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{'item': 'LVwG-AB-14-4246'}

Obsah (11)Art. 133§ 15§ 73§ 17§ 43§ 46§ 2§ 1Art. 130§ 8§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4246 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, verpflichtete die Abfallrechtsbehörde *** als Abfallbesitzer die Ladung (Motoren, Getriebe-, Achs- und Stoßdämpferteile, Kühlschrank, Textilien usw.) folgender, auf dem Betriebsgelände der Firma *** in ***, ***, abgestellter Fahrzeuge nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 umgehend, spätestens jedoch bis zum *** nachweislich von einem befugten Abfallbehandler entsorgen zu lassen:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, verpflichtete die Abfallrechtsbehörde *** als Abfallbesitzer die Ladung (Motoren, Getriebe-, Achs- und Stoßdämpferteile, Kühlschrank, Textilien usw.) folgender, auf dem Betriebsgelände der Firma *** in ***, ***, abgestellter Fahrzeuge nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 umgehend, spätestens jedoch bis zum *** nachweislich von einem befugten Abfallbehandler entsorgen zu lassen: - LKW Mitsubishi L 300, weiß lackiert, Kennzeichen *** lt. Begutachtungsplakette Nr. ***, Lochung *** (gesamte Ladung) - LKW Mitsubishi L 300, weiß lackiert, Kennzeichen *** lt. Begutachtungsplakette Nr. ***, Lochung *** (gesamte Ladung) - LKW VW T3, beige lackiert, Kennzeichen ***, lt. Begutachtungsplakette Nr. ***, Lochung *** (gesamte Ladung) - PKW Nissan Primera, grün lackiert, Kennzeichen *** lt. Begutachtungsplakette Nr. ***, Lochung *** (gesamte Ladung) - LKW Mitsubishi L 300, blau lackiert, Kennzeichen *** lt. Begutachtungsplakette Nr. ***, Lochung *** (gesamte Ladung mit Ausnahme von 4 Packungen ***-Möbel und 4 Stück Neureifen) Die Bezirkshauptmannschaft X forderte ein, dass der Verpflichtete im Vorfeld, zumindest zwei Tage vor der geplanten Entsorgung, die Behörde zwecks Überwachung informieren muss, und dass ein entsprechender Entsorgungsnachweis umgehend vorzulegen ist.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn forderte ein, dass der Verpflichtete im Vorfeld, zumindest zwei Tage vor der geplanten Entsorgung, die Behörde zwecks Überwachung informieren muss, und dass ein entsprechender Entsorgungsnachweis umgehend vorzulegen ist. Begründet wurde die behördliche Entscheidung mit dem Ergebnis der von der Streife der Landesverkehrsabteilung gemeinsam mit der Schwerverkehrsstreife des Bezirkes *** im Bereich ***/*** durchgeführten Verkehrskontrolle. Dabei wurde ein litauischer Autotransporter mit dem Kennzeichen *** angehalten, mit dem fünf ältere Kleintransporter sowie ein PKW befördert wurden. Bei dieser Kontrolle habe sich herausgestellt, dass sich auf der Ladefläche dieser Fahrzeuge offensichtlich Abfall (Motoren, Getriebe, diverse andere KFZ-Teile, Textilien, Elektroaltgeräte, usw.) befunden hätte. Diese Fahrzeuge hätten via Hafen *** nach *** exportiert werden sollen. Da der Export von gefährlichem Abfall nach *** verboten sei und der Export von nicht gefährlichem Abfall der vorherigen Notifizierung unterliege, diese jedoch nicht durchgeführt worden sei, sei die Unterbrechung des Transportes angeordnet worden. In weiterer Folge wurden diese sechs Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände der Firma *** in ***, ***, abgestellt. Am *** habe die Bezirkshauptmannschaft X vor Ort einen Lokalaugenschein durchgeführt und ein Gutachten des Amtssachverständigen der technischen Gewässeraufsicht eingeholt.Am *** habe die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vor Ort einen Lokalaugenschein durchgeführt und ein Gutachten des Amtssachverständigen der technischen Gewässeraufsicht eingeholt. Gestützt auf dieses Gutachten, welches dem Verpflichteten zum Parteiengehör übermittelt worden sei, kam die Verwaltungsbehörde zum Schluss, dass die in dem verfahrensgegenständlichen Lagerungen enthaltenen entfrachteten bzw. nicht entfrachteten Altfahrzeugbestandteile von ausgeschlachteten Altfahrzeugen stammen. Laut den Angaben des Verpflichteten in der Vernehmung vom *** kaufe dieser billig Fahrzeuge an und zerlege diese selbst auf einem angemieteten Lagerplatz um sie anschließend in andere Fahrzeuge zu verladen. Somit handle es sich bei der Schlussfolgerung, dass die Altfahrzeugbestandteile von ausgeschlachteten Altfahrzeugen stammen, nicht um eine Mutmaßung sondern um eine Feststellung, die auf den Angaben des Verpflichteten beruhe. Bei solchen billigen Altfahrzeugen könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Hauptmotiv für den Verkauf darin liege, das Fahrzeug los zu werden um sich zum Beispiel eine für die Verkehrssicherheit notwendige, bevorstehende Reparatur zu ersparen, weshalb Entledigungsabsicht bestünde. Letztlich sei es irrelevant, ob die der Ausschlachtung unterzogenen Fahrzeuge bereits in Entledigungsabsicht übergeben wurden oder ob der Verpflichtete erst nach dem Kauf von Gebrauchtwagen sich entschieden hätte, die Fahrzeuge ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung durch Ausschlachtung bzw. Zerlegung zu entziehen. Denn durch das Ausschlachten, also den Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, werde ein Fahrzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung der bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 entzogen. Unter Hinweis auf die entsprechende Judikatur des Höchstgerichtes kam die belangte Behörde zum Schluss, dass es umso mehr gelten müsse, wenn der Ausbau wie im vorliegenden Fall nicht dem Stand der Technik entsprechend durch einen konzessionierten Mechaniker erfolgt sei. Im Falle der Entledigungsabsicht eines Vorbesitzers wäre bereits bei der Übergabe an den „Ausschlachter“ der subjektive Abfallbegriff erfüllt und könne frühestens im Zeitpunkt einer zulässigen Verwertung enden. Sollte die Entledigungsabsicht bzw. Ausschlachtungsabsicht erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst worden sein, so wäre der subjektive Abfallbegriff mit Beginn der Durchführung dieser Tätigkeiten erfüllt. Da das Ende dieser Abfalleigenschaft erst durch eine zulässige Verwertung eintreten könne, seien die Altfahrzeugbestandteile unter den subjektiven Abfallbegriff zu subsumieren. Unter Hinweis auf das nach Ansicht der Abfallrechtsbehörde schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen seien sämtliche in den sichergestellten Fahrzeugen geladenen Motoren, Getriebe-, Achs- und Stoßdämpferteile nicht entfrachtet worden und würden gefährlichen Abfall darstellen. Ebenso sei der unter Punkt
  2. angeführte Kühlschrank als gefährlich einzustufen. Bezüglich sämtlicher nicht entfrachteter Fahrzeugteile sowie des Kühlschrankes bestehe insbesondere auf Grund der vorhandenen Betriebsflüssigkeiten die Gefahr der Verschmutzung von Grund und Boden und des Grundwassers durch Kraftstoff, Getriebeöle, Schmiermittel, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesäure, Kühlflüssigkeit und dergleichen. Hierbei sei unter Zitierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu bedenken, dass bereits der mögliche Austritt von sehr kleinen Mengen an Öl oder Benzin geeignet sei, das Grundwasser nachhaltig zu beeinflussen. Die restlichen Altfahrzeugteile wie Abdeckungen, Lenkräder, Motorhauben, Seitentüren usw. seien ebenso wie die unter Punkt
  3. angeführten unsortierten Kleidertextilien als nicht gefährlicher Abfall einzustufen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass auch solche nicht gefährliche Abfälle eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 hervorrufen könnten. Ein Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 sei nicht auf gefährliche Abfälle beschränkt.Die restlichen Altfahrzeugteile wie Abdeckungen, Lenkräder, Motorhauben, Seitentüren usw. seien ebenso wie die unter Punkt
  4. angeführten unsortierten Kleidertextilien als nicht gefährlicher Abfall einzustufen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass auch solche nicht gefährliche Abfälle eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 hervorrufen könnten. Ein Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, AWG 2002 sei nicht auf gefährliche Abfälle beschränkt. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Juni 1994, 94/05/0001, kam die Abfallrechtsbehörde zum Ergebnis, dass die nationalen Rechtsvorschriften im gegenständlichen Fall heranzuziehen seien, und es nicht relevant sei, ob die geladenen Fahrzeugteile für eine bestimmungsgemäße Verwendung im Zielland geeignet seien. Insbesondere lasse der Zustand der Altfahrzeuge, die Art der Lagerung und das Fehlen einer Dokumentation eine Verwendung als Gebrauchtersatzteil in Österreich nicht zu. Die bloße Behauptung des Verpflichteten, die Altfahrzeugteile seien funktionstüchtig, sei nicht geeignet, dem Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Unter Zitierung einiger Passagen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011 zur Einstufung von gebrauchten Fahrzeugersatzteilen als Abfall bestehe für die belangte Behörde kein Zweifel an der Abfalleigenschaft der sichergestellten Ladungen.

