GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 1.600,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 1.600,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: In der angefochtenen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes Verhalten angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: ***, 10:00 Uhr Ort: Firma *** ***, *** Tatbeschreibung: 1. Sie haben es als Verantwortliche(
zu € 2.000,00 60 Stunden § 28 Abs. 1 iVm Abs. 6 Z. 2 AusländerbeschäftigungsgesetzParagraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz zu € 2.000,00 60 Stunden § 28 Abs. 1 iVm Abs. 6 Z. 2 AusländerbeschäftigungsgesetzParagraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz zu € 2.000,00 60 Stunden § 28 Abs. 1 iVm Abs. 6 Z. 2 AusländerbeschäftigungsgesetzParagraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz zu € 2.000,00 60 Stunden § 28 Abs. 1 iVm Abs. 6 Z. 2 AusländerbeschäftigungsgesetzParagraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 800,00 Gesamtbetrag: € 8.800,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung nach Hinweis auf die von der Finanzpolizei durchgeführte Kontrolle und gelegte Anzeige, sowie Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes damit, dass die Behörde die Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen erachte, weshalb mit den gegenständlichen Strafverhängungen vorzugehen gewesen wäre, welchen ein monatliches Einkommen des Beschuldigten in Höhe von € 1.500,-- zugrunde gelegt worden wäre, weshalb die gegenständlichenfalls verhängten Strafen, unter Beachtung von spezial- als auch generalpräventiven Gründen als tat- und tätergerecht anzusehen seien. Mittels der fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter geltend, es sei zunächst betreffend der internen Verantwortlichkeit im Unternehmen auszuführen, dass ausschließlich der Einschreiter, sohin Herr ***, nicht jedoch seine Ehegattin, Frau *** für die Betrauung von Subunternehmen und der Kommunikation mit denselben zuständig sei. Die Behörde habe ihrer Entscheidung betreffend das Strafausmaß eine Reihe von Milderungsgründen nicht berücksichtigt. Als mildernd sei lediglich das Fehlen von einschlägigen Vormerkungen gewertet worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wären die im § 34 StGB erwähnten Milderungsgründe aber in der folgenden Weise zu berücksichtigen gewesen.Die Behörde habe ihrer Entscheidung betreffend das Strafausmaß eine Reihe von Milderungsgründen nicht berücksichtigt. Als mildernd sei lediglich das Fehlen von einschlägigen Vormerkungen gewertet worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wären die im Paragraph 34, StGB erwähnten Milderungsgründe aber in der folgenden Weise zu berücksichtigen gewesen. Es sei eine untergeordnete Tatbeteiligung gegeben, zumal beim Zusammenwirken mehrerer ein herabgesetztes Bewusstsein der eigenen Verantwortlichkeit gegeben sei. Gerade hier habe der Einschreiter darauf vertraut, dass die erforderlichen Meldungen durch den eigenen Dienstgeber erfolgen. Er sei davon ausgegangen, dass die erforderlichen tatsächlichen Handlungen und Rechtshandlungen betreffend der Beschäftigung der Ausländer gesetzt worden wären, auch habe er diesbezüglich nichts verschleiern wollen. Das Vertrauen auf die im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gegebene Erfordernisse werde auch dadurch initiiert, dass der Einschreiter die Meldungen bei der Sozialversicherung entsprechend durchgeführt habe. Hätte der Einschreiter „verschleiert“ Personen „schwarz“ arbeiten lassen wollen, von welchen er davon ausgegangen wäre, dass sie hiezu nicht berechtigt seien, dann hätte er wohl derartige Meldungen überhaupt unterlassen. Es sei in einem gewissen Maße sinnwidrig, eine Meldung bei der Gebietskrankenkasse zu erstatten, wenn man davon ausgehe, dass die entsprechende Person gar nicht in Österreich arbeiten dürfe.
