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{'item': 'LVwG-WB-14-1024'}

Obsah (9)§ 50§ 45§ 25a§ 111§ 64§ 33§ 35§ 4§ 539a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.08.2015 GeschäftszahlLVwG-WB-14-1024 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.zu Recht erkannt:, , Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. 2. den Beschluss gefasst:

§ 45Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.den Beschluss gefasst:, ,

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. 3. Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen das Erkenntnis und den Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als DienstgeberMit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Dienstgeber

  1. ***, geb. ***,
  2. ***, geb. ***,
  3. ***, geb. ***, und
  4. ***, geb. ***, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Personen handeln würde, am ***, um 15:25 Uhr, in ***, ***, beschäftigt, obwohl diese nicht vor ihrem Arbeitsantritt am *** bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet worden seien. Der Beschwerdeführer wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und sei die Meldung nicht erstattet worden. Dem Beschwerdeführer wurden damit vier Verwaltungsübertretungen

§ 111Abs.

1 i.V.m. § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) angelastet und wurden über ihn

§ 111Abs.

2 ASVG je Spruchpunkt Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von 730 Euro/112 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde

§ 64Abs. 2 VSt

G ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 292 Euro vorgeschrieben.Dem Beschwerdeführer wurden damit vier Verwaltungsübertretungen

Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) angelastet und wurden über ihn

