← Österreich

{'item': 'LVwG-S-222/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-S-222/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Finanzamtes *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. *** (mitbeteiligte Partei: ***, vertreten durch ***, ***, ***), betreffend Aufhebung der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Finanzamtes *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. *** (mitbeteiligte Partei: ***, vertreten durch ***, ***, ***), betreffend Aufhebung der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 Abs. 5 und 6 sowie 53 Glücksspielgesetz – GSpGParagraphen 50, Absatz 5 und 6 sowie 53 Glücksspielgesetz – GSpG §§ 38, 50 VwGVGParagraphen 38,, 50 VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, hob die belangte Behörde die gegenüber der mitbeteiligten Partei mit Bescheid derselben Behörde vom ***, Zl. ***, berichtigt durch Bescheid vom ***, Zl. ***, vertreten durch Herrn *** als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Lokales „Gasthaus ***“ in ***, ***, in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin verfügte Beschlagnahme des nachstehend bezeichneten Glückspielgerätes einschließlich eines Schlüssels für die Kassenlade sowie einer Chipkarte, weiß und unbeschriftet („Zubehör“), auf („Glücksspielgerät mit der Bezeichnung ***, Type ***, *** mit der Seriennummer *** samt der seitens der Kontrollorgane des Finanzamtes *** angebrachten Versiegelungsplaketten Nr. *** bis ***“). Begründend führte die Behörde aus: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde Ihnen gegenüber die Beschlagnahme des oben detailliert bezeichneten Glücksspielgerätes nebst des dort genannten Zugehörs verfügt.„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde Ihnen gegenüber die Beschlagnahme des oben detailliert bezeichneten Glücksspielgerätes nebst des dort genannten Zugehörs verfügt. Die verwaltungsstrafbehördliche Erledigung ist in der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, berichtigten Fassung in Rechtskraft erwachsen.Die verwaltungsstrafbehördliche Erledigung ist in der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, berichtigten Fassung in Rechtskraft erwachsen. Begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde hierzu aus, es habe im damaligen Zeitpunkt der Verdacht bestanden, die *** mit Sitz in ***, ***, habe, vertreten durch Herrn *** als handelsrechtlichem Geschäftsführer, das verfahrensgegenständliche Glücksspielgerät in der Zeit zwischen *** und ***, 09:15 Uhr, zur Durchführung von verbotenen Ausspielungen in den Räumen des Lokals mit der Bezeichnung „Gasthaus ***“ in ***, ***, gegen Entgelt überlassen und habe somit eine Tätigkeit entfaltet, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus illegalem Glücksspiel abzielte. Es sei somit davon auszugehen, dass die oben bezeichneten Objekte als Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes und fortgesetzt zu Verstößen gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit 2 Abs 2 und 4, 3 und 4 Abs 1 GSpG BGBl Nr 620/1989 in der Fassung BGBl I Nr 76/2011 verwendet worden seien.Begründend führte die Verwaltungsstrafbehörde hierzu aus, es habe im damaligen Zeitpunkt der Verdacht bestanden, die *** mit Sitz in ***, ***, habe, vertreten durch Herrn *** als handelsrechtlichem Geschäftsführer, das verfahrensgegenständliche Glücksspielgerät in der Zeit zwischen *** und ***, 09:15 Uhr, zur Durchführung von verbotenen Ausspielungen in den Räumen des Lokals mit der Bezeichnung „Gasthaus ***“ in ***, ***, gegen Entgelt überlassen und habe somit eine Tätigkeit entfaltet, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus illegalem Glücksspiel abzielte. Es sei somit davon auszugehen, dass die oben bezeichneten Objekte als Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes und fortgesetzt zu Verstößen gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz 2 und 4, 3 und 4 Absatz eins, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 76 aus 2011, verwendet worden seien. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt wurde durch Organe der Abgabenbehörde Finanzamt ***, ***, ***, Finanzpolizei, als Organe der öffentlichen Aufsicht im Sinne des § 50 Abs 2 GSpG anlässlich einer Kontrolle in den Räumen des oben genannten Lokales am ***, 09:15 Uhr, dienstlich wahrgenommen und wurde gemäß § 53 Abs 2 GSpG in der damaligen Fassung die vorläufige Beschlagnahme der oben bezeichneten Gegenstände verfügt. Weiters wurde mit Schreiben vom ***, ***, ein Strafantrag gegen Herrn *** als handelsrechtlichem Geschäftsführer der *** gestellt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt wurde durch Organe der Abgabenbehörde Finanzamt ***, ***, ***, Finanzpolizei, als Organe der öffentlichen Aufsicht im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, GSpG anlässlich einer Kontrolle in den Räumen des oben genannten Lokales am ***, 09:15 Uhr, dienstlich wahrgenommen und wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG in der damaligen Fassung die vorläufige Beschlagnahme der oben bezeichneten Gegenstände verfügt. Weiters wurde mit Schreiben vom ***, ***, ein Strafantrag gegen Herrn *** als handelsrechtlichem Geschäftsführer der *** gestellt. Seitens der Bezirkshauptmannschaft X als zuständige Verwaltungsstrafbehörde wurde hierauf wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit 2 Abs 2 und 4, 3 und 4 Abs 1 GSpG BGBI Nr 620/1989 idF BGBI I Nr 76/2011 unter dem verwaltungsstrafbehördlichen Kennzeichen *** ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den genannten eingeleitet.Seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als zuständige Verwaltungsstrafbehörde wurde hierauf wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz 2 und 4, 3 und 4 Absatz eins, GSpG BGBI Nr 620 aus 1989, in der Fassung BGBI römisch eins Nr 76 aus 2011, unter dem verwaltungsstrafbehördlichen Kennzeichen *** ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den genannten eingeleitet. Angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom
  4. Juni 2013, B 422/2013, wonach - sinngemäß zusammengefasst - der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 168 Strafgesetzbuch (StGB) bereits dann gegeben sei, wenn bei einem Glücksspielgerät die Möglichkeit bestehe, Serienspiele bzw Spiele mit einem den Betrag von € 10,-- übersteigenden Spieleinsatz durchzuführen und zugleich eine materielle Verdrängung einer allfälligen Verwaltungsübertretung im Sinne des § 52 Abs 1 GSpG eintrete, wurden sowohl das Sie betreffende Verwaltungsstrafverfahren, als auch das gegenständliche Beschlagnahmeverfahren einstweilen ruhend gestellt und die entsprechenden Verfahrensakten mit Schreiben vom ***, ***, an die zuständige Staatsanwaltschaft ***, ***, ***, übermittelt.Angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom
  5. Juni 2013, B 422 aus 2013,, wonach - sinngemäß zusammengefasst - der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß Paragraph 168, Strafgesetzbuch (StGB) bereits dann gegeben sei, wenn bei einem Glücksspielgerät die Möglichkeit bestehe, Serienspiele bzw Spiele mit einem den Betrag von € 10,-- übersteigenden Spieleinsatz durchzuführen und zugleich eine materielle Verdrängung einer allfälligen Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG eintrete, wurden sowohl das Sie betreffende Verwaltungsstrafverfahren, als auch das gegenständliche Beschlagnahmeverfahren einstweilen ruhend gestellt und die entsprechenden Verfahrensakten mit Schreiben vom ***, ***, an die zuständige Staatsanwaltschaft ***, ***, ***, übermittelt. Mit Schreiben vom ***, ***, teilte die Staatsanwaltschaft *** der Verwaltungsstrafbehörde mit, das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes einer Straftat gemäß § 168 StGB sei bezogen auf das verwaltungsstrafbehördliche Kennzeichen *** gemäß § 190 Z 1 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), eingestellt worden, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre.Mit Schreiben vom ***, ***, teilte die Staatsanwaltschaft *** der Verwaltungsstrafbehörde mit, das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes einer Straftat gemäß Paragraph 168, StGB sei bezogen auf das verwaltungsstrafbehördliche Kennzeichen *** gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), eingestellt worden, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre. Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, welches seitens der Bezirkshauptmannschaft X unter dem verwaltungsstrafbehördlichen Kennzeichen *** geführt wurde, ist bis zum heutigen Tag keine gesonderte Stellungnahme der befassten Staatsanwaltschaft eingelangt.Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, welches seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unter dem verwaltungsstrafbehördlichen Kennzeichen *** geführt wurde, ist bis zum heutigen Tag keine gesonderte Stellungnahme der befassten Staatsanwaltschaft eingelangt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde das Sie betreffende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde das Sie betreffende Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt. Die Verwaltungsstrafbehörde begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass angesichts der im für die juridische Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Rechtslage sowie im Besonderen des Erkenntnisses des VfGH vom
  6. Juni 2013, B 422/2013, keine sachliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsstrafbehörde bestanden habe, da sich die letztlich zu beurteilende (Tat-)Handlung nicht als Verwaltungsübertretung darstellte.Die Verwaltungsstrafbehörde begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass angesichts der im für die juridische Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Rechtslage sowie im Besonderen des Erkenntnisses des VfGH vom
