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LVwG-S-1243/001-2015

Obsah (7)§ 9§ 28§ 64Art. 6Art. 8§ 19§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1243/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 9Abs. 1 VSt

G der *** mit Sitz in ***, ***, welche ihrerseits Arbeitgeber des Herrn *** ist, welcher am ***, 10.04 Uhr, ein Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen *** und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen *** mit einem mehr als 3,5 t höchstzulässigen Gesamtgewicht im innerstaatlichen Verkehr auf der *** bei Strkm. *** lenkte, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Straferkenntnis vom ***, Zl. ***, Herrn *** für schuldig befunden, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer

Paragraph 9, Absatz eins, VStG der *** mit Sitz in ***, ***, welche ihrerseits Arbeitgeber des Herrn *** ist, welcher am ***, 10.04 Uhr, ein Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen *** und den Sattelanhänger mit dem Kennzeichen *** mit einem mehr als 3,5 t höchstzulässigen Gesamtgewicht im innerstaatlichen Verkehr auf der *** bei Strkm. *** lenkte, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat:

  1. Bei Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am *** um 07.02 Uhr betrug die tägliche Ruhezeit 6 Stunden 32 Minuten;bei Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am *** um 20.56 Uhr betrug die tägliche Ruhezeit 6 Stunden 9 Minuten;bei Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am *** um 05.45 Uhr betrug die tägliche Ruhezeit 6 Stunden 36 Minuten undBei Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am *** um 07.02 Uhr betrug die tägliche Ruhezeit 6 Stunden 32 Minuten;, bei Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am *** um 20.56 Uhr betrug die tägliche Ruhezeit 6 Stunden 9 Minuten;, bei Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am *** um 05.45 Uhr betrug die tägliche Ruhezeit 6 Stunden 36 Minuten und
  2. vom ***, 05.45 Uhr, bis ***, 15.27 Uhr, betrug die Lenkzeit 12 Stunden 9 Minuten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 2 Stunden und 9 Minuten. Wegen Übertretung nach
  3. Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, wurde

§ 28Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 140 Stunden) und

Artikel 8, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, wurde

Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6, Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 140 Stunden) und 2. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, wurde

§ 28Abs. 5 Z 1 i.V.m. Abs. 6 Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden)

Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, wurde

Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Arbeitszeitgesetz eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt.

§ 64Abs. 1 VSt

G wurden 80 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben.

