aus dem Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran hervorgehe,
sich die Gleichstellung auf selbständige Erwerbstätige beziehe. Unter Berücksichtigung des Art. 5 seien Art. 8 und 14 so zu verstehen,
nur selbständig Erwerbstätige gleichgestellt seien. Frau *** sei zwar iranische Staatsbürgerin, habe jedoch keinen Nachweis einer selbständigen Tätigkeit erbracht. Infolgedessen sei der zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran geschlossene Freundschafts- und Niederlassungsvertrag auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar.Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit,
aus dem Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran hervorgehe,
sich die Gleichstellung auf selbständige Erwerbstätige beziehe. Unter Berücksichtigung des Artikel 5, seien Artikel 8 und 14 so zu verstehen,
nur selbständig Erwerbstätige gleichgestellt seien. Frau *** sei zwar iranische Staatsbürgerin, habe jedoch keinen Nachweis einer selbständigen Tätigkeit erbracht. Infolgedessen sei der zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran geschlossene Freundschafts- und Niederlassungsvertrag auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom ***, in der beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als der Antrag auf Erlassung einer Negativbestätigung bewilligt werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt,
ABGB normiere,
bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften und daher auch bei Staatsverträgen vorrangig der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang Bedeutung zukomme. Es dürfe kein anderer Inhalt unterstellt werden als aus der Bedeutung der Worte hervorgehe. Aus Art. 14 des Freundschaftsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran gehe eindeutig hervor,
auf jene Personen nicht anwendbar sei, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben würden. Es gehe daher ganz klar aus dem Wortsinn diese Bestimmung hervor,
auf jene Personen anwendbar sei, die keine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Unter der Überschrift „Auslegung“ seien im ABGB vorbildliche Bestimmungen über die Auslegung im eigentlichen Sinn (§ 6), die lückenfüllende Ergänzung (§ 7) und die sogenannte authentische Interpretation (§ 8) von Gesetzen normiert, die mangels sonstiger in der österreichischen Rechtsordnung positivierter Rechtsanwendungsregeln von allgemeiner, über den Bereich des bürgerlichen Rechts weit hinausgehender Bedeutung seien. Die Auslegung habe mit der Erforschung des Wortsinnes der Norm zu beginnen. Da ein Gesetz grundsätzlich aus sich selbst auszulegen sei und mit seinem Wortlaut seiner Systematik und seinem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren stehe, seien andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers erst heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise zu zweifeln Anlass biete. Gerade bei Staatsverträgen sei zu beachten,
dem Wortsinn die größte Bedeutung zukomme, da es nicht auf die Interpretation eines einzelnen der Vertragsteile ankomme, wie ein Vertrag auszulegen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom ***, in der beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als der Antrag auf Erlassung einer Negativbestätigung bewilligt werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt,
Paragraph 6, ABGB normiere,
bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften und daher auch bei Staatsverträgen vorrangig der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang Bedeutung zukomme. Es dürfe kein anderer Inhalt unterstellt werden als aus der Bedeutung der Worte hervorgehe. Aus Artikel 14, des Freundschaftsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran gehe eindeutig hervor,
, auf jene Personen nicht anwendbar sei, die eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben würden. Es gehe daher ganz klar aus dem Wortsinn diese Bestimmung hervor,
, auf jene Personen anwendbar sei, die keine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Unter der Überschrift „Auslegung“ seien im ABGB vorbildliche Bestimmungen über die Auslegung im eigentlichen Sinn (Paragraph 6,), die lückenfüllende Ergänzung (Paragraph 7,) und die sogenannte authentische Interpretation (Paragraph 8,) von Gesetzen normiert, die mangels sonstiger in der österreichischen Rechtsordnung positivierter Rechtsanwendungsregeln von allgemeiner, über den Bereich des bürgerlichen Rechts weit hinausgehender Bedeutung seien. Die Auslegung habe mit der Erforschung des Wortsinnes der Norm zu beginnen. Da ein Gesetz grundsätzlich aus sich selbst auszulegen sei und mit seinem Wortlaut seiner Systematik und seinem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren stehe, seien andere Erkenntnisquellen über die Absicht des Gesetzgebers erst heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise zu zweifeln Anlass biete. Gerade bei Staatsverträgen sei zu beachten,
dem Wortsinn die größte Bedeutung zukomme, da es nicht auf die Interpretation eines einzelnen der Vertragsteile ankomme, wie ein Vertrag auszulegen sei. Im vorliegenden Fall sei daher klar und eindeutig geregelt,