§ 15

AWG 2002 habe ein Abfallbesitzer, der zu einer entsprechenden Behandlung nicht im Stande oder berechtigt sei, die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe habe so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen vermieden werden. Wie dargelegt sei die schadlose Behandlung dieser Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen, insbesondere zur Vermeidung der Verschmutzung von Grund und Boden und des Grundwassers, geboten.

Paragraph 15, AWG 2002 habe ein Abfallbesitzer, der zu einer entsprechenden Behandlung nicht im Stande oder berechtigt sei, die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe habe so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen vermieden werden. Wie dargelegt sei die schadlose Behandlung dieser Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen, insbesondere zur Vermeidung der Verschmutzung von Grund und Boden und des Grundwassers, geboten. Da der Verpflichtete versucht hätte, gefährlichen Abfall, sowie nicht gefährlichen Abfall ohne vorige Notifizierung nach Nigeria zu verbringen, habe er gegen die Bestimmung der EG-VerbringungsV

§ 73Abs.

1 Z 1 AWG 2002 verstoßen. Die Entsorgung der im Spruch angeführten Ladungen sei als Maßnahme sowohl zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen als auch zur Unterbindung eines neuerlichen Versuches, die Ladung ins Ausland zu verbringen, erforderlich.Da der Verpflichtete versucht hätte, gefährlichen Abfall, sowie nicht gefährlichen Abfall ohne vorige Notifizierung nach Nigeria zu verbringen, habe er gegen die Bestimmung der EG-VerbringungsV

Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 verstoßen. Die Entsorgung der im Spruch angeführten Ladungen sei als Maßnahme sowohl zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen als auch zur Unterbindung eines neuerlichen Versuches, die Ladung ins Ausland zu verbringen, erforderlich. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bekämpfte der behördlich Verpflichtete den Bescheid in seinem gesamten Inhalt und beantragte, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bescheid ersatzlos beheben und das Verwaltungsverfahren einstellen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Begründet wurde dieses Rechtsmittel insbesondere wie folgt: „I) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: I a)römisch eins a) Unter diesem Berufungsgrund wird gerügt, dass die Erstbehörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können: Mit meinem Schriftsatz vom *** stellte ich den Antrag, die Erstbehörde möge meinem Vertreter das Gutachten der technischen Gewässeraufsicht in Kopie übermitteln. Mit dem noch am selben Tag übermittelten Schreiben teilte die Behörde mit, das Gutachten sei in dem zuvor übermittelten Parteiengehör im Volltext zitiert worden. Obwohl ich in meiner Äußerung vom *** die Nichtübermittlung des Gutachtens rügte, wurde meinem Antrag keine Folge geleistet.

§ 17

Abs 1 AVG hat die Behörde den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Trotz meines Antrags, hat die Erstbehörde das den Bescheid stützende Beweisergebnis, nämlich das Gutachten der technischen Gewässeraufsicht nicht in Kopie übermittelt.

Paragraph 17, Absatz eins, AVG hat die Behörde den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Trotz meines Antrags, hat die Erstbehörde das den Bescheid stützende Beweisergebnis, nämlich das Gutachten der technischen Gewässeraufsicht nicht in Kopie übermittelt. Das Recht auf Akteneinsicht steht im engsten Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör und soll es den Parteien ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Die Parteien haben ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht, dessen Verletzung die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und damit die Rechtswidrigkeit eines erlassenen Bescheids bewirkt (Walter-Mayer: Verwaltungsverfahrensrecht, MANZ

  1. Auflage, Rz 172).Das Recht auf Akteneinsicht steht im engsten Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör und soll es den Parteien ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Die Parteien haben ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht, dessen Verletzung die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und damit die Rechtswidrigkeit eines erlassenen Bescheids bewirkt (Walter-Mayer: Verwaltungsverfahrensrecht, MANZ ,
  2. Auflage, Rz 172). Durch die beschriebene Vorgangsweise wurde mein Recht, sich Kenntnisnahme vom Inhalt entscheidungsrelevanter Aktenteile zu verschaffen, verletzt. I b)römisch eins b) In meiner Stellungnahme vom *** habe ich zum Beweis der von der Behörde vermuteten, in der Tat aber nicht vorliegenden, Entledigungsabsicht der Vorbesitzer insgesamt 10 Kaufverträge vorgelegt und den Antrag auf Einvernahme näher bezeichneten Vorbesitzer gestellt. Die Erstbehörde hat diesen Beweisanträgen nicht Folge gegeben. Die Annahme der Behörde, die Fahrzeugteile seien den verkauften Fahrzeugen nicht zuordenbar ist unrichtig. In den von Verkäufern übergebenen Fahrzeugpapieren bzw. Typenscheinen sind u.a. die Motornummern vermerkt, sodass die beanstandeten Motoren aufgrund dieser Aufzeichnungen zweifelsfrei identifizierbar und den jeweiligen Fahrzeugen zuordenbar sind. Die von mir gestellten Beweisanträge wären aber für das abgeführte Verfahren insofern von Relevanz gewesen, da sich aus den vorgelegten Urkunden und aus den Zeugenaussagen ergeben hätte, dass die Vorbesitzer der in der Folge zerlegten Fahrzeuge, diese nicht mit Entledigungswillen veräußert hatten. Die Fahrzeuge wurden von mir um nicht geringfügige Geldbeträge erworben. Es kann daher auch meinerseits kein Entledigungswille vorgelegen sein, hätte ich doch für Anschaffung wertloser Gegenstände nicht erhebliche Geldmittel investiert. Die Nichtdurchführung der von mir beantragten Beweise bzw. die Ablehnung der darauf abzielenden Anträge stellt ebenso wie die unzureichende Begründung einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Erstbehörde geht jedenfalls davon aus, dass das Hauptmotiv der Vorbesitzer „das Fahrzeug loszuwerden“ war, um sich möglicherweise eine für die Verkehrssicherheit notwendige Reparatur zu ersparen (Bescheid Seite 15). Aufgrund welcher Beweisergebnisse die Behörde zur dieser Feststellung gelangt ist unerfindlich. Dies stellt eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar. welche mit den Grundsätzen eines rechtmäßigen, fairen Verfahrens unvereinbar ist. Die Zeugen hätten ferner bestätigen können, dass insbesondere die Motoren und die Getriebe ihrer Fahrzeuge funktionstüchtig und wiederverwendbar waren.

§ 43Abs.