Paragraph 64, Absatz eins, VStG wurden 80 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben. Die Bezirkshauptmannschaft X hat das Straferkenntnis auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich und das durchgeführte Ermittlungsverfahren gestützt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat das Straferkenntnis auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich und das durchgeführte Ermittlungsverfahren gestützt. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die *** Herrn *** am *** als Arbeitnehmer eingestellt habe. Vor dem ersten Lenkeinsatz sei er im Umgang mit dem digitalen Kontrollgerät unterwiesen und eingehend über die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, insbesondere betreffend Lenk- und Ruhezeiten belehrt worden. Der Beschuldigte überprüfe laufend die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten seiner Arbeitnehmer anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes. Bei der Disposition sämtlicher Frachten achte er stets darauf, dass alle arbeitszeitrechtlichen Vorgaben eingehalten werden können. Dem Fahrer wäre die Durchführung der Fahrten innerhalb der disponierten Zeiten ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Weshalb er aber mitten in seiner reduzierten Tagesruhezeit am *** gegen 04.45 Uhr den Lkw für wenige Minuten in Betrieb genommen habe, sei für den Beschuldigten in keiner Weise nachvollziehbar. Ebenso wenig sei verständlich, dass der Fahrer erst am *** gegen 21.00 Uhr seine Fahrt aufgenommen und dadurch die darauffolgende Tagesruhezeit konterkariert habe. Gleiches gelte für die Fahrt am Abend des ***. In allen drei Fällen habe der Arbeitnehmer den Lkw ohne Not eigenmächtig in Betrieb genommen, obwohl er klare Anweisung hatte, die Fahrten nur in den disponierten Zeiträumen durchzuführen. Bei lebensnaher Betrachtung des unternehmerischen Alltages könne dem Beschuldigten keine unzureichende Kontrolle zur Last gelegt werden. Es sei nicht zumutbar, sämtliche Lenker gleichsam in Echtzeit ständig zu beaufsichtigen. Die Kontrolle könne daher nur in Belehrungen über die Arbeitszeitvorschriften, Unterweisung in die Funktionsweise des Kontrollgerätes einerseits sowie die laufende Nachprüfung auf Einhaltung der Vorschriften durch die Arbeitnehmer bestehen. Diese Nachprüfung werde vom Beschuldigten wöchentlich vorgenommen. Eine kürzere Periode würde die betrieblichen Abläufe massiv behindern. Der Beschuldigte habe die eigenmächtigen Fahrten des Lenkers *** am *** erst im Nachhinein feststellen können. Nachdem der Arbeitnehmer trotz dieser Verwarnung am *** neuerlich eine eigenmächtige Fahrt außerhalb der disponierten Zeit vorgenommen habe, erging eine weitere Verwarnung und eine nochmalige Belehrung über die Lenk- und Ruhezeiten. Am *** wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer, die Bezirkshauptmannschaft X und das Arbeitsinspektorat *** als Parteien geladen.Am *** wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer, die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und das Arbeitsinspektorat *** als Parteien geladen. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass in seiner Firma 10 Kraftfahrer beschäftigt seien. Herr *** habe schon in den Jahren *** und *** in seiner Firma gearbeitet. Beim neuerlichen Eintritt im Jänner *** habe er ihn auf die Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten hingewiesen. Die Verwaltungsübertretungen vom *** und *** habe er nach dem Auslesen auch festgestellt. Die Lenker seien mit Diensthandys ausgestattet. Wenn es Probleme gäbe, hätten sich die Lenker zu melden. Wenn es Änderungen hinsichtlich der Ladestellen oder Palettenanzahl gäbe, würden die Lenker angerufen. Alle Fahrzeuge seien mit Freisprecheinrichtungen ausgestattet. Nach der zweiten Übertretung sei der Lenker schriftlich ermahnt worden. Er habe noch eine zusätzliche Schulung von der Firma *** über die Lenk- und Ruhezeiten bekommen. Warum der Lenker am *** schon vor 05.00 Uhr in der Firma war, wüsste er nicht. Am *** sei er so disponiert worden, dass er um 15.30 Uhr die Ruhezeit in *** nehmen konnte. Warum er weitergefahren ist, wüsste er nicht, weil er beim Entladetermin spätestens um 18.00 Uhr sein hätte müssen. Er sei aber erst dort um 23.00 Uhr eingetroffen. Dem Lenker sei nunmehr klar, dass er bei der nächsten Übertretung mit einer Kündigung zu rechnen habe. In den Lkws gäbe es keine GPS-Überwachung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:

Art. 6Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, darf die tägliche Lenkzeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

Art. 8der Verordnung (EG) Nr.

561/2006 muss der Fahrer die tägliche und wöchentliche Ruhezeit einhalten. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit nehmen. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, muss der Fahrer die tägliche und wöchentliche Ruhezeit einhalten. Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit nehmen. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den, 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. Nach der Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich wurde Herr *** am *** um 10.04 Uhr auf der *** bei km *** als Lenker des Sattelzuges (Sattelzugfahrzeug mit Sattelanhänger) mit den Kennzeichen *** und *** angehalten. Im Zuge der Kontrolle wurden mehrere Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 festgestellt.Nach der Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich wurde Herr *** am *** um 10.04 Uhr auf der *** bei km *** als Lenker des Sattelzuges (Sattelzugfahrzeug mit Sattelanhänger) mit den Kennzeichen *** und *** angehalten. Im Zuge der Kontrolle wurden mehrere Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, festgestellt. Der Lenker hat sich gegenüber den einschreitenden Beamten dahingehend verantwortet, dass sich die Übertretungen wegen der winterlichen Situation ergeben hätten. Die Beamten der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich sind mit der Kontrolle des Schwerverkehrs ständig betraut und mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 besonders geschult. Die Auswertung der digitalen Aufzeichnungen erfolgt mit dem Dako-Trans-Programm. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der festgestellten Verwaltungsübertretungen. Auch vom Beschwerdeführer wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die objektiven Tatbestände waren sohin als erwiesen anzunehmen.Der Lenker hat sich gegenüber den einschreitenden Beamten dahingehend verantwortet, dass sich die Übertretungen wegen der winterlichen Situation ergeben hätten. Die Beamten der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich sind mit der Kontrolle des Schwerverkehrs ständig betraut und mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) 561 aus 2006, besonders geschult. Die Auswertung der digitalen Aufzeichnungen erfolgt mit dem Dako-Trans-Programm. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit der festgestellten Verwaltungsübertretungen. Auch vom Beschwerdeführer wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht. Die objektiven Tatbestände waren sohin als erwiesen anzunehmen. Unbestritten ist, dass der Lenker zum Tatzeitpunkt Arbeitnehmer der *** mit Sitz in ***, ***, war. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer. Er vertritt die Firma nach außen und ist daher

