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{'item': 'LVwG-AV-395/001-2014'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 29§ 4§ 66§ 61§ 14§ 35§ 19§ 72

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-395/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Auflagen

  1. bis
  2. aufgehoben werden; gleichzeitig wird der baupolizeiliche Auftrag auf die Rechtsgrundlage des § 29 der NÖ Bauordnung 1996 gestützt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Frist für den Abbruch der bereits errichteten Teile der Einfriedung mit sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Auflagen

  1. bis
  2. aufgehoben werden; gleichzeitig wird der baupolizeiliche Auftrag auf die Rechtsgrundlage des Paragraph 29, der NÖ Bauordnung 1996 gestützt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Frist für den Abbruch der bereits errichteten Teile der Einfriedung mit sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zu Spruchpunkt 1: Aus dem vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde *** ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** hat für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, seit Einleitung des gegenständlichen Verfahrens nach § 29 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) die Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt, wobei für einen Teil dieses Grundstückes nunmehr eine Offenlandfläche ausgewiesen ist. Das an das Baugrundstück unmittelbar angrenzende Grundstück Nr. *** ist nunmehr als private Verkehrsfläche und das an das Baugrundstück ebenfalls unmittelbar angrenzende Grundstück Nr. *** als öffentliche Verkehrsfläche - Parkplatz gewidmet. Ein Bebauungsplan existiert für das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht.Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** hat für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, seit Einleitung des gegenständlichen Verfahrens nach Paragraph 29, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) die Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft festgelegt, wobei für einen Teil dieses Grundstückes nunmehr eine Offenlandfläche ausgewiesen ist. Das an das Baugrundstück unmittelbar angrenzende Grundstück Nr. *** ist nunmehr als private Verkehrsfläche und das an das Baugrundstück ebenfalls unmittelbar angrenzende Grundstück Nr. *** als öffentliche Verkehrsfläche - Parkplatz gewidmet. Ein Bebauungsplan existiert für das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht. Nachdem die Baubehörde von der Errichtung einer dichten Bretterwand als Einfriedung eines Teiles des Areals des Schlosses *** auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erfahren hatte, untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den beiden Miteigentümern dieses Grundstückes, nämlich Frau *** und Herrn *** (im Folgenden: Beschwerdeführer)

§ 29Z. 1 der NÖ BO 1996 mit Bescheid vom ***, Zl.

***, die Fortsetzung der Ausführung der nicht bewilligten Einfriedung. Die Bautätigkeit sei unverzüglich einzustellen. Sofern sie nicht bis spätestens *** um die nachträgliche Baubewilligung ansuchen würden, habe die Baubehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung eine örtliche Besichtigung vorgenommen und festgestellt hätte, dass die bereits begonnene Errichtung der Einfriedung in Form einer baulichen Anlage an der östlichen Seite des Schlossareals in *** einer baubehördlichen Bewilligung bedürfe. Eine derartige Bewilligung liege aber nicht vor und sei eine solche auch nicht beantragt worden. Im gegenständlichen Fall entstehe eine gut 2 m hohe, dichte Bretterwand, welche auf ein etwa 1 m hohes Bruchsteinmauerwerk aufgesetzt werde. Aufgrund der bereits erfolgten Baumaßnahmen sei anzunehmen, dass diese Bretterwand zumindest 60 m lang sein werde. Eine derartige bauliche Anlage bedürfe aufgrund der so entstehenden großen Windangriffsfläche zu ihrer Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und auch einer fundierten statischen Berechnung, um Gefährdungen für Personen und Sachen auszuschließen. Unmittelbar neben dieser insgesamt gut 3 m hohen baulichen Anlage befinde sich ein öffentlicher Parkplatz mit der Möglichkeit des Abstellens von Fahrzeugen und dem Zu- und Abgang von Personen. Auch entlang des Privatparkplatzes des Gasthofes *** entstehe eine derartige, gut 2 m hohe geschlossene Bretterwand. Aufgrund dieser Fakten liege eindeutig ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor.Nachdem die Baubehörde von der Errichtung einer dichten Bretterwand als Einfriedung eines Teiles des Areals des Schlosses *** auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erfahren hatte, untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz den beiden Miteigentümern dieses Grundstückes, nämlich Frau *** und Herrn *** (im Folgenden: Beschwerdeführer)

Paragraph 29, Ziffer eins, der NÖ BO 1996 mit Bescheid vom ***, Zl. ***, die Fortsetzung der Ausführung der nicht bewilligten Einfriedung. Die Bautätigkeit sei unverzüglich einzustellen. Sofern sie nicht bis spätestens *** um die nachträgliche Baubewilligung ansuchen würden, habe die Baubehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung eine örtliche Besichtigung vorgenommen und festgestellt hätte, dass die bereits begonnene Errichtung der Einfriedung in Form einer baulichen Anlage an der östlichen Seite des Schlossareals in *** einer baubehördlichen Bewilligung bedürfe. Eine derartige Bewilligung liege aber nicht vor und sei eine solche auch nicht beantragt worden. Im gegenständlichen Fall entstehe eine gut 2 m hohe, dichte Bretterwand, welche auf ein etwa 1 m hohes Bruchsteinmauerwerk aufgesetzt werde. Aufgrund der bereits erfolgten Baumaßnahmen sei anzunehmen, dass diese Bretterwand zumindest 60 m lang sein werde. Eine derartige bauliche Anlage bedürfe aufgrund der so entstehenden großen Windangriffsfläche zu ihrer Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und auch einer fundierten statischen Berechnung, um Gefährdungen für Personen und Sachen auszuschließen. Unmittelbar neben dieser insgesamt gut 3 m hohen baulichen Anlage befinde sich ein öffentlicher Parkplatz mit der Möglichkeit des Abstellens von Fahrzeugen und dem Zu- und Abgang von Personen. Auch entlang des Privatparkplatzes des Gasthofes *** entstehe eine derartige, gut 2 m hohe geschlossene Bretterwand. Aufgrund dieser Fakten liege eindeutig ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor. Gegen diesen Bescheid erhob lediglich der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung und behauptete er darin im Wesentlichen, dass am *** bei der Baubehörde eine Bauanzeige für die Niveauangleichung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sowie für die Errichtung einer ca. 1 m hohen Natursteinmauer in Form einer Bruchsteinmauer eingebracht und von der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden sei. Die Errichtung eines Lärchenholzzaunes mit einer Höhe von 2 m und einer Länge von 60 m als Einfriedung im Grünland in einer von Landwirtschaft geprägten Landschaft sei keine Seltenheit und handle es sich bei dieser Einfriedung um ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben nach § 17 der NÖ BO 1996, da diese

§ 4der NÖ BO 1996 keine bauliche Anlage sei.

Zwar erfordere deren fachgerechte Errichtung im Grünland in Bezug auf die Festigkeit gegenüber Witterungseinflüssen ein hohes Maß an handwerklicher Sorgfalt, es sei jedoch kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen notwendig. Auch sei diese nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden und bedeute deren Errichtung mit entsprechender Festigkeit an sich keine Gefahr für Sachen sowie Personen und sei auch ein Überklettern des Zaunes ungefährlich. Eine optische Abgrenzung des Grünlandes von den teils öffentlichen, teils privaten großflächigen Parkplätzen sei gewollt, nachvollziehbar und entspreche der Harmonie des Ortsbildes im Sinne des § 56 der NÖ BO 1996.Gegen diesen Bescheid erhob lediglich der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung und behauptete er darin im Wesentlichen, dass am *** bei der Baubehörde eine Bauanzeige für die Niveauangleichung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sowie für die Errichtung einer ca. 1 m hohen Natursteinmauer in Form einer Bruchsteinmauer eingebracht und von der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden sei. Die Errichtung eines Lärchenholzzaunes mit einer Höhe von 2 m und einer Länge von 60 m als Einfriedung im Grünland in einer von Landwirtschaft geprägten Landschaft sei keine Seltenheit und handle es sich bei dieser Einfriedung um ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben nach Paragraph 17, der NÖ BO 1996, da diese

Paragraph 4, der NÖ BO 1996 keine bauliche Anlage sei. Zwar erfordere deren fachgerechte Errichtung im Grünland in Bezug auf die Festigkeit gegenüber Witterungseinflüssen ein hohes Maß an handwerklicher Sorgfalt, es sei jedoch kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen notwendig. Auch sei diese nicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden und bedeute deren Errichtung mit entsprechender Festigkeit an sich keine Gefahr für Sachen sowie Personen und sei auch ein Überklettern des Zaunes ungefährlich. Eine optische Abgrenzung des Grünlandes von den teils öffentlichen, teils privaten großflächigen Parkplätzen sei gewollt, nachvollziehbar und entspreche der Harmonie des Ortsbildes im Sinne des Paragraph 56, der NÖ BO 1996. Im Zuge des Berufungsverfahrens holte die belangte Behörde sodann eine Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes *** ***, Herrn ***, vom *** ein und hielt dieser im Wesentlichen fest, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück entlang der nördlichen Straßengrundgrenze bzw. entlang der Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** sowie entlang der östlichen Grundgrenze zum Grundstück Nr. *** eine Einfriedung errichtet werden soll. Die Einfriedung soll in Form einer dichten Bretterwand mit einer Höhe von ca. 2 m zur Herstellung gelangen. Die Grundstücke Nrn. *** und ***, je KG ***, würden als Kundenparkplätze für den gegenüber der Straße befindlichen Gastgewerbebetrieb verwendet. Aus fachlicher Sicht handle es sich bei einer derartigen Einfriedung um ein Bauwerk, zu dessen Herstellung Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Statik erforderlich seien, da aufgrund der dichten Ausführung der Bretterwand der Winddruck in die Fundamente abgeleitet werden müsse. Dies insbesondere darum, da die Einfriedung zum Teil zur öffentlichen Verkehrsfläche und zum anderen Teil auf private Parkflächen (PKW-Stellplätze) des gegenüber der Straße befindlichen Gastgewerbebetriebes gerichtet sei und bei nicht standsicherer Ausführung der Einfriedung eine Gefährdung auf den Nachbargrundstücken eintreten könnte. In seiner Stellungnahme vom *** behauptete der Beschwerdeführer hiezu, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück seit *** eingefriedet sei. Aufgrund der deutlichen Zunahme des Straßenverkehrs soll diese Einfriedung geändert werden. Zum Zeitpunkt der Baueinstellung hätte auf dem Grundstück Nr. *** keine öffentliche Verkehrsfläche bestanden. Die Einfriedung zum Grundstück Nr. *** stehe längs und nicht quer zur Windrichtung. Die bautechnische Stellungnahme sei daher unvollständig und nicht nachvollziehbar. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes ***, Herrn ***, vom *** zur Frage ein, ob die verfahrensgegenständliche Einfriedung mit der Widmung Grünland Landwirtschaft übereinstimme und für diese erforderlich sei. In diesem führte er im Wesentlichen aus, dass im Baueinstellungsbescheid festgestellt worden sei, dass die verfahrensgegenständliche Einfriedung (rund 2 m hoch; dichte Bretterwand, welche teilweise auf einem 1 m hohen Bruchsteinmauerwerk aufgesetzt sei) aufgrund der so entstehenden großen Windangriffsfläche ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und auch einer fundierten statischen Berechnung bedürfe, um die Gefährdung für Personen und Sachen auszuschließen, sodass die Einfriedung als bauliche Anlage zu werten sei, wofür nach der NÖ BO 1996 eine behördliche Bewilligung notwendig sei. Da sich das Bauvorhaben auf einer Fläche mit der Widmung Grünland Landwirtschaft befinde, sei zudem noch die Übereinstimmung mit der Flächenwidmung nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 zu prüfen. Nach Angaben der Marktgemeinde *** würden die beiden Beschwerdeführer im Gemeindegebiet von *** in der KG *** das sogenannte Wasserschloss mit angrenzendem Wirtschaftsgebäude und angrenzender Wasserfläche rund um das Schloss sowie angrenzender Waldfläche (Gesamtfläche ca. 1,8

