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LVwG-S-1323/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.08.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1323/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 26.03.2015, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 40,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) auf den Betrag von 30,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) herabgesetzt wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 40,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) auf den Betrag von 30,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) herabgesetzt wird.
  2. Der zum verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu leistende Kostenbeitrag bleibt in der Höhe von 10,-- Euro unverändert.Der zum verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zu leistende Kostenbeitrag bleibt in der Höhe von 10,-- Euro unverändert.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag von 30,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 40,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag von 30,-- Euro zuzüglich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 10,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 40,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 26.03.2015, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer *** für schuldig befunden, dass er am 11.03.2013, 14.35 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***, sohin ein mehrspuriges Fahrzeug, in der gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt gehabt hätte, ohne dafür gesorgt zu haben, dass es für die Dauer des Abstellens mit dem für diese Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis gezeichnet gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschriften des § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungs VO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 40,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 10,-- Euro vorgeschrieben.Der Beschwerdeführer hätte dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonen-Überwachungs VO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 40,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der Höhe von 10,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2013 gründe, wonach das Fahrzeug *** in der Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreieben vom 04.05.2013 darauf verwiesen hatte, dass er eine Organstrafverfügung vorgefunden hätte, obwohl die Parkscheibe im Fahrzeug von außen sichtbar zwischen den Vordersitzen gelegt wäre, entspreche dies keiner gesetzeskonformen Anbringung der Parkscheibe gemäß § 2 Abs. 2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/
  5. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die Anzeige der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2013 gründe, wonach das Fahrzeug *** in der Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreieben vom 04.05.2013 darauf verwiesen hatte, dass er eine Organstrafverfügung vorgefunden hätte, obwohl die Parkscheibe im Fahrzeug von außen sichtbar zwischen den Vordersitzen gelegt wäre, entspreche dies keiner gesetzeskonformen Anbringung der Parkscheibe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/
  6. In subjektiver Hinsicht sei zudem dem Beschwerdeführer nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.In subjektiver Hinsicht sei zudem dem Beschwerdeführer nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG gelungen. Im Rahmen der Strafbemessung führte die Verwaltungsbehörde aus, dass mildernd die Unbescholtenheit, erschwerend hingegen kein Umstand zu werten gewesen sei. Unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.Im Rahmen der Strafbemessung führte die Verwaltungsbehörde aus, dass mildernd die Unbescholtenheit, erschwerend hingegen kein Umstand zu werten gewesen sei. Unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des Paragraph 19, VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde vom 22.04.2015, bei der Verwaltungsbehörde eingelangt am 24.04.2015, beantragte der Beschwerdeführer, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass sich das Straferkenntnis auf eine Organstrafverfügung der Gemeinde *** gründe, die so gestaltet gewesen sei, dass jeder einfacher Staatsbürger davon ausgehen hätte müssen, dass die BH Melk als Behörde die Ausstellerin der Strafverfügung gewesen sein wäre. Es sei auf der Strafverfügung nicht ersichtlich, wie im § 50 Abs. 4 VSG (gemeint: VStG) vorgesehen, dass die Gemeinde ***, die ja keine Ermächtigungsbefugnis hätte, im Auftrag der BH Melk die Strafverfügung ausstelle. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass sich das Straferkenntnis auf eine Organstrafverfügung der Gemeinde *** gründe, die so gestaltet gewesen sei, dass jeder einfacher Staatsbürger davon ausgehen hätte müssen, dass die BH Melk als Behörde die Ausstellerin der Strafverfügung gewesen sein wäre. Es sei auf der Strafverfügung nicht ersichtlich, wie im Paragraph 50, Absatz 4, VSG (gemeint: VStG) vorgesehen, dass die Gemeinde ***, die ja keine Ermächtigungsbefugnis hätte, im Auftrag der BH Melk die Strafverfügung ausstelle. Der Beschwerdeführer als einfacher Staatsbürger sei demnach bewusst oder unbewusst getäuscht worden. Dies hätten auch seine folgenden Schritte (z.B. Besuch bei der BH Melk, Schreiben an den Herrn Bezirkshauptmann vom 04.05.2013, Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21.06.2013) bewiesen. In keinem Rechtsstaat der Welt könnten Gesetzesverletzungen, die mit nicht gesetzeskonformen Mitteln erhoben worden wären, bestraft werden. Sollte sich die Behörde nicht seiner Rechtsmeinung anschließen, beantrage der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung.