§ 9Abs.

1 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ob die Verantwortlichkeit gegeben ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob sich der Arbeitgeber darauf zu berufen vermag, alle Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Lenker hat im Jänner *** in der Firma des Beschwerdeführers neuerlich zu arbeiten begonnen. Er wurde aufgefordert, die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Dem Lenker wurde ein Diensthandy zur Verfügung gestellt. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers waren die Routen so eingeteilt, dass die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden konnten. In der Beschwerde wird noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laufend die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes überprüft. Dies wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung insoweit bestätigt, als die Fahrerkarte in der Firma alle 28 Tage ausgelesen wird. Eine wöchentliche Kontrolle,wie in der Beschwerde angegeben,wurde nicht bestätigt. Es handelt sich hiebei um eine Kontrolle im Nachhinein, die eine Feststellung von Verstößen ermöglicht, nicht aber deren Verhinderung. Gerade bei einem neu eingestellten Lenker wäre zu Beginn seiner Tätigkeit ein engeres Kontrollsystem einzurichten, um dessen weisungsgerechtes Verhalten zu kontrollieren. Dies auch unter dem Aspekt, dass der verfahrensgegenständliche Lenker vor Jahren als zuverlässig vom Beschwerdeführer eingestuft wurde. So hatte er – wie der Beschwerdeführer selbst im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführte – entgegen der strikten Anweisung das firmeneigene Kraftfahrzeug für Heimfahrten benutzt. Maßnahmen, wie die Einhaltung der vom Beschwerdeführer erteilten Anordnungen sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sichergestellt werden können, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.Unbestritten ist, dass der Lenker zum Tatzeitpunkt Arbeitnehmer der *** mit Sitz in ***, ***, war. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer. Er vertritt die Firma nach außen und ist daher

Paragraph 9, Absatz eins, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ob die Verantwortlichkeit gegeben ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob sich der Arbeitgeber darauf zu berufen vermag, alle Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der Lenker hat im Jänner *** in der Firma des Beschwerdeführers neuerlich zu arbeiten begonnen. Er wurde aufgefordert, die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Dem Lenker wurde ein Diensthandy zur Verfügung gestellt. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers waren die Routen so eingeteilt, dass die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden konnten. In der Beschwerde wird noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laufend die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes überprüft. Dies wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung insoweit bestätigt, als die Fahrerkarte in der Firma alle 28 Tage ausgelesen wird. Eine wöchentliche Kontrolle,wie in der Beschwerde angegeben,wurde nicht bestätigt. Es handelt sich hiebei um eine Kontrolle im Nachhinein, die eine Feststellung von Verstößen ermöglicht, nicht aber deren Verhinderung. Gerade bei einem neu eingestellten Lenker wäre zu Beginn seiner Tätigkeit ein engeres Kontrollsystem einzurichten, um dessen weisungsgerechtes Verhalten zu kontrollieren. Dies auch unter dem Aspekt, dass der verfahrensgegenständliche Lenker vor Jahren als zuverlässig vom Beschwerdeführer eingestuft wurde. So hatte er – wie der Beschwerdeführer selbst im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführte – entgegen der strikten Anweisung das firmeneigene Kraftfahrzeug für Heimfahrten benutzt. Maßnahmen, wie die Einhaltung der vom Beschwerdeführer erteilten Anordnungen sowie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sichergestellt werden können, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatbestand zu Spruchpunkt

