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{'item': 'LVwG-MB-13-0035'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-MB-13-0035 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwälte, ***, ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Landespolizeidirektion Niederösterreich als belangte Behörde wegen Ausspruch einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes (§ 38a SPG) am ***, um 15:30 Uhr, für Wohnung und Wohnhaus, Geschäfte sowie den Gehsteig davor in der ***, ***, durch Beamte der Landespolizeidirektion NiederösterreichDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwälte, ***, ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Landespolizeidirektion Niederösterreich als belangte Behörde wegen Ausspruch einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes (Paragraph 38 a, SPG) am ***, um 15:30 Uhr, für Wohnung und Wohnhaus, Geschäfte sowie den Gehsteig davor in der ***, ***, durch Beamte der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt 426,20 EUR (Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 57,40 EUR, Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei: 368,80 EUR je Beschwerdepunkt) binnen acht Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten. Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlagen: Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG,Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, § 17, § 25a VwGG, § 28 Abs.6 VwGVG, § 38 VwGVG § 35 Abs. 1, 3 und 4 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013,Paragraph 17,, Paragraph 25 a, VwGG, Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG, Paragraph 38, VwGVG Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, Entscheidungsgründe: Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom *** erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Maßnahmenbeschwerde gegen die am *** für Wohnung und Wohnhaus, Geschäfte sowie den Gehsteig davor in der ***, ***, wider ihn erlassene Wegweisung und ein Betretungsverbot. In dieser Maßnahmenbeschwerde wurde Folgendes vorgebracht: Das erlassene Betretungsverbot beruhe auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes und sei somit rechtswidrig erlassen worden. Der Beschwerdeführer wohne seit 25 Jahren in Österreich. Hier wohne auch der Neffe des Beschwerdeführers, ***. Detailliertes Wissen über die Privatverhältnisse würden dem Beschwerdeführer allerdings fehlen. *** sei mit *** seit *** verheiratet und habe Frau *** beim BG *** zu *** die Scheidungsklage erhoben. Da sich Herr *** in dieser Sache nicht ausgekannt habe, habe er den Beschwerdeführer aufgesucht. Am *** sei der Beschwerdeführer in das Geschäft *** zu *** gegangen, diese habe die Einbringung der Scheidungsklage abgestritten. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin verabschiedet und sei gegangen, er habe sie nicht beschimpft und nicht bedroht, da er keine Veranlassung gehabt habe. Am *** sei dann die Verhandlung der Scheidungsklage am BG *** gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Neffen begleitet. Dort angekommen seien der Beschwerdeführer und sein Neffe dem neuen Freund der Frau *** begegnet. Der neue Freund habe daraufhin ein Foto des Beschwerdeführers mit dem Handy aufgenommen. Danach habe der Beschwerdeführer den Lift nach unten genommen. Es wurde der Antrag gestellt, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form des ausgesprochenen Betretungsverbotes vom *** für rechtswidrig zu erklären sowie der Antrag auf Kostenersatz gestellt. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Stellungnahem wie folgt abgegeben: Am *** um 09:59 Uhr sei die Besatzung des StKW Dion *** zum BG *** bezüglich einer Bedrohung im Scheidungsverfahren beordert worden. Als die Besatzung das BG *** betreten habe, seien sie vom Beschwerdeführer zur Rede gestellt worden und hätte dieser Frau *** zu beschimpfen begonnen. Er habe gesagt, dass Frau *** das berufliche und private Leben von *** mit der Scheidung zerstören würde. Frau *** habe angegeben, dass der Onkel ihres Mannes, *** sie am besagten Tag am BG *** abgepasst hätte und ihr gesagt habe, er würde ihr Leben zerstören, sollte sie sich von seinem Neffen scheiden lassen. Von der Polizei sei weiters erhoben worden, dass gegen *** und *** eine Anzeige wegen Aufenthaltsehe gem § 117 Abs 1 FBG bei der STA *** vorliege.Von der Polizei sei weiters erhoben worden, dass gegen *** und *** eine Anzeige wegen Aufenthaltsehe gem Paragraph 117, Absatz eins, FBG bei der STA *** vorliege. Am ***, um 15:30 sei der Beschwerdeführer von der Polizei an seiner Wohnadresse angetroffen worden. Bei der Befragung habe er sämtliche Beschimpfungen und Drohungen bestritten. Er wolle nur seinen Neffen bei der Scheidung unterstützen. Frau *** habe ausgesagt, sie werde seit Einbringung der Scheidung massiv vom Onkel ihres Mannes bedroht. Feststellungen: Frau *** ehelichte am *** ***. Etwa Anfang November *** kam es zur räumlichen Trennung. Im Dezember *** brachte Frau *** am BG *** die Scheidungsklage ein. Diese wurde ihrem Gatten, ***, am *** zugestellt. Dieser wandte sich in weiterer Folge an seinen Onkel, dem Beschwerdeführer. Im Zuge eines Besuchs am *** des Beschwerdeführer bei Frau *** in ihrem Geschäft, teilte ihr dieser mit, er wird sie fertig machen und niemals locker lassen, wenn sie die Scheidungsklage nicht zurückziehen werde. Aufgrund dieses Vorfalles verständigte Frau *** die Polizei, worauf der Beschwerdeführer das Geschäft verließ. In den darauffolgenden Wochen an nicht mehr konkret zu erhebenden Tagen wartete der Antragsgegner mehrmals im Bereich eines beim Eingang zum Bahnhof gelegenen Billigladens auf Frau ***. Dabei sprach er sie mehrmals an und äußerte ihr gegenüber Beschimpfungen wie zB „Hure“ oder „Schlampe“). An einem nicht mehr konkret erhobenen Tag im Jänner *** sprach der Beschwerdeführer schließlich auch einen der beiden Söhne der Frau *** am Bahnhof in Bezug auf die Scheidung an. Daraufhin war Frau *** noch mehr beunruhigt. Am *** fand die Verhandlung zur Scheidung im Richterzimmer *** des BG *** statt. Frau *** wurde von Herrn *** (Arbeitskollege) begleitet und wartete im Gangbereich. Der Ehemann *** erschien kurz darauf und war in Begleitung des Beschwerdeführers, der sich mit in die Hüften gestemmte Arme in die Nähe der Frau *** stellte. Als Frau *** den Beschwerdeführer bemerkte, reagierte diese panisch und verständigte sofort die Exekutive. Herr *** fertigte ein Bild mit seinem Handy, die Exekutive traf ein uns sprach um 15:30 die gegenständlich Wegweisung und das Betretungsverbot aus. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich auf Grund der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde. Darüber hinaus beziehen sich die Feststellungen auf den Beschluss des Bezirksgerichtes *** zu *** vom ***, mit welchem dem Beschwerdeführer mittels einstwilliger Verfügung der Aufenthalt im Geschäftslokal der Frau ***, im Erdgeschoß des Objektes ***, *** für die Dauer von 12 Monaten untersagt wurde. Das Bezirksgericht *** führte umfassende Erhebungen durch und konnte somit der Sachverhalt hinreichend festgestellt werden. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen: Die hier relevante Bestimmung des § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG): BGBl Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl I Nr. 195/2013, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG): Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2013,, lautet wie folgt: Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt § 38a.

