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{'item': 'LVwG-AV-543/001-2014'}

Obsah (9)§ 279§ 25a§ 289§ 15§ 13§ 1§ 2a§ 274Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-543/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 279

der Bundesabgabenordnung – BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 279, der Bundesabgabenordnung – BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zu Spruchpunkt 1: Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, ohne Zahl, wurde der Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft in ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 411,53 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz in der Höhe von € 4,00, eine Berechnungsfläche von 318,08 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 109,38 m² bebauter Fläche und 3+1 angeschlossene Geschosse, Garage mit 24,32 m² bebauter Fläche und 1+1 angeschlossene Geschosse sowie 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 224,55 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 99,70 m² bebauter Fläche und 2+1 angeschlossene Geschosse sowie 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. In der dagegen erhobenen Berufung behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass der Abgabenbescheid insofern verfehlt und daher rechtswidrig sei, da hinsichtlich der Fläche mehr verrechnet worden sei als auf ihrer Liegenschaft tatsächlich verändert worden sei. Mit Abgabenbescheid vom ***, A.Z. ***, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung

§ 289Abs.

2 der BAO keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Abgabenbescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** der Beschwerdeführerin die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für ihre Liegenschaft *** nach den Erhebungsunterlagen der Fa. *** vom *** vorgeschrieben worden sei. Für die Gebührenberechnung seien das Kellergeschoss mit einer bebauten Fläche von 109,38 m² und die Garage mit einer bebauten Fläche von 24,32 m² herangezogen worden. Die Berufung der Beschwerdeführerin sei damit begründet worden, dass hinsichtlich der Fläche nunmehr mehr verrechnet worden sei als tatsächlich auf der Liegenschaft verändert worden sei. Die Liegenschaft *** sei an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen.

§ 15

des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes entstehe die Abgabenschuld durch Einlangen einer Veränderungsanzeige. Im § 13 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes sei geregelt, dass Veränderungen, die eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen würden, binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen seien. Durch die Überprüfung der Fa. *** am *** sei eine Veränderung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft festgestellt worden.

§ 13Abs.

2 sei damit die Abgabenschuld mit *** entstanden. Auf § 17 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes werde verwiesen. Die Abgabenbehörden seien an das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz und die Wasserabgabenordnung der jeweiligen Gemeinde gebunden und hätten die darin festgesetzten Paragraphen anzuwenden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Abgabenbescheid vom ***, A.Z. ***, gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung

Paragraph 289, Absatz 2, der BAO keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Abgabenbescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** der Beschwerdeführerin die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für ihre Liegenschaft *** nach den Erhebungsunterlagen der Fa. *** vom *** vorgeschrieben worden sei. Für die Gebührenberechnung seien das Kellergeschoss mit einer bebauten Fläche von 109,38 m² und die Garage mit einer bebauten Fläche von 24,32 m² herangezogen worden. Die Berufung der Beschwerdeführerin sei damit begründet worden, dass hinsichtlich der Fläche nunmehr mehr verrechnet worden sei als tatsächlich auf der Liegenschaft verändert worden sei. Die Liegenschaft *** sei an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen.

Paragraph 15, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes entstehe die Abgabenschuld durch Einlangen einer Veränderungsanzeige. Im Paragraph 13, Absatz eins, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes sei geregelt, dass Veränderungen, die eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen würden, binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen seien. Durch die Überprüfung der Fa. *** am *** sei eine Veränderung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft festgestellt worden.

