Obsah (4)
§ 28§ 25a§ 63Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0945 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F, (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idgFParagraph 63, Absatz 4, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für , Niederösterreich idgF Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr ***, übermittelte dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich am *** eine Aufenthaltsbestätigung, wonach er sich vom *** bis *** in der *** Privatklinik in stationärer Behandlung befunden habe. Seitens des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich wurde mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass zur ordnungsgemäßen Bearbeitung dieses Antrages die Vorlage einer Diagnose erforderlich sei. Seitens des Beschwerdeführers wurde daraufhin eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung samt Diagnose vorgelegt. 1.
- Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsausschuss (im Folgenden auch: belangte Behörde) aus: „Mit Ihrem Antrag begehrten Sie die Gewährung der Krankenunterstützung aufgrund eines Krankenstandes in der Zeit von *** bis ***. Zur Verspätung Ihres Antrages gaben Sie keine Erklärung ab.
§ 63Abs.
4 Satzung WFF sind Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen. Die verspätete Einbringung eines Antrages auf Krankenunterstützung kann nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet wird.
Paragraph 63, Absatz 4, Satzung WFF sind Anträge auf Krankenunterstützung binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit einzubringen. Die verspätete Einbringung eines Antrages auf Krankenunterstützung kann nachgesehen werden, wenn die Verspätung entsprechend begründet wird. Da Ihr Antrag bei uns über 4 Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit und daher verspätet eingelangt und auch keine Verspätungsbegründung erfolgt ist, war der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.“ 1.
- Mit Schreiben (E-Mail) vom *** wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde eingebracht. Auf das Wesentlichste zusammengefasst, wird darin vorgebracht, dass keine verspätete Antragstellung vorliege, weil die behördlich geforderten Unterlagen sofort weitergeleitet worden seien und die Behörde beim ersten schriftlichen Kontakt lediglich eine Diagnose wollte. Dem Beschwerdeführer sei unverständlich wie mit den Mitgliedern der Ärztekammer umgegangen werde und es könne die behördliche Vorgehensweise nicht nachvollzogen werden, insbesondere da es sich nicht um einen hohen Betrag handle und dieser Betrag in keiner Relation zu den jahrelang getätigten Einzahlungen stehe. Die belangte Behörde erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** einen Verbesserungsauftrag. Mitgeteilt wurde dem Beschwerdeführer damit im Wesentlichen, dass die Beschwerde im Hinblick auf die Begründung unvollständig sei, weil keine Gründe vorgebracht worden seien, weshalb die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich gewesen sei. Mit Schreiben (E-Mail) vom *** führte der Beschwerdeführer aus, dass er von *** bis *** in stationärer Behandlung gewesen sei. Von *** bis *** habe er Erholungsurlaub gehabt. Der *** sei ein gesetzlicher Feiertag. Somit sei der *** sein erster Arbeitstag im neuen Jahr gewesen. Er sei also in seinem Urlaub im Krankenstand gewesen und er habe die restlichen Tage seines Urlaubes zur vollständigen Genesung genutzt und gebraucht. Die Meldung an die Ärztekammer sei mit *** und somit innerhalb der vierwöchigen Frist ab dem ersten Tag der vollständigen Genesung am *** erfolgt.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Dabei wurde im Vorlageschreiben u.a. darauf hingewiesen, dass der Krankenstand nur bis *** nachgewiesen sei und dass ein nachfolgender Urlaub den Arzt nicht an der rechtzeitigen Antragstellung hindere. 2.