4 AVG hat die Behörde auf Beweisanträge der Beteiligten einzugehen, soweit sie nicht offenbar unerheblich sind. Unerheblich sind Beweisanträge dann, wenn sie nur bestimmte Angaben ohne konkrete Beweisanbote enthalten (VwGH

  1. Juni 1978, 2148/77), oder wenn der angebotene Beweis objektiv gesehen nicht geeignet ist über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern (VwGH
  2. Mai 1982, 82/03/0001,
  3. September 1997, 93/13/00180). wobei dann das Problem einer antizipierten Beweiswürdigung auftauchen kann (VwSlg. Nf 9481a).

Paragraph 43, Absatz 4, AVG hat die Behörde auf Beweisanträge der Beteiligten einzugehen, soweit sie nicht offenbar unerheblich sind. Unerheblich sind Beweisanträge dann, wenn sie nur bestimmte Angaben ohne konkrete Beweisanbote enthalten (VwGH

  1. Juni 1978, 2148/77), oder wenn der angebotene Beweis objektiv gesehen nicht geeignet ist über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern (VwGH
  2. Mai 1982, 82/03/0001,
  3. September 1997, 93/13/00180). wobei dann das Problem einer antizipierten Beweiswürdigung auftauchen kann (VwSlg. Nf 9481a).

§ 46

AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, war zu Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Behörde darf nur dann beantragte Beweismittel ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig erstellt ist, dass die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselemente machen kann, und zwar dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn das beantragte Beweismittel das bestätigen würde, was der Antragsteller unter Beweis stellt.

Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, war zu Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Behörde darf nur dann beantragte Beweismittel ablehnen, wenn der Sachverhalt so vollständig erstellt ist, dass die Behörde sich aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselemente machen kann, und zwar dann nicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn das beantragte Beweismittel das bestätigen würde, was der Antragsteller unter Beweis stellt. Das Verwaltungsstrafverfahren ist gekennzeichnet durch das Prinzip der Amtswegigkeit, das sich aus § 39 Abs.2 AVG ergibt. im Zusammenhalt mit § 37 AVG ergibt sich aus diesen beiden Normen der Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes.Das Verwaltungsstrafverfahren ist gekennzeichnet durch das Prinzip der Amtswegigkeit, das sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergibt. im Zusammenhalt mit Paragraph 37, AVG ergibt sich aus diesen beiden Normen der Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes. Nach § 58 Abs.2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Eine Begründung hat jedoch umso mehr zu erfolgen, wenn Anträge nicht erledigt sind. Die Behörde hat auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen (VwGH 7.7.1980, Zl 977/80).Nach Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Eine Begründung hat jedoch umso mehr zu erfolgen, wenn Anträge nicht erledigt sind. Die Behörde hat auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen (VwGH 7.7.1980, Zl 977/80). Die dargestellte Vorgangsweise der belangten Behörde stellt eine Verletzung all dieser Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsverfahrens dar. II)römisch zwei) Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet: II a)römisch zwei a)

§ 2. Abs.

1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen,

Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen,

  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Für die Erteilung eines Behandlungsauftrags im Sinne des § 73 AWG ist die Beurteilung der Abfallqualität von maßgeblicher Bedeutung. Hierbei muss – um eine Sache als Abfall einzustufen – entweder der subjektive Abfallbegriff nach § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. oder der objektive

Z 2 erfüllt sein.Für die Erteilung eines Behandlungsauftrags im Sinne des Paragraph 73, AWG ist die Beurteilung der Abfallqualität von maßgeblicher Bedeutung. Hierbei muss – um eine Sache als Abfall einzustufen – entweder der subjektive Abfallbegriff nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. oder der objektive

Ziffer 2, erfüllt sein. Zum subjektiven Tatbestand führt die Erstbehörde auf Seite 15 aus, dass bei „billig“ eingekauften Fahrzeugen davon auszugehen sei, dass sich die Vorbesitzer derer entledigen wollten, um sich etwa eine erforderliche, kostspielige Reparatur zu ersparen. Dem wird unter einem entgegengehalten, dass es sich zwar verhältnismäßig um günstige Einkäufe gehandelt hat, andererseits aber nicht geringfügige Beträge als Kaufpreis vereinbart wurden. Hätten die Vorbesitzer tatsächlich mit Entledigungsabsicht gehandelt, dann wäre gar kein Kaufpreis vereinbart und tatsächlich bezahlt worden, sondern wären die Fahrzeuge etwa – wie in solchen Fällen üblich – gegen kostenfreie Abholung und Verbringung an Dritte überlassen. Tatsache ist vielmehr, dass weder die Vorbesitzer noch ich mit Entledigungsvorsatz gehandelt hatten. Übrigens kann als allgemein notorisch vorausgesetzt werden, dass Fahrzeugbesitzer oft ihre Fahrzeuge vor dem Hintergrund anstehender Reparaturen verkaufen wollen. Daraus kann aber keine Entledigungsabsicht im Sinne einer aufgegebenen, derelinquierten Sache abgeleitet werden. Die von mir als Zeugen beantragten Vorbesitzer wären auch nicht bereit gewesen, ihre – wenn auch billigen, dennoch aber wertheftigen – Fahrzeuge ohne Entgelt zu überlassen. Hätte ich in Entledigungsabsicht gehandelt, dann hätte ich die Fahrzeuge nicht gekauft, sondern etwa auf Deponien nach weggeworfenen, herrenlosen KFZ-Teilen gesucht. Jedenfalls waren die aus der Fahrzeugzerlegung gewonnenen KFZ-Teile wie Motoren, Getriebe, Achsen und andere Kleinteile werthaltig, funktionstüchtig und für eine Weiterverwendung geeignet. Selbst dann, wenn kostspielige Fahrzeugreparaturen tatsächlich angestanden wären, kann daraus nicht abgeleitet werden, die durch Zerlegung gewonnenen Einzelteile wie Motoren, Getriebe etc. wären selbst reparaturbedürftig. Beim Ankauf gebrauchter Fahrzeuge achte ich besonders darauf. dass es um Fabrikate japanischer Hersteller handelt, gelten doch Motorenwerke und Getriebe dieser Hersteller als besonders robust und langlebig. Die Feststellung der Erstbehörde, es liege eine Entledigungsabsicht der Vorbesitzer vor, sodass bei der Übergabe an den „Ausschlachter“ der subjektive Abfallbegriff bereits erfüllt sei, ist unrichtig. Nicht nachvollziehbar ist auch die hypothetische Annahme der Erstbehörde, sollte die Entledigungs­ bzw. Ausschlachtungsabsicht; zu einem späteren Zeitpunkt gefasst worden sein, so wäre der subjektive Abfallbegriff mit Beginn der Durchführung dieser Tätigkeit erfüllt gewesen. Die Erstbehörde geht abschließend auf Seite 16 davon aus, dass kein Zweifel bestehe, dass der subjektive Abfallbegriff erfüllt sei, sodass es keiner Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff bedürfe. Vielmehr ist zutreffend, dass das – durch Übergehung gestellter Beweisanträge – unvollständig durchgeführte Ermittlungsverfahren keine Beweisergebnisse liefert, die eine derartige Schlussfolgerung rechtfertigen würden. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Annahme der Erstbehörde, ich hätte selbst mit Entledigungsabsicht gehandelt. Ich habe im Ermittlungsverfahren eine Liste mit Käufernamen in Nigeria vorgelegt. Die Erstbehörde bemängelt jedoch die Unvollständigkeit dieser Angaben. Hierbei sind die Namen eindeutig identifizierbar, die Gegenstände und die Preise klar definiert. Teilweise sind die Anschriften vollständig, zum Teil werden die Abnehmer nach Einlangen der Ware an Destination telefonisch verständigt, sodass sie die Ware vom Zolllager selbst abholen. Welchen Sinn übrigens die von der Erstbehörde offenbar angenommene Konstellation haben soll, ich kaufe schrottreife Fahrzeuge, um diese zu zerlegen und in Entledigungsabsicht als nicht weiterverwendbare KFZ-Teile kostspielig in Nigeria zu entsorgen, bleibt unergründlich. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es sich laut Gutachten bei den sichergestellten Fahrzeugen um kein Abfall und sohin nicht um Wracks handelt. Ich bin jedenfalls kein Abfallbehandler und kaufe nach gebotener Prüfung ausschließlich werthaltige Gegenstände an. II b)römisch zwei b) Der Erstbehörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass der objektive Abfallbegriff dann erfüllt sei, wenn die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Sachen erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen

§ 1Abs.

