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{'item': 'LVwG-AB-13-0285'}

Obsah (10)§ 78§ 25aArt. 133Art. 151§ 359§ 376§ 81§ 24§ 79c§ 68

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-13-0285 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

§ 78Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des Arbeitsinspektorates gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, ***, betreffend Antrag

Paragraph 78, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt: 1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom ***, von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** entsprechenden Zustandes Abstand zu nehmen,

§ 78Abs. 2 Gew

O, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 73/2002, abgewiesen wird.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom ***, von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** entsprechenden Zustandes Abstand zu nehmen,

Paragraph 78, Absatz 2, GewO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2002,, abgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, ***, wurde Herrn *** die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der in einem näher genannten Standort gelegenen Betriebsanlage, einem Gasthaus, unter Auflagen erteilt. Die Änderung bestand in der Errichtung und dem Betrieb eines Hauptstiegenhauses, eines Windfanges, eines Dachgeschosses und im Ausbau des bestehenden Dachbodens für Fremdenzimmer. Das Hauptstiegenhaus – im Genehmigungsbescheid auch als Sicherheitsstiegenhaus bezeichnet – sollte das Erdgeschoss mit dem Dachgeschoss verbinden und in massiver Bauweise hergestellt werden. Für dieses Stiegenhaus sollte in der Dachkonstruktion eine Brandrauchentlüftung vorgesehen werden. Im Dachgeschossbereich sollte ein Einbettzimmer, fünf Zweibettzimmer und zwei Dreibettzimmer eingebaut werden, wobei im Obergeschoss bereits drei Zweibettzimmer vorhanden waren. Der Zugang zu den jeweiligen Geschossen sollte über brandhemmende Türen erfolgen; im mittleren Bereich des Stiegenhauses wurde Platz für den eventuell später erfolgenden Einbau einer Aufzuganlage vorgesehen. Die im Änderungsgenehmigungsbescheid erteilten Auflagen lauten im Original wie folgt: „
  3. Für die Betriebsanlage ist nachweislich im Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr ein Brandschutzplan zu erstellen. In diesen Brandschutzplan sind auch die Handfeuerlöscher für die Erste Löschhilfe nachweislich im Einvernehmen mit der Ortsfeuerwehr darzustellen.
  4. In den neu geschaffenen Räumen sind die Fußbodenbeläge aus einer schwer brennbaren und schwach qualmender Brandschutzqualifikation herzustellen. Darüber ist der Nachweis der ausführenden Firmen im Betrieb zur Einsicht aufzubewahren (Verlegenachweis).
  5. Im Sicherheitsstiegenhaus ist die Brandrauchentlüftung entsprechend der Bautechnikverordnung § 140 mit einer Mindestgröße von 5 % der Grundrissfläche des Stiegenhauses herzustellen.
  6. Im Sicherheitsstiegenhaus ist die Brandrauchentlüftung entsprechend der Bautechnikverordnung Paragraph 140, mit einer Mindestgröße von 5 % der Grundrissfläche des Stiegenhauses herzustellen.
  7. Für die vorgesehenen Fluchtwege inkl. des Sicherheitsstiegenhauses sind Fluchtwegorientierungsleuchten (Einzelakkuleuchten) entsprechend der TRVB anzuordnen. Diese Leuchten sind auch im Brandschutzplan darzustellen.
  8. Folgendes Attest ist im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren: Über die Ausführung der E-Installationen

ÖVE/ÖNORM E 8001 sowie der Blitzschutzanlage

ÖVE/ÖNORM E 8049 ein Sicherheitsprotokoll.

