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{'item': 'LVwG-S-821/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-S-821/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 7der Verordnung (EG) Nr.

561/2006 resultierende Verpflichtung verstoßen, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden der Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 34 Minuten.

  1. Sie haben dadurch, dass Sie am
  2. September 2014 als Lenker eines zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuges, dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger und Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, erst nach einer Lenkzeit von , 05 Stunden 04 Minuten im Zeitraum von 06:41:00 Uhr bis 14:36:00 Uhr eine Lenkpause eingelegt haben, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 45 Minuten erfüllt,

Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, resultierende Verpflichtung verstoßen, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden der Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens , 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens , 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens , 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 34 Minuten.

  1. Sie haben dadurch, dass Sie am
  2. September 2014 als Lenker eines zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuges, dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger und Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, erst nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 05 Minuten im Zeitraum von 08:12:00 Uhr bis 16:37:00 Uhr eine Lenkpause eingelegt haben, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 45 Minuten erfüllt,

Art. 7der Verordnung (EG) Nr.

561/2006 resultierende Verpflichtung verstoßen, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden der Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 1 Stunde und 35 Minuten.

  1. Sie haben dadurch, dass Sie am
  2. September 2014 als Lenker eines zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuges, dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger und Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, erst nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 05 Minuten im Zeitraum von 08:12:00 Uhr bis 16:37:00 Uhr eine Lenkpause eingelegt haben, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 45 Minuten erfüllt,

Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr.

561 aus 2006, resultierende Verpflichtung verstoßen, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden der Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens , 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens , 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens , 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 1 Stunde und 35 Minuten. Im übrigen bleibt das angefochtenen Straferkenntnis unberührt. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 110,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 102 a und 134 Abs. 1, 1a und 1b KFG (Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.g.F.)Paragraphen 102, a und 134 Absatz eins, eins a und eins b KFG (Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, i.d.g.F.) Art. 2 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. März 2006Artikel 2 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. März 2006 §§ 44 Abs. 1, 50 und 52 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraphen 44, Absatz eins, 50 und 52 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) §§ 5, 19, 25 Abs. 2, 45 Abs. 1 und 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 5, 19, 25, Absatz 2, 45, Absatz eins und 64 Absatz eins und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.FArtikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 660,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 660,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe
  3. Verwaltungsbehördliches Verfahren und angefochtener Bescheid Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
  4. Oktober 2014 leitete die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gegen *** ein Strafverfahren wegen Übertretung von § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 EGVO 561/2006 ein, welches schließlich zum Straferkenntnis vom
  5. Februar 2015, Zl. ***, führte.Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
  6. Oktober 2014 leitete die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung gegen *** ein Strafverfahren wegen Übertretung von Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 7, EGVO 561 aus 2006, ein, welches schließlich zum Straferkenntnis vom
  7. Februar 2015, Zl. ***, führte. Darin wurden ihm folgende Taten zur Last gelegt: „
  8. Sie wurden am 06.10.2014 gegen 09:45 Uhr im Gemeindegebiet von ***, auf der Landesstraße *** nächst Str-Km *** als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen *** mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen welcher von der Firma *** mit Sitz in ***, *** zur Güterbeförderung im Straßenverkehr verwendet wurde, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, und haben Sie folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, das Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, i.d.g.F. eingehalten werden. Am 08.09.2014 wurde von 06:41:00 Uhr bis 08.09.2014 um 14:36:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 04 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 34 Minuten.