3 AWG nicht zu beeinträchtigen.Der Erstbehörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass der objektive Abfallbegriff dann erfüllt sei, wenn die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Sachen erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen

Paragraph eins, Absatz 3, AWG nicht zu beeinträchtigen. Das Hauptargument der Erstbehörde ist der Umstand, dass laut Gutachten die in den sichergestellten Fahrzeugen geladenen Motoren, Getriebe-, Achs­ und Stoßdämpferteile nicht entfrachtet sein sollten, womit sie automatisch als gefährlicher Abfall einzustufen seien. Zunächst wird daran erinnert, dass mir das Gutachten der technischen Gewässeraufsicht nicht übermittelt wurde. Es bleibt dessen unbeschadet unklar, wie der Amtssachverstätige zu diesem Schluss gekommen ist. Aus dem in der behördlichen Stellungnahme „vollzitierten“ Text des Gutachtens ist nicht ersichtlich, durch Vornahme welcher Prüfmethoden die Feststellung der in den KFZ-Teilen noch immer vorhandenen Betriebsflüssigkeiten gestützt wird. Jedenfalls ist diese Feststellung unrichtig und kann durch Vorlage eines von einem konzessionierten KFZ-Betrieb bzw. Mechaniker ausgestellten Zertifikats spätestens in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellt werden. Dies setzt jedenfalls voraus, dass mir die von der Behörde eingezogenen Schlüssel der in meinem Eigentum stehenden Fahrzeuge, welche nota bene laut Gutachten abfallwirtschaftlich für unbedenklich befundenen worden sind, entsprechend meinem am *** schriftlich gestellten Antrag ohne unnötigen Aufschub ausgefolgt werden. Bezüglich anderer KFZ-Teile wie Stoßfedern, Lenkrädern, Motorhauben, Seitentüren und Kleineisenteilen sowie Textilien weise ich erneut daraufhin, dass diese Gegenstände in Nigeria wiederverwendet werden sollen. Damit ist der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt Eine mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG ist nicht erkennbar. Selbst die Leitlinien zur EG-Abfallverbringungsverordnung im Bundesabfallwirtschaftsplan enthalten diesbezüglich keine Konstatierungen, sodass keinerlei Indizien für die Einstufung als Abfall vorliegen (vgl. dazu: LVwG Oberösterreich,LVwg-550054/12/KH/AK vom 20.05.2014).Bezüglich anderer KFZ-Teile wie Stoßfedern, Lenkrädern, Motorhauben, Seitentüren und Kleineisenteilen sowie Textilien weise ich erneut daraufhin, dass diese Gegenstände in Nigeria wiederverwendet werden sollen. Damit ist der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt Eine mögliche Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG ist nicht erkennbar. Selbst die Leitlinien zur EG-Abfallverbringungsverordnung im Bundesabfallwirtschaftsplan enthalten diesbezüglich keine Konstatierungen, sodass keinerlei Indizien für die Einstufung als Abfall vorliegen vergleiche dazu: LVwG Oberösterreich,LVwg-550054/12/KH/AK vom 20.05.2014). Festgehalten wird, dass sämtliche Gegenstände keine mechanischen Beschädigungen aufweisen, wiederverwendbar sind und nach Erstellung des in Aussicht gestellten Zertifikats vorsorglich transportsicher verpackt werden.“