  1. über den Einbau der vorgesehenen Sicherheitsverglasung im Verkehrsbereich bzw. als Brüstung gegen Absturz von Personen, ist eine Bestätigung durch das ausführende Unternehmen im Betrieb zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Bestätigung muss die Ausführung der Verglasung entspr. der techn. Richtlinien für das Glashandwerk (herausgegeben von der Bundesinnungen der Glaser 1999), für die einzelnen Betroffenen Einbauorte umfassen.“ Als Rechtsgrundlage für die Auflagenpunkte 2 und 4 bis 6 wurde § 93 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes angeführt. Diese Auflagenpunkte wurden in einer diesem Änderungsgenehmigungsbescheid vorangehenden Verhandlung von einem Vertreter des Arbeitsinspektorates als erforderlich betrachtet.Als Rechtsgrundlage für die Auflagenpunkte 2 und 4 bis 6 wurde Paragraph 93, Absatz 3, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes angeführt. Diese Auflagenpunkte wurden in einer diesem Änderungsgenehmigungsbescheid vorangehenden Verhandlung von einem Vertreter des Arbeitsinspektorates als erforderlich betrachtet. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 1.
  2. Im Rahmen einer amtswegigen Überprüfung der Betriebsanlage durch die belangte Behörde am *** wurde unter anderem Folgendes festgestellt: „Mit dem Bauvorhaben wurde begonnen. Das Stiegenhaus wurde in verkleinerter Form ausgeführt, da die Errichtung einer Aufzugsanlage nicht mehr vorgesehen ist. Es erfolgte bisher ein teilweiser Ausbau des Dachgeschoßes im Bereich der bestehenden einläufigen Stiege. Diese Stiege wurde zum OG hin nicht abgeschlossen, sondern von daneben liegenden Fenster, wo ein Zweibettzimmer vorgesehen war, noch ein Vorraum geschaffen. Über dieses Stiegenhaus gelangt man im OG direkt ins Freie. Derzeit sind im OG 2 Doppelzimmer und eine Ferienwohnung bestehend und im ausgebauten DG 3 Doppelzimmer. Auf diese Stiege sind somit weniger als 15 Personen angewiesen. In Abänderung zum eingereichten Projekt kann diese Stiege zum DG offen bleiben, weil derzeit, wo der Niveausprung besteht, eine Tür zum noch nicht gänzlich ausgebauten DG besteht. Diese Tür soll erhalten bleiben und ist als rauchhemmende Tür EI30 (vormals R30) herzustellen. Diese kann auch während des Betriebes offen stehen und durch eine Brandfallsteuerung mit Rauchmelder und Haltemagnet fixiert werden. Empfohlen wird die oberen Füllungen zu verglasen. Werden auch die unteren Füllungen verglast, ist Sicherheitsglas zu verwenden. Der noch auszubauende Dachboden wird lt. Aussage des Herrn *** plangemäß erfolgen. Die Brandrauchentlüftung im Stiegenhaus wird nicht ausgeführt, [da]

Bautechnikverordnung 1997 eine Brandrauchentlüftung der Stiegenhäuser [erst bei] mehr als 3 Geschossen erforderlich ist. Die Türen vom neuen Stiegenhaus in den Altbestand können als rauchhemmende Türen EI30 mit Selbstschließer ausgeführt werden, da diese nicht direkt in brandgefährdete Räume führen, sondern in Gänge und Vorräume. Weiters wird hierzu noch festgehalten, dass der Fluchtweg vom DG auf 2 Stiegenhäuser aufgeteilt wurde und die Fenster des Dachausbaus nicht höher als 8 über Gelände liegen und von außen mit üblichen Rettungsgeräten erreicht werden können. Festgehalten wird noch, dass die Stiegenhaustür auf die bestehende Fluchttreppe ins Freie nach außen aufschlagen muss.“ Bei dieser Überprüfung wurde vom Bausachverständigen hinsichtlich des betrieblichen Brandschutzes auf die TRVB N 144 verwiesen. (Dies ist die technische Richtlinie zum vorbeugenden Brandschutz des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes betreffend „Beherbergungsbetriebe – Betriebliche Maßnahmen“. Der Vertreter des Arbeitsinspektorates hat sich dem Verhandlungsergebnis angeschlossen. 1.3. Im Rahmen einer amtswegigen Überprüfung der Betriebsanlage am *** beantragte Herr *** für den Konsensinhaber (in der Folge: Antragsteller)

§ 78Abs. 2 Gew

O von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand zu nehmen. Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich, dass dieser Antrag in Bezug auf die im Rahmen der Überprüfung am *** festgestellten Abänderungen des Stiegenhauses gestellt wurde.1.3. Im Rahmen einer amtswegigen Überprüfung der Betriebsanlage am *** beantragte Herr *** für den Konsensinhaber (in der Folge: Antragsteller)

