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{'item': 'LVwG-AV-481/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-481/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 39Gew

O 1994 bestellt habe, nicht den erforderlichen Befähigungsnachweis für das in diesem Fall vorliegende reglementierte Gewerbe erbracht habe. Nach § 18 Abs.1 GewO 1994 habe der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung festzulegen, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe jedenfalls als erfüllt anzusehen seien (genereller Befähigungsnachweis). Demgemäß habe der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Ingenieurbüro-Verordnung erlassen, welche als Zugangsvoraussetzungen Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Frau ***, welche die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 39, GewO 1994 bestellt habe, nicht den erforderlichen Befähigungsnachweis für das in diesem Fall vorliegende reglementierte Gewerbe erbracht habe. Nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 habe der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe mit Verordnung festzulegen, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe jedenfalls als erfüllt anzusehen seien (genereller Befähigungsnachweis). Demgemäß habe der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Ingenieurbüro-Verordnung erlassen, welche als Zugangsvoraussetzungen ● eine einschlägige dem angestrebten Fachgebiet entsprechende Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule UND ● eine mehrjährige einschlägige fachliche Tätigkeit UND ● eine Befähigungsprüfung der Ingenieurbüros vorsehe. Die Zugangsvoraussetzungen, welche in dieser Verordnung festgelegt worden seien, seien auch der Maßstab für die Zuerkennung eines sogenannten individuellen Befähigungsnachweises gemäß § 19 GewO 1994, wenn der generelle Befähigungsnachweis nicht erbracht werden könne. Die von der Beschwerdeführerin bestellte Geschäftsführerin, Frau ***, könne allerdings generell keine geeignete Ausbildung auf dem Fachgebiet „Erdwissenschaften“ an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer Universität oder Fachhochschule nachweisen. Sie habe lediglich das Reifeprüfungszeugnis einer Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft vom *** vorgelegt, welches aber kein Zeugnis über eine Ausbildung im Sinne von § 1 Abs.2 Ingenieurbüro-Verordnung darstelle, da die Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft gemäß ihres Lehrplans eine Ausbildung mit Schwerpunkt auf die Führung eines bäuerlichen Familienhaushaltes einschließlich Gästebeherbergung und Direktvermarktung sei. Gemäß dem Erlass des Wirtschaftsministeriums BMWA-30.599/0107-1/7/2005 sei zudem ausdrücklich darauf zu achten, dass Bewerber um eine individuelle Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 stets zumindest auch eine grundlegende und grundsätzlich geeignete theoretische Ausbildung auf dem einschlägigen Fachgebiet genossen haben. Aus diesen Gründen sei der erforderliche Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ nicht erbracht worden, weshalb die Gewerbeausübung zu untersagen gewesen sei.Die Zugangsvoraussetzungen, welche in dieser Verordnung festgelegt worden seien, seien auch der Maßstab für die Zuerkennung eines sogenannten individuellen Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 19, GewO 1994, wenn der generelle Befähigungsnachweis nicht erbracht werden könne. Die von der Beschwerdeführerin bestellte Geschäftsführerin, Frau ***, könne allerdings generell keine geeignete Ausbildung auf dem Fachgebiet „Erdwissenschaften“ an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer Universität oder Fachhochschule nachweisen. Sie habe lediglich das Reifeprüfungszeugnis einer Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft vom *** vorgelegt, welches aber kein Zeugnis über eine Ausbildung im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, Ingenieurbüro-Verordnung darstelle, da die Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft gemäß ihres Lehrplans eine Ausbildung mit Schwerpunkt auf die Führung eines bäuerlichen Familienhaushaltes einschließlich Gästebeherbergung und Direktvermarktung sei. Gemäß dem Erlass des Wirtschaftsministeriums BMWA-30.599/0107-1/7/2005 sei zudem ausdrücklich darauf zu achten, dass Bewerber um eine individuelle Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 stets zumindest auch eine grundlegende und grundsätzlich geeignete theoretische Ausbildung auf dem einschlägigen Fachgebiet genossen haben. Aus diesen Gründen sei der erforderliche Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ nicht erbracht worden, weshalb die Gewerbeausübung zu untersagen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte dazu aus, dass die Bezirkshauptmannschaft X eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich eingeholt