GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde der (Erst-) Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot – Karte Plus“ abgewiesen. Die Entscheidung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ist. Der Stiefvater des Beschwerdeführers, Herr ***, geb. ***, sei unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt in Österreich. Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei eine Bestätigung vom ***, ausgestellt von der Firma Autolackierungen *** GesmbH, beigelegt worden, aus welcher sich das monatliche Nettoeinkommen des Stiefvaters in der Höhe von € 1.440,31 ergebe. Weiters sei dem Antrag die „Lohn/Gehaltsabrechnung“ vom Monat *** beigelegt worden, aus der sich ein monatliches Nettoeinkommen des Stiefvaters des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.430,01 ergebe. Laut beigelegtem Mietvertrag habe der Stiefvater einen monatlichen Mietzins in der Höhe von € 384,67 zu entrichten. Laut beigelegter Auskunft aus der KSV 1870-Privatinformation bestehe derzeit ein aushaftender Kredit des Stiefvaters des Beschwerdeführers in der Höhe von € 700,--. Unter Bezugnahme auf diesen Kredit müsse der Stiefvater laut vorgelegtem „Teilzahlungsantrag“ eine monatliche Rate in Höhe von € 19,44 bezahlen. Da dem Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nicht alle erforderlichen Unterlagen zwecks Prüfung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt worden seien, sei die Kindesmutter nachweislich mit Verbesserungsauftrag vom *** aufgefordert worden, die fehlenden Unterlagen der Behörde vorzulegen. Dem Verbesserungsauftrag wurde insoweit entsprochen, als Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Firma Autolackierungen *** GesmbH für den Zeitraum *** bis *** vorgelegt worden seien. Aus dem vorgelegten Vergleich des Bezirksgerichtes *** gehe hervor, dass der Stiefvater des Beschwerdeführers für sein (minderjähriges) Kind, ***, geb. ***, einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von € 230,-- bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit bezahlen müsse. *** stamme aus der ersten Ehe des Stiefvaters des Beschwerdeführers und stehe die alleinige Obsorge der Kindesmutter, Frau ***, zu. In rechtlicher Hinsicht führt die Verwaltungsbehörde aus, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Fremden sei, von sich aus zu beweisen, dass er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Damit der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) vom unterhaltspflichtigen Stiefvater *** feste und regelmäßige Einkünfte in Höhe von monatlich mindestens € 1.418,37 (€ 1.286,03 für ein Ehepaar und € 132,34 für das minderjähriges Kind/den Beschwerdeführer) erforderlich. Diesem Mindestbetrag seien regelmäßige monatliche Aufwendungen für Miete, Kredit und Unterhaltszahlungen hinzuzurechnen. Der in § 293 ASVG festgesetzte Betrag enthalte auch den Wert der freien Station in Höhe von € 274,
2 Z 4 NAG i.V.m. § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt. Auch nach erfolgter Interessensabwägung
3 NAG gelange die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass diese zu Lasten des Beschwerdeführers ausfalle. Die Kindesmutter habe mit dem Stiefvater am *** in *** (Serbien) die Ehe geschlossen. Der Stiefvater verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gültig bis ***. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals visumsfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass in Serbien auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da dort nach Ablauf der visumsfreien Zeit auch ein Privat- und Familienleben geführt worden sei. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens werde die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht erfüllt. Auch nach erfolgter Interessensabwägung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG gelange die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass diese zu Lasten des Beschwerdeführers ausfalle. Die Kindesmutter habe mit dem Stiefvater am *** in *** (Serbien) die Ehe geschlossen. Der Stiefvater verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gültig bis ***. Der Beschwerdeführer sei bereits mehrmals visumsfrei im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass in Serbien auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da dort nach Ablauf der visumsfreien Zeit auch ein Privat- und Familienleben geführt worden sei. Darüber hinaus sei den der Behörde vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen, dass bereits im Heimatland ein Privat- und Familienleben mit dem Stiefvater geführt worden sei. Weiters habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Stiefvaters in Österreich nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und kein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht worden sei. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers aus, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Darüber hinaus sei den der Behörde vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen, dass bereits im Heimatland ein Privat- und Familienleben mit dem Stiefvater geführt worden sei. Weiters habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Stiefvaters in Österreich nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und kein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht worden sei. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten des Beschwerdeführers aus, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG könne daher nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG könne daher nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der vom Stiefvater als bevollmächtigter Vertreter der Mutter des Beschwerdeführers fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte dieser im Wesentlichen vor, dass sein Gehalt auf € 1.510,-- erhöht worden sei. Der noch offene zu zahlende Kreditbetrag in der Höhe von € 136,24 sei bereits beglichen worden. Ursprünglich hätte er diesen in monatlichen Raten in der Höhe von je € 19,44 bezahlen sollen. Er habe den genannten Rückstand jedoch bereits vollständig beglichen. Sein Jahreseinkommen betrage derzeit € 21.140,--. Seines Erachtens sei dieses Einkommen ausreichend, sämtliche Kosten für seine Familie zu übernehmen. Der Beschwerde werden aktuelle Unterlagen beigelegt, unter anderem „Lohn/Gehaltsabrechnungen“ für die Monate *** bis *** sowie Kontoauszüge, betreffend die Gehaltszahlungen für die Monate *** bis *** sowie der Dienstvertrag des Stiefvaters des Beschwerdeführers mit der Firma Autolackierungen *** GesmbH. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Beschwerde mit Beschluss vom *** Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurück. Gegen diesen Beschluss erhob die belangte Behörde Revision und wurde dieser Beschluss mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom *** behoben, mit dem Hinweis auf die Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Seitens des Stiefvaters des Beschwerdeführers wurden mit Email vom *** aktuelle Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Monate *** bis *** vorgelegt, sowie die Gehaltsabrechnungen für *** und *** beigebracht. Weiters eine Kopie der Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation vom *** und eine Kopie der e-card des Beschwerdeführers (bzw. wurden diese Urkunden teilweise bereits im Verfahren bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers im Verfahren LVwG-AB-14-0943 vorgelegt und diesem Akt in Kopie angeschlossen). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer *** ist am *** geboren und serbischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist der Sohn von ***, geboren am *** und der Stiefsohn von ***, geboren am ***. Der Beschwerdeführer stellte zeitgleich mit seiner Mutter – als gesetzliche Vertreterin – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ am ***. Der Stiefvater des Beschwerdeführers ist in ***, ***, seit *** wohnhaft und auch an jener Anschrift Hauptwohnsitz gemeldet. Er ist seit *** in Österreich aufhältig, dies rechtmäßig und hat der Stiefvater des Beschwerdeführers seit *** einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Dieser ist bis *** gültig. Der Beschwerdeführer ist bei seiner Mutter in *** Serbien aufhältig. Der Beschwerdeführer reiste bereits mehrmals mit seiner Mutter nach Österreich und war auch hier aufhältig, dies jedoch nie länger als für einen Zeitraum von drei Monaten. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in Österreich aufhältig war, lebte er bei seinem Stiefvater. Die Mutter des Beschwerdeführers ist mit *** seit *** verheiratet. Die Mutter des Beschwerdeführers ist für den Beschwerdeführer Fürsorge- und Obsorgeberechtigt. Ihr wurde bereits mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 29.07.2015 selbiger Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Stiefvater des Beschwerdeführers hat am *** den Mietvertrag über eine Wohnung in ***, ***, ***. Stock, Tür ***, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Wohnung besteht aus einem Zimmer einer Küche, Baderaum, Vorraum, Klosett und Abstellraum und weist eine Größe von 48 m² auf. Die Wohnung ist ortsüblich. Der Mietzins für die Wohnung beträgt derzeit inkl. BK € 388,50. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, nach Erteilung des Erstaufenthaltstitels gemeinsam mit seiner Mutter den Wohnsitz bis auf weiteres bei seinem Stiefvater in ***, ***, ***. Stock, Tür ***, zu haben. Die monatlichen Miet- und Betriebskosten dieser Wohnung werden vom Stiefvater des Beschwerdeführers getragen. Der Stiefvater des Beschwerdeführers ist sorgepflichtig für ein Kind aus vorangegangener Ehe mit Frau ***, geb. ***. Aus dieser Ehe entstammt das minderjährige Kind ***, geb. ***. Der Stiefvater des Beschwerdeführers ist
