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{'item': 'LVwG-AV-891/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-891/001-2015 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über den Antrag des ***, geb. ***, vertreten durch die ***, ***, ***, vom *** auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens des Projekts „Umfahrungsstraße ***/***“, eingebracht beim Landeshauptmann von Niederösterreich zur GZ ***, beschlossen: I.römisch eins. Der Antrag wird, soweit er sich auf die Rechtsnachfolge im Grundeigentum nach dem verstorbenen ***, geb. ***, stützt, zurückgewiesen und im übrigen abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 12 Abs. 2 und 102 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 12, Absatz 2 und 102 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) § 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraph 8, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) § 31 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraph 31, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 und 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4 und 151 Absatz 51, Ziffer 8, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung

  1. Sachverhalt Zunächst sei auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  2. August 2015, LVwG-AV-807/001-2015, verwiesen, in dem der bisherige Verfahrensverlauf wie folgt zusammengefasst worden ist: „Aus den Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft X ist zu ersehen, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, dem Land Niederösterreich die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Umfahrungsstraße auf verschiedenen Grundstücken der Katastralgemeinden *** und *** zur Verkehrsentlastung der Ortsgebiete *** und *** erteilt wurde, wobei eine Bauvollendungsfrist bis *** bestimmt worden ist. Im Spruchpunkt B dieses Bescheides wurden unter anderem Einwendungen eines ***, ***, ***, hinsichtlich der Forderung, ein Großverfahren durchzuführen, zurückgewiesen. Weiters wurden privatrechtliche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.„Aus den Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist zu ersehen, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, dem Land Niederösterreich die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Umfahrungsstraße auf verschiedenen Grundstücken der Katastralgemeinden *** und *** zur Verkehrsentlastung der Ortsgebiete *** und *** erteilt wurde, wobei eine Bauvollendungsfrist bis *** bestimmt worden ist. Im Spruchpunkt B dieses Bescheides wurden unter anderem Einwendungen eines ***, ***, ***, hinsichtlich der Forderung, ein Großverfahren durchzuführen, zurückgewiesen. Weiters wurden privatrechtliche Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, wurde unter anderem über eine Berufung des ***, ***, ***, gegen den vorgenannten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid dahingehend entschieden, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides allerdings abgeändert und die Frist für die Bauvollendung neu mit *** festgelegt. Eine dagegen erhobene Beschwerde des *** wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  3. Juni 2011, 2010/07/0060, ab. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer offenbar über bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 verfügte, welche er im vorliegenden Verfahren rechtzeitig geltend gemacht hätte, weshalb ihm Parteistellung zukomme. Allerdings hätte die Berufungsbehörde zu Recht das im Zuge des Berufungsverfahrens – auch unter Rechnungtragung einiger Einwände des Beschwerdeführers – abgeänderte Projekt ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und durch diese Entscheidung Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.Eine dagegen erhobene Beschwerde des *** wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
  4. Juni 2011, 2010/07/0060, ab. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Beschwerdeführer offenbar über bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 verfügte, welche er im vorliegenden Verfahren rechtzeitig geltend gemacht hätte, weshalb ihm Parteistellung zukomme. Allerdings hätte die Berufungsbehörde zu Recht das im Zuge des Berufungsverfahrens – auch unter Rechnungtragung einiger Einwände des Beschwerdeführers – abgeänderte Projekt ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und durch diese Entscheidung Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist weiters zu ersehen, dass am *** beim Landeshauptmann von Niederösterreich ein mit *** datiertes Fristerstreckungsansuchen hinsichtlich der Bauvollendungsfrist der in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligung bis zum *** einlangte, wobei das Begehren mit diversen Einsprüchen „bei den Höchstgerichten“ begründet wurde. Mit Schreiben vom *** leitete der Landeshauptmann von Niederösterreich das „fristgerecht eingereichte Fristerstreckungsansuchen vom ***“ zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft X weiter.Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ist weiters zu ersehen, dass am *** beim Landeshauptmann von Niederösterreich ein mit *** datiertes Fristerstreckungsansuchen hinsichtlich der Bauvollendungsfrist der in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligung bis zum *** einlangte, wobei das Begehren mit diversen Einsprüchen „bei den Höchstgerichten“ begründet wurde. Mit Schreiben vom *** leitete der Landeshauptmann von Niederösterreich das „fristgerecht eingereichte Fristerstreckungsansuchen vom ***“ zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn weiter. Mit Bescheid vom ***, ***, welcher lediglich dem Land Niederösterreich zugestellt wurde, verlängerte die Bezirkshauptmannschaft X die Frist für die Bauvollendung (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***) bis zum ***.Mit Bescheid vom ***, ***, welcher lediglich dem Land Niederösterreich zugestellt wurde, verlängerte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Frist für die Bauvollendung (Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***) bis zum ***. Mit Anbringen vom ***, gerichtet an das „Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht“, begehrte *** (***) mit Bezug auf einen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich zu ***, die Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung „des zu dem Projekt „Umfahrungsstraße ***/***“ eingeleiteten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nach dem WRG/Zustellung des zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheids“. Begründend wird ausgeführt, dass die Parteistellung aus der projektsbedingten Beeinträchtigung von Liegenschaften abgeleitet werde, zu denen der Antragsteller „außerbücherlicher Eigentümer und dinglich Berechtigter“ sei. Außerdem wird eine Beeinträchtigung von „Brunnenwässern“ geltend gemacht. Dem Antrag beigelegt sind ein Grundbuchsauszug sowie der Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** betreffend u.a. den Antragsteller, ergangen im Verlassenschaftsverfahren nach seinem verstorbenen Sohn ***, geb. ***. Dieser Antrag wurde seitens des Landeshauptmannes von NÖ unter Hinweis auf deren Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X übermittelt.Dieser Antrag wurde seitens des Landeshauptmannes von NÖ unter Hinweis auf deren Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übermittelt. Mit Antrag vom *** an die Bezirkshauptmannschaft X unter Bezugnahme auf einen Bescheid zu ***, begehrte der Einschreiter mit gleicher Begründung die Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des „zu dem Projekt „Umfahrungsstraße ***/***“ zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheides zur Bauausführung (glaublich zu *** vom ***)“.Mit Antrag vom *** an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unter Bezugnahme auf einen Bescheid zu ***, begehrte der Einschreiter mit gleicher Begründung die Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des „zu dem Projekt „Umfahrungsstraße ***/***“ zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheides zur Bauausführung (glaublich zu *** vom ***)“. Mit Schriftsatz vom *** erstattete das Land Niederösterreich eine Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung. Darin wird geltend gemacht, dass der Rechtsvorgänger (der verstorbene Sohn) des Antragstellers dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogen gewesen sei und dessen Berufung als unbegründet abgewiesen worden sei. Deshalb sei das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen und der Antragsteller nicht als übergangene Partei anzusehen, da er als Rechtsnachfolger die Rechte seines Vorgängers nur im Zeitpunkt deren Bestehens im Übergangszeitpunkt übernommen hätte. Der Antrag wäre daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Als dinglich Berechtigtem im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides sei ihm jedoch gemäß § 12 Abs. 2 iVm § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 keine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren zugekommen. Er sei daher in dieser Eigenschaft nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beizuziehen gewesen und hätte daher keinen Anspruch auf Zuerkennung der Parteistellung oder Zustellung des Bescheides über die Verlängerung der Bauvollendungsfrist. An der Verlängerung der Bauvollendungsfrist käme im Übrigen nur dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zu, sodass nur dieser, nicht aber Dritte Parteistellung im Fristerstreckungsverfahren nach § 112 WRG 1959 hätte(n).Mit Schriftsatz vom *** erstattete das Land Niederösterreich eine Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung. Darin wird geltend gemacht, dass der Rechtsvorgänger (der verstorbene Sohn) des Antragstellers dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogen gewesen sei und dessen Berufung als unbegründet abgewiesen worden sei. Deshalb sei das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen und der Antragsteller nicht als übergangene Partei anzusehen, da er als Rechtsnachfolger die Rechte seines Vorgängers nur im Zeitpunkt deren Bestehens im Übergangszeitpunkt übernommen hätte. Der Antrag wäre daher gemäß , Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Als dinglich Berechtigtem im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides sei ihm jedoch gemäß Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 keine Parteistellung im Wasserrechtsverfahren zugekommen. Er sei daher in dieser Eigenschaft nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beizuziehen gewesen und hätte daher keinen Anspruch auf Zuerkennung der Parteistellung oder Zustellung des Bescheides über die Verlängerung der Bauvollendungsfrist. An der Verlängerung der Bauvollendungsfrist käme im Übrigen nur dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zu, sodass nur dieser, nicht aber Dritte Parteistellung im Fristerstreckungsverfahren nach Paragraph 112, WRG 1959 hätte(n). Mit Bescheid vom ***, ***, entschied die Bezirkshauptmannschaft X über die Anträge des *** (***) wie folgt:Mit Bescheid vom ***, ***, entschied die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über die Anträge des *** (***) wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft X gibt Ihren Anträgen„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gibt Ihren Anträgen ● auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zu dem Projekt „Umfahrungsstraße ***/***“ zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (eingebracht am *** beim Amt der NÖ Landesregierung/Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt) aufgrund entschiedener Sache sowie ● auf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zu dem Projekt „Umfahrungsstraße ***/***“ zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheides (vom ***) zur Bauausführung (eingebracht am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X) mangels Parteistellungauf Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung des zu dem Projekt „Umfahrungsstraße ***/***“ zuletzt erlassenen Fristerstreckungsbescheides (vom ***) zur Bauausführung (eingebracht am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn) mangels Parteistellung nicht statt.“ Außerdem wurde der Antragsteller zur Bezahlung einer Verwaltungsabgabe verpflichtet. Begründend führt die Behörde nach kurzer Darstellung des Verfahrensablaufes und der Bestimmungen der §§ 8 und 68 AVG sowie 112 Abs. 2 WRG 1959 Folgendes aus:Begründend führt die Behörde nach kurzer Darstellung des Verfahrensablaufes und der Bestimmungen der Paragraphen 8 und 68 AVG sowie 112 Absatz 2, WRG 1959 Folgendes aus: Das offensichtlich gemeinte wasserrechtliche Bewilligungsverfahren sei bereits vor dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** rechtskräftig beendet worden; als Rechtsnachfolger hätte der Antragsteller die Rechte seines Vorgängers nur in dem Ausmaß übernommen, wie sie im Zeitpunkt des Übergangs bestanden hätten. Im Bewilligungsverfahren seien die Einwände des Rechtsvorgängers abgewiesen worden, womit klargestellt worden sei, dass dem Rechtsvorgänger im gegenständlichen Verfahren „keine Parteistellung zukam“. Dem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung könne daher auf Grund bereits entschiedener Sache nicht stattgegeben werden. Als bloß dinglich Berechtigtem wäre dem Einschreiter im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zugekommen, überdies wäre auf Grund nicht erfolgter Einwendungen Präklusion eingetreten. Im Fristerstreckungsverfahren käme nur dem Bewilligungswerber Parteistellung zu. Mangels Parteistellung könne den gestellten Anträgen „nicht stattgegeben“ werden.“ Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im angeführten Erkenntnis hinsichtlich des nun beschluss-gegenständlichen Antrags wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X statt. Da es im vorliegenden Fall um die Zustellung einer in der Sache erfolgten Berufungsentscheidung gehe und die Zustellentscheidung grundsätzlich der bescheiderlassenden Berufungsbehörde, nun aber dem an ihre Stelle getretenen Landesverwaltungsgericht obliege, sei die Bezirkshauptmannschaft nicht zuständig gewesen.Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im angeführten Erkenntnis hinsichtlich des nun beschluss-gegenständlichen Antrags wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn statt. Da es im vorliegenden Fall um die Zustellung einer in der Sache erfolgten Berufungsentscheidung gehe und die Zustellentscheidung grundsätzlich der bescheiderlassenden Berufungsbehörde, nun aber dem an ihre Stelle getretenen Landesverwaltungsgericht obliege, sei die Bezirkshauptmannschaft nicht zuständig gewesen.