habe und nach Erhalt dieser Stellungnahme „Erhebungen gepflogen zu haben“, deren Ergebnis sie nicht vor Erlassung an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe. Darin sei jedenfalls ein Verfahrensmangel zu sehen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte dazu aus, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich eingeholt habe und nach Erhalt dieser Stellungnahme „Erhebungen gepflogen zu haben“, deren Ergebnis sie nicht vor Erlassung an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe. Darin sei jedenfalls ein Verfahrensmangel zu sehen. Zudem sei für die Beschwerdeführerin weder ersichtlich um welchen Studienplan es sich handle, noch von welcher Universität dieser Studienplan sei. Des Weiteren lege die Ingenieurbüro-Verordnung keine Mindesterfordernisse fest. Die rechtliche Interpretation der Behörde laufe aber darauf hinaus, dass niemand die individuelle Befähigung nachweisen könne, der nicht ohnehin die mittels Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfülle. Insofern die Behörde auf einen Erlass des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Bezug nehme, sei darauf hinzuweisen, dass ein Erlass keine Rechtsverbindlichkeit für die Beschwerdeführerin entfalte, da dieser keine Außenwirkung entfalte. Die GewO 1994 schreibe nicht vor, auf welchem Weg die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden müssen. Es zähle der aktuelle Status und nicht wie er erreicht wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin hat am *** das Gewerbe „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) für das Fachgebiet Erdwissenschaften“ am Standort ***, *** angemeldet und die Bestellung von Frau *** zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin angezeigt. Zur Feststellung der Befähigung hat die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel vorgelegt:

  1. eine Urkunde des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom *** über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“,
  2. ein Gewerbeschein über die Anmeldung des Gewerbes „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum“ vom ***,
  3. ein Zeugnis der Wirtschaftskammer Oberösterreich über die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) für das Fachgebiet Erdwissenschaften“ vom ***,
  4. eine Bestätigung der *** vom *** über die Tätigkeit von Frau *** als Geschäftsführerin der *** unter anderem im Bereich der Erdwissenschaften seit ***,
  5. ein Firmenbuchauszug der *** vom ***. Fest steht auch, dass die Frau *** im Zuge einer bereits im *** erfolgten Vorprüfung durch die Wirtschaftskammer Niederösterreich das Reifeprüfungszeugnis einer Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft vom *** vorgelegt hat. Zum Befähigungsnachweis der Frau *** wurde von der Bezirkshauptmannschaft X um ein Gutachten der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe Ingenieurbüros gebeten. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich teilte mit E-Mail vom *** mit „… der Wunsch nach dem Fachgebiet Erdwissenschaften ist uns bekannt, in einigen Telefonaten mit Frau *** haben wir sie damals informiert, dass jedoch hierfür keine entsprechende einschlägige schulische Bildung vorliegt, alternativ jedoch das Fachgebiet Landwirtschaft/Agrartechnik für sie möglich wäre. Dementsprechend wurde auch unser Vorgutachten erstellt“. Dieses Vorgutachten der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom *** wurde der Bezirkshauptmannschaft X übermittelt. Zum Befähigungsnachweis der Frau *** wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um ein Gutachten der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Fachgruppe Ingenieurbüros gebeten. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich teilte mit E-Mail vom *** mit „… der Wunsch nach dem Fachgebiet Erdwissenschaften ist uns bekannt, in einigen Telefonaten mit Frau *** haben wir sie damals informiert, dass jedoch hierfür keine entsprechende einschlägige schulische Bildung vorliegt, alternativ jedoch das Fachgebiet Landwirtschaft/Agrartechnik für sie möglich wäre. Dementsprechend wurde auch unser Vorgutachten erstellt“. Dieses Vorgutachten der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom *** wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übermittelt. Mit Schreiben vom *** wurde die Beschwerdeführerin von dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der in der Folge beabsichtigten Untersagung der Ausübung des Gewerbes mangels Erbringung des erforderlichen Befähigungsnachweises verständigt. Dazu gab die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme vom *** ab. In dieser Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Ingenieurbüro-Verordnung gemäß § 18 GewO nur die Voraussetzungen anführe, bei deren Erbringung die Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sei. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom *** aus, dass – wenn die Wirtschaftskammer Niederösterreich keine ausreichende schulische Bildung von Frau *** für eine Befähigung sieht – die Bezirkshauptmannschaft X zu ermitteln habe, welche Schulbildung als einschlägig im Sinne der Ingenieurbüro-Verordnung anzusehen sei. Bei einer Gegenüberstellung dieses Ergebnisses mit dem Bildungsweg der Frau *** werde sich eine Gleichwertigkeit ergeben. Die Schulbildung der Frau *** entspreche jedenfalls dem gleichen Bildungsstand wie einer nicht abgeschlossenen, einschlägigen Schule, womit gemäß der Ingenieurbüro-Verordnung ein ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wäre. Dazu gab die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme vom *** ab. In dieser Stellungnahme führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Ingenieurbüro-Verordnung gemäß Paragraph 18, GewO nur die Voraussetzungen anführe, bei deren Erbringung die Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sei. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom *** aus, dass – wenn die Wirtschaftskammer Niederösterreich keine ausreichende schulische Bildung von Frau *** für eine Befähigung sieht – die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu ermitteln habe, welche Schulbildung als einschlägig im Sinne der Ingenieurbüro-Verordnung anzusehen sei. Bei einer Gegenüberstellung dieses Ergebnisses mit dem Bildungsweg der Frau *** werde sich eine Gleichwertigkeit ergeben. Die Schulbildung der Frau *** entspreche jedenfalls dem gleichen Bildungsstand wie einer nicht abgeschlossenen, einschlägigen Schule, womit gemäß der Ingenieurbüro-Verordnung ein ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wäre. Mit Schreiben vom *** bat die Bezirkshauptmannschaft X um Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich zu den Fragen:Mit Schreiben vom *** bat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich zu den Fragen:
  6. „Welche Studienrichtungen bzw. Schulen müssen absolviert werden, damit der § 1 Abs.1 Z1 lit. a oder b der Ingenieurbüro-Verordnung als erfüllt angesehen werden kann?“„Welche Studienrichtungen bzw. Schulen müssen absolviert werden, damit der Paragraph eins, Absatz eins, Z1 Litera a, oder b der Ingenieurbüro-Verordnung als erfüllt angesehen werden kann?“
  7. „Liegen aufgrund des bisherigen Bildungsganges und der bisherigen Tätigkeiten die Voraussetzungen vor, um Frau *** die individuelle Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 für die Ausübung Ingenieurbüros eingeschränkt auf das Fachgebiet Erdwissenschaften zuerkennen zu können? Wenn nein, warum nicht und was würde fehlen?“„Liegen aufgrund des bisherigen Bildungsganges und der bisherigen Tätigkeiten die Voraussetzungen vor, um Frau *** die individuelle Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 für die Ausübung Ingenieurbüros eingeschränkt auf das Fachgebiet Erdwissenschaften zuerkennen zu können? Wenn nein, warum nicht und was würde fehlen?“ Die Wirtschaftskammer Niederösterreich nahm zu diesem Schreiben am *** wie folgt Stellung: „… Zu Punkt 1: … Dem Fachgebiet eines Ingenieurbüros für Erdwissenschaften entspricht gemäß §1 Abs.1 Z1 lit. a Ingenieurbüro-Verordnung der Abschluss des Studiums „Erdwissenschaften“ an einer österreichischen Universität. Ergänzend dazu ist bezüglich §1 Abs.1 Z1 lit. b Ingenieurbüro-Verordnung festzuhalten, dass es keine berufsbildende höhere Schule auf dem Gebiet „Erdwissenschaften“ gibt.Dem Fachgebiet eines Ingenieurbüros für Erdwissenschaften entspricht gemäß §1 Absatz eins, Z1 Litera a, Ingenieurbüro-Verordnung der Abschluss des Studiums „Erdwissenschaften“ an einer österreichischen Universität. Ergänzend dazu ist bezüglich §1 Absatz eins, Z1 Litera b, Ingenieurbüro-Verordnung festzuhalten, dass es keine berufsbildende höhere Schule auf dem Gebiet „Erdwissenschaften“ gibt. Zu Punkt 2: … Es liegen nicht die Voraussetzungen vor, um Frau *** die individuelle Befähigung gem. § 19 GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes Ingenieurbüros eingeschränkt auf das Fachgebiet Erdwissenschaften zuerkennen zu können. Es fehlt der Nachweis einer für das angestrebte Fachgebiet „Erdwissenschaften“ entsprechenden grundlegenden und grundsätzlich geeigneten theoretischen Ausbildung.Es liegen nicht die Voraussetzungen vor, um Frau *** die individuelle Befähigung gem. Paragraph 19, GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes Ingenieurbüros eingeschränkt auf das Fachgebiet Erdwissenschaften zuerkennen zu können. Es fehlt der Nachweis einer für das angestrebte Fachgebiet „Erdwissenschaften“ entsprechenden grundlegenden und grundsätzlich geeigneten theoretischen Ausbildung. Begründung: Ingenieurbüros für Erdwissenschaften ist ein hochqualifizierter Beruf gem. § 134 GewO mit hohem Qualifikationserfordernis gem. § 18 Abs.

