GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag von Frau *** vom *** auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass Frau *** österreichische Staatsbürgerin sei, im Eigenheim der Eltern in Wohngemeinschaft lebend mit ihrem Vater, *** und ihrer Mutter, ***, sowie ihrem Bruder, ***, lebe. Frau *** beziehe erhöhte Familienbeihilfe sowie Pflegegeld der Stufe
1 und 2 NÖ Mindeststandardverordnung maßgebliche Mindeststandard für drei volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft betrage unter Berücksichtigung der Betriebskosten insgesamt € 1.629,78. Das Einkommen von Familie *** (ohne ***) belaufe sich insgesamt auf € 3.312,70.Der
Paragraph eins, Absatz eins und 2 NÖ Mindeststandardverordnung maßgebliche Mindeststandard für drei volljährige Personen in Haushaltsgemeinschaft betrage unter Berücksichtigung der Betriebskosten insgesamt € 1.629,
1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die 1. hilfsbedürftig sind, 2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalten in Niederösterreich haben oder 3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, NÖ MSG gehören zum Personenkreis nach Paragraph eins, Absatz 3, jedenfalls 1. österreichische Staatsbürger und Staatbürgerinnen sowie deren Familiengehörigen, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
2 NRG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatbürgerinnen sowie deren Familiengehörigen, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NRG verfügen; 2. … 3. … 4. …
1 NÖ MSG hat die Bemessungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung nach dem dritten Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessungen von Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung nach dem dritten Abschnitt unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen.
2 NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ MSG gelten als Einkommen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen.
2a NÖ MSG haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
Paragraph 6, Absatz 2 a, NÖ MSG haben vom Einkommen jedenfalls unberücksichtigt zu bleiben:
1 NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG sind Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als den für diese Person nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
Absatz 2, dieser Bestimmung ist das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als den für diese Person nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
3 ist, kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Abs. 2 genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Abs. 5 nicht in Betracht, ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (§ 11 Abs. 1) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
Absatz 3, ist, kann die Hilfe suchende Person glaubhaft machen, von den in Absatz 2, genannten Personen keine Leistungen oder nur in einem geringeren Ausmaß zu erhalten und kommt auch eine Rechtsverfolgung nach Absatz 5, nicht in Betracht, ihr der entsprechende Mindeststandard für eine volljährige Person in Haushaltsgemeinschaft (Paragraph 11, Absatz eins,) bzw. der entsprechende Differenzbetrag auf diesen Mindeststandard zu gewähren.
4 ist das Einkommen eines unterhaltverpflichteten Kindes nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 8, Absatz 4, ist das Einkommen eines unterhaltverpflichteten Kindes nicht zu berücksichtigen.
5 hat, hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder zumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
Paragraph 8, Absatz 5, hat, hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder zumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.
1 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
3 NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.
Paragraph 10, Absatz 3, NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. § 1 Abs. 1 NÖ Mindeststandardverordnung lautet:Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Mindeststandardverordnung lautet: „Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 620,87 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
3 NÖ Mindeststandardverordnung verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Abs. 2 um 50 %.
Paragraph eins, Absatz 3, NÖ Mindeststandardverordnung verringern sich für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, die jeweiligen Mindeststandards an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes nach Absatz 2, um 50 %.