  1. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Aktes mit der Zl. ***, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AB-14-4246.Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Aktes mit der , Zl. ***, sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AB-14-
  2. Beweis wurde weiters erhoben durch zeugenschaftliche Befragung der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X, sowie durch Einvernahme der Zeugen ***, ***, *** und ***.Beweis wurde weiters erhoben durch zeugenschaftliche Befragung der technischen Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, sowie durch Einvernahme der Zeugen ***, ***, *** und ***. Der Beschwerdeführervertreter ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass hinsichtlich des subjektiven Abfallbegriffes der Bescheid auf keinerlei Beweisergebnisse gestützt wäre und sämtliche Beweisanträge übergangen worden seien. Der objektive Abfallbegriff werde auf ein Gutachten der Gewässeraufsicht gestützt, welches im Behördenakt offensichtlich gar nicht aufliege. Weiters wurde beantragt die Einvernahme des *** als Zeugen, weil dieser bestätigen könne, dass am Tag der Befundaufnahme keine Bewertung vor Ort durch einen Amtssachverständigen durchgeführt worden sei. Der Sachverständige habe sich die Ladungen der Fahrzeuge gar nicht angeschaut. Wie vor diesem Hintergrund die Feststellung getroffen werden könne, dass Abfall vorliegt, sei nicht nachvollziehbar. Weiters wurde vorgelegt eine Auftragsbestätigung des KFZ Dienst V.S. vom ***, welche bestätige, dass *** den Auftrag von *** erhalten habe, die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** bezeichneten Ladungen auf ihre Funktionstüchtigkeit und das Vorliegen von Betriebsmittelflüssigkeiten wie Schmieröle, Treibstoffe, Bremsflüssigkeiten etc. zu prüfen.Weiters wurde vorgelegt eine Auftragsbestätigung des KFZ Dienst römisch fünf.S. vom ***, welche bestätige, dass *** den Auftrag von *** erhalten habe, die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** bezeichneten Ladungen auf ihre Funktionstüchtigkeit und das Vorliegen von Betriebsmittelflüssigkeiten wie Schmieröle, Treibstoffe, Bremsflüssigkeiten etc. zu prüfen. Zur Fotodokumentation, erstellt von ***, gab der Beschwerdeführervertreter die Erklärung ab, dass die Richtigkeit dieser Dokumentation nicht strittig ist.
  3. Feststellungen: *** hat in der *** in *** einen Lagerplatz angemietet, um auf diesem Platz von ihm billig angekaufte Fahrzeuge zu zerlegen, anschließend in LKWs zu verladen, um diese Fahrzeugbestandteile in weiterer Folge nach Nigeria zur Veräußerung zu verbringen. Auch werden einzelne Fahrzeugteile zu diesem Zweck von diesem erworben. Die Streife der Verkehrsabteilung Niederösterreich führte am *** gegen ca. 16.00 Uhr gemeinsam mit der Schwerverkehrsstreife des Bezirkes X im Bereich *** Verkehrskontrollen durch. Im Zuge dieser wurde der litauische Autotransporter mit dem Kennzeichen *** angehalten, da mit diesem sechs ältere Kleintransporter befördert wurden. Die Streife der Verkehrsabteilung Niederösterreich führte am *** gegen ca. 16.00 Uhr gemeinsam mit der Schwerverkehrsstreife des Bezirkes römisch zehn im Bereich *** Verkehrskontrollen durch. Im Zuge dieser wurde der litauische Autotransporter mit dem Kennzeichen *** angehalten, da mit diesem sechs ältere Kleintransporter befördert wurden. Im Auftrag des *** wurden durch die litauische Transportfirma *** diese sechs Fahrzeuge, welche ua mit Fahrzeugteilen und Alttextilien voll beladen waren, von *** via Hafen *** nach ***/Nigeria exportiert, um im Zielland diese Gegenstände zu verkaufen. Da der Export von gefährlichem Abfall nach Nigeria verboten ist und der Export von nicht gefährlichem Abfall der vorherigen Notifzierung unterliegt, wurden die sechs Fahrzeuge im Auftrag der Polizeibeamten auf Parkstreifen der Firma *** in *** abgestellt. Am *** wurden bei der Firma *** in *** im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft X ua in Anwesenheit des *** und seiner rechtsfreundlichen Vertretung die sichergestellten Fahrzeuge samt Ladegut vom Amtssachverständigen der technischen Gewässeraufsicht besichtigt. Die Besichtigung der Fahrzeuge samt Inhalt wurde von *** lichtbildlich dokumentiert. Am *** wurden bei der Firma *** in *** im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ua in Anwesenheit des *** und seiner rechtsfreundlichen Vertretung die sichergestellten Fahrzeuge samt Ladegut vom Amtssachverständigen der technischen Gewässeraufsicht besichtigt. Die Besichtigung der Fahrzeuge samt Inhalt wurde von *** lichtbildlich dokumentiert. Festgestellt wird, dass der LKW Mitsubishi L 300, weiß lackiert, letztes behördliches Kennzeichen *** von *** von *** am *** käuflich erworben und am *** abgemeldet wurde. Das Fahrzeug selbst wies am *** keine sichtbaren, nennenswerten Beschädigungen auf und war fahrbereit. Die Ladefläche dieses Kraftfahrzeuges war bis unter das Dach mit diversen Autoteilen beladen. Der Boden des Motorraumes war vollkommen mit Sägespänen ausgelegt, um ein Auslaufen von Betriebsflüssigkeiten aus den zerlegten Teilen zu verhindern. Der gesamte Laderaum war augenscheinlich mit nicht werterhaltenden demontierten, nicht dem Stand der Technik entsprechenden ausgebauten und funktionsunfähigen Autoteilen beladen. Diese Autoteile waren offensichtlich nicht gegen Transportschäden oder Beschädigungen beim Ein- und Ausladen geschützt. An diesen Autoteilen waren zum Teil Öl- und Schmiermittelaustritte sichtbar, und waren zum Teil korrodiert. Sie wiesen auch physische Schäden wie zB abgeschnittene Kabel oder Schläuche auf, und waren zum Teil auseinandergeschnitten. Diese Autoteile sind offensichtlich für eine Wiederverwendung nicht geeignet. Der untere Fahrzeugbereich war mit vier nicht entfrachteten KFZ-Motoren beladen. Auf diesen befanden sich ebenfalls nicht entfrachtete Getriebe-, Achs- und Stoßdämpferteile. Auf diesen Teilen wurden wiederum Abdeckungen, Lenkräder, Motorhauben, Seitentüren usw. befördert. Weiters diente der Lastkraftwagen der Marke Mitsubishi L 300, weiß lackiert, mit dem letzten behördlichen Kennzeichen ***, als Laderaum. Dieses Fahrzeug wurde von *** von *** am *** angekauft, und war am *** abgemeldet worden. Auch dieses Fahrzeug wies keine sichtbaren nennenswerten Beschädigungen auf und machte einen guten Gesamteindruck. Das Kraftfahrzeug war fahrbereit. Auch die Ladefläche dieses Kraftfahrzeuges war bis unter das Dach mit diversen Autoteilen beladen. Der gesamte Laderaum war mit augenscheinlich nicht werterhaltend demontierten und nicht werterhaltend verladenen Autoteilen beladen. Der untere Fahrzeugbereich war mit vier, nicht entfrachteten KFZ-Motoren beladen, auf welchen sich die Fracht der Getriebe-, Achs- und Stoßdämpferteile befanden. Auf diesen Teilen wurden wiederum Abdeckungen, Lenkräder, Motorhauben, Seitentüren usw. transportiert. Auch der Lastkraftwagen VW T3, beige lackiert, mit dem letzten behördlichen Kennzeichen *** wurde in Augenschein genommen, welcher von *** an *** am *** verkauft wurde, und am *** abgemeldet worden ist. Dieses Fahrzeug wies keine sichtbaren, nennenswerten Beschädigungen auf und war fahrbereit. Die Ladefläche dieses Kraftfahrzeuges war bis unter das Dach mit diversen Autoteilen beladen. Der gesamte Laderaum war mit augenscheinlich nicht werterhaltend demontierten und nicht werterhaltend verladenen Autoteilen beladen. Der untere Fahrzeugbereich war mit insgesamt vier, nicht entfrachteten KFZ-Motoren beladen. Auf diesen befanden sich Abdeckungen, Lenkräder, Motorhauben, Seitentüren usw. Weiters wurde als Laderaum der PKW Nissan Primera, grün lackiert, letztes behördliches Kennzeichen ***, verwendet, welcher von *** von *** am *** käuflich erworben wurde. Dieses Auto wies keine sichtbaren Beschädigungen auf und war fahrbereit. Der Bereich der Rücksitzbank war mit augenscheinlich nicht werterhaltend demontierten und nicht werterhaltend verladenen Autoteilen, und der Kofferraum mit Alttextilien und KFZ-Teilen vollbeladen. Die Textilien wurden von den Vorbesitzern dem Einschreiter in Entledigungsabsicht übergeben und wurden unsortiert, ohne Schutz vor Beschädigung und ohne Rücksicht auf den Zustand der Kleidung in den Kofferraum gegeben. Der LKW Mitsubishi L 300, blau lackiert, mit dem letzten behördlichen Kennzeichen ***, wurde ebenfalls in Augenschein genommen, welcher von *** von *** am *** käuflich erworben wurde. Die Ladefläche des gesamten Kraftfahrzeuges war bis unter das Dach mit diversen Autoteilen, einem Kühlschrank, vier Packungen neuen ***-Möbeln, vier Stück Neureifen, sowie zwei nicht entfrachteten Motoren beladen. Auf bzw. neben diesen Teilen wurden wiederum Abdeckungen, Lenkräder, Motorhauben, Seitentüren usw. befördert. Bei diesem Lokalaugenschein wurden sämtliche dieser Fahrzeuge geöffnet und das Ladegut genau inspiziert. Vom Amtssachverständigen wurden die Motoren zum Teil mit einem Ölmessstab dahingehend überprüft, ob Betriebsmittel in diesen enthalten waren. Die Motoren wurden zwar zur Prüfung nicht aus den Fahrzeugen entnommen, doch konnte der Sachverständige durch Umschlichtungen bzw. körperlichen Einsatz die Prüfung ordnungsgemäß durchführen. Bei der Besichtigung vor Ort wurden von *** gegenüber dem Amtssachverständigen Angaben zur Schadstoffentfrachtung der gelagerten Altfahrzeugteile gemacht. Die Altfahrzeugbestandteile stammen zum Teil von Herrn *** angekauften Gebrauchtfahrzeugen und Unfallautos. Zum Teil stammen diese Altfahrzeugbestandteile aber auch von anderen Fahrzeugen, welche nicht an ***, sondern an jemand anderen vor Jahren verkauft wurden. Wie der Verpflichtete zu diesen Fahrzeugbestandteilen kommt, kann nicht festgestellt werden. Eine Genehmigung für die Ausfuhr von Abfällen wurde vom Verpflichteten nicht beantragt.
  4. Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem in der Verhandlung verlesenen Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus dem im Akt befindlichen Gutachten des Amtssachverständigen für technische Gewässeraufsicht und der im Akt inneliegenden Fotodokumentation, welche beim Lokalaugenschein am *** angefertigt wurde. Der als Zeuge einvernommene Amtssachverständige der technischen Gewässeraufsicht konnte zweifelsfrei den Hergang der von ihm durchgeführten Befundung beschreiben und glaubhaft vermitteln, dass er das Ladegut der Kraftfahrzeuge persönlich in Augenschein genommen hat. Die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ist auch damit belegt, als auf dem Lichtbild Nr. 1 zum PKW *** der von *** erstellten Lichtbildbeilage der Amtssachverständige beim Besichtigen eines Fahrzeuges abgebildet ist. Die Feststellung, dass die Altfahrzeugbestandteile zum Teil von Unfallautos stammen ergibt sich aus der schlüssigen Einvernahme des Zeugen *** und der Mitteilung der ***. Demgegenüber wirkte der Zeuge *** vollkommen unglaubwürdig und waren seine Aussagen in sich widersprüchlich. Beispielsweise die Aussage dieses Zeugen, wonach der Inhalt der Lastkraftwagen bzw. des PKWs lediglich von außen festgestellt worden sei, kann eindeutig dadurch entkräftet werden, als in der Fotodokumentation bei sämtlichen dieser Fahrzeuge der Inhalt der Fahrzeuge lichtbildlich festgehalten wurde. Dass der Amtssachverständige die Kontrollen der Motoren mittels Ölstab ohne Blickkontakt zum Zeugen *** durchgeführt hat, widerspricht nicht den Feststellungen. Nur weil der Zeuge diese Kontrolle nicht wahrgenommen hat, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Angaben des Amtssachverständigen bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme nicht der Wahrheit entsprachen. Im Übrigen zeigte sich der Zeuge *** bei seiner weiteren Einvernahme äußerst unsicher in der Aufrechterhaltung seiner Behauptungen und meinte letztlich lediglich, dass er davon ausgehe, dass die Motoren nicht geprüft wurden, weil die Fahrzeuge nach seinem Wissensstand nicht geöffnet worden wären. Auf Vorhalt des Fotos Nr. 10 der Lichtbilddokumentation zum LKW *** durch die Verhandlungsleiterin, auf welchen die Tätigkeit des Ölmessens dokumentiert ist, zeigte sich der Zeuge nur verwundert und konnte keine weiteren Angaben machen. Der Aussage des Zeugen ***, wonach er mit Herrn *** nach der Verhandlung die künftige Vorgangsweise mit Betriebsmitteln, insbesondere bei Motoren, besprochen hätte, kann entnommen werden, dass der Befund des Amtssachverständigen für technische Gewässeraufsicht fehlerfrei aufgenommen wurde. Der in der Verhandlung gestellte Beweisantrag auf Einvernahme des *** zum Beweis dafür, dass die insgesamt 14 beschwerdegegenständlichen Motoren, weiters Halbachsen und Getriebe nicht auf das Vorhandensein von Betriebsmitteln geprüft wurden, wird abgewiesen, da das gerichtliche Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben hat, dass die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung sich als wahrheitswidrig erwiesen hat. Aus gleichem Grund wird der Beweisantrag zur Einvernahme des *** zum selben Beweisthema abgewiesen. Auch der Beweisantrag *** zum Beweis, dass die darin befindlichen Motoren, Getriebe-, Achs- und Stoßdämpferteile vor Ort bei der Firma *** auf ihre Funktionstüchtigkeit und das Vorliegen von Betriebsflüssigkeiten überprüft und bei Erforderlichkeit diese Teile entfrachtet werden, wird abgewiesen, da der behördlichen Entscheidung einerseits ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten zu Grunde liegt. Andererseits von der Behörde lediglich angeordnet wurde, das Ladegut von einem Befugten entsorgen zu lassen. Der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des ***, des *** und *** wird abgewiesen, da keine ladungsfähigen Anschriften dieser Personen dem erkennenden Gericht bekanntgegeben werden konnte. Weiters wird der im Verwaltungsverfahren gestellte Beweisantrag auf Einvernahme der Zeugin *** abgewiesen, weil durch die schriftliche Äußerung dieser Person gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich klar erkennbar ist, dass der im behördlichen Verfahren vorgelegte Kaufvertrag gefälscht wurde. Einerseits wurde die Namensänderung bei der Fälschung der Urkunde nicht berücksichtigt. Andererseits wurde das Fahrzeug bereits im Jahr *** verkauft. Auch der Beweisantrag auf Einvernahme der *** zum Kaufvertrag vom *** wird abgewiesen, da die beantragte Zeugin den PKW Mercedes Benz nachweislich bereits am *** an jemand anderen verkauft hat und die am Kaufvertrag vom *** angeführte Unterschrift auf jeden Fall nicht von ihr stammt. Ebenfalls konnte der beantragte Zeuge *** glaubhaft darlegen, dass er den PKW Mercedes 200D jedenfalls nicht am ***, sondern bereits vor 10 bis 12 Jahren verkauft hat. Die Einvernahme der mittels 10 Kaufverträgen beantragten Zeugen wurde zum Beweisthema beantragt, dass bei diesen Personen keine Entledigungsabsicht bestanden hätte. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass das Ermittlungsergebnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergeben hat, dass bei einigen dieser Personen sehr wohl eine Entledigungsabsicht bestanden hat, weil es sich zB um Unfallautos gehandelt hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Kaufverträge vom Rechtsmittelwerber zum Teil gefälscht wurden, sodass die Glaubwürdigkeit seiner Person an sich bezweifelt wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nicht die in den Kaufverträgen angeführten Kraftfahrzeuge im Ganzen sind, sondern höchstens Teile davon in den verfahrensgegenständlichen Ladungen enthalten sein könnten.
  5. Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X stützt sich auf § 73 Abs. 1 AWG 2002, welcher wie folgt lautet:Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn stützt sich auf Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002, welcher wie folgt lautet:

