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{'item': 'LVwG-AV-729/001-2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 21§ 22§ 10§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-729/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Vw

GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft X wies mit Bescheid vom ***, Zl. ***, den Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B ab. Begründend führte die Behörde aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Bedarf „Fangschussabgabe auf Schwarzwild“ nicht vorliege. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass im Jagdgebiet „Genossenschaftsjagdgebiet ***“, wo der Beschwerdeführer Jagdpächter und Jagdleiter sei, in den letzten Jahren (*** bis ***) lediglich zwei Stück Schwarzwild erlegt worden seien und diese nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wies mit Bescheid vom ***, Zl. ***, den Antrag des Beschwerdeführers vom *** auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B ab. Begründend führte die Behörde aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Bedarf „Fangschussabgabe auf Schwarzwild“ nicht vorliege. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass im Jagdgebiet „Genossenschaftsjagdgebiet ***“, wo der Beschwerdeführer Jagdpächter und Jagdleiter sei, in den letzten Jahren (*** bis ***) lediglich zwei Stück Schwarzwild erlegt worden seien und diese nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom *** fristgerecht Beschwerde und führte bezugnehmend auf den Runderlass des Bundesministeriums für Inneres mit der Zahl GZ: BMI-VA1900/0180-III/3/2010 i.d.g.F. BMI-VA1900/0219-III/3/2012 aus, dass ein Jäger dann einen Bedarf glaubhaft machen könne, wenn er die Jagd zumindest zeitweise tatsächlich ausübe und für die zweckmäßige Ausübung eine genehmigungspflichtige Schusswaffe benötige. Mache ein Jäger einen Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe geltend, bestehe ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses. Er habe der Behörde eine Bestätigung seines zuständigen Landesjagdverbandes vom *** vorgelegt und damit glaubhaft gemacht, dass er die Jagd so ausübe, dass er dabei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine besondere Gefahrensituation geraten könne, in welcher der Einsatz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zur Abwehr der besonderen Gefährdung geradezu erforderlich sei, weil dieser auf andere Weise nicht wirksam begegnet werden könne. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am *** führte der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus, den Waffenpass nicht für zwei Faustfeuerwaffen, sondern lediglich für eine Faustfeuerwaffe zu benötigen und beantragte ausdrücklich die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12.02.2015, LVwG-AB-14-0753, wurde der Beschwerde

§ 28Abs. 1 Vw

GVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die belangte Behörde verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B mit dem Beschränkungsvermerk „Gilt zum Führen von einer Schusswaffe der Kategorie B für die Dauer des Besitzes einer gültigen Jagdkarte“ auszustellen.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12.02.2015, LVwG-AB-14-0753, wurde der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die belangte Behörde verpflichtet, dem Beschwerdeführer einen Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B mit dem Beschränkungsvermerk „Gilt zum Führen von einer Schusswaffe der Kategorie B für die Dauer des Besitzes einer gültigen Jagdkarte“ auszustellen. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom *** eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Gegen dieses Erkenntnis erhob die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Schreiben vom *** eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19.05.2015, Zl Ra 2015/03/0027-6, gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde statt und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwarten werden muss, die Nachsuche auf Wild (auch Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen:

§ 21Abs.

2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

§ 21Abs.

3 Waffengesetz 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

Paragraph 21, Absatz 3, Waffengesetz 1996 liegt die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4)Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

§ 22Abs.

2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

§ 10

Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

Paragraph 10, Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

§ 6der 2.

Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 Waffengesetz) nahekommen.

Paragraph 6, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998,, darf das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz) nahekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass § 21 Abs. 2 erster Satz Waffengesetz für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiert, der an das Vorliegen eines generellen Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist. Der im § 22 Abs. 2 Waffengesetz angeführte Bedarf setzt einerseits eine besondere Gefahr voraus, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und welcher darüber hinaus am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Im Gegensatz dazu ist die Ausstellung eines Waffenpasses für Nicht-EWR-Bürger oder für Personen, die einen spezifischen beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte einen spezifischen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B geltend machen, aufgrund des § 21 Abs. 2 zweiter Satz bzw. § 21 Abs. 3 Waffengesetz als Ermessensentscheidung vorgesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz Waffengesetz für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiert, der an das Vorliegen eines generellen Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist. Der im Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz angeführte Bedarf setzt einerseits eine besondere Gefahr voraus, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und welcher darüber hinaus am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Im Gegensatz dazu ist die Ausstellung eines Waffenpasses für Nicht-EWR-Bürger oder für Personen, die einen spezifischen beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte einen spezifischen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B geltend machen, aufgrund des Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz bzw. Paragraph 21, Absatz 3, Waffengesetz als Ermessensentscheidung vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem solchen jagdlichen Bedarf ausgesprochen, dass die zu den Voraussetzungen der Darlegung eines Bedarfes wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Rechtsprechung auch auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfes übertragen werden kann. Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Zur Darlegung eines Bedarfes an einer Schusswaffe der Kategorie B hat sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag, seiner Beschwerde und auch im Zuge der mündlichen Verhandlung am *** darauf berufen, dass bei der Nachsuche auf Schwarzwild im Gestrüpp und im Dickicht eine Flinte aufgrund der Länge viel gefährlicher und daher eine Faustfeuerwaffe unumgänglich sei. Der NÖ Landesjagdverband hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Jagdpächter die Jagd auf Schwarzwild ausübt und dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine besondere Gefahrenlage kommen könne, in welcher eine Schusswaffe der Kategorie B zur Abwehr der besonderen Gefährdung geradezu erforderlich sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend fest, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedarf an einer Schusswaffe der Kategorie B im Hinblick auf seine Bejagung und auch Nachsuche auf Schwarzwild bzw. auch Haarraubwild nicht geeignet ist, einen derartigen Bedarf zu rechtfertigen, zumal von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche auf Wild (auch auf Schwarzwild) selbst in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.729.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.