Paragraph 78, Absatz 2, GewO von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand zu nehmen. Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich, dass dieser Antrag in Bezug auf die im Rahmen der Überprüfung am *** festgestellten Abänderungen des Stiegenhauses gestellt wurde. In dieser Verhandlung wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass die in der Verhandlungsschrift vom *** genannten rauchhemmenden Türen mit Selbstschließern auszuführen und mit entsprechenden rauchbeständigen Dichtungen zu versehen sind, eine Bestätigung der ausführenden Firma vorzulegen ist. Überdies führte der Amtssachverständige aus, dass die Handfeuerlöscher an einem gekennzeichneten Standort entsprechend dem Brandschutzplan zu montieren und für den Hinweis in den Gästezimmern die Vorlagen der TRVB N 144 zu verwenden sind. Der Antragsteller hat das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung „zur Kenntnis“ genommen. Ein Vertreter des Arbeitsinspektorates war zu dieser Verhandlung nicht erschienen. 1.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag, von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes in der bestehenden Betriebsanlage Abstand zu nehmen, „zur Kenntnis“ genommen und folgende Abweichungen für zulässig erklärt sowie die nachstehenden Auflagen vorgeschrieben: „Das Stiegenhaus wurde in verkleinerter Form ausgeführt, da die Errichtung einer Aufzugsanlage nicht mehr vorgesehen ist. Es ergibt sich daher auch kein Fenster aus der Wohneinheit im OG in das Stiegenhaus. Die ursprünglich bestehende einläufige Stiege wurde vom DG (=
  2. OG) zum OG hin nicht abgeschlossen, sondern beim danebenliegenden Fenster, wo ein Zweibettzimmer vorgesehen war, noch ein Vorraum geschaffen. Über dieses Stiegenhaus gelangt man im OG direkt ins Freie. Derzeit sind in diesem Bauteil im OG zwei Doppelzimmer und eine Ferienwohnung bestehend und im ausgebauten DG drei Doppelzimmer. Auf diese Stiege sind somit weniger als 15 Personen angewiesen. In Abänderung zum eingereichten Projekt kann diese Stiege zum DG offen bleiben, weil derzeit, wo der Niveausprung besteht, eine Tür zum zweiten Bauteil des DG besteht. Diese Tür soll erhalten bleiben und ist als rauchhemmende Tür EI30 (vormals R30) herzustellen. Diese kann auch während des Betriebes offen stehen und durch eine Brandfallsteuerung mit Rauchmelder und Haltemagnet fixiert werden. Empfohlen wurde, die oberen Füllungen zu verglasen. Werden auch die unteren Füllungen verglast, ist Sicherheitsglas zu verwenden. Die Brandrauchentlüftung im Stiegenhaus wird nicht ausgeführt, da

Bautechnikverordnung 1997 eine Brandrauchentlüftung bei Stiegenhäusern von mehr als drei Geschoßen erforderlich ist. Die Türen vom neuen Stiegenhaus in den Altbestand werden als rauchhemmende Türen EI30 mit Selbstschließer ausgeführt, da diese nicht direkt in brandgefährdete Räume führen, sondern in Gänge und Vorräume. Weiters wird hiezu noch festgehalten, dass der Fluchtweg vom DG auf zwei Stiegenhäuser aufgeteilt wurde und die Fenster des Dachausbaues nicht höher als 8 m über Gelände liegen und von außen mit üblichen Rettungsgeräten erreicht werden können. Sie sind verpflichtet folgende zusätzliche Auflagen zu erfüllen und während des Betriebes einzuhalten:

  1. Die Stiegenhaustür auf die bestehende Fluchttreppe ins Freie muss nach außen aufschlagen.
  2. Die genannten rauchhemmenden Türen sind mit Selbstschließern auszuführen und mit entsprechenden rauchbeständigen Dichtungen zu versehen. Dazu ist eine Bestätigung der ausführenden Firma der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  3. Die Handfeuerlöscher sind an einem gekennzeichneten Standort entsprechend dem Brandschutzplan zu montieren.
  4. Für den Hinweis in den Gästezimmern sind die Vorlagen der TRVB N 144 zu verwenden.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass § 79c Abs. 2 GewO regle, dass Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile mit Bescheid zuzulassen seien, soweit nicht der Schutz der nach § 74 Abs. 2 GewO wahrzunehmenden Interessen entgegenstehe; dies erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Paragraph 79 c, Absatz 2, GewO regle, dass Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile mit Bescheid zuzulassen seien, soweit nicht der Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen entgegenstehe; dies erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. Die Behörde sei auf Grund der mündlichen Verhandlungen vom *** und vom *** zur Entscheidung gekommen, dass durch die geänderte Ausführung der Anlage die Vorsorge zum Schutz der von ihr wahrzunehmenden Interessen nicht verringert werde. Es habe daher „in Verbindung mit den nunmehr vorgeschriebenen zusätzlichen Auflagen“ von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand genommen werden können.
  5. Zum Berufungs- nunmehr Beschwerdevorbringen sowie zum Vorlageschreiben der belangten Behörde: 2.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Arbeitsinspektorates, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass aufgrund der Ausgestaltung der Betriebsanlage, mit mehr als zwei als Arbeitsstätten genutzten Geschossen, nach der Arbeitsstättenverordnung geeignete Maßnahmen wie Rauchabzugsöffnungen getroffen werden müssten, die ein Verqualmen im Brandfall verhinderten. Der angefochtene Bescheid berücksichtige „eine wesentliche Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer“ nicht, zumal die Genehmigung einer Betriebsanlage nur erfolgen dürfe, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. 2.
  7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich die Berufung unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass aus Sicht der belangten Behörde aufgrund des schlüssigen Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom *** mit keiner Gefährdung von Personen und damit auch Arbeitnehmern zu rechnen sei. Der Vertreter des Arbeitsinspektorates, der bei dieser Verhandlung anwesend gewesen sei, habe sich mit dem Verhandlungsergebnis einverstanden erklärt. Nach einem Hinweis auf § 22 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung wird ausgeführt, dass sich im Obergeschoß eine Ferienwohnung befinde, und dieses Geschoß daher nicht überwiegend als Arbeitsstätte genutzt werde. Es verblieben daher maximal zwei Geschoße (EG und DG), die berücksichtigt werden könnten und über dieses Stiegenhaus begangen würden. Ob ein Geschoß mit Fremdenzimmern ein Geschoß darstelle, das überwiegend als Arbeitsstätte genutzt werde, erscheine aus Sicht der belangten Behörde strittig, weshalb bei „entsprechender Auslegung“ des Verordnungstextes lediglich ein überwiegend als Arbeitsstätte genutztes Geschoß (EG) verbleibe. Überdies werde darauf hingewiesen, dass sowohl das EG als auch das OG in Freie verlassen werden könnten.Nach einem Hinweis auf Paragraph 22, Absatz eins, der Arbeitsstättenverordnung wird ausgeführt, dass sich im Obergeschoß eine Ferienwohnung befinde, und dieses Geschoß daher nicht überwiegend als Arbeitsstätte genutzt werde. Es verblieben daher maximal zwei Geschoße (EG und DG), die berücksichtigt werden könnten und über dieses Stiegenhaus begangen würden. Ob ein Geschoß mit Fremdenzimmern ein Geschoß darstelle, das überwiegend als Arbeitsstätte genutzt werde, erscheine aus Sicht der belangten Behörde strittig, weshalb bei „entsprechender Auslegung“ des Verordnungstextes lediglich ein überwiegend als Arbeitsstätte genutztes Geschoß (EG) verbleibe. Überdies werde darauf hingewiesen, dass sowohl das EG als auch das OG in Freie verlassen werden könnten.
  8. Rechtsgrundlagen 3.1.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG wurde mit

  1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.3.1.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurde mit 1.

Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über. 3.
  2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994: 3.2.1.

§ 78Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung (idF) BGBl. I Nr. 73/2002, (in der Folge: § 78 Abs. 2 GewO alt) hat die Behörde auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen, die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.3.2.1.

Paragraph 78, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2002,, (in der Folge: Paragraph 78, Absatz 2, GewO alt) hat die Behörde auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen, die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen. 3.2.2.

dem am 29. Mai 2013 in Kraft getretenen § 79c Abs. 2 GewO, BGBl. Nr. 1941994 idF BGBl. I Nr. 85/2013, sind Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. § 77 GewO ist sinngemäß anzuwenden.3.2.2.

dem am 29. Mai 2013 in Kraft getretenen Paragraph 79 c, Absatz 2, GewO, BGBl. Nr. 1941994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013,, sind Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. Paragraph 77, GewO ist sinngemäß anzuwenden. 3.2.3.

§ 359Abs. 1 i

Vm Abs. 4 GewO, idF BGBl. steht das Recht der Berufung (nunmehr: Beschwerde) außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Berufungsrecht (nunmehr: Beschwerderecht) der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.

Abs. 5 dieser Bestimmung galt Abs. 4 für Bescheide sinngemäß, mit denen

§ 78Abs.

2 von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand genommen wird.3.2.3.

Paragraph 359, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, GewO, in der Fassung Bundesgesetzblatt , steht das Recht der Berufung (nunmehr: Beschwerde) außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Berufungsrecht (nunmehr: Beschwerderecht) der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.

Absatz 5, dieser Bestimmung galt Absatz 4, für Bescheide sinngemäß, mit denen

Paragraph 78, Absatz 2, von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand genommen wird. 3.2.4.

§ 376Z 54 Gew

O ist u.a. § 79c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2013 noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden. Vielmehr ist § 78 Abs. 2 GewO alt auf noch nicht abgeschlossene Verfahren weiter anzuwenden.3.2.4.

Paragraph 376, Ziffer 54, GewO ist u.a. Paragraph 79 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden. Vielmehr ist Paragraph 78, Absatz 2, GewO alt auf noch nicht abgeschlossene Verfahren weiter anzuwenden. 3.