§ 19Gew

O; Maßstab für die Beurteilung des individuellen Befähigungsnachweises ist die Ingenieurbüro-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen; Die Bewerberin hat weder eine abgeschlossene Ausbildung auf dem Fachgebiet Erdwissenschaften an einer berufsbildenden höheren Schule oder Universität oder Fachhochschule noch eine grundlegende und grundsätzlich geeignete theoretische Ausbildung für das Fachgebiet „Erdwissenschaften“ nachgewiesen.Ingenieurbüros für Erdwissenschaften ist ein hochqualifizierter Beruf gem. Paragraph 134, GewO mit hohem Qualifikationserfordernis gem. Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, GewO; Maßstab für die Beurteilung des individuellen Befähigungsnachweises ist die Ingenieurbüro-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen; Die Bewerberin hat weder eine abgeschlossene Ausbildung auf dem Fachgebiet Erdwissenschaften an einer berufsbildenden höheren Schule oder Universität oder Fachhochschule noch eine grundlegende und grundsätzlich geeignete theoretische Ausbildung für das Fachgebiet „Erdwissenschaften“ nachgewiesen. ... Um die hohe Verantwortung und die für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Ingenieurbüro für Erdwissenschaften“ erforderliche hohe Qualifikation gem. § 18 Abs.

§ 19Gew

O darzustellen, wird im Sinne von § 134 GewO der Umfang der Leistungen der Ingenieurbüros für Erdwissenschaften, die das Leben und die Gesundheit vieler Menschen ganzer Regionen betreffen, im Überblick dargestellt und zur Veranschaulichung mit konkreten Beispielen aus der täglichen Praxis erläutert:Um die hohe Verantwortung und die für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Ingenieurbüro für Erdwissenschaften“ erforderliche hohe Qualifikation gem. Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, GewO darzustellen, wird im Sinne von Paragraph 134, GewO der Umfang der Leistungen der Ingenieurbüros für Erdwissenschaften, die das Leben und die Gesundheit vieler Menschen ganzer Regionen betreffen, im Überblick dargestellt und zur Veranschaulichung mit konkreten Beispielen aus der täglichen Praxis erläutert: Wie aus dem Studienplan ersichtlich ist, vermittelt das Studium „Erdwissenschaften“ eine umfassende Ausbildung und Befähigung, die den Absolventen dazu befähigt, im Rahmen des gesamten Fachgebietes „Erdwissenschaften“ Leistungen gem. § 134 GewO zu erbringen. Folgende Inhalte aus dem Studienplan zeigen, welche verantwortungsvollen Leistungen, die – wie erwähnt – offensichtlich das Leben und die Gesundheit vieler Menschen ganzer Regionen betreffen, im Fachgebiet Erdwissenschaften subsumiert sind: Geologie, Petrologie, Mineralogie, Paläantologie, Hydrogeologie, Hydrogeochemie und Ingenieurgeologie.Wie aus dem Studienplan ersichtlich ist, vermittelt das Studium „Erdwissenschaften“ eine umfassende Ausbildung und Befähigung, die den Absolventen dazu befähigt, im Rahmen des gesamten Fachgebietes „Erdwissenschaften“ Leistungen , gem. Paragraph 134, GewO zu erbringen. Folgende Inhalte aus dem Studienplan zeigen, welche verantwortungsvollen Leistungen, die – wie erwähnt – offensichtlich das Leben und die Gesundheit vieler Menschen ganzer Regionen betreffen, im Fachgebiet Erdwissenschaften subsumiert sind: Geologie, Petrologie, Mineralogie, Paläantologie, Hydrogeologie, Hydrogeochemie und Ingenieurgeologie. … In Anbetracht der verantwortungsvollen Tätigkeit, wie es aufgrund des umfassenden Berechtigungsumfanges gem. § 134 in Verbindung mit dem breiten Tätigkeitsfeld auf dem Fachgebiet der Erdwissenschaften gem. Studienplan „Erdwissenschaften“ offensichtlich wird, bestehen die hohen Anforderungen an die Qualifikation der Ingenieurbüros zu Recht.In Anbetracht der verantwortungsvollen Tätigkeit, wie es aufgrund des umfassenden Berechtigungsumfanges gem. Paragraph 134, in Verbindung mit dem breiten Tätigkeitsfeld auf dem Fachgebiet der Erdwissenschaften gem. Studienplan „Erdwissenschaften“ offensichtlich wird, bestehen die hohen Anforderungen an die Qualifikation der Ingenieurbüros zu Recht. Der „Zugang“ zu einem reglementierten Gewerbe wird durch den Qualifikations- bzw. Befähigungsnachweis eröffnet. … Dabei bildet die für die selbständige Ausübung eines reglementierten Gewerbes „erforderliche fachliche Befähigung“ den entscheidenden Bestimmungsfaktor für das zulässige Ausmaß des verordnungsmäßig festzulegenden Ausbildungsweges, bzw. nach dem Grundsatz: je schwieriger die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes typischen Tätigkeiten, umso schwieriger darf der in der ZugangsV festzulegende Ausbildungsweg sein (siehe Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 3 361, Rz 6 zu § 18).Dabei bildet die für die selbständige Ausübung eines reglementierten Gewerbes „erforderliche fachliche Befähigung“ den entscheidenden Bestimmungsfaktor für das zulässige Ausmaß des verordnungsmäßig festzulegenden Ausbildungsweges, bzw. nach