RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-S-241/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Dr. Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- September 2014, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 600,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) auf den Betrag von 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) herabgesetzt wird.
- Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 40,-- Euro neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 101 Abs. 1 lit. a, § 103 Abs. 1 Z 1, § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 – KFG §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 19 und 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19 und 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 440,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein Zahlschein hierzu wird Ihnen von der Strafbehörde in den kommenden Tagen zugesendet.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 440,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Ein Zahlschein hierzu wird Ihnen von der Strafbehörde in den kommenden Tagen zugesendet. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis vom 17.9.2014 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zur Zahl *** über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden; Kostenbeitrag € 60,-). Er habe am 30.10.2013 um 14:40 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autostraße *** nächst Straßenkilometer ***, Richtung/Kreuzung Rampe ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als der nach außen zur Vertretung Berufene des Zulassungsbesitzers des Lkw Kennzeichen ***, Firma ***, nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Kraftfahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von *** gelenkt worden und habe folgender kraftfahrrechtliche Vorschrift nicht entsprochen: Durch die Beladung des Fahrzeuges sei das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 32.000 kg um 11.650 kg (36,41 %) überschritten worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 101 Abs. 1 lit. a, § 103 Abs. 1 Z 1, § 134 Abs. 1 KFG 1967.Mit Straferkenntnis vom 17.9.2014 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung zur Zahl *** über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden; Kostenbeitrag € 60,-). Er habe am 30.10.2013 um 14:40 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autostraße *** nächst Straßenkilometer ***, Richtung/Kreuzung Rampe ***, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als der nach außen zur Vertretung Berufene des Zulassungsbesitzers des Lkw Kennzeichen ***, Firma ***, nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Kraftfahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von *** gelenkt worden und habe folgender kraftfahrrechtliche Vorschrift nicht entsprochen: Durch die Beladung des Fahrzeuges sei das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 32.000 kg um 11.650 kg (36,41 %) überschritten worden. Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 101, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG
- Auf das Wesentliche zusammengefasst begründete die Behörde ihre Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer kein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet habe, weil eine Weisung an die Fahrer, die Beladevorschriften einzuhalten, in diesem Sinne nicht ausreiche. Die Strafe sei innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen und Familienverhältnisse festgesetzt worden, die mangels der Mitwirkung des Beschwerdeführers unbekannt gewesen seien, es sei jedoch von keinen ungünstigen Verhältnissen ausgegangen worden. Erschwerend sei das Vorliegen von Verwaltungsvorstrafen, mildernd kein Umstand gewertet worden. Die festgesetzte Strafhöhe entspreche seinem Verschulden.