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{'item': 'LVwG-S-880/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG-S-880/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Strimitzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, vertreten durch Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.03.2015, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 384 Stunden) auf den Betrag von 1.200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 300 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.800,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 384 Stunden) auf den Betrag von 1.200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 300 Stunden) herabgesetzt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden wie folgt: „Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 15.11.2014, 13:40 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** ***, *** Fahrzeug: *** (Österreich), vierrädriges Kraftfahrzeug Tatbeschreibung: Das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben. Die Untersuchung des Blutes ergab einen Alkoholgehalt von 1,27 Promille. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs.1, § 99 Abs.1a StVO 1960Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von falls diese Gemäß uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 1.800,00 384 Stunden § 99 Abs.1a StVO 1960€ 1.800,00 384 Stunden Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 desVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) € 120,00 Gesamtbetrag: € 1.920,00“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde die Einstellung des Verfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich gegenständlich nicht um eine Privatstraße sondern über eine Hofzufahrt über ca. 35 m handle und im Übrigen schon allein auf Grund des Verlaufes und der ersichtlichen Gebäude wohl niemand vernünftiger Weise annehmen könne, dass es sich dabei um eine Straße mit Öffentlichkeit handle. Das Verfahren gründet auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 26.12.2014, laut welcher sich am 15.11.2014 um 13.40 Uhr auf der Privatstraße mit öffentlichem Verkehr des Beschwerdeführers ein Verkehrsunfall mit Personenschaden ereignet habe. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Quad gegen einen in die Einfahrt einfahrenden Traktor gefahren, habe dabei Verletzungen am Kopf erlitten und sei mit dem Notarzt in das Landeskrankenhaus *** verbracht worden. Auf Grund der Verletzungen des Beschwerdeführers habe kein Alkomattest durchgeführt werden können, weshalb nach Rücksprache mit der Journalstaatsanwältin der Blutbefund des Beschwerdeführers, welcher einen Promillewert von 1,27 ergeben hat, sichergestellt wurde. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.01.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Beschwerdeführer den im bekämpften Straferkenntnis angelasteten Sachverhalt vorgeworfen. Am 11.02.2015 führte der Beschwerdeführer vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aus: „Ein Bekannter, Herr ***, hat mich am 15.11.2014 um ca. 13.00 Uhr besucht. Dabei tranken wir Wein. Kurz bevor mich die Kundschaft Herr *** angerufen hat dass er jetzt mit seinem Traktor kommt trank ich noch ein Stamperl Schnaps, 4 cl. (ich glaube ein Marillenbrand). Ich telefonierte dann mit Herrn *** und ich erklärte ihm den Anfahrtsweg zu mir. Nach Beendigung des Telefonates trank ich noch ein Stamperl (4 cl) von dem Marillenbrand und ging dann gleich hinaus. Ich ging von meinem Haus zum Wirtschaftshof und montierte auf dem Radlager die Ballenzange. Dann fuhr ich mit meinem Quad/Buggy Richtung meiner Einfahrt damit ich Herrn *** anzeigen konnte, wo er in meinem Hof einbiegen muss. In der Zwischenzeit ist Herr *** schon richtig eingebogen. Nachdem ich ihn zu spät sah musste ich stark abbremsen. Da die Reifen meines Buggys verschmutzt waren war der Bremsweg länger und ich kollidierte mit dem Traktorvorderreifen. Ich möchte noch angeben, dass sich der Unfall auf meinem Privatgrundstück ereignet hat. Weiters möchte ich auch festhalten, dass ich kurz bevor der Unfall passiert ist den Schnaps getrunken habe und ich mir nicht vorstellen kann, dass sich der Alkohol zum Unfallszeitpunkt schon in meinem Blut befand und ich durch den Alkohol beeinträchtigt war. Falls mein Bekannter Herr *** als Zeuge benötigt wird gebe ich innerhalb von 1 Woche die genauen Daten von Herrn *** der Behörde bekannt.“ Mit Schreiben vom
  3. Dezember 2014 teilte der Bezirksanwalt St. Pölten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen *** zum Vorfall vom 15.11.2014 in ***, eingestellt worden war, weil kein Verschulden ersichtlich war. Der diesem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Anzeige war eine Lichtbildbeilage bestehend aus 16 Bildern angeschlossen, welche die Örtlichkeit und die beschädigten Fahrzeuge darstellen. Lichtbild Nr. 1 („Einfahrt zum Hof des ***“) wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.07.2015 herangezogen und als Beilage B zur Verhandlungsschrift genommen. In dieser Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus: „Ich wurde am *** geboren und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 1.000,-- Euro bis 1.500,-- Euro. Ich besitze eine Landwirtschaft mit einem Einheitswert von 40.000,-- Euro