  9. Es wurde festgestellt, das Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, i.d.g.F. eingehalten werden. Am 24.09.2014 wurde von 08:12:00 Uhr bis 24.09.2014 um 16:37:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 05 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Über-schreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 01 Stunde und 35 Minuten.“ Für die unter
  10. beschriebene Übertretung wurde eine Geldstrafe von € 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), für die unter
  11. beschriebene Übertretung eine Geldstrafe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. In der Begründung verwies die Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion, gab die Rechtfertigung des Beschuldigten im ordentlichen Verfahren, die Stellungnahme des intervenierenden Polizeibeamten und die Äußerung des Beschuldigten dazu wieder und führte aus, dass die zur Last gelegten Übertretungen aufgrund der Angaben des „Meldungslegers“ und der Auslesung der personalisierten Fahrerkarte des Beschuldigten als erwiesen anzunehmen seien. Für eine zeugenschaftliche Einvernahme des Polizeibeamten sehe die Behörde keinen Grund. Der Beschuldigte hätte keine konkreten entlastenden Beweismittel angeboten. Auch sei ihm der Entlastungsbeweis entgegen der Vermutung des § 5 VStG nicht gelungen.In der Begründung verwies die Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion, gab die Rechtfertigung des Beschuldigten im ordentlichen Verfahren, die Stellungnahme des intervenierenden Polizeibeamten und die Äußerung des Beschuldigten dazu wieder und führte aus, dass die zur Last gelegten Übertretungen aufgrund der Angaben des „Meldungslegers“ und der Auslesung der personalisierten Fahrerkarte des Beschuldigten als erwiesen anzunehmen seien. Für eine zeugenschaftliche Einvernahme des Polizeibeamten sehe die Behörde keinen Grund. Der Beschuldigte hätte keine konkreten entlastenden Beweismittel angeboten. Auch sei ihm der Entlastungsbeweis entgegen der Vermutung des Paragraph 5, VStG nicht gelungen. Zur Strafbemessung führte die Behörde aus, dass es sich um die gesetzlichen Mindeststrafen handelte; die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten seien berücksichtigt worden; als Milderungsgrund sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten, Erschwerungsgrund läge keiner vor. Aus dem verwaltungsbehördliche Akt ergibt sich, dass der Beschuldigte von *** am
  12. Oktober 2014 einer Kontrolle unterzogen worden war, als er den LKW *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** lenkte. Beim Auslesen der personenbezogenen Fahrerkarte wurden nach den Auswertungsprotokollen drei Überschreitungen der Lenkzeiten festgestellt, darunter die im Spruch des Straferkenntnis angeführten. Als Angabe des Verdächtigen findet sich im Polizeibericht die sinngemäße Aussage, er verstünde das Gesetz nicht, es müsste doch einen Unterschied zwischen Fern- und Nahverkehr geben und damit auch, ob er oder ein Fernfahrer die Pausen einhielte. In seiner Rechtfertigung vom
  13. Dezember 2014 hatte der Beschuldigte vorgebracht, die ihm zur Last gelegte Tat sei nicht deutlich bezeichnet, er hätte die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen. Die Anzeige beruhe offenbar auf einer „Fehlbeobachtung des Meldungslegers“; der Beschuldigte sei als Schlosser beschäftigt und hätte „den gegenständlichen LKW“ nur am
  14. Oktober 2014 zu einer Überprüfung gebracht, zu den vermeintlichen Tatzeitpunkten jedoch nicht gelenkt. Es sei nicht ersichtlich, wie der „Meldungsleger“ zur Auffassung gelangen hätte können, dass gerade er den betreffenden LKW zu den Tatzeitpunkten gelenkt habe. Dazu werde die zeugenschaftliche Einvernahme „der Meldungsleger“ beantragt. In seiner Stellungnahme vom
  15. Dezember 2014 hatte *** ausgeführt, dass der Lenker bei der in Rede stehenden Fahrzeug- und Lenkerkontrolle aufgefordert worden sei, seine Lenk- und Ruhezeiten für den Zeitraum 8.
  16. bis 6.10.2014 nachzuweisen, worauf dieser die auf ihn ausgestellte Fahrerkarte vorgelegt hätte, welche mit dessen Führersein abgeglichen worden sei. Bei der folgenden Auswertung seien die angeführten Übertretungen festgestellt worden, wobei es sich nicht um fahrzeugspezifische Auswertungen, sondern um die Auswertung der personenbezogenen Fahrerkarte handelte. In einer Äußerung dazu hatte der Beschuldigte erklärte, sein bisheriges Vorbringen aufrechtzuhalten, die Stellungnahme des Meldungslegers widerspreche dem „Unmittelbarkeitsgrundsatz“ und würde überdies nicht die an ihn gestellten Fragen beantworten. Daraufhin erließ die Behörde das eingangs zitierte Straferkenntnis.
  17. Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des ***, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Seinem Beweisantrag sei nicht Folge gegeben worden und die Behörde hätte es unterlassen, sein Vor-bringen und die angewendeten Rechtsvorschriften einer Würdigung zu unterziehen. Die Bescheidbegründung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, sei unschlüssig und das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren wäre grob mangelhaft geblieben, was auch zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides führte. Auch die festgesetzte Geldstrafe entspreche „in keinster Weise“ den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben, insbesondere fehle es an der individuellen Wertung. Schließlich wird die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Ermahnung „unter Anwendung des § 21 VStG“ bzw. die Herabsetzung der Geldstrafe begehrt.Schließlich wird die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Ermahnung „unter Anwendung des Paragraph 21, VStG“ bzw. die Herabsetzung der Geldstrafe begehrt.
