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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.08.2015 GeschäftszahlLVwG-ZT-14-0012 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 44Abs. 1 Vw

GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen ***, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, insbesondere Urkunden (Arbeitsverträge, jeweils abgeschlossen zwischen der GmbH und Herrn ***, vom *** sowie vom ***; Angebot Nummer *** der *** vom *** an die *** Bedachungen und Spenglerei GmbH; Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Januar *** betreffend den spruchgegenständlichen Dienstnehmer; Montagebericht vom ***; Auszug aus dem Firmenbuch des Landesgerichtes *** zu Zl. *** betreffend ***; amtlicher Ausdruck aus dem Registerblatt des Amtsgerichtes ***-Registergericht zu Zl. ***) Beweis erhoben wurde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen ***, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, insbesondere Urkunden (Arbeitsverträge, jeweils abgeschlossen zwischen der GmbH und Herrn ***, vom *** sowie vom ***; Angebot Nummer *** der *** vom *** an die *** Bedachungen und Spenglerei GmbH; Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge für Januar *** betreffend den spruchgegenständlichen Dienstnehmer; Montagebericht vom ***; Auszug aus dem Firmenbuch des Landesgerichtes *** zu Zl. *** betreffend ***; amtlicher Ausdruck aus dem Registerblatt des Amtsgerichtes ***-Registergericht zu Zl. ***) Beweis erhoben wurde. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten, zur Gänze unbestrittenen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist vertretungsbefugtes Organ (Geschäftsführer) der mit dem Sitz in ***, ***, in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung protokollierten ***, deren Gegenstand des Unternehmens die Durchführung von Sicherheitsnetzbauarbeiten sowie die Lagerhaltung von Metallen aller Art ist. Die GmbH ist beim Landesgericht *** als zuständigem Firmenbuchgericht als Zweigniederlassung *** mit der Geschäftsanschrift ***, ***, eingetragen. Am *** wurde aus Anlass einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei auf der Baustelle „Neubau einer Halle im Raiffeisen Lagerhaus ***“ der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnete Dienstnehmer der *** bei der Montage eines Sicherungsnetzes angetroffen. Eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle vor Arbeitsaufnahme des Dienstnehmers in Österreich erfolgte nicht. Die *** war in Erfüllung eines von der - in Österreich etablierten - *** übernommenen Auftrages tätig. Der Auftrag enthielt die Vermietung sowie Montage und Demontage eines Personenauffangnetzes. *** war Dienstnehmer der *** von *** bis Ende des Jahres ***. In dieser Zeit war er ohne Unterbrechung für die GmbH tätig, dies auf Grundlage der vorliegenden Arbeitsverträge. Die dem Dienstnehmer zustehende Entlohnung wurde vom Dienstgeber auf das von ihm in Deutschland bekannt gegebene Bankkonto überwiesen. *** war in Deutschland zur Sozialversicherung gemeldet. Sein Dienstort war ***. Zu einer Dienstverwendung an anderen Dienstorten im In- und Ausland war er aufgrund seines Dienstvertrages verpflichtet. Zu diesem Sachverhalt gelangte das Verwaltungsgericht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, wobei