Paragraph 111, Absatz 2, ASVG je Spruchpunkt Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von 730 Euro/112 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 292 Euro vorgeschrieben. In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die Einvernahme der vier Arbeiter ohne Beiziehung eines Dolmetschers für die polnische Sprache erfolgt sei. Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse sei davon auszugehen, dass die Arbeiter die an sie gestellten Fragen gar nicht richtig verstanden hätten und die Antworten auch nicht richtig wiedergegeben worden seien, weshalb die Arbeiter auch keine konkreten Angaben zu einer Baufirma machen hätten können. Auf der gegenständlichen Baustelle sei sehr wohl ein Schild der Firma *** (im Folgenden: ***) angebracht gewesen. Selbst wenn sich die Angaben eines der Arbeiter, wonach er sieben Euro pro Stunde erhalten würde, als richtig erweisen sollte, so gehe daraus nicht hervor, dass er diesen Betrag an die Arbeiter auch tatsächlich ausbezahlt habe. Er selbst hätte an die vier angegebenen Personen jedenfalls keinerlei entgeltliche Zahlungen geleistet. Die belangte Behörde hätte unberücksichtigt gelassen, dass er an die Firma *** und am ***, am *** und am *** Zahlungen geleistet habe. Er könne daher weiterhin berechtigter Weise annehmen, dass die auf der Baustelle tätigen Arbeiter für die Firma *** beschäftigt gewesen seien. Wenn einer der polnischen Arbeiter angegeben habe, dass sie auf der Baustelle schlafen würden, so sei diese Angabe vollkommen unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, da sich auf der Baustelle bzw. im gesamten Baustellenbereich keinerlei Schlafmöglichkeit befunden hätte. Auch aufgrund der Tatsache, dass auf einer Mauer der Baustelle seine Handynummer aufgeschienen sei, könne nicht auf seine Dienstgebereigenschaft geschlossen werden. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle X, zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle römisch zehn, zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Vom erkennenden Gericht wurde im Verfahren eine schriftliche Stellungnahme des Masseverwalters der Firma *** (***), RA ***, eingeholt und am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer und die Zeugen ***, *** und *** zum Sachverhalt einvernommen wurden. Die an ihren Heimatadressen in Polen nachweislich geladenen Zeugen ***, ***, *** und *** sind zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird von nachfolgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt ausgegangen: Am *** gegen 11:40 Uhr wurde durch die Polizeiinspektion *** am Grundstück des Beschwerdeführers in ***, ***, eine Kontrolle durchgeführt, bei der die vier polnischen Arbeiter ***, ***, *** und *** angetroffen wurden. Im Bericht der PI *** vom *** ist dazu vermerkt, dass sich am beschriebenen Grundstück ein Rohbau der Firma *** befinden würde und einer der Bauarbeiter auf dem Außengerüst beim Verkleben von Außendämmplatten habe beobachtet werden konnten. Drei weitere Arbeiter hätten sich im Inneren der Baustelle befunden, wobei einer auf einem Hochgerüst im Deckenbereich Gipskartonplatten verschraubte, während die beiden anderen mit dem zugeben derselben beschäftigt gewesen wären. Die vier Arbeiter verfügten über schlechte Deutschkenntnisse. Lediglich *** hätte ein wenig Deutsch gesprochen und angegeben, dass sie seit *** auf der Baustelle Außenarbeiten sowie die Innendämmung durchführen würden und dafür sieben Euro bekommen würden. Sie würden auf der Baustelle schlafen. Angaben zu einer befugten Baufirma hätten sie nicht gemacht. Sie hätten vom Beschwerdeführer gesprochen und über dessen Handynummer verfügt. Versuche, mit dem Beschwerdeführer telefonisch in Kontakt zu treten, wären gescheitert. Vom Beschwerdeführer wurden zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben Kopien der Auftragsbestätigung vom ***, der Rechnung Nr. *** vom *** sowie von Kassa-Eingangsbelegen vom ***, vom *** und vom ***, jeweils auf Briefpapier der Firma *** bzw. mit deren Firmenstempel versehen, vorgelegt. Der Masseverwalter der Firma *** teilte in seinem Schreiben vom *** mit, dass die