← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-799/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-799/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** und des Herrn ***, beide vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend baupolizeilichen Auftrags, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** und des Herrn ***, beide vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend baupolizeilichen Auftrags, zu Recht erkannt:,

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Aufgrund einer baubehördlichen Überprüfung am *** erteilte der Bürgermeister den Beschwerdeführern den baupolizeilichen Auftrag, eine auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete Gerätehalle im Ausmaß von 8x3 x 14,8 Metern bis längstens *** abzubrechen. Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Gemeindevorstand mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge, erstreckte aber die Leistungsfrist bis ***. Begründend ging er davon aus, dass auf dem im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland/Freihaltezone gewidmeten Grundstück eine Lagerhalle ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden sei und sohin ein Bauwerk vorliege, das nicht bewilligungsfähig sei. Während die im Akt inneliegende Bescheidausfertigung eine Verlängerung der Leistungsfrist bis zum *** vorsieht, erstreckte sich die Beschlussfassung – ausweislich des vorgelegten Protokolls der Sitzung des Gemeindevorstandes – ausschließlich auf die Abweisung der Beschwerde. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führten die Beschwerdeführer aus, das Bauvorhaben vor Errichtung dem damaligen Bürgermeister *** zur Kenntnis gebracht zu haben. Dieser habe es nicht untersagt, sodass von einem aufrechten Konsens auszugehen sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwSlg. 11.366 A/1984; VwGH 30.4.1985, 81/05/0090; 19.3.1991, 86/05/0139; 27.8.1996, 95/05/0186; 17.5.2004, 2003/06/0149, sowie zuletzt VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es der Gemeindevorstand ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen. Ist dies nicht der Fall, ist – mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung – zu differenzieren. Während das gänzliche Fehlen eines Beschlusses der Erledigung (selbst bei ausdrücklicher Bezeichnung als Bescheid) die Bescheidqualität nimmt (VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082), ist sie in allen anderen Fällen, in denen der Spruch und/oder die Begründung nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes entspricht, zwar als Bescheid zu betrachten, jedoch als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (z.B. VwGH 12.6.1991, 90/13/0028; 17.9.1991, 91/05/0068; 20.10.1992, 92/04/0188; 8.3.1994, 93/08/0273; 16.3.1995, 94/06/0083; 29.5.1996, 93/13/0008 sowie zuletzt VwGH 27.4.2015, 2012/11/0082). Bezieht sich der Mangel schließlich auf einen rechtlich selbständigen Teil der Erledigung, gilt das Gesagte nur für den vom Mangel betroffenen Teil. Vorliegend lag zwar eine Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand vor (sodass der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt), doch umfasste die Beschlussfassung – ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls – ausschließlich einen Teil des Spruchs und – zumindest grundsätzlich – die Begründung angefochtenen Bescheides, wohingegen die (damit untrennbar zusammenhängende) Verlängerung der Leistungsfrist nicht beschlossen wurde. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben wurde dieses vielmehr dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen, sodass der Bescheid – im Licht der obzitierten Rechtsprechung – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war (z.B. VwGH 23.11.1976, 2086, 2087/76; 15.2.1977, 2266/76; vgl. auch VwGH 30.4.1985, 81/05/0090). Dieser Umstand war zufolge § 27 VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 20.3.1984, 83/05/0137) – vom Gericht unabhängig davon wahrzunehmen, ob er geltend gemacht wurde oder nicht. Vorliegend lag zwar eine Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand vor (sodass der angefochtenen Erledigung Bescheidqualität zukommt), doch umfasste die Beschlussfassung – ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls – ausschließlich einen Teil des Spruchs und – zumindest grundsätzlich – die Begründung angefochtenen Bescheides, wohingegen die (damit untrennbar zusammenhängende) Verlängerung der Leistungsfrist nicht beschlossen wurde. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben wurde dieses vielmehr dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen, sodass der Bescheid – im Licht der obzitierten Rechtsprechung – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben war (z.B. VwGH 23.11.1976, 2086, 2087/76; 15.2.1977, 2266/76; vergleiche auch VwGH 30.4.1985, 81/05/0090). Dieser Umstand war zufolge Paragraph 27, VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 20.3.1984, 83/05/0137) – vom Gericht unabhängig davon wahrzunehmen, ob er geltend gemacht wurde oder nicht. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird zum einen darauf verwiesen, dass ein Konsens durch fehlende Untersagungen eines angezeigten Bauvorhabens nur dann entstehen kann, wenn das Vorhaben grundsätzlich im Anzeigeverfahren abgehandelt werden kann. Handelt es sich demgegenüber um eine bewilligungspflichtige Maßnahme, vermag eine unterbliebene Untersagung einen Konsens nicht zu begründen (VwGH 19.6.2002, 2000/05/0059; 24.5.2005, 2003/05/0181; 15.12.2009, 2008/05/0258). Dass eine Halle des vorliegenden Ausmaßes unter dem Regime des NÖ BauO 1996 nach § 14 Abs. 1 Z 1 leg. cit. einer Bewilligung bedurfte und nicht im Anzeigeverfahren abgehandelt werden durfte, bedarf keiner näheren Begründung. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird zum einen darauf verwiesen, dass ein Konsens durch fehlende Untersagungen eines angezeigten Bauvorhabens nur dann entstehen kann, wenn das Vorhaben grundsätzlich im Anzeigeverfahren abgehandelt werden kann. Handelt es sich demgegenüber um eine bewilligungspflichtige Maßnahme, vermag eine unterbliebene Untersagung einen Konsens nicht zu begründen (VwGH 19.6.2002, 2000/05/0059; 24.5.2005, 2003/05/0181; 15.12.2009, 2008/05/0258). Dass eine Halle des vorliegenden Ausmaßes unter dem Regime des NÖ BauO 1996 nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. einer Bewilligung bedurfte und nicht im Anzeigeverfahren abgehandelt werden durfte, bedarf keiner näheren Begründung. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nunmehr nach der NÖ BauO 2014 fortzuführen ist (§ 70 Abs. 1 leg.cit.), sodass der Frage der Konsensfähigkeit des Vorhabens im Verfahren nach § 35 Abs. 2 leg. cit. keine Bedeutung mehr zukommt.Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nunmehr nach der NÖ BauO 2014 fortzuführen ist (Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit.), sodass der Frage der Konsensfähigkeit des Vorhabens im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, leg. cit. keine Bedeutung mehr zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.799.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.