dem Grundsatz: je schwieriger die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes typischen Tätigkeiten, umso schwieriger darf der in der ZugangsV festzulegende Ausbildungsweg sein (siehe Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 3 361, Rz 6 zu Paragraph 18,). Daher verankert die Ingenieurbüro-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen für die Ausübung des besonders verantwortungsvollen Gewerbes „Ingenieurbüro“ mit einem exorbitant hohen Schwierigkeitsgrad einen hohen Qualifikationsstandard, wonach bei Erfüllung folgender Voraussetzungen die erforderliche fachliche Befähigung als erfüllt anzusehen ist: Abgeschlossene einschlägige dem angestrebten Fachgebiet entsprechende Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildende höhere Schule UND Mehrjährige fachliche Tätigkeit UND Befähigungsprüfung der Ingenieurbüros. Der Befähigungsnachweis ist somit auf drei Säulen aufgebaut, nämlich eine abgeschlossene einschlägige Ausbildung (Uni, FH oder HTL) und mehrjährige fachliche Tätigkeit und Befähigungsprüfung. Die abgeschlossene theoretische einschlägige Ausbildung (Studium an Uni/FH oder Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule ist ein wesentlicher Teil des Befähigungsnachweises und kann nicht durch die Praxis oder die Befähigungsprüfung ersetzt werden. … Der Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft, …, gibt Auskunft darüber, dass naturgemäß diese Ausbildung auch im Sinne von § 1 Abs.2 Ingenieurbüro-Verordnung keine geeignete Ausbildung für ein Ingenieurbüro für Erdwissenschaften ist. Wie dem Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft zu entnehmen ist, bereitet die Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft mit einem besonderen Schwerpunkt auf die Führung eines bäuerlichen Familienhaushaltes einschließlich der Gästebeherbergung und Direktvermarktung vor. Weder das Reifeprüfungszeugnis der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft noch die anderen vorgelegten Zeugnisse … erbringen in keinster Weise und nicht einmal annähernd den Nachweis einer Ausbildung auf dem Fachgebiet „Erdwissenschaften“.Der Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft, …, gibt Auskunft darüber, dass naturgemäß diese Ausbildung auch im Sinne von , Paragraph eins, Absatz 2, Ingenieurbüro-Verordnung keine geeignete Ausbildung für ein Ingenieurbüro für Erdwissenschaften ist. Wie dem Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft zu entnehmen ist, bereitet die Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft mit einem besonderen Schwerpunkt auf die Führung eines bäuerlichen Familienhaushaltes einschließlich der Gästebeherbergung und Direktvermarktung vor. Weder das Reifeprüfungszeugnis der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft noch die anderen vorgelegten Zeugnisse … erbringen in keinster Weise und nicht einmal annähernd den Nachweis einer Ausbildung auf dem Fachgebiet „Erdwissenschaften“. … Bezüglich des angemessenen und erforderlichen hohen Qualifikationsmaßstabs für Ingenieurbüros gem. Ingenieurbüro-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen wird weiters auf den beiliegenden Erlass des Wirtschaftsministeriums BMWA-30.599/0107-I/7/2005 verwiesen. In dem Erlass ersucht das Wirtschaftsministerium die Gewerbeabteilungen der Ämter der Landesregierungen, ausdrücklich darauf zu achten, dass Bewerber um eine individuelle Befähigung für das Gewerbe eines Ingenieurbüros stets zumindest auch eine grundlegende und grundsätzlich geeignete theoretische Ausbildung auf dem einschlägigen Fachgebiet genossen haben. …“ Fest steht, dass Frau *** die Befähigungsprüfung für das Fachgebiet Erdwissenschaften erfolgreich abgelegt hat und etwa 14 Jahre im Bereich Erdwissenschaften bei der *** tätig war. Fest steht weiters, dass Frau *** die Reifeprüfung der HBLA für Land- und Hauswirtschaft absolviert hat. Eine weitere schulische oder universitäre Ausbildung bzw. eine Ausbildung an einer Fachhochschule konnte nicht festgestellt werden. Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund des unbedenklichen Verwaltungsaktes Zl. *** sowie auf Grund von Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Urkunde des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom *** über die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“, einen Gewerbeschein über die Anmeldung des Gewerbes „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum“ vom ***, ein Zeugnis der Wirtschaftskammer Oberösterreich über die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) für das Fachgebiet Erdwissenschaften“ vom ***, eine Bestätigung der *** vom *** über die Tätigkeit von Frau *** als Geschäftsführerin der *** unter anderem im Bereich der Erdwissenschaften seit *** und einen Firmenbuchauszug der *** vom ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen. § 18 GewO 1994 lautet:Paragraph 18, GewO 1994 lautet: „