  1. war demnach als erwiesen anzunehmen. Zu Spruchpunkt
  2. wird Folgendes ausgeführt: Nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 war zum Tatzeitpunkt die „Tageslenkzeit“ nicht zu berücksichtigen, sondern die „tägliche Lenkzeit“. Die Tageslenkzeit kann definitionsgemäß über den 24-Stunden-Zeitraum hinausgehen. Die tägliche Lenkzeit war jedoch nur im 24-Stunden-Zeitraum zu berücksichtigen. Der im Spruchpunkt
  3. angeführte Verstoß erfüllte nicht dem Tatbestand des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, weil die angeführten Lenkzeiten über den 24-Stunden-Zeitraum hinausgingen. Zum Entscheidungszeitpunkt – die Verkündung erfolgte am Ende der mündlichen Verhandlung – waren die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.6.2015, Zl. 2013/11/0248, 2013/11/0090 und 0091 ebenso wenig bekannt wie die im Amtsblatt der Europäischen Union vom
  4. April 2015, ABL.L.101 erfolgte Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, wonach die in Art. 4 lit.k angeführte „Tageslenkzeit“ nunmehr auf „tägliche Lenkzeit“ abgeändert wurde. Eine nachträgliche Berichtigung war nicht zulässig.Nach Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, war zum Tatzeitpunkt die „Tageslenkzeit“ nicht zu berücksichtigen, sondern die „tägliche Lenkzeit“. Die Tageslenkzeit kann definitionsgemäß über den 24-Stunden-Zeitraum hinausgehen. Die tägliche Lenkzeit war jedoch nur im 24-Stunden-Zeitraum zu berücksichtigen. Der im Spruchpunkt
  5. angeführte Verstoß erfüllte nicht dem Tatbestand des Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, weil die angeführten Lenkzeiten über den 24-Stunden-Zeitraum hinausgingen. Zum Entscheidungszeitpunkt – die Verkündung erfolgte am Ende der mündlichen Verhandlung – waren die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.6.2015, Zl. 2013/11/0248, 2013/11/0090 und 0091 ebenso wenig bekannt wie die im Amtsblatt der Europäischen Union vom
  6. April 2015, ABL.L.101 erfolgte Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, wonach die in Artikel 4, Litera k, angeführte „Tageslenkzeit“ nunmehr auf „tägliche Lenkzeit“ abgeändert wurde. Eine nachträgliche Berichtigung war nicht zulässig.

§ 19VSt

G 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, reicht für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Seitens des erkennenden Gerichtes erfolgte eine spruchgemäße Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, zumal die Verkürzung der jeweiligen Ruhezeiten offensichtlich auf das Fehlverhalten des eingesetzten Lenkers zurückzuführen ist. Es wurden die Ruhezeiten durch kurze Fahrten unterbrochen. Dem Beschwerdeführer ist demnach nur ein geringes Verschulden anzulasten, weil er es insbesondere bei einem neu eingestellten Kraftfahrer unterlassen hat, ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten. Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um einen sehr schweren Verstoß im Sinne des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG. Es wurde die Mindeststrafe verhängt, sodass nähere Ausführungen zur Strafbemessung entbehrlich sind. Die allseitigen Verhältnisse – monatliches Einkommen von ca. 1.000 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten – wurden mitberücksichtigt.Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um einen sehr schweren Verstoß im Sinne des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG. Es wurde die Mindeststrafe verhängt, sodass nähere Ausführungen zur Strafbemessung entbehrlich sind. Die allseitigen Verhältnisse – monatliches Einkommen von ca. 1.000 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten – wurden mitberücksichtigt. Die Entscheidung wurde am Ende der Verhandlung verkündet.

§ 54bAbs. 1 VSt

G sind der Strafbetrag und der Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind der Strafbetrag und der Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die Revision wurde zum Zeitpunkt der Verkündung ausgeschlossen, weil die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bekannt war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1243.001.2015

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