  1. § 12 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1993 idF BGBl. I Nr. 150/2009, lautet auszugsweise:3.
  2. Paragraph 12, des Arbeitsinspektionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2009,, lautet auszugsweise: „Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren§ 12.Paragraph 12,

(1)Absatz eins,In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei.In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (Paragraph 15, Absatz 7,) Partei.
(2)Absatz 2,[…]
(4)Absatz 4,Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung zu.“ 3.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 27/1993, lauten auszugsweise:3.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, lauten auszugsweise: „§ 8.
(1)[…]
(2)Absatz 2,Werden in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebern stehen, (betriebsfremde Arbeitnehmer), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet, 1.Ziffer eins erforderlichenfalls für die Information der betriebsfremden Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen, 2.Ziffer 2 deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren, 3.Ziffer 3 die für die betriebsfremden Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und 4.Ziffer 4 für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der betriebsfremden Personen. […]
(5)Absatz 5,Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 bis 4 ergibt.Durch Absatz 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Arbeitnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Absatz 2 bis 4 ergibt. […] Arbeitsstättenbewilligung§ 92.Paragraph 92,
(1)Absatz eins,Arbeitsstätten, die infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Arbeitsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bewirken können, dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden (Arbeitsstättenbewilligung).
(2)Absatz 2,Die Arbeitsstättenbewilligung ist auf Antrag des Arbeitgebers zu erteilen, wenn die Arbeitsstätte den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. […]
(5)Absatz 5,Die Änderung einer bewilligten Arbeitsstätte bedarf einer Bewilligung, wenn dies zur Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, insbesondere wenn durch die Änderung das Ausmaß der Gefährdung vergrößert wird oder die Änderung mit einer Gefährdung anderer Art verbunden ist. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Arbeitsstätte so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Gewährleistung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. […]Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren§ 93.Paragraph 93,
(1)Absatz eins,In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, […] (2[…] Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. […]
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Abs. 1 angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.“Absatz 2, gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Absatz eins, angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.“
  1. In der Sache: 4.
  2. Zum Rechtsmittelrecht des Arbeitsinspektorates: Das Recht des Arbeitsinspektorates zur Erhebung der nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung ergibt sich aus der eindeutigen Anordnung des § 12 Abs. 1 iVm Abs. 4 des Arbeitsinspektionsgesetzes, wonach dem Arbeitsinspektorat in Verwaltungsverfahren, die Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berühren Parteistellung und das Recht der Berufung zukommt.Das Recht des Arbeitsinspektorates zur Erhebung der nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung ergibt sich aus der eindeutigen Anordnung des Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, des Arbeitsinspektionsgesetzes, wonach dem Arbeitsinspektorat in Verwaltungsverfahren, die Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berühren Parteistellung und das Recht der Berufung zukommt. Zwar zielt das ASchG in seinen Schutzvorschriften vorrangig auf die Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgebers abstellt (vgl. zu den Begriffsdefinitionen von „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ § 2 Abs. 1 ASchG). § 8 ASchG erweitert den Schutz im dort genannten Umfang aber auch auf betriebsfremde Personen. Wie den Gesetzesmaterialien (RV 1590 BlgNR
  3. GP, S. 75f) entnommen werden kann, zielt § 8 Abs. 2 ASchG insbesondere auch darauf ab, betriebsfremden Arbeitskräften, die für Reinigungs- und Wartungsarbeiten herangezogen werden, an ihrer Arbeitsstätte entsprechenden Schutz zukommen zu lassen (vgl. VwGH vom
  4. März 2013, 2012/04/0017).Zwar zielt das ASchG in seinen Schutzvorschriften vorrangig auf die Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgebers abstellt vergleiche zu den Begriffsdefinitionen von „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ Paragraph 2, Absatz eins, ASchG). Paragraph 8, ASchG erweitert den Schutz im dort genannten Umfang aber auch auf betriebsfremde Personen. Wie den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1590 BlgNR
  5. GP, S. 75f) entnommen werden kann, zielt Paragraph 8, Absatz 2, ASchG insbesondere auch darauf ab, betriebsfremden Arbeitskräften, die für Reinigungs- und Wartungsarbeiten herangezogen werden, an ihrer Arbeitsstätte entsprechenden Schutz zukommen zu lassen vergleiche VwGH vom
  6. März 2013, 2012/04/0017). Vor diesem Hintergrund und weil im Änderungsgenehmigungsbescheid aus *** rechtskräftig Auflagen aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes vorgeschrieben wurden, ist davon auszugehen, dass Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berührt sind und steht dem Arbeitsinspektorat daher das Recht zu, Rechtsmittel gegen den angefochtenen Bescheid zu ergreifen. 4.
  7. Zur anzuwendenden Fassung der Gewerbeordnung 1994: Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Meinung der belangten Behörde auf den gegenständlichen Fall § 79c Abs. 2 GewO in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 85/2013 nicht anzuwenden ist.Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Meinung der belangten Behörde auf den gegenständlichen Fall Paragraph 79 c, Absatz 2, GewO in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, nicht anzuwenden ist. Der verfahrenseinleitende Antrag, welcher explizit auf § 78 Abs. 2 GewO alt gestützt wurde, wurde in der Verhandlung am *** gestellt. § 79c Abs. 2 GewO in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 85/2013 trat jedoch erst am
  8. Mai 2013 in Kraft.Der verfahrenseinleitende Antrag, welcher explizit auf Paragraph 78, Absatz 2, GewO alt gestützt wurde, wurde in der Verhandlung am *** gestellt. Paragraph 79 c, Absatz 2, GewO in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, trat jedoch erst am
  9. Mai 2013 in Kraft. Sofern das Gesetz nichts anderes, etwa in „Übergangsbestimmungen“, bestimmt, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich (zB VwGH vom
  10. Juni 2013, 2012/12/0115). Der gegenständliche Fall wird in einer Übergangsbestimmung geregelt: In § 376 Z 25 GewO wird explizit angeordnet, dass auf bereits anhängige Verfahren nicht der „neue“ § 79c GewO, sondern § 78 GewO alt weiterhin anzuwenden sein soll.Sofern das Gesetz nichts anderes, etwa in „Übergangsbestimmungen“, bestimmt, ist für die Beurteilung der Zuständigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich (zB VwGH vom
  11. Juni 2013, 2012/12/0115). Der gegenständliche Fall wird in einer Übergangsbestimmung geregelt: In Paragraph 376, Ziffer 25, GewO wird explizit angeordnet, dass auf bereits anhängige Verfahren nicht der „neue“ Paragraph 79 c, GewO, sondern Paragraph 78, GewO alt weiterhin anzuwenden sein soll. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde am *** gestellt, sodass dieses Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 79c GewO in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 85/2013 bereits anhängig war.Der verfahrenseinleitende Antrag wurde am *** gestellt, sodass dieses Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 79 c, GewO in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, bereits anhängig war. Vor diesem Hintergrund verkannte die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie § 79c GewO in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 85/2013 als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid heranzog. Der Sachverhalt ist vielmehr unter Heranziehung des § 78 Abs. 2 GewO alt zu beurteilen.Vor diesem Hintergrund verkannte die belangte Behörde die Rechtslage, wenn sie Paragraph 79 c, GewO in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid heranzog. Der Sachverhalt ist vielmehr unter Heranziehung des Paragraph 78, Absatz 2, GewO alt zu beurteilen. 4.
  12. Zur Beurteilung des Sachverhaltes