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 05.05.2015 übermittelte die Verwaltungsbehörde den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt *** der Verwaltungsbehörde.
  9. Feststellungen: Am 11.03.2013, 14.35 Uhr, hatte der Beschwerdeführer *** den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***, sohin ein mehrspuriges Fahrzeug, in der gebührenfreien Kurzparkzone in *** vor dem Haus *** abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen, indem hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges eine Parkscheibe angebracht bzw. gelegt wurde. Eben dies wurde zu diesem Zeitpunkt durch ein Kontrollorgan der Stadtgemeinde ***, welches durch die Bezirkshauptmannschaft Melk als Behörde ermächtigt worden war, Organstrafverfügungen auszustellen, festgestellt und mittels Organstrafverfügung geahndet. Mangels Bezahlung des Strafbetrages der Organstrafverfügung durch den Beschwerdeführer wurde von eben diesem Kontrollorgan der Stadtgemeinde *** am 15.04.2013 an die Bezirkshauptmannschaft Melk eine Anzeige erstattet.
  10. Beweiswürdigung: Sämtliche diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt zur Zl. *** der Verwaltungsbehörde und blieb der Sachverhalt in den relevanten Bereichen vom Beschwerdeführer auch unbestritten. Insbesondere ist im konkreten unstrittig, dass sich der Tatort innerhalb einer gebührenfreien Kurzparkzone befindet, in eben dieser Kurzparkzone mehrspurige Fahrzeuge für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen sind und das Fahrzeug des Beschwerdeführers am Tatort zum Tatzeitpunkt so abgestellt war, dass sich jedenfalls hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges keine Parkscheibe befand. Ob die Parkscheibe entsprechend des Einspruchsvorbringens des Beschwerdeführers vom 04.05.2013 zwischen den Vordersitzen des Fahrzeuges lag, ist in rechtlicher Hinsicht unerheblich, sodass diesbezüglich keine Feststellungen zu treffen waren. Unstrittig ist des Weiteren und ergibt sich dies auch aus der Anzeige der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2013 und aus deren Stellungnahme vom 12.08.2013, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung durch ein Kontrollorgan der Stadtgemeinde *** festgestellt und mittels Organstrafverfügung geahndet wurde. Unbestritten bzw. zumindest nicht substantiiert bestritten ist auch und ergibt sich vielmehr aus der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde vom 22.05.2013, dass die Kontrollorgane der Stadtgemeinde *** durch die Bezirkshauptmannschaft Melk als Behörde ermächtigt wurden, derartige Organstrafverfügungen auszustellen. Nicht zuletzt ist unbestritten, dass der Strafbetrag der Organstrafverfügung vom Beschwerdeführer nicht bezahlt wurde, sodass es letztendlich zur Anzeige durch eben dieses Kontrollorgan der Stadtgemeinde *** an die Bezirkshauptmannschaft Melk kam.
  11. Rechtslage: § 50 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:Paragraph 50, Absatz eins, 3, 4, 5 und 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet: „

(1)Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden. (…)
(3)Die Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde festzuhalten. Das Organ ist verpflichtet, bei der Amtshandlung diese Urkunde auf Verlangen des Beanstandeten vorzuweisen.
(4)Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.
(4)Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wurde, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Absatz 2, verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.
(5)Die Gestaltung der für die Organstrafverfügung zu verwendenden Drucksorten, die Art ihrer Ausstellung und die Gebarung mit diesen Drucksorten sowie mit den eingehobenen Strafbeträgen sind durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln.