  7. Juni 2013, B 422 aus 2013,, keine sachliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsstrafbehörde bestanden habe, da sich die letztlich zu beurteilende (Tat-)Handlung nicht als Verwaltungsübertretung darstellte. Zwar sei das verfahrensrelevante Verhalten prima facie sowohl unter den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG aF, als auch unter die Bestimmung des § 168 StGB subsumierbar gewesen, doch habe sich aus dem zitierten höchstgerichtlichen Judikat eine vollinhaltliche Verdrängung des Verwaltungsstraftatbestandes ergeben.Zwar sei das verfahrensrelevante Verhalten prima facie sowohl unter den Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG aF, als auch unter die Bestimmung des Paragraph 168, StGB subsumierbar gewesen, doch habe sich aus dem zitierten höchstgerichtlichen Judikat eine vollinhaltliche Verdrängung des Verwaltungsstraftatbestandes ergeben. Die durch die jüngste Novelle des GSpG, BGBl I Nr 13/2014, erfolgte Neufassung des § 52 Abs 3 leg cit, wonach für den Fall, dass durch dieselbe Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 leg cit, als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht werde, der Täter nur nach der Bestimmung des § 52 Abs 1 GSpG und damit durch die Verwaltungsstrafbehörden zu bestrafen sei, vermöge im vorliegenden Fall nicht, zu einem Wiederaufleben einer allfälligen verwaltungsstrafbehördlichen Zuständigkeit zu führen. Dies käme funktionell einer rückwirkenden Sanktion gleich und würde dies eindeutig der bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung des Art 7 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen. Die durch die jüngste Novelle des GSpG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, erfolgte Neufassung des Paragraph 52, Absatz 3, leg cit, wonach für den Fall, dass durch dieselbe Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, leg cit, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht werde, der Täter nur nach der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG und damit durch die Verwaltungsstrafbehörden zu bestrafen sei, vermöge im vorliegenden Fall nicht, zu einem Wiederaufleben einer allfälligen verwaltungsstrafbehördlichen Zuständigkeit zu führen. Dies käme funktionell einer rückwirkenden Sanktion gleich und würde dies eindeutig der bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmung des Artikel 7, Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen. Eine diesbezüglich seitens der Abgabenbehörde mit Schreiben vom ***, ***, eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  8. August 2014, LVwG-MD-14-0099, als unbegründet abgewiesen, so dass das betreffende Verwaltungsstrafverfahren nunmehr als rechtskräftig eingestellt zu betrachten ist. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Abgabenbehörde Finanzamt ***, ***, ***, als mitbeteiligter Partei des Verfahrens zur Kenntnis gebracht, dass angesichts der Einstellung des gegen Sie geführten Verwaltungsstrafverfahrens nunmehr beabsichtigt werde, die Beschlagnahme des oben genannten Glücksspielgerätes nebst des mitumfassten Zugehörs aufzuheben und wurde der Abgabenbehörde im Sinne der Bestimmung des § 50 Abs 6 GSpG Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu nehmen.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Abgabenbehörde Finanzamt ***, ***, ***, als mitbeteiligter Partei des Verfahrens zur Kenntnis gebracht, dass angesichts der Einstellung des gegen Sie geführten Verwaltungsstrafverfahrens nunmehr beabsichtigt werde, die Beschlagnahme des oben genannten Glücksspielgerätes nebst des mitumfassten Zugehörs aufzuheben und wurde der Abgabenbehörde im Sinne der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 6, GSpG Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom ***, ***, machte die Abgabenbehörde von diesem Recht Gebrauch und brachte sinngemäß zusammengefasst vor, dass der beabsichtigten Aufhebung der gegenständlichen Beschlagnahme nicht zugestimmt werde. Die mitbeteiligte Partei führte in der Folge aus, die rechtskräftig erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens könne keine Auswirkungen auf das Beschlagnahmeverfahren in dessen Eigenschaft als Sicherungsverfahren nach sich ziehen, zumal der diesbezügliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, berichtigt mit Bescheid derselben vom ***, ***, in Rechtskraft erwachsen sei.Die mitbeteiligte Partei führte in der Folge aus, die rechtskräftig erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens könne keine Auswirkungen auf das Beschlagnahmeverfahren in dessen Eigenschaft als Sicherungsverfahren nach sich ziehen, zumal der diesbezügliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, berichtigt mit Bescheid derselben vom ***, ***, in Rechtskraft erwachsen sei. Die Voraussetzungen für eine Abänderung oder gar Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne der Bestimmungen der §§ 68 bis 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lägen indessen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor.Die Voraussetzungen für eine Abänderung oder gar Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 68 bis 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lägen indessen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor. Die bis zum Inkrafttreten der oben genannten Novelle des GSpG, BGBl I Nr 13/2014, bestandene (Schein-)Konkurrenz zwischen dem durch die Strafgerichte zu ahndenden Delikt gemäß § 168 StGB und dem Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 1 GSpG respektive die hieraus resultierte Problematik der sachlichen Zuständigkeit habe in keiner Weise auf das Beschlagnahmeverfahren durchgreifen können, sondern sei ausschließlich im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens zu klären gewesen. Würde man nämlich die für den letztgenannten Verfahrenstypus getätigten Erwägungen unmittelbar auf das Beschlagnahmeverfahren umlegen, so hieße dies, dass bereits die am *** im Rahmen der oben genannten Kontrolle eingeschrittenen Organe des Finanzamtes *** als Organe der öffentlichen Aufsicht der Sache nach unzuständig gewesen wären. Eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes sei im Rahmen des Sicherungsverfahrens mangels pönalisierender Wirkung respektive Intention der Beschlagnahme schlicht denkunmöglich. Die bis zum Inkrafttreten der oben genannten Novelle des GSpG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, bestandene (Schein-)Konkurrenz zwischen dem durch die Strafgerichte zu ahndenden Delikt gemäß Paragraph 168, StGB und dem Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG respektive die hieraus resultierte Problematik der sachlichen Zuständigkeit habe in keiner Weise auf das Beschlagnahmeverfahren durchgreifen können, sondern sei ausschließlich im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens zu klären gewesen. Würde man nämlich die für den letztgenannten Verfahrenstypus getätigten Erwägungen unmittelbar auf das Beschlagnahmeverfahren umlegen, so hieße dies, dass bereits die am *** im Rahmen der oben genannten Kontrolle eingeschrittenen Organe des Finanzamtes *** als Organe der öffentlichen Aufsicht der Sache nach unzuständig gewesen wären. Eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes sei im Rahmen des Sicherungsverfahrens mangels pönalisierender Wirkung respektive Intention der Beschlagnahme schlicht denkunmöglich. Es sei unabhängig von diesen Erwägungen bereits zweifelhaft, ob eine allfällige Aufhebung einer Beschlagnahme wie im vorliegenden Fall mit Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen habe, seien doch bereits mehrfach in ähnlichen Fällen die betreffenden Gegenstände schlicht ausgefolgt und der Finanzpolizei hierüber bloß formlose Mitteilungen übermittelt worden. Das verfahrensgegenständliche Glücksspielgerät könne darüber hinaus nicht ausgefolgt werden, da gemäß § 26 StGB immer noch die Verpflichtung des zuständigen Strafgerichtes bestünde, die Einziehung derselben auszusprechen.Das verfahrensgegenständliche Glücksspielgerät könne darüber hinaus nicht ausgefolgt werden, da gemäß Paragraph 26, StGB immer noch die Verpflichtung des zuständigen Strafgerichtes bestünde, die Einziehung derselben auszusprechen. Die mitbeteiligte Partei legte weiters dar, gemäß § 1 Abs 2 VStG richte sich die für eine Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafe nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden Recht, sofern nicht das zur Zeit der verwaltungsstrafbehördlichen Entscheidung geltende in seiner Gesamtauswirkung für den Beschuldigten günstiger wäre. Die durch die jüngsten Novelle des GSpG, BGBl I Nr 13/2014, in § 52 Abs 3 leg cit im Sinne einer Subsidiarität des gerichtlichen Strafrechts gegenüber dem Verwaltungsstrafrecht erfolgte Neuregelung des Verhältnisses zwischen § 168 StGB und § 52 Abs 1 GSpG, stelle sich demgegenüber für den Beschuldigten günstiger dar, als der historische Vorrang der durch die Strafgerichte zu ahndenden Deliktsnorm. Es sei somit für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes die aktuelle Rechtslage und damit das Primat des Verwaltungsstrafrechts maßgeblich, so dass die Beschlagnahme des oben genannten Glücksspielgerätes unbedingt aufrechterhalten werden müsse.Die mitbeteiligte Partei legte weiters dar, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG richte sich die für eine Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafe nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden Recht, sofern nicht das zur Zeit der verwaltungsstrafbehördlichen Entscheidung geltende in seiner Gesamtauswirkung für den Beschuldigten günstiger wäre. Die durch die jüngsten Novelle des GSpG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, in Paragraph 52, Absatz 3, leg cit im Sinne einer Subsidiarität des gerichtlichen Strafrechts gegenüber dem Verwaltungsstrafrecht erfolgte Neuregelung des Verhältnisses zwischen Paragraph 168, StGB und Paragraph 52, Absatz eins, GSpG, stelle sich demgegenüber für den Beschuldigten günstiger dar, als der historische Vorrang der durch die Strafgerichte zu ahndenden Deliktsnorm. Es sei somit für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes die aktuelle Rechtslage und damit das Primat des Verwaltungsstrafrechts maßgeblich, so dass die Beschlagnahme des oben genannten Glücksspielgerätes unbedingt aufrechterhalten werden müsse. Abschließend hielt die befasste Abgabenbehörde zum wiederholten Male expressis verbis fest, einer allfälligen Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Beschlagnahme und Ausfolgung des betreffenden Glücksspielgerätes nebst Zugehör nicht zuzustimmen. Rechtlich ist hierzu Folgendes festzuhalten: Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 verstoßen wird.