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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-1069 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Zakovsek als Einzelrichterin über die Beschwerde von ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Zakovsek als Einzelrichterin über die Beschwerde von ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben und der Bescheid bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X wies mit Bescheid vom ***, ***, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom *** als mangelhaft zurück.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wies mit Bescheid vom ***, ***, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom *** als mangelhaft zurück. Gegen diesen Bescheid erhob *** fristgerecht Beschwerde und beantragte die Wiedereinsetzung ihres Antrags um Verkürzung der Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sie das Büro für Verkehr aufgesucht und sich persönlich bei Herrn *** vorgestellt habe. Mit Schilderung des Vorfalls und ihrer allgemeinen Situation habe ihr Herr *** geraten, zusätzlich einen schriftlichen Antrag zu stellen. Sie habe ihn über ihren gesundheitlichen und psychischen Zustand informiert. In solcher Situation, in der sie sich befunden habe und die das Ereignis verschlimmert hätte, sei es schwer gar unmöglich gewesen, die Realität zu fassen. Wie sehr sie sich bemüht habe, habe sie nicht dem Umstand nach viel zu kurzen Fristen rechtzeitig Stellungnahmen einbringen können. Am *** habe sie wiederholt das Büro für Verkehr aufgesucht und Unterlagen vorgelegt. Nach einem kurzen Gespräch seien sie so verblieben, dass ihr aufgrund ihres noch immer bestehenden Krankenstandes längere Fristen eingeräumt würden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Aus dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft X der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom ***, ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich *** entzog und eine Nachschulung,die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anordnete. Dieser Bescheid wurde am *** zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit dagegen Vorstellung zu erheben hingewiesen und ausdrücklich die zweiwöchige Frist zur Einbringung genannt.Aus dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom ***, ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich *** entzog und eine Nachschulung,die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anordnete. Dieser Bescheid wurde am *** zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit dagegen Vorstellung zu erheben hingewiesen und ausdrücklich die zweiwöchige Frist zur Einbringung genannt. Aus einem Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X vorsprach und sich über die Möglichkeit einer Reduzierung der Entzugszeit erkundigt habe. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie das Rechtsmittel der Vorstellung einbringen müsse. Sollte der Bescheid bestätigt werden, gebe es die Möglichkeit eines weiteren Rechtsmittels, danach werde der Akt dem LVwG vorgelegt. Aus einem Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorsprach und sich über die Möglichkeit einer Reduzierung der Entzugszeit erkundigt habe. Es sei ihr mitgeteilt worden, dass sie das Rechtsmittel der Vorstellung einbringen müsse. Sollte der Bescheid bestätigt werden, gebe es die Möglichkeit eines weiteren Rechtsmittels, danach werde der Akt dem LVwG vorgelegt. Am *** langte bei der Bezirkshauptmannschaft X ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin ein, wonach sie um nochmalige Prüfung ersuchte und ausführte, dass sie, nachdem ihr die Lenkberechtigung entzogen worden sei, sie die Bezirkshauptmannschaft X aufgesucht habe, um weitere Informationen zu sammeln. Weiters schilderte sie den Vorfall, der die Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung war und legte ihre Krankengeschichte dar. Am *** langte bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin ein, wonach sie um nochmalige Prüfung ersuchte und ausführte, dass sie, nachdem ihr die Lenkberechtigung entzogen worden sei, sie die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufgesucht habe, um weitere Informationen zu sammeln. Weiters schilderte sie den Vorfall, der die Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung war und legte ihre Krankengeschichte dar. Mit Schreiben vom ***, zugestellt am ***, wurde die Beschwerdeführerin von der verspätet eingebrachten Vorstellung verständigt und ihr mitgeteilt, dass die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am *** geendet habe, sie das Rechtsmittel jedoch erst am *** per e-mail an die Bezirkshauptmannschaft X übermittelt habe. Mit Schreiben vom ***, zugestellt am ***, wurde die Beschwerdeführerin von der verspätet eingebrachten Vorstellung verständigt und ihr mitgeteilt, dass die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am *** geendet habe, sie das Rechtsmittel jedoch erst am *** per e-mail an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übermittelt habe. Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft X die Vorstellung vom *** als verspätet eingebracht zurück.Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Vorstellung vom *** als verspätet eingebracht zurück. Mit Schreiben vom *** (Postaufgabe ***) übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft X mit folgendem Inhalt:Mit Schreiben vom *** (Postaufgabe ***) übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit folgendem Inhalt: „Da meine Vorstellung als verspätet zurückgewiesen wurde, möchte ich eine Rechtfertigung abgeben. Seit Jänner *** leide ich unter einem starken Burnout. Nach der langen Rehabilitation, mehrmals auch stationär, habe regelmäßig psychotherapeutische Stunden absolviert. Ich habe angefangen mich in der Rehabilitationsphase mit möglichen Beschäftigungsformen auch politisch zu interessieren und fühlte mich in meinen Augen stark und startbereit. Trotz Warnung meiner Neurologin den Krankenstand zu unterbrechen, fing an am *** wieder zu arbeiten. Die Belastung war groß, ich wollte jedoch versuchen mich in den verlorenen Alltag und Gesellschaft wieder zu integrieren. Leider ist passiert, was ich nun zu verantworten habe. Wie in Ihrem Schreiben steht, habe ich die Vorstellungsfrist versäumt. Ich kann mit guten Gewissen beweisen, dass nachdem ich den Bescheid vom *** übernommen habe, den Bezirkshauptmannschaft aufgesucht habe um mich persönlich Vorzustellen. Ich war in einem Büro wegen des Delikts und wurde informiert, dass ich mich binnen 2 Wochen schriftlich vorstellen soll. Danach wurde mir erklärt, wohin ich gehen muss in bezüglich der Höhe der Strafe. Die Stellungnahme habe ich nach der persönlichen Vorstellung binnen 14 Tagen per E-Mail abgegeben. Da ich nach diesem Vorfall am *** einen schlimmen Burnout Rückfall erlebt habe und in ziemlich tiefe Depressionen gefallen bin fällt es mir schwer konzentriert mich zu fassen. An manchen Tagen, auch wenn ich mir größte mühe gebe, ist es gar unmöglich. Seit *** bin ich deshalb wieder im Krankenstand und in ständiger Facharztbetreuung. Ich bin sehr soziale, trotz meiner erschwerten Situation als Alleinerzieherin und Alleinverdienerin hilfsbereit und engagiert. Verurteile jegliche Art vom Gewalt und Rassismus. Auch wenn nicht perfekt, versuche ich vorbildlich auf meinen Sohn zu wirken. Unendlich schäme ich mich dafür was ich getan habe. Den Vorfall habe ich mit meiner Neurologin besprochen, die mir nahe gelegt hat, dass das Alkohol, konsumiert mit der Medikation schlimme Auswirkungen gehabt hat. Den Folgen unbewusst und lies ich mich überreden. Was ich wirklich konsumiert habe und wie viel weiß ich ab dem
  3. Glas nicht mehr. Jedenfalls kann ich mich nicht klar erinnern was abgelaufen ist. Erst ab dem Zeitpunkt der Panikattacke wurde mir bewusst was passiert. Dass, was passiert ist, kann ich mir selbst nicht erklären, ich trinke nur wirklich selten Alkohol. Ich habe nie kleinste Probleme gar Einträge oder Straffen gehabt, fahre seit 30 Jahren unfalllos. Entzug des Führerscheins für 15 Monate bedeutet für mich einen Fall in die Arbeitslosigkeit. Um die Strafe zu bezahlen muss ich Geld verdienen, um überhaupt eine Arbeit zu finden brauche ich ein Führeschein. Ich bin Bautechnikerin und ohne Auto bin ich in meinem Beruf unbrauchbar. Ich bitte sie nochmals abzuwiegen ob es unter Gewissen umständen möglich ist die Dauer der Abnahme der Lenkerberechtigung zu verkürzen.“ Von der Bezirkshauptmannschaft X wurde dieses Schreiben als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** aufgefordert bekannt zu geben, wann sie das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, welches am *** beim Postamt hinterlegt worden sei, sowie den Zurückweisungsbescheid vom ***, ***, welcher am *** beim Postamt hinterlegt worden sei, behoben habe bzw. von diesen Schriftstücken Kenntnis erlangt habe. Ihrem Antrag vom *** fehlten konkrete Angaben, aus denen die Behörde Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Wegfalls eines allfälligen Hindernisses hätte ziehen können, um auf diese Weise die Zulässigkeit des Antrags beurteilen zu können. Von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde dieses Schreiben als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** aufgefordert bekannt zu geben, wann sie das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, welches am *** beim Postamt hinterlegt worden sei, sowie den Zurückweisungsbescheid vom ***, ***, welcher am *** beim Postamt hinterlegt worden sei, behoben habe bzw. von diesen Schriftstücken Kenntnis erlangt habe. Ihrem Antrag vom *** fehlten konkrete Angaben, aus denen die Behörde Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Wegfalls eines allfälligen Hindernisses hätte ziehen können, um auf diese Weise die Zulässigkeit des Antrags beurteilen zu können. Unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG wurde die Beschwerdeführerin auch informiert, dass, sollte sie diesem Auftrag nicht fristgerecht nachkommen, beabsichtigt sei, ihren Antrag vom *** zurückzuweisen. Als Mängelbehebungsfrist wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zugestanden.Unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde die Beschwerdeführerin auch informiert, dass, sollte sie diesem Auftrag nicht fristgerecht nachkommen, beabsichtigt sei, ihren Antrag vom *** zurückzuweisen. Als Mängelbehebungsfrist wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zugestanden. Von der Beschwerdeführerin wurden am *** ein Befundbericht vom *** der Fachärztin für Neurologie, ***, sowie eine internistische Stellungnahme vom ***, ein ärztlicher Befundbericht des Krankenhauses *** in *** vom ***, eine Aufenthaltsbestätigung der Privatklinik *** für den Zeitraum *** bis ***, Arbeitsunfähigkeitsmeldungen für den Zeitraum *** bis ***, *** bis ***, und ein Gutachten des *** vom ***, hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin am ***. Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung zurück, dass die Mängel des Antrags, nämlich konkrete Angaben aus denen die Behörde Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Wegfalles eines allfälligen Hindernisses hätte ziehen können, nicht behoben worden wäre. Mit Bescheid vom ***, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung zurück, dass die Mängel des Antrags, nämlich konkrete Angaben aus denen die Behörde Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Wegfalles eines allfälligen Hindernisses hätte ziehen können, nicht behoben worden wäre. Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie, nachdem sie den Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung erhielt, persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft X gewesen sei, so führt sie dazu selbst aus, dass sie darüber informiert wurde, dass sie binnen zwei Wochen schriftlich Vorstellung erheben solle. Das Rechtmittel der Vorstellung wurde nicht protokolliert.Laut Aktenvermerk fand die Vorsprache der Beschwerdeführerin am *** statt. Ihre Angaben, dass sie danach binnen 14 Tagen die Stellungnahme per e-mail abgegeben habe, ist aktenwidrig, da dies bis *** gewesen wäre, sie die Vorstellung aber erst noch eine Woche später am *** einbrachte. Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie, nachdem sie den Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung erhielt, persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gewesen sei, so führt sie dazu selbst aus, dass sie darüber informiert wurde, dass sie binnen zwei Wochen schriftlich Vorstellung erheben solle. Das Rechtmittel der Vorstellung wurde nicht protokolliert.Laut Aktenvermerk fand die Vorsprache der Beschwerdeführerin am *** statt. Ihre Angaben, dass sie danach binnen 14 Tagen die Stellungnahme per e-mail abgegeben habe, ist aktenwidrig, da dies bis *** gewesen wäre, sie die Vorstellung aber erst noch eine Woche später am *** einbrachte. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 71 AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (VwGH vom 22.09.2011, 2008/18/0509).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 71, AVG, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen über seine Rechtzeitigkeit zu enthalten hat und anzugeben ist, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (VwGH vom 22.09.2011, 2008/18/0509). Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt ist, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht, nämlich als bloß minderer Grad des Versehens, zu beurteilen ist. Für die Wiedereinsetzung reicht nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumnis durch andere geeignete Dispositionen, im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters, entgegenzuwirken bzw. ihr auch insofern ein nur leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden. Zutreffend wurde von der Bezirkshauptmannschaft X richtig erkannt, dass dies aus dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, unter einem starken Burnout zu leiden. Dass eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung vorlag, ist den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und ihren eigenem Vorbringen nicht zu entnehmen. Zutreffend wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn richtig erkannt, dass dies aus dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen ist. Die Beschwerdeführerin bringt vor, unter einem starken Burnout zu leiden. Dass eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung vorlag, ist den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und ihren eigenem Vorbringen nicht zu entnehmen. Aus den Unterlagen ist zu ersehen, dass der Zustand der Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit besteht, sie von *** bis *** in stationärer Behandlung war, also vor dem gegenständlichen Verwaltungsverfahren. Aus dem Gutachten vom *** des *** ergibt sich weiters, dass bei der Begutachtung am *** die Kritikfähigkeit und Realitätssinn gut erhalten seien und Aufmerksamkeit- und Konzentrationsvermögen ungestört erscheinen, aus diesen Feststellungen ist nicht abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Dispositionsfähigkeit dermaßen eingeschränkt war, dass es ihr unmöglich war, die Frist zur Einbringung der Vorstellung einzuhalten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen daher nicht vor. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt klar war und nur rechtliche Beurteilungen vorzunehmen waren.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt klar war und nur rechtliche Beurteilungen vorzunehmen waren. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.1069

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.