  5. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag des ***, geb. ***, von folgenden Erwägungen leiten lassen: 2.
  6. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 §
  7. (…)Paragraph 12, (…)

(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. (…) § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; ferner
  3. c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen;
  4. d)Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;Gemeinden im Verfahren nach Paragraph 111 a,, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 31 c, Absatz 3, zustehenden Anspruches;
  5. e)diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
  6. f)im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im Paragraph 83, Absatz 3, genannten Personen und Stellen;
  7. g)diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins,) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
  8. h)das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in Paragraph 55, Absatz 2, Litera a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 5, (…) AVG § 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. VwGVG § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) Art. 151. (…)Artikel 151, (…)
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit
  4. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  5. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. (…) 2.
  6. Rechtliche Beurteilung 2.2.
  7. Wie das Landesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgesprochen hat, war im vorliegenden Fall nicht die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, deren Bescheid in Folge einer in der Sache ergangenen Berufungsentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Zweifelhaft könnte sein, ob die Entscheidung über den Antrag, für welche, wäre er vor dem
  8. Dezember 2013 eingebracht worden, zweifellos bis zu diesem Datum die Berufungsbehörde zuständig gewesen wäre, letzterer obliegt, oder ob nunmehr das Landesverwaltungsgericht zur Zustellentscheidung und zur Entscheidung über die damit verknüpfte Frage der Parteistellung kompetent ist. Dieser Fall wurde vom Gesetzgeber weder in den verfassungsrechtlichen Übergangsbestimmungen (vgl. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) noch im Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.g.F. ausdrücklich geregelt. Letzteres trifft im § 2 lediglich Regelungen für vor dem
  9. Dezember 2013 veranlasste Zustellungen, was im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig ist.2.2.
  10. Wie das Landesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgesprochen hat, war im vorliegenden Fall nicht die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, deren Bescheid in Folge einer in der Sache ergangenen Berufungsentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Zweifelhaft könnte sein, ob die Entscheidung über den Antrag, für welche, wäre er vor dem
  11. Dezember 2013 eingebracht worden, zweifellos bis zu diesem Datum die Berufungsbehörde zuständig gewesen wäre, letzterer obliegt, oder ob nunmehr das Landesverwaltungsgericht zur Zustellentscheidung und zur Entscheidung über die damit verknüpfte Frage der Parteistellung kompetent ist. Dieser Fall wurde vom Gesetzgeber weder in den verfassungsrechtlichen Übergangsbestimmungen vergleiche Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG) noch im Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F. ausdrücklich geregelt. Letzteres trifft im Paragraph 2, lediglich Regelungen für vor dem
  12. Dezember 2013 veranlasste Zustellungen, was im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig ist. Aus der verfassungsrechtlichen Regelung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, wonach auf die Verwaltungsgerichte die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  13. Dezember 2013 u.a. bei den Berufungsbehörden anhängigen Verfahren überging, also keine Übergangsbestimmung in dem Sinne eingeführt worden ist, dass anhängige Verfahren noch von den bisher zuständigen Behörden zu Ende geführt werden sollten, ist jedoch der klare Wille des Gesetzgebers ableitbar, dass zum Stichtag
  14. Dezember 2013 sämtliche Funktionen der Berufungsbehörden enden sollten und die Verwaltungsgerichte in jeder Hinsicht an ihre Stelle treten. Dementsprechend wurden auch diverse Sonderbehörden aufgelöst. Es ist daher auch davon auszugehen, dass zur Entscheidung über Anträge (präsumtiver) übergangener Parteien, welche nach dem
  15. Dezember 2013 gestellt wurden bzw. werden, soweit zuvor die Berufungsbehörden zuständig gewesen wären, nun die Landesverwaltungsgerichte kompetent sind.Aus der verfassungsrechtlichen Regelung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG, wonach auf die Verwaltungsgerichte die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  16. Dezember 2013 u.a. bei den Berufungsbehörden anhängigen Verfahren überging, also keine Übergangsbestimmung in dem Sinne eingeführt worden ist, dass anhängige Verfahren noch von den bisher zuständigen Behörden zu Ende geführt werden sollten, ist jedoch der klare Wille des Gesetzgebers ableitbar, dass zum Stichtag
  17. Dezember 2013 sämtliche Funktionen der Berufungsbehörden enden sollten und die Verwaltungsgerichte in jeder Hinsicht an ihre Stelle treten. Dementsprechend wurden auch diverse Sonderbehörden aufgelöst. Es ist daher auch davon auszugehen, dass zur Entscheidung über Anträge (präsumtiver) übergangener Parteien, welche nach dem
  18. Dezember 2013 gestellt wurden bzw. werden, soweit zuvor die Berufungsbehörden zuständig gewesen wären, nun die Landesverwaltungsgerichte kompetent sind. Dementsprechend obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung über den gegenständlichen Antrag vom ***. 2.2.