(1)Wenn 1. Abfälle nicht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

§ 2Abs.

1 Z 1 und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, derer sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfallsNach Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls

  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

§ 15Abs.

3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

  1. hierfür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Altfahrzeuge sind entsprechend der Bestimmungen der AltfahrzeugeVO zu behandeln bzw. zu verwerten.

Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von ,

  1. hierfür genehmigten Anlagen oder ,
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Altfahrzeuge sind entsprechend der Bestimmungen der AltfahrzeugeVO zu behandeln bzw. zu verwerten. Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob die in den im Spruch der angefochtenen Entscheidung genannten Lkws bzw. Pkws geladenen Fahrzeugbestandteile, sowie die Textilien als Abfall im abfallrechtlichen Sinne anzusprechen sind. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigt die Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde, dass die Abfalleigenschaft ausschließlich nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, sowie auf Grundlage der für die verfahrensgegenständliche Entscheidung relevanten europarechtlichen Richtlinien und Verordnungen zu beurteilen ist. Aufgrund der §§ 14, 23 und 36 AWG 2002 wurde die AltfahrzeugeVO, BGBl II 2002/407 idF BGBl II 2010/179, erlassen, welche in § 2 Z 2 leg cit bestimmt, dass „Altfahrzeuge“ Fahrzeuge sind, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten. Aus dieser Legaldefinition kann bei näherer Betrachtung im zu entscheidenden Fall nichts gewonnen werden.Aufgrund der Paragraphen 14, 23 und 36 AWG 2002 wurde die AltfahrzeugeVO, BGBl römisch zwei 2002/407 in der Fassung BGBl römisch zwei 2010/179, erlassen, welche in Paragraph 2, Ziffer 2, leg cit bestimmt, dass „Altfahrzeuge“ Fahrzeuge sind, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 als Abfall gelten. Aus dieser Legaldefinition kann bei näherer Betrachtung im zu entscheidenden Fall nichts gewonnen werden.

den Erläuterungen zur AltfahrzeugeVO kann als ein Indiz gesehen werden, dass ein Altfahrzeug vorliegt, wenn ein Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit entspricht. Die Behörde ist bei ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass eine Entledigungsabsicht der Vorbesitzer bei billig angekauften Fahrzeugen anzunehmen sei. Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. dazu das VwGH vom