Vergleich des Bezirksgerichtes *** vom *** verpflichtet, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von € 230,-- für die minderjährige *** bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu bezahlen. Der Stiefvater des Beschwerdeführers hat ansonsten keine Verbindlichkeiten oder Schulden. Auch keine weiteren Sorgepflichten. Er ist seit *** bei der Firma *** GesmbH/Autolackierung als Lackierer-Helfer/Industrielackierer beschäftigt. Die Einkommensverhältnisse des Stiefvaters des Beschwerdeführers stellen sich seit *** wie folgt dar: *** netto € 1.486,93 *** netto € 1.531,82 *** netto € 1.526,17 *** netto € 1.662,42 *** netto € 1.590,76 *** netto € 3.360,54 Der Stiefvater des Beschwerdeführers verfügt sohin über ein monatliches Nettodurchschnittseinkommen (Zeitraum *** bis ***) in Höhe von € 1.859,
BG berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; § 11 NAG:Paragraph 11, NAG:
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
FPG benötigen würde.Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde. § 20 Abs. 1 NAG:Paragraph 20, Absatz eins, NAG:
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. § 81 Abs. 29 NAG:Paragraph 81, Absatz 29, NAG:
;Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,; 4.Ziffer 4 erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde; 5.Ziffer 5 Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; 6.Ziffer 6 Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG); 7.Ziffer 7 Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung. § 293 ASVG:Paragraph 293, ASVG:
Abs. 1 treten ab
Absatz eins, treten ab
1 NAG.Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer vorhanden und ist er das Stiefkind des Zusammenführenden
1 Z 10 NAG, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Der Beschwerdeführer ist
Sd Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und richtet sich daher die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels
4 NAG nach dem Aufenthaltstitel der Mutter, zumal es sich um den erstmaligen Antrag des Beschwerdeführers handelt.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist ein Quotenplatz für den Beschwerdeführer vorhanden und ist er das Stiefkind des Zusammenführenden
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Der Beschwerdeführer ist
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, NAG Minderjähriger bzw. ein Kind iSd Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und richtet sich daher die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels
Paragraph 23, Absatz 4, NAG nach dem Aufenthaltstitel der Mutter, zumal es sich um den erstmaligen Antrag des Beschwerdeführers handelt. Der Beschwerdeführer ist
1 Z 9 NAG Familienangehöriger und ist der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Serbien Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG.Der Beschwerdeführer ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG Familienangehöriger und ist der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Republik Serbien Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat der Beschwerdeführer unter anderem die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG vorliegen und darf kein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 NAG bestehen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat der Beschwerdeführer unter anderem die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG vorliegen und darf kein Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG bestehen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass kein Erteilungshindernis vorliegt und somit kein Versagungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 1 NAG gegeben ist. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist) und der Beschwerdeführer über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass kein Erteilungshindernis vorliegt und somit kein Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NAG gegeben ist. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist) und der Beschwerdeführer über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen
2 Z 1 NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Mietvertrages und unter Bezugnahme auf den Umstand, dass er das Stiefkind des Herrn *** ist, der mit der Mutter des Beschwerdeführers verheiratet ist einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
1 Z 2 NAG nachweist, wobei die Wohnung als ortsüblich anzusehen ist, der Beschwerdeführer weiters
2 Z 3 NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist – dies durch die festgestellte derzeitige Mitversicherung – sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt
2 Z 5 NAG nicht (wesentlich) beeinträchtigt werden würde. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Mietvertrages und unter Bezugnahme auf den Umstand, dass er das Stiefkind des Herrn *** ist, der mit der Mutter des Beschwerdeführers verheiratet ist einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachweist, wobei die Wohnung als ortsüblich anzusehen ist, der Beschwerdeführer weiters