alle Personen, die nicht unselbständig erwerbstätig seien, die Begünstigungen des Art. 8 des Staatsvertrages erfahren würden. Ein Bericht irgendeines außenpolitischen Ausschusses über die Regierungsvorlage sei aufgrund des eindeutigen Wortlautes unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer begüterten Familie und müsse daher weder selbständig noch unselbständig tätig sein, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. So sei auch die gegenständliche Liegenschaft ohne Kreditaufnahme bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin sei daher als Privatier anzusehen und falle daher unter die Begünstigungen des Art. 8. Im vorliegenden Fall sei daher klar und eindeutig geregelt,
alle Personen, die nicht unselbständig erwerbstätig seien, die Begünstigungen des Artikel 8, des Staatsvertrages erfahren würden. Ein Bericht irgendeines außenpolitischen Ausschusses über die Regierungsvorlage sei aufgrund des eindeutigen Wortlautes unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin stamme aus einer begüterten Familie und müsse daher weder selbständig noch unselbständig tätig sein, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. So sei auch die gegenständliche Liegenschaft ohne Kreditaufnahme bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin sei daher als Privatier anzusehen und falle daher unter die Begünstigungen des Artikel 8, Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender unbestrittener entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Schriftsatz der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom *** wurde die Erlassung einer Negativbestätigung, wonach eine Genehmigungspflicht des Kaufvertrages bei Rechtserwerb durch ausländische Personen nicht erforderlich ist, für den Kaufvertrag, abgeschlossen zwischen *** als Verkäufer und *** als Käufer beantragt. Frau *** ist iranische Staatsbürgerin und weder unselbständig noch selbständig erwerbstätig und lebt vom Vermögen ihres Vaters. Ausdrücklich wurde im Antrag vorgebracht,
Frau *** nicht unselbständig in Österreich tätig ist. Der Kaufvertrag, abgeschlossen am ***, betreffend das Grundstück Nr. *** hinsichtlich 106/642 Anteilen in der KG ***, EZ ***, wurde diesem Antrag ebenso beigelegt, wie eine Kopie des Reisepasses. Dieser Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung: Gemäß § 15 Z 1 NÖ Grundverkehrsgesetz gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Rechtserwerb durch ausländische Personen nicht für Staatsangehörige aufgrund des Völker- oder Gemeinschaftsrechtes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Gemäß Paragraph 15, Ziffer eins, NÖ Grundverkehrsgesetz gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Rechtserwerb durch ausländische Personen nicht für Staatsangehörige aufgrund des Völker- oder Gemeinschaftsrechtes österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Artikel 5, 8 und 14 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran vom
die Antragstellerin iranische Staatsbürgerin ist und keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht. Der Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran ist jedoch nur auf Angehörige der anderen Hohen Vertragschließenden Partei, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, anwendbar. Dies ergibt sich aus dem Bericht des Außenpolitischen Ausschusses über die Regierungsvorlage zum Freundschafts- und Niederlassungsvertrag, der entgegen der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin sehr wohl zur Auslegung heranzuziehen ist, zumal durch die darin enthaltenen Ausführungen zum vorliegenden völkerrechtlichen Vertragswerk eine speziellere Interpretation desselben erfolgt als durch die allgemeinen Auslegungsregelungen des ABGBs . Laut diesem Bericht bezieht sich eine Gleichstellung lediglich auf selbständige Erwerbstätige. Eine selbständige Erwerbstätigkeit wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. Ganz im Gegenteil führt die Beschwerdeführerin aus, in wirtschaftlicher Hinsicht ausschließlich von ihrem Vater unterstützt zu werden, sodass jedwede Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit schon von vornherein aus diesem Grund ausscheidet. Für die nach dem Wortlaut des Vertrages geforderte „nicht unselbständige Erwerbstätigkeit“ stellt der „wirtschaftliche“ Status der Beschwerdeführerin als „Privatier“ keine nach dem Sinn des Vertragswerkes für eine Negativbestätigung ausreichende Kategorie dar, da eine (wirtschaftliche) Abhängigkeit, wie dies eben bei unselbständig Erwerbstätigen gegeben ist, dies ausschließt. Die vom Gesetz im Umkehrschluss und im Zusammenhang mit dem Bericht des Außenpolitischen Ausschusses geforderte selbständige Erwerbstätigkeit liegt bei der Antragstellerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vor. Aus diesem Grund ist auch die im Freundschaftsvertrag vorgesehene Begünstigung - hinsichtlich des Eigentumserwerbes – auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall allerdings zuzulassen, da eine Judikatur zur Auslegung der Bestimmung des § 15 NÖ Grundverkehrsgesetz iVm Völkerrechtlichen Verträgen, wie insbesondere dem Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, fehlt.Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall allerdings zuzulassen, da eine Judikatur zur Auslegung der Bestimmung des Paragraph 15, NÖ Grundverkehrsgesetz in Verbindung mit Völkerrechtlichen Verträgen, wie insbesondere dem Freundschafts- und Niederlassungsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.172.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.