GB seien vorliegendenfalls Umstände vorhanden, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kämen. Ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass der eigene Dienstgeber die erforderlichen tatsächlichen Handlungen und Rechtshandlungen vorgenommen habe, dies um den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu entsprechen, komme zumindest einem Rechtfertigungsgrund nahe, bzw. stelle in eventu dieser Umstand den Milderungsgrund eines (vorwerfbaren) Rechtsirrtums im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB dar. Der Umstand, dass der Einschreiter nicht mit Unrechtsbewusstsein gehandelt habe, rechtfertige jedenfalls seine Strafmilderung, ob er es nun leichtfertig unterlassen habe, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen oder das Unrecht auch ohne Kenntnis besonderer Vorschriften für jedermann leicht erkennbar gewesen wäre. Aber gerade im gegenständlichen Fall sei ein solches Unrecht nicht ohne weiteres leicht erkennbar, gerade dort, wo es sich nicht um die eigenen Arbeitnehmer handle, sei geradezu das Gegenteil der Fall und habe der Einschreiter leider zu Unrecht darauf vertraut, dass der eigentliche Dienstgeber der betroffenen Personen die erforderlichen tatsächlichen Handlungen und Rechtshandlungen vorgenommen habe, dies um den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu entsprechen.
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB seien vorliegendenfalls Umstände vorhanden, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kämen. Ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass der eigene Dienstgeber die erforderlichen tatsächlichen Handlungen und Rechtshandlungen vorgenommen habe, dies um den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu entsprechen, komme zumindest einem Rechtfertigungsgrund nahe, bzw. stelle in eventu dieser Umstand den Milderungsgrund eines (vorwerfbaren) Rechtsirrtums im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB dar. Der Umstand, dass der Einschreiter nicht mit Unrechtsbewusstsein gehandelt habe, rechtfertige jedenfalls seine Strafmilderung, ob er es nun leichtfertig unterlassen habe, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen oder das Unrecht auch ohne Kenntnis besonderer Vorschriften für jedermann leicht erkennbar gewesen wäre. Aber gerade im gegenständlichen Fall sei ein solches Unrecht nicht ohne weiteres leicht erkennbar, gerade dort, wo es sich nicht um die eigenen Arbeitnehmer handle, sei geradezu das Gegenteil der Fall und habe der Einschreiter leider zu Unrecht darauf vertraut, dass der eigentliche Dienstgeber der betroffenen Personen die erforderlichen tatsächlichen Handlungen und Rechtshandlungen vorgenommen habe, dies um den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu entsprechen. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, dies indem er im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB von Anfang an vollständig den ihm bekannten Sachverhalt der Behörde mitgeteilt hätte, sohin ein entsprechender Beitrag zur Wahrheitsfindung vorliege. Weiters sei auch die eigene Ehefrau des Einschreiters mit einer erheblichen Geldstrafe belastet worden, sodass gegenständlichenfalls eine dem Einschreiter persönlich nahe stehende Person durch die Tat erhebliche Nachteile erleide, welcher Umstand den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 19 StGB verkörpere und ebenfalls Berücksichtigung zu finden habe.Weiters habe der Beschwerdeführer einen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet, dies indem er im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB von Anfang an vollständig den ihm bekannten Sachverhalt der Behörde mitgeteilt hätte, sohin ein entsprechender Beitrag zur Wahrheitsfindung vorliege. Weiters sei auch die eigene Ehefrau des Einschreiters mit einer erheblichen Geldstrafe belastet worden, sodass gegenständlichenfalls eine dem Einschreiter persönlich nahe stehende Person durch die Tat erhebliche Nachteile erleide, welcher Umstand den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB verkörpere und ebenfalls Berücksichtigung zu finden habe.
G könne die Behörde bei ihrer Strafbemessung die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschreiten, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Trotz des Wortlautes „kann“ nehme die Rechtsprechung an, dass der Behörde hinsichtlich der außerordentlichen Strafmilderung kein Ermessen zukomme, sondern der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf diese habe. Im gegenständlichen Fall seien jedenfalls die Milderungsgründe zweifelsohne über die Erschwerungsgründe überwiegend anzusehen, zumal keinerlei Erschwerungsgründe vorhanden seien, aber eine beträchtliche Anzahl von Milderungsgründen. Es werde deshalb beantragt von der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch zu machen.
