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{'item': 'LVwG-AB-14-4197'}

Obsah (10)§ 73§ 28Art. 130§ 25Art. 133§ 2§ 15§ 79§ 16§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4197 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 73Abs.

4 AWG 2002 verpflichtet, folgende Gefährdungsabschätzung für die Deponie auf den Grst. Nr. *** und ***, KG ***, bis zum *** durchzuführen und der Behörde bis zum *** vorzulegen:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom *** wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 verpflichtet, folgende Gefährdungsabschätzung für die Deponie auf den , Grst. Nr. *** und ***, KG ***, bis zum *** durchzuführen und der Behörde bis zum *** vorzulegen:

  1. Anlage von 4 Baggerschürfen normal zur Schüttböschungsoberkante in einem Abstand von ca. 10 bis 15 m mit einer Grabtiefe von zumindest 5 m im Bereich der Gst. Nr. ***,*** und ***, KG ***, beginnend vom Fuße der Schüttendböschung Richtung Nordwesten bis zum Erreichen der natürlich gewachsenen altbestehenden Böschung (die ungefähre Lage der Schürfstellen ist im Luftbild mit Flugdatum *** Beilage A zur VHS vom *** eingetragen).
  2. Entnahme von Einzelmischproben aus jedem Aufschluss (Probeschurf) in einer solchen Probenmenge, dass auch eine Rückstellprobe gebildet werden kann, um bei Bedarf auch diese analysieren zu können.
  3. Rückstellen der einzelnen Mischproben und fachgerechte Aufbewahrung zumindest für einen Zeitraum von 2 Jahren. Die Rückstellproben sind der Behörde bzw. deren Vertretern auf Verlangen auszuhändigen.
  4. Herstellen einer Gesamtmischprobe aus aliquoten Anteilen der Einzelmischproben.
  5. Analyse der Gesamtmischprobe zumindest auf folgende Inhaltsstoffe: im Gesamtgehalt: TOC, KW (-Index), PAK

