RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-904/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über den Antrag des Herrn ***, ***, ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, der gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, GZ. ***, erhobenen Beschwerde vom *** die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden BESCHLUSS gefasst:
- Der Antrag, der Beschwerde vom *** die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.zuzuerkennen, wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, GZ. ***, wurde der Berufung des Herrn ***, vertreten durch die Rechtsanwälte *** in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom ***, Aktenzeichen ***, betreffend Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung an den nunmehrigen Antragsteller *** für die ausgeführten Abänderungen des mit Bescheid vom ***, GZ. ***, baubehördlich bewilligten Zubaus beim Wohnhaus in ***, ***, teilweise, und zwar den unterirdisch errichteten Holzlagerraum betreffend, Folge gegeben. Ansonsten wurde der Berufung keine Folge gegeben und der damit angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurde unter anderem vom Antragsteller *** durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom *** Beschwerde erhoben und in einem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer zusammenfassend damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überhaupt keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass der zur Diskussion stehende unterirdisch errichtete Holzlagerraum bautechnisch richtig und korrekt errichtet worden sei und davon als unterirdischem Raum überhaupt keine Gefahren ausgehen könnten, vor allem keine Gefahren für die Öffentlichkeit. Auch eine Interessensabwägung müsste zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Wenn er gezwungen werde, diesen Raum gänzlich oder zum Teil abzubrechen, sei dies mit einem ganz massiven Bauaufwand und damit auch einem ganz massiven finanziellen Aufwand verbunden. Sollte er allerdings mit seiner Beschwerde durchdringen, müsste er diesen Aufwand wieder rückgängig machen und sei dies absolut unverhältnismäßig. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsvorgängerin des *** aktenkundig im ursprünglichen Bauverfahren die Zustimmung erteilt und auch dem Überbau zugestimmt hätte, sodass auch unter diesem Aspekt eine Interessensabwägung in jedem Fall zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen müsse. Die nachträgliche Baubewilligung sei bereits *** erteilt worden, sodass auch unter diesem Aspekt nicht einzusehen sei, weshalb jetzt nicht die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde abgewartet werden könne. *** würden jedenfalls daraus überhaupt keine Nachteile drohen und sei der Holzlagerraum auch so errichtet, dass ihn *** nicht einmal wahrnehme. Zu diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet:Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet: „In Baubewilligungsverfahren (§ 14) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Personen mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.“„In Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14,) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und die Interessen anderer Personen mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.“ § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 lautet: „Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“„Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ Grundsätzlich kommt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung zu. Die NÖ BO 2014 ist am 01.02.2015 in Kraft getreten. Die gegenständliche Beschwerde wurde danach, nämlich am *** erhoben. Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 als lex specialis ist in Baubewilligungsverfahren nach § 14 – wie im gegenständlichen Fall – die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden. Aufgrund der zitierten Übergangsbestimmung des Grundsätzlich kommt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die aufschiebende Wirkung zu. Die NÖ BO 2014 ist am 01.02.2015 in Kraft getreten. Die gegenständliche Beschwerde wurde danach, nämlich am *** erhoben. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 als lex specialis ist in Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 14, – wie im gegenständlichen Fall – die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht mit einer aufschiebenden Wirkung verbunden. Aufgrund der zitierten Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 ist diese Bestimmung auch auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden, sodass entsprechend des Beschwerdevorbringens der gegenständlichen Beschwerde vom *** ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt. Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BO 2014 ist diese Bestimmung auch auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden, sodass entsprechend des Beschwerdevorbringens der gegenständlichen Beschwerde vom *** ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt. Aus folgenden Gründen erübrigt sich jedoch auf das weitere in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen des Antragstellers einzugehen: Mit dem vom Antragsteller mit Beschwerde angefochtenen Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde *** vom *** wurde „der Berufung teilweise und zwar den unterirdisch errichteten Holzlagerraum betreffend, Folge gegeben“ demnach erkennbar der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Antragstellers auf nachträgliche baubehördliche Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Holzlagerraums abgewiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in einhelliger Judikatur die Auffassung, dass die Vollzugsfähigkeit von abweisenden Vorstellungsbescheiden, mit denen Bauansuchen um nachträgliche Baubewilligung in letzter gemeindebehördlicher Instanz abgewiesen wurden, aus zweierlei Gründen zu bejahen ist: Zum einen damit, dass der angefochtene Bescheid, wenn bereits ein rechtskräftiger baubehördlicher Abbruchauftrag ergangen ist, für den möglicherweise nachfolgenden Akt der Vollstreckung verbindlich ist; zum anderen mit der Begründung, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Abbruchauftrag so lange nicht vollstreckt werden darf, so lange ein Verfahren auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anhängig ist (z.B. VwGH 23.05.2011, AW 2011/05/0039; zuletzt VwGH 03.03.2014, Ro 2014/05/0021mwN). Unter Zugrundelegung dieser auch hier analog anzuwendenden Judikatur ist konkret zu berücksichtigen, dass ein (rechtskräftiger) baubehördlicher Abbruchauftrag des gegenständlichen Holzlagerraumes bislang nicht ergangen ist. Im Gegenteil wurde in der Bescheidbegründung vom *** seitens des Stadtrates der Stadtgemeinde *** darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung gemäß § 35 NÖ Bauordnung 1996 ein Abbruchauftrag (erst) „auszustellen“ sein wird. Tatsächlich spricht auch gegenständlich der Antragsteller lediglich von der Möglichkeit, dazu gezwungen werden zu können, den verfahrensgegenständlichen Holzlagerraum gänzlich oder zum Teil abzubrechen und behauptet der Antragsteller selbst nicht, dass ein derartiger baupolizeilicher Auftrag ihm gegenüber bereits erlassen wurde.Unter Zugrundelegung dieser auch hier analog anzuwendenden Judikatur ist konkret zu berücksichtigen, dass ein (rechtskräftiger) baubehördlicher Abbruchauftrag des gegenständlichen Holzlagerraumes bislang nicht ergangen ist. Im Gegenteil wurde in der Bescheidbegründung vom *** seitens des Stadtrates der Stadtgemeinde *** darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung gemäß Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996 ein Abbruchauftrag (erst) „auszustellen“ sein wird. Tatsächlich spricht auch gegenständlich der Antragsteller lediglich von der Möglichkeit, dazu gezwungen werden zu können, den verfahrensgegenständlichen Holzlagerraum gänzlich oder zum Teil abzubrechen und behauptet der Antragsteller selbst nicht, dass ein derartiger baupolizeilicher Auftrag ihm gegenüber bereits erlassen wurde. Allein der Umstand, dass die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages möglich ist, begründet jedoch nicht die Vollzugsfähigkeit des angefochtenen Bescheides (VwGH 03.03.2014, Ro 2014/05/0021). Sollte in Hinkunft ein dementsprechender baupolizeilicher Auftrag von der Baubehörde erster Instanz erlassen werden, steht es dem Antragsteller frei, allenfalls nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzugs im Rahmen einer dann erhobenen Beschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und wurde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Verweis auf die zitierten Entscheidungen auch einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und wurde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Verweis auf die zitierten Entscheidungen auch einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.904.001.2015