← Österreich

{'item': 'LVwG-AB-14-4149'}

Obsah (15)§ 31§ 28§ 25aArt. 133§ 74§ 17Art. 130§ 10§ 3§ 9a§ 41§ 42§ 77§ 13§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4149 Text Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag.

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 28Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben und die Angelegenheit hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, Gemeinde ***, an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, Gemeinde ***, an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen wird. 3. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung Mit Schreiben vom *** (und vom ***) hat Herr *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckerei mit einhergehender Produktion sowie allen dazugehörenden Roh-stoff-, Kühl- bzw. Tiefkühllagern, Sanitäter- und Personalräumen am Standort ***, Gemeinde *** beantragt.Mit Schreiben vom *** (und vom ***) hat Herr *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckerei mit einhergehender Produktion sowie allen dazugehörenden Roh-stoff-, Kühl- bzw. Tiefkühllagern, Sanitäter- und Personalräumen am Standort ***, Gemeinde *** beantragt., Nach den Projektsunterlagen (technischer Bericht für die gewerberechtliche Einreichung vom ***, Einreichplan vom ***, technische Beschreibung für die Tief-/Normalkühlanlage und Lüftungsanlage vom ***, schalltechnisches Projekt von *** vom *** sowie Ergänzung zum schalltechnischen Projekt vom *** vom ***, Einreichplan Bauvorhaben vom ***) ist auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, die Errichtung einer Bäckereibetriebsanlage dergestalt geplant, dass beim bestehenden Vierkanthof im nördlichen Bereich eine Bäckereibetriebsanlage eingebaut werden soll. Das Gebäude bleibt im Wesentlichen gegenüber dem Bestand im äußeren Erscheinungsbild bestehen, es soll eine Nutzungsänderung der einzelnen Räume erfolgen. Weiters ist die Errichtung einer Verladeraums sowie einer Schallschutzwand in Massivbauweise entlang der westlichen Grundstücksgrenze (Zufahrtsbereich) mit einer Höhe von größtenteils 4 m und im nördlichen Bereich zum Grst. Nr. *** mit einer Höhe von 2 m vorgesehen. Die bestehende massive Einfriedungsmauer entlang der westlichen Grundstücksgrenze mit einer Höhe von 2,5 bis 3 m wird abgebrochen und in diesem Bereich wird zur Gänze die neu projektierte Schallschutzwand hergestellt, wobei die Schallschutzwand in einer Gesamtlänge von 37,75 m mit einer Höhe von 4 m ausgeführt wird und im Anschluss in einer Länge von ca. 5 m in einer Höhe von 2 m ausgeführt wird. Die benötigten Rohstoffe werden mittels LKW zur Tagzeit (zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr) angeliefert, wobei pro Monat mit drei LKW-Anlieferungen zu rechnen ist und pro Tag maximal eine LKW-Anlieferung erfolgt. Die Auslieferung erfolgt mittels Klein-LKW, welche bereits teilbeladen von der Zweitniederlassung des Betriebes aus *** anfahren und dann am Standort voll beladen werden. Im Zeitraum zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr ist mit vier Klein-LKW Zu- und Abfahrten inklusive Verladungen zu rechnen, im Nachtzeitraum (24:00 Uhr bis 04:00 Uhr) erfolgen vier Zu- und Abfahrten von Klein-LKW, wobei im ungünstigsten Fall innerhalb einer Stunde drei Lieferfahrzeuge ankommen, beladen werden und innerhalb derselben Stunde auch wieder abfahren. Im Zeitraum von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr ist von sieben PKW Zufahrten (Mitarbeiter) auszugehen, zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr erfolgen sieben PKW Abfahrten (Mitarbeiter). Im Betrieb sind insgesamt zehn Mitarbeiter beschäftigt, die Betriebszeiten sind jeden Tag von Sonntag bis Samstag jeweils von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Die Zu- bzw. Abfahrt von der Betriebsanlage erfolgt nördlich über das Grst. Nr. ***, KG *** (je zur Hälfte im Eigentum von *** und ***), über das Grst. Nr. ***, KG *** (im Eigentum von Frau ***) und anschließend links über die öffentliche Wegparzelle Grst. Nr. ***, KG ***, mit der Einmündung in die LB **. Die Grst. Nr. *** und *** haben die Widmung „öffentliche Verkehrsfläche“, der Erschließung über das Grst. Nr. *** liegt eine zivilrechtliche Servitutsvereinbarung zu Grunde. Im schalltechnischen Projekt von *** werden folgende Anlagen(teile) als aus lärmtechnischer Sicht relevant eingestuft: Lärm aus dem Gebäudeinneren, Lärm von Einzelschallquellen im Freien sowie Lieferverkehr, wobei lediglich die Fahrbewegungen der Lieferfahrzeuge und der PKW (Mitarbeiter) im Innenhof der Anlage berücksichtigt werden und als Betriebsanlagengrenze die Ausfahrt im Norden angesetzt wird (vgl. auch den Hinweis des lärmtechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom ***, wonach die Geräusche der KFZ-Fahrbewegungen, welche auf der Zufahrtsstraße (Fahrweg zwischen LB *** und Grundstücksgrenze der Betriebsanlage) hervorgerufen werden, bei der lärmtechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt wurden).Im schalltechnischen Projekt von *** werden folgende Anlagen(teile) als aus lärmtechnischer Sicht relevant eingestuft: Lärm aus dem Gebäudeinneren, Lärm von Einzelschallquellen im Freien sowie Lieferverkehr, wobei lediglich die Fahrbewegungen der Lieferfahrzeuge und der PKW (Mitarbeiter) im Innenhof der Anlage berücksichtigt werden und als Betriebsanlagengrenze die Ausfahrt im Norden angesetzt wird vergleiche , auch den Hinweis des lärmtechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom ***, wonach die Geräusche der KFZ-Fahrbewegungen, welche auf der Zufahrtsstraße (Fahrweg zwischen LB *** und Grundstücksgrenze der Betriebsanlage) hervorgerufen werden, bei der lärmtechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt wurden). Am *** hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, bei der unter anderem die Eigentümer des Grst. Nr. ***, KG ***, Frau *** und Herr *** (im Folgenden Beschwerdeführer), anwesend waren. Einwendungen ihrerseits sind im Verhandlungsprotokoll nicht enthalten. In dieser Verhandlung wurde festgehalten, dass vom Projektwerber Ergänzungen in lärmschutztechnischer Hinsicht vorzulegen sind, sodass am *** eine neuerliche Verhandlung stattgefunden hat. Mit Schreiben vom *** haben Frau *** und Herr *** schriftlich Einwendungen erhoben, welche in der mündlichen Verhandlung vom *** wiederholt wurden. In diesem Schriftsatz wird vorgebracht, dass sie bereits in der Verhandlung am *** Einwendungen dahingehend vorgebracht hätten, dass vom Kühlaggregat und den Mitarbeitern des Projektanten eine massive Lärmbelästigung ausgehe, da der Lärm bis ins Schlafzimmer der Einschreiter zu hören sei. Weiters würden sie durch die vom Projektanten verwendete Beleuchtung am Schlafen gehindert. Diese Einwendungen seien jedoch dem Protokoll der Verhandlung vom *** nicht zu entnehmen. Das Projekt bedeute jedenfalls eine massive Belästigung der Einschreiter durch Lärm, Licht und Verkehr samt dessen Emissionen, hinsichtlich Lärm wurde auf die durch die nächtliche Ladetätigkeiten samt Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge und den von den Mitarbeitern des Genehmigungswerbers verursachten Lärm verwiesen, sowie auf die Lärmbelästigung durch die Kühlanlagen und Aggregate. Weiters wandten sich die Einschreiter gegen die geplante Zu- und Abfahrt über den Privatweg, welcher direkt am Haus der Einschreiter vorbeiführe. Im Übrigen entspreche auch die derzeitige Einbindung in die LB *** laut Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik nicht dem Stand der Technik. Weiters wurde vorgebracht, dass ein Betrieb derartiger Größe in der Widmung Bauland/Agrar überhaupt nicht zulässig sei. In der mündlichen Verhandlung vom *** wurde von den nunmehrigen Beschwerdeführern erneut auf die Lärmemissionen verwiesen, die den geruhsamen Schlaf stören würden, wodurch es zu gesundheitlichen Schäden über den Weg des vegetativen Nervensystems kommen könne. Auch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lichtemissionen würden die Nachtruhe stören. Die Betriebsanlage sei nicht flächenwidmungsgemäß, die Verkehrsanbindung sei unzureichend, schließlich würde die Betriebsanlage zusätzlich auch zu einer massiven Wertminderung der Liegenschaft führen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ***, wurde Herrn *** unter Spruchpunkt I. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***, Gemeinde ***, erteilt und die Einwendungen von *** und ***, sofern es sich um zulässige Einwendungen handelt, als unbegründet abgewiesen bzw., sofern es sich um unzulässige öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Einwendungen handelt, zurückgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ***, wurde Herrn *** unter Spruchpunkt römisch eins. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***, Gemeinde ***, erteilt und die Einwendungen von *** und ***, sofern es sich um zulässige Einwendungen handelt, als unbegründet abgewiesen bzw., sofern es sich um unzulässige öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Einwendungen handelt, zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde Herrn *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Bäckereibetriebsanlage in einem bestehenden Gebäude im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***, Gemeinde ***, erteilt und die Einwendungen von *** und *** abgewiesen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde Herrn *** die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Bäckereibetriebsanlage in einem bestehenden Gebäude im Standort ***, KG ***, Grst. Nr. ***, Gemeinde ***, erteilt und die Einwendungen von *** und *** abgewiesen. Dagegen haben Frau *** und Herr ***, beide vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben bzw. abgeändert werden möge. Hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde vorgebracht, dass die Geräusche der KFZ-Fahrbewegungen auf der Zufahrtsstraße bei der lärmtechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien. Die ursprünglich vorgesehene Zufahrt habe laut Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik nicht dem Stand der Technik entsprochen. Um das Projekt trotzdem zu retten, sei es in der Verhandlung durch den Projektanten präzisiert worden, obwohl die Änderung der Verkehrsanbindung eine massive Projektänderung und keine Präzisierung darstelle. Nunmehr würden für die Zufahrt zwei privatrechtliche Servitutswege benötigt, wobei diese Servitute im Grundbuch nicht ersichtlich seien und auch kein Vertrag vorgelegt worden sei, dass die notwendige Zustimmung der Grundeigentümer vorliege. Auf Grund der Inanspruchnahme zweier privatrechtlicher Servitutswege sei auch im Lärmgutachten die Zufahrtsstraße zu berücksichtigen gewesen, da privatrechtliche Servitutswege keine öffentliche Straße darstellten, die entstehenden Geräusche der KFZ-Fahrbewegungen auf dieser Zufahrtsstraße daher direkt dem Betrieb zugerechnet werden müssten und bei der lärmtechnischen Beurteilung zu berücksichtigen seien.Dagegen haben Frau *** und Herr ***, beide vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben bzw. abgeändert werden möge. Hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde vorgebracht, dass die Geräusche der KFZ-Fahrbewegungen auf der Zufahrtsstraße bei der lärmtechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien. Die ursprünglich vorgesehene Zufahrt habe laut Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik nicht dem Stand der Technik entsprochen. Um das Projekt trotzdem zu retten, sei es in der Verhandlung durch den Projektanten präzisiert worden, obwohl die Änderung der Verkehrsanbindung eine massive Projektänderung und keine Präzisierung darstelle. Nunmehr würden für die Zufahrt zwei privatrechtliche Servitutswege benötigt, wobei diese Servitute im Grundbuch nicht ersichtlich seien und auch kein Vertrag vorgelegt worden sei, dass die notwendige Zustimmung der Grundeigentümer vorliege. Auf Grund der Inanspruchnahme zweier privatrechtlicher Servitutswege sei auch im Lärmgutachten die Zufahrtsstraße zu berücksichtigen gewesen, da privatrechtliche Servitutswege keine öffentliche Straße darstellten, die entstehenden Geräusche der KFZ-Fahrbewegungen auf dieser Zufahrtsstraße daher direkt dem Betrieb zugerechnet werden müssten und bei der lärmtechnischen Beurteilung zu berücksichtigen seien. Richtwerte bzw. Grenzwerte für die vom Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen seien im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren auf Grund der jeweiligen Nachbarschaftssituation in jedem Einzelfall gesondert abzuleiten. Selbst wenn eine Betriebsanlage nach baubehördlichen Bestimmungen der vorgesehenen Widmung entspreche, da Emissionsgrenzwerte der Raumordnung eingehalten würden, könne nicht darauf geschlossen werden, dass diese Anlage im nächstgelegenen Anrainerbereich nur zumutbare Immissionen verursache. Weiters seien Fragen bezüglich der Straßenerhaltung bzw. des Winterdienstes nicht geklärt worden. Da schlechtere Straßen immer höhere Lärmemissionen verursachen würden, würde sich dies auch auf die Beurteilung möglicher durch den Betrieb verursachter Lärmauswirkungen auswirken. Es handle sich nur um einen Schotterweg, dessen Erhaltung ungeklärt sei und von dem auch eine hohe Staubimmission zu erwarten sei. Die Einbindung in die LB *** erfolge über ein kurzes Stück öffentliche Verkehrsfläche, wobei die freie Sicht auf den Verkehr auf der LB *** durch Gebäude rechts und links behindert werde. Dieser Umstand sei nicht ausreichend geprüft worden, außerdem stelle die Einbindung in eine hochrangige Bundesstraße über privatrechtliche Servitutswege und ein kurzes Stück Gemeindeweg keine dem Stand der Technik entsprechende Art der Einbindung dar. Darüber hinaus gebe es eine alternative Zufahrtsmöglichkeit, nämlich ostseitig Richtung *** über die L ***. Die Aussage des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, wonach die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt werde, beziehe sich auf den Fall, dass die Zufahrt in die L *** erfolge. Dies sei beim präzisierten Zufahrtsweg jedoch nicht der Fall.