Gesellschaft seit September *** keine Dienstnehmer beschäftigt habe und auch bei der WGKK tatsächlich keine Dienstnehmer gemeldet gewesen seien. Die Insolvenz der Gesellschaft sei darauf zurückzuführen gewesen, dass der ehemalige freiberufliche Mitarbeiter ***, welcher darüber hinaus über ein Treuhandverhältnis Gesellschafter der Gesellschaft gewesen sei, ohne Vollmacht, Wissen und Zustimmung der Geschäftsführung und unter Ausnutzung der Mittel der Gesellschaft Baustellen „inoffiziell“ nebenbei abgewickelt und ohne die der Gesellschaft entstandenen Kosten zu ersetzen in der Folge ebenfalls ohne Wissen der Gesellschaft gelegte Rechnungen direkt bar kassiert habe. Dadurch sei der Gesellschaft ein enormer wirtschaftlicher Schaden entstanden, was die Fortführung des Unternehmens undenkbar gemacht hätte. In Bezug auf diesen Sachverhalt sei auch eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet worden. Das Verfahren habe aber eingestellt werden müssen, da *** mittlerweile verstorben sei. Durch ihn als Masseverwalter seien im Konkursverfahren keine neuen Aufträge genehmigt worden. Da es innerhalb der Gesellschaft „bemerkenswerte“ Vorgänge gegeben hätte, könne er daher auch nicht ausschließen, dass es ohne sein Wissen eine „Schwarz-Baustelle“ wo auch immer gegeben habe. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zusammengefasst an, dass er in ***, ***, ein Büro- und Werkstättengebäude habe errichten lassen. Die Firma *** hätte bei dieser Baustelle die Fassadenarbeiten und den Innenausbau durchführen sollen. Die ursprünglich vorgesehene Baufirma hätte nämlich nicht sämtliche Arbeiten selbst verrichten können und so sei von seinem Planverfasser, der Firma ***, eben die Firma *** ins Spiel gebracht worden. *** hätte dafür sämtliche Kontakte hergestellt. Er selbst hätte sich dann mit der Firma *** bezüglich eines Kostenvoranschlages in Verbindung gesetzt. An den Namen der Person bei *** könne er sich heute aber nicht mehr erinnern, das wäre irgendwas mit „***-“ oder „***-“ gewesen. Zeitlich könne er das auch nicht mehr genau zuordnen, das wäre aber im Jahr *** gewesen. Er hätte da keinen besonderen Zeitdruck gehabt, dass er mit seinem Bauvorhaben zu einem bestimmten Termin hätte fertig sein müssen. Das Material hätte größtenteils er bereit gestellt, seitens der Firma *** wären dann die Trockenausbauarbeiten sowie die Vollwärmeschutzarbeiten am Objekt durchgeführt worden, darauf beziehe sich auch der Auftrag vom ***. Was auf der Baustelle gefehlt habe, hätten dann die Arbeiter ergänzt. Von den Arbeitern wäre auch das Gerüst, welches auf einem der Fotos ersichtlich sei, aufgestellt worden. Er hätte lediglich ein kleines Gerüst gehabt, das im Objekt selbst verwendet worden sei. Die Rechnung vom *** wäre dann die Anzahlung auf die noch zu erbringenden Leistungen gewesen. Die Rechnungen hätte er bar bezahlt, da hätte er dann jeweils Rechnungen bekommen und hätte nicht weiter nachgefragt, ob derjenige auch Inkasso berechtigt sei. Wer das namentlich gewesen sei, wisse er nicht. Die Arbeiter von ***, die ihm die Kassabelege ausgestellt hätten, wären immer unterschiedliche Personen gewesen, das wären jedenfalls keine Österreicher gewesen, sie hätten aber Deutsch mit Akzent gesprochen. Bei den Zahlungen im Februar, März und April *** hätte er dann keine Rechnungen mehr bekommen, da hätte er nur mehr Kassaeingangsbelege erhalten. Nachdem es so ausgemacht worden sei, dass seitens der Firma *** dann gearbeitet werde, wenn es zeitmäßig ausgehe, hätte einer deren Arbeiter einen Schlüssel von der Baustelle gehabt und er wäre im Detail auch nicht mehr informiert worden, wann jetzt konkret gearbeitet werde. Wenn wieder ein Abschnitt fertiggestellt gewesen wäre, hätte sich der Arbeiter von *** bei ihm gemeldet und dann hätte er wieder eine Teilrechnung beglichen. Den Herrn *** bzw. diesen Herrn „***-“ oder „***-“ von der Firma *** hätte er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf seiner Baustelle gesehen. Die letzte Rechnung habe er dann im April *** bezahlt, danach hat es keinen Kontakt mehr zu *** gegeben. Abgesehen von den vier dokumentierten Zahlungen hätte es