(6), PAK
(16), Benzo(a)pyren, BTEX, As, Pb, Cd, Cr-ges., Co, Cu, Ni, Hg, Zn, sowie im Eluat: pH-Wert, elektrische Leitfähigkeit, Geruch, Aussehen, Na, K, CI, F, SO4, NH4, N, NO2-N, NO3-N, Cr-VI, CN-leicht freisetzbar, TOC, EOX, AOX, Phenolindex, anionenaktive Tenside (TBS);
  1. Bei Überschreitung eines Grenzwertes für den Gesamtgehalt ist dieser Inhaltsstoff jeweils zusätzlich im Eluat zu analysieren; die deponieklassebestimmenden Parameter (Ergebnis der grundlegenden Charakterisierung nach DVO 2008) sind hervorzuheben.
  2. Bei Vorliegen von Grenzüberschreitungen sind alle rückgestellten Einzelmischproben auf die überschrittenen Parameter zur Eingrenzung des nicht entsprechenden Bereiches zu analysieren.
  3. Die Materialentnahme ist in einem Ortsbefund genau zu beschreiben (Materialart, Aufschlussbeschreibung, Tiefenlage der Probenentnahme, Schüttungsunterkante, Endteufe, etc.).
  4. Der Amtssachverständige für Deponietechnik ist vom vorgesehenen Erkundungstermin zumindest 8 Wochen vorher zu verständigen, dieser Termin ist mit ihm abzustimmen (Tel.: ***). Die Beschwerdeführerin wurde auch verpflichtet die Kosten für die Verhandlung am *** zu tragen. Diese Kosten setzen sich aus Kommissionsgebühren in der Höhe von € 248,40 (3 Amtsorgane, 18 halbe Stunden à € 13,80) zusammen. Begründet wurde der Bescheid dahingehend, dass auf den Grst. Nr. ***,*** und ***, KG ***, Abfälle abgelagert wurden. Am *** wurde eine Verhandlung zur Prüfung, ob und welche Sicherungs-und Sanierungsmaßnahmen für diese abgelagerten Abfälle erforderlich sind, durchgeführt. Aufgrund des in der Verhandlung vom *** erstellten Gutachtens eines Amtssachverständigen für Deponietechnik wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Ablagerungen auf den Grundstücken Nummer ***,*** ***, KG ***, die vorgeschriebenen Maßnahmen notwendig waren. Hierbei wurde auch festgehalten, dass es sich bei den gegenständlichen Ablagerungen um eine Deponie handelt. Auf den gegenständlichen Grundstücken wurden laut Angaben der Beschwerdeführerin seit dem Jahr *** Materialien, die im Bereich des Hofes anfielen, im Bereich der Böschung abgelagert. Bei diesen abgelagerten Materialien handelte es sich jedenfalls um Abfälle und es war vor Ort deutlich erkennbar, dass mit diesen Materialien das Grundstück in Richtung Böschung verbreitert wurde. Festgestellt wurde des Weiteren, dass diese Abfälle auf Dauer abgelagert und nicht mehr entfernt werden sollten. Durch die Ablagerungen ist ein Schüttkörper im Ausmaß von 3.000 m³ über Jahre in Folge des Einbaues von Abfällen entstanden. Auch wurde die Feststellung getroffen, dass diese Ablagerungen auf diesen Flächen als Anlage betrieben wurden. Die Ablagerungen wurden über einen sehr langen Zeitraum geordnet über einen bestehenden Weg durchgeführt und es liege daher eine Anlage und eine Deponie im Sinne des §§ 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 vor. Diese planmäßige Betriebsweise entspreche im Wesentlichen dem Betrieb einer Deponie entsprechend der Deponieverordnung 2008.Auch wurde die Feststellung getroffen, dass diese Ablagerungen auf diesen Flächen als Anlage betrieben wurden. Die Ablagerungen wurden über einen sehr langen Zeitraum geordnet über einen bestehenden Weg durchgeführt und es liege daher eine Anlage und eine Deponie im Sinne des Paragraphen 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 vor. Diese planmäßige Betriebsweise entspreche im Wesentlichen dem Betrieb einer Deponie entsprechend der Deponieverordnung
  5. Aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik wurde von der Behörde festgestellt, dass aufgrund der Ablagerungen eine Beeinträchtigung von Boden und Gewässer nicht ausgeschlossen werden könne.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig mit *** eingebrachten Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin dargelegt, dass die im Bescheid zitierten Grundstücke nie eine Deponie waren. *** wurden die Grundstücke im Zuge der Grenzverlegung, vis-a-vis, abgeschoben, ca. 15 m. Die ersten Jahre war dies ein Acker. Bei jedem Gewitter gab es Wasserläufe, es wurde daher zur Festigung etwas Bauschutt aufgeschüttet und ein Damm gebildet. Zuerst war der Damm kahl, im Laufe der Jahre wuchsen Bäume, seit *** ist es in Weingarten. Auf den Schüttkörper (3 m x 10 m x 40 m = 1.200 m²/ca. 3.000 m³) ist reine Ackererde, kein Bodenaushubmaterial, keine Abfälle chemischer Art, keine biogenen Materialien und auch nichts von der Kläranlage aufgebracht worden.
  7. Feststellungen: Bei den Grundstücken Nummer *** und ***, KG ***, handelt es sich um Weingärten, welche von der Beschwerdeführerin als solche genutzt werden. Das Grundstück Nummer ***, KG ***, ist laut Auszug des Katasterplanes als Wald gewidmet. Im Bereich der südöstlichen Grenzen der Grundstücke Nummer *** und ***, KG ***, besteht ein Schüttkörper mit einer maximalen Kronenbreite von 10 m, mit einer Länge von ca. 50 m und einer mittleren Schütthöhe von 6 m, mit einem maximalen Ablagerungsvolumen von 3.000 m³. Bei diesen abgelagerten Materialien in diesem Schüttkörper handelt es sich um Abfälle, die nicht als Zwischenlagerung sondern als langfristige Ablagerung eingebaut wurden. Mit diesen Materialien wurde das Grundstück in Richtung Böschung verbreitert, indem sie geordnet über die Böschung bzw. am Grundstücksrand abgelagert wurden. Aufgrund der langfristigen Ablagerungen, welche über mehrere Jahre hinweg vorgenommen wurden, wurde eine Deponie errichtet und verwendet. Die Verwendung zeigt sich dahingehend, dass durch diese Anschüttungen ein Damm erstellt wurde, damit der Weingarten vor der Bildung von Wasserläufen geschützt ist. Zur Festigung dieses Dammes wurde Bauschutt angeschüttet. Die letzte Ablagerung erfolgte im Herbst *** und ist die Deponie somit stillgelegt bzw. abgeschlossen. Durch die getätigten Ablagerungen kann eine Beeinträchtigung von Boden und Gewässer nicht ausgeschlossen werden.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes, den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den Auszügen des Katasterplanes.
  9. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a Abs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 2Abs.