  1. ha)besitzen. Das verfahrensgegenständliche auf diesem Areal liegende Grundstück Nr. *** habe eine Fläche von 3.910 m², wovon 1.551 m² Waldfläche und 2.359 m² landwirtschaftliche Fläche (Wiese) seien. Der Wiesenanteil sei teilweise mit einigen Obstbäumen bepflanzt und teilweise seien Schotterwege und Ziersträucher angelegt. Eine bestimmte landwirtschaftliche Nutzung (Acker, Wiese, Weide, Koppel oder ähnliches) sei nicht ersichtlich. Beim Ortsaugenschein hätte auch keine landwirtschaftliche Nutzung auf dem Areal rund um das Wasserschloss festgestellt werden können. Auch nach den Angaben der Marktgemeinde *** würden die beiden Beschwerdeführer keinen landwirtschaftlichen Betrieb führen und seien diese im Gemeindegebiet von *** auch nicht als Landwirte tätig. Das Areal rund um das Wasserschloss (ca.1,8
  2. ha)sei sehr stark in unterschiedlichste Nutzungen (Gebäudefläche, Baufläche, Wege, Waldflächen, Teichfläche, Böschungen, Gräben und Wiesenfläche) und Höhenniveaus strukturiert, sodass hier aufgrund der Geländegegebenheiten und der verschiedenen Nutzungen dem Augenschein nach kein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden sei. Nach einer örtlichen Erhebung und nach Bewertung der von der Gemeinde vorgelegten Unterlagen und Informationen sei festzuhalten, dass die Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** entlang der Grenzen zu den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** aus massiven Holzstehern (30 cm x 30 cm x 240
  3. cm)auf Betonfundament mit Verankerung in Abständen von ca. 5 m, zwei horizontalen Verbindungshölzern (10 cm x 10 cm x 500
  4. cm)in einer Höhe von 40 cm und 180 cm und einer Holzbeplankung mit Lärchenholzbrettern (30 cm x 4 cm x 220
  5. cm)bestehe. Entlang der Grenze zum Grundstück Nr. *** sei die Einfriedung auf eine ca. 1 m hohe Bruchsteinmauer aufgesetzt. Sodann verwies er darauf, dass nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 Bauwerke (bauliche Anlagen) in der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft nur dann errichtet werden dürften, wenn sie einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen würden, dafür erforderlich seien und nicht im Bauland auf Eigengrund geeignete Standorte zur Verfügung stehen würden. Grundvoraussetzung für eine Bauführung im Grünland für ein bewilligungs- und anzeigepflichtiges Bauvorhaben sei also, dass die Bauführung landwirtschaftlich genutzt werde, dass also ein landwirtschaftlicher Haupt- oder Nebenerwerbslandwirtschaftsbetrieb geführt werde, denn nur dann könne bei einer Bauführung von einer landwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen werden. Nur wenn diese erste Voraussetzung erfüllt sei, sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit die geplante Bauführung auch für den allfälligen Landwirtschaftsbetrieb erforderlich und zweckdienlich sei und in ihrer Größe und Ausführung dem geplanten Verwendungszweck entsprechen würde. Da die beiden Beschwerdeführer augenscheinlich und offensichtlich und auch nach Angaben der Marktgemeinde *** keinerlei landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder einen Landwirtschaftsbetrieb im Haupt- oder Nebenerwerb führen würden, dürften sie auch in der Widmung Grünland Landwirtschaft keine bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben realisieren. Somit sei allein aus diesem Umstand heraus die bereits teilweise errichtete Einfriedung im Widerspruch zur festgelegten Flächenwidmung zu sehen. Daher könne die Prüfung auf Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung entfallen. Vorwegnehmend werde jedoch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass aus agrarfachlicher Sicht die teilweise bereits errichtete Einfriedung keiner in der Landwirtschaft üblichen Nutzung zugeordnet werden könne und somit die Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit für eine übliche landwirtschaftliche Nutzung nicht gegeben sei.In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen des Gebietsbauamtes ***, Herrn ***, vom *** zur Frage ein, ob die verfahrensgegenständliche Einfriedung mit der Widmung Grünland Landwirtschaft übereinstimme und für diese erforderlich sei. In diesem führte er im Wesentlichen aus, dass im Baueinstellungsbescheid festgestellt worden sei, dass die verfahrensgegenständliche Einfriedung (rund 2 m hoch; dichte Bretterwand, welche teilweise auf einem 1 m hohen Bruchsteinmauerwerk aufgesetzt sei) aufgrund der so entstehenden großen Windangriffsfläche ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und auch einer fundierten statischen Berechnung bedürfe, um die Gefährdung für Personen und Sachen auszuschließen, sodass die Einfriedung als bauliche Anlage zu werten sei, wofür nach der NÖ BO 1996 eine behördliche Bewilligung notwendig sei. Da sich das Bauvorhaben auf einer Fläche mit der Widmung Grünland Landwirtschaft befinde, sei zudem noch die Übereinstimmung mit der Flächenwidmung nach dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 zu prüfen. Nach Angaben der Marktgemeinde *** würden die beiden Beschwerdeführer im Gemeindegebiet von *** in der KG *** das sogenannte Wasserschloss mit angrenzendem Wirtschaftsgebäude und angrenzender Wasserfläche rund um das Schloss sowie angrenzender Waldfläche (Gesamtfläche ca. 1,8
  6. ha)besitzen. Das verfahrensgegenständliche auf diesem Areal liegende Grundstück Nr. *** habe eine Fläche von 3.910 m², wovon 1.551 m² Waldfläche und 2.359 m² landwirtschaftliche Fläche (Wiese) seien. Der Wiesenanteil sei teilweise mit einigen Obstbäumen bepflanzt und teilweise seien Schotterwege und Ziersträucher angelegt. Eine bestimmte landwirtschaftliche Nutzung (Acker, Wiese, Weide, Koppel oder ähnliches) sei nicht ersichtlich. Beim Ortsaugenschein hätte auch keine landwirtschaftliche Nutzung auf dem Areal rund um das Wasserschloss festgestellt werden können. Auch nach den Angaben der Marktgemeinde *** würden die beiden Beschwerdeführer keinen landwirtschaftlichen Betrieb führen und seien diese im Gemeindegebiet von *** auch nicht als Landwirte tätig. Das Areal rund um das Wasserschloss (ca.1,8
  7. ha)sei sehr stark in unterschiedlichste Nutzungen (Gebäudefläche, Baufläche, Wege, Waldflächen, Teichfläche, Böschungen, Gräben und Wiesenfläche) und Höhenniveaus strukturiert, sodass hier aufgrund der Geländegegebenheiten und der verschiedenen Nutzungen dem Augenschein nach kein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden sei. Nach einer örtlichen Erhebung und nach Bewertung der von der Gemeinde vorgelegten Unterlagen und Informationen sei festzuhalten, dass die Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** entlang der Grenzen zu den beiden Grundstücken Nrn. *** und *** aus massiven Holzstehern (30 cm x 30 cm x 240
  8. cm)auf Betonfundament mit Verankerung in Abständen von ca. 5 m, zwei horizontalen Verbindungshölzern (10 cm x 10 cm x 500
  9. cm)in einer Höhe von 40 cm und 180 cm und einer Holzbeplankung mit Lärchenholzbrettern (30 cm x 4 cm x 220
  10. cm)bestehe. Entlang der Grenze zum Grundstück Nr. *** sei die Einfriedung auf eine ca. 1 m hohe Bruchsteinmauer aufgesetzt. Sodann verwies er darauf, dass nach den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2 und 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 Bauwerke (bauliche Anlagen) in der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft nur dann errichtet werden dürften, wenn sie einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen würden, dafür erforderlich seien und nicht im Bauland auf Eigengrund geeignete Standorte zur Verfügung stehen würden. Grundvoraussetzung für eine Bauführung im Grünland für ein bewilligungs- und anzeigepflichtiges Bauvorhaben sei also, dass die Bauführung landwirtschaftlich genutzt werde, dass also ein landwirtschaftlicher Haupt- oder Nebenerwerbslandwirtschaftsbetrieb geführt werde, denn nur dann könne bei einer Bauführung von einer landwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen werden. Nur wenn diese erste Voraussetzung erfüllt sei, sei in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit die geplante Bauführung auch für den allfälligen Landwirtschaftsbetrieb erforderlich und zweckdienlich sei und in ihrer Größe und Ausführung dem geplanten Verwendungszweck entsprechen würde. Da die beiden Beschwerdeführer augenscheinlich und offensichtlich und auch nach Angaben der Marktgemeinde *** keinerlei landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder einen Landwirtschaftsbetrieb im Haupt- oder Nebenerwerb führen würden, dürften sie auch in der Widmung Grünland Landwirtschaft keine bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben realisieren. Somit sei allein aus diesem Umstand heraus die bereits teilweise errichtete Einfriedung im Widerspruch zur festgelegten Flächenwidmung zu sehen. Daher könne die Prüfung auf Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung entfallen. Vorwegnehmend werde jedoch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass aus agrarfachlicher Sicht die teilweise bereits errichtete Einfriedung keiner in der Landwirtschaft üblichen Nutzung zugeordnet werden könne und somit die Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit für eine übliche landwirtschaftliche Nutzung nicht gegeben sei. In seiner Stellungnahme vom *** behauptete der Beschwerdeführer, dass er seit über 5 Jahren auf der Liegenschaft *** Nr. *** eine Landwirtshaft mit der Betriebsnummer *** betreibe, weswegen das Gutachten falsch sei. Nachdem die belangte Behörde in Erfahrung gebracht hatte, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr *** eine Teichwirtschaft im Ausmaß von 0,76 ha und eine Landwirtschaft im Ausmaß von 0,41 ha betreibe, wurde diesbezüglich der agrartechnische Amtssachverständige kontaktiert und erklärte dieser am ***, dass sein Gutachten auch in Kenntnis dieser Fakten trotzdem aufrecht bleibe und demnach die Einfriedung keiner in der Landwirtschaft üblichen Nutzung zugeordnet werden könne, sodass die Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit für eine übliche landwirtschaftliche Nutzung nicht gegeben sei. Im Spruchpunkt I. des Bescheides vom ***, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Untersagung der Fortsetzung der Ausführung der Einfriedung

§ 66Abs.

4 AVG sodann als unbegründet ab, da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einfriedung um eine baubehördlich bewilligungspflichtige bauliche Anlage handle und für diese keine Baubewilligung erteilt worden sei. Im Spruchpunkt II. hob er den Auftrag, um die nachträgliche Erteilung für diese Einfriedung anzusuchen, auf, da der agrartechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten zum Schluss komme, dass diese bereits teilweise errichtete Einfriedung keiner in der Landwirtschaft üblichen Nutzung zugeordnet werden könne und somit die Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit für eine übliche landwirtschaftliche Nutzung von vorneherein nicht gegeben sei. Da demnach die bereits teilweise errichtete Einfriedung im Sinne der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht zulässig sei und daher auch nicht – nachträglich - bewilligt werden könne, erübrige sich die Einbringung eines Bauansuchens für die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für diese. Aus diesem Grund sei die Aufforderung, um die nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, aufzuheben gewesen. Im Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom ***, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Untersagung der Fortsetzung der Ausführung der Einfriedung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG sodann als unbegründet ab, da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einfriedung um eine baubehördlich bewilligungspflichtige bauliche Anlage handle und für diese keine Baubewilligung erteilt worden sei. Im Spruchpunkt römisch zwei. hob er den Auftrag, um die nachträgliche Erteilung für diese Einfriedung anzusuchen, auf, da der agrartechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten zum Schluss komme, dass diese bereits teilweise errichtete Einfriedung keiner in der Landwirtschaft üblichen Nutzung zugeordnet werden könne und somit die Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit für eine übliche landwirtschaftliche Nutzung von vorneherein nicht gegeben sei. Da demnach die bereits teilweise errichtete Einfriedung im Sinne der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht zulässig sei und daher auch nicht – nachträglich - bewilligt werden könne, erübrige sich die Einbringung eines Bauansuchens für die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für diese. Aus diesem Grund sei die Aufforderung, um die nachträgliche Baubewilligung anzusuchen, aufzuheben gewesen. Gegen diese beiden Spruchpunkte I. und II. erhob der Beschwerdeführer sodann das Rechtsmittel der Vorstellung und behauptete er darin im Wesentlichen, dass er am Rande einer stark frequentierten Straße, direkt an zwei Parkplätze angrenzend, im *** mit der Errichtung eines ca. 2 m hohen, in 5 m Jochen unterbrochenen Lärchenholzzaunes begonnen habe, welcher im Grünland stehe. Der Zaun bestehe aus zwei Abschnitten von je 30 m, welche in einem rechten Winkel zueinander stehen würden. Die Entfernung des Zaunes zum Teich, an welchen seit vielen Jahren eine Teichwirtschaft betrieben werde, betrage ca. 20 m bis 50 m. Der Teich gehöre zu einem Renaissance-Schloss, welches ca. 150 m entfernt sei. Angrenzend würden Parkplätze bestehen, die im Zeitpunkt der Errichtung der Einfriedung noch als Grünland gewidmet gewesen wären. Mit Bescheid vom *** sei die Baueinstellung mit der Aufforderung erfolgt, fristgerecht um die nachträgliche Baubewilligung für die Einfriedung anzusuchen. Entgegen seiner Aufforderung, zügig vorzugehen, sei ihm der Bescheid erst am *** ausgefolgt worden, wobei in der Zwischenzeit die Umwidmung der benachbarten Parkplätze von Grünland auf Verkehrsfläche durchgeführt worden sei. Die Nachbarschaft zu diesen Parkplätzen werde nunmehr dafür herangezogen, dass für die Errichtung dieses Zaunes Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Statik erforderlich seien, wodurch der Lärchenholzzaun als Bauwerk zu betrachten sei. Ebenso werde ins Treffen geführt, dass der Winddruck aufgrund der geschlossenen Bauweise in die Fundamente abgeleitet werden müsse. Hiezu sei in aller Klarheit festzustellen, dass bei jedem Zaun Winddruck an die Umgebung, an die Verankerung abgegeben werde, unabhängig von der Dichtheit; sonst halte der Zaun nicht. Bei diesem Holzzaun handle es sich nicht um eine Bretterwand, sondern um einen 2 m hohen - dies entspreche Türstockhöhe - und jeweils 30 m langen - dies entspreche 7 bis 8 Autolängen - Lärchenholzzaun ohne durchgehendes Fundament. Die Bauweise und Ausmaße seien in einer von Landwirtschaft geprägten Gegend nicht unüblich. In dieser Bauweise errichtet, habe der Zaun die Katstrophenstürme der letzten Wochen unbeschadet überstanden, weshalb bewiesen sei, dass er fachgerecht errichtet worden sei. Schließlich behauptete er, dass er seit Jahren eine der größten Teichwirtschaften im Bezirk *** betreibe, weshalb er einen landwirtschaftlichen Betrieb führe, wobei die Einfriedung für diesen Betrieb erforderlich sei. Gegen diese beiden Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. erhob der Beschwerdeführer sodann das Rechtsmittel der Vorstellung und behauptete er darin im Wesentlichen, dass er am Rande einer stark frequentierten Straße, direkt an zwei Parkplätze angrenzend, im *** mit der Errichtung eines ca. 2 m hohen, in 5 m Jochen unterbrochenen Lärchenholzzaunes begonnen habe, welcher im Grünland stehe. Der Zaun bestehe aus zwei Abschnitten von je 30 m, welche in einem rechten Winkel zueinander stehen würden. Die Entfernung des Zaunes zum Teich, an welchen seit vielen Jahren eine Teichwirtschaft betrieben werde, betrage ca. 20 m bis 50 m. Der Teich gehöre zu einem Renaissance-Schloss, welches ca. 150 m entfernt sei. Angrenzend würden Parkplätze bestehen, die im Zeitpunkt der Errichtung der Einfriedung noch als Grünland gewidmet gewesen wären. Mit Bescheid vom *** sei die Baueinstellung mit der Aufforderung erfolgt, fristgerecht um die nachträgliche Baubewilligung für die Einfriedung anzusuchen. Entgegen seiner Aufforderung, zügig vorzugehen, sei ihm der Bescheid erst am *** ausgefolgt worden, wobei in der Zwischenzeit die Umwidmung der benachbarten Parkplätze von Grünland auf Verkehrsfläche durchgeführt worden sei. Die Nachbarschaft zu diesen Parkplätzen werde nunmehr dafür herangezogen, dass für die Errichtung dieses Zaunes Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Statik erforderlich seien, wodurch der Lärchenholzzaun als Bauwerk zu betrachten sei. Ebenso werde ins Treffen geführt, dass der Winddruck aufgrund der geschlossenen Bauweise in die Fundamente abgeleitet werden müsse. Hiezu sei in aller Klarheit festzustellen, dass bei jedem Zaun Winddruck an die Umgebung, an die Verankerung abgegeben werde, unabhängig von der Dichtheit; sonst halte der Zaun nicht. Bei diesem Holzzaun handle es sich nicht um eine Bretterwand, sondern um einen 2 m hohen - dies entspreche Türstockhöhe - und jeweils 30 m langen - dies entspreche 7 bis 8 Autolängen - Lärchenholzzaun ohne durchgehendes Fundament. Die Bauweise und Ausmaße seien in einer von Landwirtschaft geprägten Gegend nicht unüblich. In dieser Bauweise errichtet, habe der Zaun die Katstrophenstürme der letzten Wochen unbeschadet überstanden, weshalb bewiesen sei, dass er fachgerecht errichtet worden sei. Schließlich behauptete er, dass er seit Jahren eine der größten Teichwirtschaften im Bezirk *** betreibe, weshalb er einen landwirtschaftlichen Betrieb führe, wobei die Einfriedung für diesen Betrieb erforderlich sei. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies die NÖ Landesregierung die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die beiden angefochtenen Spruchpunkte I. und II.