(6)Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.“
(6)Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Absatz 2,), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Absatz 2,) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Absatz 2,) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Absatz 2,) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.“ § 31 Abs. 1 VStG lautet:Paragraph 31, Absatz eins, VStG lautet: „Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“„Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“ § 32 Abs. 2 VStG lautet:Paragraph 32, Absatz 2, VStG lautet: „Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.“ § 1 Abs. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung lautet: „
(1)Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:
  1. Parkscheibe,
  2. Parkschein,
  3. Automatenparkschein,
  4. Parkometer,
  5. Parkzeitgeräte oder
  6. Elektronische Kurzparknachweise.“ § 2 Abs. 1 und 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung lautet:Paragraph 2, Absatz eins und 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung lautet: „
(1)Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker
  1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und
  2. dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.
(2)Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.“ § 25 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet:Paragraph 25, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet: „
(4)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.“ § 99 Abs. 3 lit. a StVO lautet:Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO lautet: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
  1. a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.“
  2. a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.“ 7. Erwägungen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass als Hilfsmittel zur Überwachung der gegenständlichen Kurzparkdauer gemäß § 1 Abs. 1 Parkscheiben als Kurzparknachweise zu verwenden sind. Bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ergibt sich dazu ohne Interpretationsspielraum eindeutig, dass die Parkscheiben bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar anzubringen sind, sodass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn zum Tatzeitpunkt tatsächlich die Parkscheibe zwischen den Vordersitzen des Fahrzeuges gelegen sein sollte und auch diese von außen gut sichtbar gewesen wäre, nicht den Pflichten eines Lenkers gemäß § 2 Abs. 2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung nachgekommen wäre. Ein Organ der öffentlichen Aufsicht ist nicht dazu angehalten, den gesamten Innenraum eines Fahrzeuges von außen zu untersuchen, ob sich innerhalb des Fahrzeuges eine Parkscheibe befindet. Der Beschwerdeführer hat somit das objektive Tatbild der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Demzufolge wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht mehr sein dementsprechendes Vorbringen seines Einspruchs vom 04.05.2013 wiederholt.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass als Hilfsmittel zur Überwachung der gegenständlichen Kurzparkdauer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Parkscheiben als Kurzparknachweise zu verwenden sind. Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ergibt sich dazu ohne Interpretationsspielraum eindeutig, dass die Parkscheiben bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar anzubringen sind, sodass der Beschwerdeführer selbst dann, wenn zum Tatzeitpunkt tatsächlich die Parkscheibe zwischen den Vordersitzen des Fahrzeuges gelegen sein sollte und auch diese von außen gut sichtbar gewesen wäre, nicht den Pflichten eines Lenkers gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung nachgekommen wäre. Ein Organ der öffentlichen Aufsicht ist nicht dazu angehalten, den gesamten Innenraum eines Fahrzeuges von außen zu untersuchen, ob sich innerhalb des Fahrzeuges eine Parkscheibe befindet. Der Beschwerdeführer hat somit das objektive Tatbild der ihm vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Demzufolge wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht mehr sein dementsprechendes Vorbringen seines Einspruchs vom 04.05.2013 wiederholt. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vom Beschwerdeführer wird gegenständlich mangelndes Verschulden nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, sodass dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten und ihm somit die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist. Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. Demzufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Vom Beschwerdeführer wird gegenständlich mangelndes Verschulden nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, sodass dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten und ihm somit die angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist. Das gesamte Beschwerdevorbringen erübrigt sich vielmehr auch darin, dass der Beschwerdeführer mit der Organstrafverfügung vom 11.03.2013 in Irrtum geführt worden sei. Es sei auf der Organstrafverfügung nicht ersichtlich gewesen, dass die Stadtgemeinde ***, die ja keine Ermächtigungsbefugnis hätte, diese im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Melk ausgestellt hätte und demnach die Verwaltungsübertretung mit nicht gesetzeskonformen Mitteln erhoben worden wäre. Dieses Beschwerdevorbringen geht allerdings ins Leere. So ist zunächst zum einen der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass gemäß § 50 Abs. 1 VStG die Behörde – im konkreten Fall die Bezirkshauptmannschaft Melk – besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen kann, wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben, wobei die Ermächtigung in einer Urkunde festzuhalten ist, welche das betreffende Organ auf Verlangen vorzuweisen hat.So ist zunächst zum einen der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VStG die Behörde – im konkreten Fall die Bezirkshauptmannschaft Melk – besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen kann, wegen bestimmter Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben, wobei die Ermächtigung in einer Urkunde festzuhalten ist, welche das betreffende Organ auf Verlangen vorzuweisen hat. Aus der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde vom 22.05.2013, welche im Akt der Verwaltungsbehörde erliegt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, wurde - vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten - festgehalten, dass gegenständlich von dieser Ermächtigungsbefugnis seitens der Bezirkshauptmannschaft Melk Gebrauch gemacht wurde und in diesem Rahmen die Bezirkshauptmannschaft Melk Kontrollorgane, welche Dienstnehmer der Stadtgemeinde *** waren bzw. sind, ermächtigt hat, unter anderem Organstrafverfügungen wegen Verwaltungsübertretungen nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung in Verbindung mit der Straßenverkehrsordnung einzuheben. Daraus ergibt sich nun freilich nicht, dass die Stadtgemeinde *** als Behörde im Sinne des § 50 Abs. 1 VStG anzusehen ist. Wie von der Verwaltungsbehörde im Schreiben vom 22.05.2013 richtig dargestellt wurde, war bzw. ist die Stadtgemeinde *** lediglich als Dienstbehörde des einschreitenden Wachorganes anzusehen. Als Behörde galt und gilt die Bezirkshauptmannschaft Melk.Daraus ergibt sich nun freilich nicht, dass die Stadtgemeinde *** als Behörde im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, VStG anzusehen ist. Wie von der Verwaltungsbehörde im Schreiben vom 22.05.2013 richtig dargestellt wurde, war bzw. ist die Stadtgemeinde *** lediglich als Dienstbehörde des einschreitenden Wachorganes anzusehen. Als Behörde galt und gilt die Bezirkshauptmannschaft Melk. Dementsprechend war auch völlig zu Recht entsprechend des Beschwerdevorbringens auf der Organstrafverfügung die Bezirkshauptmannschaft Melk als Behörde angegeben, hat doch das einschreitende Wachorgan im Namen der Bezirkshauptmannschaft Melk gehandelt und die Organstrafverfügung aufgrund der dargestellten Ermächtigung ausgestellt. Von „nicht gesetzeskonformen“ Mitteln kann somit keine Rede sein. Selbst wenn man jedoch trotzdem davon ausgehen wollte, dass die Organstrafverfügung an sich nicht aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen korrekt ausgestellt wurde, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Nach erfolgter Anzeige der gegenständlichen Verwaltungsübertretung durch die Stadtgemeinde *** am 15.04.2013 und nach erlassener Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft Melk am 18.04.2013 wurde mit der Strafverfügung vom 07.06.2013 die erste Verfolgungshandlung betreffend der an sich vom Beschwerdeführer hinsichtlich der wesentlichen Tatbestandselemente unbestrittenen gesetzten Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs. 2 VStG gegen den Beschwerdeführer gesetzt. Unter Berücksichtigung des Tatzeitpunktes am 11.03.2013 erfolgte somit diese Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 VStG. Da zudem für eine Anzeige keine Formerfordernisse bestehen ist für das erkennende Gericht auch unter diesem Gesichtspunkt kein relevanter Verfahrensfehler zu ersehen.Selbst wenn man jedoch trotzdem davon ausgehen wollte, dass die Organstrafverfügung an sich nicht aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen korrekt ausgestellt wurde, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Nach erfolgter Anzeige der gegenständlichen Verwaltungsübertretung durch die Stadtgemeinde *** am 15.04.2013 und nach erlassener Anonymverfügung der Bezirkshauptmannschaft Melk am 18.04.2013 wurde mit der Strafverfügung vom 07.06.2013 die erste Verfolgungshandlung betreffend der an sich vom Beschwerdeführer hinsichtlich der wesentlichen Tatbestandselemente unbestrittenen gesetzten Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, VStG gegen den Beschwerdeführer gesetzt. Unter Berücksichtigung des Tatzeitpunktes am 11.03.2013 erfolgte somit diese Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VStG. Da zudem für eine Anzeige keine Formerfordernisse bestehen ist für das erkennende Gericht auch unter diesem Gesichtspunkt kein relevanter Verfahrensfehler zu ersehen. 8. Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet: „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Der Schutzzweck der verfahrensgegenständlichen Bestimmung liegt in der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs und in der Ordnung des ruhenden Verkehrs. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind somit nicht unerheblich. Wie bereits oben ausgeführt ist bezogen auf das Ausmaß des Verschuldens von zumindest fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Strafmildernd wurde von der Verwaltungsbehörde bereits zu Recht die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Als zusätzlicher Milderungsgrund ist die überlange Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer zugute zu halten. Demgegenüber ist nicht von straferschwerenden Umständen auszugehen und sind auch sonstige nachteilige Folgen der Tat nicht hervorgekommen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden von ihm nicht dargelegt, sodass von nicht ungünstigen Verhältnissen ausgegangen wird. In spezialpräventiver Hinsicht bedarf es nunmehr der Verhängung einer entsprechenden Geldstrafe, um den Beschwerdeführer vor einer neuerlichen Tatbegehung abzuhalten. Zudem gilt es auch die Allgemeinheit in generalpräventiver Hinsicht von der Begehung derartiger Übertretungen abzuschrecken. Insgesamt war somit unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründen mit der spruchgemäßen Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzugehen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe war unter Zugrundelegung der gemäß § 25 Abs. 4 iVm § 99 Abs. 3a StVO anzuwendenden Strafnorm und der sich daraus ergebenden Höchststrafe von 726,-- Euro, somit unter Berücksichtigung dessen, dass sich die nunmehrige Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, nicht möglich.Insgesamt war somit unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründen mit der spruchgemäßen Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafe vorzugehen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Eine weitere Herabsetzung der verhängten Strafe war unter Zugrundelegung der gemäß Paragraph 25, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3 a, StVO anzuwendenden Strafnorm und der sich daraus ergebenden Höchststrafe von 726,-- Euro, somit unter Berücksichtigung dessen, dass sich die nunmehrige Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, nicht möglich. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle. Im Hinblick darauf, dass von der Verwaltungsbehörde der zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bereits richtig mit dem Mindestbetrag von 10,-- Euro vorgeschrieben wurde, kam eine Herabsetzung dieses Kostenbeitrages trotz spruchgemäßer Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht. Da jedoch der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Gesetzesstelle. Im Hinblick darauf, dass von der Verwaltungsbehörde der zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bereits richtig mit dem Mindestbetrag von 10,-- Euro vorgeschrieben wurde, kam eine Herabsetzung dieses Kostenbeitrages trotz spruchgemäßer Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht. Da jedoch der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, waren dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und ungeachtet des Parteienantrages die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten ließ und zudem einem Entfall auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und ungeachtet des Parteienantrages die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten ließ und zudem einem Entfall auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und wurde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und wurde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Für den Beschwerdeführer ist zudem eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gesetzlich ausgeschlossen, da eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) jedenfalls unzulässig ist, wenn – wie auch hier – eine Geldstrafe von (nur) bis 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von (nur) bis 400,-- Euro verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).Für den Beschwerdeführer ist zudem eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gesetzlich ausgeschlossen, da eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) jedenfalls unzulässig ist, wenn – wie auch hier – eine Geldstrafe von (nur) bis 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von (nur) bis 400,-- Euro verhängt wurde (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1323.001.2015

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