§ 74Abs. 2 Z 4 Gew

O müsse die Behörde allfällige Verkehrsbehinderungen von Amts wegen beachten, was jedoch unterlassen worden sei.Weiters seien Fragen bezüglich der Straßenerhaltung bzw. des Winterdienstes nicht geklärt worden. Da schlechtere Straßen immer höhere Lärmemissionen verursachen würden, würde sich dies auch auf die Beurteilung möglicher durch den Betrieb verursachter Lärmauswirkungen auswirken. Es handle sich nur um einen Schotterweg, dessen Erhaltung ungeklärt sei und von dem auch eine hohe Staubimmission zu erwarten sei. Die Einbindung in die LB *** erfolge über ein kurzes Stück öffentliche Verkehrsfläche, wobei die freie Sicht auf den Verkehr auf der LB *** durch Gebäude rechts und links behindert werde. Dieser Umstand sei nicht ausreichend geprüft worden, außerdem stelle die Einbindung in eine hochrangige Bundesstraße über privatrechtliche Servitutswege und ein kurzes Stück Gemeindeweg keine dem Stand der Technik entsprechende Art der Einbindung dar. Darüber hinaus gebe es eine alternative Zufahrtsmöglichkeit, nämlich ostseitig Richtung *** über die L ***. Die Aussage des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, wonach die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt werde, beziehe sich auf den Fall, dass die Zufahrt in die L *** erfolge. Dies sei beim präzisierten Zufahrtsweg jedoch nicht der Fall.

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO müsse die Behörde allfällige Verkehrsbehinderungen von Amts wegen beachten, was jedoch unterlassen worden sei. Aus der der Beschwerde beigelegten Plausibilitätsprüfung des schalltechnischen Projektes durch die *** gehe hervor, dass teilweise Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen Lr,spez ermittelt worden seien, die nicht nachvollziehbar seien. Ebenso würden zur Ermittlung des Planungswertes Lr,pw der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen ebenfalls teilweise nicht nachvollziehbare Werte herangezogen. Im schalltechnischen Projekt von *** werde erwähnt, dass für den IP3 (Innenhoflage) keine Ortsüblichkeit der Innenhoflage erfasst worden sei, und daher die um 5 dB reduzierten Werte des MP1 herangezogen würden. Dabei handle es sich jedoch um eine reine Annahme, wobei selbst diese Annahme in der Beurteilung von *** nicht verwendet werde. Abgeleitet von den Ergebnissen des schalltechnischen Projekts und unter Voraussetzung repräsentativ erhobener Umgebungsgeräusche ergäbe sich

Prüfung der *** dadurch eine andere Beurteilungssituation, in welcher der planungstechnische Grundsatz in den meisten Fällen bei Tagzeit (IP1a, IP1 Garten, IP1b, IP3)und in der exponiertesten Stunde bei Nachtzeit (IP1 Garten, IP1b, IP2a, IP2b, IP3) nicht eingehalten werden könne. Bei Nachtzeit werde der La,eq des Umgebungsgeräusches in der exponiertesten Stunde durch den Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen an den Berechnungspunkten IP1 Garten, IP1b, IP2a und IP2b im Ausmaß von 1,5 dB bis 1,8 dB bereits merkbar angehoben. Am IP3 werde dieser um 3,5 dB, und somit deutlich, erhöht. Weiters sollten die konstanten Betriebsgeräusche im Bereich des Basispegel La,95 der ortüblichen Umgebungsgeräusche zu liegen kommen. Bei Gegenüberstellung der konstanten Betriebsgeräusche dem Basispegel La,95 der ortsüblichen Umgebungsgeräusche bei Nachtzeit liege der IP3 oberhalb des Basispegels der ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation. Für den IP3 wären daher jedenfalls noch Schallmilderungsmaßnahmen an den konstanten Betriebsgeräuschen bei Nachtzeit erforderlich.

den Berechnungsergebnissen seien hiefür die haustechnischen Anlagen maßgeblich. Das Lärmgutachten berücksichtige bereits Einhausung und Lärmschutzwand, weshalb durch deren Errichtung keine Verringerung der Lärmbelastung zu erwarten sei. Selbst im Gutachten des Amtssachverständigen sei am Rechenpunkt IP1b im Nachtzeitraum der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten und müsste eine weitere Reduktion erfolgen. Der Rechenpunkt IP1B liege auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer! Eine deutliche Reduzierung der Lärmbelästigung sei auch durch die Unterbringung des Kühlaggregates in einem eigenen zusätzlich schallisolierten Technikraum zu erreichen. Auch durch Auflagen (wie zum Beispiel Nichtbetrieb des Kühlaggregates zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, keine Fahrbewegungen zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr) hätten Lärmbelästigungen hintangehalten werden können. Auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik hätte auch die Auflage erteilt werden müssen, dass die Verwendung des Rückfahrtons bei den Klein-LKW bei Nachtzeit zu unterbleiben habe. Die durch die Verkehrs-, Arbeits- und Betriebsgeräusche hervorgerufenen Unterbrechungen der Nachtruhe seien geeignet, die Gesundheit eines gesunden, normal empfindenden Menschen über den Weg des vegetativen Nervensystems zu gefährden, da sie zu vegetativ nervös bedingten Funktionsstörungen verschiedener Organe oder des zentralen Nervensystems sowie zu Aggressionstendenzen führen könnten. Bei der Beschwerdeführerin bestehe überdies seit *** eine schubförmig verlaufende Multiple Sklerose, wobei ein regelmäßiger Schlaf-/Wachrhythmus für den Verlauf der Erkrankung sehr wichtig sei. Der Amtssachverständige für Humanmedizin und die belangte Behörde habe sich jedoch mit der Frage der Störung bzw. Unterbrechung der Nachtruhe überhaupt nicht befasst, sondern nur mit einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch die Schallemissionen selbst. (Diesbezüglich wurden ärztliche Bestätigungen des Landeskrankenhauses *** bzw. von *** der Beschwerde angeschlossen). Außerdem hätten die Beschwerdeführer hinsichtlich der vom Betrieb ausgehenden Lichtemissionen Einwendungen erstattet, da diese Lichtemissionen genau in das Schlafzimmer der Beschwerdeführer fallen würden und auch deren Nachtruhe stören bzw. unterbrechen würden. Mit diesen Einwendungen habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde hinsichtlich der gewerbebehördlichen Genehmigung und der baubehördlichen Bewilligung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerde und den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über diese Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über diese Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die entscheidungsrelevanten Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt: § 74 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:Paragraph 74, Absatz eins bis 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:

(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes

in Anspruch nehmen. § 75 GewO 1994 lautet:Paragraph 75, GewO 1994 lautet:

(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3)Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.
(3)Als Nachbarn sind auch die im Absatz 2, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen. § 77 GewO 1994 lautet:Paragraph 77, GewO 1994 lautet:
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3)Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung

§ 10des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl.

I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10

Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

(3)Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung

Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10

Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung - des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid

Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM10

Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM2,5

Anlage 1b zum IG-L, - eines in einer Verordnung

§ 3Abs.

5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,eines in einer Verordnung

Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes, - des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid

Anlage 1a zum IG-L, - des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid

Anlage 1a zum IG-L, - des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid

Anlage 1a zum IG-L, - des Grenzwertes für Blei in PM10

Anlage 1a zum IG-L oder - eines Grenzwertes

Anlage 5b zum IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

  1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
  2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms

§ 9a

IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs

§ 10des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms

Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs

Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(4)Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.
(4)Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
(7)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(7)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
(8)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(8)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
(9)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(9)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) § 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 42, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Die Beschwerdeführer sind als Bewohner des Hauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welche durch den Zufahrtsweg von der gegenständlichen Betriebsanlage getrennt ist, unmittelbare Anrainer der gegenständlichen Betriebsanlage und damit aufgrund des Naheverhältnisses innerhalb des Emissionsbereichs der Emissionen der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994.Die Beschwerdeführer sind als Bewohner des Hauses auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welche durch den Zufahrtsweg von der gegenständlichen Betriebsanlage getrennt ist, unmittelbare Anrainer der gegenständlichen Betriebsanlage und damit aufgrund des Naheverhältnisses innerhalb des Emissionsbereichs der Emissionen der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO

  1. Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht entsprechende Einwendungen gemacht hat. Es kommt damit zu einem partiellen Verlust der Parteistellung (VwGH 21.3.2002, 2001/07/0170). Erhebt die Partei keine oder unzulässige Einwendungen, verliert sie ihre Parteistellung. Hat die Person bis zum Schluss der Verhandlung zulässige Einwendungen vorgebracht, bleibt ihre Parteistellung im Umfang der Einwendungen bestehen, das heißt sie kann nachträglich nicht darüber hinaus weitere neue Einwendungen erheben, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 5.12.2000, 99/06/019, Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 92011, Rz 291/1; Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage, 32008, Rz 257/10.1 ff).Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht entsprechende Einwendungen gemacht hat. Es kommt damit zu einem partiellen Verlust der Parteistellung (VwGH 21.3.2002, 2001/07/0170). Erhebt die Partei keine oder unzulässige Einwendungen, verliert sie ihre Parteistellung. Hat die Person bis zum Schluss der Verhandlung zulässige Einwendungen vorgebracht, bleibt ihre Parteistellung im Umfang der Einwendungen bestehen, das heißt sie kann nachträglich nicht darüber hinaus weitere neue Einwendungen erheben, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 5.12.2000, 99/06/019, Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 92011, Rz 291/1; Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage, 32008, Rz 257/10.1 ff). Nachdem bereits am *** eine mündliche Verhandlung von der Bezirkshauptmannschaft X durchgeführt wurde, wurde in Folge der Projektsergänzungen für den *** eine neuerliche Verhandlung anberaumt, bei der die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer anwesend waren. In dieser Verhandlung wurden ihre mit Schriftsatz vom *** erhobenen Einwendungen aufrechterhalten und ergänzend Einwendungen hinsichtlich der Lärmemissionen und der Störung der Nachtruhe durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lichtemissionen gemacht. Weiters wurde eine massive Wertminderung der Liegenschaft geltend gemacht. Mit Erkenntnis vom
  2. Oktober 2007, 2003/06/0071, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beteiligten die Möglichkeit zur Erhebung auch von neuen und erstmaligen Einwendungen eröffnet wird und auch dabei erhobene Einwendungen noch als rechtzeitig anzusehen sind (vgl. auch VwGH vom 22.2.1983, 82/05/0140). Dadurch, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer als unmittelbare Anrainer der gegenständlichen Betriebsanlage und damit als Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 in der Verhandlung vom *** die schriftlich erhobenen Einwendungen aufrechterhalten haben und Einwendungen im Hinblick auf Lärmbelästigung bzw. auf Belästigungen durch von der Betriebsanlage ausgehende Lichtemissionen geltend gemacht haben, haben sie diesbezüglich ihre Parteistellung erhalten. Hinsichtlich weiterer subjektiv-öffentlicher Rechte (insbesondere Belästigung durch Staubemissionen auf Grund der Zufahrt zur Betriebsanlage über einen Schotterweg) ist ihre Parteistellung mangels Erhebung von Einwendung verloren gegangen. Da diese Beeinträchtigung erst in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, somit nicht

