G wurden 10 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurden 10 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben. Die Bezirkshauptmannschaft X hat das Straferkenntnis auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** gestützt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat das Straferkenntnis auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** gestützt. In der dagegen erhobenen Beschwerde führt die Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass die Hunde seit der Verandaverlängerung ab 22.00 Uhr täglich im Haus seien. Die Nachbarschaftsstreitigkeiten habe es schon vor dem Jahr *** gegeben, bevor sie nach *** zugezogen seien. Durch diese Streitigkeiten seien die Hunde natürlich gereizt. Ende Februar sei sie von *** weggezogen und habe es bis dato keine Beschwerden bezüglich ihrer Hunde auf dem neuen Wohnsitz gegeben. Sie ersuche um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da dies beweise, dass die Hunde aufgrund der Streitigkeiten gebellt haben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:
a NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.
Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Nach der Anzeige der Polizeiinspektion *** hat Herr *** am ***, 22.50 Uhr eine Anzeige darüber erstattet, dass die Hunde der Familie *** schon wieder die ganze Zeit bellen würden. Die Besatzung der Sektorstreife 1 der Polizeiinspektion *** konnte bei der Zufahrt das laute und durchdringende Bellen der Hunde wahrnehmen. In dem gegen die Strafverfügung der belangten Behörde erhobenen Einspruch vom *** führt die Beschuldigte aus, dass sie sich sicher sei, dass ihr Nachbar die Hunde wieder geärgert und danach die Polizei angerufen habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt bereits geschlafen und habe das Bellen der Hunde nicht wahrnehmen können. Ihre Kinder könnten ihre Angaben bestätigen. An dem Vorfall treffe sie kein Verschulden. Aus den Vorverfahren gehe hervor, dass Herr *** die Hunde immer wieder absichtlich zum Bellen bringe. Sie werde Herrn *** auf Unterlassung klagen. Herr *** wurde am *** bei der Landespolizeidirektion *** niederschriftlich einvernommen. Dabei hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass am *** sein Sohn und seine schulpflichtigen Enkelkinder auf Besuch gewesen seien. Um 22.45 Uhr habe er die Polizei gerufen, da die Hunde der Nachbarn bellten und nicht aufhörten. Sein Sohn sei genervt gewesen, da die Hunde den ganzen Tag bellten. Es sei nicht korrekt, dass er die Hunde ärgerte. Er habe selbst 16 Jahre einen Hund gehabt und sei tierfreundlich. Er hätte die Polizei nicht gerufen, wenn das Gebelle nicht sehr stören würde. Es habe schon oft Streit mit Herrn *** bezüglich der Hunde gegeben. Frau *** und ihr Lebensgefährte seien schon wegen der Hunde weggezogen. Sie hätten mit den Nachbarn *** diskutiert. Es sei schon öfters zu Streitereien gekommen. Bezüglich der Hunde habe es schon öfters Polizeieinsätze gegeben. Die Familie *** habe bezüglich der Hunde die Auflage, die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr einzuhalten. Leider würde diese nicht beachtet. Unbestritten ist, dass Hundegebell insbesondere zur Nachtzeit als störend anzusehen ist. Ungebührlich ist eine Lärmerregung dann, wenn sie vermeidbar ist. Ein Hundehalter hat demnach dafür zu sorgen, dass weder durch Hundegebell noch durch Jaulen des Hundes störender Lärm erregt wird. Seitens der Beschwerdeführerin wurde nicht dargelegt, welche Maßnahmen sie ergriffen hat um ein derartiges Verhalten ihrer Hunde zu vermeiden. Für das erkennende Gericht ist als erwiesen anzunehmen, dass der objektive Tatbestand erfüllt worden ist. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde Einsicht in die Verwaltungsstrafakte der belangten Behörde genommen. Entgegen der Verantwortung der Beschwerdeführerin hat nicht nur der Zeuge *** die Lärmerregung zur Anzeige gebracht, sondern wurde diese auch von den einschreitenden Beamten dienstlich wahrgenommen. Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass beim Zufahren eines Fahrzeuges die Hunde bellen müssten (Verantwortung der Beschwerdeführerin bei der Niederschrift am ***). Im Übrigen scheint es nicht glaubwürdig, dass der Nachbar zur Nachtzeit die Hunde ärgert, um nachher eine Anzeige erstatten zu können. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass zum Tatzeitpunkt der Sohn und die Enkelkinder des Nachbarn anwesend waren. Für das erkennende Gericht ist es unerheblich, aus welchem Grund gebellt wird. Eine lärmbedingte ungebührliche Störung ist bereits dann gegeben, wenn Passanten lautstark angebellt werden. Wird der störende Lärm durch einen Hund im Freien erregt, so ist es Sache des Hundebesitzers, das Tier erforderlichenfalls ins Haus zu nehmen oder sonst zu verwahren. Wird dies unterlassen, so ist die Erregung des Lärms als ungebührlich anzusehen. Wenngleich ein kurzes Bellen („Melden“) normalerweise nicht zur Anzeige gebracht wird, stellt selbst dies eine Lärmerregung dar. Seitens des erkennenden Gerichtes bestanden keine Zweifel an den zeugenschaftlichen Angaben des Anzeigers sowie den Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeibeamten, sodass der der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tatbestand als erwiesen anzunehmen war.
G 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, reicht für die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin weist bei der belangten Behörde fünf rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretung des § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz auf. Trotz dieser rechtskräftigen Vormerkungen hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Lärmerregung zur Nachtruhe zu verhindern. Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann demnach nicht als gering angesehen werden. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe ist im Hinblick auf die Strafobergrenze von 1.000 Euro als niedrig anzusehen. Die Strafhöhe wurde im Übrigen nicht dezidiert bekämpft. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen allseitigen Verhältnisse, monatliches Einkommen von 800 Euro, Sorgepflichten für zwei Kinder – wurden mitberücksichtigt.Die Beschwerdeführerin weist bei der belangten Behörde fünf rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretung des Paragraph eins, Litera a, NÖ Polizeistrafgesetz auf. Trotz dieser rechtskräftigen Vormerkungen hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Lärmerregung zur Nachtruhe zu verhindern. Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann demnach nicht als gering angesehen werden. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe ist im Hinblick auf die Strafobergrenze von 1.000 Euro als niedrig anzusehen. Die Strafhöhe wurde im Übrigen nicht dezidiert bekämpft. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen allseitigen Verhältnisse, monatliches Einkommen von 800 Euro, Sorgepflichten für zwei Kinder – wurden mitberücksichtigt. Durch die Bestätigung des Straferkenntnisses war
GVG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.Durch die Bestätigung des Straferkenntnisses war
Paragraph 52, VwGVG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.
G sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeführers binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG sind der Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeführers binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, VwGVG abgesehen werden, weil im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1410.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.