  18. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Das Gericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  19. Mai 2015 zur Erklärungen seines Beschwerdestandpunktes auf, wie sein Vorbringen verstanden werden solle, ob er seine persönliche Fahrerkarte jemandem anderen überlassen habe und welche Beweisanträge er gegebenenfalls stellen wolle. Schließlich erstatte der Beschwerdeführer – nach wiederholten Fristerstreckungsersuchen – die Äußerung, dass das „gegenständliche KFZ“ von ihm selbst allenfalls bei Werkstättenbesuchen gelenkt, ansonsten aber regelmäßig von *** gelenkt werde, wozu ein Fahrtenbuch vorgelegt und die zeugenschaftliche Einvernahme des Genannten beantragt werde. Das Landesverwaltungsgericht führte am
  20. August 2015, nachdem einem am Verhandlungsvortag wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des Beschuldigten und des namhaft gemachten (nicht geladen gewesenen) Zeugen gestellten Vertagungsantrag nicht Folge gegeben worden war, eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführervertreter verwies lediglich auf das bisherige Beschwerde-vorbringen, stellte aber keine weiteren Anträge. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten wurde ein Einkommen von etwa € 1.200,-- netto angegeben, nähere Informationen über sonstige persönliche Verhältnisse seien dem Beschwerdeführervertreter nicht bekannt. Der Zeuge *** gab wörtlich Folgendes an: „Ich kann mich an den Vorfall erinnern. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde damals einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Es handelte sich damals um eine Routinekontrolle mit dem Schwerverkehrsbus des Bezirkes, der auch mit dem entsprechenden Gerät zur Auslesung von Fahrerkarten ausgestattet ist. Herr *** hat mir die Fahrerkarte ausgehändigt sowie seinen Führerschein. Danach wurde die Auslesung und Auswertung durchgeführt, welche insgesamt drei Lenkzeitüberschreitungen erbrachte. Hinsichtlich der Geringfügigeren wurde die Sache mit dem Lenker besprochen und ihm erklärt, dass diesbezüglich vermutlich keine Bestrafung erfolgen werde. Angezeigt wurde alle drei Übertretungen, dies nach dem die Verstoßliste mit dem Zeitstrahl verglichen worden war und die Richtigkeit der Auswertung überprüft worden war. In seiner Verantwortung erklärte der Lenker, dass er im Betrieb nur als Schlosser beschäftigt sei und daher ohnedies nicht so viel fahre. Weiters hat er die im Protokoll wiedergegebenen Angaben gemacht. Ich habe den Lenker darauf hingewiesen, dass es sich im vorliegenden Fall um seine persönliche Fahrerkarte handelt und davon ausgegangen werden müsse, dass die darauf gespeicherten Lenkzeiten auch ihm zuzurechnen sind. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters: Ich kann ausschließen, dass jemand anderer als Herr *** bei der Lenkerkontrolle überprüft wurde, da der Lenker bei der Überprüfung sowohl seinen Führerschein als auch die Fahrerkarte vorgelegt hat und sich aus beiden die Identität des Betreffenden ergab.“
  21. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  22. Feststellungen und Beweiswürdigung Folgendes wird festgestellt: Der Beschwerdeführer lenkte unter anderem am
  23. September 2014 und am
  24. September 2014 Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) von mehr als 3,5 Tonnen, welche zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt wurden, bei deren Betrieb er seine Fahrerkarte verwendete.Der Beschwerdeführer lenkte unter anderem am
  25. September 2014 und am ,
  26. September 2014 Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtmasse (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) von mehr als 3,5 Tonnen, welche zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt wurden, bei deren Betrieb er seine Fahrerkarte verwendete. Am 08.September 2014 wurde dabei erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden 04 Minuten im Zeitraum von 06:41:00 Uhr bis 14:36:00 Uhr eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 45 Minuten erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 34 Minuten.Am 08.September 2014 wurde dabei erst nach einer Lenkzeit von 05 Stunden , 04 Minuten im Zeitraum von 06:41:00 Uhr bis 14:36:00 Uhr eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von , 45 Minuten erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 34 Minuten. Am
  27. September 2014 wurde erst nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 05 Minuten im Zeitraum von 08:12:00 Uhr bis 16:37:00 Uhr eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 01 Stunde und 35 Minuten.Am
  28. September 2014 wurde erst nach einer Lenkzeit von 06 Stunden 05 Minuten im Zeitraum von 08:12:00 Uhr bis 16:37:00 Uhr eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 01 Stunde und , 35 Minuten. Der Beschwerdeführer wurde von Zeugen *** am
  29. Oktober 2014 einer Kontrolle unterzogen, als er den LKW *** im Gemeindegebiet von *** auf der *** lenkte. Er händigte dabei seine personenbezogene Fahrerkarte sowie seinen Führerschein aus, aufgrund dessen seine Identität festgestellt wurde. Anschließend wurde vom intervenierenden Polizeibeamten die Auslesung der Fahrerkarte und Auswertung durchgeführt, welche insgesamt drei Lenkzeitüberschreitungen erbrachte, darunter die oben beschriebenen, nachdem der Zeuge die Verstoßliste mit dem Zeitstrahl verglichen und die Richtigkeit der Auswertung überprüft hatte. Diese Feststellungen ergeben sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen *** und den im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Protokollen der Auswertung der auf der personenbezogenen Fahrerkarte des Beschwerdeführers gespeicherten Daten. Diese wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Verwendung der tatbestandmäßigen Fahrzeuge resultiert aus der Benutzung der Fahrerkarte. Durch die Verpflichtung zur Verwendung personenbezogener Fahrerkarten (vgl. § 102a KFG) hat der Gesetzgeber ein Instrumentarium zur Kontrolle der Einhaltung der aus der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 resultierenden Verpflichtungen geschaffen. Die Auswertung der so gespeicherten Daten stellt daher das primäre Beweismittel im Falle von Übertretungen dieser Verpflichtungen dar. Freilich ist auch hier der Gegenbeweis zulässig, doch setzt dies ein entsprechend konkretes, überprüfbares Vorbringen in Verbindung mit geeigneten Beweisanboten voraus. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, weshalb eine weitere Ermittlungspflicht der Behörde bzw. des Gerichtes nicht bestand. Die Verteidigung und Beweisanträge des Beschwerdeführers beruhen auf der unzutreffenden Behauptung, ihm sei die Verwendung des LKW *** auch zu den jeweiligen Tatzeiten vorgeworfen worden. Die Anhörung des Zeugen *** zum Beweis, dass dieser zu den fraglichen Zeiten den genannten LKW gelenkt hätte, wäre somit nicht zielführend, da, wie noch darzulegen sein wird, die Verwendung eines bestimmten, durch ein Kennzeichen individualisiertes Fahrzeug nicht Tatbestands-voraussetzung ist. Diese Feststellungen ergeben sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen *** und den im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Protokollen der Auswertung der auf der personenbezogenen Fahrerkarte des Beschwerdeführers gespeicherten Daten. Diese wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Verwendung der tatbestandmäßigen Fahrzeuge resultiert aus der Benutzung der Fahrerkarte. Durch die Verpflichtung zur Verwendung personenbezogener Fahrerkarten vergleiche Paragraph 102 a, KFG) hat der Gesetzgeber ein Instrumentarium zur Kontrolle der Einhaltung der aus der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, resultierenden Verpflichtungen geschaffen. Die Auswertung der so gespeicherten Daten stellt daher das primäre Beweismittel im Falle von Übertretungen dieser Verpflichtungen dar. Freilich ist auch hier der Gegenbeweis zulässig, doch setzt dies ein entsprechend konkretes, überprüfbares Vorbringen in Verbindung mit geeigneten Beweisanboten voraus. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan, weshalb eine weitere Ermittlungspflicht der Behörde bzw. des Gerichtes nicht bestand. Die Verteidigung und Beweisanträge des Beschwerdeführers beruhen auf der unzutreffenden Behauptung, ihm sei die Verwendung des LKW *** auch zu den jeweiligen Tatzeiten vorgeworfen worden. Die Anhörung des Zeugen *** zum Beweis, dass dieser zu den fraglichen Zeiten den genannten LKW gelenkt hätte, wäre somit nicht zielführend, da, wie noch darzulegen sein wird, die Verwendung eines bestimmten, durch ein Kennzeichen individualisiertes Fahrzeug nicht Tatbestands-voraussetzung ist. 4.
  30. Anzuwendende Rechtsvorschriften KFG § 102a.

(1)Jede Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, die Inhaber einer Lenkberechtigung ist, die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt, das unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, kann die Fahrerkarte bei einer gemäß § 102d Abs. 1 hierfür ermächtigten Einrichtung beantragen. Der Antrag darf auch während eines Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden. Ein Antrag, ausgenommen bei Ersatz oder Erneuerung der Karte, darf aber nicht gestellt werden, wenn der Betreffende bereits Inhaber einer Fahrerkarte ist. Dem Antrag sind die entsprechenden, anspruchsbegründenden Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Fahrerkarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Fahrerkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Fahrerkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat können unter den oben genannten Voraussetzungen die Ausstellung einer Fahrerkarte beantragen, wenn sie ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen.Paragraph 102 a,
(1)Jede Person mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, die Inhaber einer Lenkberechtigung ist, die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges berechtigt, das unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, fällt, kann die Fahrerkarte bei einer gemäß Paragraph 102 d, Absatz eins, hierfür ermächtigten Einrichtung beantragen. Der Antrag darf auch während eines Entzuges der Lenkberechtigung gestellt werden. Ein Antrag, ausgenommen bei Ersatz oder Erneuerung der Karte, darf aber nicht gestellt werden, wenn der Betreffende bereits Inhaber einer Fahrerkarte ist. Dem Antrag sind die entsprechenden, anspruchsbegründenden Unterlagen beizufügen. Für die Ausstellung der Fahrerkarte ist ein Kostenersatz zu entrichten. Die zur Erlangung der Fahrerkarte erforderlichen schriftlichen Eingaben und die Ausstellung der Fahrerkarte sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat können unter den oben genannten Voraussetzungen die Ausstellung einer Fahrerkarte beantragen, wenn sie ein rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis in Österreich nachweisen.
(2)Aufgrund eines Antrages gemäß Abs. 1 hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung die unter Randnummer 175 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (§ 102b) weiterzuleiten. Die ermächtigte Einrichtung hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Fahrerkarte vorliegen, insbesondere, ob für die betreffende Person nicht bereits eine Fahrerkarte ausgestellt worden ist und ob die Daten im Antrag korrekt sind. Zu diesem Zweck hat eine Anfrage an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten und von diesem an das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, zu erfolgen. Die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung ist zum Zweck der Prüfung eines Antrages und zum Zweck der Datenerfassung befugt, die im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten hinsichtlich Führerscheinnummer, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht bezüglich des Antragstellers sowie im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten bezüglich Hauptwohnsitz des Antragstellers einzusehen, und diese Daten für die Zwecke der Kartenausstellung zu verwenden. Sind alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Fahrerkarte erfüllt und wurde der Kostenersatz für die Karte bezahlt, hat die gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigte Einrichtung im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte zu erteilen. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, ist § 102d Abs. 7 anzuwenden.