keine weiteren Zahlungen von ihm an Mitarbeiter von *** gegeben. Er wisse, dass auf der Baustelle auch eine Bautafel der Firma *** aufgehängt worden sei, er wisse aber nicht wann, das habe er eigentlich nicht beachtet. Er könne daher auch keine Angaben dazu machen, von wem die Bautafel dort angebracht worden sei. Die Arbeiter, die bei der Kontrolle angetroffen worden seien, kenne er nicht. Er hätte denen weder irgendwelche Informationen gegeben, ihnen etwas angeschafft noch diese auf der Baustelle gesehen. Daher hätte er Arbeitern auch keinen Stundenlohn von sieben Euro angeboten oder mit diesen vereinbart, auch sicher kein Mitarbeiter von ihm. Er könne sich auch nicht vorstellen, dass diese Arbeiter auf der Baustelle genächtigt hätten, da habe es weder ein Bett noch Matratzen gegeben. Von der Kontrolle der Polizei am *** habe er, soweit er sich erinnern könne, erst durch das Strafverfahren Kenntnis erlangt. Er könne sich nicht erinnern, dass er damals angerufen worden wäre. Die Telefonnummer *** sei seine Mobiltelefonnummer. Dass einer der Arbeiter seine Telefonnummer am Handy eingespeichert gehabt und seinen Namen gewusst habe, erkläre er sich nur dadurch, dass auf der Baustelle seine Telefonnummer und auch sein Name notiert gewesen seien, und der das offensichtlich von dort gehabt habe. Der Zeuge *** gab bei seiner Einvernahme im Wesentlichen an, dass sie damals aufgrund einer Nachbarbeschwerde über Lärmbelästigungen eingeschritten seien. Dabei hätten sie einen Arbeiter bei Außenarbeiten gesehen, einen zweiten im Innengebäude auf einem Gerüst und zwei weitere hätten zugereicht. Von den vier Arbeitern hätte einer Deutsch gesprochen, die anderen drei nicht. Der eine Pole der Deutsch gekonnt habe, hätte jetzt keine wirkliche Auskunft darüber geben können, ob sie für eine Baufirma dort seien, oder wie das Ganze organisiert sei. Er hätte immer nur von einem *** gesprochen und eine Telefonnummer gehabt. Es hätte von ihnen Versuche gegeben, über diese Nummer Kontakt aufzunehmen, aber der Betreffende hätte nie zurückgerufen. Dass es im Gebäude auch eine Schlafstelle gegeben hätte, daran könne er sich nicht erinnern. Einer der Polen, er nehme an, dass das dann der gewesen sei, der am besten Deutsch gesprochen habe, hätte auch gesagt, dass sie sieben Euro die Stunde bekommen würden. Von wem er das Geld erhalten würde, hätten sie nicht feststellen können. Sie hätten das alles dem Beschwerdeführer zugeordnet, hätten aber nicht eruieren können, inwiefern da jetzt auch eine Baufirma dahinterstehen könnte. Im Gespräch wäre immer nur von einem Herrn *** die Rede gewesen und nie von einer Firma. Mit dem Herrn *** hätte er ohne Dolmetscher auf der Baustelle Deutsch gesprochen. Er könne sich nicht erinnern, dass es damals am *** eine Bautafel beim Objekt gegeben hätte. Sie hätten den ganzen Sachverhalt der fremdenpolizeilichen Abteilung der Bezirkshauptmannschaft X zur weiteren Abklärung übermittelt.Der Zeuge *** gab bei seiner Einvernahme im Wesentlichen an, dass sie damals aufgrund einer Nachbarbeschwerde über Lärmbelästigungen eingeschritten seien. Dabei hätten sie einen Arbeiter bei Außenarbeiten gesehen, einen zweiten im Innengebäude auf einem Gerüst und zwei weitere hätten zugereicht. Von den vier Arbeitern hätte einer Deutsch gesprochen, die anderen drei nicht. Der eine Pole der Deutsch gekonnt habe, hätte jetzt keine wirkliche Auskunft darüber geben können, ob sie für eine Baufirma dort seien, oder wie das Ganze organisiert sei. Er hätte immer nur von einem *** gesprochen und eine Telefonnummer gehabt. Es hätte von ihnen Versuche gegeben, über diese Nummer Kontakt aufzunehmen, aber der Betreffende hätte nie zurückgerufen. Dass es im Gebäude auch eine Schlafstelle gegeben hätte, daran könne er sich nicht erinnern. Einer der Polen, er nehme an, dass das dann der gewesen sei, der am besten Deutsch gesprochen habe, hätte auch gesagt, dass sie sieben Euro die Stunde bekommen würden. Von wem er das Geld erhalten würde, hätten sie nicht feststellen können. Sie hätten das alles dem Beschwerdeführer zugeordnet, hätten aber nicht eruieren können, inwiefern da jetzt auch eine