§ 78Abs. 2 Gew

O alt:4.3. Zur Beurteilung des Sachverhaltes

Paragraph 78, Absatz 2, GewO alt: 4.3.

  1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus der normativen Anordnung des § 78 Abs. 2 GewO 1994 bei einer unter Beachtung der Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG vorzunehmenden systematischen Abgrenzung ergibt, dass ein Verfahren nach § 78 Abs. 2 GewO 1994 nicht dazu dient, eine in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vom Inhaber der Betriebsanlagengenehmigung unbekämpft gebliebene Auflage nachträglich zu beseitigen oder durch eine andere Vorschreibung zu ersetzen. Der Inhaber der Betriebsanlagengenehmigung hat keine rechtliche Möglichkeit, das von ihm im Genehmigungsverfahren allenfalls angestrebte, aber versagt gebliebene Ergebnis im Wege eines Verfahrens nach § 78 Abs. 2 GewO 1994 zu erreichen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH vom
  2. Oktober 1999, Zl. 98/04/0244, mit Hinweis auf die Rechtsprechung zum wortgleichen § 78 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973).4.3.
  3. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus der normativen Anordnung des Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1994 bei einer unter Beachtung der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorzunehmenden systematischen Abgrenzung ergibt, dass ein Verfahren nach Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1994 nicht dazu dient, eine in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vom Inhaber der Betriebsanlagengenehmigung unbekämpft gebliebene Auflage nachträglich zu beseitigen oder durch eine andere Vorschreibung zu ersetzen. Der Inhaber der Betriebsanlagengenehmigung hat keine rechtliche Möglichkeit, das von ihm im Genehmigungsverfahren allenfalls angestrebte, aber versagt gebliebene Ergebnis im Wege eines Verfahrens nach Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1994 zu erreichen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH vom
  4. Oktober 1999, Zl. 98/04/0244, mit Hinweis auf die Rechtsprechung zum wortgleichen Paragraph 78, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1973). 4.3.
  5. Nach dieser Rechtsprechung ist eine Durchbrechung der Rechtskraft mit der Regelung des § 78 Abs. 2 GewO 1994 somit nicht intendiert. Der Anwendungsbereich beschränkt sich im Wesentlichen auf ein „Nicht-mehr-Vorliegen“ der ursprünglichen Voraussetzungen: Es müssen nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt derart eingetreten sein, dass „von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes“ Abstand genommen werden kann. Grundvoraussetzung ist somit eine wesentliche Sachverhaltsänderung nach Rechtskraft (vgl. die Erläuterungen zum mit der Novelle BGBl. I Nr. 85/2013 geänderten § 79c GewO 1994, 2197 BlgNR
  6. GP, 3f, wodurch gerade diese Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides normiert werden sollte).4.3.
  7. Nach dieser Rechtsprechung ist eine Durchbrechung der Rechtskraft mit der Regelung des Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1994 somit nicht intendiert. Der Anwendungsbereich beschränkt sich im Wesentlichen auf ein „Nicht-mehr-Vorliegen“ der ursprünglichen Voraussetzungen: Es müssen nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides wesentliche Änderungen im Sachverhalt derart eingetreten sein, dass „von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes“ Abstand genommen werden kann. Grundvoraussetzung ist somit eine wesentliche Sachverhaltsänderung nach Rechtskraft vergleiche die Erläuterungen zum mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, geänderten Paragraph 79 c, GewO 1994, 2197 BlgNR
  8. GP, 3f, wodurch gerade diese Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides normiert werden sollte). Überdies setzt § 78 Abs. 2 GewO alt voraus, dass bereits auf Grund der Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustand, die durch diesen Bescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. § 78 Abs. 2 GewO alt ermächtigt die Behörde jedoch nicht zur Erteilung von (anderen und zusätzlichen) Auflagen (vgl. VwGH vom