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird. Die Verwaltungsstrafbehörde hat hierzu erwogen: Es liegen keine Umstände vor, die geeignet wären, die rein auf dienstlichen Wahrnehmungen beruhenden Angaben der am *** eingeschrittenen Organe der Abgabenbehörde Finanzamt ***, ***, ***, Finanzpolizei, respektive die Ergebnisse der im Rahmen der anschließenden Verwaltungsverfahren (Verwaltungsstraf- sowie Beschlagnahmeverfahren) getätigten Erhebungen in Zweifel zu ziehen. Es sind im Besonderen keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen die Verwaltungsstrafbehörde ableiten müsste, den Anzeigenlegern sei im Rahmen der verfahrenseinleitenden Amtshandlung vom ***, ein Irrtum unterlaufen, oder jene hätten gar wissentlich unrichtige Angaben gemacht, um Sie zu Unrecht der Gefahr einer verwaltungsstrafbehördlichen Verfolgung oder den Erschwernissen eines Sicherungsverfahrens auszusetzen. Der hinsichtlich des vorliegenden Falles relevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen als geklärt anzusehen, zumal sich dessen wesentliche essentialia, so unter anderem die erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter dem behördlichen Kennzeichen ***, teils unmittelbar aus den verfahrensrelevanten Akten ergeben, durch die erkennenden Stellen in verbindlicher Weise festgestellt worden oder ex ante unbestritten geblieben sind. Zusammenfassend bleiben somit lediglich die prinzipielle Zulässigkeit der Aufhebung einer mit rechtskräftigem Bescheid nach § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG verfügten Beschlagnahme sowie die Art derselben zu klären.Zusammenfassend bleiben somit lediglich die prinzipielle Zulässigkeit der Aufhebung einer mit rechtskräftigem Bescheid nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG verfügten Beschlagnahme sowie die Art derselben zu klären. Aus dem Wortlaut der oben sinngemäß wiedergegebenen Bestimmung des § 53 Abs 1 Z 1 lit a GSpG, die im Übrigen sprachlich wie teleologisch im Wesentlichen jener des § 39 Abs 1 VStG nachgebildet ist, ergibt sich zunächst, dass für die Verfügung der Beschlagnahme in Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren zweierlei Anforderungen zu erfüllen sind. Zum einen bedarf es des konkret-substanziellen Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und muss sich die angestrebte Sicherungsmaßnahme weiters auf Gegenstände beziehen, für die im jeweiligen Materiengesetz dezidiert der Verfall als Strafe vorgesehen ist.Aus dem Wortlaut der oben sinngemäß wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG, die im Übrigen sprachlich wie teleologisch im Wesentlichen jener des Paragraph 39, Absatz eins, VStG nachgebildet ist, ergibt sich zunächst, dass für die Verfügung der Beschlagnahme in Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafverfahren zweierlei Anforderungen zu erfüllen sind. Zum einen bedarf es des konkret-substanziellen Verdachtes einer Verwaltungsübertretung und muss sich die angestrebte Sicherungsmaßnahme weiters auf Gegenstände beziehen, für die im jeweiligen Materiengesetz dezidiert der Verfall als Strafe vorgesehen ist. Die verwaltungsstrafbehördliche Beschlagnahme verfolgt hierbei den Zweck, die genannten Verfallsgegenstände dem Zugriff Dritter, und im Besonderen des Beschuldigten, zu entziehen, um auf diese Weise letztlich das Verwaltungsstrafverfahren, durch die Verwahrung von Beweismitteln abzusichern und den allfälligen Ausspruch des Verfalls zu gewährleisten. Das Beschlagnahme- und das Verwaltungsstrafverfahren sind bei rein formeller Betrachtung zwar als voneinander getrennt zu begreifen, stehen indessen unter materiellen Gesichtspunkten in einem Verhältnis der wechselseitigen Bedingtheit, indem das Verwaltungsstrafverfahren sich gleichsam als conditio sine qua non des Beschlagnahmeverfahrens darstellt. Im Ergebnis heißt dies nichts anderes, als dass bei rechtskonformer und entsprechend -kräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens, bezogen auf das Subjekt des Verfahrens (Beschuldigter) der Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung in verbindlicher Weise normativ entkräftet wird und somit eine essentielle Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschlagnahme ex nunc entfällt. Wie bereits durch den VfGH, VfSlg 2046/1950, ausgesprochen, sind in diesem Falle die beschlagnahmten Gegenstände zurückzustellen bzw ist, sofern in der Zwischenzeit deren Veräußerung erfolgt ist, entsprechender Geldersatz zu leisten.Im Ergebnis heißt dies nichts anderes, als dass bei rechtskonformer und entsprechend -kräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens, bezogen auf das Subjekt des Verfahrens (Beschuldigter) der Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung in verbindlicher Weise normativ entkräftet wird und somit eine essentielle Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschlagnahme ex nunc entfällt. Wie bereits durch den VfGH, VfSlg 2046 aus 1950,, ausgesprochen, sind in diesem Falle die beschlagnahmten Gegenstände zurückzustellen bzw ist, sofern in der Zwischenzeit deren Veräußerung erfolgt ist, entsprechender Geldersatz zu leisten. Alternativ formuliert, handelt es sich beim Beschlagnahmeverfahren um eine reine Absicherung des Verwaltungsstrafverfahrens. Wenn nun indessen der Sicherungszweck, nämlich das Verwaltungsstrafverfahren entfällt, bleibt mangels Objekt, auf welches sich jenes beziehen könnte, kein Raum mehr für deren Aufrechterhaltung. Würde man die Beschlagnahme demgegenüber in Wirkung belassen, so ergäbe sich zwingend ein Verstoß gegen das bundesverfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums gemäß Art 5 des Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger bzw Art 1 I. ZP EMRK idF BGBl III Nr 30/
  9. Alternativ formuliert, handelt es sich beim Beschlagnahmeverfahren um eine reine Absicherung des Verwaltungsstrafverfahrens. Wenn nun indessen der Sicherungszweck, nämlich das Verwaltungsstrafverfahren entfällt, bleibt mangels Objekt, auf welches sich jenes beziehen könnte, kein Raum mehr für deren Aufrechterhaltung. Würde man die Beschlagnahme demgegenüber in Wirkung belassen, so ergäbe sich zwingend ein Verstoß gegen das bundesverfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums gemäß Artikel 5, des Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger bzw Artikel eins, römisch eins. ZP EMRK in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 30 aus 1998,. Wenn die mitbeteiligte Partei demgegenüber ausführt, die rechtskräftig erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens könne keine Auswirkungen auf das Beschlagnahmeverfahren entfalten, so argumentiert sie hier in völliger Verkennung des eben beschriebenen Zusammenspiels der beiden Verfahrensarten. Dass der verfahrensgegenständliche Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, berichtigt mit Bescheid derselben vom ***, ***, in Rechtskraft erwachsen ist, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern, konnte die erkennende Behörde in ihrer Entscheidungsfindung doch nur von der im damaligen Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage ausgehen und war im relevanten Moment der Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung in legitimer Weise gegeben.Wenn die mitbeteiligte Partei demgegenüber ausführt, die rechtskräftig erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens könne keine Auswirkungen auf das Beschlagnahmeverfahren entfalten, so argumentiert sie hier in völliger Verkennung des eben beschriebenen Zusammenspiels der beiden Verfahrensarten. Dass der verfahrensgegenständliche Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, berichtigt mit Bescheid derselben vom ***, ***, in Rechtskraft erwachsen ist, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern, konnte die erkennende Behörde in ihrer Entscheidungsfindung doch nur von der im damaligen Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage ausgehen und war im relevanten Moment der Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung in legitimer Weise gegeben. Das Argument, wonach die Voraussetzungen für eine Abänderung oder gar Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne der Bestimmungen der §§ 68 bis 73 AVG im gegebenen Zusammenhang nicht vorlägen, geht ebenso ins Leere, ist doch zum einen § 68 Abs 2 AVG gemäß der Bestimmung des § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar und handelt es sich bei der vorliegenden Konstellation nicht um ein Problem der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder der Verletzung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidungspflicht, sondern um das Phänomen des nachträglichen Wegfalles der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines Bescheides. Das Argument, wonach die Voraussetzungen für eine Abänderung oder gar Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 68 bis 73 AVG im gegebenen Zusammenhang nicht vorlägen, geht ebenso ins Leere, ist doch zum einen Paragraph 68, Absatz 2, AVG gemäß der Bestimmung des Paragraph 24, VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar und handelt es sich bei der vorliegenden Konstellation nicht um ein Problem der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder der Verletzung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidungspflicht, sondern um das Phänomen des nachträglichen Wegfalles der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eines Bescheides. Dasselbe gilt für das Vorbringen, eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes sei im Rahmen des Sicherungsverfahrens mangels pönalisierender Wirkung respektive Intention der Beschlagnahme schlicht denkunmöglich, geht doch auch dieser Gedankengang an der Sache dem Grunde nach vorbei. Zu den weiteren Argumenten der mitbeteiligten Partei, insbesondere zur Frage, ob die Organe der Abgabenbehörden als Organe der öffentlichen Aufsicht - bei Umlegen der auf das (Verwaltungs-)Strafverfahren bezogenen formellen wie materiellen Trennung der Kompetenzen der Verwaltungsstrafbehörde und der Strafgerichte auf das Beschlagnahmeverfahren - überhaupt zu einem Einschreiten wie im Rahmen der verfahrenseinleitenden Amtshandlung vom *** berechtigt gewesen wären, kann entgegnet werden, dass die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs 2 GSpG durch die befassten Organe der öffentlichen Aufsicht, ebenso wie die seitens der Verwaltungsstrafbehörde zu verhängende Sicherungsmaßnahme dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nach lediglich den Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 52 Abs 1 GSpG voraussetzt. Liegen somit Umstände vor, aus denen der jeweilige Einschreiter in objektiv nachvollziehbarer Weise das Vorliegen eines relevanten Rechtsverstoßes annehmen kann, so ist er auch zum Ausspruch der vorläufigen Beschlagnahme berechtigt und verpflichtet.Zu den weiteren Argumenten der mitbeteiligten Partei, insbesondere zur Frage, ob die Organe der Abgabenbehörden als Organe der öffentlichen Aufsicht - bei Umlegen der auf das (Verwaltungs-)Strafverfahren bezogenen formellen wie materiellen Trennung der Kompetenzen der Verwaltungsstrafbehörde und der Strafgerichte auf das Beschlagnahmeverfahren - überhaupt zu einem Einschreiten wie im Rahmen der verfahrenseinleitenden Amtshandlung vom *** berechtigt gewesen wären, kann entgegnet werden, dass die vorläufige Beschlagnahme gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG durch die befassten Organe der öffentlichen Aufsicht, ebenso wie die seitens der Verwaltungsstrafbehörde zu verhängende Sicherungsmaßnahme dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nach lediglich den Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraussetzt. Liegen somit Umstände vor, aus denen der jeweilige Einschreiter in objektiv nachvollziehbarer