§ 42Abs.

1 AVG, geltend gemacht wurde, ist diesbezüglich Präklusion eingetreten. Nachdem bereits am *** eine mündliche Verhandlung von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn durchgeführt wurde, wurde in Folge der Projektsergänzungen für den *** eine neuerliche Verhandlung anberaumt, bei der die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer anwesend waren. In dieser Verhandlung wurden ihre mit Schriftsatz vom *** erhobenen Einwendungen aufrechterhalten und ergänzend Einwendungen hinsichtlich der Lärmemissionen und der Störung der Nachtruhe durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lichtemissionen gemacht. Weiters wurde eine massive Wertminderung der Liegenschaft geltend gemacht. Mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2007, 2003/06/0071, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beteiligten die Möglichkeit zur Erhebung auch von neuen und erstmaligen Einwendungen eröffnet wird und auch dabei erhobene Einwendungen noch als rechtzeitig anzusehen sind vergleiche auch VwGH vom 22.2.1983, 82/05/0140). Dadurch, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer als unmittelbare Anrainer der gegenständlichen Betriebsanlage und damit als Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 in der Verhandlung vom *** die schriftlich erhobenen Einwendungen aufrechterhalten haben und Einwendungen im Hinblick auf Lärmbelästigung bzw. auf Belästigungen durch von der Betriebsanlage ausgehende Lichtemissionen geltend gemacht haben, haben sie diesbezüglich ihre Parteistellung erhalten. Hinsichtlich weiterer subjektiv-öffentlicher Rechte (insbesondere Belästigung durch Staubemissionen auf Grund der Zufahrt zur Betriebsanlage über einen Schotterweg) ist ihre Parteistellung mangels Erhebung von Einwendung verloren gegangen. Da diese Beeinträchtigung erst in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, somit nicht

Paragraph 42, Absatz eins, AVG, geltend gemacht wurde, ist diesbezüglich Präklusion eingetreten. Die Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde vor, dass die Geräusche der KFZ-Fahrbewegungen, welche auf der Zufahrtsstraße hervorgerufen würden, bei der lärmtechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien. Da für die Zufahrt zwei privatrechtliche Servitutswege in Anspruch genommen würden, wäre ein neues Lärmgutachten unter Einbeziehung der Zufahrtsstraße erforderlich gewesen, da privatrechtliche Servitutswege keine öffentliche Straße darstellen würden und die Geräusche der KFZ-Bewegungen auf der Zufahrtsstraße daher direkt dem Betrieb zuzurechnen seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt (vgl. Erkenntnis vom 10.2.1998, 97/04/0165; 9.9.1998, 98/04/0083; 31.5.2000, 98/04/0043; 30.6.2004, 2001/04/0204; 27.1.2010, 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche „einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist“ (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse 98/04/0083 und 2001/04/0204). Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt vergleiche Erkenntnis vom 10.2.1998, 97/04/0165; 9.9.1998, 98/04/0083; 31.5.2000, 98/04/0043; 30.6.2004, 2001/04/0204; 27.1.2010, 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche „einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist“ vergleiche , dazu insbesondere die Erkenntnisse 98/04/0083 und 2001/04/0204). Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. In der mündlichen Verhandlung vom *** hat der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik festgehalten, dass die Geräusche der KFZ-Fahrbewegungen, welche auf der Zufahrtsstraße (Fahrweg zwischen LB *** und Grundstücksgrenze der Betriebsanlage) hervorgerufen werden, bei der lärmtechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt wurden. Vom Vertreter der Gemeinde ***, Ziviltechniker ***, wurde in der mündlichen Verhandlung vom *** ausgeführt, dass die Parzellen Nr. *** und ***, KG ***, im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Verkehrsfläche ausgewiesen sind. Die Erschließung der gegenständlichen Betriebsanlage erfolgt von der LB *** über diese öffentliche Wegparzelle Nr. ***, KG ***, anschließend über die öffentliche Verkehrsfläche Parzelle Nr. ***, KG ***, und schließlich über das zivilrechtliche Servitut über das Grst. Nr. ***, KG ***, auf einer Länge von ca. 20 m. Ausgehend von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wären daher die Verkehrsbewegungen bzw. die durch die Verkehrsbewegungen verursachten Geräuschimmissionen auf diesem Teil der Zufahrt, die nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen ist, der gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen gewesen.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. In diesem Fall muss vielmehr die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein. Im konkreten Fall wird im Hinblick darauf, dass die Geräuschemissionen durch KFZ-Bewegungen auf der Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, als Teil der Betriebsanlage zu berücksichtigen sind, der Projektant zu einer entsprechenden Projektsergänzung aufzufordern sein. In weiterer Folge werden der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik und im Anschluss der Amtssachverständige für Humanmedizin ihre gutachtliche Stellungnahme dazu abzugeben haben. Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. In diesem Fall muss vielmehr die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein. Im konkreten Fall wird im Hinblick darauf, dass die Geräuschemissionen durch KFZ-Bewegungen auf der Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, als Teil der Betriebsanlage zu berücksichtigen sind, der Projektant zu einer entsprechenden Projektsergänzung aufzufordern sein. In weiterer Folge werden der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik und im Anschluss der Amtssachverständige für Humanmedizin ihre gutachtliche Stellungnahme dazu abzugeben haben.