  1. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088, mwN).Von einer Entledigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden vergleiche , dazu das VwGH vom
  2. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088, mwN). Von der Verwaltungsbehörde zwar keine Ermittlungen zum Willen der Vorinhaber angestellt, sodass eine Subsumption der verfahrensinkriminierten Fahrzeugbestandteile unter den subjektiven Abfallbegriff ohne weiteres nicht vorgenommen werden könnte. Bei den verfahrensgegenständlichen Ladungen ist wesentlich, dass diese Teile von ausgeschlachteten Altfahrzeugen stammen. Letztlich ist es irrelevant, ob das in weiterer Folge der Ausschlachtung unterzogene Fahrzeug an den Verpflichteten in Entledigungsabsicht übergeben wurde, oder ob der verwaltungsbehördlich Verpflichtete nach Kauf von Gebrauchtwagen bzw. Unfallsautos sich entschieden hat, diese Fahrzeuge ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung durch Ausschlachtung bzw. Zerlegung zu entziehen. Im Falle der Entledigungsabsicht eines Vorbesitzers wäre bereits bei der Übergabe an den „Autoausschlachter“ der subjektive Abfallbegriff erfüllt und könnte frühestens im Zeitpunkt einer zulässigen Verwertung enden. Sollte die Entledigungsabsicht bzw Ausschlachtungsabsicht erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst worden sein, so wäre der subjektive Abfallbegriff mit Beginn der Durchführung dieser Tätigkeit erfüllt. Deshalb ist es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich letztlich nebensächlich für die zu entscheidende Rechtsfrage, ob der Vorbesitzer der Fahrzeuge im Zeitpunkt des Verkaufes einen Entledigungswillen gefasst hatte. Ein Entledigungswille im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 leg cit des Verkäufers eines Gebrauchtfahrzeuges ist im Übrigen dann anzunehmen, wenn sich das Fahrzeug nicht mehr in einem reparierfähigen Zustand befindet: Dann scheidet die Möglichkeit einer (zulässigen) bestimmungsgemäßen Verwendung des Kraftfahrzeuges aus. Ein Entledigungswille im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit des Verkäufers eines Gebrauchtfahrzeuges ist im Übrigen dann anzunehmen, wenn sich das Fahrzeug nicht mehr in einem reparierfähigen Zustand befindet: Dann scheidet die Möglichkeit einer (zulässigen) bestimmungsgemäßen Verwendung des Kraftfahrzeuges aus. Der objektive Abfallbegriff ist im zu entscheidenden Fall erfüllt, wenn durch das Fahrzeug die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden können. Der objektive Abfallbegriff ist im zu entscheidenden Fall erfüllt, wenn durch das Fahrzeug die in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 normierten öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden können.

§ 8Abs.

1 AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des § 1 Abs. 1 und 2 AWG einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu veröffentlichen. Nach § 1 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden.

Paragraph 8, Absatz eins, AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des , Paragraph eins, Absatz eins und 2 AWG einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu veröffentlichen. Nach , Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist die Abfallwirtschaft im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden. Die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans stellen technische Vorschriften und einen Leitfaden zur Interpretation der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom

  1. Juli 2006, dar. Insoweit haben diese Regelungen jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (so VwGH vom 20.2.2014, 2011/07/0180).Die Regelungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplans stellen technische Vorschriften und einen Leitfaden zur Interpretation der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom
  2. Juli 2006, dar. Insoweit haben diese Regelungen jedenfalls den Charakter eines Regelwerkes (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte (so VwGH vom 20.2.2014, 2011/07/0180). Ohne weiter auf den Rechtscharakter des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes näher einzugehen, so bestimmt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 unter Punkt 3.16, dass Altfahrzeuge gebrauchte Fahrzeuge (Personenkraftwagen, Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t sowie dreirädige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Krafträdern) sind, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, dh dass sich deren der Besitzer entledigen will oder entledigt hat, oder dass deren Entsorgung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, so kann dies als Indiz gesehen werden, dass ein Altfahrzeug vorliegt.Ohne weiter auf den Rechtscharakter des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes näher einzugehen, so bestimmt der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 unter Punkt 3.16, dass Altfahrzeuge gebrauchte Fahrzeuge (Personenkraftwagen, Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t sowie dreirädige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Krafträdern) sind, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 als Abfall gelten, dh dass sich deren der Besitzer entledigen will oder entledigt hat, oder dass deren Entsorgung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Erfordernissen der Verkehrs- oder Betriebssicherheit, so kann dies als Indiz gesehen werden, dass ein Altfahrzeug vorliegt. Unter Punkt 5.4.
  3. sind die Behandlungspflichten für Altfahrzeuge

AltfahrzeugeVO aufgezeigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass in dieser Verordnung grundsätzliche Rücknahme- und Behandlungspflichten für Hersteller, Importeure, Altfahrzeugverwerter, Erstübernehmer bzw. sonstige Fahrzeughändler enthalten sind, aber keine gesetzlichen Regelungen für Halter oder Eigentümer der Altfahrzeuge. Diese findet sich in § 43 Abs. 1a KFG idF BGBl I Nr. 94/2009. Unter Punkt 5.4.2. sind die Behandlungspflichten für Altfahrzeuge

AltfahrzeugeVO aufgezeigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass in dieser Verordnung grundsätzliche Rücknahme- und Behandlungspflichten für Hersteller, Importeure, Altfahrzeugverwerter, Erstübernehmer bzw. sonstige Fahrzeughändler enthalten sind, aber keine gesetzlichen Regelungen für Halter oder Eigentümer der Altfahrzeuge. Diese findet sich in Paragraph 43, Absatz eins a, KFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2009,. Die Abgrenzung der Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen und Unfallautos wird auf Seite 308 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 wie folgt getroffen:Die Abgrenzung der Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen und Unfallautos wird auf , Seite 308 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 wie folgt getroffen: Von Abfalleigenschaft ist auszugehen, wenn:

  1. a)sich der Eigentümer oder Inhaber des Fahrzeugs entledigen will oder entledigt hat (Prüfung der Entledigungsabsicht – „subjektive Abfalleigenschaft“)
  2. a)sich der Eigentümer oder Inhaber des Fahrzeugs entledigen will oder entledigt hat , (Prüfung der Entledigungsabsicht – „subjektive Abfalleigenschaft“) Eine solche Entledigungsabsicht im Sinne des AWG 2002 bzw. der EG-AbfallverbringungsVO Nr. 1013/2006 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn zumindest einer der folgenden Punkte zutrifft: Eine solche Entledigungsabsicht im Sinne des AWG 2002 bzw. der, EG-AbfallverbringungsVO Nr. 1013 aus 2006, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn , zumindest einer der folgenden Punkte zutrifft: - die Fahrzeuge sind für die Demontage (Zerlegung) mit dem Ziel der Rückgewinnung von Bauteilen bzw. für eine Verschrottung (z.B. Aufbereitung in einem Shredderprozess) bestimmt - die Fahrzeuge sind auseinandergeschnitten (z.B. in zwei Hälften) oder zugeschäumt bzw. zugeschweist (Aufbrechen nötig, um das Altfahrzeug fahrbereit zu machen); manchmal dienen diese zugeschweißten Altfahrzeuge als „Container“ für Ersatzteile oder Abfälle - die Fahrzeuge sind teilausgeschlachtet (z.B. fehlende Sitze) oder es fehlen Teile, wodurch grobe Sicherheitsmangel ausgelöst werden (z.B. fehlende Türen) - die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs ist in Österreich bzw. Europa nicht mehr gegeben die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs ist in Österreich bzw. Europa nicht mehr gegeben ,
  3. b)die Behandlung der Fahrzeuge als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist (Prüfung der Umweltgefährdung – „objektive Abfalleigenschaft“) Ein öffentliches Interesse (AWG 2002 idgF.) an der Behandlung als Abfall ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine Gefährdung der Umwelt aus mindestens einem der folgenden Gründe gegeben ist: –– Austritt von Kraftstoff oder Kraftstoffdampfen (Brand- und Explosionsgefahr bei Undichtheiten)–– Austritt von Kraftstoff oder Kraftstoffdampfen , (Brand- und Explosionsgefahr bei Undichtheiten) –– undichte Flüssiggasanlage (Brand- und Explosionsgefahr) –– Austritt von Betriebsflüssigkeiten (Wassergefährdung durch Kraftstoff, Öl, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesaure, Kühlmittel)–– Austritt von Betriebsflüssigkeiten (Wassergefährdung durch Kraftstoff, , Öl, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Batteriesaure, Kühlmittel) –– erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 ist grundsätzlich zur näheren Interpretation heranzuziehen, wann schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden werden und deshalb öffentliche Interessen im Sinn des § 1 Abs. 3 AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden.Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 ist grundsätzlich zur näheren Interpretation heranzuziehen, wann schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden werden und deshalb öffentliche Interessen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden. Die unter dem Punkt
  4. b)genannten Kriterien für die Behandlungsbedürftigkeit eines Fahrzeuges als Abfall im öffentlichen Interesse führen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jedenfalls dazu, dass der objektive Abfallbegriff erfüllt ist. Fraglich ist, ob bei derartigen Fallkonstellationen nicht sogar Gefahr in Verzug vorliegt. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002) ist der tatsächliche Austritt von gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen aus den Fahrzeugteilen nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts. Hierbei sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen. (so VwGH vom 16.10.2003, 2002/07/0162).Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, AWG 2002) ist der tatsächliche Austritt von gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen aus den Fahrzeugteilen nicht erforderlich. Vielmehr genügt die Möglichkeit eines Austritts. Hierbei sind bereits sehr kleine Verluste an Öl geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen. (so VwGH vom 16.10.2003, 2002/07/0162). Dieser Rechtsprechung folgend ist der objektive Abfallbegriff bereits bei weniger gravierenden Mängeln, als im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 genannt, erfüllt. Die in den Ladungen enthaltenen Altfahrzeugteile stammen von Altfahrzeugen, die vom Beschwerdeführer zerlegt wurden. Ein Altfahrzeug gilt erst dann als – dem Stand der Technik entsprechend – trockengelegt, wenn bei der Öffnung (durch Aufschrauben, Anstechen, Anbohren oder Aufschneiden, etc.) eines Fahrzeuges an einer beliebigen, jene in Anlage 1 Punkt 4.3 der AltfahrzeugVO genannten Flüssigkeiten beinhaltenden Stelle, keine nennenswerten Flüssigkeiten austreten. Dies gilt insbesondere für: Motor, Getriebe, Tank, Hydraulikstoßdämpfer, Kühler, Bremsanlage (inklusive Leitungen), Klimaanlage, Scheibenreinigungsbereich und Servobereich (Lenkung). Weiters sind die weiteren in Anlage 1 Punkt 4.1, 4.2, 4.4. und 4.5 der AltfahrzeugVO genannten Behandlungsschritte zu setzen, damit ein Altfahrzeug (sowie dessen Teile) dem Stand der Technik als schadstoffentfrachtet gilt. Wie dem Gutachten des Amtssachverständigen zu entnehmen ist, konnte eine dem Stand der Technik entsprechende Trockenlegung und Schadstoffentfrachtung nicht nachgewiesen werden, sodass insbesondere bei diesen Altfahrzeugteilen angenommen werden muss, dass eine Gefährdung des Bodens und der Gewässer noch gegeben ist, weshalb bei diesen Teilen der objektive Abfallbegriff zu bejahen ist. Für eine Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 reicht nämlich die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 leg cit aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH vom 15.9.2011, Zl. 2009/07/0154, mwN). Für eine Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 reicht nämlich die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgüter im Sinne des , Paragraph eins, Absatz 3, leg cit aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist vergleiche VwGH vom 15.9.2011, Zl. 2009/07/0154, mwN).

