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LVwG-KR-14-0025 ua

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-KR-14-0025 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Strimitzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, Zl. *** und Zl. ***, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Strimitzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, Zl. *** und Zl. ***, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom ***, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zuässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zuässig. Entscheidungsgründe: Mit den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.03.2014, Zl. LVwG-KR-13-0001, Zl. LVwG-KR-13-0002 undZl. LVwG-KR-13-0005 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig dreimal mit Geldstrafen in der Höhe von je 400,-- Euro bestraft und dreimal zum Ersatz der Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von je 40,-- Euro sowie dreimal zum Ersatz von Barauslagen in der Höhe von je 832,90 Euro verpflichtet.Mit den Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.03.2014, Zl. LVwG-KR-13-0001, Zl. LVwG-KR-13-0002 und, Zl. LVwG-KR-13-0005 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig dreimal mit Geldstrafen in der Höhe von je 400,-- Euro bestraft und dreimal zum Ersatz der Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von je 40,-- Euro sowie dreimal zum Ersatz von Barauslagen in der Höhe von je 832,90 Euro verpflichtet. Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer einen Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über die von ihm eingebrachten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in eventu die Abstattung der Geldstrafen samt Kostenbeiträgen und Nebenkosten in monatlichen Raten zu je 50,-- Euro zu bewilligen.Mit Schreiben vom *** beantragte der Beschwerdeführer einen Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über die von ihm eingebrachten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in eventu die Abstattung der Geldstrafen samt Kostenbeiträgen und Nebenkosten in monatlichen Raten zu , je 50,-- Euro zu bewilligen. Begründend wurde ausgeführt: „In der umseits näher bezeichneten Rechtssache wurde der Antragsteller mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft X zu Zahl ***, *** und ***, zur Leistung von Geldstrafen und Kostenersatzbeiträgen in Höhe von insgesamt Euro 3.818,70 verpflichtet. Der Antragsteller hat gegen die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in offener Frist Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof eingebracht.Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Zahl ***, *** und ***, zur Leistung von Geldstrafen und Kostenersatzbeiträgen in Höhe von insgesamt Euro 3.818,70 verpflichtet. Der Antragsteller hat gegen die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in offener Frist Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Gemäß § 54 b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen eine unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlungen zu bewilligen.Gemäß Paragraph 54, b Absatz 3, VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen eine unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlungen zu bewilligen. Dabei sind insbesondere die Höhe der Strafe, das Einkommen des Bestraften, seine Sorgepflichten und sein eigener Unterhalt zu berücksichtigen. Eine “wirtschaftliche Notlage“ ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. Sollte der Beschwerde des Antragstellers vor dem Verfassungsgerichtshof Folge gegeben werden, wäre eine Bestrafung des Antragstellers und eine Einbringung der Strafen schon aus diesem Grund unzulässig. Bei einem Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich um einen leicht absehbaren Zeitraum, so dass der beantragte Zahlungsaufschub im Sinne des § 54 b VStG jedenfalls angemessen ist.Sollte der Beschwerde des Antragstellers vor dem Verfassungsgerichtshof Folge gegeben werden, wäre eine Bestrafung des Antragstellers und eine Einbringung der Strafen schon aus diesem Grund unzulässig. Bei einem Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich um einen leicht absehbaren Zeitraum, so dass der beantragte Zahlungsaufschub im Sinne des , Paragraph 54, b VStG jedenfalls angemessen ist. Der Verwaltungsbehörde ist schon aus dem Verwaltungsstrafverfahren bekannt dass dem Antragsteller die sofortige gänzliche Entrichtung der vorgeschriebenen Beträge nicht zumutbar und unmöglich ist; es wurde nämlich Im Rahmen der Strafbemessung richtigerweise zu Grunde gelegt, dass der Antragsteller über ein monatliches durchschnittliches Einkommen von netto Euro 1100,00 verfügt. Es ist daher schon nach dem Aktenstand des Verwaltungsstrafverfahrens offensichtlich dass dem Antragsteller die sofortige gänzliche Entrichtung des vorgeschriebenen Gesamtbetrages von Euro 3.818,70 unmöglich und rund zumutbar ist, weil dies zu einer Gefährdung seines eigenen notwendigen Unterhalts bzw. zur Gefährdung des notwendigen Unterhalts der Personen, für die er sorgepflichtig ist, führen würde.“ Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat die Behörde den Antrag auf Zahlungsaufschub/Teilzahlung bezüglich der verhängten Geldstrafen gemäß § 54b Abs. 3 VStG 1991 abgewiesen und den Antrag auf Zahlungsaufschieb/Teilzahlung bezüglich der Barauslagen und Kosten als gemäß § 54b Abs. 3 VStG als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid hat die Behörde den Antrag auf Zahlungsaufschub/Teilzahlung bezüglich der verhängten Geldstrafen gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG 1991 abgewiesen und den Antrag auf Zahlungsaufschieb/Teilzahlung bezüglich der Barauslagen und Kosten als gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG als unzulässig zurückgewiesen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus: „Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***., Zahlen ***, *** und ***, am *** zugestellt Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung von Zahlungsaufschub, in eventu Teilzahlung gemäß § 54b VStG verletzt und erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zahlen ***, *** und *** durch seinen bevollmächtigten Vertreter in offener Frist vollinhaltlich„Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***., Zahlen ***, *** und ***, am *** zugestellt Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung von Zahlungsaufschub, in eventu Teilzahlung gemäß Paragraph 54 b, VStG verletzt und erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zahlen ***, *** und *** durch seinen bevollmächtigten Vertreter in offener Frist vollinhaltlich BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und stellte die ANTRÄGE das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge a. eine mündliche Verhandlung durchführen und b. der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X beheben und den Primärantrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes bis zur Entscheidung über die von Ihm eingebrachten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof bewilligen; in eventuBezirkshauptmannschaft römisch zehn beheben und den Primärantrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung eines Zahlungsaufschubes bis zur Entscheidung über die von Ihm eingebrachten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof bewilligen; in eventu c. der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X beheben und den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Abstattung der Geldstrafe samt Kostenbeiträge und Nebenkosten in monatlichen Raten zu je € 50 bewilligen; in eventuc. der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn beheben und den Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Abstattung der Geldstrafe samt Kostenbeiträge und Nebenkosten in monatlichen Raten zu je € 50 bewilligen; , in eventu d. der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaff X zurückverweisen.d. der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaff römisch zehn zurückverweisen. Zur Begründung wird ausgeführt: Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen eine unverzügliche Zahlung ·nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlungen zu bewilligen, wobei insbesondere die Höhe der Strafe, das Einkommen des Bestraften, seine Sorgepflichten und sein eigener Unterhalt zu berücksichtigen sind; eine wirtschaftliche Notlage ist nach dem eindeutigen GesetzeswortlautGemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen eine unverzügliche Zahlung ·nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlungen zu bewilligen, wobei insbesondere die Höhe der Strafe, das Einkommen des Bestraften, seine Sorgepflichten und sein eigener Unterhalt zu berücksichtigen sind; eine wirtschaftliche Notlage ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass ihm die sofortige gänzliche Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages nicht möglich und zumutbar ist, weil dies zu einer Gefährdung seines eigenen notwendigen Unterhaltes beziehungsweise zur Gefährdung des notwendigen Unterhaltes der Personen, für die er sorgepflichtig ist, führen würde. Zum Beweis seines Vorbringens hat er sich ausdrücklich auf seine eigene Einvernahme berufen. Die belangte Behörde hat die Anträge des Beschwerdeführers jedoch ab- bzw. zurückgewiesen, ohne auf den begründeten Beweisantrag überhaupt einzugehen. Sie hat den Beschwerdeführer weder aufgefordert, seine wirtschaftlichen Verhältnisse näher darzulegen, noch hat sie ihn persönlich einvernommen. Die Verwaltungsbehörde I. Instanz hat somit kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- undDie belangte Behörde hat die Anträge des Beschwerdeführers jedoch ab- bzw. zurückgewiesen, ohne auf den begründeten Beweisantrag überhaupt einzugehen. Sie hat den Beschwerdeführer weder aufgefordert, seine wirtschaftlichen Verhältnisse näher darzulegen, noch hat sie ihn persönlich einvernommen. Die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz hat somit kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Hätte die Verwaltungsbehörde I. Instanz einBegründungspflicht nicht entsprochen. Hätte die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht entsprochen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlungsaufschub, in eventu auf Ratenzahlung stattzugeben ist. Wenn die belangte Behörde ausführt, der gesamte Strafbetrag belaufe sich auf “lediglich“ € 1.200,00 und es könne nicht von einer Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung ausgegangen werden, so ist dem zu erwidern, dass es bei einem Einkommen von rund € 1.100,00 (!!!) pro Monat jedenfalls unmöglich ist, einen Betrag von € 1.200,00 auf einmal zu bezahlen, ohne dass es zu einer Gefährdung des eigenen Unterhalts bzw. des der unterhaltsberechtigten Personen kommt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Eventualantrages auf Ratenzahlungen wären jedenfalls gegeben. Darüber hinaus sind die Ausführungen der Verwaltungsbehörde I. Instanz, es sei nur die Strafhöhe bekämpft worden, nicht zutreffend, vielmehr ist dem Berufungsvorbringen eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch die Bestrafung als solche angefochten hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat den beiden Berufungen/Beschwerden dann mit Erkenntnissen vom 27.03.2014 (LvWG-KR-13-0002, LvWG-KR·13-0005) nur teilweise stattgegeben und die von der Behörde I. Instanz festgesetzten Geldstrafen auf € 400,00 herabgesetzt. Auch die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurden mit € 40,00 neu festgesetzt. Gegen diese beiden Erkenntnisse wurde vom Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.Darüber hinaus sind die Ausführungen der Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz, es sei nur die Strafhöhe bekämpft worden, nicht zutreffend, vielmehr ist dem Berufungsvorbringen eindeutig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch die Bestrafung als solche angefochten hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat den beiden Berufungen/Beschwerden dann mit Erkenntnissen vom 27.03.2014 (LvWG-KR-13-0002, LvWG-KR·13-0005) nur teilweise stattgegeben und die von der Behörde römisch eins. Instanz festgesetzten Geldstrafen auf € 400,00 herabgesetzt. Auch die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurden mit € 40,00 neu festgesetzt. Gegen diese beiden Erkenntnisse wurde vom Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Ein Strafbescheid zu Zahl *** Ist dem Beschwerdeführer gänzlich unbekannt, er wurde ihm nie zugestellt. Die belangte Behörde widerspricht sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch insofern selbst, als einerseits ausgeführt wird, es könne von vornherein nur die Strafe gestundet bzw. eine Teilzahlung in Raten bewilligt werden und andererseits eine hypothetische Berechnung angestellt wird, wie lange eine gänzliche Tilgung dauern würde, wobei aber wieder vom vollen Betrag von € 2.818,70 (Geldstrafen samt Gebühren und Verfahrenskosten) ausgegangen wird. Im Übrigen ist auszuführen, dass für den Beschwerdeführer die verhängten Gebühren und Verfahrenskosten denselben Effekt wie eine Geldstrafe haben. Genau das wurde in den beiden Verfassungsgerichtshofbeschwerden geltend gemacht, nämlich dass die Festsetzung der Gebühren des Bundesamtes für Ernährungssicherheit die Wirkung einer Strafe hat und daher den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit verletzt. Das Argument der belangten Behörde, ein Strafaufschub in Ansehung von Barauslagen und Verfahrenskosten sei jedenfalls unzulässig, ist aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte keinesfalls abzuleiten. Da für einen Bestraften die vorgeschriebenen Gebühren denselben Effekt wie die verhängten Strafen haben, muss auch in Ansehung von Gebühren und Verfahrenskosten ein Strafaufschub bzw. Tellzahlung möglich sein. Die im Antrag vom *** gestellten Beweisanträge werden vollinhaltlich erhalten.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat antragsgemäß für den *** eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Zu dieser Verhandlung ist weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter erschienen. In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen: § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet: „

(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(3)Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
(3)Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
(3a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.33/2013)
(3a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.33 aus 2013,)
(4)Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie erfolglos wäre.
(4)Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Absatz eins und Paragraph 54 d,) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie erfolglos wäre.
(5)Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Paragraphen 14 und 54 b Absatz eins und eins a sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.“ § 54b Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:Paragraph 54 b, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet: „Vollstreckung von Geldstrafen
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen.
(1a)Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1a)Im Fall einer Mahnung gemäß Absatz eins, ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(2)Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3)Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“ Triftige Gründe für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung können die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse eines Bestraften dann sein, wenn anzunehmen ist, dass durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden. Der Bestrafte hat – entsprechend der ihn treffenden Mitwirkungspflicht – glaubhaft zu machen, aus welchen Mitteln zur Geldleistung er nach dem erbetenen Zahlungsaufschub fähig sein wird. Für die Beurteilung der Eindringlichkeit der Geldstrafe ist die Sachlage zum Erlassungszeitpunkt des angefochtenen Bescheides entscheidend. Das Gesetz sieht die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung ausschließlich für verhängte Geldstrafen vor. Für vorgeschriebene Kostenbeiträge und Barauslagen ist kein Aufschub und auch keine Teilzahlung möglich, weshalb der Antrag auf Gewährung eines Zahlungsaufschubes, in eventu der Abstattung in monatlichen Raten bezüglich der Kostenbeiträge und Nebenkosten von der Behörde zu Recht zurückgewiesen wurde. Der Antrag auf Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes war jedenfalls abzuweisen, da die Auffassung, dass die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einen Aufschubsgrund im Sinne des § 54b Abs. 3 VStG darstellt, im Gesetz keine Rechtdeckung findet. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt zu haben.Der Antrag auf Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes war jedenfalls abzuweisen, da die Auffassung, dass die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einen Aufschubsgrund im Sinne des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG darstellt, im Gesetz keine Rechtdeckung findet. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt zu haben. Auch der Antrag auf Abstattung der Geldstrafen in monatlichen Raten zu je € 50,-- war abzuweisen, da der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise über die behauptete Unmöglichkeit der sofortigen Zahlung der Geldstrafen erbracht hat und auch nicht zu der von ihm beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung erschienen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und das Erkenntnis nicht von der bisher einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und das Erkenntnis nicht von der bisher einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.KR.14.0025.ua

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