Weise das Vorliegen eines relevanten Rechtsverstoßes annehmen kann, so ist er auch zum Ausspruch der vorläufigen Beschlagnahme berechtigt und verpflichtet. Bringt die mitbeteiligte Partei weiters vor, es sei zweifelhaft, ob eine allfällige Aufhebung einer Beschlagnahme wie im vorliegenden Fall mit Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen habe und verweist sie diesbezüglich auf eine allenfalls formlose Verwaltungspraxis, so ist dem zunächst die Bestimmung des § 50 Abs 5 GSpG entgegenzuhalten, wonach der Abgabenbehörde in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 GSpG Parteistellung zukommt, sofern zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt und sie darüber hinaus berechtigt ist, gegen entsprechende Bescheide der befassten Verwaltungsstrafbehörde ein Rechtsmittel an das zuständige LVwG zu erheben. Weiters ist die Verwaltungsstrafbehörde gemäß § 50 Abs 6 GSpG verpflichtet, wenn sie unter denselben Voraussetzungen die Aufhebung einer Beschlagnahme beabsichtigt, dies der Abgabenbehörde mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Bringt die mitbeteiligte Partei weiters vor, es sei zweifelhaft, ob eine allfällige Aufhebung einer Beschlagnahme wie im vorliegenden Fall mit Bescheid der Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen habe und verweist sie diesbezüglich auf eine allenfalls formlose Verwaltungspraxis, so ist dem zunächst die Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 5, GSpG entgegenzuhalten, wonach der Abgabenbehörde in Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 52, 53 und 54 GSpG Parteistellung zukommt, sofern zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt und sie darüber hinaus berechtigt ist, gegen entsprechende Bescheide der befassten Verwaltungsstrafbehörde ein Rechtsmittel an das zuständige LVwG zu erheben. Weiters ist die Verwaltungsstrafbehörde gemäß Paragraph 50, Absatz 6, GSpG verpflichtet, wenn sie unter denselben Voraussetzungen die Aufhebung einer Beschlagnahme beabsichtigt, dies der Abgabenbehörde mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Aus den hier sinngemäß wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen lässt sich klar und eindeutig das Postulat einer bescheidmäßigen Aufhebung einer obsolet gewordenen Beschlagnahme ableiten, wäre die Abgabenbehörde als mitbeteiligte Partei des Verwaltungsstraf- wie Beschlagnahmeverfahrens doch ansonsten gehindert, ihre Parteirechte auszuüben. Was die Erklärung der mitbeteiligten Partei betrifft, wonach das verfahrensgegenständliche Glücksspielgerät nicht ausgefolgt werden könne, da gemäß § 26 StGB immer noch die Verpflichtung des zuständigen Strafgerichtes bestünde, die Einziehung derselben auszusprechen, so ist anzumerken, dass – wie der Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom ***, ***, mitgeteilt wurde - das in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt worden ist.Was die Erklärung der mitbeteiligten Partei betrifft, wonach das verfahrensgegenständliche Glücksspielgerät nicht ausgefolgt werden könne, da gemäß Paragraph 26, StGB immer noch die Verpflichtung des zuständigen Strafgerichtes bestünde, die Einziehung derselben auszusprechen, so ist anzumerken, dass – wie der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom ***, ***, mitgeteilt wurde - das in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit geführte Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt worden ist. Das genannte Schriftstück bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf das unter dem verwaltungsstrafbehördlichen Kennzeichen *** protokollierte Beschlagnahmeverfahren, doch wird, da selbiges seinerzeit uno actu mit dem korrespondierenden Verwaltungsstrafakt übermittelt worden ist, davon auszugehen sein, dass auch letztgenannter seitens der Staatsanwaltschaft einer Prüfung unterzogen worden ist. Aus welchen Gründen das allenfalls befasste Strafgericht nunmehr eine Einziehung des oben genannten Glücksspielgerätes verfügen sollte, obwohl bereits durch die Staatsanwaltschaft das Vorliegen einer durch die Gerichte zu ahndenden Straftat verneint worden ist, kann seitens der Verwaltungsstrafbehörde nicht nachvollzogen werden und ist das entsprechende Vorbringen der mitbeteiligten Partei diesbezüglich als gegenstandslos zu betrachten. Wenn seitens der Abgabenbehörde zuletzt unter Bezug auf § 1 Abs 2 VStG, respektive das hieraus abzuleitende Günstigkeitsprinzip Ihre Bestrafung im Sinne des Verwaltungsstrafrechts gefordert wird, da sich dieses in der Gesamtheit seiner Auswirkungen als weniger schwerwiegend als das gerichtliche Strafrecht auswirke, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine Frage des Verwaltungsstraf- und nicht des Beschlagnahmeverfahrens handelt. Für die Klärung der aufgeworfenen Problemstellung verbleibt im gegebenen Zusammenhang somit kein Raum.Wenn seitens der Abgabenbehörde zuletzt unter Bezug auf Paragraph eins, Absatz 2, VStG, respektive das hieraus abzuleitende Günstigkeitsprinzip Ihre Bestrafung im Sinne des Verwaltungsstrafrechts gefordert wird, da sich dieses in der Gesamtheit seiner Auswirkungen als weniger schwerwiegend als das gerichtliche Strafrecht auswirke, so ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um eine Frage des Verwaltungsstraf- und nicht des Beschlagnahmeverfahrens handelt. Für die Klärung der aufgeworfenen Problemstellung verbleibt im gegebenen Zusammenhang somit kein Raum. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass sich die angesprochene Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur auf die „Strafe“ bezieht und nicht die Strafbarkeit an sich erfasst. Der Günstigkeitsvergleich ist somit nur zwischen zwei Strafdrohungen möglich und auch dies nur innerhalb des Verwaltungsstrafrechts, was sich wiederum systematisch wie teleologisch aus der übergeordneten Bestimmung des § 1 Abs 1 VStG ergibt („Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war“).Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass sich die angesprochene Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur auf die „Strafe“ bezieht und nicht die Strafbarkeit an sich erfasst. Der Günstigkeitsvergleich ist somit nur zwischen zwei Strafdrohungen möglich und auch dies nur innerhalb des Verwaltungsstrafrechts, was sich wiederum systematisch wie teleologisch aus der übergeordneten Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, VStG ergibt („Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war“). Im vorliegenden Fall hat sich indessen im Laufe der Verfahren nicht die Strafdrohung geändert, sondern ist die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde in toto entfallen und anschließend neu statuiert worden, wobei in der Zwischenzeit das zuständige gerichtliche Organ der Strafverfolgung sein Ermittlungsverfahren eingestellt hat. Eine Wiederinanspruchnahme einer allfälligen verwaltungsstrafbehördlichen Zuständigkeit im Sinne einer Restauration käme demgegenüber funktionell einer rückwirkenden Sanktion gleich und würde dies eindeutig eine Verletzung des bundesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes gemäß Art 7 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen.Eine Wiederinanspruchnahme einer allfälligen verwaltungsstrafbehördlichen Zuständigkeit im Sinne einer Restauration käme demgegenüber funktionell einer rückwirkenden Sanktion gleich und würde dies eindeutig eine Verletzung des bundesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellen. Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Beschlagnahme des oben genannten, verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerätes nebst dessen Zugehörs durch die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  10. August 2014, LVwG-MD-14-0099, rechtskräftig erfolgte Einstellung des korrespondierenden Verwaltungsstrafverfahrens ihren Sicherungszweck eingebüßt hat, da nunmehr in verbindlicher Weise feststeht, dass in der verfahrensgegenständlichen Sache nicht einmal der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt. Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Beschlagnahme des oben genannten, verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerätes nebst dessen Zugehörs durch die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  11. August 2014, LVwG-MD-14-0099, rechtskräftig erfolgte Einstellung des korrespondierenden Verwaltungsstrafverfahrens ihren Sicherungszweck eingebüßt hat, da nunmehr in verbindlicher Weise feststeht, dass in der verfahrensgegenständlichen Sache nicht einmal der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt. Die Konsequenz kann nur darin bestehen, die verwaltungsstrafbehördliche Sicherungsmaßnahme aufzuheben und die betroffenen Objekte zurückzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
  12. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den genannten Bescheid wendet sich die Beschwerde des Finanzamtes *** vom ***, in welcher ausgeführt wurde: „Als Beschwerdegrund wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens namhaft gemacht. Rechtskräftig beschlagnahmte Geräte sind nicht wieder auszufolgen, wie nachstehend dargelegt wird. Die Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren, aus welchen Gründen auch immer, kann keinesfalls Einfluss auf die Sicherungsmaßnahmen der Beschlagnahme und der Einziehung ausüben. Über das in den Geräten enthaltene Geld ist im Zuge der Einziehung nach § 54 Abs 1 GSpG entsprechend den Bestimmungen des § 55 Abs 3 GSpG, oder nach § 26 Abs 1 StGB zu entscheiden.