Paragraph 13, Absatz 2, sei damit die Abgabenschuld mit *** entstanden. Auf Paragraph 17, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes werde verwiesen. Die Abgabenbehörden seien an das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz und die Wasserabgabenordnung der jeweiligen Gemeinde gebunden und hätten die darin festgesetzten Paragraphen anzuwenden. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Aus dem von der Behörde vorgelegten Sitzungsprotokoll über die Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, Tagesordnungspunkt Nr. 33., in welchem über die Berufung der Beschwerdeführerin entschieden wurde und auf welchen sich der angefochtene Berufungsbescheid der belangten Behörde in seiner Einleitung zum Spruch bezieht, ist ersichtlich, dass der Gemeindevorstand die gegen die Kanal- und Wasserergänzungsbescheide erhobenen Einsprüche wegen Unzulässigkeit abgelehnt hat. Hiezu führte er aus, dass mit der Erhebung der Berechnungsflächen für Kanal und Wasser im Ortsgebiet in den Jahren *** und *** die Fa. *** beauftragt worden sei. Durch diese Erhebung seien viele fehlerhafte Angaben bzw. illegale Bauwerke festgestellt worden. Von der Gemeinde seien bereits die ersten Bescheide vorgeschrieben und ausgeschickt worden. Die Einspruchswerber hätten unter der Begründung, dass sie seit der Errichtung des Wohnhauses keine Umbauten getätigt hätten und dadurch der Ergänzungsbescheid der Gemeinde unzulässig sei, Einspruch erhoben. Sei es auch so, dass die Bescheide zum damaligen Zeitpunkt wegen Falschangaben durch die Liegenschaftsbesitzer falsch ausgestellt worden und auch rechtskräftig geworden seien, so seien die Einsprüche durch das Verschweigen meldepflichtiger Angaben und fehlender Änderungsanzeigen jedoch unzulässig und die Ergänzungsbescheide rechtens. Die Wasser- und Kanalbescheide seien zum Zeitpunkt der Fertigstellung auf Grundlage der Angaben (Erhebungsbogen) der Liegenschaftsbesitzer erstellt worden. Da die Liegenschaftsbesitzer trotz Änderungen keine Änderungsanzeige für die Umbauten oder Zubauten eingereicht hätten bzw. diese Änderungen verschwiegen worden seien, verstoße dies gegen die Meldepflicht. Diese Nicht- bzw. Falschangaben seien bei der Kanalerhebung festgestellt worden. Dadurch seien die Ergänzungsbescheide zulässig und notwendig. Zusammengefasst werde festgehalten, dass die von den betreffenden Liegenschaftsbesitzern zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Anschlüsse erstellten Erhebungsbögen, welche von den Besitzern abgegeben und unterschrieben worden seien, diese Falschangaben beinhaltet hätten. Deshalb sei die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe für Kanal und Wasser zulässig. In der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass eine Veränderung des Bestandes nicht vorgenommen worden sei, weshalb nicht erklärlich sei, wie die *** zu einer Erhöhung der Berechnungsfläche um 10 m² gekommen sei. Offensichtlich sei hier unrichtigerweise die Terrassenfläche (F3) im Ausmaß von 7,42 m² aufgenommen worden. Diese Terrasse sei aber seit der Errichtung des gegenständlichen Wohnhauses vorhanden und stelle somit einen Altbestand dar, welcher auch in die Berechnung aus dem Jahr *** Aufnahme gefunden habe. Eine faktische Änderung des Gebäudes habe es daher nicht gegeben. Wenn die Gemeinde *** damals eine unrichtige oder andere Berechnungsart angewendet habe als nunmehr die ***, so könne dies nicht zu ihren Lasten gehen. Gleichsam eine Richtigstellung oder allenfalls Nachverrechnung könne jedoch ohne Änderung des Bestandes nicht durchgeführt werden. Dies gelte auch für die Berechnung der Garagenfläche und der darauf basierenden Ergänzungsabgabe. Wie schon in den Einreichplänen des Bauaktes zu entnehmen sei, sei schon damals die Garage bewilligt und auch gebaut worden; dies in der genau gleichen Art und Weise wie sie nach wie vor gegeben sei. Auch die Garage gehöre damit eindeutig zum Altbestand. Es sei rechtlich unzulässig, nach ca. 15 Jahren eine Nachberechnung vorzunehmen, wenn in der Zwischenzeit keine baulichen Veränderungen erfolgt seien. Auch das Kellergeschoss werde nunmehr zu Unrecht als angeschlossenes Geschoss in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Seit dem Jahr *** sei der Keller unveränderlich vorhanden und hätte sich auch die Wasserentnahmestelle für die Waschmaschine zum damaligen Zeitpunkt bereits im Keller befunden. Ihr Rechtsvorgänger sei bei der damaligen Erhebung lediglich gefragt worden, ob im Keller ein WC sei, was nicht der Fall sei. Ihr sei nicht bekannt, warum die Gemeinde *** dies damals unbeachtet gelassen habe. Eine Änderung habe es seit damals jedoch nicht gegeben, weshalb insofern auch die Nachberechnung und Vorschreibung der Ergänzungsabgabe unzulässig sei. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 1Abs.