§ 61Abs.

4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet ab. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen zur Entscheidung über den Spruchpunkt I. hinsichtlich der Baueinstellung für die Einfriedung begründend aus, dass die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, einer Baubewilligung bedürfe. Dem Beschwerdeführer sei in dem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass es nicht nur auf eine Gefährdung von Personen und Sachen auf den angrenzenden Parkplätzen, sondern auch auf Eigengrund ankomme. Nach der Begriffsbestimmung des § 4 Z. 3 leg.cit. sei ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das mit den Boden kraftschlüssig (d.h. fest) verbunden sei, ein Bauwerk. Der Verwaltungsgerichtshof habe hiezu in seiner ständigen Rechtsprechung präzisiert, dass hierunter jede Anlage zu verstehen sei, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, wenn sie mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht sei und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sei, die öffentlichen Interessen zu berühren. Bei der Beurteilung, ob diese Kriterien vorliegen würden, komme es nicht allein auf die tatsächliche Ausführung, sondern vielmehr darauf an, ob die Kriterien bei einer ordnungsgemäßen Ausführung der Anlage gegeben wären. Jedenfalls habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. November 1992, Zl. 92/05/0146, klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Einfriedung nur dann nicht als bauliche Anlage anzusehen sei, wenn nur ein Sockel bis 60 cm Höhe errichtet werde, darin Steher eines Maschengitter- oder Holzzaunes fundiert würden und die Höhe und das Gewicht des Gitters oder des Zaunes die Standfestigkeit des Sockels nicht beeinträchtigen würden. Von einem solchen bewilligungsfreien Vorhaben könne jedoch bei der gegenständlichen Einfriedung nicht gesprochen werden, da 2 m hohe - wie der Beschwerdeführer selbst angebe türstockhohe - Lärchenplanken mit jeweils 30 m Länge, die teilweise auf eine 1 m hohe Bruchsteinmauer gesetzt seien, einfach nicht als in Siedlungsgebieten gewöhnlich anzutreffende Gartenabgrenzungen zu qualifizieren seien. Auch zur Abgrenzung von landwirtschaftlich genutzten Flächen sei eine derartig hohe Zaunkonstruktion unüblich, weder eine Viehweide noch eine Streuobstwiese oder ein Fischteich bedürften einer solchen palisadenartigen Abgrenzung. Dass die gegenständliche Holzkonstruktion die bisherigen Stürme überstanden habe, vermöge jedenfalls weder eine statische Berechnung noch - in deren Gefolge - die für eine solche Anlage erforderliche Baubewilligung zu ersetzen. Die Baubehörden seien daher zu Recht von einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ausgegangen, weshalb die Baueinstellung für das konsenslose Vorhaben zu Recht verfügt worden sei. Zur Entscheidung über den Spruchpunkt II. betreffend die Aufhebung der Aufforderung, für die Einfriedung um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anzusuchen, führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass aus dem Vorliegen einer Betriebsnummer allein noch nicht vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes und somit auf eine planvolle und nachhaltige bzw. betriebswirtschaftlich ausgerichtete, zumindest nebenberufliche landwirtschaftliche Betriebsführung geschlossen werden könne, die allenfalls eine Bauführung im Grünland als notwendig im Sinne des Gesetzes erscheinen lasse. Da das Areal um das Wasserschloss in unterschiedlichsten Nutzungen (Teichfläche, Bauflächen, Wege, Wald- und Wiesenflächen) stark strukturiert sei, jedoch nicht nachhaltig bewirtschaftet werde, habe der agrartechnische Amtssachverständige daher zu Recht eine Erforderlichkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung im Grünland ausgeschlossen, sodass weitere Überlegungen, z.B. inwieweit der 2 m hohe Plankenzaun für die Teichwirtschaft im speziellen überhaupt von Nöten sei, gar nicht erst anzustellen gewesen seien.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies die NÖ Landesregierung die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die beiden angefochtenen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973 als unbegründet ab. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen zur Entscheidung über den Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Baueinstellung für die Einfriedung begründend aus, dass die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten, einer Baubewilligung bedürfe. Dem Beschwerdeführer sei in dem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass es nicht nur auf eine Gefährdung von Personen und Sachen auf den angrenzenden Parkplätzen, sondern auch auf Eigengrund ankomme. Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 4, Ziffer 3, leg.cit. sei ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und das mit den Boden kraftschlüssig (d.h. fest) verbunden sei, ein Bauwerk. Der Verwaltungsgerichtshof habe hiezu in seiner ständigen Rechtsprechung präzisiert, dass hierunter jede Anlage zu verstehen sei, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, wenn sie mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht sei und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sei, die öffentlichen Interessen zu berühren. Bei der Beurteilung, ob diese Kriterien vorliegen würden, komme es nicht allein auf die tatsächliche Ausführung, sondern vielmehr darauf an, ob die Kriterien bei einer ordnungsgemäßen Ausführung der Anlage gegeben wären. Jedenfalls habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. November 1992, Zl. 92/05/0146, klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Einfriedung nur dann nicht als bauliche Anlage anzusehen sei, wenn nur ein Sockel bis 60 cm Höhe errichtet werde, darin Steher eines Maschengitter- oder Holzzaunes fundiert würden und die Höhe und das Gewicht des Gitters oder des Zaunes die Standfestigkeit des Sockels nicht beeinträchtigen würden. Von einem solchen bewilligungsfreien Vorhaben könne jedoch bei der gegenständlichen Einfriedung nicht gesprochen werden, da 2 m hohe - wie der Beschwerdeführer selbst angebe türstockhohe - Lärchenplanken mit jeweils 30 m Länge, die teilweise auf eine 1 m hohe Bruchsteinmauer gesetzt seien, einfach nicht als in Siedlungsgebieten gewöhnlich anzutreffende Gartenabgrenzungen zu qualifizieren seien. Auch zur Abgrenzung von landwirtschaftlich genutzten Flächen sei eine derartig hohe Zaunkonstruktion unüblich, weder eine Viehweide noch eine Streuobstwiese oder ein Fischteich bedürften einer solchen palisadenartigen Abgrenzung. Dass die gegenständliche Holzkonstruktion die bisherigen Stürme überstanden habe, vermöge jedenfalls weder eine statische Berechnung noch - in deren Gefolge - die für eine solche Anlage erforderliche Baubewilligung zu ersetzen. Die Baubehörden seien daher zu Recht von einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ausgegangen, weshalb die Baueinstellung für das konsenslose Vorhaben zu Recht verfügt worden sei. Zur Entscheidung über den Spruchpunkt römisch zwei. betreffend die Aufhebung der Aufforderung, für die Einfriedung um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung anzusuchen, führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass aus dem Vorliegen einer Betriebsnummer allein noch nicht vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes und somit auf eine planvolle und nachhaltige bzw. betriebswirtschaftlich ausgerichtete, zumindest nebenberufliche landwirtschaftliche Betriebsführung geschlossen werden könne, die allenfalls eine Bauführung im Grünland als notwendig im Sinne des Gesetzes erscheinen lasse. Da das Areal um das Wasserschloss in unterschiedlichsten Nutzungen (Teichfläche, Bauflächen, Wege, Wald- und Wiesenflächen) stark strukturiert sei, jedoch nicht nachhaltig bewirtschaftet werde, habe der agrartechnische Amtssachverständige daher zu Recht eine Erforderlichkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung im Grünland ausgeschlossen, sodass weitere Überlegungen, z.B. inwieweit der 2 m hohe Plankenzaun für die Teichwirtschaft im speziellen überhaupt von Nöten sei, gar nicht erst anzustellen gewesen seien. In einem Schreiben vom *** hielt der bautechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes ***, Herr ***, sodann fest, dass das Grundstück Nr. *** laut gültigem Flächenwidmungsplan in der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft liege. Laut § 19 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 müssten bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben in der Widmung Grünland für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich sein. Soweit der Baubehörde bekannt sei, finde eine landwirtschaftliche Nutzung auf diesem Grundstück nicht statt; es seien somit weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Vorhaben

§ 14, 15 und 16 der NÖ BO 1996 zulässig.

Eine Einfriedung im Grünland sei dann bewilligungs- oder anzeigepflichtig, wenn sie ein Bauwerk sei, zu dessen Herstellung Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Statik erforderlich seien, und welches geeignet sei, entweder öffentliche Interessen oder subjektiv-öffentliche Nachbarinteressen zu berühren. Eine nicht anzeige- oder bewilligungspflichtige Einfriedung stelle nach der Judikatur z.B. ein winddurchlässiger Zaun (z.B. Maschengitter) auf ein maximal 60 cm hohes Sockelmauerwerk dar. Eine wesentliche Anforderung stelle die Winddurchlässigkeit und Transparenz dar, da dadurch keine statischen Anforderungen an den Zaun gestellt würden und aufgrund der Transparenz keine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes zu erwarten sei. Weiters wäre eine lebende Einfriedung nicht als Bauwerk einzustufen und somit als im Grünland für zulässig zu erachten.In einem Schreiben vom *** hielt der bautechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes ***, Herr ***, sodann fest, dass das Grundstück Nr. *** laut gültigem Flächenwidmungsplan in der Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft liege. Laut Paragraph 19, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 müssten bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben in der Widmung Grünland für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich sein. Soweit der Baubehörde bekannt sei, finde eine landwirtschaftliche Nutzung auf diesem Grundstück nicht statt; es seien somit weder bewilligungs- noch anzeigepflichtige Vorhaben

Paragraph 14, 15 und 16 der NÖ BO 1996 zulässig. Eine Einfriedung im Grünland sei dann bewilligungs- oder anzeigepflichtig, wenn sie ein Bauwerk sei, zu dessen Herstellung Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Statik erforderlich seien, und welches geeignet sei, entweder öffentliche Interessen oder subjektiv-öffentliche Nachbarinteressen zu berühren. Eine nicht anzeige- oder bewilligungspflichtige Einfriedung stelle nach der Judikatur z.B. ein winddurchlässiger Zaun (z.B. Maschengitter) auf ein maximal 60 cm hohes Sockelmauerwerk dar. Eine wesentliche Anforderung stelle die Winddurchlässigkeit und Transparenz dar, da dadurch keine statischen Anforderungen an den Zaun gestellt würden und aufgrund der Transparenz keine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes zu erwarten sei. Weiters wäre eine lebende Einfriedung nicht als Bauwerk einzustufen und somit als im Grünland für zulässig zu erachten. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und wurde in einem Aktenvermerk vom *** festgehalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Baubehörde bekanntgegeben hätte, dass er der Baubehörde bis zum *** ein landwirtschaftliches Gutachten sowie die erforderlichen Einreichunterlagen für die Einfriedung vorlegen werde. In einem Schreiben vom *** teilte die Baubehörde den beiden Beschwerdeführern mit, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Einreichunterlagen vorgelegt worden seien und forderte die Baubehörde sie auf, diese bis zum *** vorzulegen. Mit Schreiben vom *** teilte die belangte Behörde den beiden Beschwerdeführern mit, dass die NÖ Landesregierung mit ihrem Bescheid vom *** bestätigt habe, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einfriedung um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handle, für die mangels Vorliegens einer nachhaltigen Landwirtschaft auch keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden könne. Dies werde auch im bautechnischen Gutachten vom *** untermauert. Nachdem von ihnen keine Unterlagen für die Vorlage eines landwirtschaftlichen Betriebes und keine Einreichunterlagen für die Einfriedung vorgelegt worden seien, sei beabsichtigt, hinsichtlich der Einfriedung einen Abbruchauftrag zu erlassen. In der Folge legte der Beschwerdeführer der Baubehörde eine fischereifachliche Stellungnahme des Herrn ***, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Fischerei und Aquakultur, Fische und Schalentiere, vom *** zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Einfriedung aus fischereifachlicher Sicht vor und führte dieser darin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Errichtung einer ca. 2 m hohen Lärchenholzeinfriedung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück teils an der nördlichen (zur Straße und zum Grundstück Nr. ***) und teils an der östlichen (zum Grundstück Nr. ***) Grundgrenze beabsichtige. Dieser sei Hälfteeigentümer des in der KG *** gelegenen sogenannten Wasserschlosses samt Wirtschaftsgebäuden und angrenzendem Gewässer (Teich) sowie Wald- und Wiesen- bzw. Gartenflächen. Die Widmung des Grundstückes Nr. *** sei Grünland Land- und Forstwirtschaft, landwirtschaftliche Vorrangfläche. Der das Schloss umgebende Wassergraben erweitere sich an der Ostseite des Schlosses zu einem etwa rechteckigen Teich, der eine Wasserfläche von rund 7.000 m² aufweise und dem Typus des Karpfenteiches entspreche. Er sei auf der Ostseite über einen im dortigen Damm befindlichen Grundablass entleerbar und habe auch einen Überlauf. Die nördliche Begrenzung des Teiches zur unmittelbar vorbeiführenden Straße hin sei als Mauer ausgebildet. Die Wasserversorgung erfolge aus dem unmittelbaren nordwestlichen bis westlichen Umfeld. Als Vorfluter fungiere der *** (der Teichüberlauf bilde den Ursprung), im weiteren *** und die ***. Der Teich werde als landwirtschaftlicher Betrieb (Aquakultur) mit der Betriebsnummer *** geführt. Die fischfachlichen Kenntnisse habe sich der Beschwerdeführer durch den Besuch einschlägiger Kurse und Veranstaltungen des BAW (*** in ***, Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde in ***, ***) erworben. Im Rahmen der Förderung von gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor im Rahmen des FIAF in Österreich