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde focht der Beschwerdeführer das Straferkenntnis seinen gesamten Inhalt nach an. Zwar werde der Verstoß des Kraftfahrers *** am 30.10.2013 gegen die Beladungsvorschriften des § 101 Abs. 1 lit. a KFG ausdrücklich außer Streit gestellt, es werde jedoch ausdrücklich bestritten, dass der Beschwerdeführer die angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Von ihm würden regelmäßig adäquate Maßnahmen getroffen, um der ihm auferlegten Verpflichtung im Sinne des § 103 KFG nachzukommen. Sämtliche Kraftfahrer würden vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit ausdrücklich auf die Beladungsvorschriften hingewiesen und es fänden regelmäßig entsprechende Unterweisungen statt. Es würden in zahlreichen Besprechungen die Lenker über die entsprechenden Bestimmungen des KFG aufgeklärt und auf deren Einhaltung hingewiesen. Die Bestimmungen des KFG seien dem Lenker, der bereits seit mehreren Jahren bei seiner Firma als Kraftfahrer tätig sei, bestens bekannt. Wenn sich der Kraftfahrer trotz dieses Wissens eigenmächtig über die ihm bekannten Vorschriften hinwegsetzt, so könne dieses vorschriftswidrige Verhalten nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Sein Unternehmen verfüge über 25 Lastkraftwagen, wobei der Beladevorgang nicht auf einem zentralen Betriebsgelände, sondern auf zahlreichen Baustellen in Wien und Umgebung erfolge. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass hierbei die Kontrolle jedes einzelnen Beladevorganges unzumutbar sei. In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde focht der Beschwerdeführer das Straferkenntnis seinen gesamten Inhalt nach an. Zwar werde der Verstoß des Kraftfahrers *** am 30.10.2013 gegen die Beladungsvorschriften des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG ausdrücklich außer Streit gestellt, es werde jedoch ausdrücklich bestritten, dass der Beschwerdeführer die angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Von ihm würden regelmäßig adäquate Maßnahmen getroffen, um der ihm auferlegten Verpflichtung im Sinne des Paragraph 103, KFG nachzukommen. Sämtliche Kraftfahrer würden vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit ausdrücklich auf die Beladungsvorschriften hingewiesen und es fänden regelmäßig entsprechende Unterweisungen statt. Es würden in zahlreichen Besprechungen die Lenker über die entsprechenden Bestimmungen des KFG aufgeklärt und auf deren Einhaltung hingewiesen. Die Bestimmungen des KFG seien dem Lenker, der bereits seit mehreren Jahren bei seiner Firma als Kraftfahrer tätig sei, bestens bekannt. Wenn sich der Kraftfahrer trotz dieses Wissens eigenmächtig über die ihm bekannten Vorschriften hinwegsetzt, so könne dieses vorschriftswidrige Verhalten nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Sein Unternehmen verfüge über 25 Lastkraftwagen, wobei der Beladevorgang nicht auf einem zentralen Betriebsgelände, sondern auf zahlreichen Baustellen in Wien und Umgebung erfolge. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass hierbei die Kontrolle jedes einzelnen Beladevorganges unzumutbar sei. Neben den genannten Besprechungen und Schulungen fänden regelmäßig und unangekündigt Kontrollen statt, bei denen die Einhaltung der Vorschriften stichprobenartig überprüft werde und im Falle des Verstoßes dagegen auch Sanktionen verhängt werden. Ein darüber hinausgehendes Kontrollsystem wäre nur mehr die permanente Kontrolle jedes einzelnen Beladevorganges, die bereits erwähnt unmöglich und daher keinesfalls zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer hätte, um die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verhindern, persönlich mit dem Kraftfahrer mitfahren müssen. Da es für ihn mit zumutbaren Mitteln nicht möglich war, für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen, treffe ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden. Hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer für ein minderjähriges Kind unterhaltspflichtig sei und diesbezüglich monatlich Alimente i.H.v € 400,- leiste. Beantragt werde die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu eine schuld- und tatangemessene Reduktion der verhängten Geldstrafe. Der Beschwerde beigelegt wurden Kontoauszüge betreffend die Unterhaltszahlungen, ein Formular „Kurzcheck vor der Abfahrt“ sowie eine Bestätigung der Unterweisung gemäß § 14 des Arbeitnehmerschutzgesetzes betreffend den Lenker vom 11.2.2013 samt eines Belegs über den Inhalt dieser Unterweisung. Der Beschwerde beigelegt wurden Kontoauszüge betreffend die Unterhaltszahlungen, ein Formular „Kurzcheck vor der Abfahrt“ sowie eine Bestätigung der Unterweisung gemäß Paragraph 14, des Arbeitnehmerschutzgesetzes betreffend den Lenker vom 11.2.2013 samt eines Belegs über den Inhalt dieser Unterweisung.