und einen Gewerbebetrieb, welcher mit 300.000,-- Euro bis 400.000,-- Euro überschuldet ist. Sorgepflichten treffen mich keine. Ich habe am 15.11.2014, 13.40 Uhr, das vierrädrige Kraftahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt. Ich lege eine Lichtbildaufnahme vor, in welcher der Bereich, in welchem sich der Unfall ereignet hat, eingezeichnet ist. Beim gegenständlichen Grundstück handelt es sich um die Landwirtschaft. Der Gewerbebetrieb ist in *** angesiedelt. Die auf dem Lichtbild ersichtlichen Fahrzeuge gehören zur Landwirtschaft. In diese Einfahrt fahren nur Leute, die bei mir Schafe kaufen. Diese rufen mich jedoch vorher an, weil sonst niemand da ist, denn ich bin normalerweise im Gewerbebetrieb. Es gibt keine Hinweise, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt.“ Vorgelegt wurde eine Lichtbildaufnahme, welche als Beilage A. zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Der Zeuge *** führte aus: „Ich habe am 15.11.2014 um 13.40 Uhr den Traktor mit dem Kennzeichen *** gelenkt. Ich hatte bei Herrn *** Maissilageballen bestellt und habe ihn vorher angerufen, da ich den Weg nicht kannte. Der Beschwerdeführer hat mit eine Wegbeschreibung gegeben und ich bin hineingefahren und kurz stehengeblieben, da ich nicht weiter wusste, als mir der Beschwerdeführer mit seinem Quad in den Traktor hineingerutscht ist. Auf Vorhalt der Beilage A. gebe ich an, wo ich mit dem Traktor gestanden bin. Ich war das erste Mal dort. Ich kann die genauere Position nicht angeben, links hat sich eine Steinschlichtung und eine Kurve befunden. Das Fuhrwerk, bestehend aus Traktor und Tieflader, hat eine Länge von ca. 14- bis 15 m. Ich war mit dem gesamten Gespann am Privatgelände, ich habe darauf geachtet, dass kein Teil in die Straße ragt. Ich schließe, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt, da eine schöne Einfassung vorhanden ist und rechts ein Obstgarten und links eine Rasenfläche sind. Ich glaube, dass der Weg gepflastert war. Auf Vorhalt des Lichtbildes „Einfahrt zum Hof des ***“ zeichne ich in diesem Lichtbild ungefähr meinen Standort ein.“ Auf der vorgelegten Lichtbildaufnahme (Beilage A.) wurde nach Angaben des Zeugen und Zustimmung des Beschwerdeführers der Standort des Traktors zum Zeitpunkt des Unfalles eingezeichnet. Der Anzeigenleger führte als Zeuge aus: „Am 15.11.2014 wurde ich zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gerufen. Als ich in ***, ***, ***, ankam, war der Beschwerdeführer nicht mehr da. Er ist mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht worden, da er sich verletzt hatte. Der Zeuge *** war noch vor Ort. Herr *** hat mir den Unfallhergang geschildert und die Schilderung hat auch mit den Bremsspuren übereingestimmt. Laut Aussage des Herrn *** ist der Traktor gestanden, als der Beschwerdeführer mit seinem Quad entgegenkam und bremste und dabei wegrutschte. Der Traktor des Herrn *** stand zur Gänze in der Hofeinfahrt. Auf Vorhalt der Beilage A. gebe ich an, dass der dicke Balken in etwa mit dem Standort des Traktors übereinstimmt. Auf Vorlage der Beilage B. gebe ich an, dass sich der Traktor ungefähr dort befunden hat, wo der Anfang des Tiefladers eingezeichnet ist und der Tieflader etwas weiter hinten stand. Ich habe in der Anzeige angeführt „auf der Privatstraße mit öffentlichem Verkehr“, weil der Beschwerdeführer dort einen landwirtschaftlichen Betrieb hat und auch Dinge verkauft. Deshalb habe ich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten angerufen und nachgefragt, wie das zu werten ist. Ich habe dort gesagt, dass er dort auch verkauft. Mir ist nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer an einem anderen Standort die ***.“ Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 15.11.2014 um 13.40 Uhr das vierrädrige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, ***, ***, auf der Privatstraße, welche zum Bauernhof des Beschwerdeführers führte. Bei dieser Fahrt betrug der Alkoholgehalt des Blutes des Beschwerdeführers 1,27 Promille. Dieser Sachverhalt ist unbestritten und durch die Aktenlage sowie die Zeugenaussagen erwiesen. In rechtlicher Hinsicht wird dazu ausgeführt: § 1 StVO 1960 lautet:Paragraph eins, StVO 1960 lautet:

(1)Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
(2)Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht. § 5 Abs. 1 StVO 1960 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 lautet:
(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. § 99 Abs. 1a StVO 1960 lautet:Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 lautet:
(1a)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob es sich bei dem Weg, auf welchem der Beschwerdeführer gefahren ist, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte (Straßenerhalter) auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen beschränkten, Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Behält sich hingegen der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für jedermann (z.B. durch Hinweistafeln oder Schranken) erkennbar vor und stellt er diese individuelle Zulassung auch im Sinne des Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sicher (z.B. durch bauliche Hindernisse, Schranken, Bewachung, Einbringung von Besitzstörungs- oder Eigentumsfreiheitsklagen), so liegt eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vor. Steht daher die Straße nicht nur für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr vom Verfügungsberechtigten individuell bestimmter Personen zur Benützung frei, sondern für alle Personen oder für nach generellen Kriterien bestimmten Personengruppen, besteht ein allgemeines Bedürfnis nach der einheitlichen Geltung der Verkehrsregeln der StVO und deren öffentlich-rechtlicher Überwachung. Der Begriff „öffentliche Straße“ im Sinne der Landesstraßen (Verwaltungs)-Gesetze und „Straße mit öffentlichen Verkehr“ sind nicht identisch. Sicher ist jedoch, dass eine Straße, die aufgrund der erwähnten Gesetze als öffentlich gilt, auch als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Andererseits ist aber die Öffentlichkeit einer Straße nicht unbedingte Voraussetzung zu deren Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr; es können vielmehr auch nicht öffentliche Straßen (Privatstraßen) Straßen mit öffentlichem Verkehr sein. Die Öffentlichkeitserklärung einer Straße ist eine Angelegenheit des Straßenverwaltungsrechtes. Eine Straße kann auch dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nur einer bestimmten Kategorie von Straßenbenützern unter den gleichen Bedingungen offensteht. Unter „Verkehr“ ist jede Raumüberwindung von Personen, Kraftfahrzeugen oder Tieren sowie das Abstellen von Fahrzeugen oder das Stehenbleiben von Personen oder Tieren vor, nach oder während der Raumüberwindung, soweit die Raumüberwindung in Vordergrund steht, zu verstehen. Bei dieser Beurteilung ist mangels irgendeines Anhaltspunktes in der StVO ohne Rücksicht auf den hinter der Raumüberwindung stehenden wirtschaftlichen oder ideellen Zweck vorzugehen. Der Begriff „Verkehr“ darf nicht eng ausgelegt werden und umfasst auch den ruhenden Verkehr. Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.07.2015 angegeben, dass auf der Einfahrt, auf welcher er mit seinem Fahrzeug gefahren ist, nur Leute fahren, die bei ihm Schafe kaufen. Der Zeuge *** hat in dieser Verhandlung ausgeführt, dass er den Weg befahren habe, da er beim Beschwerdeführer Maissilageballen bestellt hatte. Der Anzeigenleger hat als Zeuge unwidersprochen ausgeführt, dass er in der Anzeige „Privatstraße mit öffentlichem Verkehr“ angeführt hat, da der Beschwerdeführer dort einen landwirtschaftlichen Betrieb hat und Dinge verkauft. Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, dass es keine Hinweise gebe, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt. Aus diesen Aussagen ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich bei dem Weg, auf welchem der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um ein Privatgrundstück handelt, dieses jedoch als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist, da der Beschwerdeführer auf dieser Straße zumindest den Fahrzeugverkehrt für jene Personen, welche Waren abholten, zugelassen und nicht einmal behauptet hat, sich diese Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug – und/oder Fußgängerverkehr vorbehalten zu haben. Es war auch nicht durch Hinweise erkennbar, dass die Straße nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden durfte. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Der Umstand, dass er davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem von ihm befahrenen Weg nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt hat, vermag kein geringes oder mangelndes Verschulden darzutun, zumal er nicht einmal behauptet hat, sich bei einer zuständigen Stelle darüber erkundigt zu haben. Er hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch zu verantworten. Die Behörde hat im bekämpften Straferkenntnis eine einschlägige rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkung als erschwerend gewertet. Das diesbezügliche Straferkenntnis ist am 12.08.2010 in Rechtskraft erwachsen und daher mit Ablauf des 12.08.2015 getilgt, weshalb dieser Erschwerungsgrund entfällt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen nunmehr weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe auf. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist zumindest von fahrlässigem Handeln auszugehen. Der Schutzzweck der Norm wurde in hohem Maße beeinträchtigt, da es bei dieser Fahrt zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen ist. Unter Berücksichtigung der ins Treffen geführten persönlichen Verhältnisse ist die nunmehr verhängte Geldstrafe tat- und tätergerecht. Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Der Kostenbeitrag war nicht herabzusetzen, da dieser aus dem Grunde des § 64 Abs. 2 VStG 10% der verhängten Geldstrafe zu betragen hat und die Behörde lediglich 120,-- Euro vorgeschrieben hat.Gemäß Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Der Kostenbeitrag war nicht herabzusetzen, da dieser aus dem Grunde des Paragraph 64, Absatz 2, VStG 10% der verhängten Geldstrafe zu betragen hat und die Behörde lediglich 120,-- Euro vorgeschrieben hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und das Erkenntnis nicht von der bisher einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und das Erkenntnis nicht von der bisher einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.880.001.2015

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