Über das in den Geräten enthaltene Geld ist im Zuge der Einziehung nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz 3, GSpG, oder nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB zu entscheiden. Die Ausfolgung rechtskräftig beschlagnahmter Geräte würde jedenfalls die Aufhebung des Beschlagnahmebescheides und (aufgrund der Judikatur des VwGH) der vorläufigen Beschlagnahme voraussetzen. Gemäß § 50 Abs 6 GSpG ist eine von der bescheiderlassenden Behörde beabsichtigte Aufhebung eines Beschlagnahmebescheides zuvor der anzeigelegenden Abgabenbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Gemäß Paragraph 50, Absatz 6, GSpG ist eine von der bescheiderlassenden Behörde beabsichtigte Aufhebung eines Beschlagnahmebescheides zuvor der anzeigelegenden Abgabenbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Die vorläufige und die behördliche Beschlagnahme sind aufgrund des bloßen Verdachtes eines objektiven Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes durch fortgesetzten Verstoß gegen eine oder mehrere Bestimmungen des§ 52 Abs 1 GSpG zweifelsfrei zulässig! Das ergibt sich auch aus der in der aktuellen Judikatur des VwGH zitierten Entscheidung des VfGH vom 14.06.2012, G4/12, (arg.: "solange [ ... ] als nicht die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststeht") sowie dessen ausdrücklichen Verweis auf die Gesetzesmaterialien, " ... denen zu Folge durch die Einfügung des Verweises auf § 53 in § 52 Abs 2 GSpG klargestellt werden sollte, ... ".Die vorläufige und die behördliche Beschlagnahme sind aufgrund des bloßen Verdachtes eines objektiven Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes durch fortgesetzten Verstoß gegen eine oder mehrere Bestimmungen des§ 52 Absatz eins, GSpG zweifelsfrei zulässig! Das ergibt sich auch aus der in der aktuellen Judikatur des VwGH zitierten Entscheidung des VfGH vom 14.06.2012, G4/12, (arg.: "solange [ ... ] als nicht die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststeht") sowie dessen ausdrücklichen Verweis auf die Gesetzesmaterialien, " ... denen zu Folge durch die Einfügung des Verweises auf Paragraph 53, in Paragraph 52, Absatz 2, GSpG klargestellt werden sollte, ... ". Ferner kennzeichnet das Wesen eines Bescheides, unter anderem die Tatsache, dass er unbekämpft - nach drei Jahren in Rechtskraft erwächst, selbst wenn er von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde! Damit wird die erhebliche Bedeutung eines Bescheides zweifelsfrei unterstrichen. Die wenigen, für die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides notwendigen Voraussetzungen(§§ 68 bis 73 AVG) liegen, nach Ansicht der Finanzpolizei, nicht vor. Die wenigen, für die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides notwendigen Voraussetzungen(Paragraphen 68 bis 73 AVG) liegen, nach Ansicht der Finanzpolizei, nicht vor. Schließlich sollte bedacht werden, dass der Beschlagnahmebescheid jedenfalls auch an den Eigentümer der Geräte ergangen sein müsste. Wenn der Eigentümer bloß als unternehmerisch Beteiligter zu qualifizieren ist, und nicht gleichzeitig auch als Veranstalter oder Zugänglichmacher, dann bleiben die Bestimmungen des § 168 StGB - im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den unternehmerisch Beteiligten - jedenfalls unbeachtlich, somit jedenfalls auch im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren gegen den Geräteeigentümer. Schließlich sollte bedacht werden, dass der Beschlagnahmebescheid jedenfalls auch an den Eigentümer der Geräte ergangen sein müsste. Wenn der Eigentümer bloß als unternehmerisch Beteiligter zu qualifizieren ist, und nicht gleichzeitig auch als Veranstalter oder Zugänglichmacher, dann bleiben die Bestimmungen des Paragraph 168, StGB - im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den unternehmerisch Beteiligten - jedenfalls unbeachtlich, somit jedenfalls auch im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren gegen den Geräteeigentümer. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 07.10.2013, 2012/17/0507-7, festgestellt, " ... der Täter verwirklicht im Rechtssinn allein den einschlägigen Kriminalstraftatbestand ... ", geht aber davon aus, dass " ... ein Tatbestand nur dann anwendbar sein soll, wenn die Handlung nicht schon nach einem anderen Straftatbestand mit Strafe bedroht ist...". Der vom Täter verwirklichte Tatbestand kann somit nur im Zusammenhang mit der Strafandrohung von Bedeutung sein, nicht jedoch im Zusammenhang mit einer Sicherungsmaßnahme. Es kann weder vom Gesetzgeber, noch von den Höchstgerichten beabsichtigt gewesen sein, dass- entsprechend dem VfGH und den Gesetzesmaterialien, aber auch entsprechend der Judikatur des VwGH - zunächst eine Beschlagnahme durch die Behörde aufgrund des hinreichend substantiiert vorliegenden Verdachtes eines Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes zu Recht erfolgte, die Behörde jedoch, aufgrund der im Berufungsverfahren vom Beschuldigten bloß behaupteten, oder auch aufgrund der bei der Kontrolle tatsächlich festgestellten (nach der damals aktuellen Rechtslage unbeachtlichen) Einsatzmöglichkeit von mehr als 10 Euro pro Spiel, plötzlich als unzuständig zu qualifizieren, und der Beschlagnahmebescheid als nichtig aufzuheben wäre. Es ist - nach Kenntnis der Finanzpolizei - bislang ein Beschlagnahmebescheid auch nicht als "nichtig" aufgehoben worden. Vielmehr wurden - mangels Strafbarkeit des Beschuldigten, unabhängig von seiner jeweiligen Rolle - Geräte mehrfach einfach ohne Bescheid ausgefolgt und der Finanzpolizei bloß eine entsprechende Mitteilung zugestellt. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschlagnahme, aber auch die Einziehung, bloß Sicherungsmaßnahmen, keinesfalls aber Strafen darstellen, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund der allfälligen Subsidiarität des Verwaltungsstrafverfahrens, durch eine Beschlagnahme oder Einziehung eine Verletzung des Doppelverfolgungs- und/oder Doppelbestrafungsverbotes gegeben sein sollte. Ein solcher Verstoß ist im Zusammenhang mit einer Sicherungsmaßnahme nicht denkmöglich. Zudem ist zu bedenken, dass im Beschlagnahme- und im Einziehungsverfahren ausschließlich die objektiv verwirklichte Tat beurteilungsrelevant ist. Objektiv liegt aber- selbst wenn ausschließlich Einsätze von mehr als 10 Euro pro Spiel bedungen werden sollten - stets ein von einem Unternehmer konsenslos veranstaltetes oder zugänglich gemachtes Glücksspiel vor, bei dem für die Teilnahme von den Spielern vermögenswerte Leistungen zu erbringen sind, und bei denen vom Veranstalter vermögenswerte Leistungen in Aussicht gestellt werden, also eine konsenslos veranstaltete oder zugänglich gemachte Ausspielung iSd § 2 Abs 1GSpG vor.Zudem ist zu bedenken, dass im Beschlagnahme- und im Einziehungsverfahren ausschließlich die objektiv verwirklichte Tat beurteilungsrelevant ist. Objektiv liegt aber- selbst wenn ausschließlich Einsätze von mehr als 10 Euro pro Spiel bedungen werden sollten - stets ein von einem Unternehmer konsenslos veranstaltetes oder zugänglich gemachtes Glücksspiel vor, bei dem für die Teilnahme von den Spielern vermögenswerte Leistungen zu erbringen sind, und bei denen vom Veranstalter vermögenswerte Leistungen in Aussicht gestellt werden, also eine konsenslos veranstaltete oder zugänglich gemachte Ausspielung iSd Paragraph 2, Absatz eins G, S, p, G, vor. Konsenslos veranstaltete oder zugänglich gemachte Ausspielungen werden nach § 2 Abs 4 GSpG als verbotene Ausspielungen bezeichnet.Konsenslos veranstaltete oder zugänglich gemachte Ausspielungen werden nach Paragraph 2, Absatz 4, GSpG als verbotene Ausspielungen bezeichnet. Objektiv liegt also der nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG strafbare Sachverhalt der Veranstaltung oder des Zugänglichmachens einer verbotenen Ausspielung vor, deren Strafbarkeit - nach der aktuellen Judikatur - bloß bei Vorliegen einer Einsatzmöglichkeit von mehr als 10 Euro pro Spiel hinter die Strafbarkeit nach dem StGB zurücktritt. Sicherungsmaßnahmen hingegen, bleiben von dieser Subsidiarität zweifelsfrei unberührt.Objektiv liegt also der nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG strafbare Sachverhalt der Veranstaltung oder des Zugänglichmachens einer verbotenen Ausspielung vor, deren Strafbarkeit - nach der aktuellen Judikatur - bloß bei Vorliegen einer Einsatzmöglichkeit von mehr als 10 Euro pro Spiel hinter die Strafbarkeit nach dem StGB zurücktritt. Sicherungsmaßnahmen hingegen, bleiben von dieser Subsidiarität zweifelsfrei unberührt. Mit dem zurücktreten der Strafbarkeit ist nämlich, nach den aktuellen Bestimmungen des GSpG, nach der Judikatur des VfGH und des VwGH und nach den Gesetzesmaterialien, also immerhin nach dem Willen des Gesetzgebers, eine Änderung in der Kompetenz für das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen zweifelsfrei nicht (mehr) verbunden! Eine wesentliche Grundlage für die Neufassung des GSpG war nämlich die Absicht, die Sicherungsmaßnahmen von allfälligen Strafverfahren strikt in allen Verfahrensschritten zu trennen und auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt zu gründen sowie ausschließlich bloß auf das Spiel abzustellen, nicht mehr aber auf den Betrieb von Geräten mit bestimmten Eigenschaften. Wurde nun ein Glücksspielgerät nach dem ***, also nach der diesbezüglichen Entscheidung des VfGH behördlich beschlagnahmt, obwohl mögliche Einsätze von mehr als 10 Euro pro Spiel bereits bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei festgestellt und dokumentiert worden waren, dann hat die Behörde - ausgenommen im Zusammenhang mit dem unternehmerisch Beteiligten, oder im Falle das Gericht seine Unzuständigkeit feststellt- eine ihr nicht zukommende Kompetenz wahrgenommen. Ist der Beschlagnahmebescheid jedoch in Rechtskraft erwachsen, erscheint eine Rückgabe der Geräte schon deshalb nicht möglich, weil Gründe für eine Aufhebung des rechtskräftigen Beschlagnahmebescheides nicht vorliegen können. Wurden Beschlagnahmebescheide gegen den Veranstalter, gegen den Inhaber und gegen den Eigentümer erlassen, müssten vor einer Rückgabe von Geräten zudem sämtliche Beschlagnahmebescheide aufgehoben werden. Werden aber sämtliche Beschlagnahmebescheide und die vorläufige Beschlagnahme aufgehoben, weil vermeintlich eine unzuständige Behörde entschieden hat, dann waren auch die Organe der öffentlichen Aufsicht für die Kontrolle der Geräte nach dem GSpG nicht zuständig. Das von den Kontrollorganen, bzw. der Abgabenbehörde, also unzuständiger Weise zur Verfügung gestellte Testspielgeld ist somit ebenfalls rückzuerstatten. Behörden, welche beschlagnahmte Geräte zurückzugeben beabsichtigen, deren Gerätekassen nicht schon im Zuge der Kontrolle nach dem GSpG entleert wurden, wären aufzufordern, die allfällige Ausfolgung der beschlagnahmten Eingriffsgegenstände von der Beibringung der Schlüssel zu den Gerätekassen und der Rückerstattung des eingegebenen Testspielgeldes gemäß Dokumentation mittels GSp26 abhängig zu machen. Wurden die Geräte bei der Kontrolle nicht entleert, Schlüssel zu den Gerätekassen der Behörde aber übergeben oder nachgereicht, wären die Gerätekassen von der Behörde in Anwesenheit eines Vertreters der Finanzpolizei zu öffnen, der Inhalt zu dokumentieren und das von der Abgabenbehörde aufgewendete Testspielgeld rückzuerstatten. Die Öffnung der Gerätekassen vor Ausfolgung ist in jedem Falle schon deshalb erforderlich, weil sich die Behörde - zur eigenen Absicherung - die Übernahme der Geräte im Zustand laut Besichtigung, aber auch die Höhe der allenfalls dem Antragsteller rückerstatteten Beträge wohl bestätigen lassen muss. Eine derartige Rückgabe von beschlagnahmten Eingriffsgegenständen, etwa weil die Berufungsbehörde den Beschlagnahmebescheid für nichtig erklärt haben sollte, ist jedoch auch nur denkmöglich, wenn das Gericht ausdrücklich entschieden hat, dass es den Gegenständen an den für die Einziehung erforderlichen Eigenschaften mangelt. Im § 26 StGB wird nämlich bestimmt:Im Paragraph 26, StGB wird nämlich bestimmt: 1.