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben in öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Dieser gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei Geschäftsführer der *** mit Gesellschaftsanteilen von 25 %, verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von € 2300,- als Angestellter dieser GmbH, und besitze als Vermögen die genannten Gesellschaftsanteile sowie ein Haus in ***. Er habe keine Schulden, und zahle für seinen Sohn Unterhalt von € 400,- monatlich. Sobald ein neuer LKW-Fahrer seinen Dienst antrete, werde er umfassend über alle seine gesetzlichen Verpflichtungen geschult. Dies erledige seine Assistentin, dabei würden insbesondere auch die Beladungsvorschriften geschult. Er sei bei diesen Schulungen auch immer dabei. Der Fahrer des Lkw, ***, sei derartig geschult worden und sei bereits seit 15 Jahren im Unternehmen. Zumindest einen Tag lang fahre jeder neue Lenker mit den verschiedenen Fahrzeugen mit, damit er in der Praxis beobachtet werden könne. Fahrer werden weiters alle 3 Monate geschult, indem über 3 Stunden das Wissen aufgefrischt und neue Regelungen vermittelt würden. Dies erledige seine Assistentin gemeinsam mit ihm und einem besonders erfahrenen LKW-Fahrer. Einmal im Jahr werde die Ladungssicherung spezifisch wiederholt und alle 2 Jahre würden alle Fahrer einen Ersthelferkurs absolvieren. Weiters würden laufende Kontrollen durchgeführt. Das Unternehmen verfüge über eine eigene LKW-Werkstätte. Der Werkstattleiter suche sich regelmäßig beladene Fahrzeuge zur Stichprobenkontrolle aus, von der der Fahrer im Vorhinein nicht wisse. Bei der ca. einstündigen Kontrolle werde der LKW technisch überprüft und gewogen. Er schätze, dass jeder Fahrer auf diese Weise ca. einmal im Monat kontrolliert werde. Wenn Mängel auftreten, entscheide der Werkstattleiter, oben sicheres Fahren möglich sei oder der LKW zur Reparatur abgestellt werden müsse. Zu diesem Zweck gebe es 4 LKW in Reserve. Würden Mängel festgestellt, die der Fahrer hätte sehen müssen, bekomme er eine Verwarnung. Je nach der Schwere der Mängel würde nach ca. 3 Verwarnungen die Kündigung ausgesprochen werden. Dies gelte auch bei Überladungen, vergangenes Jahr sei zum Beispiel ein langjähriger Fahrer aus diesem Grund gekündigt worden. Strafen müssten die Fahrer selbst bezahlen. Verwarnungen würden von seiner Assistentin erfasst, die die ihn regelmäßig darüber, insbesondere bei Wiederholungen, informiere. Er könne nicht sagen, ob der konkrete Lenker bereits auffällig geworden ist, hätte es aber gröbere Vorfälle gegeben, wäre er von seiner Assistentin informiert worden. Der Beschwerdeführervertreter sagte zu, Unterlagen vorzulegen, die das Vorhandensein eines Kontrollsystems beweisen. Er werde weiter Zeugen namhaft machen, die das Kontrollsystem bestätigen können. Mit Schreiben vom
- April 2015 legte der Beschwerdeführer zahlreiche Prüfprotokolle von verschiedenen Zeitpunkten und verschiedenen Fahrern seiner LKW und anderer Fahrzeuge vor. Daraus gehen Kontrollen spezifischer Lenker wie folgt hervor: - ***: 5.9.2013, 19.9.2013, 15.10.2013 - ***: 6.9.2013, 21.10.2013, 12.11.2013, 19.11.2013 - ***: 11.9.2013, 2.10.2013, 15.11.2013 - ***: 12.09.2013; 16.9.2013; 11.10.2013, 28.11.2013, - ***: 9.9.2013, 23.9.2013, 7.10.2013, 17.10.2013, 5.11.2013, 20.11.2013 - *** : 8.10.2013, 26.11.2013 - *** : 29.10.2013, 18.11.2013, 21.11.2013, - *** : 17.9.2013, 6.11.2013 - *** : 2.9.2013, 16.10.2013, 25.11.2013
- Feststellungen: Am 30.10.2013 um 14:40 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autostraße *** nächst Straßenkilometer ***, Richtung/Kreuzung Rampe ***, wurde beim Kraftfahrzeug LKW Kennzeichen ***, Zulassungsbesitzer Firma ***, gelenkt von ***, das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges überschritten (Durch die Beladung des Fahrzeuges ist das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 32.000 kg um 11.650 kg (36,41 %) überschritten worden.). Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeugs, Firma ***. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma *** folgende Maßnahmen umgesetzt, um ein Kontrollsystem der Kraftfahrzeuge und Lenker seines Unternehmens sicherzustellen: - Jeder neu eingestellte Fahrer wird zu Beginn seiner Tätigkeit umfassend über die gesetzlichen Rahmenbedingungen, insb. auch über die Beladungsvorschriften geschult; dies erledigt die Assistentin des Beschwerdeführers in seiner Anwesenheit; - Dabei wird auch jeder Fahrer mindestens einen Tag lang in der Praxis beobachtet; - Alle drei Monate wird die Schulung durch den Beschwerdeführer, seine Assistentin und einen erfahrenen LKW-Fahrer aufgefrischt. Einmal im Jahr wird spezifisch eine Wiederholung über Ladungssicherung durchgeführt, alle zwei Jahre ein Ersthelferkurs; - Das Unternehmen verfügt über eine eigene LKW-Werkstätte. Der Werkstattleiter holt regelmäßig Fahrzeuge zu einer Stichprobenkontrolle, ohne dass der Fahrer vorher davon informiert ist. Dabei wird der LKW technisch überprüft und gewogen; - Diese Kontrollen finden im Schnitt ca. öfter als einmal monatlich statt, wobei das Intervall zwischen wenigen Tagen und mehreren Wochen betragen kann; - Werden bei dieser Kontrolle Mängel festgestellt, die dem Fahrer hätten auffallen müssen, bekommt er eine Verwarnung. Je nach Schwere des Verstoßes wird nach ca. drei Verwarnungen die Kündigung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer verfügt als Angestellter der Firma *** über ein monatliches Nettoeinkommen von € 2300,-, besitzt als Vermögen 25 % der Gesellschaftsanteile dieses Unternehmens sowie ein Haus in ***. Er hat keine Schulden, und zahlt für seinen Sohn Unterhalt von € 400,- monatlich. Der Beschwerdeführer verfügt über zwei einschlägige, noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (betreffend §§ 101 Abs. 1 lit. a iVm § 103 Abs. 1 Z 1 KFG).Der Beschwerdeführer verfügt über zwei einschlägige, noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen (betreffend Paragraphen 101, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG).
- Beweiswürdigung: Dass der objektiv zu Grunde liegende Verwaltungsstraftatbestand – Überladung des genannten LKW an gegenständlichem Tatort zur angegeben Tatzeit – verwirklicht wurde, war im Verfahren nicht strittig. Die Feststellungen zur beruflichen Stellung des Beschwerdeführers, seinen finanziellen und persönlichen Verhältnissen sowie zu Art und Umfang des von ihm in seinem Betrieb eingerichteten Kontrollsystems ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung und den dazu vorgelegten Unterlagen. Das Landesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, am Zutreffen dieses Vorbringens zu zweifeln. Die Feststellungen hinsichtlich der Vormerkungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt.
- Rechtslage: § 101 Abs. 1 lit. a KFG lautet:Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG lautet: „
(1)Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn „
(1)Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,[…].“ § 103 Abs. 1 Z 1 KFG lautet:Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG lautet: „
(1)Der Zulassungsbesitzer
- hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;[…].“ Gemäß § 134 Abs. 1 KFG ist, wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG ist, wer diesem Gesetz zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dass der Tatbestand des § 101 Abs. 1 lit. a iVm § 134 Abs. 1 KFG durch den Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges in der im angefochtenen Straferkenntnis beschriebenen Art und Weise verwirklicht worden ist, steht aufgrund der Feststellungen fest.Dass der Tatbestand des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG durch den Lenker des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges in der im angefochtenen Straferkenntnis beschriebenen Art und Weise verwirklicht worden ist, steht aufgrund der Feststellungen fest. Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma *** das außenvertretungsbefugte Organ dieser Gesellschaft und damit gem. § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Die Firma *** ist Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges; der Beschwerdeführer hat somit den Tatbestand des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm §§ 101 Abs. 1 lit. a und 134 Abs. 1 KFG in objektiver Weise verwirklicht.Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma *** das außenvertretungsbefugte Organ dieser Gesellschaft und damit gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Die Firma *** ist Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges; der Beschwerdeführer hat somit den Tatbestand des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraphen 101, Absatz eins, Litera a und 134 Absatz eins, KFG in objektiver Weise verwirklicht. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (VwGH 25.4.1985, 85/02/0122). Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG (VwGH 25.4.1985, 85/02/0122). Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (siehe Nachweise unten), dass in Bezug auf einen gem. § 9 Abs. 1 VStG strafrechtlich Verantwortlichen das Verschulden wegfällt, wenn er glaubhaft macht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben. Im Bereich des KFG obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (VwGH, 25.4.2008, 2008/02/0045).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (siehe Nachweise unten), dass in Bezug auf einen gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich Verantwortlichen das Verschulden wegfällt, wenn er glaubhaft macht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben. Im Bereich des KFG obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (VwGH, 25.4.2008, 2008/02/0045). Dieses wirksame Kontrollsystem muss in Bezug auf Übertretungen nach dem KFG insb. folgenden Voraussetzungen entsprechen: - Bloße Dienstanweisungen reichen nicht aus (VwGH, 24.01.1997, 96/02/0489), der Zulassungsbesitzer hat ihre Einhaltung vielmehr auch gehörig zu überwachen (VwGH, 13.11.1996, 96/03/0232); - Die im § 103 Abs. 1 Z 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH, 13.11.1996, 96/03/0232). Eine bloße nachträgliche Einsichtnahme in Protokolle und Unterlagen reicht dazu nicht aus (VwGH, aaO);Die im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz und den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH, 13.11.1996, 96/03/0232). Eine bloße nachträgliche Einsichtnahme in Protokolle und Unterlagen reicht dazu nicht aus (VwGH, aaO); - Stichprobenartige Kontrollen erfüllen nicht die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (VwGH, 24.01.1997, 96/02/0489; 15.12.1993, 93/03/0208). Ein wirksames Kontrollsystem liegt nämlich nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH, 13.11.1991, 91/03/0244). Indem der Beschwerdeführer dartut, in seinem Unternehmen würden öfter als im Durchschnitt einmal monatlich – nämlich im Abstand von wenigen Tagen bis hin zu mehreren Wochen - Stichprobenkontrollen im Hinblick auf Überladung der LKW durchgeführt, erstattet er kein Vorbringen, welches überhaupt abstrakt geeignet wäre, die Glaubhaftmachung eines wirksamen Kontrollsystems im Sinne der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darzutun. Es war daher mangels von vornherein geeigneten Vorbringens nicht erforderlich, zu dieser Frage die vom Beschwerdeführer angekündigten (aber dann nicht namhaft gemachten) weiteren Zeugen einzuvernehmen oder überhaupt die mündliche Verhandlung fortzusetzen. Auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung liegt daher vor. Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass das Landesverwaltungsgericht anerkennt, dass der Beschwerdeführer ein Kontrollsystem eingerichtet hat, das – wenngleich es nicht den Anforderungen der Judikatur entspricht – zumindest das Bemühen erkennen lässt, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben Sorge zu tragen. Das Ausmaß seines Verschuldens ist daher als unterdurchschnittlich zu beurteilen. Die belangte Behörde hat demgegenüber aber die bestehenden Vormerkungen des Beschwerdeführers zu Recht erschwerend gewertet. Die Behörde ist bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen. Demgegenüber sind die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers entsprechend der Feststellungen als überdurchschnittlich anzusehen; dies auch unter Einbeziehung seiner Sorgepflichten. Im Ergebnis ist es dennoch, aufgrund des unterdurchschnittlichen Verschuldens, gerechtfertigt, die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend des Spruchs herabzusetzen. Die neufestgesetzte Strafhöhe ist tat-, täter- und schuldangemessen. Gemäß § 52 Abs. 8 VStG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht aufzuerlegen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren gem. § 64 Abs. 2 VStG neu festzusetzen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VStG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht aufzuerlegen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren gem. Paragraph 64, Absatz 2, VStG neu festzusetzen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung, wie aus den im Erwägungsteil angeführten Entscheidungsgründen samt Nachweisen aus der Judikatur hervorgeht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung, wie aus den im Erwägungsteil angeführten Entscheidungsgründen samt Nachweisen aus der Judikatur hervorgeht, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.241.001.2014