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{'item': 'LVwG-BN-14-0125'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-BN-14-0125 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 7iAbs.

3 AVRAG] an die Bezirkshauptmannschaft X erstattet hat. Betroffen waren die Lohnabrechnungen der hier spruchgegenständlichen fünf Arbeitnehmer. Zur Anzeige gebracht wurde die Unterentlohnung sämtlicher Arbeitnehmer im Beschäftigungszeitraum *** bis ***.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) am *** eine Anzeige wegen Verdachtes der Übertretungen von Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes [(AVRAG) Unterentlohnung

Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG] an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erstattet hat. Betroffen waren die Lohnabrechnungen der hier spruchgegenständlichen fünf Arbeitnehmer. Zur Anzeige gebracht wurde die Unterentlohnung sämtlicher Arbeitnehmer im Beschäftigungszeitraum *** bis ***. In Beachtung des § 19 Abs. 1 Z 31 AVRAG sind auf den gegenständlichen Sachverhalt, der sich vor dem *** ereignet hat, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 94/2014 geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.In Beachtung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 31, AVRAG sind auf den gegenständlichen Sachverhalt, der sich vor dem *** ereignet hat, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

§ 7iAbs.

3 AVRAG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in € 1.000,-- bis € 10.000,--, im Wiederholungsfall

Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in € 1.000,-- bis € 10.000,--, im Wiederholungsfall € 2.000 bis € 20.000,--, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in € 2.000,-- bis € 20.000,--, im Wiederholungsfall € 4.000,-- bis € 50.000,--.€ 2.000 bis € 20.000,--, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in € 2.000,-- bis € 20.000,--, im Wiederholungsfall € 4.000,-- bis , € 50.000,--.

§ 7iAbs. 5 AVRAG in der hier anzuwendenden Fassung beträgt die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VSt

G) für Verwaltungsübertretungen

Abs. 3 ein Jahr.

Paragraph 7 i, Absatz 5, AVRAG in der hier anzuwendenden Fassung beträgt die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) für Verwaltungsübertretungen

Absatz 3, ein Jahr. § 31 VStG in der anzuwendenden Fassung lautet (samt Überschrift):Paragraph 31, VStG in der anzuwendenden Fassung lautet (samt Überschrift): „Verjährung§ 31.Paragraph 31,

(1)Absatz eins,Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist.
(2)Absatz 2,Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(3)Absatz 3,Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.“Sind seit dem in Absatz 2, bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.“

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G 1991 ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG 1991 ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. § 7i Abs. 3 AVRAG stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt (vgl RV 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrechterhalten wird (Hinweis B vom 23.10.2014, Ra 2014/11/0063). Mit dem jeweiligen Ende einer Beschäftigung endet die strafbare Handlung

§ 7iAbs. 3 AVRAG und beginnt gleichzeitig (siehe § 31 Abs. 1 VSt

G) die Frist für die Verfolgungsverjährung (vgl. u.a. VwGH vom 09.03.2015, Ra 2015/11/0014). Hingegen sei nach der Rechtsprechung dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus § 7i Abs. 4 letzter Satz AVRAG 1993 ergebe sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes (Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Ra 2014/11/0081, 23.10.2014, Ra 2014/11/0061, und 23.10.2014 Ra 2014/11/0063). Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG stellt unter Strafe, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmer "beschäftigt oder beschäftigt hat", ohne ihnen den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Lohn zu leisten. Schon das Verb "beschäftigen" stellt klar, dass die strafbare Handlung im gesetzwidrigen (weil unzureichend entlohnten) Beschäftigen des Arbeitnehmers liegt und als Dauerdelikt vergleiche Regierungsvorlage 1076 Blg NR 24 GP, 8) andauert, so lange die unterbezahlte Beschäftigung aufrechterhalten wird (Hinweis B vom 23.10.2014, Ra 2014/11/0063). Mit dem jeweiligen Ende einer Beschäftigung endet die strafbare Handlung

Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG und beginnt gleichzeitig (siehe Paragraph 31, Absatz eins, VStG) die Frist für die Verfolgungsverjährung vergleiche u.a. VwGH vom 09.03.2015, Ra 2015/11/0014). Hingegen sei nach der Rechtsprechung dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand auch durch das bloße Unterlassen der Nachzahlung erfüllt wird. Aus Paragraph 7 i, Absatz 4, letzter Satz AVRAG 1993 ergebe sich vielmehr, dass die Nachzahlung einen Milderungsgrund darstellt, nicht aber die Beendigung des Tatzeitraumes (Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2014, Ra 2014/11/0081, 23.10.2014, Ra 2014/11/0061, und 23.10.2014 Ra 2014/11/0063). Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit jedenfalls klargestellt, dass die Deliktsverwirklichung andauert, solange die unzureichend entlohnte Beschäftigung andauert und dass mit dem Ende der (unterbezahlten) Beschäftigung die Verjährungsfrist beginnt. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die Dienstnehmer vom *** bis ***, ohne Leistung des zustehenden Grundlohnes unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien beschäftigt zu haben. Nach der zitierten und eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausdrücklich zu folgen ist, ist somit vom Ende der unterentlohnten Beschäftigung am *** und daher vom Beginn der Frist des § 31 Abs. 1 VStG mit diesem Zeitpunkt auszugehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die Dienstnehmer vom *** bis ***, ohne Leistung des zustehenden Grundlohnes unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien beschäftigt zu haben. Nach der zitierten und eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausdrücklich zu folgen ist, ist somit vom Ende der unterentlohnten Beschäftigung am *** und daher vom Beginn der Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG mit diesem Zeitpunkt auszugehen. Es ist somit nicht von der im Straferkenntnis bezeichneten Zeit der Deliktsbegehung vom *** bis *** auszugehen, weil mit dem Ende der Beschäftigung auch das strafbare Verhalten beendet ist. Nach der fallbezogen auch im Beschwerdeverfahren heranzuziehenden, vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Demnach darf auch ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde (arg.: auch vom Verwaltungsgericht) nicht mehr bestätigt werden; die Berufungsbehörde hatte in einem solchen Fall vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Entscheidung 43 bis 50 zu § 31 VStG; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Auflage, Randzahl 873) – vgl. VwGH 2002/02/

  1. Nach der fallbezogen auch im Beschwerdeverfahren heranzuziehenden, vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Demnach darf auch ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde (arg.: auch vom Verwaltungsgericht) nicht mehr bestätigt werden; die Berufungsbehörde hatte in einem solchen Fall vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei, Entscheidung 43 bis 50 zu Paragraph 31, VStG; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Auflage, Randzahl 873) – vergleiche VwGH 2002/02/
  2. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die bezeichneten Dienstnehmer von *** bis *** ohne Leistung des zustehenden Lohnes beschäftigt zu haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der ausdrücklich zu folgen ist, ist somit entsprechend dem Ende der Beschäftigung am *** vom Beginn der Frist für die Strafbarkeitsverjährung mit diesem Zeitpunkt auszugehen. Die Strafbarkeit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist somit mit Ablauf des *** erloschen. Da gegenständlich der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist, hatte aus den dargestellten Gründen das Verwaltungsgericht trotz rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Beschwerde, seit deren Einlangen noch keine 15 Monate vergangen sind, den in Beschwerde gezogenen Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.0125

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.