  19. Dem System des Verwaltungsverfahrensrechtes ist eine Zu- oder Aberkennung der Parteistellung im Sinne eines konstitutiven Aktes fremd; das als Antrag auf „Zuerkennung“ der Parteistellung formulierte Begehren ist daher als Feststellungsantrag zu verstehen (zu den Rechten der übergangenen Partei vergleiche bereits das zitiere Erkenntnis mit Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 2.2.
  20. Unbestritten ist, dass dem Antragsteller im verwaltungsbehördlichen Verfahren einschließlich dem Berufungsverfahren die behördlichen Entscheidungen nicht zugestellt worden sind (wobei er laut Verhandlungsschrift an den mündlichen Verhandlungen am *** und *** teilgenommen hat, ohne Einwendungen zu erheben). Freilich war sein mittlerweile verstorbener Sohn als damaliger Eigentümer jener Grundstücke, auf deren außerbücherliches Eigentum sich der Antragsteller nunmehr beruft, am Verfahren als Partei beteiligt, erhielt den im Verfahren ergangenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugestellt, erhob dagegen Berufung und erhielt auch die Berufungsentscheidung zugestellt, gegen welche er wiederum – vergeblich – Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hatte. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob und in wie weit der Antragsteller die Frage der Parteistellung nochmals relevieren, allenfalls die Zustellung der ergangenen Berufungsentscheidung begehren und diese mit Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen kann. Aus dem Wesen der dinglichen Rechtsnachfolge im Wasserrecht entspringt der Grundsatz, dass der Rechtsnachfolger die Unterlassung von Einwendungen und Rechtsmitteln durch seinen Vorgänger gegen sich gelten lassen muss (VwGH 18.01.1994, 91/07/0099). Der Rechtsnachfolger tritt nämlich, da es sich im vorliegenden Fall keineswegs um eine „persönliche“ Verwaltungssache handelt, in die Rechtstellung (und damit auch hinsichtlich der Parteistellung) seines Vorgängers ein (vgl. auch VwGH 31.03.1992, 91/07/0080). Soweit der Beschwerdeführer also als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Sohnes auftritt, besteht an seiner Parteistellung ohnedies kein Zweifel, da dieser durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und die Sachentscheidung über seine Berufung Rechnung getragen wurde. Ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht insoweit nicht mehr. Sofern nämlich keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen getroffen wurden, ist die Erlassung von Feststellungsbescheiden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die bei Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 406 f zitierte Judikatur) dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist und keine zumutbare andere gesetzliche Möglichkeit vorgesehen ist, um ein strittiges Rechtsverhältnis zu klären. Im Hinblick auf die Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides und die Möglichkeit dagegen Berufung zu ergreifen (für den Rechtsvorgänger des Antragstellers, in dessen Rechtstellung letzterer eingetreten ist), fehlt es daher an diesen Voraussetzungen, was die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig macht. Das diesbezügliche Begehren ist daher zurückzuweisen. Auch auf eine neuerliche Zustellung eines bereits einmal zugestellten Bescheides hat eine Partei keinen Anspruch, ist doch das Recht einer Partei auf Zustellung der Entscheidungen in einem Verfahren mit der erstmaligen Zustellung konsumiert, auch zumal gemäß § 6 Zustellgesetz die neuerliche Zustellung keinerlei Rechtswirkungen mehr hat.Aus dem Wesen der dinglichen Rechtsnachfolge im Wasserrecht entspringt der Grundsatz, dass der Rechtsnachfolger die Unterlassung von Einwendungen und Rechtsmitteln durch seinen Vorgänger gegen sich gelten lassen muss (VwGH 