(2)Aufgrund eines Antrages gemäß Absatz eins, hat die gemäß Paragraph 102 d, Absatz eins, ermächtigte Einrichtung die unter Randnummer 175 des Anhangs römisch eins B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu erfassen und über eine gesicherte Datenverbindung an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten (Paragraph 102 b,) weiterzuleiten. Die ermächtigte Einrichtung hat zu prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Fahrerkarte vorliegen, insbesondere, ob für die betreffende Person nicht bereits eine Fahrerkarte ausgestellt worden ist und ob die Daten im Antrag korrekt sind. Zu diesem Zweck hat eine Anfrage an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten und von diesem an das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, zu erfolgen. Die gemäß Paragraph 102 d, Absatz eins, ermächtigte Einrichtung ist zum Zweck der Prüfung eines Antrages und zum Zweck der Datenerfassung befugt, die im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten hinsichtlich Führerscheinnummer, Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht bezüglich des Antragstellers sowie im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten bezüglich Hauptwohnsitz des Antragstellers einzusehen, und diese Daten für die Zwecke der Kartenausstellung zu verwenden. Sind alle Voraussetzungen zur Ausstellung der Fahrerkarte erfüllt und wurde der Kostenersatz für die Karte bezahlt, hat die gemäß Paragraph 102 d, Absatz eins, ermächtigte Einrichtung im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH den Auftrag zur Ausstellung der Fahrerkarte zu erteilen. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, ist Paragraph 102 d, Absatz 7, anzuwenden.
(3)Die Daten des Antrages auf Ausstellung einer Fahrerkarte sind auch dann an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, oder dieser zurückgezogen wird. In diesem Fall sind zusätzlich die Gründe dafür in Schlagworten festzuhalten und dem zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Fällt die Voraussetzung des Abs. 1 letzter Satz (rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis) nach Ausstellung der Fahrerkarte weg, so dürfen diese Personen ihre Fahrerkarte nicht mehr benutzen und müssen diese unverzüglich bei einer gemäß § 102d Abs. 1 ermächtigten Einrichtung abgeben. Die ermächtigte Einrichtung hat das im Register entsprechend zu vermerken und die Karte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Ist die Ausstellung der Fahrerkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen, ist eine andere als im dritten Satz genannte Voraussetzung nachträglich weggefallen, wird die Fahrerkarte missbräuchlich durch eine andere Person als die, für die sie ausgestellt worden ist, verwendet, oder wird sie entgegen der Verpflichtung im dritten Satz nicht zurückgegeben, ist die Fahrerkarte unverzüglich von der Behörde oder den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht ohne Anspruch auf Entschädigung einzuziehen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzuliefern. In diesem Fall hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der betreffenden Person im zentralen Register für Kontrollgerätekarten einzutragen, welche Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und ob die Fahrerkarte bereits abgeliefert wurde.
(3)Die Daten des Antrages auf Ausstellung einer Fahrerkarte sind auch dann an das zentrale Register für Kontrollgerätekarten weiterzuleiten, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte nicht vollinhaltlich stattgegeben, oder dieser zurückgezogen wird. In diesem Fall sind zusätzlich die Gründe dafür in Schlagworten festzuhalten und dem zentralen Register für Kontrollgerätekarten zu übermitteln. Fällt die Voraussetzung des Absatz eins, letzter Satz (rechtmäßiges Beschäftigungsverhältnis) nach Ausstellung der Fahrerkarte weg, so dürfen diese Personen ihre Fahrerkarte nicht mehr benutzen und müssen diese unverzüglich bei einer gemäß Paragraph 102 d, Absatz eins, ermächtigten Einrichtung abgeben. Die ermächtigte Einrichtung hat das im Register entsprechend zu vermerken und die Karte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Ist die Ausstellung der Fahrerkarte erfolgt, ohne dass die Voraussetzungen für die Antragstellung vorliegen, ist eine andere als im dritten Satz genannte Voraussetzung nachträglich weggefallen, wird die Fahrerkarte missbräuchlich durch eine andere Person als die, für die sie ausgestellt worden ist, verwendet, oder wird sie entgegen der Verpflichtung im dritten Satz nicht zurückgegeben, ist die Fahrerkarte unverzüglich von der Behörde oder den ihr zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht ohne Anspruch auf Entschädigung einzuziehen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzuliefern. In diesem Fall hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der betreffenden Person im zentralen Register für Kontrollgerätekarten einzutragen, welche Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen und ob die Fahrerkarte bereits abgeliefert wurde.
(3a)Der Inhaber einer Fahrerkarte darf diese keiner anderen Person zur Verfügung stellen und hat sie so sorgfältig zu verwahren, dass sie von einer anderen Person nicht missbräuchlich verwendet werden kann.
(4)Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.
(4)Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen. (…) § 134.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Paragraph 134,
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a)Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.
(1a)Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Artikel 2, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.