(1)Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. 2.
(3)Liegen die Voraussetzungen der Einziehung vor, so sind die Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann. Die Voraussetzungen des Abs 1, letzter Satzteil, treffen auf elektronische Glücksspielgeräte oder sonstige Eingriffsgegenstände stets zweifelsfrei zu. Wenn nun die Sicherungsmaßnahme der Beschlagnahme - entgegen der in der Entscheidung vom 14.06.2012 geäußerten Ansicht des VfGH - für nichtig erklärt werden sollte, wäre das Gericht gehalten, die zwingend vorgesehene Einziehung auszusprechen (arg.: "sind einzuziehen"). Dabei bleibt es unerheblich, ob die Tat allenfalls hinsichtlich der Strafbarkeit bereits verjährt sein sollte.Die Voraussetzungen des Absatz eins,, letzter Satzteil, treffen auf elektronische Glücksspielgeräte oder sonstige Eingriffsgegenstände stets zweifelsfrei zu. Wenn nun die Sicherungsmaßnahme der Beschlagnahme - entgegen der in der Entscheidung vom 14.06.2012 geäußerten Ansicht des VfGH - für nichtig erklärt werden sollte, wäre das Gericht gehalten, die zwingend vorgesehene Einziehung auszusprechen (arg.: "sind einzuziehen"). Dabei bleibt es unerheblich, ob die Tat allenfalls hinsichtlich der Strafbarkeit bereits verjährt sein sollte. Über das allenfalls in den Geräten enthaltene, von der Abgabenbehörde zur Verfügung gestellte Testspielgeld sollte das Gericht informiert werden. Erklärt jedoch das Gericht, grundsätzlich für den gegenständlichen Sachverhalt gar nicht zuständig zu sein - nur dann könnte vom Gericht entschieden werden, die Eingriffsgegenstände nicht einzuziehen - liegt gerade nicht „ausschließliche Gerichtszuständigkeit“ vor, und die Beschlagnahme wurde zweifelsfrei von der zuständigen Behörde angeordnet. Demnach ist die Einziehung entweder als Folge der rechtskräftigen Beschlagnahme nach § 53 Abs 1 GSpG von der Verwaltungsbehörde anzuordnen, oder auf der Grundlage des § 26 Abs 1 StGB vom Gericht auszusprechen.Demnach ist die Einziehung entweder als Folge der rechtskräftigen Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG von der Verwaltungsbehörde anzuordnen, oder auf der Grundlage des Paragraph 26, Absatz eins, StGB vom Gericht auszusprechen. Eine Rückgabe von rechtskräftig beschlagnahmten Eingriffsgegenständen ist somit aus Sicht der Finanzpolizei nicht denkmöglich, schon gar nicht aufgrund eingestellter Verwaltungsstrafverfahren. Hinweis auf das Günstigkeitsprinzip: Es wird darauf hingewiesen, dass mit 01.03.2014 die neuen Bestimmungen des GspG im Abgabenänderungsgesetz 2014, AbgÄG 2014,BGBI. I Nr. 13/2014, in Kraft traten.Es wird darauf hingewiesen, dass mit 01.03.2014 die neuen Bestimmungen des GspG im Abgabenänderungsgesetz 2014, AbgÄG 2014,BGBI. römisch eins Nr. 13 aus 2014,, in Kraft traten. § 52 Abs 3 GSpG besagt nun, dass wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht ist, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Paragraph 52, Absatz 3, GSpG besagt nun, dass wenn durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht ist, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten nach dem GspG und der Strafgerichte nach § 168 StGB erfolgte im Sinne einer grundsätzlich zulässigen Subsidiarität des Strafrechts gegenüber dem Verwaltungsstrafrecht (§ 22 Abs. 1 VStG).Die Abgrenzung der Zuständigkeiten nach dem GspG und der Strafgerichte nach Paragraph 168, StGB erfolgte im Sinne einer grundsätzlich zulässigen Subsidiarität des Strafrechts gegenüber dem Verwaltungsstrafrecht (Paragraph 22, Absatz eins, VStG). Gemäß § 1 Abs 2 VStG idgF richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG idgF richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. § 1 Abs 2 VStG ordnet im Ergebnis die Anwendung der für den Täter günstigeren Rechtslage an; dies bis zur Erfassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses (dazu auch Erläuterungen zu § 1 Abs 2 VStG). Paragraph eins, Absatz 2, VStG ordnet im Ergebnis die Anwendung der für den Täter günstigeren Rechtslage an; dies bis zur Erfassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses (dazu auch Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, VStG). Für den Günstigkeitsvergleich wird dabei auf das jeweils "geltende Recht" abgestellt. Nach der Rsp des VwGH soll es allerdings verengend bloß auf die Gesamtauswirkungen der tatbestandlich vorgesehenen Strafe für den Täter ankommen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 1 Rz11 ff).Für den Günstigkeitsvergleich wird dabei auf das jeweils "geltende Recht" abgestellt. Nach der Rsp des VwGH soll es allerdings verengend bloß auf die Gesamtauswirkungen der tatbestandlich vorgesehenen Strafe für den Täter ankommen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph eins, Rz11 ff). Bei der Prüfung im Sinne des § 1 Abs. 2 betreffend das von der Behörde anzuwendende Recht kommt es nicht darauf an, welche Strafe tatsächlich über den Täter verhängt wird, sondern vielmehr auf die Strafdrohung, somit also, ob das zur Zeit der Tat geltende Recht den Täter mit einer geringeren Strafe bedroht als das zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende (VwGH 13.9.1982 Slg 10801A). Der Vergleich ist nicht bloß auf die Höhe der jeweils angedrohten Geldstrafe abzustellen. Bei Verschiedenheiten der Strafdrohungen kommt es auf die Bewertung der "Gesamtauswirkung" an. Beim Vergleich der Strafdrohungen ist in erster Linie die Strafart in Betracht zu ziehen und davon auszugehen, dass die Androhung einer Geldstrafe günstiger ist als die einer Freiheitsstrafe. Wird in einer Strafbestimmung als primäre Strafe nur Geldstrafe und in einer anderen Strafbestimmung neben einer Geldstrafe primär Arrest angedroht, so ist letztere Strafbestimmung die strengere und die erstere für den Täter günstiger (VwGH 24.4.1995, 94/10/0154, 23.4.1996, 95/11/0362, 0364, sowie das Urteil des OGH vom 4.12.1973, SSt 44/34). IdS auch VwGH 27.4.2000, 2000/10/0009 (Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6.Aufl. 2003, S.1192).Bei der Prüfung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, betreffend das von der Behörde anzuwendende Recht kommt es nicht darauf an, welche Strafe tatsächlich über den Täter verhängt wird, sondern vielmehr auf die Strafdrohung, somit also, ob das zur Zeit der Tat geltende Recht den Täter mit einer geringeren Strafe bedroht als das zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende (VwGH 13.9.1982 Slg 10801A). Der Vergleich ist nicht bloß auf die Höhe der jeweils angedrohten Geldstrafe abzustellen. Bei Verschiedenheiten der Strafdrohungen kommt es auf die Bewertung der "Gesamtauswirkung" an. Beim Vergleich der Strafdrohungen ist in erster Linie die Strafart in Betracht zu ziehen und davon auszugehen, dass die Androhung einer Geldstrafe günstiger ist als die einer Freiheitsstrafe. Wird in einer Strafbestimmung als primäre Strafe nur Geldstrafe und in einer anderen Strafbestimmung neben einer Geldstrafe primär Arrest angedroht, so ist letztere Strafbestimmung die strengere und die erstere für den Täter günstiger (VwGH 24.4.1995, 94/10/0154, 23.4.1996, 95/11/0362, 0364, sowie das Urteil des OGH vom 4.12.1973, SSt 44/34). IdS auch VwGH 27.4.2000, 2000/10/0009 (Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6.Aufl. 2003, S.1192). Gemäß § 52 Abs 1 GSpG ist von der Behörde in den Fällen der Z1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro [...] zu bestrafen, die Strafdrohung des § 168 StGB liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ist von der Behörde in den Fällen der Z1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro [...] zu bestrafen, die Strafdrohung des Paragraph 168, StGB liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. Grundsätzlich ist zu sagen, dass nach der Abstimmung der Strafrechtssysteme aufeinander das gravierendere Unrecht durch die Strafgerichte, das gelindere durch die Verwaltungsstrafbehörden zu ahnden ist. Daraus ergibt sich, dass die strengeren Strafdrohungen daher auch im gerichtlichen Strafrecht angedroht werden. Dazu auch Lewisch (in Lewisch/Fister/Weilguni,VStG § 22,Rz 4 f):Dazu auch Lewisch (in Lewisch/Fister/Weilguni,VStG Paragraph 22,,Rz 4 f): Dem Vorrang des Kriminalstrafrechts liegt die wertungsmäßige Überlegung zugrunde, dass das Kriminalstrafrecht wegen seiner spezifischen Tadelsfunktion den Unwert eines parallel begangenen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestands regelmäßig mit abdeckt; und zwar auch dann, wenn die unmittelbaren Auswirkungen der auferlegten Sanktion (etwa eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe) gegenüber der verwaltungsrechtlichen Sanktionierung (Verhängung einer Geldstrafe) weniger spürbar sein sollten. Nach alter Rechtslage war der Verwaltungsstraftatbestand gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand subsidiär, mit Änderung des GSpG und Einführung des § 52 Abs 3 GspG tritt der gerichtliche hinter den Verwaltungsstraftatbestand zurück, die Subsidiarität ist nunmehr gegenläufig geregelt.Nach alter Rechtslage war der Verwaltungsstraftatbestand gegenüber dem gerichtlichen Straftatbestand subsidiär, mit Änderung des GSpG und Einführung des Paragraph 52, Absatz 3, GspG tritt der gerichtliche hinter den Verwaltungsstraftatbestand zurück, die Subsidiarität ist nunmehr gegenläufig geregelt. Die Bestimmung des § 52 Abs 3 GspG, wonach nun eine Tat, die auch in den Tatbestand des § 52 VStG fällt, nur mehr nach dieser Verwaltungsbestimmung zu bestrafen ist, stellt gegenüber der früheren Rechtslage somit die für den Täter günstigere dar. Eine Anwendung des § 1 Abs 2 VStG führt daher zu dem Ergebnis, dass {bis zur Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) die neue Rechtslage anzuwenden ist. Dem Strafensystem des GSpG/VStG ist für den Täter im Günstigkeitsvergleich der Vorzug zu geben.Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GspG, wonach nun eine Tat, die auch in den Tatbestand des Paragraph 52, VStG fällt, nur mehr nach dieser Verwaltungsbestimmung zu bestrafen ist, stellt gegenüber der früheren Rechtslage somit die für den Täter günstigere dar. Eine Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG führt daher zu dem Ergebnis, dass {bis zur Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses) die neue Rechtslage anzuwenden ist. Dem Strafensystem des GSpG/VStG ist für den Täter im Günstigkeitsvergleich der Vorzug zu geben. Da somit nach der hier zugrunde gelegten Rechtsansicht von allen Varianten die für den Täter günstigsten für die Festsetzung der Strafen ausgewählt werden sollten, ist den Erfordernissen des § 1Abs. 2 VStG jedenfalls Genüge getan.“Da somit nach der hier zugrunde gelegten Rechtsansicht von allen Varianten die für den Täter günstigsten für die Festsetzung der Strafen ausgewählt werden sollten, ist den Erfordernissen des Paragraph eins A, b, s, 2 VStG jedenfalls Genüge getan.“ 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Beweis wurde durch das Landesverwaltungsgericht erhoben durch Einsicht in den gesamten, unbedenklichen und im Verfahren unbestritten gebliebenen Verwaltungsstrafakt. 4. Feststellungen: Gegen die mitbeteiligte Partei, *** als Betreiber des Lokales „Gasthaus ***“ in ***, ***, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer ***, in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, verfügte die Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom ***, ***, berichtigt mit Bescheid vom ***, ***, die Beschlagnahme des Glückspielgerätes mit der Bezeichnung ***, Type ***, *** mit der Seriennummer *** samt der seitens der Kontrollorgane des Finanzamtes *** angebrachten Versiegelungsplaketten Nr. *** bis ***, einschließlich eines Schlüssels für Kassenlade sowie einer Chipkarte, weiß und unbeschriftet.Gegen die mitbeteiligte Partei, *** als Betreiber des Lokales „Gasthaus ***“ in ***, ***, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer ***, in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, verfügte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom ***, ***, berichtigt mit Bescheid vom ***, ***, die Beschlagnahme des Glückspielgerätes mit der Bezeichnung ***, Type ***, *** mit der Seriennummer *** samt der seitens der Kontrollorgane des Finanzamtes *** angebrachten Versiegelungsplaketten Nr. *** bis ***, einschließlich eines Schlüssels für Kassenlade sowie einer Chipkarte, weiß und unbeschriftet. Der Beschlagnahmebescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde das gegen die mitbeteiligte Partei im Zusammenhang mit der am *** im genannten Lokal durchgeführten Kontrolle, aus deren Anlass die Beschlagnahme ausgesprochen wurde, geführte Verwaltungsstrafverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der ***, ***, eingestellt. Die dagegen von der Abgabenbehörde eingebrachte Beschwerde wurde vom LVwG NÖ zur GZ LVwG-MD-14-0099 rechtskräftig abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde das gegen die mitbeteiligte Partei im Zusammenhang mit der am *** im genannten Lokal durchgeführten Kontrolle, aus deren Anlass die Beschlagnahme ausgesprochen wurde, geführte Verwaltungsstrafverfahren gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der ***, ***, eingestellt. Die dagegen von der Abgabenbehörde eingebrachte Beschwerde wurde vom LVwG NÖ zur GZ LVwG-MD-14-0099 rechtskräftig abgewiesen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Abgabenbehörde Finanzamt *** zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, die Beschlagnahme des genannten Glücksspielgerätes samt Zubehör aufzuheben und sie eingeladen, gem. § 50 Abs. 6 GSpG dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom ***, *** teilte die Abgabenbehörde mit, sie stimme einer Aufhebung der Beschlagnahme nicht zu.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Abgabenbehörde Finanzamt *** zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, die Beschlagnahme des genannten Glücksspielgerätes samt Zubehör aufzuheben und sie eingeladen, gem. Paragraph 50, Absatz 6, GSpG dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom ***, *** teilte die Abgabenbehörde mit, sie stimme einer Aufhebung der Beschlagnahme nicht zu. Mit Bescheid vom ***, *** hob die Bezirkshauptmannschaft X die Beschlagnahme des genannten Glücksspielgerätes samt Zubehör auf. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Finanzamtes *** als zuständige Abgabenbehörde vom ***.Mit Bescheid vom ***, *** hob die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschlagnahme des genannten Glücksspielgerätes samt Zubehör auf. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Finanzamtes *** als zuständige Abgabenbehörde vom ***. 5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem gesamten, unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Verwaltungsakt. 6. Rechtslage: § 53 GSpG lautet:Paragraph 53, GSpG lautet: Beschlagnahmen § 53.
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53,
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder
  2. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  3. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder
  4. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden. § 50 Abs. 5 und 6 GSpG lautet:Paragraph 50, Absatz 5 und 6 GSpG lautet:
(5)Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.
(5)Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.
(6)Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Beschwerde ist zulässig, aber inhaltlich nicht berechtigt. Dass die Abgabenbehörde Parteistellung in einem Verfahren über die Aufhebung einer bescheidmäßig ausgesprochenen Beschlagnahme gem. § 53 GSpG hat und gegen einen diesbezüglichen Bescheid Beschwerde erheben kann, ergibt sich aus § 50 Abs. 5 GSpG (Vgl. mutatis mutandis VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0111).Dass die Abgabenbehörde Parteistellung in einem Verfahren über die Aufhebung einer bescheidmäßig ausgesprochenen Beschlagnahme gem. Paragraph 53, GSpG hat und gegen einen diesbezüglichen Bescheid Beschwerde erheben kann, ergibt sich aus Paragraph 50, Absatz 5, GSpG (Vgl. mutatis mutandis VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0111). Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, verfolgt die verwaltungsstrafbehördliche Beschlagnahme den Zweck, die Verfallsgegenstände dem Zugriff Dritter, und im Besonderen des Beschuldigten, zu entziehen, um auf diese Weise letztlich das Verwaltungsstrafverfahren durch die Verwahrung von Beweismitteln abzusichern und den allfälligen Ausspruch des Verfalls zu gewährleisten. Das Landesverwaltungsgericht schließt sich der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde ausdrücklich dahingehend an, dass das Beschlagnahme- und das Verwaltungsstrafverfahren unter materiellen Gesichtspunkten in einem Verhältnis der wechselseitigen Bedingtheit stehen, indem das Verwaltungsstrafverfahren sich gleichsam als conditio sine qua non des Beschlagnahmeverfahrens darstellt. Dies bedeutet, dass bei rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens, bezogen auf das Subjekt des Verfahrens (Beschuldigter) der Verdacht des Vorliegens einer Verwaltungsübertretung in verbindlicher Weise normativ entkräftet wird und somit eine essentielle Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschlagnahme ex nunc (nicht ex tunc!) entfällt. Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer ausdrücklichen, bescheidförmigen Aufhebung einer Beschlagnahme nach § 53 GSpG mitgedacht hat, ergibt sich zweifelsfrei bereits aus § 50 Abs. 6 GSpG: Andernfalls würde die Bestimmung, die ein Anhörungsrecht der Abgabenbehörde vorsieht, wenn die Strafbehörde die „Aufhebung einer Beschlagnahme“ (und nicht etwa: „die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände“ isd § 55 GSpG) beabsichtigt, keinerlei Sinn entfalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Möglichkeit in seinem Erkenntnis vom 16.11.2011, 2011/17/0111 ganz offenkundig ebenso angenommen: „Aus der dargestellten Rechtslage muss auch der Schluss gezogen werden, dass einer Berufung des Finanzamts gemäß § 50 Abs. 5 GSpG gegen die Aufhebung der Beschlagnahme aufschiebende Wirkung zukommt. Die Berufung zielt in den hier interessierenden Fällen eines Bescheides, mit welchem eine Beschlagnahme (gleichgültig, ob es sich um eine vorläufige Beschlagnahme durch Organe der öffentlichen Aufsicht oder eine bereits bescheidmäßig verfügte Beschlagnahme handelt) aufgehoben wird, auf die Aufrechterhaltung des Sicherungszwecks, der mit der Beschlagnahme verbunden ist.“Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer ausdrücklichen, bescheidförmigen Aufhebung einer Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG mitgedacht hat, ergibt sich zweifelsfrei bereits aus Paragraph 50, Absatz 6, GSpG: Andernfalls würde die Bestimmung, die ein Anhörungsrecht der Abgabenbehörde vorsieht, wenn die Strafbehörde die „Aufhebung einer Beschlagnahme“ (und nicht etwa: „die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände“ isd Paragraph 55, GSpG) beabsichtigt, keinerlei Sinn entfalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Möglichkeit in seinem Erkenntnis vom 16.11.2011, 2011/17/0111 ganz offenkundig ebenso angenommen: „Aus der dargestellten Rechtslage muss auch der Schluss gezogen werden, dass einer Berufung des Finanzamts gemäß Paragraph 50, Absatz 5, GSpG gegen die Aufhebung der Beschlagnahme aufschiebende Wirkung zukommt. Die Berufung zielt in den hier interessierenden Fällen eines Bescheides, mit welchem eine Beschlagnahme (gleichgültig, ob es sich um eine vorläufige Beschlagnahme durch Organe der öffentlichen Aufsicht oder eine bereits bescheidmäßig verfügte Beschlagnahme handelt) aufgehoben wird, auf die Aufrechterhaltung des Sicherungszwecks, der mit der Beschlagnahme verbunden ist.