der Legaldefinition des § 2 Abs 4 Z 3 sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die

einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die

einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich festgelegt sind.

ÖNORM S 2100 Abfallkatalog mit Änderungen und Ergänzungen

Anlage 5 zur AbfallverzeichnisVO sind Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) der Schlüsselnummer 35203 zuzuordnen und als gefährlicher Abfall anzusprechen. Jene der vom Beschwerdeführer gelagerten Altfahrzeugbestandteile, welche nicht nachweislich schadstoffentfrachtet oder dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt wurden, sind somit als gefährlicher Abfall zu qualifizieren. Nach der Bestimmung des § 2 Abs. 3 AWG 2002 ist eine gesonderte Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, solangeNach der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, AWG 2002 ist eine gesonderte Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich, solange

  1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Nicht jede beliebige Gebrauchsform kann die Abfalleigenschaft ausschließen. So wurde etwa der Gebrauch eines Lkws „zum Ausschlachten“, also der Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als „bestimmungsgemäße Verwendung“ im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt (vgl. VwGH vom 30.9.2010, Zl 2008/07/0170).Nicht jede beliebige Gebrauchsform kann die Abfalleigenschaft ausschließen. So wurde etwa der Gebrauch eines Lkws „zum Ausschlachten“, also der Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als „bestimmungsgemäße Verwendung“ im Sinne der genannten Bestimmung beurteilt vergleiche VwGH vom 30.9.2010, Zl 2008/07/0170). Der Vollständigkeit halber ist im verfahrensgegenständlichen Fall anzuführen, dass einzelne Altfahrzeugteile einen „Altstoff“

Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 darstellen könnten.Der Vollständigkeit halber ist im verfahrensgegenständlichen Fall anzuführen, dass einzelne Altfahrzeugteile einen „Altstoff“

Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, AWG 2002 darstellen könnten.

§ 5Abs. 1 AWG 2002 idg

F gelten Altstoffe solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.

Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 idgF gelten Altstoffe solange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. § 5 Abs. 1 AWG 2002 idgF lässt ein Normenverständnis, wonach eine Verwertung oder Verwendung in der Herstellung eines Produktes, das zu diesen Zwecken verwendet werden soll, liegen kann, nicht zu. Auf die zu entscheidende Rechtssache bezogen bedeutet das, dass auch die Altfahrzeugteile solange als Abfall anzusprechen sind, bis sie in zulässiger Weise als Substitut von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Der vom Verfahren umfassten Altautobestandteile wurden aber nicht verwendet, sondern lediglich transportiert. Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 idgF lässt ein Normenverständnis, wonach eine Verwertung oder Verwendung in der Herstellung eines Produktes, das zu diesen Zwecken verwendet werden soll, liegen kann, nicht zu. Auf die zu entscheidende Rechtssache bezogen bedeutet das, dass auch die Altfahrzeugteile solange als Abfall anzusprechen sind, bis sie in zulässiger Weise als Substitut von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Der vom Verfahren umfassten Altautobestandteile wurden aber nicht verwendet, sondern lediglich transportiert. Faktum ist, dass sich der subjektive Abfallbegriff eines ausgeschlachteten Altfahrzeuges auf sämtliche Teile des ausgeschlachteten Altfahrzeuges bezieht. Bis zur tatsächlichen zulässigen Verwertung sind die Altfahrzeugbestandteile als Abfall nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 anzusprechen.Faktum ist, dass sich der subjektive Abfallbegriff eines ausgeschlachteten Altfahrzeuges auf sämtliche Teile des ausgeschlachteten Altfahrzeuges bezieht. Bis zur tatsächlichen zulässigen Verwertung sind die Altfahrzeugbestandteile als Abfall nach der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 anzusprechen. Ob die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeugteile in Nigeria noch Verwendung finden können, ist im gegenständlichen Verfahren irrelevant. Zu den beförderten Alttextilien ist festzuhalten, dass ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH vom 25.9.2014, Ro 2014/07/0032). Durch die Übergabe an den Beschuldigten und durch den ungeschützten, in loser Schüttung von ihm durchgeführten Transport dieser Gegenstände, einhergehend mit der großen Gefahr einer Beschädigung durch diese Art des Transportes, ist ein entsprechender Entledigungswille manifestiert und ist auch dieses Ladegut als Abfall im subjektiven Sinn zu qualifizieren. Die Notwendigkeit des Maßnahmenauftrages wurde vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar begründet. Auch kann an der Entscheidung, die Erforderlichkeit des verwaltungspolizeilichen Auftrages damit zu begründen, dass nur so ein weiterer Verstoß gegen die Vorgaben der Verordnung über die Verbringung von Abfällen vermieden werden kann, keine Rechtwidrigkeit erkannt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Verpflichteten daher zu Recht die „erforderlichen Maßnahmen“ nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 aufgetragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Verpflichteten daher zu Recht die „erforderlichen Maßnahmen“ nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 aufgetragen. Die Erfüllungsfrist war angesichts der Dauer des Rechtmittelverfahrens neu festzusetzen. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4246

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.