SRL des BMLFUW sei mit Genehmigung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer vom *** das von seinem Teichwirtschaftsbetrieb eingereichte Förderungsansuchen über Investitionen zur Sanierung des Fischteiches als förderungswürdig anerkannt worden. Sodann hielt er fest, dass der Beschwerdeführer zweifellos Inhaber eines landwirtschaftlichen Aquakulturbetriebes mit der Betriebsnummer *** sei. Ebenso zweifellos habe die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer im Zusammenhang mit dem Ansuchen zur Förderung im Rahmen des FIAF die Förderungswürdigkeit des Teichwirtschaftsbetriebes des Beschwerdeführers eingehend geprüft und die eingereichten Investitionen zur Sanierung der Teichanlage bewilligt. Der Beschwerdeführer habe demnach in den Jahren *** und *** erhebliche Geldmittel in die Sanierung der Teichanlage investiert (förderbare Gesamtkosten rund € 54.000,--). Der Teich werde zur Bewirtschaftung mit Karpfen und Nebenfischen genutzt. Aufgrund seines Ausmaßes von rund 7.000 m² und dem gesicherten Zufluss, der auch in extremen Trockenzeiten imstande sei, Verdunstungsverluste auszugleichen, könne bei der im *** üblichen extensiven Karpfenteichbewirtschaftung eine Fischbiomasse von mindestens 700 kg gehalten werden. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit der angelfischereilichen Nutzung des Teiches im Rahmen der durch das NÖ Fischereigesetz 2001 vorgegebenen Bedingungen. Festzustellen sei demnach, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines instandgesetzten, nachhaltig bewirtschaftbaren landwirtschaftlichen Aquakulturbetriebes (Karpfenteichwirtschaft) sei. Dabei erscheine es nebensächlich, ob diese Bewirtschaftung über die Jahre gleichermaßen und gleichmäßig erfolge. ln diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Errichtung einer hölzernen Einfriedung grundsätzlich einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

dem NÖ Raumordnungsgesetz 1976 diene. Die Errichtung der geplanten Holzeinfriedung wäre neben seinem sonstigen Nutzen als Abgrenzung, Sichtschutz, Lärmschutz, Windschutz etc. auch ein nicht unerheblicher Beitrag zur vorbeugenden Absicherung der Teichanlage gegen ein unfallbedingtes Abstürzen von Fahrzeugen und Personen von der nordseitig unmittelbar vorbeiführenden Straße in den Teich. In ihrer Stellungnahme vom *** behaupteten die beiden Beschwerdeführer zum Schreiben der Baubehörde vom *** im Wesentlichen, dass das Gutachten bereits mehr als 5 Jahre alt sei und nicht auf den aktuellen Aktenstand Bezug nehmen würde. Mittlerweile sei von ihnen im gegenständlichen Verfahren bereits das Gutachten des Herrn *** vom *** vorgelegt worden, welches sowohl das Bestehen eines landwirtschaftlichen Aquakulturbetriebes als auch die Erforderlichkeit der Errichtung der Holzeinfriedung für den Aquakulturbetrieb bejahe. Dieses Gutachten sei dem NÖ Gebietsbauamt *** bei der Erstellung des bereits mehr als 5 Jahren alten Gutachtens nicht vorgelegen, sodass es auch nicht in die Beurteilung miteinfließen hätte können. Darüber hinaus werde in der als Gutachten bezeichneten Stellungnahme des NÖ Gebietsbauamtes *** von unrichtigen Sachverhaltsvoraussetzungen ausgegangen. Das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes könne nicht durch Augenschein alleine festgestellt werden. Wie im Gutachten von Herrn *** ausführlicher dargelegt, werde von ihnen tatsächlich ein landwirtschaftlicher Aquakulturbetrieb geführt. Demgegenüber hätte das NÖ Gebietsbauamt *** nicht darstellen können, weshalb davon auszugehen sei, dass ein derartiger Betrieb nicht vorliege. Gerade bei einem Teichbetrieb könne ein kurzfristiger Augenschein keine Grundlage für eine Beurteilung des Bestehens eines Betriebes sein. Zu den Ausführungen im Gutachten des NÖ Gebietsbauamtes *** sei weiters festzuhalten, dass dort auch die ca. 1 m hohe Bruchsteinmauer Erwähnung finde, welche durch eine entsprechende Anzeige und Nichtuntersagung baurechtlichen Bestand habe. Offensichtlich gehe das NÖ Gebietsbauamt *** zu Unrecht davon aus, dass auch diese Bruchsteinmauer Teil der baulichen Anlage sei, womit eine weitere unrichtige Sachverhaltsannahme erfolge. Gehe man nämlich davon aus, dass die Bruchsteinmauer das statisch bedeutsame Fundament des Zaunes zumindest entlang der Grenze zum Grundstück Nr. *** darstelle, so handle es sich bei der darauf errichteten Holzbeplankung mit Lärchenholzblättern überhaupt nicht um eine bauliche Anlage im Sinne der Bestimmungen der NÖ BO 1996. Die Herstellung einer Holzbeplankung auf einer Steinwurfmauer erfordere keine bautechnischen Fachkenntnisse. Es liege demnach eine grobe Fehlbeurteilung der Einfriedung in baurechtlicher Hinsicht vor. Letztendlich beschränke sich das so bezeichnete Gutachten des NÖ Gebietsbauamtes *** vom *** auf die Wiedergabe der unrichtigen Annahme, dass sie keinen landwirtschaftlichen Betrieb führen würden, was schlichtweg nicht den Tatsachen entsprechen würde. Die Frage des Bestehens eines landwirtschaftlichen Betriebes könne nicht im Rahmen eines Gutachtens des Gebietsbauamtes *** abgeklärt werden, sondern nur anhand des nunmehr vorliegenden Gutachtens des Herrn *** vom ***, welches sie der Baubehörde zur Kenntnis gebracht hätten. Die Stellungnahme laut Aktenvermerk des Herrn *** vom *** beinhalte nur eine allgemeine Darlegung der Rechtslage, wenngleich auch er nicht berücksichtigt habe, dass die statisch bedeutsame Bruchsteinmauer baurechtlich angezeigt und deren Ausführung nicht untersagt worden sei. Die mangelnde Aktualität der eingeholten Stellungnahme des NÖ Gebietsbauamtes *** dokumentiere sich auch daraus, dass für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Einfriedung zum damaligen Zeitpunkt noch davon auszugehen gewesen sei, dass die zum Zaun unmittelbar benachbarten Grundstücke als Grünland gewidmet gewesen seien und dort eine Nutzung, insbesondere zum Abstellen von Fahrzeugen, unzulässig gewesen sei. Nunmehr sei nachträglich eine Umwidmung vorgenommen worden, welche es ermögliche, dort eine Abstellanlage für Fahrzeuge zu unterhalten. Gerade bei der Fischzuchtanlage sei es unumgänglich, dass diese von einem für jedermann nutzbaren Parkplatz durch eine entsprechende Einfriedung abgeschottet werde, sodass sich auch die Sachverhaltsvoraussetzungen für eine Beurteilung wesentlich geändert hätten. Ein Abbruch der Einfriedung sei daher nicht gerechtfertigt. In seinem von der Baubehörde eingeholten fischereifachlichen Gutachten vom *** führte der Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft X, Herr ***, nach einem am *** durchgeführten Lokalaugenschein aus, dass das Grundstück Nr. *** im Osten durch das Grundstück Nr. *** begrenzt werde, welches als Parkfläche genutzt werde. Im Norden grenze das Grundstück Nr. *** an, welches ebenfalls als Parkplatz genutzt werde. ln diesen Grenzbereichen sei ein ca. 2 m hoher Holzzaun errichtet worden, der noch nicht ganz fertiggestellt sei. Das beiliegende Foto zeige, dass im Osten des Grundstückes Nr. *** von 9 Zaunfeldern 2 Zaunfelder errichtet worden seien, ansonsten würden nur die Zaunsteher existieren. Im Norden sei entlang des Grundstückes Nr. *** der Zaun bereits hergestellt worden. Das Terrain hinter den beiden Zaunseiten sei annähernd eben. Die Höhenlagen könnten dem Anhang A entnommen werden und würden auf dem Grundstück Nr. *** einen ca. 7 m tiefen Graben im südlichen Bereich des Grundstückes sowie eine rechteckförmige Vertiefung, welche zum ebenen Bereich eine Höhendifferenz von 1 m aufweise, zeigen. Die jeweilige Mitte der beiden Zaunseiten sei in beiden Fällen ca. 50 m vom Teich entfernt. Das verfahrensgegenständliche Grundstück gehöre zum Umgebungsbereich des in der KG *** gelegenen Wasserschlosses samt dem ca. 7.000 m² großen Teich. Dieser sei an der Ostseite über einen Grundablass entleerbar, die Speisung erfolge über das nordwestliche bis westliche Umfeld. Der Beschwerdeführer sei Hälfteeigentümer des Schlosses samt Umgebungsflächen und auch für die Errichtung des Zaunes verantwortlich. Herr *** habe in der Angelegenheit eine fischereifachliche Stellungnahme erstellt und darin ausgeführt, dass der Teich mit Karpfen und Nebenfischen bewirtschaftet werde, wobei dieser als landwirtschaftlicher Betrieb (Aquakultur) mit der Betriebsnummer *** geführt werde. ln den Jahren *** und *** seien seinen Ausführungen nach erhebliche Geldmittel in die Sanierung der Teichanlage investiert worden (förderbare Gesamtkosten von rund € 54.000,--). Darüber hinaus bestehe laut *** die Möglichkeit der angelfischereilichen Nutzung des Teiches im Rahmen der durch das NÖ Fischereigesetz 2001 vorgegebenen Bedingungen. Als Begründung für den Zaun werde in der Stellungnahme angeführt, dass die Errichtung der geplanten Holzeinfriedung neben seiner sonstigen Nutzen als Abgrenzung, Sichtschutz, Lärmschutz, Windschutz etc. auch ein nicht unerheblicher Beitrag zur vorbeugenden Absicherung der Teichanlage gegen ein unfallbedingtes Abstürzen von Fahrzeugen und Personen von der nordseitig unmittelbar vorbeiführenden Straße in den Teich sei. Eine Anfrage bei der Anlagenabteilung der Bezirkshauptmannschaft X habe ergeben, dass laut Wasserbuch keine wasserrechtliche Bewilligung für eine Karpfenteichbewirtschaftung vorliege. In seinem Gutachten kam er sodann zum Schluss, dass aus fischereifachlicher Sicht zum Vorhaben festzustellen sei, dass Karpfenteiche im *** in der Regel nicht eingezäunt würden. Da Fischdiebstähle bei dieser Bewirtschaftungsform sehr aufwändig seien, seien Zäune ganz selten. Sie würden sich eher bei hobbymäßiger Nutzung finden, insbesondere wenn die angrenzenden Flächen der Freizeitnutzung dienen würden. Aber auch in diesen Fällen, die keine Begründung aus der Fischerei haben würden, würden meist reine Drahtzäune verwendet. Führen öffentliche Straßen unmittelbar neben dem Teich entlang, würden in der Regel von der Straßenverwaltung Leitschienen errichtet. Im gegenständlichen Fall würden Abgrenzung, Sichtschutz, Lärmschutz, Windschutz und Absturzsicherung als Gründe für die Erforderlichkeit angeführt. Sie könnten nicht mit fischereilichen Notwendigkeiten begründet werden und seien es auch bisher nicht geworden. Sie seien nur in den Raum gestellt worden. Aus Sicht der Fischerei könne überhaupt kein Zusammenhang zwischen der vorgenommenen Einzäunung des Grundstückes Nr. *** und der Teichbewirtschaftung hergestellt werden. Interessant sei die Tatsache, dass abgesehen von den gegenständlichen Holzzäunen, die nördliche Seite und die südliche Seite nur mit Drahtzäunen abgezäunt seien und hier zumindest kein Sichtschutz, Windschutz und Lärmschutz gewährleistet seien. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Entfernung der Holzzäune von 50 m zum Teich, den topografischen Gegebenheiten und der Tatsache, dass es sich bei den angrenzenden Flächen um Parkplätze handle, könne die argumentierte Absturzgefahr aus dem Blickwinkel der Fischerei überhaupt nicht nachvollzogen werden. Zusammenfassend werde aus fischereifachlicher Sicht festgestellt, dass die Einfriedung für die teichwirtschaftliche Bewirtschaftung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 als nicht erforderlich angesehen würde.In seinem von der Baubehörde eingeholten fischereifachlichen Gutachten vom *** führte der Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Herr ***, nach einem am *** durchgeführten Lokalaugenschein aus, dass das Grundstück Nr. *** im Osten durch das Grundstück Nr. *** begrenzt werde, welches als Parkfläche genutzt werde. Im Norden grenze das Grundstück Nr. *** an, welches ebenfalls als Parkplatz genutzt werde. ln diesen Grenzbereichen sei ein ca. 2 m hoher Holzzaun errichtet worden, der noch nicht ganz fertiggestellt sei. Das beiliegende Foto zeige, dass im Osten des Grundstückes Nr. *** von 9 Zaunfeldern 2 Zaunfelder errichtet worden seien, ansonsten würden nur die Zaunsteher existieren. Im Norden sei entlang des Grundstückes Nr. *** der Zaun bereits hergestellt worden. Das Terrain hinter den beiden Zaunseiten sei annähernd eben. Die Höhenlagen könnten dem Anhang A entnommen werden und würden auf dem Grundstück Nr. *** einen ca. 7 m tiefen Graben im südlichen Bereich des Grundstückes sowie eine rechteckförmige Vertiefung, welche zum ebenen Bereich eine Höhendifferenz von 1 m aufweise, zeigen. Die jeweilige Mitte der beiden Zaunseiten sei in beiden Fällen ca. 50 m vom Teich entfernt. Das verfahrensgegenständliche Grundstück gehöre zum Umgebungsbereich des in der KG *** gelegenen Wasserschlosses samt dem ca. 7.000 m² großen Teich. Dieser sei an der Ostseite über einen Grundablass entleerbar, die Speisung erfolge über das nordwestliche bis westliche Umfeld. Der Beschwerdeführer sei Hälfteeigentümer des Schlosses samt Umgebungsflächen und auch für die Errichtung des Zaunes verantwortlich. Herr *** habe in der Angelegenheit eine fischereifachliche Stellungnahme erstellt und darin ausgeführt, dass der Teich mit Karpfen und Nebenfischen bewirtschaftet werde, wobei dieser als landwirtschaftlicher Betrieb (Aquakultur) mit der Betriebsnummer *** geführt werde. ln den Jahren *** und *** seien seinen Ausführungen nach erhebliche Geldmittel in die Sanierung der Teichanlage investiert worden (förderbare Gesamtkosten von rund € 54.000,--). Darüber hinaus bestehe laut *** die Möglichkeit der angelfischereilichen Nutzung des Teiches im Rahmen der durch das NÖ Fischereigesetz 2001 vorgegebenen Bedingungen. Als Begründung für den Zaun werde in der Stellungnahme angeführt, dass die Errichtung der geplanten Holzeinfriedung neben seiner sonstigen Nutzen als Abgrenzung, Sichtschutz, Lärmschutz, Windschutz etc. auch ein nicht unerheblicher Beitrag zur vorbeugenden Absicherung der Teichanlage gegen ein unfallbedingtes Abstürzen von Fahrzeugen und Personen von der nordseitig unmittelbar vorbeiführenden Straße in den Teich sei. Eine Anfrage bei der Anlagenabteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn habe ergeben, dass laut Wasserbuch keine wasserrechtliche Bewilligung für eine Karpfenteichbewirtschaftung vorliege. In seinem Gutachten kam er sodann zum Schluss, dass aus fischereifachlicher Sicht zum Vorhaben festzustellen sei, dass Karpfenteiche im *** in der Regel nicht eingezäunt würden. Da Fischdiebstähle bei dieser Bewirtschaftungsform sehr aufwändig seien, seien Zäune ganz selten. Sie würden sich eher bei hobbymäßiger Nutzung finden, insbesondere wenn die angrenzenden Flächen der Freizeitnutzung dienen würden. Aber auch in diesen Fällen, die keine Begründung aus der Fischerei haben würden, würden meist reine Drahtzäune verwendet. Führen öffentliche Straßen unmittelbar neben dem Teich entlang, würden in der Regel von der Straßenverwaltung Leitschienen errichtet. Im gegenständlichen Fall würden Abgrenzung, Sichtschutz, Lärmschutz, Windschutz und Absturzsicherung als Gründe für die Erforderlichkeit angeführt. Sie könnten nicht mit fischereilichen Notwendigkeiten begründet werden und seien es auch bisher nicht geworden. Sie seien nur in den Raum gestellt worden. Aus Sicht der Fischerei könne überhaupt kein Zusammenhang zwischen der vorgenommenen Einzäunung des Grundstückes Nr. *** und der Teichbewirtschaftung hergestellt werden. Interessant sei die Tatsache, dass abgesehen von den gegenständlichen Holzzäunen, die nördliche Seite und die südliche Seite nur mit Drahtzäunen abgezäunt seien und hier zumindest kein Sichtschutz, Windschutz und Lärmschutz gewährleistet seien. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Entfernung der Holzzäune von 50 m zum Teich, den topografischen Gegebenheiten und der Tatsache, dass es sich bei den angrenzenden Flächen um Parkplätze handle, könne die argumentierte Absturzgefahr aus dem Blickwinkel der Fischerei überhaupt nicht nachvollzogen werden. Zusammenfassend werde aus fischereifachlicher Sicht festgestellt, dass die Einfriedung für die teichwirtschaftliche Bewirtschaftung nach den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 als nicht erforderlich angesehen würde. In ihrer Stellungnahme vom *** führten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Verfahren insofern mit einem groben Mangel behaftet sei, als für fischereifachliche Fragestellungen ein Gutachter aus dem Forstwesen beigezogen worden sei, dem die erforderliche Qualifikation aus dem Fachgebiet der Fischerei und somit für die Abgabe des verfahrensgegenständlichen Gutachtens fehle. Weiters fehle es für die Gutachtensaussagen und deren Überprüfbarkeit an jeglichem Befund und könne das Gutachten selbst auch nicht nachvollzogen werden; vielmehr handle es sich um irgendwelche, von keinerlei Befund ableitbare Wertungen und allgemein gehaltene Behauptungen des Sachverständigen, sodass das Gutachten als solches für das Verfahren unbrauchbar sei und auch auf keinerlei nachvollziehbaren Grundlagen beruhe. Die Gutachtensaussagen würden sich mit keinerlei Feststellungen im Befund decken. Darüber hinaus sei es nicht Aufgabe des Sachverständigen, eine Wertung in rechtlicher Hinsicht dazu abzugeben, ob nunmehr ein Bauwerk im Grünland zulässig sei oder nicht. Da die gegenständliche Einfriedung ohnehin nicht bewilligungspflichtig sei, würden sich die Überlegungen des Sachverständigen betreffend die Bestimmungen der NÖ BO 1996 erübrigen. Darüber hinaus sei das Gutachten für die Beurteilung der im gegenständlichen Verfahren anstehenden Tatsachenfragen vollständig ungeeignet. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den beiden Beschwerdeführern als Eigentümer der baulichen Anlage (Holzwand als Einfriedung) in *** Nr. ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***,