sich der dargestellte Sachverhalt unbestritten ergeben hat. Der Beschwerdeführer verwies im Wesentlichen darauf, er sei sowohl in Deutschland als auch in Österreich als Geschäftsführer eingetragen und sei die in Österreich ins Firmenbuch eingetragene *** eine Niederlassung der in Deutschland etablierten Firma. Es handle sich um ein und dieselbe Gesellschaft. Der Beschwerdeführer selbst sei fallweise an der Zweigniederlassung tätig. Darüber hinaus gebe es keine Beschäftigten an dieser Zweigniederlassung. Die Zweigniederlassung diene auch dem Geschäftszweig, nämlich der Vermietung von Auffangnetzen. Man könne nicht auseinanderhalten, ob eine Geschäftsanbahnung in *** oder in *** erfolgt sei. Dies könne auch nicht aus den gegenständlich vorliegenden schriftlichen Unterlagen ersehen werden. Der Grund für die Gründung der Zweigniederlassung in Österreich sei steuerlicher Art gewesen. Die Firma sei in Österreich steuerlich veranlagt und die in Österreich ausgeführten Aufträge würden in Österreich versteuert. Die GmbH habe insgesamt 5 Beschäftigte, nämlich 3 Monteure und 2 Büroangestellte. Die Beschäftigten seien am Standort in Deutschland gemeldet und zur Sozialversicherung angemeldet. Dies betreffe auch den spruchgegenständlichen Dienstnehmer, der derzeit nicht mehr für die Firma beschäftigt sei. Dieser sei auf Grundlage der vorgelegten Arbeitsverträge durchgehend von *** bis Ende des Jahres *** für die GmbH tätig gewesen. Die Lukrierung von Aufträgen erfolge so, dass der Beschwerdeführer von den Auftraggebern angerufen werde und auf diese Art und Weise die Auftragsvergabe zustande komme. Der Beschwerdeführer sei in beiden Niederlassungen geschäftlich tätig. Im Hinblick auf das konkrete Angebot vom *** sei auszuführen, dass nach Erstellung des Angebotes der Anruf des Auftraggebers gekommen sei mit der Mitteilung, dass das Netz jetzt gebraucht werde. Dies geschehe mit etwa einem Tag Vorlaufzeit. Im gegebenen Fall habe die Firma *** im Oktober angefragt, habe das Angebot erhalten und die Annahme sei kurzfristig telefonisch im Jänner erfolgt. Die Montage des Netzes habe lediglich ein paar Stunden gedauert. Üblicherweise seien die Arbeiten innerhalb einiger Stunden an einem Kalendertag erledigt. Manches Mal, wenn sich ein Problem ergebe, so auch gegenständlich, müsse der Monteur ein 2. Mal am folgenden Tag hinfahren. Die GmbH mache keinerlei Bauarbeiten. Der Zeuge *** (Erhebungsorgan) bestätigte den Verlauf der Amtshandlung und verwies im Wesentlichen auf den Anzeigeinhalt sowie darin enthaltene, vom Dienstnehmer aus Anlass der Amtshandlung abgegebene Erklärungen. Es sei bereits aus Anlass der Amtshandlung überprüft worden, ob die Firma einen Sitz in Österreich habe. Soweit ihm das Ergebnis der Überprüfung bekannt sei, habe die Firma eine Niederlassung in Österreich gehabt. Das Ergebnis der durchgeführten Erhebungen sei gewesen, dass die Firma *** einen Auftrag an die Firma *** in Deutschland erteilt habe, was auch zur Anzeige gebracht wurde. Es sei zutreffend, dass der genannte Dienstnehmer keine Bauarbeiten ausgeführt habe, er habe das Netz montiert. Der Sachverhalt ist unbestritten, sodass die aufgenommenen Beweise keiner weiteren Würdigung bedürfen. In rechtlicher Hinsicht wird erwogen: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG).