Paragraph 20, VStG könne die Behörde bei ihrer Strafbemessung die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschreiten, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Trotz des Wortlautes „kann“ nehme die Rechtsprechung an, dass der Behörde hinsichtlich der außerordentlichen Strafmilderung kein Ermessen zukomme, sondern der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf diese habe. Im gegenständlichen Fall seien jedenfalls die Milderungsgründe zweifelsohne über die Erschwerungsgründe überwiegend anzusehen, zumal keinerlei Erschwerungsgründe vorhanden seien, aber eine beträchtliche Anzahl von Milderungsgründen. Es werde deshalb beantragt von der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch zu machen. Weiters sei gegenständlichenfalls von einem unverschuldeten Rechtsirrtum auszugehen, sodass im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG die Einstellung des Verfahrens beantragt werde. Weiters könne auch mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Das Verschulden des Einschreiters sei – sofern überhaupt gegeben – geringfügig. Nach der nicht bestreitbaren Rechtsprechung sei diese Voraussetzung nicht nur dann gegeben, wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliege, sondern immer dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleiben. Der Einschreiter habe keine fehlenden Vorkehrungen für seine eigenen Mitarbeiter zu verantworten, sondern bedauerlicherweise darauf vertraut, dass sein Subunternehmer die Erfordernisse der Ausländerbeschäftigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig berücksichtigt habe. Das geschützte Rechtsgut sei insbesondere durch den eigentlichen Dienstgeber der betroffenen Personen beeinträchtigt worden, nicht aber durch den Einschreiter. Hätte der Einschreiter vermeint, dass er etwas zu verbergen habe, hätte er selbstverständlich nicht die sozialversicherungsrechtliche Meldung durchgeführt, sondern überhaupt versucht, das Beschäftigungsverhältnis zu verschleiern. Letztlich sei dem Einschreiter lediglich anzulasten, dass er seinem Vertragspartner vertraut habe. Dies solle nicht die Tatbestandsmäßigkeit verkennen, jedoch könne im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilt und mit dieser das Auslangen gefunden werden.Weiters sei gegenständlichenfalls von einem unverschuldeten Rechtsirrtum auszugehen, sodass im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG die Einstellung des Verfahrens beantragt werde. Weiters könne auch mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Das Verschulden des Einschreiters sei – sofern überhaupt gegeben – geringfügig. Nach der nicht bestreitbaren Rechtsprechung sei diese Voraussetzung nicht nur dann gegeben, wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliege, sondern immer dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleiben. Der Einschreiter habe keine fehlenden Vorkehrungen für seine eigenen Mitarbeiter zu verantworten, sondern bedauerlicherweise darauf vertraut, dass sein Subunternehmer die Erfordernisse der Ausländerbeschäftigung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig berücksichtigt habe. Das geschützte Rechtsgut sei insbesondere durch den eigentlichen Dienstgeber der betroffenen Personen beeinträchtigt worden, nicht aber durch den Einschreiter. Hätte der Einschreiter vermeint, dass er etwas zu verbergen habe, hätte er selbstverständlich nicht die sozialversicherungsrechtliche Meldung durchgeführt, sondern überhaupt versucht, das Beschäftigungsverhältnis zu verschleiern. Letztlich sei dem Einschreiter lediglich anzulasten, dass er seinem Vertragspartner vertraut habe. Dies solle nicht die Tatbestandsmäßigkeit verkennen, jedoch könne im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilt und mit dieser das Auslangen gefunden werden. Nach Übermittlung der gegenständlichen Beschwerde an die im Verfahren zuständige Amtspartei, Finpol Team *** für das Finanzamt *** wurde eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass seitens des Beschwerdeführers zwecks Hervorhebung vorhandener Milderungsgründe selbst das Strafgesetzbuch zitiert werde, allerdings die Schwere der vorliegenden Vergehen komplett verkannt. So sei im Verfahren gänzlich übersehen worden, dass gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer bereits drei rechtskräftige Bescheide wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliegen, sowie noch weitere Verfahren offen seien. Aus diesem Grunde müsse davon ausgegangen werden, dass den Verantwortlichen der Firma *** die gesetzlichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bekannt sein müssten, dies zumal anlässlich jeder durchgeführten Kontrolle seitens der Organe der Finanzpolizei auf die rechtlichen Bestimmungen hingewiesen werde. Seitens der Finanzpolizei gehe man deshalb sogar davon aus, dass die vorliegenden Übertretungen vorsätzlich begangen wurden, weshalb einer etwaigen Herabsetzung der Strafen, bei welchen es sich sowieso nur um die jeweils vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe pro unberechtigt beschäftigten Ausländer handle, nicht zugestimmt werden könne. Ebenso werde kein Raum für eine etwaige Strafnachsicht und den Ausspruch einer Ermahnung gesehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:, Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafen. Sache des beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahrens war daher nur die Straffrage, bei deren Beurteilung das Verwaltungsgericht von dem seitens der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und von der daraus abgeleiteten Verurteilung des Beschwerdeführers dem Grunde nach auszugehen hatte.