7 Z. 4 AWG 2002 sind Deponieanlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. untertage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (d.h. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden.

Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 sind Deponieanlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. untertage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (d.h. für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Nicht als Deponien gelten

  1. a)Anlagen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem anderen Ort vorbereitet werden können,
  2. b)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung drei Jahre nicht überschreitet, und
  3. c)Anlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet.

§ 15Abs.

3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen.

Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hierfür genehmigten Deponien erfolgen. § 73 Abs. 4 AWG 2002 bestimmt:Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 bestimmt: Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie

§ 2Abs.

7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie

Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 73 Abs. 6 AWG 2002 bestimmt:Paragraph 73, Absatz 6, AWG 2002 bestimmt: Auf Ablagerungen, bei denen

Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.Auf Ablagerungen, bei denen

Absatz eins bis 4 vorzugehen ist, findet Paragraph 138, WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, unterliegen, sind die Absatz eins bis 3 nicht anzuwenden. 6. Erwägungen: Mit der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei den Ablagerungen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, nicht um eine Deponie handelt, da der Schüttkörper im Ausmaß von ca. 3.000 m³, dessen Volumen nicht beeinsprucht wurde, aus reiner Ackererde bestehe und kein Bodenaushubmaterial, keine Abfälle chemischer Art und keine biogenen Materialien beinhaltet. Mit ihrem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2015, GZ 2011/07/0218, unterscheidet § 73 Abs. 4 AWG 2002 nicht zwischen bewilligten und nicht bewilligten Deponien. Voraussetzung für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 ist, dass diese im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Was unter öffentlichen Interessen zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Verweis auf § 1 Abs. 3 AWG 2002.

höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Mai 2015, GZ 2011/07/0218, unterscheidet Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 nicht zwischen bewilligten und nicht bewilligten Deponien. Voraussetzung für die Vorschreibung von Maßnahmen nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 ist, dass diese im öffentlichen Interesse erforderlich sind. Was unter öffentlichen Interessen zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Verweis auf Paragraph eins, Absatz 3, AWG
  2. Diese Bestimmung besagt: Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
  3. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
  4. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  5. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  6. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  7. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  8. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  9. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  10. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  11. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können. Festgestellt wurde, dass es sich bei den vor Ort befindlichen Ablagerungen um Abfälle handelt, welche langfristig eingebaut wurden. Wie aus der Bestimmung erkennbar, reicht es aus, dass Schutzgüter beeinträchtigt werden können. Es reicht daher die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schüttgütern und es kommt daher nicht drauf an, ob eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist. (VwGH vom
  12. April 2015, GZ 2013/07/0043). Unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Deponietechnik wurde festgestellt, dass Maßnahmen nach § 73 Abs. 4 AWG 2002 im öffentlichen Interesse erforderlich sind, da eine Beeinträchtigung von Boden und Gewässer durch die abgelagerten Materialien nicht ausgeschlossen werden kann.Unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Deponietechnik wurde festgestellt, dass Maßnahmen nach Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 im öffentlichen Interesse erforderlich sind, da eine Beeinträchtigung von Boden und Gewässer durch die abgelagerten Materialien nicht ausgeschlossen werden kann. Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik konnte dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, in dem Schüttkörper befinden sich keine Abfälle, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Weder im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, noch mit Einbringen der Beschwerde wurden Untersuchungsbefunde über die abgelagerten Materialien vorgelegt. Die Durchführung der Gefährdungsabschätzung

§ 73Abs.