(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.„
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
  1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
  3. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
  4. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
  5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
  6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
  7. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
  8. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
  9. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
  10. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
  11. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
  12. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
  2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
  3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)
(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“
(7)Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (Paragraph 94, Ziffer 24,) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.“ § 19 GewO 1994 lautet:Paragraph 19, GewO 1994 lautet: „Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. §373c Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ § 340 GewO 1994 lautet:Paragraph 340, GewO 1994 lautet: „
(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.„
(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(2)Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94 Z 55) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
(2)Hat die Anmeldung ein im Paragraph 95, genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 55,) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
(3)Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
(3)Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“ § 134 GewO 1994 lautet:Paragraph 134, GewO 1994 lautet: „
(1)Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.„
(1)Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (Paragraph 94, Ziffer 69,) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.
(2)Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
(2)Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des Absatz eins, Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
(3)Ingenieurbüros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Holzbau-Meistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.
(3)Ingenieurbüros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Holzbau-Meistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des Absatz 2 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.
(4)Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
(4)Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Absatz eins, besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
(5)Der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben wird durch Abs. 1 nicht berührt.“
(5)Der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben wird durch Absatz eins, nicht berührt.“ § 94 GewO lautet:Paragraph 94, GewO lautet: „Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: … 69. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) …“ § 1 Ingenieurbüro-Verordnung lautet:Paragraph eins, Ingenieurbüro-Verordnung lautet: „
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: „
(1)Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Paragraph 94, Ziffer 69, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnisse über
  1. a)den erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet oder
  2. b)den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im betreffenden Fachgebiet undden erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß Paragraph 67, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß Paragraph 73, Litera a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß Paragraph 11, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß Paragraph 18, dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im betreffenden Fachgebiet und 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
(2)Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.“
(2)Wurde die nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Absatz eins, nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.“ § 17 VwGVG lautet:Paragraph 17, VwGVG lautet: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 45 AVG lautet:Paragraph 45, AVG lautet: „