§ 35Abs.

2 Z. 3 der NÖ BO 1996 sodann den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch des angeführten Bauwerks bis längstens *** unter Vorschreibung dreier Auflagen. Nach Darlegung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine gut 2 m hohe, dichte Bretterwand handle, welche auf einem etwa 1 m hohen Bruchsteinmauerwerk aufgesetzt sei. Im Lichte der Judikatur zur NÖ BO 1996 stelle eine nicht anzeige- oder bewilligungspflichtige Einfriedung ein winddurchlässiger Zaun wie beispielsweise ein Maschendrahtgitter auf einen maximal 60 cm hohen Sockelmauerwerk dar und sei diese Einfriedung auch aufgrund der Tatsache, dass die Holzwand aufgrund der großen Windangriffsfläche ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und auch einer fundierten statischen Berechnung bedürfe, um die Gefährdungen für Personen und Sachen auszuschließen,

§ 14Z. 2 der NÖ BO 1996 bewilligungspflichtig.

Es dürften jedoch

§ 19Abs.

4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 im Grünland bewilligungspflichtige Bauvorhaben nur errichtet werden, wenn sie einer in der Landwirtschaft üblichen Nutzung zugeordnet werden könnten und somit die Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit für eine übliche landwirtschaftliche Nutzung gegeben sei bzw. eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge. Untermauert durch das fischereifachliche Gutachten vom *** handle es sich hierbei um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, die für eine teichwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht erforderlich und daher unzulässig sei. Weiters sei festzuhalten, dass für Herrn *** aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Leiter des Fachgebietes Jagd, Fischerei und Agrarwesen der Bezirkshauptmannschaft *** sehr wohl auch die Belange der Fischerei ein fachliches Erfordernis darstellen würden und ihm daher die Qualifikation als Sachkundiger für das Fischereiwesen nicht abgesprochen werden könne. Sein Gutachten und dessen Ergebnis seien schlüssig und nachvollziehbar dargestellt und würden eine fundierte Grundlage zur Entscheidung der Baubehörde bilden. Aus diesen Gründen sei

§ 35Abs.

2 Z. 3 der NÖ BO 1996 der Abbruch des Bauwerks spruchgemäß anzuordnen gewesen, wobei die gewährte Frist dem Umfang der erforderlichen Maßnahmen angemessen sei. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz den beiden Beschwerdeführern als Eigentümer der baulichen Anlage (Holzwand als Einfriedung) in *** Nr. ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***,

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 sodann den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch des angeführten Bauwerks bis längstens *** unter Vorschreibung dreier Auflagen. Nach Darlegung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine gut 2 m hohe, dichte Bretterwand handle, welche auf einem etwa 1 m hohen Bruchsteinmauerwerk aufgesetzt sei. Im Lichte der Judikatur zur NÖ BO 1996 stelle eine nicht anzeige- oder bewilligungspflichtige Einfriedung ein winddurchlässiger Zaun wie beispielsweise ein Maschendrahtgitter auf einen maximal 60 cm hohen Sockelmauerwerk dar und sei diese Einfriedung auch aufgrund der Tatsache, dass die Holzwand aufgrund der großen Windangriffsfläche ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und auch einer fundierten statischen Berechnung bedürfe, um die Gefährdungen für Personen und Sachen auszuschließen,

Paragraph 14, Ziffer 2, der NÖ BO 1996 bewilligungspflichtig. Es dürften jedoch

Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 im Grünland bewilligungspflichtige Bauvorhaben nur errichtet werden, wenn sie einer in der Landwirtschaft üblichen Nutzung zugeordnet werden könnten und somit die Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit für eine übliche landwirtschaftliche Nutzung gegeben sei bzw. eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge. Untermauert durch das fischereifachliche Gutachten vom *** handle es sich hierbei um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, die für eine teichwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht erforderlich und daher unzulässig sei. Weiters sei festzuhalten, dass für Herrn *** aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Leiter des Fachgebietes Jagd, Fischerei und Agrarwesen der Bezirkshauptmannschaft *** sehr wohl auch die Belange der Fischerei ein fachliches Erfordernis darstellen würden und ihm daher die Qualifikation als Sachkundiger für das Fischereiwesen nicht abgesprochen werden könne. Sein Gutachten und dessen Ergebnis seien schlüssig und nachvollziehbar dargestellt und würden eine fundierte Grundlage zur Entscheidung der Baubehörde bilden. Aus diesen Gründen sei