- Am *** wurde am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen ein Vertreter der belangten Behörde und die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teil. Der Beschwerdeführer selbst erschien nicht zur Verhandlung. Die Beschwerdeführervertreterin gab in der Verhandlung – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes an: Die Behörde habe bei der ersten Aufforderung keinen Bezug auf die verspätete Einbringung genommen, sondern lediglich auf die fehlende Diagnose. In der Begründung des Bescheides sei auf die Verspätung und die mangelnde Begründung hingewiesen worden, diesbezüglich habe es aber keine Aufforderung gegeben. Ausgehend vom *** wäre die Rechtzeitigkeit gegeben. Grundsätzlich bestünde auch ein Anspruch bis ***. Theoretisch könne man einen Nachweis für die Erkrankung nachbringen, auf Grund der inzwischen vergangenen Zeit würde aber davon Abstand genommen. Es sei schwer ein Vorbringen hinsichtlich der Verspätung zu verlangen, wenn man beim ersten Mal nicht darauf hingewiesen werde. Sie glaube nicht, dass der Beschwerdeführer ein Informationsschreiben erhalten habe und er sei auch einer der wenigen Vertragsärzte ohne Computer. Der Behördenvertreter gab in der Verhandlung – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes an: Der Krankenstand sei nur bis *** nachgewiesen und auch in der Beschwerdeergänzung vom *** werde zwar ausgeführt, dass die restlichen Tage des Urlaubes zur vollständigen Genesung genützt worden seien, jedoch sei auch hier kein diesbezüglicher Nachweis erbracht worden. Hinsichtlich des Nachsehens der Fristversäumnis sei die Satzungsbestimmung an § 71 AVG zur Wiedereinsetzung orientiert. Das habe sich in der Spruchpraxis des Verwaltungsausschusses so herauskristallisiert. Ein solcher Antrag auf Nachsicht müsse aber bereits im Antrag auf Unterstützung gestellt werden. Ansonsten müsse aus Behördensicht ein Wiedereinsetzungsantrag eingebracht werden. Ein Informationsblatt sei auf der Homepage als Teil des Antrages abrufbar. Neu eintretende Turnusärzte würden das Informationsschreiben erhalten und es werde ein solches Schreiben auch mit Bescheiden zur Krankenunterstützung mitgesendet, wobei der Vertreter nicht wisse, ob der Beschwerdeführer ein solches erhalten habe. In seinen Unterlagen sehe er einen Bescheid vom ***, der Beschwerdeführer müsse daher eigentlich ein solches Informationsblatt erhalten haben, das könne er aber nicht genau sagen. Der Krankenstand sei nur bis *** nachgewiesen und auch in der Beschwerdeergänzung vom *** werde zwar ausgeführt, dass die restlichen Tage des Urlaubes zur vollständigen Genesung genützt worden seien, jedoch sei auch hier kein diesbezüglicher Nachweis erbracht worden. Hinsichtlich des Nachsehens der Fristversäumnis sei die Satzungsbestimmung an Paragraph 71, AVG zur Wiedereinsetzung orientiert. Das habe sich in der Spruchpraxis des Verwaltungsausschusses so herauskristallisiert. Ein solcher Antrag auf Nachsicht müsse aber bereits im Antrag auf Unterstützung gestellt werden. Ansonsten müsse aus Behördensicht ein Wiedereinsetzungsantrag eingebracht werden. Ein Informationsblatt sei auf der Homepage als Teil des Antrages abrufbar. Neu eintretende Turnusärzte würden das Informationsschreiben erhalten und es werde ein solches Schreiben auch mit Bescheiden zur Krankenunterstützung mitgesendet, wobei der Vertreter nicht wisse, ob der Beschwerdeführer ein solches erhalten habe. In seinen Unterlagen sehe er einen Bescheid vom ***, der Beschwerdeführer müsse daher eigentlich ein solches Informationsblatt erhalten haben, das könne er aber nicht genau sagen.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, Herr ***, befand sich von *** bis *** in der *** Privatklinik in stationärer Behandlung. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch noch bis *** infolge Erkrankung oder Unfall berufsunfähig gewesen wäre. Am *** übermittelte der Beschwerdeführer dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich per Telefax eine als Antrag auf Gewährung von Krankenunterstützung zu wertende Aufenthaltsbestätigung hinsichtlich des Zeitraumes vom *** bis ***. Ein Grund für die Verspätung wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht angegeben. In der Beschwerde vom *** und in der Beschwerdeergänzung vom *** führte der Beschwerdeführer aus wie unter Punkt 1.
- wiedergegeben. 3.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich – ebenso wie im Übrigen der dargelegte Verfahrensgang – auf die grundsätzlich unstrittigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Hinsichtlich der getroffenen Negativfeststellung ist Folgendes konkret hervorzuheben: Die Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall wurde im Verfahren lediglich für den Zeitraum von *** bis *** nachgewiesen. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum wurde im gesamten Verfahren kein entsprechender Nachweis vorgelegt und zwar auch nicht in der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung oder in der durchgeführten Verhandlung (wobei darauf hinzuweisen ist, dass in der Ladung zur Verhandlung der Hinweis enthalten war, sämtliche zweckdienlichen Beweismittel zur Verhandlung mitzubringen). Die Beschwerdeführervertreterin gab in der Verhandlung diesbezüglich auch ausdrücklich an, dass auf die Vorlage eines Nachweises verzichtet werde (Verhandlungsschrift S 4: „Theoretisch könnte man so einen Nachweis nachbringen, aber auf Grund der inzwischen vergangenen Zeit nehmen wir davon Abstand.“). Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren auch keine Krankenunterstützung für über den Zeitraum von *** bis *** hinausgehende Krankenstandstage begehrt und die Beschwerdeführervertreterin gab in der Verhandlung auf die Frage, aus welchen Gründen der Antrag nicht auch bis zum *** eingebracht worden sei, bloß an: „Weil das nicht gemacht wurde. Der Anspruch hätte aber bestanden.“ (Verhandlungsschrift S 3) Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zudem auf die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung samt Diagnose vom ***, in welcher der „***“ als „(Voraussichtlich) letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit“ angeführt ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht sich aus diesen Gründen außerstande, eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass der Beschwerdeführer über den nachgewiesenen Zeitraum von *** bis *** hinaus auch noch bis *** infolge Erkrankung oder Unfall berufsunfähig gewesen wäre.