18.01.1994, 91/07/0099). Der Rechtsnachfolger tritt nämlich, da es sich im vorliegenden Fall keineswegs um eine „persönliche“ Verwaltungssache handelt, in die Rechtstellung (und damit auch hinsichtlich der Parteistellung) seines Vorgängers ein vergleiche auch VwGH 31.03.1992, 91/07/0080). Soweit der Beschwerdeführer also als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Sohnes auftritt, besteht an seiner Parteistellung ohnedies kein Zweifel, da dieser durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und die Sachentscheidung über seine Berufung Rechnung getragen wurde. Ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht insoweit nicht mehr. Sofern nämlich keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen getroffen wurden, ist die Erlassung von Feststellungsbescheiden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die bei Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014), Rz 406 f zitierte Judikatur) dann zulässig, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist und keine zumutbare andere gesetzliche Möglichkeit vorgesehen ist, um ein strittiges Rechtsverhältnis zu klären. Im Hinblick auf die Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides und die Möglichkeit dagegen Berufung zu ergreifen (für den Rechtsvorgänger des Antragstellers, in dessen Rechtstellung letzterer eingetreten ist), fehlt es daher an diesen Voraussetzungen, was die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig macht. Das diesbezügliche Begehren ist daher zurückzuweisen. Auch auf eine neuerliche Zustellung eines bereits einmal zugestellten Bescheides hat eine Partei keinen Anspruch, ist doch das Recht einer Partei auf Zustellung der Entscheidungen in einem Verfahren mit der erstmaligen Zustellung konsumiert, auch zumal gemäß Paragraph 6, Zustellgesetz die neuerliche Zustellung keinerlei Rechtswirkungen mehr hat. 2.2.
  1. Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller allerdings offensichtlich geltend, dass ihm unabhängig von der Rechtsposition seines Sohnes und Vorgängers im Grundeigentum (und eines allfälligen damit verbundenen Wasserbenutzungsrechtes für einen Brunnen) eine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zugekommen wäre. 2.2.4.
  2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein dingliches Recht beruft, welches ihm laut den vorgelegten Grundbuchsauszügen schon im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung über den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag des Landes Niederösterreich zugestanden war, ist er auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass nur das Grundeigentum, nicht jedoch sonstige dingliche oder obligatorische Rechte Parteistellung im Wasserrechts-verfahren vermitteln (z.B. VwGH 18.01.2001, 99/07/0151; 10.03.1992, 92/07/0044). Eine Gleichheitswidrigkeit oder gar einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vermag das Gericht nicht zu erkennen und vermögen die unsubstantiierten Behauptungen des Antragstellers in seiner Beschwerde (vgl. das oben zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom
  3. August 2015) Bedenken und darauf basierend eine nähere Prüfpflicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht auszulösen. Es sei lediglich bemerkt, dass in der Entscheidung des Gesetzgebers, nur dem Träger des umfassenderen Eigentumsrechtes Parteistellung zuzuerkennen, nicht aber den Inhabern davon abgeleiteter oder dieses beschränkender dinglicher oder obligatorischer Rechte, eine unsachliche Differenzierung nicht erblickt werden kann. Der Eigentümer ist damit in der Position, alle Eingriffe in diese Rechte abzuwehren, und sind die Inhaber der genannten Rechte an ihn zu verweisen, der jenen gegenüber zur Wahrung ihrer Rechte verpflichtet ist.2.2.4.