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 der Abbruch des Bauwerks spruchgemäß anzuordnen gewesen, wobei die gewährte Frist dem Umfang der erforderlichen Maßnahmen angemessen sei. In der dagegen erhobenen Berufung wiederholten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr Vorbringen von ihrer Stellungnahme vom *** und behaupteten sie im Wesentlichen weiters, dass der angefochtene Bescheid infolge der Nichtauseinandersetzung mit ihren Einwänden und ihrer fischereifachlichen Stellungnahme des Herrn *** vom *** sowie mangels einer nachvollziehbaren Begründung mit groben Mängeln behaftet sei. Zur Frage der baubehördlichen Bewilligungspflicht der Einfriedung führten sie aus, dass die im bekämpften Bescheid erwähnte Bruchsteinmauer nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei, zumal diese bereits vor der Bretterwand in baurechtlich nicht beanstandeter Weise und unter Abführung eines entsprechenden ordnungsgemäßen Bauverfahrens errichtet worden sei. ln rechtlicher Hinsicht sei daher nur die Frage zu beantworten, ob es sich bei einer Bretterwand, welche im Übrigen nicht als Einfriedung zum öffentlichen Gut hin errichtet worden sei, um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handle. Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn es sich überhaupt um eine bauliche Anlage im Sinne der Definition der NÖ BO 1996 handle und bejahendenfalls, wenn von dieser Anlage Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen würden. Sowohl die Behörde als auch der beigezogene Amtssachverständige würden bei der rechtlichen Beurteilung des Bretterzaunes auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. November 1992, Zl. 92/05/0146, Bezug nehmen, in welcher die Auffassung vertreten werde, dass eine Einfriedung dann nicht als bauliche Anlage anzusehen sei, wenn ein Sockel bis 60 cm Höhe errichtet werde und darin Steher für ein Maschengitter oder einen Holzzaun montiert würden, wenn die Höhe oder das Gewicht des Gitters oder des Zaunes die Standfestigkeit des Sockels nicht beeinträchtigen würden. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so mangle es zunächst überhaupt am Anlagenteil eines Sockels, welcher im Sinne der erwähnten Bruchsteinmauer bereits in baurechtlich ordnungsgemäßer Weise errichtet worden und nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Letztendlich seien demnach nur der Bretterzaun selbst und dessen Steher einer Beurteilung dahingehend zu unterziehen, ob überhaupt eine bauliche Anlage vorliege. Dies sei schon deshalb auszuschließen, weil es im Lichte der zitierten Judikatur an einem Sockel mangle, welcher sowohl bezüglich der bautechnischen Kenntnisse als auch der Beeinträchtigung seiner Standfestigkeit einer Beurteilung zu unterziehen wäre. Es liege auch kein Beweisergebnis vor, wonach ein Bretterzaun oder die Steher die Standfestigkeit des Sockels beeinträchtigen würden, sodass auch im Lichte der zitierten Judikatur davon auszugehen sei, dass es für die Annahme einer Bewilligungspflicht bereits an einer baulichen Anlage mangle. Gerade die von der Baubehörde I. Instanz zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes stelle klar, dass nicht schlechthin die Tatsache, dass ein Holzzaun errichtet werde, den Rückschluss zulasse, dass es sich dabei um eine bauliche Anlage handeln würde, weil auf die Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Sockels abgestellt werde, wofür sich gegenständlichenfalls keinerlei Anhaltspunkte ergeben würden. Die allgemeinen Hinweise auf die Länge des Zaunes würden kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Beurteilung eines Holzzaunes als bauliche Anlage darstellen, sodass wider die von der Behörde selbst zitierte Judikatur ein rechtlich nicht haltbares Unterscheidungskriterium dafür herangezogen werde, um die Bewilligungspflicht unterstellen zu können. Trotz ausführlicher Darstellung des gesamten Verwaltungsgeschehens sei im bisherigen Verfahren kein Umstand hervorgekommen, welcher den Rückschluss zulassen würde, dass der Holzzaun die Standfestigkeit des Sockels beeinträchtige. Die Baubehörde I. Instanz habe daher zu Unrecht das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage angenommen. Es gebe auch keinen Umstand, aus dem zu erschließen sei, dass vom Holzzaun Gefahren für Personen und Sachen ausgehen würden, wobei es sich um jene Gefahren handeln müsse, für deren Abwendung baurechtliche Vorschriften bestehen würden. Die Baubehörde vermöge nicht zu begründen, weshalb vom gegenständlichen Holzzaun andere oder höhere Gefahren ausgehen sollten als dies bei jedem bewilligungsfreien Holzzaun auch der Fall sei, wobei gerade die von der Baubehörde I. Instanz zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätige, dass nicht der Rückschluss zulässig sei, dass gleichsam die Errichtung eines jeden Holzzaunes bewilligungspflichtig sei. Die erwähnten Gefahren durch Winddruck würden bei jedem Holzzaun bestehen, ohne dass sich daraus eine Bewilligungspflicht erschließen ließe, dies ebenso wenig, wie aus der Länge eines Holzzaunes der Rückschluss auf eine Bewilligungspflicht zulässig wäre. Zusammengefasst habe daher die Baubehörde I. Instanz zu Unrecht angenommen, dass eine bauliche Anlage vorliege, von welcher Gefahren für Personen und Sachen im Sinne des § 14 Z. 2 der NÖ BO 1996 ausgehen würden. Zur Frage des Widerspruches zu § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 führten sie aus, dass die Baubehörde in der Begründung des Abbruchauftrages nicht die nachhaltige Bewirtschaftung in Form einer Teichwirtschaft im Rahmen einer nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frage stelle, sondern lediglich in Zweifel ziehe, dass die von ihr als bewilligungspflichtig erachtete bauliche Anlage des Bretterzaunes für die teichwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlich sei. Dazu stütze sich die Baubehörde jedoch auf das Gutachten des Amtssachverständigen, welcher zum einen unzweifelhaft kein Sachverständiger für das Fischereiwesen sei und daher nicht das erforderliche Fachwissen besitze und zudem sei sowohl sein Befund als auch sein Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar. Demgegenüber sei das von ihnen vorgelegte Gutachten schlüssig und nachvollziehbar und komme zum Schluss, dass die verfahrensgegenständliche Einfriedung für die Teichwirtschaft aus raumordnungsrechtlicher Sicht erforderlich sei. Jedoch habe sich die Baubehörde mit dem von ihnen vorgelegten Gutachten überhaupt nicht auseinandergesetzt. Schließlich behaupteten sie, dass die Voraussetzungen für einen Abbruch der verfahrensgegenständlichen Einfriedung nicht vorliegen würden, da ihre Einfriedung noch nicht fertiggestellt sei und daher die Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BO 1996 nicht herangezogen werden könne. Da sie einen landwirtschaftlichen Betrieb führen würden, für den eine Einfriedung erforderlich sei, und ihr Betrieb bereits teilweise eingefriedet sei, irre die Baubehörde auch hinsichtlich der Erforderlichkeit im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, und lasse sie auch offen, ob ihre Einfriedung baubehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtig sei. In der dagegen erhobenen Berufung wiederholten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr Vorbringen von ihrer Stellungnahme vom *** und behaupteten sie im Wesentlichen weiters, dass der angefochtene Bescheid infolge der Nichtauseinandersetzung mit ihren Einwänden und ihrer fischereifachlichen Stellungnahme des Herrn *** vom *** sowie mangels einer nachvollziehbaren Begründung mit groben Mängeln behaftet sei. Zur Frage der baubehördlichen Bewilligungspflicht der Einfriedung führten sie aus, dass die im bekämpften Bescheid erwähnte Bruchsteinmauer nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei, zumal diese bereits vor der Bretterwand in baurechtlich nicht beanstandeter Weise und unter Abführung eines entsprechenden ordnungsgemäßen Bauverfahrens errichtet worden sei. ln rechtlicher Hinsicht sei daher nur die Frage zu beantworten, ob es sich bei einer Bretterwand, welche im Übrigen nicht als Einfriedung zum öffentlichen Gut hin errichtet worden sei, um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handle. Dies wäre jedoch nur dann der Fall, wenn es sich überhaupt um eine bauliche Anlage im Sinne der Definition der NÖ BO 1996 handle und bejahendenfalls, wenn von dieser Anlage Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen würden. Sowohl die Behörde als auch der beigezogene Amtssachverständige würden bei der rechtlichen Beurteilung des Bretterzaunes auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. November 1992, Zl. 92/05/0146, Bezug nehmen, in welcher die Auffassung vertreten werde, dass eine Einfriedung dann nicht als bauliche Anlage anzusehen sei, wenn ein Sockel bis 60 cm Höhe errichtet werde und darin Steher für ein Maschengitter oder einen Holzzaun montiert würden, wenn die Höhe oder das Gewicht des Gitters oder des Zaunes die Standfestigkeit des Sockels nicht beeinträchtigen würden. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so mangle es zunächst überhaupt am Anlagenteil eines Sockels, welcher im Sinne der erwähnten Bruchsteinmauer bereits in baurechtlich ordnungsgemäßer Weise errichtet worden und nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Letztendlich seien demnach nur der Bretterzaun selbst und dessen Steher einer Beurteilung dahingehend zu unterziehen, ob überhaupt eine bauliche Anlage vorliege. Dies sei schon deshalb auszuschließen, weil es im Lichte der zitierten Judikatur an einem Sockel mangle, welcher sowohl bezüglich der bautechnischen Kenntnisse als auch der Beeinträchtigung seiner Standfestigkeit einer Beurteilung zu unterziehen wäre. Es liege auch kein Beweisergebnis vor, wonach ein Bretterzaun oder die Steher die Standfestigkeit des Sockels beeinträchtigen würden, sodass auch im Lichte der zitierten Judikatur davon auszugehen sei, dass es für die Annahme einer Bewilligungspflicht bereits an einer baulichen Anlage mangle. Gerade die von der Baubehörde römisch eins. Instanz zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes stelle klar, dass nicht schlechthin die Tatsache, dass ein Holzzaun errichtet werde, den Rückschluss zulasse, dass es sich dabei um eine bauliche Anlage handeln würde, weil auf die Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Sockels abgestellt werde, wofür sich gegenständlichenfalls keinerlei Anhaltspunkte ergeben würden. Die allgemeinen Hinweise auf die Länge des Zaunes würden kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Beurteilung eines Holzzaunes als bauliche Anlage darstellen, sodass wider die von der Behörde selbst zitierte Judikatur ein rechtlich nicht haltbares Unterscheidungskriterium dafür herangezogen werde, um die Bewilligungspflicht unterstellen zu können. Trotz ausführlicher Darstellung des gesamten Verwaltungsgeschehens sei im bisherigen Verfahren kein Umstand hervorgekommen, welcher den Rückschluss zulassen würde, dass der Holzzaun die Standfestigkeit des Sockels beeinträchtige. Die Baubehörde römisch eins. Instanz habe daher zu Unrecht das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage angenommen. Es gebe auch keinen Umstand, aus dem zu erschließen sei, dass vom Holzzaun Gefahren für Personen und Sachen ausgehen würden, wobei es sich um jene Gefahren handeln müsse, für deren Abwendung baurechtliche Vorschriften bestehen würden. Die Baubehörde vermöge nicht zu begründen, weshalb vom gegenständlichen Holzzaun andere oder höhere Gefahren ausgehen sollten als dies bei jedem bewilligungsfreien Holzzaun auch der Fall sei, wobei gerade die von der Baubehörde römisch eins. Instanz zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätige, dass nicht der Rückschluss zulässig sei, dass gleichsam die Errichtung eines jeden Holzzaunes bewilligungspflichtig sei. Die erwähnten Gefahren durch Winddruck würden bei jedem Holzzaun bestehen, ohne dass sich daraus eine Bewilligungspflicht erschließen ließe, dies ebenso wenig, wie aus der Länge eines Holzzaunes der Rückschluss auf eine Bewilligungspflicht zulässig wäre. Zusammengefasst habe daher die Baubehörde römisch eins. Instanz zu Unrecht angenommen, dass eine bauliche Anlage vorliege, von welcher Gefahren für Personen und Sachen im Sinne des Paragraph 14, Ziffer 2, der NÖ BO 1996 ausgehen würden. Zur Frage des Widerspruches zu Paragraph 19, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 führten sie aus, dass die Baubehörde in der Begründung des Abbruchauftrages nicht die nachhaltige Bewirtschaftung in Form einer Teichwirtschaft im Rahmen einer nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frage stelle, sondern lediglich in Zweifel ziehe, dass die von ihr als bewilligungspflichtig erachtete bauliche Anlage des Bretterzaunes für die teichwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlich sei. Dazu stütze sich die Baubehörde jedoch auf das Gutachten des Amtssachverständigen, welcher zum einen unzweifelhaft kein Sachverständiger für das Fischereiwesen sei und daher nicht das erforderliche Fachwissen besitze und zudem sei sowohl sein Befund als auch sein Gutachten weder schlüssig noch nachvollziehbar. Demgegenüber sei das von ihnen vorgelegte Gutachten schlüssig und nachvollziehbar und komme zum Schluss, dass die verfahrensgegenständliche Einfriedung für die Teichwirtschaft aus raumordnungsrechtlicher Sicht erforderlich sei. Jedoch habe sich die Baubehörde mit dem von ihnen vorgelegten Gutachten überhaupt nicht auseinandergesetzt. Schließlich behaupteten sie, dass die Voraussetzungen für einen Abbruch der verfahrensgegenständlichen Einfriedung nicht vorliegen würden, da ihre Einfriedung noch nicht fertiggestellt sei und daher die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 nicht herangezogen werden könne. Da sie einen landwirtschaftlichen Betrieb führen würden, für den eine Einfriedung erforderlich sei, und ihr Betrieb bereits teilweise eingefriedet sei, irre die Baubehörde auch hinsichtlich der Erforderlichkeit im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976, und lasse sie auch offen, ob ihre Einfriedung baubehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtig sei. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, änderte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz aufgrund der Berufung der beiden Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid

§ 66Abs.

4 AVG dahingehend ab, dass er den beiden Beschwerdeführern als Eigentümer der baulichen Anlage (Holzwand als Einfriedung) in *** Nr. ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***,

§ 35Abs.

2 Z. 3 der NÖ BO 1996 den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch des angeführten Bauwerks bis längstens *** erteilte. Der Abbruch sei unter Beachtung folgender Auflagen durchzuführen:Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, änderte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz aufgrund der Berufung der beiden Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid

Paragraph 66, Absatz 4, AVG dahingehend ab, dass er den beiden Beschwerdeführern als Eigentümer der baulichen Anlage (Holzwand als Einfriedung) in *** Nr. ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***,