(1)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das BetretenParagraph 38 a,
(1)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten 1. einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung; 2. und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten
  1. a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule oder
  2. a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
  3. b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
  4. c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  1. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
  2. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
  3. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
  4. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
  5. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,
  6. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
  7. ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,
  1. den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) und
  2. den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und
  3. sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69, und a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 69, und b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs. 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurde b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO bei Gericht zu erlegen.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO bei Gericht zu erlegen.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs. 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des Gerichts Kenntnis erlangt.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Das Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9)Das Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG am *** Uhr für Wohnung und Wohnhaus, Geschäfte sowie den Gehsteig davor in der ***, ***, durch Beamte der Landespolizeidirektion Niederösterreich.Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG am *** Uhr für Wohnung und Wohnhaus, Geschäfte sowie den Gehsteig davor in der ***, ***, durch Beamte der Landespolizeidirektion Niederösterreich. Wegweisung und Betretungsverbot sind nach § 38a Abs. 1 und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).Wegweisung und Betretungsverbot sind nach Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen oder Stoßen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (§ 115 StGB; da Privatanklagedelikt (§ 117 StGB) allerdings kein "gefährlicher Angriff") oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (§ 83 Abs. 2 StGB).Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen oder Stoßen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (Paragraph 115, StGB; da Privatanklagedelikt (Paragraph 117, StGB) allerdings kein "gefährlicher Angriff") oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (Paragraph 83, Absatz 2, StGB). Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f.), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (siehe VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0003, 24.02.2004, 2002/01/0280). Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f.).Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f.). Schließlich kann auch das Verhalten des Beschwerdeführers (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl. VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).Schließlich kann auch das Verhalten des Beschwerdeführers (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen vergleiche VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der Entscheidung dem amtshandelnden Polizeibeamten folgende Umstände bekannt: Es kommt bereits seit einiger Zeit zu verbalen Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und Frau ***. Dem die Wegweisung aussprechenden Beamten war bekannt, dass ein laufendes Scheidungsverfahren zwischen Gefährdeter und Beschwerdeführer anhängig ist. Am *** am Morgen ist es erneut zu verbalen Zwistigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und Frau *** gekommen. Dabei ist es zu verbalen Drohgebärden gekommen, Frau *** hatte Angst, war panisch aufgrund der geschehenen Vorfälle in der Vergangenheit und alarmierte sohin die Polizei. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände kann deutlich erkannt werden, aufgrund welcher Tatsachen das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person erwartet wurde. Ein gefährlicher Angriff im Sinne des SPG lag jedenfalls vor, da der Beschwerdeführer Frau *** mehrmals zu verstehen gab, dass er ihr Leben zerstören würde, sollte sie sich von seinem Neffen scheiden lassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers bei Erscheinen der Beamten, gab Hinweise auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter.Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände kann deutlich erkannt werden, aufgrund welcher Tatsachen das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person erwartet wurde. Ein gefährlicher Angriff im Sinne des SPG lag jedenfalls vor, da der Beschwerdeführer Frau *** mehrmals zu verstehen gab, dass er ihr Leben zerstören würde, sollte sie sich von seinem Neffen scheiden lassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers bei Erscheinen der Beamten, gab Hinweise auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff gegen eines der in Paragraph 38 a, SPG genannten Rechtsgüter. Ohne Zweifel war(ist) das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Gefährdeter angespannt, dies insbesondere auch durch das anhängige Scheidungsverfahren sowie mannigfaltige Streitigkeiten familiärer Art.Ohne Zweifel war(ist) das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Gefährdeter angespannt, dies insbesondere auch durch das anhängige Scheidungsverfahren sowie mannigfaltige Streitigkeiten familiärer "Art". Die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnten daher von einem vorangegangenen gefährlichen Angriff und vom Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in § 38 SPG genannten Rechtsgüter ausgehen, weshalb die ausgesprochene Wegweisung und das Betretungsverbot keinesfalls rechtswidrig waren.Die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnten daher von einem vorangegangenen gefährlichen Angriff und vom Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in Paragraph 38, SPG genannten Rechtsgüter ausgehen, weshalb die ausgesprochene Wegweisung und das Betretungsverbot keinesfalls rechtswidrig waren. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies Kenntnis hatte.Gemäß Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da das Erkenntnis rein rechtlich auf Grund der Sachlage des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu entscheiden war und keine neuen Sachverhalte zu erheben waren, über die die Beschwerdeführerin nicht ohnedies Kenntnis hatte. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs. 1, 3 und 4 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013,Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MB.13.0035

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.