  4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein dingliches Recht beruft, welches ihm laut den vorgelegten Grundbuchsauszügen schon im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung über den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag des Landes Niederösterreich zugestanden war, ist er auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass nur das Grundeigentum, nicht jedoch sonstige dingliche oder obligatorische Rechte Parteistellung im Wasserrechts-verfahren vermitteln (z.B. VwGH 18.01.2001, 99/07/0151; 10.03.1992, 92/07/0044). Eine Gleichheitswidrigkeit oder gar einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vermag das Gericht nicht zu erkennen und vermögen die unsubstantiierten Behauptungen des Antragstellers in seiner Beschwerde vergleiche das oben zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom
  5. August 2015) Bedenken und darauf basierend eine nähere Prüfpflicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht auszulösen. Es sei lediglich bemerkt, dass in der Entscheidung des Gesetzgebers, nur dem Träger des umfassenderen Eigentumsrechtes Parteistellung zuzuerkennen, nicht aber den Inhabern davon abgeleiteter oder dieses beschränkender dinglicher oder obligatorischer Rechte, eine unsachliche Differenzierung nicht erblickt werden kann. Der Eigentümer ist damit in der Position, alle Eingriffe in diese Rechte abzuwehren, und sind die Inhaber der genannten Rechte an ihn zu verweisen, der jenen gegenüber zur Wahrung ihrer Rechte verpflichtet ist. Da dem Antragsteller die im Zeitpunkt der erwähnten mündlichen Verhandlungen zustehenden dinglichen Rechte keine Parteistellung zu vermitteln vermochten, stellt sich insoweit die Frage nach der Präklusion nicht – ein Recht (nämlich die Parteistellung), das (die) man gar nicht besitzt, kann man auch nicht verlieren. 2.2.4.
  6. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf sein außerbücherliches Eigentum einen von dem seines Sohnes verschiedenen und unabhängigen Anspruch geltend zu machen versucht, sei ihm Folgendes entgegengehalten: Auch für die Frage für die Parteistellung gilt der Grundsatz, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (z.B. VwGH 28.02.1986, 95/07/0138). Aus dem Rechtsinstitut der Präklusion folgt über dies, dass im Falle einer entsprechend kundgemachten mündlichen Verhandlung (vgl. §§ 41 f AVG) die die Parteistellung begründenden Rechte bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen sein mussten. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob eine entsprechend kundgemachte mündliche Verhandlung stattgefunden hat, war der Antragsteller doch seinem eigenen Vorbringen in Bezug auf den Eigentumserwerber an den in Rede stehenden Grundstücken (Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren) auch noch nicht im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides an die damals beigezogenen Parteien (und auch noch nicht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung und dem Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Juni 2011, 2010/07/0060) Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke. Er konnte daher schon begrifflich nicht übergangene Partei sein. Im Übrigen führte die Auslegung, dass ein Eigentumswechsel an einer die Parteistellung potenziell vermittelnden Liegenschaft nach Erlassung des Bewilligungsbescheides dem neuen Eigentümer eine neue Rechtsmittelbefugnis vermitteln würde, zu dem völlig absurden Ergebnis, dass die Rechtskraft niemals eintreten würde, weil dies durch ständig wiederholte Eigentumswechsel unterlaufen werden könnte. Vielmehr gilt der bereits unter 2.2.