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch des angeführten Bauwerks bis längstens *** erteilte. Der Abbruch sei unter Beachtung folgender Auflagen durchzuführen: 1) Der Abbruch sei durch einen befugten Gewerbetreibenden so durchzuführen, dass keine Gefährdung der Sicherheit von Personen und keine Verkehrsbehinderung in der Nähe der Abbruchstelle eintreten könnten und dass eine Belästigung durch Staub vermieden werde. Das Abbruchmaterial sei einer Wiederverwertung zuzuführen und dürfe nur bei unverhältnismäßig hohen Kosten und nur auf behördlich dazu bewilligte Deponien verbracht werden. Nachweise seien hierüber zu sammeln. 2) Bei der Ausführung des Abbruches seien zur Sicherheit der Baulichkeiten die notwendigen Vorkehrungen (Pölzen oder Unterfangen der Mauern angrenzender Gebäude, Absichern von Versorgungsleitungen, Schützung von Einbauten usw.) zu treffen. Nötigenfalls seien die Arbeiten abschnittsweise auszuführen. Allenfalls sei auch vor Beginn der Arbeiten eine Beweissicherung der Anrainerobjekte vorzunehmen. 3) Der Abbruchbeginn und die Fertigstellung der Abbrucharbeiten seien der Baubehörde schriftlich sowie zeitgerecht anzuzeigen. Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass die Errichtung der gut 2 m hohen dichten Bretterwand aufgrund ihrer Höhe und Ausführung (dichte Verbretterung) und der daraus resultierenden Windangriffsfläche ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen voraussetze, damit eine Gefährdung für Personen und Sachen ausgeschlossen werden könne. Somit handle es sich um eine bauliche Anlage, welche eindeutig bewilligungspflichtig sei. Da jedoch im Grünland - die gesamte Bretterwand befinde sich im Grünland - ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nur dann errichtet werden könne, wenn die Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit für eine übliche landwirtschaftliche Nutzung gegeben sei bzw. eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge und dies im gegenständlichen Verfahren nicht zutreffe, hätte der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Auftrag aufgrund der Unzulässigkeit des Bauwerks in der Widmung Grünland erteilt werden müssen. Im vorangegangenen abgeschlossenen Verfahren betreffen die Baueinstellung habe auch die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom *** abschließend festgestellt, dass aufgrund des Gutachtens des damaligen agrartechnischen Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes ***, Herrn ***, keine nachhaltige Bewirtschaftung festgestellt hätte werden können und eine Erforderlichkeit der Einfriedung für die Widmung Grünland Landwirtschaft ausgeschlossen werden könne. Dieser Vorstellungsbescheid sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, sodass bereits in diesem Verfahren festgestellt und klargelegt worden sei, dass die Errichtung der 2 m hohen Bretterwand über den Umfang für die Teichwirtschaft erforderliche Nutzung hinausgehe und eine nachhaltige Bewirtschaftung ausgeschlossen werden könne. In der fischereifachlichen Stellungnahme des Herrn *** vom *** seien die Abgrenzung, der Sichtschutz, der Lärmschutz, der Windschutz und die Absicherung gegen ein unfallbedingtes Abstürzen als Nutzen der Holzeinfriedung angegeben worden. Es sei jedoch nicht darüber abgesprochen worden, warum die Einfriedung als 2 m hohe dichte Bretterwand ausgeführt werden müsse. Diese sei eindeutig bewilligungspflichtig und dürfe daher im Grünland nur errichtet werden, wenn sie für die Teichwirtschaft und für deren nachhaltige Bewirtschaftung erforderlich sei. Laut dem Gutachten des Herrn *** vom ***, welcher Leiter des Fachgebietes Jagd und Fischerei, Agrarwesen der Bezirkshauptmannschaft X und daher für fischereifachliche Gutachten befugt und zuständig sei, könne die 2 m hohe dichte Bretterwand mit einer fischereilichen Notwendigkeit nicht begründet werden. Aufgrund der Entscheidung der NÖ Landesregierung im vorangegangenen Vorstellungsverfahren und des Gutachtens des Herrn *** vom ***, wodurch der Schluss gezogen werden müsse, dass es sich bei der Einfriedung um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handle, diese über den Umfang für die Teichwirtschaft erforderliche Nutzung hinausgehe und eine nachhaltige Bewirtschaftung ausgeschlossen werden könne, sei der baupolizeiliche Auftrag zu erteilen gewesen. Die neu festgelegte behördliche Frist für die Erledigung des baupolizeilichen Auftrages werde in Anbetracht des Umfanges als ausreichend erachtet.Nach Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften führte er im Wesentlichen begründend aus, dass die Errichtung der gut 2 m hohen dichten Bretterwand aufgrund ihrer Höhe und Ausführung (dichte Verbretterung) und der daraus resultierenden Windangriffsfläche ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen voraussetze, damit eine Gefährdung für Personen und Sachen ausgeschlossen werden könne. Somit handle es sich um eine bauliche Anlage, welche eindeutig bewilligungspflichtig sei. Da jedoch im Grünland - die gesamte Bretterwand befinde sich im Grünland - ein bewilligungspflichtiges Vorhaben nur dann errichtet werden könne, wenn die Erforderlichkeit und Zweckdienlichkeit für eine übliche landwirtschaftliche Nutzung gegeben sei bzw. eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge und dies im gegenständlichen Verfahren nicht zutreffe, hätte der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Auftrag aufgrund der Unzulässigkeit des Bauwerks in der Widmung Grünland erteilt werden müssen. Im vorangegangenen abgeschlossenen Verfahren betreffen die Baueinstellung habe auch die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom *** abschließend festgestellt, dass aufgrund des Gutachtens des damaligen agrartechnischen Amtssachverständigen des NÖ Gebietsbauamtes ***, Herrn ***, keine nachhaltige Bewirtschaftung festgestellt hätte werden können und eine Erforderlichkeit der Einfriedung für die Widmung Grünland Landwirtschaft ausgeschlossen werden könne. Dieser Vorstellungsbescheid sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, sodass bereits in diesem Verfahren festgestellt und klargelegt worden sei, dass die Errichtung der 2 m hohen Bretterwand über den Umfang für die Teichwirtschaft erforderliche Nutzung hinausgehe und eine nachhaltige Bewirtschaftung ausgeschlossen werden könne. In der fischereifachlichen Stellungnahme des Herrn *** vom *** seien die Abgrenzung, der Sichtschutz, der Lärmschutz, der Windschutz und die Absicherung gegen ein unfallbedingtes Abstürzen als Nutzen der Holzeinfriedung angegeben worden. Es sei jedoch nicht darüber abgesprochen worden, warum die Einfriedung als 2 m hohe dichte Bretterwand ausgeführt werden müsse. Diese sei eindeutig bewilligungspflichtig und dürfe daher im Grünland nur errichtet werden, wenn sie für die Teichwirtschaft und für deren nachhaltige Bewirtschaftung erforderlich sei. Laut dem Gutachten des Herrn *** vom ***, welcher Leiter des Fachgebietes Jagd und Fischerei, Agrarwesen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und daher für fischereifachliche Gutachten befugt und zuständig sei, könne die 2 m hohe dichte Bretterwand mit einer fischereilichen Notwendigkeit nicht begründet werden. Aufgrund der Entscheidung der NÖ Landesregierung im vorangegangenen Vorstellungsverfahren und des Gutachtens des Herrn *** vom ***, wodurch der Schluss gezogen werden müsse, dass es sich bei der Einfriedung um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handle, diese über den Umfang für die Teichwirtschaft erforderliche Nutzung hinausgehe und eine nachhaltige Bewirtschaftung ausgeschlossen werden könne, sei der baupolizeiliche Auftrag zu erteilen gewesen. Die neu festgelegte behördliche Frist für die Erledigung des baupolizeilichen Auftrages werde in Anbetracht des Umfanges als ausreichend erachtet. In der dagegen erhobenen als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung wiederholten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, dass nämlich ihre Bruchsteinmauer ein genehmigter Bestand als Sockel der Einfriedung sei und würde das Gewicht ihrer Einfriedung die Standfestigkeit dieses Sockels in keiner Weise beeinträchtigen, weshalb ihre Einfriedung keine bauliche Anlage sei. Die Differenz zwischen einer bewilligungspflichtigen und einer bewilligungsfreien Einfriedung liege in technischer Hinsicht nämlich in der Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Sockels. Nicht nur der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, sondern auch der Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** lasse in dieser Hinsicht jegliche Begründung vermissen; wie auch zur Feststellung, dass es sich bei ihrer Einfriedung nicht um eine in Siedlungsgebieten gewöhnlich anzutreffende Gartenabgrenzung handeln würde und eine derartige Konstruktion nicht zur Abgrenzung landwirtschaftlich genutzter Flächen üblich sei. Zur Frage des Widerspruches ihrer Einfriedung zu § 19 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 behaupteten sie, dass aus dem von ihnen vorgelegten fischereifachlichen Gutachten des Herrn *** vom *** eindeutig sowohl das Bestehen eines landwirtschaftlichen Aquakulturbetriebes als auch die in dieser Form der Bewirtschaftung begründete Notwendigkeit der Herstellung des verfahrensgegenständlichen Zaunes schlüssig und nachvollziehbar hervorgehe, während dem Amtssachverständigen Herrn *** die fachliche Qualifikation fehle und weder sein Befund noch sein Gutachten schlüssig und nachvollziehbar seien. Zudem beantworte er unzuständiger Weise Rechtsfragen, obwohl dies nicht seine Aufgabe sei. Weder die Baubehörden der Marktgemeinde *** noch der Amtssachverständige würden ihren Aquakulturbetrieb nun in Zweifel ziehen, sondern würden lediglich behaupten, es sei die Art der Einfriedung in Form eines Bretterzaunes für das *** nicht typisch und habe er auch deshalb den unrichtigen Schluss gezogen, dass der Holzzaun für die teichwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht erforderlich sei. Selbst bei Anwendung allgemeiner Erfahrungswerte, welche jedermann besitze, ohne Heranziehung spezifischen, fischereikundlichen Fachwissens sei klar, dass Fischteiche im Regelfall eingezäunt seien und dass eine Einzäunung eines Fischteiches im Zusammenhang mit der Führung des Betriebes einer Aquakultur jedenfalls erforderlich sei. Gegenständlichenfalls stehe nicht die gesamte Einfriedung und Einzäunung des Aquakulturbetriebes zur Beurteilung, sondern nur jener Teil, welcher auf einer baurechtlich nicht anzuzweifelnden Sockelmauer in Form eines Bretterzaunes errichtet sei. Gerade wenn, wie gegenständlichenfalls, historische Gebäude angeschlossen seien, bestünden die Einfriedungen aus unterschiedlichen Materialien, sodass man nicht den Grundsatz aufstellen könne, Maschendrahtzäune wären erforderlich, nicht jedoch Zäune aus anderen Materialien. Die Behauptung, es bestünde überhaupt kein Zusammenhang zwischen der Nutzung eines Teiches im Rahmen einer Aquakultur und der Einfriedung desselben, erweise sich schon im Lichte allgemeiner Erfahrung ohne Fachkunde als vollkommen haltlos und unrichtig. Bei Bejahung der Erforderlichkeit einer Einfriedung stelle sich nicht mehr die Frage, aus welchem Material diese hergestellt werde. Die Behörde habe auch vollkommen außer Acht gelassen, dass der Fischteich in anderen Bereichen mit Einfriedungen mit unterschiedlichem Material versehen sei, deren Bestand und Sinnhaftigkeit in keiner Weise angezweifelt werde. Nunmehr versuche die Behörde zu argumentieren, dass sie einen Teil der Einfriedung nicht zulasse, weil er nicht erforderlich sei. Vielmehr ergebe sich jedoch aus dem Ermittlungsverfahren überhaupt kein Hinweis darauf, dass die Einfriedung eines Fischteiches nicht für den Betrieb der Aquakultur erforderlich sei. Dies umso weniger, wenn beim konkreten Betrieb ein Teil der Gesamteinfriedung, welche bereits bestehe - somit letztendlich eine Ergänzung der bestehenden Einfriedung - zur Beurteilung anstehe. Gleichzeitig beantragten sie, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der dagegen erhobenen als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung wiederholten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, dass nämlich ihre Bruchsteinmauer ein genehmigter Bestand als Sockel der Einfriedung sei und würde das Gewicht ihrer Einfriedung die Standfestigkeit dieses Sockels in keiner Weise beeinträchtigen, weshalb ihre Einfriedung keine bauliche Anlage sei. Die Differenz zwischen einer bewilligungspflichtigen und einer bewilligungsfreien Einfriedung liege in technischer Hinsicht nämlich in der Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Sockels. Nicht nur der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, sondern auch der Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** lasse in dieser Hinsicht jegliche Begründung vermissen; wie auch zur Feststellung, dass es sich bei ihrer Einfriedung nicht um eine in Siedlungsgebieten gewöhnlich anzutreffende Gartenabgrenzung handeln würde und eine derartige Konstruktion nicht zur Abgrenzung landwirtschaftlich genutzter Flächen üblich sei. Zur Frage des Widerspruches ihrer Einfriedung zu Paragraph 19, Absatz 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 behaupteten sie, dass aus dem von ihnen vorgelegten fischereifachlichen Gutachten des Herrn *** vom *** eindeutig sowohl das Bestehen eines landwirtschaftlichen Aquakulturbetriebes als auch die in dieser Form der Bewirtschaftung begründete Notwendigkeit der Herstellung des verfahrensgegenständlichen Zaunes schlüssig und nachvollziehbar hervorgehe, während dem Amtssachverständigen Herrn *** die fachliche Qualifikation fehle und weder sein Befund noch sein Gutachten schlüssig und nachvollziehbar seien. Zudem beantworte er unzuständiger Weise Rechtsfragen, obwohl dies nicht seine Aufgabe sei. Weder die Baubehörden der Marktgemeinde *** noch der Amtssachverständige würden ihren Aquakulturbetrieb nun in Zweifel ziehen, sondern würden lediglich behaupten, es sei die Art der Einfriedung in Form eines Bretterzaunes für das *** nicht typisch und habe er auch deshalb den unrichtigen Schluss gezogen, dass der Holzzaun für die teichwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht erforderlich sei. Selbst bei Anwendung allgemeiner Erfahrungswerte, welche jedermann besitze, ohne Heranziehung spezifischen, fischereikundlichen Fachwissens sei klar, dass Fischteiche im Regelfall eingezäunt seien und dass eine Einzäunung eines Fischteiches im Zusammenhang mit der Führung des Betriebes einer Aquakultur jedenfalls erforderlich sei. Gegenständlichenfalls stehe nicht die gesamte Einfriedung und Einzäunung des Aquakulturbetriebes zur Beurteilung, sondern nur jener Teil, welcher auf einer baurechtlich nicht anzuzweifelnden Sockelmauer in Form eines Bretterzaunes errichtet sei. Gerade wenn, wie gegenständlichenfalls, historische Gebäude angeschlossen seien, bestünden die Einfriedungen aus unterschiedlichen Materialien, sodass man nicht den Grundsatz aufstellen könne, Maschendrahtzäune wären erforderlich, nicht jedoch Zäune aus anderen Materialien. Die Behauptung, es bestünde überhaupt kein Zusammenhang zwischen der Nutzung eines Teiches im Rahmen einer Aquakultur und der Einfriedung desselben, erweise sich schon im Lichte allgemeiner Erfahrung ohne Fachkunde als vollkommen haltlos und unrichtig. Bei Bejahung der Erforderlichkeit einer Einfriedung stelle sich nicht mehr die Frage, aus welchem Material diese hergestellt werde. Die Behörde habe auch vollkommen außer Acht gelassen, dass der Fischteich in anderen Bereichen mit Einfriedungen mit unterschiedlichem Material versehen sei, deren Bestand und Sinnhaftigkeit in keiner Weise angezweifelt werde. Nunmehr versuche die Behörde zu argumentieren, dass sie einen Teil der Einfriedung nicht zulasse, weil er nicht erforderlich sei. Vielmehr ergebe sich jedoch aus dem Ermittlungsverfahren überhaupt kein Hinweis darauf, dass die Einfriedung eines Fischteiches nicht für den Betrieb der Aquakultur erforderlich sei. Dies umso weniger, wenn beim konkreten Betrieb ein Teil der Gesamteinfriedung, welche bereits bestehe - somit letztendlich eine Ergänzung der bestehenden Einfriedung - zur Beurteilung anstehe. Gleichzeitig beantragten sie, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am *** führte das Landeverwaltungsgericht Niederösterreich im Beisein der belangten Behörde und des Rechtsvertreters der beiden Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Parteien des Verfahrens im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholten. In dieser wurde weiters festgestellt, dass sich an der verfahrensgegenständlichen Einfriedung seit der Errichtung im Jahr *** nichts geändert hat und diese bis jetzt nicht fertiggestellt worden ist. Inwiefern sich hinsichtlich der Teichwirtschaft eine Veränderung seit den Jahren *** und *** ergeben hätte, konnte seitens des Rechtsvertreters der beiden Beschwerdeführer nicht beantwortet werden; schließlich beantragte er die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob der Aquakulturbetrieb des Beschwerdeführers auch einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes darstellt oder nicht. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.: Wie bereits im Sachverhalt dieses ERkenntnisses festgehalten worden ist, hat der Beschwerdeführer mit der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Einfriedung bereits begonnen, diese aber aufgrund des Baueinstellungsbescheides noch nicht vollendet, sodass die beiden Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweisen, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung nicht die Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BO 1996, welche ein vollendetes Bauwerk zum Inhalt hat, zugrunde legen durfte, sondern die Bestimmung des § 29 Z. 1 der NÖ BO 1996, die einen Beseitigungsauftrag für Bauwerke, die noch nicht vollendet wurden, beinhaltet, wie sich auch bereits aus der Systematik und dem Aufbau der NÖ Bauordnung 1996 ergibt. Der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Auftrag war den beiden Beschwerdeführern daher nur unter den Voraussetzungen des § 29 der NÖ BO 1996 zu erteilen. Dass diese Gesetzesbestimmung von den Baubehörden nicht ausdrücklich als Rechtsgrundlage für den baupolizeilichen Auftrag zitiert wurde, bewirkte jedoch noch keine Rechtswidrigkeit ihrer Bescheide. Maßgeblich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 3. Juli 2007, Zl. 2002/05/0108, sowie VwGH vom 23. Februar 2011, Zl. 2010/06/0274 mwN, sowie VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348) nämlich, dass der baupolizeiliche Auftrag nicht rechtsgrundlos ergehen darf, weshalb die bloße Zitierung einer unrichtigen Gesetzesstelle durch Baubehörden nicht von entscheidender Bedeutung ist und nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt.Wie bereits im Sachverhalt dieses ERkenntnisses festgehalten worden ist, hat der Beschwerdeführer mit der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Einfriedung bereits begonnen, diese aber aufgrund des Baueinstellungsbescheides noch nicht vollendet, sodass die beiden Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweisen, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung nicht die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 1996, welche ein vollendetes Bauwerk zum Inhalt hat, zugrunde legen durfte, sondern die Bestimmung des Paragraph 29, Ziffer eins, der NÖ BO 1996, die einen Beseitigungsauftrag für Bauwerke, die noch nicht vollendet wurden, beinhaltet, wie sich auch bereits aus der Systematik und dem Aufbau der NÖ Bauordnung 1996 ergibt. Der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Auftrag war den beiden Beschwerdeführern daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 29, der NÖ BO 1996 zu erteilen. Dass diese Gesetzesbestimmung von den Baubehörden nicht ausdrücklich als Rechtsgrundlage für den baupolizeilichen Auftrag zitiert wurde, bewirkte jedoch noch keine Rechtswidrigkeit ihrer Bescheide. Maßgeblich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 3. Juli 2007, Zl. 2002/05/0108, sowie VwGH vom 23. Februar 2011, Zl. 2010/06/0274 mwN, sowie VwGH vom 6. September 2011, Zl. 2009/05/0348) nämlich, dass der baupolizeiliche Auftrag nicht rechtsgrundlos ergehen darf, weshalb die bloße Zitierung einer unrichtigen Gesetzesstelle durch Baubehörden nicht von entscheidender Bedeutung ist und nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt. Dennoch ist die Frage, welche Rechtsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Abbruchauftrag heranzuziehen ist, und die Feststellung, dass die Bestimmung des § 29 der NÖ BO 1996 heranzuziehen ist, im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die Frage zur anzuwendenden Rechtslage im gegenständlichen Verfahren von Bedeutung. Dennoch ist die Frage, welche Rechtsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Abbruchauftrag heranzuziehen ist, und die Feststellung, dass die Bestimmung des Paragraph 29, der NÖ BO 1996 heranzuziehen ist, im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die Frage zur anzuwendenden Rechtslage im gegenständlichen Verfahren von Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Seit dem 1. Februar 2015 ist