der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
Paragraph eins, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln ist Einkommen die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
Paragraph 231, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Erwägungen: Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin bisher Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes von der Verwaltungsbehörde erhalten habe und nun keine finanzielle Unterstützung mehr erhalte, ist auszuführen, dass jeder Verlängerungsantrag zum Zeitpunkt der neuen (Verlängerungs-)Antragstellung geprüft werden muss und insofern die Voraussetzungen für die Gewährung zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag vorliegen müssen. Angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht hat die Behörde die Rechtslage und Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen, was auch für jeden Verlängerungsantrag gilt. Wie bereits in den Sachverhaltsfeststellungen festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin in Wohngemeinschaft mit ihrem Vater, ihrer Mutter und ihrem Bruder in Niederösterreich im Eigenheim der Eltern wohnhaft und bezieht ein Pflegegeld der Stufe 2 sowie erhöhte Familienbeihilfe. Darüber hinaus ist seit *** auf Kosten des Landes Niederösterreich in der Tagesstätte der Lebenshilfe Niederösterreich in *** untergebracht, wird in dieser Einrichtung im Durchschnitt mehr als fünf Stunden täglich betreut und zahlt dafür einen monatlichen Kostenbeitrag seit *** in Höhe von monatlich € 67,30. Die Beschwerdeführerin ist arbeitsunfähig. Aus § 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz ergibt sich, dass Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung nur soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter (aufgrund rechtlicher, vertraglicher oder freiwilliger Verpflichtungen) tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).Aus Paragraph 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz ergibt sich, dass Leistungen der Bedarfsorientieren Mindestsicherung nur soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter (aufgrund rechtlicher, vertraglicher oder freiwilliger Verpflichtungen) tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). Dies können öffentlich-rechtliche Leistungen auf Grund eines Versicherungs- oder Versorgungsanspruches genauso sein wie Leistungen, die auf statutarischen Verpflichtungen beruhen. Es besteht daher auch eine Subsidiarität von Leistungen nach diesem Gesetz gegenüber solchen, die auf Bundesrecht beruhen. Bei den gesetzlichen Leistungen privatrechtlicher Natur ist vor allem auf die Unterhaltsleistungen zu verweisen. Darüber hinaus sind alle faktischen Leistungen von anderen Personen zu berücksichtigen, jedoch grundsätzlich nicht die Leistungen der freien Wohlfahrtspflege. Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig, da sie nicht imstande ist ihre sämtlichen Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen ihrer bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin ist ihren Eltern gegenüber allerdings unterhaltsberechtigt bzw. sind die Eltern ihr gegenüber unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern und dem Bedarf des Kindes. Eine gesetzliche Belastungsgrenze für den unterhaltspflichtigen Elternteil bzw. Elternteile gibt es nicht, in Einzelfällen ist es sogar möglich, dass das pfändungsfreie Existenzminimum unterschritten wird. Ebenso ergibt sich aus den Erläuterungen zum NÖ MSG, § 8 NÖ MSG, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur subsidiär zu gewähren sind. Das in § 8 Abs. 1 NÖ MSG formulierte Anrechnungsprinzip wird in Absatz 5 dieser Bestimmung präzisiert. Darin wird klargestellt, dass nicht nur die tatsächliche Bedarfsdeckung berücksichtigt werden kann, sondern bereits auch die Möglichkeit einen Bedarf durch Inanspruchnahme der Leistungen Dritter zu decken. Eine solche Rechtsverfolgungspflicht kann angenommen werden, wenn die Geltendmachung gegenüber den Dritten nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Ist also z.B. der Unterhaltschuldner nicht zahlungsunfähig, nicht greifbar oder würde die Rechtsverfolgung die Gefahr häuslicher Gewalt bedeuten, wird der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Regelung vorleistungspflichtig werden, um eine sofortige Bedarfsdeckung zu gewährleisten. Eine Rechtsverfolgungspflicht der hilfsbedürftigen Person wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn gegenüber dem zahlungsfähigen und greifbaren Unterhaltsschuldner bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt. Ebenso ergibt sich aus den Erläuterungen zum NÖ MSG, Paragraph 8, NÖ MSG, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur subsidiär zu gewähren sind. Das in Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG formulierte Anrechnungsprinzip wird in Absatz 5 dieser Bestimmung präzisiert. Darin wird klargestellt, dass nicht nur die tatsächliche Bedarfsdeckung berücksichtigt werden kann, sondern bereits auch die Möglichkeit einen Bedarf durch Inanspruchnahme der Leistungen Dritter zu decken. Eine solche Rechtsverfolgungspflicht kann angenommen werden, wenn die Geltendmachung gegenüber den Dritten nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Ist also z.B. der Unterhaltschuldner nicht zahlungsunfähig, nicht greifbar oder würde die Rechtsverfolgung die Gefahr häuslicher Gewalt bedeuten, wird der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Regelung vorleistungspflichtig werden, um eine sofortige Bedarfsdeckung zu gewährleisten. Eine Rechtsverfolgungspflicht der hilfsbedürftigen Person wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn gegenüber dem zahlungsfähigen und greifbaren Unterhaltsschuldner bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist jedenfalls den Eltern gegenüber unterhaltsberechtigt, weil sie nicht selbsterhaltungsfähig ist. Aufgrund der Subsidiarität muss daher die unterhaltsberechtigte Beschwerdeführerin ihren Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern zunächst geltend machen, bevor sie Mindestsicherung beanspruchen kann. Dass eine Rechtsverfolgung der Unterhaltsansprüche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist, wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Weder wurde eine aussichtslose Rechtsverfolgung vorgebracht noch ein zahlungsunfähiger bzw. nicht greifbarer Schuldner.
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.866.001.2015
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