  9. Oktober 1999, 98/04/0244).Überdies setzt Paragraph 78, Absatz 2, GewO alt voraus, dass bereits auf Grund der Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustand, die durch diesen Bescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Paragraph 78, Absatz 2, GewO alt ermächtigt die Behörde jedoch nicht zur Erteilung von (anderen und zusätzlichen) Auflagen vergleiche VwGH vom
  10. Oktober 1999, 98/04/0244). 4.3.
  11. § 78 Abs. 2 GewO 1994 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 85/2013 stellt anders als der mit dieser Novelle geänderte § 79c Abs. 1 und 2 GewO 1994, nicht auf die nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen ab. Vielmehr kommt es seinem klaren Wortlaut nach darauf an, dass von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes (nur) dann Abstand zu nehmen ist, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Ein „nochmaliges Genehmigungsverfahren“ sollte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Antragsmöglichkeit nach § 78 Abs. 2 GewO 1994 gerade nicht eröffnet werden, vielmehr soll damit nur eine Anpassung des Genehmigungsbescheides an geänderte Tatsachen möglich sein.4.3.
  12. Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013, stellt anders als der mit dieser Novelle geänderte Paragraph 79 c, Absatz eins und 2 GewO 1994, nicht auf die nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen ab. Vielmehr kommt es seinem klaren Wortlaut nach darauf an, dass von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes (nur) dann Abstand zu nehmen ist, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Ein „nochmaliges Genehmigungsverfahren“ sollte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Antragsmöglichkeit nach Paragraph 78, Absatz 2, GewO 1994 gerade nicht eröffnet werden, vielmehr soll damit nur eine Anpassung des Genehmigungsbescheides an geänderte Tatsachen möglich sein. Wie sich aus der Aussage der Amtssachverständigen für Bautechnik in den Verhandlungen vom *** sowie vom *** ergibt, wird durch die Herstellung des anderweitigen Zustandes die durch den Genehmigungsbescheid – u.a. auch zum Schutz der Arbeitnehmer (vgl. die im Änderungsgenehmigungsbescheid aus *** vorgeschriebenen Auflagen 2 und 4 bis 6) – getroffene Vorsorge verringert. Dies zeigt schon deshalb, da der Amtssachverständige in der Verhandlung vom *** mehrere Auflagen formulierte, die seiner Ansicht nach in brandschutztechnischer Sicht jedenfalls vorzuschreiben sind. Auch die belangte Behörde erachtete diese Auflagen für notwendig, um ein ausreichendes Schutzniveau zu erreichen, hat sie diese doch im angefochtenen Bescheid „zusätzlich“ vorgeschrieben.Wie sich aus der Aussage der Amtssachverständigen für Bautechnik in den Verhandlungen vom *** sowie vom *** ergibt, wird durch die Herstellung des anderweitigen Zustandes die durch den Genehmigungsbescheid – u.a. auch zum Schutz der Arbeitnehmer vergleiche die im Änderungsgenehmigungsbescheid aus *** vorgeschriebenen Auflagen 2 und 4 bis 6) – getroffene Vorsorge verringert. Dies zeigt schon deshalb, da der Amtssachverständige in der Verhandlung vom *** mehrere Auflagen formulierte, die seiner Ansicht nach in brandschutztechnischer Sicht jedenfalls vorzuschreiben sind. Auch die belangte Behörde erachtete diese Auflagen für notwendig, um ein ausreichendes Schutzniveau zu erreichen, hat sie diese doch im angefochtenen Bescheid „zusätzlich“ vorgeschrieben. Schon deshalb kann im Ergebnis keine Rede davon sein, dass es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen, die durch den Genehmigungsbescheid aus *** getroffene Vorsorge nicht verringern. Vielmehr ist durch die Aussagen des Amtssachverständigen für Bautechnik gerade das Gegenteil erwiesen. Wenngleich im Hinblick auf die gegenständlich erfolgten „Abweichungen“ vom Genehmigungsbescheid aus *** die Voraussetzungen für eine „Änderungsgenehmigung“