§ 72Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 id

F LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Bauverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Bauverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, jedoch ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BO 1996. Seit dem 1. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014, , Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Bauverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 2014 zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist der

  1. Februar 2015, anhängigen Bauverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, jedoch ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BO
  2. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt nach § 29 der NÖ BO 1996 anhängigen Bauverfahren auch vom Verwaltungsgericht noch nach der Rechtslage, die am
  3. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren weiterhin die am
  4. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ Bauordnung 1996 – und somit u.a. die Bestimmung des § 29 der NÖ BO 1996 – sowie das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 weiterhin anzuwenden sind.Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt nach Paragraph 29, der NÖ BO 1996 anhängigen Bauverfahren auch vom Verwaltungsgericht noch nach der Rechtslage, die am
  5. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren weiterhin die am
  6. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ Bauordnung 1996 – und somit u.a. die Bestimmung des Paragraph 29, der NÖ BO 1996 – sowie das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 weiterhin anzuwenden sind.

§ 29der NÖ BO 1996 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn

Gemäß Paragraph 29, der NÖ BO 1996 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn

  1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oderdie hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder
  2. bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist. Im ersten Fall hat die Baubehörde die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen, wenn nicht innerhalb einer von der Baubehörde bestimmten Frist um nachträgliche Baubewilligung angesucht oder die Anzeige vorgelegt wird. Im zweiten Fall darf die Ausführung erst nach Meldung eines Bauführers fortgesetzt werden. Zur Behauptung der beiden Beschwerdeführer, die verfahrensgegenständliche Einfriedung sei kein Bauwerk, sodass auf diese die Bestimmungen der NÖ BO 1996 nicht anzuwenden seien, ist folgendes festzuhalten:

§ 4

Z. 3 der NÖ BO 1996 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Paragraph 4, Ziffer 3, der NÖ BO 1996 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

§ 4

Z. 4 der NÖ BO 1996 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

Paragraph 4, Ziffer 4, der NÖ BO 1996 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

§ 4

Z. 7 der NÖ BO 1996 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.

Paragraph 4, Ziffer 7, der NÖ BO 1996 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Zunächst ist zu beachten, dass an einem rechtskräftigen Bescheid bestimmte Rechtswirkungen geknüpft sind. So entfaltet er u.a. die Unwiederholbarkeit („ne bis in idem“), sodass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann, und vor allem wirkt er verbindlich (Bindungswirkung), wobei auch rechtswidrige Bescheide in Rechtskraft erwachsen und sodann verbindlich sind (vgl. u.a. schon VwGH vom

  1. September 1978, Zl. 2300/77). Die Verbindlichkeit bedeutet Normativität des Bescheides, d.h. es gilt u.a. für Behörden und Parteien, was der Bescheid ausspricht; man spricht hiebei von einer gegenüber Behörden und Parteien wirkenden Endgültigkeit der Rechtsfeststellung. Sowohl die Parteien als auch die Behörden und Gerichte sind an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden und Gerichte oder an die eigenen Entscheidungen innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gebunden. Mit einem Bescheid wird über eine bestimmte Verwaltungssache entschieden, sodass diese zur entschiedenen Sache („res iudicata“) wird. Sie ist durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt. Nur der Spruch, nicht aber auch die Entscheidungsgründe können in Rechtskraft erwachsen (vgl. u.a. VwGH vom
  2. Dezember 1993, Zl. 93/04/0236). Die Begründung eines Bescheides spielt für die Festlegung der Verwaltungssache jedoch insoweit eine entscheidende und wesentliche Bedeutung, als sie zur Auslegung des Spruches und somit zur Bestimmung bzw. Abgrenzung der Verwaltungssache heranzuziehen ist. Aus der Begründung ergibt sich somit oftmals, aus welchen Gründen eine Sache in welcher Weise entschieden worden ist, sodass auch die Begründung für die Bestimmung des Umfanges an die Bindung der Entscheidung heranzuziehen ist. Die Bindung bezieht sich somit auf die im Bescheid enthaltene verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der entscheidenden Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt. Zunächst ist zu beachten, dass an einem rechtskräftigen Bescheid bestimmte Rechtswirkungen geknüpft sind. So entfaltet er u.a. die Unwiederholbarkeit („ne bis in idem“), sodass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann, und vor allem wirkt er verbindlich (Bindungswirkung), wobei auch rechtswidrige Bescheide in Rechtskraft erwachsen und sodann verbindlich sind vergleiche u.a. schon VwGH vom
  3. September 1978, Zl. 2300/77). Die Verbindlichkeit bedeutet Normativität des Bescheides, d.h. es gilt u.a. für Behörden und Parteien, was der Bescheid ausspricht; man spricht hiebei von einer gegenüber Behörden und Parteien wirkenden Endgültigkeit der Rechtsfeststellung. Sowohl die Parteien als auch die Behörden und Gerichte sind an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden und Gerichte oder an die eigenen Entscheidungen innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gebunden. Mit einem Bescheid wird über eine bestimmte Verwaltungssache entschieden, sodass diese zur entschiedenen Sache („res iudicata“) wird. Sie ist durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt. Nur der Spruch, nicht aber auch die Entscheidungsgründe können in Rechtskraft erwachsen vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Dezember 1993, Zl. 93/04/0236). Die Begründung eines Bescheides spielt für die Festlegung der Verwaltungssache jedoch insoweit eine entscheidende und wesentliche Bedeutung, als sie zur Auslegung des Spruches und somit zur Bestimmung bzw. Abgrenzung der Verwaltungssache heranzuziehen ist. Aus der Begründung ergibt sich somit oftmals, aus welchen Gründen eine Sache in welcher Weise entschieden worden ist, sodass auch die Begründung für die Bestimmung des Umfanges an die Bindung der Entscheidung heranzuziehen ist. Die Bindung bezieht sich somit auf die im Bescheid enthaltene verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der entscheidenden Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt. Wie bereits im Sachverhalt festgehalten worden ist, ist die Einfriedung, die bereits den Gegenstand der Entscheidung der NÖ Landesregierung vom *** gebildet hat, dieselbe wie im gegenständlichen Abbruchverfahren. Auch hat sich der für die Entscheidung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt durch die NÖ Landesregierung seither nicht derart verändert, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid zur Folge hätte, wobei hiezu festzuhalten ist, dass bloß eine neue Deutung eines schon beurteilten Sachverhaltes nicht schon als ein anderer Sachverhalt angesehen werden kann (vgl. u.a. VwSlg. 602 A, sowie VwSlg. 3.910 A). Die NÖ Landesregierung hat bereits in ihrem – im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegten - Bescheid vom *** rechtskräftig – und damit für alle Verfahrensbeteiligten sowie für alle Behörden und somit auch für das erkennende Gericht – in bindender Weise ausgesprochen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einfriedung um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 4 der NÖ BO 1996 und somit um keine bewilligungs- und anzeigefreie Einfriedung handelt, die unter die Bestimmung des § 17 der NÖ BO 1996 zu subsummieren wäre. Hätte die NÖ Landesregierung in ihrer Entscheidung nämlich die Auffassung der beiden Beschwerdeführer, dass die verfahrensgegenständliche Einfriedung keine bauliche Anlage sei, vertreten, dann hätte sie damals der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge geben und die Baueinstellung aufheben müssen, da für eine Einfriedung, die nicht unter die Bestimmungen der NÖ BO 1996 fällt, auch keine Baueinstellung angeordnet werden darf. Aufgrund dieser rechtskräftigen und verbindlichen Entscheidung erübrigen sich somit weitere Ausführungen hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einfriedung um eine bauliche Anlage handelt, wobei hiezu festzuhalten ist, dass auch das erkennende Gericht die Auffassung der Baubehörden und der NÖ Landesregierung uneingeschränkt teilt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einfriedung aufgrund ihrer Ausmaße um eine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 4 der NÖ BO 1996 handelt, zumal es keinem Zweifel unterliegen kann, dass die Errichtung der gegenständlichen Einfriedung zu ihrer fachgerechten Herstellung (zu ihrer standsicheren Aufstellung [z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden]) nicht nur eines hohen Maßes an handwerklicher Sorgfalt, sondern überhaupt eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bedarf, weil schon wegen des zu erwartenden Winddruckes die Verbindung der einzelnen Teile mit dem Sockelmauerwerk wesentliche bautechnische und statische Kenntnisse erfordert und muss diese auch mit dem Boden eine kraftschlüssige Verbindung aufweisen, sei es durch ein Sockelmauerwerk oder durch eine andere entsprechende Verankerung direkt im Boden. Schon aus diesem Grund können daher Gefahren für Personen und Sachen entstehen, sodass die gegenständliche Einfriedung als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 4 NÖ BO 1996 zu qualifizieren ist. Zu Recht verweist die NÖ Landesregierung in ihrem Bescheid auch darauf, dass diese Einfriedung nicht nur über die Grundstücksgrenze auf das öffentliche Gut und auf ein anderes privates Nachbargrundstück stürzen und somit die darauf befindlichen Personen gefährden kann, sondern ist überdies eine Gefährdung auch dann gegeben, wenn die Einfriedung nicht über die Grundstücksgrenze hinaus, sondern „nur“ auf das verfahrensgegenständliche Grundstück der beiden Beschwerdeführer stürzt und „nur“ die beiden Beschwerdeführer oder andere Personen, die sich auf diesem Grundstück aufhalten, gefährdet sind. Hiebei ist es aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtung rechtlich nicht von Bedeutung, ob diese Einfriedung auf einem konsentierten oder konsenslosen Bruchsteinmauerwerk errichtet wird. Die Frage des Konsenses der Bruchsteinmauer stellt sich nur bei einem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag dieser Bruchsteinmauer selbst; da diese vom verfahrensgegenständlichen Abbruchauftrag jedoch nicht erfasst ist, gehen die diesbezüglichen Ausführungen der beiden Beschwerdeführer ins Leere. Zudem besteht aufgrund der Ausmaße der Einfriedung auch die Möglichkeit, dass diese dem Ortsbild widersprechen könnte, sodass auch dieses Kriterium des § 14 Z. 2 der NÖ BO 1996 erfüllt ist. Wie bereits im Sachverhalt festgehalten worden ist, ist die Einfriedung, die bereits den Gegenstand der Entscheidung der NÖ Landesregierung vom *** gebildet hat, dieselbe wie im gegenständlichen Abbruchverfahren. Auch hat sich der für die Entscheidung der Verwaltungssache maßgebliche Sachverhalt durch die NÖ Landesregierung seither nicht derart verändert, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid zur Folge hätte, wobei hiezu festzuhalten ist, dass bloß eine neue Deutung eines schon beurteilten Sachverhaltes nicht schon als ein anderer Sachverhalt angesehen werden kann vergleiche u.a. VwSlg. 602 A, sowie VwSlg. 3.910 A). Die NÖ Landesregierung hat bereits in ihrem – im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegten - Bescheid vom *** rechtskräftig – und damit für alle Verfahrensbeteiligten sowie für alle Behörden und somit auch für das erkennende Gericht – in bindender Weise ausgesprochen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einfriedung um eine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, der NÖ BO 1996 und somit um keine bewilligungs- und anzeigefreie Einfriedung handelt, die unter die Bestimmung des Paragraph 17, der NÖ BO 1996 zu subsummieren wäre. Hätte die NÖ Landesregierung in ihrer Entscheidung nämlich die Auffassung der beiden Beschwerdeführer, dass die verfahrensgegenständliche Einfriedung keine bauliche Anlage sei, vertreten, dann hätte sie damals der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge geben und die Baueinstellung aufheben müssen, da für eine Einfriedung, die nicht unter die Bestimmungen der NÖ BO 1996 fällt, auch keine Baueinstellung angeordnet werden darf. Aufgrund dieser rechtskräftigen und verbindlichen Entscheidung erübrigen sich somit weitere Ausführungen hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einfriedung um eine bauliche Anlage handelt, wobei hiezu festzuhalten ist, dass auch das erkennende Gericht die Auffassung der Baubehörden und der NÖ Landesregierung uneingeschränkt teilt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen

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