(1)Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2)Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3)Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“ Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden (vgl. VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, u.a.)Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden die den Befähigungsnachweis gem. Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften den Maßstab dafür, ob die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die vom Antragsteller beigebrachten Beweismittel belegt werden vergleiche VwGH vom 6.4.2005, 2004/04/0047, u.a.) Die Festlegung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen lässt. Die Feststellung der individuellen Befähigung ist hinsichtlich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Antragstellers durch die von ihm beigebrachten Beweismittel anzunehmen. Aufgrund der vorgelegten Belege sind Feststellungen zum Bildungsgang des Beschwerdeführers zu treffen und Feststellungen betreffend die Kenntnisse und Erfahrungen, die der Beschwerdeführer durch seine Ausbildung und Praxis erworben hat. Diese sind den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften gegenüberzustellen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Band 1, § 19 Rz 3a).Die Feststellung der individuellen Befähigung ist hinsichtlich der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Antragstellers durch die von ihm beigebrachten Beweismittel anzunehmen. Aufgrund der vorgelegten Belege sind Feststellungen zum Bildungsgang des Beschwerdeführers zu treffen und Feststellungen betreffend die Kenntnisse und Erfahrungen, die der Beschwerdeführer durch seine Ausbildung und Praxis erworben hat. Diese sind den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften gegenüberzustellen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Band 1, Paragraph 19, Rz 3a). Dabei ist es allerdings Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in dem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. etwa VwGH vom
  1. September 2012, 2012/04/0018 u.a.).Dabei ist es allerdings Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in dem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft vergleiche etwa VwGH vom
  2. September 2012, 2012/04/0018 u.a.). Für das reglementierte Gewerbe „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ ist auf der Grundlage von § 18 Abs.1 GewO die Ingenieurbüro-Verordnung erlassen worden, welche die Zugangserfordernisse festlegt, die den genannten Maßstab für die Beurteilung nach § 19 GewO bilden. Gemäß § 1 der Ingenieurbüro-Verordnung ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros erfüllt bei VorliegenFür das reglementierte Gewerbe „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ ist auf der Grundlage von Paragraph 18, Absatz eins, GewO die Ingenieurbüro-Verordnung erlassen worden, welche die Zugangserfordernisse festlegt, die den genannten Maßstab für die Beurteilung nach Paragraph 19, GewO bilden. Gemäß Paragraph eins, der Ingenieurbüro-Verordnung ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros erfüllt bei Vorliegen - einer einschlägigen theoretischen Ausbildung UND - einer einschlägigen fachlichen Tätigkeit von mindestens 3 Jahren UND - einer erfolgreich abgelegten Befähigungsprüfung. Die Gewerbebehörde hat grundsätzlich die Möglichkeit, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen (vgl. VwGH vom
  3. September 2012, 2012/04/0018; VwGH vom
  4. März 2015, 2014/04/0035). Aus diesem Grund bestehen auch keine Bedenken, wenn die entscheidende Behörde die Ansicht der Wirtschaftskammer ihrer Entscheidung zu Grunde legt.Die Gewerbebehörde hat grundsätzlich die Möglichkeit, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen vergleiche VwGH vom
  5. September 2012, 2012/04/0018; VwGH vom
  6. März 2015, 2014/04/0035). Aus diesem Grund bestehen auch keine Bedenken, wenn die entscheidende Behörde die Ansicht der Wirtschaftskammer ihrer Entscheidung zu Grunde legt. Der Erlass der Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BMWA-30.599/0107-I/7/2005 stellt zwar keinen verbindlichen Rechtsakt mit Außenwirkung dar, allerdings gewährt die Beurteilung der Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises gemäß § 19 GewO der entscheidenden Behörde einen gewissen Ermessenspielraum, bei dessen Ausübung die Beachtung eines derartigen Erlasses jedenfalls rechtmäßig ist.Der Erlass der Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit , BMWA-30.599/0107-I/7/2005 stellt zwar keinen verbindlichen Rechtsakt mit Außenwirkung dar, allerdings gewährt die Beurteilung der Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 19, GewO der entscheidenden Behörde einen gewissen Ermessenspielraum, bei dessen Ausübung die Beachtung eines derartigen Erlasses jedenfalls rechtmäßig ist. Die Beschwerdeführerin hat etwa 14 Jahre fachlich einschlägige Tätigkeit von Frau *** sowie eine von ihr erfolgreich abgelegte einschlägige Befähigungsprüfung nachgewiesen. Die vorgebrachte Absolvierung der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft kann aber eine dem § 1 Ingenieurbüro-Verordnung gleichwertige theoretische Ausbildung nicht nachweisen. Zudem legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwieweit diese Ausbildung facheinschlägig gewesen wäre. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass allenfalls fehlende Schulausbildung durch die praktische Tätigkeit bei weitem ausgeglichen wurde, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die ins Treffen geführte fachliche Tätigkeit eine gleichwertige theoretische Ausbildung weder ersetzt noch im Sinne des § 19 GewO nachzuweisen vermag (vgl. auch VwGH vom