§ 7bAbs. 3 i

Vm Abs. 1 AVRAG in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung hat ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden.

Paragraph 7 b, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, AVRAG in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung hat ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden.

§ 7b

Z 1 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5.000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis € 10.000,-- zu bestrafen, wer als Arbeitgeber die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet.

Paragraph 7 b, Ziffer eins, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5.000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis € 10.000,-- zu bestrafen, wer als Arbeitgeber die Meldung nach Absatz 3, nicht rechtzeitig erstattet. Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung der Behörde, wonach das AVRAG überhaupt im gegenständlichen Fall anzuwenden sei, dies mit der Begründung, die GmbH verfüge über einen Sitz in Österreich, was dessen Anwendbarkeit ausschließe. Das vom Gesetz geforderte Tatbestandsmerkmal, es handle sich um einen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, sei objektiv nicht erfüllt.Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung der Behörde, wonach das AVRAG überhaupt im gegenständlichen Fall anzuwenden sei, dies mit der Begründung, die GmbH verfüge über einen Sitz in Österreich, was dessen Anwendbarkeit ausschließe. Das vom Gesetz geforderte Tatbestandsmerkmal, es handle sich um einen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, sei objektiv nicht erfüllt., Dazu ist der Beschwerdeführer zunächst darauf zu verweisen, dass es sich unzweifelhaft bei der in *** eingetragenen Betriebsstätte um eine Zweigniederlassung der in *** etablierten *** handelt. Auch wenn der Begriff der Zweigniederlassung nicht gesetzlich definiert ist, ist darunter ein von der Hauptniederlassung abhängiger, weiterer Unternehmenssitz ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass Verträge nicht mit der Zweigniederlassung, sondern mit ihrem jeweiligen Rechtsträger (Hauptsitz) geschlossen werden. Die Zweigniederlassung verfügt über keine Rechtsfähigkeit, Träger der Rechte und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft (vgl. z.B OGH, 6 Ob 146/06y). Eine Zweigniederlassung bedeutet rechtlich betrachtet, dass der ausländische Unternehmer aus allen Geschäften seiner österreichischen Zweigniederlassung selbst unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Alle Geschäftsverbindlichkeiten der inländischen Zweigniederlassung erfolgen also unter seiner persönlichen Haftung. Will der ausländische Unternehmer die Haftung beschränken, so muss er für seine geschäftlichen Aktivitäten in Österreich eine Tochtergesellschaft gründen. Davon unabhängig ist die Frage, dass mit den Erträgen (Einkommen) der inländischen Zweigniederlassung der ausländische Unternehmer in Österreich steuerpflichtig wird. Selbst wenn die österreichische Zweigniederlassung nicht in das Firmenbuch eingetragen wird, kann die in Österreich unterhaltene Geschäftsstelle eine „Betriebsstätte“ im steuerlichen Sinn darstellen (vgl. Ausführungen in CMS Reich-Rohrwig Hainz für ABA, Unternehmensgründung in Österreich, Juni 2014). Dazu ist der Beschwerdeführer zunächst darauf zu verweisen, dass es sich unzweifelhaft bei der in *** eingetragenen Betriebsstätte um eine Zweigniederlassung der in *** etablierten *** handelt. Auch wenn der Begriff der Zweigniederlassung nicht gesetzlich definiert ist, ist darunter ein von der Hauptniederlassung abhängiger, weiterer Unternehmenssitz ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu verstehen. Dies hat zur Folge, dass Verträge nicht mit der Zweigniederlassung, sondern mit ihrem jeweiligen Rechtsträger (Hauptsitz) geschlossen werden. Die Zweigniederlassung verfügt über keine Rechtsfähigkeit, Träger der Rechte und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft vergleiche z.B OGH, , 6 Ob 146/06y). Eine Zweigniederlassung bedeutet rechtlich betrachtet, dass der ausländische Unternehmer aus allen Geschäften seiner österreichischen Zweigniederlassung selbst unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Alle Geschäftsverbindlichkeiten der inländischen Zweigniederlassung erfolgen also unter seiner persönlichen Haftung. Will der ausländische Unternehmer die Haftung beschränken, so muss er für seine geschäftlichen Aktivitäten in Österreich eine Tochtergesellschaft gründen. Davon unabhängig ist die Frage, dass mit den Erträgen (Einkommen) der inländischen Zweigniederlassung der ausländische Unternehmer in Österreich steuerpflichtig wird. Selbst wenn die österreichische Zweigniederlassung nicht in das Firmenbuch eingetragen wird, kann die in Österreich unterhaltene Geschäftsstelle eine „Betriebsstätte“ im steuerlichen Sinn darstellen vergleiche Ausführungen in CMS Reich-Rohrwig Hainz für ABA, Unternehmensgründung in Österreich, Juni 2014). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher insofern ins Leere, weil einerseits die in Österreich firmenbuchgesetzlich registrierte Betriebsstätte rechtlich nicht selbstständig ist, und weil andererseits es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht – wie der Beschwerdeführer meint – darauf ankommt, dass die GmbH einen Sitz in Österreich hat, sondern darauf, dass der gegenständlichen Meldepflicht, deren Nichterfüllung sanktioniert ist, eine aufgrund eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages erfolgte Entsendung eines Dienstnehmers zugrunde liegt. Dem weiteren Einwand, es handle es sich bei der Arbeitsleistung des entsandten Dienstnehmers nicht um eine fortgesetzte Arbeitsleistung, ist entgegenzuhalten, dass die Wortfolge „Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird“ eine Konstellation umschreibt, die als „Entsendung im engeren Sinn" verstanden wird, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das Tätigwerden des Arbeitnehmers im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrags zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmen und einem österreichischen Dienstleistungsempfänger als Auftraggeber erfolgt, wobei das Tätigwerden nur vorübergehender Natur ist (VwGH vom 26.02.2015, Ro 2014/11/0100). Nach den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 120/1999 (AB 1970 Blg Nr XX. GP), mit welcher § 7b AVRAG eingeführt wurde, orientiert sich der Begriff „Entsendung“ einerseits an der bisherigen Begriffsbildung der österreichischen Dogmatik und andererseits an der Definition der Entsenderichtlinie (96/71/EG). In der Regelung des Anwendungsbereiches (Art. 1 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie wird (grenzüberschreitende) Entsendung folgendermaßen umschrieben: Ein Arbeitnehmer wird von einem Unternehmen unter dessen Namen und Leitung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen eines Vertrages entsandt, der zwischen diesem Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger abgeschlossen wurde, wobei ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und entsendendem Unternehmen (jedenfalls) für die Dauer der Entsendung besteht. Ein zeitliches Mindestmaß der Entsendung wird durch die Entsenderichtlinie nicht normiert.Nach den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, Ausschussbericht 1970 Blg Nr römisch zwanzig. GP), mit welcher Paragraph 7 b, AVRAG eingeführt wurde, orientiert sich der Begriff „Entsendung“ einerseits an der bisherigen Begriffsbildung der österreichischen Dogmatik und andererseits an der Definition der Entsenderichtlinie (96/71/EG). In der Regelung des Anwendungsbereiches (Artikel eins, Absatz 3, Litera a,) der Richtlinie wird (grenzüberschreitende) Entsendung folgendermaßen umschrieben: Ein Arbeitnehmer wird von einem Unternehmen unter dessen Namen und Leitung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen eines Vertrages entsandt, der zwischen diesem Unternehmen und dem Dienstleistungsempfänger abgeschlossen wurde, wobei ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und entsendendem Unternehmen (jedenfalls) für die Dauer der Entsendung besteht. Ein zeitliches Mindestmaß der Entsendung wird durch die Entsenderichtlinie nicht normiert. Nach Pfeil ist der Begriff „Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung“ entbehrlich, dies insbesondere im Zusammenhang mit dem im § 7b Abs. 2 AVRAG normierten „Montageprivileg“. Der Entsendebegriff der Entsenderichtlinie selbst stellt nicht auf eine Mindestdauer der Tätigkeit im anderen Staat ab. Diese Formulierung erfüllt auch nicht die Anforderungen des Art. 3 Abs. 5 der Entsenderichtlinie und ist daher zur Vermeidung eines Konflikts mit der Richtlinie eng auszulegen (Pfeil, Grenzüberschreitender Einsatz von Arbeitnehmern, RdA 2008, 124