Baufirma dahinterstehen könnte. Im Gespräch wäre immer nur von einem Herrn *** die Rede gewesen und nie von einer Firma. Mit dem Herrn *** hätte er ohne Dolmetscher auf der Baustelle Deutsch gesprochen. Er könne sich nicht erinnern, dass es damals am *** eine Bautafel beim Objekt gegeben hätte. Sie hätten den ganzen Sachverhalt der fremdenpolizeilichen Abteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur weiteren Abklärung übermittelt. Der Zeuge *** war der letzte handelsrechtliche Geschäftsführer und Liquidator der Firma ***. Er gab bei seiner Einvernahme u.a. an, dass ihm Geschäftskontakte zum Beschwerdeführer bzw. eine Baustelle in *** nicht bekannt seien. Er wisse nicht, dass es da einen Auftrag bzw. eine erste Teilrechnung vom August *** gegeben habe. Wenn ihm die im Akt einliegenden Kassabelege von Februar bis April *** gezeigt werden, so könne er die darauf befindlichen Unterschriften keiner Person zuordnen, die er als Mitarbeiter von *** gekannt habe. Eine Firma *** sei ihm nicht bekannt. Er wisse aber, dass ein Herr *** früher für *** gearbeitet habe. Einer der Bauleiter von *** wäre ein gewisser *** gewesen, der in der Firma an die 160.000 Euro veruntreut habe, aber nicht mehr zur Rechenschaft habe gezogen werden können, da er später verstorben sei. Er könne nicht ausschließen, dass ein ehemaliger Mitarbeiter von *** unter dem Namen der Firma eigene Baustellen betrieben habe. Dies insbesondere, da auch größere Summen veruntreut worden seien. Gegen diesen Herrn *** hätten sie ebenfalls eine Anzeige beim Landesgericht gemacht. *** wäre freier Mitarbeiter von *** gewesen und hätte alles mit dem *** abgewickelt. Der Zeuge *** war Gesellschafter und Geschäftsführer der ***. Diese Gesellschaft war auch Alleingesellschafterin der Firma ***. Der Zeuge führte aus, dass er in seiner Funktion auch Einblick in die Geschäftsgebarung der Firma *** gehabt und in der *** auch die Buchhaltung erledigt hätte. Die Auftragsvergabe bezüglich einer Baustelle in *** sei ihm bekannt. Es sei ihm auch bekannt, dass es da eine erste Teilrechnung in der Höhe von 5.000 Euro + MwSt. gegeben habe. Diese sei aber nie bezahlt worden, weshalb das auch storniert worden sei. Weitere Teilrechnungen seien ihm nicht bekannt. Er habe damals den Herrn *** gebeten, dieses Bauvorhaben aufzuklären, hätte aber diesbezüglich keine Rückmeldung erhalten. *** hätte eine Vollmacht gehabt um im Namen der Firma *** tätig sein zu können, was aber auf die Bauleitung beschränkt gewesen sei. Er hätte keine Vollmacht gehabt, Aufträge entgegen zu nehmen oder Verträge abzuschließen. Später hätte er erfahren, dass *** auch eine eigene Planungsfirma gehabt habe. Wenn ihm die Rechnung der Firma *** vom *** über einen Betrag von 4.800 Euro gezeigt werde, so gebe er an, dass ihm diese Rechnung nicht bekannt sei. Ein Mitarbeiter von ihnen, ***, wäre der Treugeber im Zusammenhang mit der Firma *** gewesen und sei vereinbart worden, dass die Firma *** seine Anteile treuhändig verwalten solle. *** hätte aber Einnahmen in der Höhe von 160.000 Euro veruntreut und deshalb hätte er im August *** einschreiten und *** aus der Firma entfernen müssen. Das wäre der Anfang vom Ende der Firma *** gewesen. In weiterer Folge sei hervorgekommen, dass Gelder an *** vorbei eingenommen worden seien, d.h. nie an *** abgeführt worden wären. Es hätte dann auch eine Strafanzeige gegen *** und *** gegeben. *** sei vor zwei Jahren verstorben. Wenn ihm die im Akt einliegenden Kassaeingangsbelege gezeigt werden, so könne er dazu nur sagen, dass das eindeutig Betrugshandlungen wären, da die Firma *** zu diesem Zeitpunkt nicht mehr tätig geworden sei. Damals wäre auch schon der Masseverwalter *** zuständig gewesen. Das Schriftbild könne er jetzt niemandem eindeutig zuordnen. Falls da Gelder entgegen genommen worden wären, seien sie jedenfalls nicht in der Firma gelandet. Er könne nicht ausschließen, dass *** diese Baustelle des Beschwerdeführers auch noch betreut habe. Der Beschwerdeführer beantragte im Hinblick auf das Ergebnis des gerichtlichen Beweisverfahrens die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Nachfolgendes:

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Zufolge § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit einem Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (…).Zufolge Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit einem Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist (…).

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 111Abs.

1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 539aAbs.

1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Abs. 2 leg.cit. können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Absatz 2, leg.cit. können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

Abs. 3 leg.cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen wäre.

Absatz 3, leg.cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen wäre.

Abs. 4 leg.cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Absatz 4, leg.cit. sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit einem „Angewiesen sein“ des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit tritt ein, wenn der Arbeiter der mangels eigener Betriebsmittel die vorhandenen Güter in materieller Art (Arbeitskraft und Arbeitseignung) dem Arbeitszweck widmen muss (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.03.1985, Zl. 83/08/0052).Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit einem „Angewiesen sein“ des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gleichgesetzt werden; sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit tritt ein, wenn der Arbeiter der mangels eigener Betriebsmittel die vorhandenen Güter in materieller Art (Arbeitskraft und Arbeitseignung) dem Arbeitszweck widmen muss vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.03.1985, Zl. 83/08/0052). Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie etwa die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließen. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese Ansicht nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein. Ob bei der gegenständlichen Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben war, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden tatsächlichen (und nicht bloß vereinbarten) Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während der Beschäftigung in zeitlicher, örtlicher und vor allem in inhaltlicher Hinsicht weitgehend ausgeschaltet war.Ob bei der gegenständlichen Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben war, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden tatsächlichen (und nicht bloß vereinbarten) Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während der Beschäftigung in zeitlicher, örtlicher und vor allem in inhaltlicher Hinsicht weitgehend ausgeschaltet war. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 99/09/0011, typische Merkmale wirtschaftlicher Abhängigkeit herausgearbeitet. Diese Merkmale werden betreffend der vier im Straferkenntnis genannten und arbeitend angetroffenen Personen durchaus auch zutreffen, wobei der Beschwerdeführer darauf verwies, dass er mit der Firma *** einen Werkvertrag betreffend der Durchführung der oben beschriebenen Tätigkeiten abgeschlossen habe und dazu auch entsprechende Schriftstücke zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens vorlegte. Es steht jedoch auch unstrittig fest, dass sich die Firma *** zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits im Konkurs befand und laut übereinstimmenden Angaben der Firmenverantwortlichen keinerlei operative Tätigkeit mehr entfaltete. Nach den detaillierten Ausführungen des Masseverwalters der Firma *** sowie den Aussagen der Zeugen *** und *** muss auch davon ausgegangen werden, dass ehemalige Mitarbeiter der Vertragspartnerin des Beschwerdeführers Baustellen auch nach Konkurseröffnung ohne Wissen der Firmenverantwortlichen unter dem Namen von *** weiterbetrieben und auch Zahlungen entgegennahmen. Eine direkte Einflussnahme auf die von den vier Arbeitern vor Ort verrichteten Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer war nicht festzustellen. Er hatte lediglich das notwendige Baumaterial besorgt und das Gerüst für den Innenausbau zur Verfügung gestellte. Den Aussagen der Arbeiter im Rahmen der Kontrolle wird seitens des erkennenden Gerichts nur geringe Beweiskraft beigemessen, zumal keine detaillierten niederschriftlichen Einvernahmen erfolgten und selbst die informelle Befragung vor Ort ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgte. Die zeugenschaftliche Einvernahme der im Ausland lebenden polnischen Arbeiter durch das erkennende Gericht musste zudem unterbleiben, da deren Erscheinen nicht durchgesetzt werden kann. Zwar deuten einige Indizien und Ungereimtheiten darauf hin, dass die vier Arbeiter direkt für den Beschwerdeführer tätig wurden, im Ergebnis konnte in dem vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahren jedoch nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die vom Zeugen *** am *** auf der Baustelle in *** arbeitend angetroffenen Personen dem Beschwerdeführer nur zur Verrichtung der Tätigkeiten als Arbeitnehmer vermittelt wurden. Vielmehr konnte dessen Verantwortung dahingehend nicht widerlegt werden, dass er Verantwortlichen der Firma *** nach Legung eines Kostenvoranschlages den Auftrag für Trockenausbauarbeiten erteilt hatte. Im Zweifel war deshalb auch nicht vom Vorliegen von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen der vier im Spruch des Straferkenntnisses genannten Personen zum Beschwerdeführer auszugehen, weshalb diesem auch keine Verletzung etwaiger Meldepflichten nach dem ASVG anzulasten ist. Der erhobenen Beschwerde war aus den angeführten Gründen Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WB.14.1024

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.