4 AWG 2002 dient dazu, festzustellen, ob eine Gefährdung von Boden und Gewässer, also Schutzgüter im öffentlichen Interesse, besteht. Die Beschwerdeführerin bringt selbst in ihrer Beschwerde vor, dass zur Festigung eines Dammes Bauschutt verwendet wurde und widerspricht somit nicht der Abfalleigenschaft des verwendeten Materials. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Verwendung von Bauschutt für bauliche Maßnahmen der objektive Abfallbegriff erfüllt ist, da bereits dann Entledigungsabsicht anzunehmen ist, wenn das Abbruchmaterial von einer Baustelle weggeführt wird (VwGH vom 25. Februar 2009, GZ 2008/07/0182).Die Durchführung der Gefährdungsabschätzung

Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002 dient dazu, festzustellen, ob eine Gefährdung von Boden und Gewässer, also Schutzgüter im öffentlichen Interesse, besteht. Die Beschwerdeführerin bringt selbst in ihrer Beschwerde vor, dass zur Festigung eines Dammes Bauschutt verwendet wurde und widerspricht somit nicht der Abfalleigenschaft des verwendeten Materials. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Verwendung von Bauschutt für bauliche Maßnahmen der objektive Abfallbegriff erfüllt ist, da bereits dann Entledigungsabsicht anzunehmen ist, wenn das Abbruchmaterial von einer Baustelle weggeführt wird (VwGH vom 25. Februar 2009, GZ 2008/07/0182). Seitens des erkennenden Gerichtes ist festzuhalten, dass die aufgetragenen Maßnahmen nicht ungebührlich erscheinen und daher notwendig sind, um eine Gefährdung von öffentlichen Interessen erkennen zu lassen. Die Maßnahmen wurden der Beschwerdeführerin auch für ein Grundstück vorgeschrieben, welches laut Katasternutzung als Wald gewidmet ist. Die belangte Behörde hat zu Recht eine Maßnahme nach dem Abfallwirtschaftsgesetz für das betroffene Grundstück vorgeschrieben. Aus der gesetzlichen Bestimmung des § 74 Abs. 6 AWG geht eindeutig hervor, dass Maßnahmenaufträge wie der gegenständliche

§ 73Abs.

4 AWG 2002, rechtens sind, da nur Aufträge

§ 73Abs.

1-3 AWG 2002 für Waldflächen, welche dem Forstgesetz unterliegen, keine Anwendung finden.Die belangte Behörde hat zu Recht eine Maßnahme nach dem Abfallwirtschaftsgesetz für das betroffene Grundstück vorgeschrieben. Aus der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 6, AWG geht eindeutig hervor, dass Maßnahmenaufträge wie der gegenständliche

Paragraph 73, Absatz 4, AWG 2002, rechtens sind, da nur Aufträge

Paragraph 73, Absatz eins -, 3, AWG 2002 für Waldflächen, welche dem Forstgesetz unterliegen, keine Anwendung finden. Ein Behandlungsauftrag (Entfernung von Abfällen)

§ 79Abs.

1 AWG 2002 käme am Grundstück Nummer ***, KG ***, nicht in Betracht. Eine Entfernung solcher Anschüttungen oder Ablagerungen wäre daher nur nach Durchführung eines Waldverwüstungsverfahrens

§ 16Forst

G aufzutragen.Ein Behandlungsauftrag (Entfernung von Abfällen)

Paragraph 79, Absatz eins, AWG 2002 käme am Grundstück Nummer ***, KG ***, nicht in Betracht. Eine Entfernung solcher Anschüttungen oder Ablagerungen wäre daher nur nach Durchführung eines Waldverwüstungsverfahrens

Paragraph 16, ForstG aufzutragen. Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin jedoch nicht verpflichtet, die über Jahre hinweg getätigten Anschüttungen zu entfernen, sondern sie wurde beauftragt, mittels vorgeschriebenen Maßnahmen eine Gefährdungsabschätzung vorzulegen. Ein AWG-Verfahren ist daher im Wald dann zu führen, wenn es sich um eine Ablagerung handelt, die Deponiecharakter aufweist. Dies wurde bereits von der belangten Behörde aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen für Deponietechnik festgestellt. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Art. 6 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. zur mit § 24 Abs. 4 VwGVG vergleichbaren Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2014, Zl. 2013/04/0157).Von einer – im Übrigen nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil es im vorliegenden Fall nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen geht, sondern Verfahrensgegenstand nur die Lösung von Rechtsfragen ist, weshalb Artikel 6, EMRK und Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche zur mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG das Erkenntnis des VwGH vom

  1. April 2014, Zl. 2013/04/0157).
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4197

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.