  8. dargelegte Grundsatz, dass der Rechtsnachfolger in die Rechtstellung seines Vorgängers eintritt und damit die diesem gegenüber wirksam gewordenen Rechtsfolgen (wie Präklusion, Abweisung von Einwendungen und Rechtsmitteln) gegen sich so gelten lassen muss, als wären sie von Anfang an ihm gegenüber in Wirkung getreten.Auch für die Frage für die Parteistellung gilt der Grundsatz, dass der Sachverhalt zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (z.B. VwGH 28.02.1986, 95/07/0138). Aus dem Rechtsinstitut der Präklusion folgt über dies, dass im Falle einer entsprechend kundgemachten mündlichen Verhandlung vergleiche , Paragraphen 41, f AVG) die die Parteistellung begründenden Rechte bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorgelegen sein mussten. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob eine entsprechend kundgemachte mündliche Verhandlung stattgefunden hat, war der Antragsteller doch seinem eigenen Vorbringen in Bezug auf den Eigentumserwerber an den in Rede stehenden Grundstücken (Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren) auch noch nicht im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides an die damals beigezogenen Parteien (und auch noch nicht im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung und dem Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Juni 2011, 2010/07/0060) Eigentümer der in Rede stehenden Grundstücke. Er konnte daher schon begrifflich nicht übergangene Partei sein. Im Übrigen führte die Auslegung, dass ein Eigentumswechsel an einer die Parteistellung potenziell vermittelnden Liegenschaft nach Erlassung des Bewilligungsbescheides dem neuen Eigentümer eine neue Rechtsmittelbefugnis vermitteln würde, zu dem völlig absurden Ergebnis, dass die Rechtskraft niemals eintreten würde, weil dies durch ständig wiederholte Eigentumswechsel unterlaufen werden könnte. Vielmehr gilt der bereits unter 2.2.
  10. dargelegte Grundsatz, dass der Rechtsnachfolger in die Rechtstellung seines Vorgängers eintritt und damit die diesem gegenüber wirksam gewordenen Rechtsfolgen (wie Präklusion, Abweisung von Einwendungen und Rechtsmitteln) gegen sich so gelten lassen muss, als wären sie von Anfang an ihm gegenüber in Wirkung getreten. 2.2.
  11. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Antrag des ***, geb. ***, auf Feststellung seiner Parteistellung bzw. auf (neuerliche) Zustellung der zitierten Berufungsentscheidung keine Berechtigung zukommt. Der Antrag war daher abzuweisen bzw. soweit es sich um die Rechtsnachfolge im Grundeigentum (und ein allfälliges damit verbundenes Wasserbenutzungsrecht) handelt, im Sinne der Ausführungen unter 2.2.
  12. zurückzuweisen. Die Rechtsstellung des Antragstellers als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Sohnes und daraus resultierende Rechte (zB auf Akteneinsicht) bleibt damit unbe-rührt. 2.2.
  13. Soweit es um die Frage geht, ob noch die vormaligen Berufungsbehörden oder die Verwaltungsgerichte in einem durch eine Berufungsentscheidung abgeschlossenen Verfahren zur Feststellung der Parteistellung bzw. Entscheidung über die Zustellung der Berufungsentscheidung an eine (präsumtive) übergangene Partei zuständig sind, liegt nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Der Beantwortung dieser Frage kommt über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, da sich diese grundsätzlich in sämtlichen vor dem
  14. Dezember 2013 abge-schlossenen Berufungsverfahren mit möglichen übergangenen Parteien stellen könnte. Insoweit war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) zuzulassen. Im Übrigen steht die Entscheidung im Einklang mit der nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass - von der vorgenannten Frage abgesehen - keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorliegen, die die Zulassung der Revision erlaubten.2.2.
  15. Soweit es um die Frage geht, ob noch die vormaligen Berufungsbehörden oder die Verwaltungsgerichte in einem durch eine Berufungsentscheidung abgeschlossenen Verfahren zur Feststellung der Parteistellung bzw. Entscheidung über die Zustellung der Berufungsentscheidung an eine (präsumtive) übergangene Partei zuständig sind, liegt nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor. Der Beantwortung dieser Frage kommt über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, da sich diese grundsätzlich in sämtlichen vor dem
  16. Dezember 2013 abge-schlossenen Berufungsverfahren mit möglichen übergangenen Parteien stellen könnte. Insoweit war daher gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) zuzulassen. Im Übrigen steht die Entscheidung im Einklang mit der nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass - von der vorgenannten Frage abgesehen - keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorliegen, die die Zulassung der Revision erlaubten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.891.001.2015

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