§ 81Gew

O erfüllt sein könnten, war es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, den verfahrenseinleitenden Antrag vom *** im Hinblick auf das Vorliegen einer „Änderungsgenehmigung“

§ 81Gew

O umzudeuten und allenfalls eine Genehmigung nach dieser Bestimmung zu erteilen. Dies deshalb, da eine Genehmigung

§ 81Gew

O ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist (zB VwGH vom 12. Juni 2013, 2013/04/0019), ein solcher vom Antragsteller jedoch niemals gestellt wurde.Wenngleich im Hinblick auf die gegenständlich erfolgten „Abweichungen“ vom Genehmigungsbescheid aus *** die Voraussetzungen für eine „Änderungsgenehmigung“

Paragraph 81, GewO erfüllt sein könnten, war es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, den verfahrenseinleitenden Antrag vom *** im Hinblick auf das Vorliegen einer „Änderungsgenehmigung“

Paragraph 81, GewO umzudeuten und allenfalls eine Genehmigung nach dieser Bestimmung zu erteilen. Dies deshalb, da eine Genehmigung

Paragraph 81, GewO ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist (zB VwGH vom

  1. Juni 2013, 2013/04/0019), ein solcher vom Antragsteller jedoch niemals gestellt wurde. Da nach dem Vorgesagten die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 GewO alt nicht erfüllt sind, war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom *** abgewiesen wird.Da nach dem Vorgesagten die Voraussetzungen des Paragraph 78, Absatz 2, GewO alt nicht erfüllt sind, war der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom *** abgewiesen wird. 4.
  2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG abgesehen werden, zumal diese nicht erforderlich war. Dies deshalb, da sich bereits aus den im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten Gutachten ergab, dass die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 GewO alt nicht vorliegen, zumal nur unter Beifügung von Auflagen von dem dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustand Abstand genommen werden konnte.4.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abgesehen werden, zumal diese nicht erforderlich war. Dies deshalb, da sich bereits aus den im Verfahren vor der belangten Behörde erstatteten Gutachten ergab, dass die Voraussetzungen des Paragraph 78, Absatz 2, GewO alt nicht vorliegen, zumal nur unter Beifügung von Auflagen von dem dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustand Abstand genommen werden konnte. 4.5. Das Landesverwaltungsgericht sieht sich abschließend noch zu folgender, die belangte Behörde freilich nicht bindenden Bemerkung veranlasst: Die Abweisung des Antrages

§ 78Abs. 2 Gew

O alt verhindert eine Antragstellung

§ 79cAbs. 2 Gew

O in der nunmehr geltenden Fassung nicht. Eine Sperrwirkung besteht

§ 68Abs.

1 AVG nämlich u.a. nur dann, wenn die die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche Modifikation erfahren haben (vgl. zB VwGH vom 29. April 2015, 2012/05/0152).Die Abweisung des Antrages

Paragraph 78, Absatz 2, GewO alt verhindert eine Antragstellung

Paragraph 79 c, Absatz 2, GewO in der nunmehr geltenden Fassung nicht. Eine Sperrwirkung besteht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG nämlich u.a. nur dann, wenn die die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche Modifikation erfahren haben vergleiche zB VwGH vom 29. April 2015, 2012/05/0152). Allerdings wird bei einer neuerlichen Antragstellung zu prüfen sein, ob die verfahrensgegenständlichen Abänderungen der Betriebsanlage tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 79c GewO und nicht vielmehr jene

§ 81Gew

O erfüllen.Allerdings wird bei einer neuerlichen Antragstellung zu prüfen sein, ob die verfahrensgegenständlichen Abänderungen der Betriebsanlage tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 79 c, GewO und nicht vielmehr jene

Paragraph 81, GewO erfüllen. 4.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.13.0285

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.