1 der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Paragraph eins, Absatz eins, der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a

der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Paragraph 2 a, der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 279Abs.

1 der BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, der BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind die Abgabenbehörden im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sind die Abgabenbehörden im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom

  1. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom
  2. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom
  3. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom
  4. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149, sowie zuletzt VwGH vom
  5. April 2015, Zl. 2012/11/0082) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es der Gemeindevorstand der Gemeinde *** ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen. Ist dies nicht der Fall, ist – mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung – zu differenzieren. Während das gänzliche Fehlen eines Beschlusses der Erledigung (selbst bei ausdrücklicher Bezeichnung als Bescheid) die Bescheidqualität nimmt (vgl. u.a. VwGH vom
  6. April 2015,Zl. 2012/11/0082), ist sie in allen anderen Fällen, in denen der Spruch und/oder die Begründung nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes entspricht, zwar als Bescheid zu betrachten, jedoch so, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH vom
  7. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom
  8. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom
  9. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom
  10. März 1994, Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom
  11. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom
  12. Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Bezieht sich dieser Mangel ausschließlich auf einen rechtlich selbständigen Teil – z.B. trennbarer Spruchpunkt – der Erledigung, gilt das Gesagte nur für den vom Mangel betroffenen Teil der Erledigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom
  13. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom
  14. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom
  15. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom
  16. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149, sowie zuletzt VwGH vom ,
  17. April 2015, Zl. 2012/11/0082) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es der Gemeindevorstand der Gemeinde *** ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen. Ist dies nicht der Fall, ist – mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung – zu differenzieren. Während das gänzliche Fehlen eines Beschlusses der Erledigung (selbst bei ausdrücklicher Bezeichnung als Bescheid) die Bescheidqualität nimmt vergleiche u.a. VwGH vom
  18. April 2015,, Zl. 2012/11/0082), ist sie in allen anderen Fällen, in denen der Spruch und/oder die Begründung nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes entspricht, zwar als Bescheid zu betrachten, jedoch so, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche u.a. VwGH vom
  19. Juni 1991, Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom
  20. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH vom
  21. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom
  22. März 1994, , Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom
  23. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom
  24. Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Bezieht sich dieser Mangel ausschließlich auf einen rechtlich selbständigen Teil – z.B. trennbarer Spruchpunkt – der Erledigung, gilt das Gesagte nur für den vom Mangel betroffenen Teil der Erledigung. Entspricht der Spruch und/oder die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes also nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss und/oder keine entsprechende Begründung dieses Organs zugrunde liegt. Wie in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses betreffend den Punkt
  25. des Sitzungsprotokolls des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, in welchem die Berufung der Beschwerdeführerin behandelt worden ist, wiedergegeben, lag zwar – ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls – eine Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand vor, sodass der nunmehr angefochtenen Erledigung tatsächlich Bescheidqualität zukommt, doch umfasste dieser Beschluss, welcher die Berufung - wie im Spruch des angefochtenen Bescheides auch - zur Gänze abgewiesen hat, lediglich eine allgemein gehaltene Begründung, die offensichtlich auf alle erhobenen Berufungen der einzelnen Gemeindebürger Bezug nimmt, ohne jedoch die einzelnen Abgabenvorschreibungen individuell und konkret in ihren Grundzügen zu behandeln und zu begründen. Weder wurde in der Begründung dieses Beschlusses somit auf das einzelne Verfahren der Beschwerdeführerin abgestellt, was sich wann und aus welchen Gründen geändert haben soll, noch wurde der jeweils konkrete einzelne Erhebungsbogen mit seinem Inhalt für das gegenständliche Verfahren berücksichtigt. Demgegenüber enthält der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid der belangten Behörde jedoch sehr wohl eine auf den konkreten gegenständlichen Fall individuell abgestimmte Begründung – so z.B. u.a. durch die Bezugnahme auf die bebaute Fläche des Wohnhauses der Beschwerdeführerin und auf den konkreten Erhebungsbogen -, sodass der Beschluss vom *** für den nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid nicht die im Sinne des Gesetzes erforderliche Begründung, zumindest in ihren wesentlichen Zügen, aufweist, sodass die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung in keiner Weise vom Beschluss gedeckt ist. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben wurde diese Begründung vielmehr dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen, sodass der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** – im Licht der obzitierten Rechtsprechung – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde als rechtswidrig aufzuheben war (vgl. u.a. VwGH vom
  26. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom
  27. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom
  28. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführerin betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde

§ 279BAO – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Vw

GH vom

  1. März 1984, Zl. 83/05/0137) – vom erkennenden Gericht selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Wie in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses betreffend den Punkt
  2. des Sitzungsprotokolls des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom , ***, in welchem die Berufung der Beschwerdeführerin behandelt worden ist, wiedergegeben, lag zwar – ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls – eine Beschlussfassung durch den Gemeindevorstand vor, sodass der nunmehr angefochtenen Erledigung tatsächlich Bescheidqualität zukommt, doch umfasste dieser Beschluss, welcher die Berufung - wie im Spruch des angefochtenen Bescheides auch - zur Gänze abgewiesen hat, lediglich eine allgemein gehaltene Begründung, die offensichtlich auf alle erhobenen Berufungen der einzelnen Gemeindebürger Bezug nimmt, ohne jedoch die einzelnen Abgabenvorschreibungen individuell und konkret in ihren Grundzügen zu behandeln und zu begründen. Weder wurde in der Begründung dieses Beschlusses somit auf das einzelne Verfahren der Beschwerdeführerin abgestellt, was sich wann und aus welchen Gründen geändert haben soll, noch wurde der jeweils konkrete einzelne Erhebungsbogen mit seinem Inhalt für das gegenständliche Verfahren berücksichtigt. Demgegenüber enthält der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid der belangten Behörde jedoch sehr wohl eine auf den konkreten gegenständlichen Fall individuell abgestimmte Begründung – so z.B. u.a. durch die Bezugnahme auf die bebaute Fläche des Wohnhauses der Beschwerdeführerin und auf den konkreten Erhebungsbogen -, sodass der Beschluss vom *** für den nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid nicht die im Sinne des Gesetzes erforderliche Begründung, zumindest in ihren wesentlichen Zügen, aufweist, sodass die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung in keiner Weise vom Beschluss gedeckt ist. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben wurde diese Begründung vielmehr dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen, sodass der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** – im Licht der obzitierten Rechtsprechung – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde als rechtswidrig aufzuheben war vergleiche u.a. VwGH vom
  3. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom
  4. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom ,
  5. April 1985, Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführerin betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde

Paragraph 279, BAO – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137) – vom erkennenden Gericht selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. Diese Entscheidung konnte

§ 274Abs.

1 der BAO unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung des Falles eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, der BAO unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung des Falles eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde vom Beschluss vom *** gedeckt war, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob und inwieweit die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde vom Beschluss vom *** gedeckt war, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.543.001.2014

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