(127)).Nach Pfeil ist der Begriff „Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung“ entbehrlich, dies insbesondere im Zusammenhang mit dem im Paragraph 7 b, Absatz 2, AVRAG normierten „Montageprivileg“. Der Entsendebegriff der Entsenderichtlinie selbst stellt nicht auf eine Mindestdauer der Tätigkeit im anderen Staat ab. Diese Formulierung erfüllt auch nicht die Anforderungen des Artikel 3, Absatz 5, der Entsenderichtlinie und ist daher zur Vermeidung eines Konflikts mit der Richtlinie eng auszulegen (Pfeil, Grenzüberschreitender Einsatz von Arbeitnehmern, RdA 2008, 124
(127)). Für das Ergebnis, dass der Begriff der „fortgesetzten Arbeitsleistung“ richtlinienkonform und somit eng auszulegen ist, sprechen auch die Materialien zum Arbeits- und Sozialrechts–Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014), BGBl. I Nr. 94/2014. Aus den ErlRV (319 der Blg.XXV.GP) zum neuen § 7b AVRAG ergibt sich:Für das Ergebnis, dass der Begriff der „fortgesetzten Arbeitsleistung“ richtlinienkonform und somit eng auszulegen ist, sprechen auch die Materialien zum Arbeits- und Sozialrechts–Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,. Aus den ErlRV (319 der Blg.XXV.Gesetzgebungsperiode zum neuen Paragraph 7 b, AVRAG ergibt sich: „Der Entfall des Terminus „fortgesetzten“ vor dem Terminus „Arbeitsleistung“ in den §§ 7a Abs. 1 und 7b Abs. 1 und 3 AVRAG entspricht dem Verständnis des Entsendebegriffs, wonach dieser durch den Terminus „fortgesetzten“ keine Einschränkung erfährt und insbesondere an die Entsendung kein zeitliches Mindestmaß gebunden ist, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass der/die Arbeitnehmer/in im Rahmen der Entsendung die Arbeitsleitung, die er/sie vor bzw. nach der Entsendung im Heimatstaat erbracht hat bzw. wieder erbringen wird, in einem anderen als dem Heimatstaat erbringt und diese Arbeitsleistung insofern in diesem anderen Staat fortsetzt.“ „Der Entfall des Terminus „fortgesetzten“ vor dem Terminus „Arbeitsleistung“ in den Paragraphen 7 a, Absatz eins und 7 b Absatz eins und 3 AVRAG entspricht dem Verständnis des Entsendebegriffs, wonach dieser durch den Terminus „fortgesetzten“ keine Einschränkung erfährt und insbesondere an die Entsendung kein zeitliches Mindestmaß gebunden ist, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass der/die Arbeitnehmer/in im Rahmen der Entsendung die Arbeitsleitung, die er/sie vor bzw. nach der Entsendung im Heimatstaat erbracht hat bzw. wieder erbringen wird, in einem anderen als dem Heimatstaat erbringt und diese Arbeitsleistung insofern in diesem anderen Staat fortsetzt.“ Unter dem Begriff „Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung“ im Sinne des § 7b Abs. 1 AVRAG ist somit – auch fallbezogen – die Erbringung einer Leistung zu verstehen, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber zwar gewöhnlich im Heimatstaat (hier: Deutschland) durchführt, aber weil er von seinem Arbeitgeber nach Österreich entsandt wird, der Art nach dort „fortsetzt“. Dabei kommt es auf die Dauer der Entsendung nicht an.Unter dem Begriff „Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung“ im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG ist somit – auch fallbezogen – die Erbringung einer Leistung zu verstehen, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber zwar gewöhnlich im Heimatstaat (hier: Deutschland) durchführt, aber weil er von seinem Arbeitgeber nach Österreich entsandt wird, der Art nach dort „fortsetzt“. Dabei kommt es auf die Dauer der Entsendung nicht an. Auch der Einwand, die GmbH habe ebenso wie der in Rede stehende Dienstnehmer keine Bauarbeiten erbracht, führt nicht zum Erfolg, da es auf die Art der Tätigkeit im gegenständlichen Fall nicht ankommt, sondern lediglich – wie dargestellt – maßgeblich ist, dass eine grenzüberschreitende Dienstleistung (welcher Art immer) durch einen Arbeitnehmer des ausländischen Arbeitgebers fortgesetzt erbracht wird. Insofern liegt dem Beschwerdeführer somit fahrlässiges Verhalten zur Last. Zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, sodass es sich bei dieser Übertretung um einen Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, somit von Vorneherein von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine andere Verschuldensform sind nicht hervorgekommen. Insbesondere sind aber auch Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bloß als geringfügig, somit hinter dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zurückbleibend, anzusehen ist.Insofern liegt dem Beschwerdeführer somit fahrlässiges Verhalten zur Last. Zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, sodass es sich bei dieser Übertretung um einen Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, somit von Vorneherein von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine andere Verschuldensform sind nicht hervorgekommen. Insbesondere sind aber auch Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bloß als geringfügig, somit hinter dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zurückbleibend, anzusehen ist. Zur Strafhöhe wird erwogen:

§ 19VSt

G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 7b Abs. 9 AVRAG in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung sieht für die gegenständliche Übertretung einen Strafrahmen von € 500,-- bis zu € 5.000,--, im Fall der Wiederholung von € 1.000,-- bis zu € 10.000,-- vor.Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG in der zur Tatzeit anzuwendenden Fassung sieht für die gegenständliche Übertretung einen Strafrahmen von € 500,-- bis zu € 5.000,--, im Fall der Wiederholung von € 1.000,-- bis zu € 10.000,-- vor. Milderungs und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Anhaltspunkte für ein bloß geringfügiges Verschulden sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Die im Ausmaß der gesetzlichen Mindeststrafe verhängte Geldstrafe wird für ausreichend, zweckmäßig und geeignet erachtet, um den Beschwerdeführer von weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten. Sie ist auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen allseitigen Verhältnisse nicht als unangemessen anzusehen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende höchstgerichtliche Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende höchstgerichtliche Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.ZT.14.0012

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.