§ 74Abs. 2 Z 2 Gew

O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, oder in anderer Weise zu belästigen. Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingewendet, dass sie durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lichtemissionen in ihrer Nachtruhe gestört werden, zu diesem Themenkomplex wurde jedoch keine gutachtliche Stellungnahme von der Bezirksverwaltungsbehörde eingeholt.

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, oder in anderer Weise zu belästigen. Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingewendet, dass sie durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lichtemissionen in ihrer Nachtruhe gestört werden, zu diesem Themenkomplex wurde jedoch keine gutachtliche Stellungnahme von der Bezirksverwaltungsbehörde eingeholt. Schließlich haben die nunmehrigen Beschwerdeführer in der Beschwerde eingewendet, dass sie durch Staubemissionen von der Zufahrtsstraße belästigt würden. Da diese Einwendungen nicht entsprechend § 42 Abs. 1 AVG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden, ist diesbezüglich die Parteistellung verloren gegangen. Schließlich haben die nunmehrigen Beschwerdeführer in der Beschwerde eingewendet, dass sie durch Staubemissionen von der Zufahrtsstraße belästigt würden. Da diese Einwendungen nicht entsprechend Paragraph 42, Absatz eins, AVG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurden, ist diesbezüglich die Parteistellung verloren gegangen.

§ 77Abs. 3 Gew

O 1994 hat die Behörde jedoch Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Da wie oben ausgeführt, die Zufahrtsstraße zur gewerberechtlichen Betriebsanlage, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichen Verkehr ist, dem Betriebsanlagengeschehen zuzurechnen ist, ist in weiterer Folge der Projektant von Amts wegen um eine entsprechende Ergänzung der Projektsunterlagen hinsichtlich der von dieser Zufahrtsstraße zu erwartenden Staubemissionen aufzufordern und in weiterer Folge ein Gutachten eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen und darauf aufbauend eines Amtssachverständigen für Humanmedizin einzuholen.

Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 hat die Behörde jedoch Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Da wie oben ausgeführt, die Zufahrtsstraße zur gewerberechtlichen Betriebsanlage, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichen Verkehr ist, dem Betriebsanlagengeschehen zuzurechnen ist, ist in weiterer Folge der Projektant von Amts wegen um eine entsprechende Ergänzung der Projektsunterlagen hinsichtlich der von dieser Zufahrtsstraße zu erwartenden Staubemissionen aufzufordern und in weiterer Folge ein Gutachten eines luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen und darauf aufbauend eines Amtssachverständigen für Humanmedizin einzuholen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Judikaten den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert und betont, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann (vgl. Erkenntnis vom 26.5.2015, Ra 2014/01/0205; Erkenntnis vom

