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{'item': 'LVwG-S-1696/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.08.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1696/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Finanzamtes ***, Finanzpolizei Team ***, ***, ***, gegen einen „Bescheid“ der Bezirkshauptmannschaft X vom *** zu GZ *** denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde des Finanzamtes ***, Finanzpolizei Team ***, ***, ***, gegen einen „Bescheid“ der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** zu GZ *** den BESCHLUSS gefasst:gefasst:,

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.,
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Finanzpolizei für das Finanzamt *** Folgendes mitgeteilt:Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Finanzpolizei für das Finanzamt *** Folgendes mitgeteilt: „Zum Strafantrag vom ***, *** wird mitgeteilt, dass im Verwaltungsstrafverfahren gegen *** gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von einer Bestrafung abgesehen wurde. Die Arbeitsaufnahme erfolgte am *** um 7.00 Uhr und die Anmeldung am *** um 8.16 Uhr. Dies wurde erst bei einer Kontrolle am *** festgestellt. Eine Parteistellung des Finanzamtes besteht laut der Rechtsprechung des UVS NÖ (Entscheidung vom 23.8.2010, Senat-AM-09-0280) nicht, wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung zur Sozialversicherung bereits vorhanden war.“„Zum Strafantrag vom ***, *** wird mitgeteilt, dass im Verwaltungsstrafverfahren gegen *** gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von einer Bestrafung abgesehen wurde. Die Arbeitsaufnahme erfolgte am *** um 7.00 Uhr und die Anmeldung am *** um 8.16 Uhr. Dies wurde erst bei einer Kontrolle am *** festgestellt. Eine Parteistellung des Finanzamtes besteht laut der Rechtsprechung des UVS NÖ (Entscheidung vom 23.8.2010, Senat-AM-09-0280) nicht, wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung zur Sozialversicherung bereits vorhanden war.“ Diese E-Mail-Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft hat das Finanzamt ***, Finanzpolizei Team ***, als Bescheid aufgefasst und dagegen mit Schriftsatz vom ***, FA-GZ. ***, Beschwerde erhoben: Durch das E-Mail vom *** habe die Bezirkshauptmannschaft X wegen behaupteter Unzulässigkeit die Parteistellung im Verfahren wegen Übertretung des ASVG aberkannt. Weiters sei mitgeteilt worden, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen *** gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eingestellt wurde und von einer Bestrafung abgesehen wurde. Durch das E-Mail vom *** habe die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wegen behaupteter Unzulässigkeit die Parteistellung im Verfahren wegen Übertretung des ASVG aberkannt. Weiters sei mitgeteilt worden, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen *** gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt wurde und von einer Bestrafung abgesehen wurde. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass eine - wie von der Bezirkshauptmannschaft geplante - Einstellung des Verfahrens mittels Aktenvermerk im gegenständlichen Verfahren nicht zulässig sei, da einer Partei, nämlich der Finanzpolizei Team *** für das Finanzamt *** als Abgabenbehörde das Recht der Berufung zustehe. Mit Begleitschreiben vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerde vorgelegt und dargelegt, dass jenes E-Mail der Bezirkshauptmannschaft X vom *** doch kein Bescheid, sondern lediglich eine Mitteilung gewesen sei. Es werde ersucht, die Beschwerde unter anderem mangels Vorliegen eines Bescheides zurückzuweisen.Mit Begleitschreiben vom ***, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerde vorgelegt und dargelegt, dass jenes E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** doch kein Bescheid, sondern lediglich eine Mitteilung gewesen sei. Es werde ersucht, die Beschwerde unter anderem mangels Vorliegen eines Bescheides zurückzuweisen. Zu diesem Vorbringen ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die E-Mail-Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, 13:43:04 Uhr, zu ***, ***, Anzeige ASVG, an *** keineswegs als Bescheid bezeichnet ist. Zu diesem Vorbringen ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die E-Mail-Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, 13:43:04 Uhr, zu , ***, ***, Anzeige ASVG, an *** keineswegs als Bescheid bezeichnet ist. An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss aber hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (VwGH 22.5.1989, 89/12/0076). Eine Erledigung, die keinen Abspruch mit normativem Inhalt enthält, stellt keinen Bescheid dar (VwGH 24.6.1985, 84/12/0038). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen, u.d.gl. können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden (VwGH verstärkter Senat 15.12.1977, Slg. 9458a, 22.9.1988, 87/08/0262, ua). Auch nach dem Verständnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hat die Bezirkshauptmannschaft mit E-Mail vom *** keine verbindliche Erledigung getroffen sondern lediglich mitgeteilt, dass von einer Bestrafung abgesehen wurde und nach Meinung der Bezirkshauptmannschaft entsprechend UVS NÖ-Rechtsprechung dem Finanzamt auch überhaupt keine Parteistellung zukomme, wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung zur Sozialversicherung bereits vorhanden war. Die im Gegenstand erfolgte Wiedergabe einer Rechtsansicht sowie der Hinweis auf den Verfahrensvorgang, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn *** eingestellt wurde, stellt keine verbindliche Erledigung dar. Mangels Vorliegen eines erstinstanzlichen Bescheides ist die Beschwerde daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1696.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.