BG hat ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen.
Paragraph 26, Absatz 6, AuslBG hat ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, das beauftragte Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung aufzufordern, binnen einer Woche die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer nachzuweisen.
BG ist ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, neben dem beauftragten Unternehmen
Abs. 1 Z 1 zu bestrafen, wenn es seiner Verpflichtung
6 nicht nachgekommen ist.
Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG ist ein Unternehmen, welches die Erbringung einer Leistung an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergibt, neben dem beauftragten Unternehmen
Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen, wenn es seiner Verpflichtung
Paragraph 26, Absatz 6, nicht nachgekommen ist.
BG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung-Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung Plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt-EU“, besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000,-- bis zu € 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000,-- bis zu € 20.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000,-- bis zu € 20.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000,-- bis zu € 50.000,--.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte“, „blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung-Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung Plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt-EU“, besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000,-- bis zu € 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000,-- bis zu € 20.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000,-- bis zu € 20.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000,-- bis zu € 50.000,--.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Gebot einen ausländischen Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung nicht zu beschäftigten, dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer. Der objektive Unrechtsgehalt einer angelasteten diesbezüglichen Übertretung kann sohin nicht als geringfügig gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zusätzlich auch zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann. Das diesbezügliche Verschulden des Beschwerdeführers konnte nicht als gering eingestuft werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine besondere Aufmerksamkeit abverlangt hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung muss als bekannt vorausgesetzt werden, dass bei der Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen verwaltungsbehördliche Bewilligungen einzuholen und Meldungen zu erstatten sind. Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten. Es besteht daher für einen Arbeitgeber die Verpflichtung, sich unter anderem auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes laufend vertraut zu machen. Nach § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da betreffend der Verwirklichung der vorliegendenfalls angelasteten Tatbestände Vorsatz nicht als Voraussetzung der Strafbarkeit vorgesehen ist, müsste etwa das Vorliegen von Vorsatz als ein erschwerender Umstand bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.Nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da betreffend der Verwirklichung der vorliegendenfalls angelasteten Tatbestände Vorsatz nicht als Voraussetzung der Strafbarkeit vorgesehen ist, müsste etwa das Vorliegen von Vorsatz als ein erschwerender Umstand bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Strafsatzqualifizierend ist jedenfalls, dass dem Beschwerdeführer die unberechtigte Beschäftigung von mehr als drei ausländischen Staatsangehörigen angelastet wird, aus welchem Grunde auch der dritte Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG der Bestrafung zugrunde zu legen war. Zwar weist der Beschwerdeführer – worauf die weitere Verfahrenspartei in ihrer Stellungnahme hingewiesen hat – bereits drei rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf, welche sich allerdings jeweils nicht auf die unberechtigte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern beziehen, weshalb vorliegendenfalls der Bestrafung – wie auch von der belangten Behörde durchgeführt – der dritte Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zugrunde zu legen war. Eine etwaige Unbescholtenheit, welche als mildernd gewertet werden könnte, war vorliegendenfalls nicht gegeben, zumal nur eine absolute Unbescholtenheit einen Milderungsgrund darstellt. Zu den im § 34 StGB demonstrativ aufgezählten Milderungsgründen zählt zwar die Ablegung eines Geständnisses, jedoch kann vorliegendenfalls von keinem qualifizierten Geständnis ausgegangen werden, zumal seitens des Beschwerdeführers faktisch nur Tatsachen zugestanden wurden, sowie es ebenfalls als Milderungsgrund zählt, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Unzulänglichkeiten dahingehend, ein