(1b)Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
(1b)Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Artikel 2
(1)Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr: a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder (…) Artikel 7 Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. VwGVG § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…) § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(3)Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
(3)Sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
(4)Einem nach § 40 beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger sind die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war, von jenem Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat, in der Höhe der für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des GebAG, zu vergüten. Die Gebühr ist beim Verwaltungsgericht, das über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers entschieden hat, geltend zu machen.
(4)Einem nach Paragraph 40, beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger sind die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war, von jenem Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit gehandelt hat, in der Höhe der für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des GebAG, zu vergüten. Die Gebühr ist beim Verwaltungsgericht, das über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers entschieden hat, geltend zu machen.
(5)Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs. 1 und § 54d VStG) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre.
(5)Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Absatz eins und Paragraph 54 d, VStG) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos wäre.
(6)Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 14 und 54 b Absatz eins und eins a VStG sind sinngemäß anzuwenden.
(7)Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorangehenden Bestimmungen.
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
(9)Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.
(10)Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen. VStG § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 25. (…)Paragraph 25, (…)
(2)Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. (…) § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…) § 64.
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64,
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.3. Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer zwei Verletzungen der aus Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 resultierenden Verpflichtung zur Einhaltung von Lenkpausen nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden vorgeworfen. Das Vorliegen der Übertretungen ergibt sich aus den oben getroffenen Feststellungen. Indem am 8. September 2014 erst nach einer Lenkzeit von über 5 Stunden die erforderliche ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 45 Minuten erfolgte, wurde die genannte Verpflichtung verletzt. Gleiches gilt für die Tat am 24. September 2014, als die Pause erst nach über 6 Stunden erfolgte. Des Nachweises der Verwendung eines bestimmten Kraftfahrzeuges bedurfte es nicht, da das Tatbild der Übertretung des § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht auf ein konkretes Fahrzeug abstellt, sondern es genügt, dass irgendein zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetztes Kraftfahrzeug, dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger und Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, gelenkt wurde, was die Verwendung der Fahrerkarte notwendigerweise impliziert. Gerade dazu wurde die Fahrerkarte in Verbindung mit der Verpflichtung, die entsprechenden Kraftfahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten auszustatten, geschaffen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, den bei der Kontrolle am 8. Oktober 2014 von ihm gelenkten LKW hätte zu den vorgeworfenen Tatzeiten jemand anderer gelenkt, und die diesbezüglichen Beweisanbote gehen daher von vornherein ins Leere. Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, resultierenden Verpflichtung zur Einhaltung von Lenkpausen nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden vorgeworfen. Das Vorliegen der Übertretungen ergibt sich aus den oben getroffenen Feststellungen. Indem am , 8. September 2014 erst nach einer Lenkzeit von über 5 Stunden die erforderliche ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 45 Minuten erfolgte, wurde die genannte Verpflichtung verletzt. Gleiches gilt für die Tat am 24. September 2014, als die Pause erst nach über 6 Stunden erfolgte. Des Nachweises der Verwendung eines bestimmten Kraftfahrzeuges bedurfte es nicht, da das Tatbild der Übertretung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht auf ein konkretes Fahrzeug abstellt, sondern es genügt, dass irgendein zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetztes Kraftfahrzeug, dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger und Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, gelenkt wurde, was die Verwendung der Fahrerkarte notwendigerweise impliziert. Gerade dazu wurde die Fahrerkarte in Verbindung mit der Verpflichtung, die entsprechenden Kraftfahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten auszustatten, geschaffen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, den bei der Kontrolle am 8. Oktober 2014 von ihm gelenkten LKW hätte zu den vorgeworfenen Tatzeiten jemand anderer gelenkt, und die diesbezüglichen Beweisanbote gehen daher von vornherein ins Leere. Damit ist das gesetzliche Tatbild erfüllt; hinsichtlich des Verschuldens ist dem Beschwerdeführer die ihm nach § 5 VStG obliegende Glaubhaftmachung nicht gelungen, auch zumal er dazu keinen Versuch unternommen hat. Daraus resultiert die Strafbarkeit nach § 134 Abs. 1 KFG für beide Delikte.Damit ist das gesetzliche Tatbild erfüllt; hinsichtlich des Verschuldens ist dem Beschwerdeführer die ihm nach Paragraph 5, VStG obliegende Glaubhaftmachung nicht gelungen, auch zumal er dazu keinen Versuch unternommen hat. Daraus resultiert die Strafbarkeit nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG für beide Delikte. Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Konkretisierung der Tat releviert hat, sei ihm folgendes entgegengehalten: Die Prüfbefugnis durch das Verwaltungsgericht ist auf die Sache beschränkt, welche Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens war. Diese wird durch die von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Verfolgungshandlungen begrenzt; eine Verfolgungshandlung hat sich auf eine bestimmte Person, eine bestimmte Tatzeit, einen ausreichend konkretisierten Tatort und sämtliche Tatbestands-elemente, nicht aber auf die rechtliche Qualifikation der Tat zu beziehen (vgl. VwGH 30.01.2015, Ro 2014/02/0121). Die Tat muss dabei soweit konkretisiert sein, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und seine Rechtschutzinteressen zu wahren (z.B. VwGH 27.06.2014, 2012/02/0171).Die Prüfbefugnis durch das Verwaltungsgericht ist auf die Sache beschränkt, welche Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens war. Diese wird durch die von der Verwaltungsbehörde vorgenommenen Verfolgungshandlungen begrenzt; eine Verfolgungshandlung hat sich auf eine bestimmte Person, eine bestimmte Tatzeit, einen ausreichend konkretisierten Tatort und sämtliche Tatbestands-elemente, nicht aber auf die rechtliche Qualifikation der Tat zu beziehen vergleiche VwGH 30.01.2015, Ro 2014/02/0121). Die Tat muss dabei soweit konkretisiert sein, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und seine Rechtschutzinteressen zu wahren (z.B. VwGH 27.06.2014, 2012/02/0171). Diesen Kriterien entsprachen die Verfolgungshandlungen der belangten Behörde, geht doch aus der Strafverfügung vom 28. Oktober 2014, der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. November 2014, ergänzt durch die Zustellung der Stellungnahme des Revierinspektor *** vom 10. Dezember 2014, eindeutig hervor, dass dem Beschuldigten die Nichteinhaltung von mindestens 45 minütigen Pausen nach einer Lenkzeit von über 4,5 Stunden zu den jeweils mit Datum und Uhrzeit individualisierten Zeiträumen vorgeworfen wurden. Weiters ist klar ersichtlich, dass die Anführung des LKW *** nur den Kontrollzeitpunkt betraf, nicht jedoch die Tatzeiten, für welche die nachgewiesene Verwendung der personenbezogenen Fahrerkarte das Lenken verordnungseinschlägiger Fahrzeuge notwendigerweise impliziert, sodass dies auch der Tatvorwurf mitumfasst. Dies muss dem Beschwerdeführer spätestens nach dem Vorhalt der Stellungnahme des Zeugen *** vom 10. Dezember 2014 klar gewesen sein, sodass seine Verteidigungsmöglichkeiten gewahrt waren. Darüber hinaus wurde ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut zur zweckdienlichen Verteidigung Gelegenheit gegeben. Dass eine Kontrolle aufgrund der Aufzeichnungen der Fahrerkarte keine Beobachtung des Lenkers durch den intervenierenden Polizeibeamten während der Fahrten im gespeicherten mehrwöchigen Zeitraum umfasst haben kann, versteht sich im übrigen von selbst. Aus diesem Grund kommt bei einem Delikt nach § 134 Abs.1 iVm Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 von vornherein eine Individualisierung des/der verwendeten Fahrzeuge(
  1. s)nicht in Betracht.Diesen Kriterien entsprachen die Verfolgungshandlungen der belangten Behörde, geht doch aus der Strafverfügung vom 28. Oktober 2014, der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. November 2014, ergänzt durch die Zustellung der Stellungnahme des Revierinspektor *** vom 10. Dezember 2014, eindeutig hervor, dass dem Beschuldigten die Nichteinhaltung von mindestens , 45 minütigen Pausen nach einer Lenkzeit von über 4,5 Stunden zu den jeweils mit Datum und Uhrzeit individualisierten Zeiträumen vorgeworfen wurden. Weiters ist klar ersichtlich, dass die Anführung des LKW *** nur den Kontrollzeitpunkt betraf, nicht jedoch die Tatzeiten, für welche die nachgewiesene Verwendung der personenbezogenen Fahrerkarte das Lenken verordnungseinschlägiger Fahrzeuge notwendigerweise impliziert, sodass dies auch der Tatvorwurf mitumfasst. Dies muss dem Beschwerdeführer spätestens nach dem Vorhalt der Stellungnahme des Zeugen *** vom 10. Dezember 2014 klar gewesen sein, sodass seine Verteidigungsmöglichkeiten gewahrt waren. Darüber hinaus wurde ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erneut zur zweckdienlichen Verteidigung Gelegenheit gegeben. Dass eine Kontrolle aufgrund der Aufzeichnungen der Fahrerkarte keine Beobachtung des Lenkers durch den intervenierenden Polizeibeamten während der Fahrten im gespeicherten mehrwöchigen Zeitraum umfasst haben kann, versteht sich im übrigen von selbst. Aus diesem Grund kommt bei einem Delikt nach Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, von vornherein eine Individualisierung des/der verwendeten Fahrzeuge(