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist – dies durch die festgestellte derzeitige Mitversicherung – sowie dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehung der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG nicht (wesentlich) beeinträchtigt werden würde. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG liegen vor. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde Derartiges auch nie gegenteilig festgestellt, sondern war lediglich die Frage, ob der Stiefvater des Beschwerdeführers über ausreichendes Einkommen verfüge, strittig.Auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG liegen vor. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde Derartiges auch nie gegenteilig festgestellt, sondern war lediglich die Frage, ob der Stiefvater des Beschwerdeführers über ausreichendes Einkommen verfüge, strittig. Unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen und unter Bezugnahme auf § 293 ASVG idgF verfügt der Stiefvater des Beschwerdeführers über ein ausreichendes Einkommen, sodass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wird. Es liegt sohin auch diese Voraussetzung mittlerweile vor, sodass die diesbezügliche rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde obsolet ist. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Stiefvater des Beschwerdeführers nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatzes, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu bemessen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 30.4.2009, 2008/22/0711).Unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen und unter Bezugnahme auf , Paragraph 293, ASVG idgF verfügt der Stiefvater des Beschwerdeführers über ein ausreichendes Einkommen, sodass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wird. Es liegt sohin auch diese Voraussetzung mittlerweile vor, sodass die diesbezügliche rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde obsolet ist. Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – stellen auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die vom Stiefvater des Beschwerdeführers nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatzes, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu bemessen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt vergleiche VwGH 30.4.2009, 2008/22/0711).
1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.307,89. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater leben würde, muss der Stiefvater des Beschwerdeführers Einkünfte in Höhe von monatlich mindestens € 1.442,48 erzielen. Diesem monatlichen Mindestbetrag sind Miete, Unterhaltszahlungen, etc. hinzuzurechnen sowie der Wert der freien Stationen in Höhe von € 278,72 in Abzug zu bringen und muss der Stiefvater des Beschwerdeführers sohin über monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.782,26 netto verfügen.
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.307,89. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinem Stiefvater leben würde, muss der Stiefvater des Beschwerdeführers Einkünfte in Höhe von monatlich mindestens € 1.442,48 erzielen. Diesem monatlichen Mindestbetrag sind Miete, Unterhaltszahlungen, etc. hinzuzurechnen sowie der Wert der freien Stationen in Höhe von € 278,72 in Abzug zu bringen und muss der Stiefvater des Beschwerdeführers sohin über monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.782,26 netto verfügen. Ausgehend davon, dass der Stiefvater des Beschwerdeführers über keine Kreditverbindlichkeiten verfügt, waren lediglich die Unterhaltszahlungen des Stiefvaters des Beschwerdeführers sowie die Mietbelastung zum Mindesteinkommensbetrag hinzuzuzählen und der Wert der freien Stationen in Abzug zu bringen, sodass sich ein Betrag in Höhe von € 1.782,26 ergibt. Unter Berücksichtigung dieser Aufwendungen ergibt sich sohin, dass das zu erwartende Einkommen des Stiefvaters des Beschwerdeführers (€ 1.859,77) den erforderlichen Richtsatz unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wertes der freien Stationen deutlich übersteigt, sodass davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird. Der Nachweis der Deutschkenntnisse konnte
4 NAG entfallen, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig war und ist.Der Nachweis der Deutschkenntnisse konnte
Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG entfallen, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig war und ist. Insgesamt werden somit vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch weiter die
3 NAG vorgesehene Interessensabwägung vornehmen zu müssen. Insgesamt werden somit vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt und ist der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, ohne noch weiter die
Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgesehene Interessensabwägung vornehmen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des Aufenthaltstitels auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des Aufenthaltstitels auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0942
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.