51 Z 1 B-VG weitergeführten Verfahren den Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Krausböck als Einzelrichterin über die Berufung des ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich Polizeikommissariat *** vom ***, GZ: ***, im
, Absatz 51, Ziffer eins, B-VG weitergeführten Verfahren den BESCHLUSS gefasst: 1. Der Beschwerde wird
GVG Folge gegeben und die Einstellung des Strafverfahrens
GVG verfügt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und die Einstellung des Strafverfahrens
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG verfügt. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GV eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGV eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Begründung: Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** erkannte *** mit Straferkenntnis vom ***, GZ: ***, fünf Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetz für schuldig und verhängte über ihn Geldstrafen in Höhe von insgesamt 540,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen 90 Stunden).
G hat die Verwaltungsbehörde den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von 54,-- Euro festgesetzt. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** erkannte *** mit Straferkenntnis vom ***, GZ: ***, fünf Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetz für schuldig und verhängte über ihn Geldstrafen in Höhe von insgesamt 540,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafen 90 Stunden).
Paragraph 64, VStG hat die Verwaltungsbehörde den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von 54,-- Euro festgesetzt. Dieses Straferkenntnis wurde am *** zugestellt. Dagegen erhob *** fristgerecht am *** Berufung. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
51 Z 8 B-VG wurde mit
Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über.
GVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen.
Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Da aufgrund der oben zitierten Übergangsbestimmung nunmehr das Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiter zu führen ist, ist auf die vorliegende Berufung diese Verjährungsbestimmung anzuwenden. Die Berufung langte fristgerecht am *** bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** ein. Die Entscheidungsfrist endete daher nach Ablauf von 15 Monaten am ***. Da innerhalb dieser Frist eine inhaltliche Entscheidung über das Rechtsmittel nicht ergangen ist, ist das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Aus diesem Grund wird auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
GVG verfügt.Aus diesem Grund wird auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz VwGVG verfügt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.SW.13.0003
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.