  2. s)nicht in Betracht. Zum Vorbringen der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterbleiben der Vernehmung des Zeugen *** sei bemerkt, dass dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Gerichtes nachgeholt wurde. Der Einvernahme des Beschuldigten selbst und deswegen der Vertagung der mündlichen Verhandlung bedurfte es hingegen nicht; er hatte weder eine mündliche Verhandlung noch seine eigene Vernehmung beantragt; überdies waren seine Verteidigungsmöglichkeiten durch die Gelegenheit zu entsprechendem Vorbringen in der Beschwerde, während des gerichtlichen Verfahrens sowie insbesondere durch Teilnahme seines Rechts-vertreters an der mündlichen Verhandlung gewahrt. Der Beschwerde konnte, da sich aus dem Gesagten das Vorliegen der beiden Taten, für die der Beschwerdeführer bestraft worden ist, ergibt, dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein; im Interesse der Klarstellung des Tatvorwurfes wurde dieser im Spruch dieses Erkenntnisses neu formuliert; dazu war das Gericht berechtigt, erfolgte damit doch keine Auswechslung des Tatvorwurfes (vgl. VwGH 27.2.2013, 2010/17/0216) und wird der Beschwerdeführer damit bei gegebener Identität der Sache nicht etwa für etwas anderes bestraft als dies im angefochtenen Straferkenntnis der Fall war.Der Beschwerde konnte, da sich aus dem Gesagten das Vorliegen der beiden Taten, für die der Beschwerdeführer bestraft worden ist, ergibt, dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein; im Interesse der Klarstellung des Tatvorwurfes wurde dieser im Spruch dieses Erkenntnisses neu formuliert; dazu war das Gericht berechtigt, erfolgte damit doch keine Auswechslung des Tatvorwurfes vergleiche VwGH 27.2.2013, 2010/17/0216) und wird der Beschwerdeführer damit bei gegebener Identität der Sache nicht etwa für etwas anderes bestraft als dies im angefochtenen Straferkenntnis der Fall war. Zur Strafbemessung ist anzumerken, dass die belangte Behörde den Milderungsgrund der Unbescholtenheit berücksichtigte und die Strafen im Bereich der gesetzlich vorgesehenen Untergrenzen festsetzte. Bei der Überschreitung von Lenkzeiten bzw. Nichteinhaltung von Pausen handelt es sich keineswegs um die Verletzung eines unbedeutenden Rechtsgutes, geht es doch dabei auch um die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen. Deshalb und angesichts der deutlichen Überschreitungen (einmal erfolgte die Pause erst nach über 5 Stunden, das andere Mal nach über 6 Stunden), kommt ein Absehen von der Strafe und die Erteilung einer Ermahnung (vgl. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) nicht in Betracht. Auch vermag der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Unbescholtenheit, welche allein keine außerordentliche Strafmilderung (§ 20 VStG) zu rechtfertigen vermöchte (VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155), Milderungsgründe nicht für sich ins Treffen zu führen. Sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe erfordern eine entsprechend signifikante Bestrafung, auch mit Blick auf die möglichen schweren Folgen von Verkehrsunfällen mit Lastkraftfahrzeugen. Im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius ist (§ 42 VwGVG) wäre es dem Gericht allerdings verwehrt, eine höhere Strafe zu verhängen, die dem Gericht auch angesichts der wiederholten Übertretung und dem Fehlen von Milderungsgründen (bis auf die Unbescholtenheit) selbst bei den angegebenen Einkommens-verhältnissen durchaus vertretbar erschienen wäre. Aus den dargelegten Gründen sind auch die von der belangten Behörde verhängten Ersatzfreiheitsstrafen nicht zu beanstanden.Zur Strafbemessung ist anzumerken, dass die belangte Behörde den Milderungsgrund der Unbescholtenheit berücksichtigte und die Strafen im Bereich der gesetzlich vorgesehenen Untergrenzen festsetzte. Bei der Überschreitung von Lenkzeiten bzw. Nichteinhaltung von Pausen handelt es sich keineswegs um die Verletzung eines unbedeutenden Rechtsgutes, geht es doch dabei auch um die Sicherheit des Straßenverkehrs und damit den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen. Deshalb und angesichts der deutlichen Überschreitungen (einmal erfolgte die Pause erst nach über 5 Stunden, das andere Mal nach über 6 Stunden), kommt ein Absehen von der Strafe und die Erteilung einer Ermahnung vergleiche Paragraph 45, , Absatz eins, Ziffer 4, VStG) nicht in Betracht. Auch vermag der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Unbescholtenheit, welche allein keine außerordentliche Strafmilderung (Paragraph 20, VStG) zu rechtfertigen vermöchte (VwGH 20.12.2010, 2009/03/0155), Milderungsgründe nicht für sich ins Treffen zu führen. Sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe erfordern eine entsprechend signifikante Bestrafung, auch mit Blick auf die möglichen schweren Folgen von Verkehrsunfällen mit Lastkraftfahrzeugen. Im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius ist , (Paragraph 42, VwGVG) wäre es dem Gericht allerdings verwehrt, eine höhere Strafe zu verhängen, die dem Gericht auch angesichts der wiederholten Übertretung und dem Fehlen von Milderungsgründen (bis auf die Unbescholtenheit) selbst bei den angegebenen Einkommens-verhältnissen durchaus vertretbar erschienen wäre. Aus den dargelegten Gründen sind auch die von der belangten Behörde verhängten Ersatzfreiheitsstrafen nicht zu beanstanden. Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war und die Entscheidung im Einklang mit der zitierten, nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.war und die Entscheidung im Einklang mit der zitierten, nicht widersprüchlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.821.001.2015

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