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LVwG-S-1923/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.08.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1923/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9;

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3;

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4)Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
  1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.3. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall geht es um die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verletzung von Verpflichtungen der an Verkehrsunfällen beteiligten Personen. Dass im vorliegenden Fall ein Verkehrsunfall, das heißt ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, vorliegt, welches einen Sachschaden zur Folge hatte (vgl. VwGH 12.07.1961, 404/61), steht auf Grund der getroffenen Feststellungen außer Zweifel. Es ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den erfolgten Zusammenstoß zu mindestens bemerken hätte müssen; er hat selbst von einem äußert knappen Einparken gesprochen, welches besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte. Da die Zeugin selbst den Anstoß wahrnahm, ist davon auszugehen, dass auch der ausparkende Beschuldigte dies hätte merken müssen, insoweit also wenigstens Fahrlässigkeit vorliegt. Er wäre daher verpflichtet gewesen anzuhalten, um sich zu vergewissern und in weiterer Folge an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Indem er das nicht getan hat, hat er die Übertretung gemäß § 4 Abs. 1 lit.a iVm § 99 Abs. 2 lit.a StVO 1960 begangen. Im vorliegenden Fall geht es um die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verletzung von Verpflichtungen der an Verkehrsunfällen beteiligten Personen. Dass im vorliegenden Fall ein Verkehrsunfall, das heißt ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, vorliegt, welches einen Sachschaden zur Folge hatte vergleiche VwGH 12.07.1961, 404/61), steht auf Grund der getroffenen Feststellungen außer Zweifel. Es ist weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den erfolgten Zusammenstoß zu mindestens bemerken hätte müssen; er hat selbst von einem äußert knappen Einparken gesprochen, welches besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte. Da die Zeugin selbst den Anstoß wahrnahm, ist davon auszugehen, dass auch der ausparkende Beschuldigte dies hätte merken müssen, insoweit also wenigstens Fahrlässigkeit vorliegt. Er wäre daher verpflichtet gewesen anzuhalten, um sich zu vergewissern und in weiterer Folge an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Indem er das nicht getan hat, hat er die Übertretung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 begangen. Er wurde daher dafür von der belangten Behörde zu Recht bestraft. Auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers erscheint dem Gericht die festgesetzte Strafe im Ausmaß von etwa 10 % der Höchststrafe tat- und schuldangemessen. Gerade bei den Mitwirkungspflichten von Unfallbeteiligten ist ein strenger Maßstab anzusetzen und erfordern Präventionsgesichtspunkte eine entsprechende signifikante Bestrafung. Die festgesetzte Strafhöhe erscheint auch angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht unverhältnismäßig. Soweit sich die Beschwerde auf die Übertretung des § 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960 bezieht, war sie also nicht berechtigt und daher abzuweisen.Soweit sich die Beschwerde auf die Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 bezieht, war sie also nicht berechtigt und daher abzuweisen. Gemäß § 52 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG war der Beschwerdeführer zur Leistung eines 20-prozentigen Kostenbeitrages zu verpflichten, woraus der festgesetzte Betrag von € 44,-- resultiert.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG war der Beschwerdeführer zur Leistung eines 20-prozentigen Kostenbeitrages zu verpflichten, woraus der festgesetzte Betrag von € 44,-- resultiert. Soweit der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft wurde, erweist sich die Beschwerde als berechtigt. Soweit der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 bestraft wurde, erweist sich die Beschwerde als berechtigt. Der Sinn in dieser Vorschrift besteht darin, dass die geschädigte Person Kenntnis von der Identität des Schädigers erfährt, um ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen zu können. Wenn einander die Unfallbeteiligten namentlich und mit dem Wohnort kennen, ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich. Die Unterlassung der Meldung stellt in einem solchen Fall keine Verwaltungsübertretung dar (VwGH 14.09.1983, 82/03/0144). Zwar kannte der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Aussagen nicht den Namen der Geschädigten; umgekehrt war dies jedoch der Fall, da die Zeugin selbst angab, den Beschwerdeführer *** gekannt zu haben und auch gewusst zu haben, wo er wohnt, weshalb sie ihn auch von sich aus aufsuchen konnte. Vom Regelungszweck des § 4 Abs. 5 StVO 1960 reicht es aus, wenn bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und dieser nur im Vermögen einer Person entstanden ist, der Schädiger dem Alleingeschädigten seine Identität nachweist (vgl. VwGH 17.12.1982, 81/02/0360). Das bedeutet aber auch nach dem zuvor Gesagten, dass, wenn dem Alleingeschädigten Name und Adresse des Schädigers schon bekannt ist, eine Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 nicht vorliegt, wenn ihm gegenüber der Identitätsnachweis unterbleibt.Der Sinn in dieser Vorschrift besteht darin, dass die geschädigte Person Kenntnis von der Identität des Schädigers erfährt, um ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen zu können. Wenn einander die Unfallbeteiligten namentlich und mit dem Wohnort kennen, ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich. Die Unterlassung der Meldung stellt in einem solchen Fall keine Verwaltungsübertretung dar (VwGH 14.09.1983, 82/03/0144). Zwar kannte der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Aussagen nicht den Namen der Geschädigten; umgekehrt war dies jedoch der Fall, da die Zeugin selbst angab, den Beschwerdeführer *** gekannt zu haben und auch gewusst zu haben, wo er wohnt, weshalb sie ihn auch von sich aus aufsuchen konnte. Vom Regelungszweck des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 reicht es aus, wenn bei einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden und dieser nur im Vermögen einer Person entstanden ist, der Schädiger dem Alleingeschädigten seine Identität nachweist vergleiche VwGH 17.12.1982, 81/02/0360). Das bedeutet aber auch nach dem zuvor Gesagten, dass, wenn dem Alleingeschädigten Name und Adresse des Schädigers schon bekannt ist, eine Übertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 nicht vorliegt, wenn ihm gegenüber der Identitätsnachweis unterbleibt. Somit fehlt es bereits am Vorliegen des objektiven Tatbestandes, was die Bestrafung nach § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG ausschließt.Somit fehlt es bereits am Vorliegen des objektiven Tatbestandes, was die Bestrafung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG ausschließt. Hinsichtlich dieses Tatvorwurfs war der Beschwerde somit Folge zu geben, das Straferkenntnis insoweit aufzuheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Dementsprechend war auch der darauf bezügliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG nicht gerechtfertigt und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich abzuändern. Hinsichtlich dieses Tatvorwurfs war der Beschwerde somit Folge zu geben, das Straferkenntnis insoweit aufzuheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Dementsprechend war auch der darauf bezügliche Kostenbeitrag gemäß , Paragraph 64, Absatz 2, VStG nicht gerechtfertigt und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich abzuändern. An der Verpflichtung zur Leistung des Kostenbeitrags für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs. 1 lit.a StVO 1960 ändert dies nichts, da es sich dabei um ein gesondert zu beurteilendes Delikt handelt und insoweit keine (teilweise) Stattgabe erfolgte.An der Verpflichtung zur Leistung des Kostenbeitrags für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 ändert dies nichts, da es sich dabei um ein gesondert zu beurteilendes Delikt handelt und insoweit keine (teilweise) Stattgabe erfolgte. Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen. Hinsichtlich der Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit.b StVO 1960 findet überdies die Regelung des § 25a Abs. 4 VwGG Anwendung, wonach eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig ist.Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, war die ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. Hinsichtlich der Übertretung nach , Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 findet überdies die Regelung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG Anwendung, wonach eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1923.001.2015

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