  1. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066 mit weiteren Nachweisen). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher laut VwGH nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlies, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. Erkenntnis vom 26.5.2015, Ra 2014/01/0205; Erkenntnis vom
  2. November 2014, Ra 2014/20/0029 mit weiteren Nachweisen). Wie oben dargelegt, hat die Behörde es verabsäumt, den Projektwerber darauf aufmerksam zu machen, dass auch das Verkehrsgeschehen auf der Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, der gegenständlichen Betriebsanlage zuzurechnen ist. In weiterer Folge sind daher jegliche Ermittlungsschritte im Hinblick auf die durch diesen Fahrzeugverkehr verursachte Lärmemissionen ebenso unterblieben wie Ermittlungen im Hinblick auf die von diesen Verkehrsbewegungen verursachten Luftschadstoffen. Weiters wurden keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der von den nunmehrigen Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen betreffend Lichtemissionen gemacht, sodass die Zumutbarkeit der diesbezüglich behaupteten Belästigungen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1994 gar nicht beurteilt werden kann. Der maßgebliche Sachverhalt steht demnach hinsichtlich der von der Betriebsanlage verursachten Lärmemissionen hinsichtlich der Kraftfahrzeugbewegungen auf der Zufahrtsstraße, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, und der von der Betriebsanlage ausgehenden Lichteinwirkungen nicht fest, die Behörde hat hier notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die zu veranlassenden Erhebungen nach Projektsergänzung durch den Projektwerber durch erstmalige Einholung von technischen und medizinischen Gutachten zu den behaupteten Lichtemissionen und zu den Emissionen durch Luftschadstoffe, auf die ungeachtet der diesbezüglich eingetretenen Präklusion der Parteistellung der beiden Beschwerdeführer jedenfalls von Amts wegen einzugehen ist, rascher und kostengünstiger tätigen könnte, als die zuständige Behörde, zumal bei den Bezirkshauptmannschaften sogenannte Bausprechtage eingerichtet sind, bei denen offene Probleme in Anwesenheit der erforderlichen Sachverständigen gemeinsam mit der Behörde und dem Projektanten erörtert werden können. Ein derartiges Instrument steht dem Landesverwaltungsgericht nicht zur Verfügung, was jedenfalls ein zeitaufwendigeres Verfahren bedingen würde. Im Übrigen würde bei Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht nahezu das gesamte Verfahren neu vor der Landesverwaltungsgericht abgeführt werden, was in weiterer Folge bedingt, dass nicht nur den Beschwerdeführern, sondern auch dem Projektwerber hinsichtlich der erstmaligen Sachverhaltsfeststellungen die Möglichkeit eines Instanzenzuges genommen wird.Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Judikaten den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert und betont, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann vergleiche Erkenntnis vom 26.5.2015, Ra 2014/01/0205; Erkenntnis vom
  3. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066 mit weiteren Nachweisen). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher laut VwGH nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlies, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche Erkenntnis vom 26.5.2015, Ra 2014/01/0205; Erkenntnis vom
  4. November 2014, Ra 2014/20/0029 mit weiteren Nachweisen). Wie oben dargelegt, hat die Behörde es verabsäumt, den Projektwerber darauf aufmerksam zu machen, dass auch das Verkehrsgeschehen auf der Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, der gegenständlichen Betriebsanlage zuzurechnen ist. In weiterer Folge sind daher jegliche Ermittlungsschritte im Hinblick auf die durch diesen Fahrzeugverkehr verursachte Lärmemissionen ebenso unterblieben wie Ermittlungen im Hinblick auf die von diesen Verkehrsbewegungen verursachten Luftschadstoffen. Weiters wurden keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der von den nunmehrigen Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen betreffend Lichtemissionen gemacht, sodass die Zumutbarkeit der diesbezüglich behaupteten Belästigungen im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 gar nicht beurteilt werden kann. Der maßgebliche Sachverhalt steht demnach hinsichtlich der von der Betriebsanlage verursachten Lärmemissionen hinsichtlich der Kraftfahrzeugbewegungen auf der Zufahrtsstraße, soweit sie nicht eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, und der von der Betriebsanlage ausgehenden Lichteinwirkungen nicht fest, die Behörde hat hier notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die zu veranlassenden Erhebungen nach Projektsergänzung durch den Projektwerber durch erstmalige Einholung von technischen und medizinischen Gutachten zu den behaupteten Lichtemissionen und zu den Emissionen durch Luftschadstoffe, auf die ungeachtet der diesbezüglich eingetretenen Präklusion der Parteistellung der beiden Beschwerdeführer jedenfalls von Amts wegen einzugehen ist, rascher und kostengünstiger tätigen könnte, als die zuständige Behörde, zumal bei den Bezirkshauptmannschaften sogenannte Bausprechtage eingerichtet sind, bei denen offene Probleme in Anwesenheit der erforderlichen Sachverständigen gemeinsam mit der Behörde und dem Projektanten erörtert werden können. Ein derartiges Instrument steht dem Landesverwaltungsgericht nicht zur Verfügung, was jedenfalls ein zeitaufwendigeres Verfahren bedingen würde. Im Übrigen würde bei Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht nahezu das gesamte Verfahren neu vor der Landesverwaltungsgericht abgeführt werden, was in weiterer Folge bedingt, dass nicht nur den Beschwerdeführern, sondern auch dem Projektwerber hinsichtlich der erstmaligen Sachverhaltsfeststellungen die Möglichkeit eines Instanzenzuges genommen wird. Da somit der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen ist bzw. nicht kostengünstiger ist, war daher der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.Da somit der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen ist bzw. nicht kostengünstiger ist, war daher der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, da ihr

§ 13Abs. 1 Vw

GVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt.Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, da ihr

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Bäckereibetriebsanlage (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts ein anderer Richter zuständig. Diesbezüglich ergeht zu LVwG-AV-300/001-2015 eine gesonderte Entscheidung.Hinsichtlich der Beschwerde gegen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Bäckereibetriebsanlage (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts ein anderer Richter zuständig. Diesbezüglich ergeht zu LVwG-AV-300/001-2015 eine gesonderte Entscheidung. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4149

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.