  7. März 2015, 2014/04/0035).Die Beschwerdeführerin hat etwa 14 Jahre fachlich einschlägige Tätigkeit von Frau *** sowie eine von ihr erfolgreich abgelegte einschlägige Befähigungsprüfung nachgewiesen. Die vorgebrachte Absolvierung der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft kann aber eine dem Paragraph eins, Ingenieurbüro-Verordnung gleichwertige theoretische Ausbildung nicht nachweisen. Zudem legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwieweit diese Ausbildung facheinschlägig gewesen wäre. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, dass allenfalls fehlende Schulausbildung durch die praktische Tätigkeit bei weitem ausgeglichen wurde, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die ins Treffen geführte fachliche Tätigkeit eine gleichwertige theoretische Ausbildung weder ersetzt noch im Sinne des Paragraph 19, GewO nachzuweisen vermag vergleiche auch VwGH vom
  8. März 2015, 2014/04/0035). Die von Frau *** absolvierte Ausbildung verwirklicht daher nicht mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel. Zu dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom *** vorgebrachten Verfahrensmangel aufgrund mangelnder Gewährung von Parteiengehör zu Beweisergebnissen ist zu sagen, dass die Behörde zwar ihr mit Schreiben vom *** bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich eingeholtes Beweisergebnis vom *** der Beschwerdeführerin nicht vor ihrer Entscheidung mit Bescheid am *** zur Kenntnis gebracht hat, dies aber im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich war. § 17 VwGVG bestimmt, dass soweit das VwGVG nichts anderes festlegt, auf das Verfahren über Beschwerden die Bestimmungen des AVG anzuwenden sind. Grundsätzlich sind Beweisergebnisse der Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter gemäß § 45 Abs.3 AVG zur Kenntnis zu bringen und damit auch die Gelegenheit zu geben, zu den jeweiligen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Es soll dadurch eine Überraschungsentscheidung für die Partei verhindert werden. Eine solche Verpflichtung besteht allerdings nicht, wenn es sich um eigene Angaben der Partei oder um Beweismittel, welche die Partei selbst vorgelegt hat oder auf die sie sich berufen hat, handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde aus rechtlichen Erwägungen zum Schluss kommt, dass das Vorbringen nicht geeignet ist, den behaupteten Rechtsanspruch zu begründen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 45 Rz 29). Die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom *** bezieht sich alleine auf die vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom ***. Aus diesem Grund liegt kein Verfahrensfehler der Bezirkshauptmannschaft X vor.Zu dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom *** vorgebrachten Verfahrensmangel aufgrund mangelnder Gewährung von Parteiengehör zu Beweisergebnissen ist zu sagen, dass die Behörde zwar ihr mit Schreiben vom *** bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich eingeholtes Beweisergebnis vom *** der Beschwerdeführerin nicht vor ihrer Entscheidung mit Bescheid am *** zur Kenntnis gebracht hat, dies aber im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich war. Paragraph 17, VwGVG bestimmt, dass soweit das VwGVG nichts anderes festlegt, auf das Verfahren über Beschwerden die Bestimmungen des AVG anzuwenden sind. Grundsätzlich sind Beweisergebnisse der Partei bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen und damit auch die Gelegenheit zu geben, zu den jeweiligen Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. Es soll dadurch eine Überraschungsentscheidung für die Partei verhindert werden. Eine solche Verpflichtung besteht allerdings nicht, wenn es sich um eigene Angaben der Partei oder um Beweismittel, welche die Partei selbst vorgelegt hat oder auf die sie sich berufen hat, handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde aus rechtlichen Erwägungen zum Schluss kommt, dass das Vorbringen nicht geeignet ist, den behaupteten Rechtsanspruch zu begründen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 45, Rz 29). Die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom *** bezieht sich alleine auf die vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom ***. Aus diesem Grund liegt kein Verfahrensfehler der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vor. Aus all den angeführten Gründen war im Ergebnis spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Darüber hinaus hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Darüber hinaus hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.481.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.