“ Mit der rechtskräftigen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die mitbeteiligte Partei ist der Sicherungszweck der Beschlagnahme weggefallen. Die Behörde war daher zu deren Aufhebung verpflichtet. Wie sie zu Recht ausführt, handelt es sich diesbezüglich um keinen Eingriff in die Rechtskraft des Beschlagnahmebescheids gem. der §§ 68 ff. AVG; vielmehr liegt nach Wegfall des Sicherungszwecks eine neue „Sache des Verfahrens“ vor, über die Behörde von Amts wegen entschieden hat. Sie hat mithin im Aufhebungsbescheid auch keineswegs über die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Beschlagnahmebescheides abgesprochen und dessen Rechtskraft dadurch nicht in Frage gestellt. Für die Beschlagnahme ist der (hinreichend begründete) Verdacht einer Verwaltungsstraftat ausreichend; dass dieser Verdacht später im Verwaltungsstrafverfahren nicht konkretisiert wird, ändert – für sich alleine – an der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme nichts (Vgl zB VfGH, VfSlg. 19.640: „Da bei Anordnung der Beschlagnahme nach § 53 GSpG noch nicht erwiesen sein muss (und in diesem Verfahrensstadium häufig auch nicht sein wird), ob eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 GSpG begangen oder der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht wurde, hat § 52 Abs 2 letzter Satz GSpG insoweit die Anordnung zum Inhalt, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach § 53 GSpG solange gegeben ist, als nicht die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststeht.“; VwGH, 27.4.2012, 2011/17/0046 uva). Mit der rechtskräftigen Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die mitbeteiligte Partei ist der Sicherungszweck der Beschlagnahme weggefallen. Die Behörde war daher zu deren Aufhebung verpflichtet. Wie sie zu Recht ausführt, handelt es sich diesbezüglich um keinen Eingriff in die Rechtskraft des Beschlagnahmebescheids gem. der Paragraphen 68, ff. AVG; vielmehr liegt nach Wegfall des Sicherungszwecks eine neue „Sache des Verfahrens“ vor, über die Behörde von Amts wegen entschieden hat. Sie hat mithin im Aufhebungsbescheid auch keineswegs über die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Beschlagnahmebescheides abgesprochen und dessen Rechtskraft dadurch nicht in Frage gestellt. Für die Beschlagnahme ist der (hinreichend begründete) Verdacht einer Verwaltungsstraftat ausreichend; dass dieser Verdacht später im Verwaltungsstrafverfahren nicht konkretisiert wird, ändert – für sich alleine – an der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme nichts (Vgl zB VfGH, VfSlg. 19.640: „Da bei Anordnung der Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG noch nicht erwiesen sein muss (und in diesem Verfahrensstadium häufig auch nicht sein wird), ob eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG begangen oder der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht wurde, hat Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz GSpG insoweit die Anordnung zum Inhalt, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach Paragraph 53, GSpG solange gegeben ist, als nicht die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststeht.“; VwGH, 27.4.2012, 2011/17/0046 uva). Zwar sah § 52 Abs. 2 letzter Satz GSpG in der zum Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Fassung vor, dass die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht im Rahmen des § 53 GSpG von der nach damaligen Rechtslage vorgesehenen Subsidiarität der Verwaltungsstrafbarkeit zur gerichtlichen Strafbarkeit unberührt bleibt; aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich aber, dass dies nur so lange gilt, bis (rechtskräftig) feststeht, dass die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit nicht vorliegt (vgl. wiederum VfGH, VfSlg. 19.640). Durch das Erkenntnis das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8.8.2014, LVwG-MD-14-0099, gegenüber dem handelsrechtlichen Geschäftsführer ***, wurde rechtskräftig festgestellt, dass ausschließlich gerichtliche und keine verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit gegeben war (dass im Übrigen auch das gerichtliche Strafverfahren eingestellt wurde, ergibt sich aus den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde).Zwar sah Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz GSpG in der zum Zeitpunkt der Beschlagnahme geltenden Fassung vor, dass die Befugnisse der Organe der öffentlichen Aufsicht im Rahmen des Paragraph 53, GSpG von der nach damaligen Rechtslage vorgesehenen Subsidiarität der Verwaltungsstrafbarkeit zur gerichtlichen Strafbarkeit unberührt bleibt; aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich aber, dass dies nur so lange gilt, bis (rechtskräftig) feststeht, dass die verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit nicht vorliegt vergleiche wiederum VfGH, VfSlg. 19.640). Durch das Erkenntnis das Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8.8.2014, LVwG-MD-14-0099, gegenüber dem handelsrechtlichen Geschäftsführer ***, wurde rechtskräftig festgestellt, dass ausschließlich gerichtliche und keine verwaltungsstrafrechtliche Strafbarkeit gegeben war (dass im Übrigen auch das gerichtliche Strafverfahren eingestellt wurde, ergibt sich aus den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde). Insoweit treffen auch die Ausführungen in der Beschwerde über die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde nicht zu; der nunmehrig angefochtene Bescheid wurde von der Behörde nicht deshalb erlassen, weil sie zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides nicht zuständig gewesen und er daher rechtswidrig wäre. Vielmehr wurde der Beschlagnahmebescheid rechtskräftig; das nunmehrige Verfahren wurde aufgrund einer geänderten Sachlage – nämlich des durch die Rechtskraft der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens belegten Tatbestandsmerkmals, dass keine Verwaltungsstraftat vorgelegen ist und daher der Sicherungszweck der verwaltungsbehördlichen Beschlagnahme weggefallen ist – eingeleitet und entschieden. Ins Leere gehen daher auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die rückwirkende Umkehrung der verwaltungsstrafrechtlichen Subsidiarität durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, AbgÄG 2014,BGBI. I Nr. 13/2014. Jenes Gesetz enthält nämlich keinerlei Bestimmung, dass ein rechtskräftig durch Einstellung abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren wieder aufzunehmen wäre; eine etwaige Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens hat auch tatsächlich nicht stattgefunden. Dass das der mitbeteiligten Partei vorgeworfene Verhalten nicht verwaltungsstrafrechtlich strafbar war, wurde rechtskräftig und damit bindend festgestellt. Es kann daher dahingestellt werden, ob die geänderte Rechtslage, wäre das Verwaltungsstrafverfahren noch nicht abgeschlossen, eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hätte; für die Rechtskraft der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und damit für den Wegfall des Sicherungszwecks der Beschlagnahme ist diese rein hypothetische Überlegung ohne Belang.Ins Leere gehen daher auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die rückwirkende Umkehrung der verwaltungsstrafrechtlichen Subsidiarität durch das Abgabenänderungsgesetz 2014, AbgÄG 2014,BGBI. römisch eins Nr. 13 aus 2014,. Jenes Gesetz enthält nämlich keinerlei Bestimmung, dass ein rechtskräftig durch Einstellung abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren wieder aufzunehmen wäre; eine etwaige Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens hat auch tatsächlich nicht stattgefunden. Dass das der mitbeteiligten Partei vorgeworfene Verhalten nicht verwaltungsstrafrechtlich strafbar war, wurde rechtskräftig und damit bindend festgestellt. Es kann daher dahingestellt werden, ob die geänderte Rechtslage, wäre das Verwaltungsstrafverfahren noch nicht abgeschlossen, eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hätte; für die Rechtskraft der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und damit für den Wegfall des Sicherungszwecks der Beschlagnahme ist diese rein hypothetische Überlegung ohne Belang. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin bezüglich rückzuerstattenden Testspielgelds ergibt sich aus § 55 Abs. 3 GSpG die gesetzgeberische Wertung, dass die Abgeltung offener Forderungen des Bundes nicht im Verfahren zur Aufhebung einer Beschlagnahme zu erörtern ist, sondern gegebenenfalls anlässlich der Herausgabe des beschlagnahmten Gegenstandes.Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin bezüglich rückzuerstattenden Testspielgelds ergibt sich aus Paragraph 55, Absatz 3, GSpG die gesetzgeberische Wertung, dass die Abgeltung offener Forderungen des Bundes nicht im Verfahren zur Aufhebung einer Beschlagnahme zu erörtern ist, sondern gegebenenfalls anlässlich der Herausgabe des beschlagnahmten Gegenstandes. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Dieses Erkenntnis konnte gem. § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht strittig war.Dieses Erkenntnis konnte gem. Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da keine Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, in der Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht strittig war. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wie aus dem Erwägungsteil der Entscheidung hervorgeht, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr ergibt sich die erlassene Entscheidung folgerichtig und denklogisch aus der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wie aus dem Erwägungsteil der Entscheidung hervorgeht, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr ergibt sich die erlassene Entscheidung folgerichtig und denklogisch aus der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.222.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.