- Maßgebliche Rechtslage: § 63 Abs. 4 der der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idgF lautet:Paragraph 63, Absatz 4, der der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich idgF lautet: „§ 63 Antrag […]
(4)Anträge auf Krankenunterstützung sowie Kurkostenzuschuss sind frühestens am letzten Tag der Berufsunfähigkeit und spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Anzuschließen ist im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Behandlung eine Bestätigung der Krankenanstalt, wobei jeweils die Diagnose anzuführen ist.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.
- In der Sache: Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Gewährung der Krankenunterstützung erst nach Ablauf der in § 63 Abs. 4 erster Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich normierten vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit eingebracht. Die Berufsunfähigkeit endete nämlich mit ***, die Antragseinbringung erfolgte allerdings erst mit ***. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit des Antrages ist daher nicht zu folgen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der vom Beschwerdeführer eingebrachte Antrag auf Gewährung der Krankenunterstützung erst nach Ablauf der in Paragraph 63, Absatz 4, erster Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich normierten vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit eingebracht. Die Berufsunfähigkeit endete nämlich mit ***, die Antragseinbringung erfolgte allerdings erst mit ***. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit des Antrages ist daher nicht zu folgen.
§ 63Abs.
4 zweiter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich kann das Versäumen der Antragsfrist bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis nachgesehen werden. Diese Bestimmung zielt offenkundig darauf ab, einem Antragsteller, dem die Einbringung des Antrages binnen der normierten vierwöchigen Frist nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, Gelegenheit zur nachträglichen Geltendmachung seines Anspruches zu geben.
Paragraph 63, Absatz 4, zweiter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich kann das Versäumen der Antragsfrist bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis nachgesehen werden. Diese Bestimmung zielt offenkundig darauf ab, einem Antragsteller, dem die Einbringung des Antrages binnen der normierten vierwöchigen Frist nicht möglich bzw. nicht zumutbar war, Gelegenheit zur nachträglichen Geltendmachung seines Anspruches zu geben. Im vorliegenden Fall wurde ein solcher Sachverhalt aber im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt. Insbesondere könnte auch eine allenfalls gegebene Unkenntnis des Beschwerdeführers von der normierten Frist nicht das Nachsehen der Fristversäumnis rechtfertigen, zumal dem Beschwerdeführer als Arzt die ihn betreffenden einschlägigen Bestimmungen bekannt sein mussten (vgl. idS z.B. – wenn auch zu einer anderen Rechtsmaterie – VwGH 17.6.1992, 91/02/0147; vgl. darüber hinaus auch etwa VwGH 29.4.1993, 92/12/0282). Insbesondere könnte auch eine allenfalls gegebene Unkenntnis des Beschwerdeführers von der normierten Frist nicht das Nachsehen der Fristversäumnis rechtfertigen, zumal dem Beschwerdeführer als Arzt die ihn betreffenden einschlägigen Bestimmungen bekannt sein mussten vergleiche idS z.B. , – wenn auch zu einer anderen Rechtsmaterie – VwGH 17.6.1992, 91/02/0147; vergleiche , darüber hinaus auch etwa VwGH 29.4.1993, 92/12/0282). Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher – unabhängig von der Frage, ob die Begründung der Fristversäumnis in der Beschwerde überhaupt noch nachgeholt werden kann (vgl. dazu das Vorbringen des Behördenvertreters in der durchgeführten Verhandlung) – zurückzuweisen und es ist somit die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher – unabhängig von der Frage, ob die Begründung der Fristversäumnis in der Beschwerde überhaupt noch nachgeholt werden kann vergleiche dazu das Vorbringen des Behördenvertreters in der durchgeführten Verhandlung) – zurückzuweisen und es ist somit die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: a)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.a)
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
- b)Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist (vgl. VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH).
- b)Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen, zumal die Rechtslage für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen jedenfalls als eindeutig anzusehen ist vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 17.4.2015, Ra 2015/02/0043, mwH) und der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Lösung abstrakter Rechtsfragen auf Grund einer Revision zuständig ist vergleiche VwGH 30.7.2015, Ro 2014/22/0049, mwH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0945