50 VwGVG insoferne stattgegeben, als anstelle der von der Behörde in Höhe von zweimal € 360,--) verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen zweimal 54 Stunden)
G jeweils eine Ermahnung ausgesprochen wird.Der Beschwerde wird in den Spruchpunkten 1. und 2. (römisch eins. Tatbeschreibung)
50 VwGVG insoferne stattgegeben, als anstelle der von der Behörde in Höhe von zweimal € 360,--) verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen zweimal 54 Stunden)
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG jeweils eine Ermahnung ausgesprochen wird., 2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wird
GVG zur Gänze stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt aufgehoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wird
Paragraph 50, VwGVG zur Gänze stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt aufgehoben., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig., Entscheidungsgründe Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Rechtsmittelwerberin folgendes Verhalten angelastet und die bezeichnete Auflage erteilt. „ I. Tatbeschreibung:römisch eins. Tatbeschreibung:
zu € 360,00 54 Stunden § 9 Abs. 1 und Abs. 4 RotkreuzgesetzParagraph 9, Absatz eins und Absatz 4, Rotkreuzgesetz zu € 360,00 54 Stunden § 9 Abs. 1 und Abs. 4 RotkreuzgesetzParagraph 9, Absatz eins und Absatz 4, Rotkreuzgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 72,00 Gesamtbetrag: € 792,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung seitens der Bezirkshauptmannschaft nach Hinweis auf die vom Österreichischen Roten Kreuz gelegte Anzeige und des in der Sache durchgeführten Verfahrens, sowie Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des Rotkreuzgesetzes damit, dass die von der Beschuldigten gesetzten Übertretung als erwiesen angesehen werden, weshalb mit den gegenständlichen Strafverhängungen vorzugehen gewesen wäre, sowie aufgrund der Setzung dieser Verwaltungsübertretungen auch eine Mitteilung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit betreffend der Verwaltungsübertretung aufzutragen gewesen wäre. Mittels der fristgerecht gegen diese Entscheidung durch ihre ausgewiesene Vertretung erhobenen Beschwerde machte die Rechtsmittelwerberin geltend, dass das bezeichnete Straferkenntnis sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach aus Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Nichtigkeit, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger Tatsachenfeststellung, sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. Dazu wird näher ausgeführt, dass die Behörde keinerlei entsprechendes Verfahren durchgeführt habe um der Beschwerdeführerin die Setzung des objektiven Tatbestandes nachzuweisen, sowie auch die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG nur eine Schuldvermutung normiere, sohin keine Vermutung dahingehend, dass die Beschuldigte das ihr vorgeworfene Verhalten tatsächlich gesetzt habe und dass dieses rechtswidrig gewesen sei. Falls die Beschwerdeführerin aufgrund bestehender Unwissenheit die angelastete Übertretung gesetzt habe, hätte sie aus dieser jedenfalls keinerlei eigennützige Vorteile gezogen und auch niemanden geschädigt, weshalb beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen, bzw. in eventu von einer Strafverhängung absehen und jedenfalls dem Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes auf Veröffentlichung der wesentlichen Teile des Verwaltungsstrafbescheides auf Kosten der Beschwerdeführerin in einer der nächsten Ausgaben einer Tageszeitung keine Folge geben.Dazu wird näher ausgeführt, dass die Behörde keinerlei entsprechendes Verfahren durchgeführt habe um der Beschwerdeführerin die Setzung des objektiven Tatbestandes nachzuweisen, sowie auch die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nur eine Schuldvermutung normiere, sohin keine Vermutung dahingehend, dass die Beschuldigte das ihr vorgeworfene Verhalten tatsächlich gesetzt habe und dass dieses rechtswidrig gewesen sei. Falls die Beschwerdeführerin aufgrund bestehender Unwissenheit die angelastete Übertretung gesetzt habe, hätte sie aus dieser jedenfalls keinerlei eigennützige Vorteile gezogen und auch niemanden geschädigt, weshalb beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen, bzw. in eventu von einer Strafverhängung absehen und jedenfalls dem Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes auf Veröffentlichung der wesentlichen Teile des Verwaltungsstrafbescheides auf Kosten der Beschwerdeführerin in einer der nächsten Ausgaben einer Tageszeitung keine Folge geben. Das Österreichische Rote Kreuz, dem die erhobene Beschwerde als Amtspartei zur Kenntnis gebracht wurde, teilte daraufhin in einer abgegebenen Stellungnahme mit, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft von einer missbräuchlichen Verwendung des Rotkreuz-Zeichens absehen werde, sowie sie eine entsprechende Unterlassungserklärung gegenüber dem Roten Kreuz unterzeichnet und verbindlich zugesichert hätte, sämtliche vorhandenen Drucksorten, Logo und Werbeauftritte, die gegen § 8 Abs. 1 lit.d Rotkreuzgesetz verstoßen, umgehend zu entfernen bzw. zu ändern, soweit dies nicht ohnehin bereits geschehen sei. Seitens des Roten Kreuzes sei daher aufgrund der einsichtigen Haltung und dem Bemühen der Beschwerdeführerin, die Schutzzeichenverstöße umgehend zu beseitigen, bzw. habe die Beschwerdeführerin die Beseitigung bereits durchgeführt, eine Bestrafung nicht mehr erforderlich, weshalb ersucht werde, von einer Strafverhängung gegen die Beschwerdeführerin abzusehen, sowie auch eine Veröffentlichung des Verwaltungsstrafbescheides nicht mehr erforderlich erscheine. Eine Abmahnung
G werde vorliegendenfalls als ausreichend erachtet.Das Österreichische Rote Kreuz, dem die erhobene Beschwerde als Amtspartei zur Kenntnis gebracht wurde, teilte daraufhin in einer abgegebenen Stellungnahme mit, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft von einer missbräuchlichen Verwendung des Rotkreuz-Zeichens absehen werde, sowie sie eine entsprechende Unterlassungserklärung gegenüber dem Roten Kreuz unterzeichnet und verbindlich zugesichert hätte, sämtliche vorhandenen Drucksorten, Logo und Werbeauftritte, die gegen Paragraph 8, Absatz eins, Litera d, Rotkreuzgesetz verstoßen, umgehend zu entfernen bzw. zu ändern, soweit dies nicht ohnehin bereits geschehen sei. Seitens des Roten Kreuzes sei daher aufgrund der einsichtigen Haltung und dem Bemühen der Beschwerdeführerin, die Schutzzeichenverstöße umgehend zu beseitigen, bzw. habe die Beschwerdeführerin die Beseitigung bereits durchgeführt, eine Bestrafung nicht mehr erforderlich, weshalb ersucht werde, von einer Strafverhängung gegen die Beschwerdeführerin abzusehen, sowie auch eine Veröffentlichung des Verwaltungsstrafbescheides nicht mehr erforderlich erscheine. Eine Abmahnung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG werde vorliegendenfalls als ausreichend erachtet. Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an die ausgewiesene Vertretung der Beschwerdeführerin erging die Mitteilung, dass das erhobene Rechtsmittel hinsichtlich Spruchpunkt
1 Rotkreuzgesetz ist wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung – soweit ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand nicht vorliegt – mit einer Geldstrafe von € 360,-- bis zu € 3.600,-- zu bestrafen, wer unter anderem den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 zuwider handelt.
Paragraph 9, Absatz eins, Rotkreuzgesetz ist wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung – soweit ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand nicht vorliegt – mit einer Geldstrafe von € 360,-- bis zu € 3.600,-- zu bestrafen, wer unter anderem den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, zuwider handelt.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Abs. 6 zweiter Satz leg.cit. kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle des Z 4 anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Absatz 6, zweiter Satz leg.cit. kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle des Ziffer 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die von der Beschwerdeführerin gesetzten Übertretungen gegen das Rotkreuzgesetz werden selbst von der anzeigelegenden Amtspartei aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin als geringfügig erachtet, dies weil seitens der Beschwerdeführerin sofort sämtliche Drucksorten, Logos und ihre Werbeauftritte, welche geeignet gewesen sind, gegen § 8 Abs. 1 lit.d Rotkreuzgesetz zu verstoßen, umgehend abgeändert oder entfernt wurden, sowie ihr Verschulden diesbezüglich auch als geringfügig zu beurteilen ist, weil es erheblich hinter dem in der betreffenden Verwaltungsübertretung typisierten Unrechts- bzw. Schuldgehalt zurückbleibt, zumal die Beschwerdeführerin das ursprünglich von ihr verwendete Logo, ein rotes Kreuz in grauer Hundepfote sofort nach der erfolgten Anzeige und Beanstandung, noch während des laufenden Verfahrens entfernt bzw. abgeändert hat, dies, indem sie nunmehr für ihre Tierklinik ein neues Logo und zwar ein graues Kreuz auf einer roten Hundepfote verwendet. Da beide in § 45 Abs. 1 Z 4 angeführten Kriterien, sohin als unbedeutend anzusehende Folgen der gesetzten Übertretung und ein geringfügiges Verschulden vorliegen, die Verwaltungsübertretungen durch die erfolgte Einschränkung der Beschwerde, welche dem Grunde nach zurückgezogen wurde, als gegeben anzusehen sind, konnte die Beschwerdeführerin betreffend der unter Spruchpunkt I.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.