beauftragtes Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung nicht aufzufordern, die für die eingesetzten Ausländer erforderlichen Berechtigungen nachzuweisen, als fahrlässige Vorgangsweise anzusehen ist und deshalb keinen Schuldausschließungsgrund darstellt. Ein etwaiger derartiger Milderungsgrund konnte deshalb bei der Strafbemessung ebenfalls nicht berücksichtigt werden.Strafsatzqualifizierend ist jedenfalls, dass dem Beschwerdeführer die unberechtigte Beschäftigung von mehr als drei ausländischen Staatsangehörigen angelastet wird, aus welchem Grunde auch der dritte Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG der Bestrafung zugrunde zu legen war. Zwar weist der Beschwerdeführer – worauf die weitere Verfahrenspartei in ihrer Stellungnahme hingewiesen hat – bereits drei rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf, welche sich allerdings jeweils nicht auf die unberechtigte Beschäftigung von mehr als drei Ausländern beziehen, weshalb vorliegendenfalls der Bestrafung – wie auch von der belangten Behörde durchgeführt – der dritte Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zugrunde zu legen war. Eine etwaige Unbescholtenheit, welche als mildernd gewertet werden könnte, war vorliegendenfalls nicht gegeben, zumal nur eine absolute Unbescholtenheit einen Milderungsgrund darstellt. Zu den im Paragraph 34, StGB demonstrativ aufgezählten Milderungsgründen zählt zwar die Ablegung eines Geständnisses, jedoch kann vorliegendenfalls von keinem qualifizierten Geständnis ausgegangen werden, zumal seitens des Beschwerdeführers faktisch nur Tatsachen zugestanden wurden, sowie es ebenfalls als Milderungsgrund zählt, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass Unzulänglichkeiten dahingehend, ein beauftragtes Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung nicht aufzufordern, die für die eingesetzten Ausländer erforderlichen Berechtigungen nachzuweisen, als fahrlässige Vorgangsweise anzusehen ist und deshalb keinen Schuldausschließungsgrund darstellt. Ein etwaiger derartiger Milderungsgrund konnte deshalb bei der Strafbemessung ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Als einzig zu berücksichtigender Milderungsgrund verbleibt deshalb die vorhandene Anmeldung der ausländischen Staatsangehörigen zur Sozialversicherung, welcher für sich alleine aber nicht geeignet ist, als überwiegend im Sinne des § 20 VStG angesehen zu werden, weshalb von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe ebensowenig Gebrauch gemacht werden konnte, wie das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung zu bejahen war.Als einzig zu berücksichtigender Milderungsgrund verbleibt deshalb die vorhandene Anmeldung der ausländischen Staatsangehörigen zur Sozialversicherung, welcher für sich alleine aber nicht geeignet ist, als überwiegend im Sinne des Paragraph 20, VStG angesehen zu werden, weshalb von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe ebensowenig Gebrauch gemacht werden konnte, wie das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung zu bejahen war. Betreffend seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine weiteren Angaben gemacht, allerdings der Einschätzung der belangten Behörde, welche von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen ist, nicht widersprochen. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe und den vorliegendenfalls von € 2.000,-- bis zu € 20.000,-- reichenden zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG können die jeweils in Höhe von € 2.000,-- pro unberechtigt beschäftigten Ausländer bemessenen Geldstrafen keineswegs als unangemessen oder zu hoch angesehen werden. Es handelt sich hiebei um die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe und sollte diese in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung ausreichend sein, um den Beschwerdeführer künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Betreffend seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine weiteren Angaben gemacht, allerdings der Einschätzung der belangten Behörde, welche von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen ist, nicht widersprochen. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe und den vorliegendenfalls von € 2.000,-- bis zu € 20.000,-- reichenden zweiten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG können die jeweils in Höhe von € 2.000,-- pro unberechtigt beschäftigten Ausländer bemessenen Geldstrafen keineswegs als unangemessen oder zu hoch angesehen werden. Es handelt sich hiebei um die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe und sollte diese in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung ausreichend sein, um den Beschwerdeführer künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat die Strafbeträge und die Kostenbeiträge zum verwaltungsbehördlichen sowie zum Beschwerdeverfahren binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2020.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.