G der *** mit Sitz in ***, ***, welche ihrerseits Arbeitgeber des Herrn *** ist, welcher am *** um 09.48 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen *** und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen *** mit einem mehr als 3,5 t höchstzulässigen Gesamtgewicht auf der *** bei Strkm. *** im innerstaatlichen Verkehr lenkte, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, Herrn *** für schuldig befunden, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer
Paragraph 9, Absatz eins, VStG der *** mit Sitz in ***, ***, welche ihrerseits Arbeitgeber des Herrn *** ist, welcher am *** um 09.48 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen *** und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen *** mit einem mehr als 3,5 t höchstzulässigen Gesamtgewicht auf der *** bei Strkm. *** im innerstaatlichen Verkehr lenkte, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Bei Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am *** um 05.22 Uhr betrug die tägliche Ruhezeit 7 Stunden 29 Minuten, wobei eine reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet war und daher eine Ruhezeit von 11 Stunden erforderlich gewesen wäre. Wegen Übertretung nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurde
5 Z 3 und Abs. 6 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt.Artikel 8, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, wurde
Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6, Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt.
G wurden 30 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat das Straferkenntnis auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung und das durchgeführte Ermittlungsverfahren gestützt.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurden 30 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat das Straferkenntnis auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung und das durchgeführte Ermittlungsverfahren gestützt. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Arbeitnehmer ab dem Abend des *** bereits seine wöchentliche Ruhezeit genommen habe und habe sich zu diesem Zeitpunkt die Frage der täglichen Ruhezeit nicht mehr gestellt. Der Arbeitnehmer sei am *** eingestellt worden. Vor dem ersten Lenkeinsatz sei er im Umgang mit dem digitalen Kontrollgerät unterwiesen und eingehend über die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, insbesondere betreffend die Lenk- und Ruhezeiten belehrt worden. Der Beschuldigte überprüfe laufend die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten seiner Arbeitnehmer anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes. Komme es zu Verletzungen der einschlägigen Vorschriften durch den Lenker werde dieser vom Beschuldigten mit diversen dienstrechtlichen Maßnahmen sanktioniert. Am *** habe der Lenker seine Einsatzzeit kurz nach 18.00 Uhr beendet. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm die tägliche Ruhezeit gewährt worden. Demnach sei der Lenker ohne Kenntnis des Beschuldigten nach 19.00 Uhr mit dem Lkw nach Hause gefahren, sodass die Ruhezeit unterbrochen worden sei. Hätte der Lenker die Fahrt unterlassen, wäre die reguläre Ruhezeit von mehr als 11 Stunden vorgelegen. Am *** habe die Einsatzzeit kurz nach 20.00 Uhr geendet. Dadurch stand eine tägliche Ruhezeit bis zum Morgen des *** im Ausmaß von mehr als 9 Stunden rechnerisch zur Verfügung. Der Lenker habe das Fahrzeug kurz vor 22.00 Uhr neuerlich in Betrieb genommen, um damit nach Hause zu fahren. Auch diese Unterbrechung der Ruhezeit habe der Lenker eigenmächtig vorgenommen. Hätte er die eigenmächtigen Heimfahrten am *** und *** unterlassen, stünden die Arbeitszeiten gegenständlich im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Dem Beschuldigten könne hinsichtlich der Disposition der Lenkzeiten kein Vorwurf gemacht werden. Bei lebensnaher Betrachtung des unternehmerischen Alltags könne dem Beschuldigten auch keine unzureichende Kontrolle zur Last gelegt werden. Es sei nicht zumutbar, sämtliche Lenker gleichsam in Echtzeit ständig zu beaufsichtigen. Die Kontrolle könne daher nur in Belehrungen über die Arbeitszeitvorschriften und Unterweisungen in die Funktionsweise des Kontrollgerätes einerseits sowie die laufende Nachprüfung auf Einhaltung der Vorschriften durch die Arbeitnehmer bestehen. Diese Nachprüfung werde vom Beschuldigten wöchentlich vorgenommen. Eine kürzere Periode würde die betrieblichen Abläufe massiv behindern und einen übermäßigen betrieblichen Aufwand darstellen und wäre also unzumutbar. Erst im Nachhinein habe er die eigenmächtigen Heimfahrten des Lenkers feststellen können. Er habe den Arbeitnehmer dann sogleich am *** auf sein Fehlverhalten hingewiesen und dahingehend verwarnt, dass weitere eigenmächtige Fahrten verboten seien und deren Missachtung zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würden.In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Arbeitnehmer ab dem Abend des *** bereits seine wöchentliche Ruhezeit genommen habe und habe sich zu diesem Zeitpunkt die Frage der täglichen Ruhezeit nicht mehr gestellt. Der Arbeitnehmer sei am *** eingestellt worden. Vor dem ersten Lenkeinsatz sei er im Umgang mit dem digitalen Kontrollgerät unterwiesen und eingehend über die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, insbesondere betreffend die Lenk- und Ruhezeiten belehrt worden. Der Beschuldigte überprüfe laufend die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten seiner Arbeitnehmer anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes. Komme es zu Verletzungen der einschlägigen Vorschriften durch den Lenker werde dieser vom Beschuldigten mit diversen dienstrechtlichen Maßnahmen sanktioniert. Am *** habe der Lenker seine Einsatzzeit kurz nach 18.00 Uhr beendet. Ab diesem Zeitpunkt sei ihm die tägliche Ruhezeit gewährt worden. Demnach sei der Lenker ohne Kenntnis des Beschuldigten nach 19.00 Uhr mit dem Lkw nach Hause gefahren, sodass die Ruhezeit unterbrochen worden sei. Hätte der Lenker die Fahrt unterlassen, wäre die reguläre Ruhezeit von mehr als 11 Stunden vorgelegen. Am *** habe die Einsatzzeit kurz nach 20.00 Uhr geendet. Dadurch stand eine tägliche Ruhezeit bis zum Morgen des *** im Ausmaß von mehr als 9 Stunden rechnerisch zur Verfügung. Der Lenker habe das Fahrzeug kurz vor 22.00 Uhr neuerlich in Betrieb genommen, um damit nach Hause zu fahren. Auch diese Unterbrechung der Ruhezeit habe der Lenker eigenmächtig vorgenommen. Hätte er die eigenmächtigen Heimfahrten am *** und *** unterlassen, stünden die Arbeitszeiten gegenständlich im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,. Dem Beschuldigten könne hinsichtlich der Disposition der Lenkzeiten kein Vorwurf gemacht werden. Bei lebensnaher Betrachtung des unternehmerischen Alltags könne dem Beschuldigten auch keine unzureichende Kontrolle zur Last gelegt werden. Es sei nicht zumutbar, sämtliche Lenker gleichsam in Echtzeit ständig zu beaufsichtigen. Die Kontrolle könne daher nur in Belehrungen über die Arbeitszeitvorschriften und Unterweisungen in die Funktionsweise des Kontrollgerätes einerseits sowie die laufende Nachprüfung auf Einhaltung der Vorschriften durch die Arbeitnehmer bestehen. Diese Nachprüfung werde vom Beschuldigten wöchentlich vorgenommen. Eine kürzere Periode würde die betrieblichen Abläufe massiv behindern und einen übermäßigen betrieblichen Aufwand darstellen und wäre also unzumutbar. Erst im Nachhinein habe er die eigenmächtigen Heimfahrten des Lenkers feststellen können. Er habe den Arbeitnehmer dann sogleich am *** auf sein Fehlverhalten hingewiesen und dahingehend verwarnt, dass weitere eigenmächtige Fahrten verboten seien und deren Missachtung zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würden. Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer, die Bezirkshauptmannschaft X und das Arbeitsinspektorat *** als Parteien geladen.Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer, die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und das Arbeitsinspektorat *** als Parteien geladen. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass in seiner Firma 10 Kraftfahrer beschäftigt seien. Herr *** hätte in den Jahren *** und *** in seiner Firma gearbeitet. Seit Jänner *** sei er wieder in seinem Unternehmen beschäftigt. Am *** und *** sei er für einen anderen Lenker eingesprungen. Der Lenker, der üblicherweise diese Tour fährt, übernachte bei der Firma *** in ***. Herr *** sei bei Eintritt in die Firma von ihm darauf hingewiesen worden, dass er die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten habe. Die Fahrerkarte werde in der Firma alle 28 Tage ausgelesen. Der Lenker dürfe prinzipiell mit dem Lkw nicht nach Hause fahren. Am *** und *** habe er dies offensichtlich gemacht. Die Lenker seien mit Diensthandys ausgestattet. Nach der zweiten Übertretung sei der Lenker schriftlich ermahnt worden. Es habe dann eine zusätzliche Schulung bei der Firma *** über die Lenk- und Ruhezeiten gegeben. Dem Lenker sei nunmehr klar, dass er bei der nächsten Übertretung mit einer Kündigung zu rechnen habe. Eine GPS-Überwachung gebe es in den Lastkraftwagen nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:
561/2006 muss der Fahrer die tägliche und wöchentliche Ruhezeit einhalten. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit nehmen. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
561 aus 2006, muss der Fahrer die tägliche und wöchentliche Ruhezeit einhalten. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit nehmen. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den, 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. Nach der Anzeige der Verkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich hat Herr *** am *** um 09.48 Uhr den Sattelzug (Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger) mit den Kennzeichen *** und *** auf der *** gelenkt. Bei der bei Strkm. *** durchgeführten Kontrolle wurde die dem Beschwerdeführer nunmehr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung festgestellt. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hat der Beschwerdeführer in der bei der belangten Behörde am *** eingelangten Stellungnahme ausgeführt, dass Herr *** im Zuge der C95-Ausbildung im korrekten Umgang mit dem Tachographen sowie der Einhaltung der täglichen Arbeits- und Ruhezeiten unterwiesen worden sei. Er sei auch im Unternehmen angehalten worden, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Er werde im Unternehmen so disponiert, dass ihm die Einhaltung der täglichen Mindestruhezeiten möglich wäre. Laut den Auswertungen des Tachographen sei er nach einer einstündigen Pause in der Firma mit der Zugmaschine nach Hause gefahren. Dadurch sei die Ruhezeit verkürzt worden. Es liege nicht in seiner Zuständigkeit, dass der Lenker sein Fahrzeug noch bewegt habe. Die Beamten der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich sind mit der Kontrolle des Schwerverkehrs ständig betraut und mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 besonders geschult. Die Auswertung der Aufzeichnungen erfolgte mit dem Dako-Trans-Programm. Seitens der erkennenden Behörde bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der festgestellten Verwaltungsübertretung. Vom Beschwerdeführer wurde auch nichts Gegenteiliges vorgebracht Die tägliche Ruhezeit ist innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes einzuhalten. Eine anschließende wöchentliche Ruhezeit, die gesondert einzuhalten ist, kann den zu berücksichtigenden Zeitraum der täglichen Ruhezeit nicht erstrecken. Der objektive Tatbestand war sohin als erwiesen anzunehmen.Die Beamten der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich sind mit der Kontrolle des Schwerverkehrs ständig betraut und mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, besonders geschult. Die Auswertung der Aufzeichnungen erfolgte mit dem Dako-Trans-Programm. Seitens der erkennenden Behörde bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der festgestellten Verwaltungsübertretung. Vom Beschwerdeführer wurde auch nichts Gegenteiliges vorgebracht Die tägliche Ruhezeit ist innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes einzuhalten. Eine anschließende wöchentliche Ruhezeit, die gesondert einzuhalten ist, kann den zu berücksichtigenden Zeitraum der täglichen Ruhezeit nicht erstrecken. Der objektive Tatbestand war sohin als erwiesen anzunehmen. Herr *** war zum Vorfallszeitpunkt Arbeitnehmer der *** mit Sitz in ***, ***. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens. Er vertritt die Firma nach außen und ist daher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ob der Arbeitgeber von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich darauf zu berufen vermag, alle Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Beschwerdeführer hat den Lenker aufgefordert, die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Entgegen den Beschwerdeausführungen erfolgte keine wöchentliche Kontrolle, sondern eine Kontrolle durch Auslesung der Fahrerkarte alle 28 Tage. Daher können allfällige Übertretungen erst im Nachhinein festgestellt werden. Inwieweit der Beschwerdeführer Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu gewährleisten, wurde jedoch nicht dargelegt. Das eigenmächtige Verhalten des Fahrzeuglenkers, das Sattelzugfahrzeug für die Heimfahrt zu benutzen, spricht auch nicht für ein ausreichendes Kontrollsystem. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein wirksames Kontrollsystem auch im Falle eigenmächtiger Handlungen des Arbeitnehmers zu greifen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung war sohin in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen.
G 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, reicht für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit ist ein Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Seitens der belangten Behörde wurde die Mindeststrafe verhängt, weil es sich bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um einen sehr schwerwiegenden Verstoß im Sinne des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG handelt. Es sind daher nähere Ausführungen zur Strafhöhe entbehrlich. Dem Beschwerdeführer kommt zudem der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Die allseitigen Verhältnisse – monatliches Einkommen von 1.000 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten – wurde mitberücksichtigt.Seitens der belangten Behörde wurde die Mindeststrafe verhängt, weil es sich bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um einen sehr schwerwiegenden Verstoß im Sinne des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG handelt. Es sind daher nähere Ausführungen zur Strafhöhe entbehrlich. Dem Beschwerdeführer kommt zudem der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Die allseitigen Verhältnisse – monatliches Einkommen von 1.000 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten – wurde mitberücksichtigt. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet.
G sind der Strafbetrag und die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind der Strafbetrag und die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt und diese Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt und diese Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1030.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.