GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 74 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 74 Euro zu leisten., 3. Gegen diese Entscheidung ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt somit 481 Euro und ist
GVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt somit 481 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07.05.2014, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei am 22.06.2013 um 16:19 Uhr im Ortsgebiet ***, auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen *** im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Die gefahrene Geschwindigkeit habe nach Abzug von 5 % Messtoleranz 99 km/h betragen. Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung
VO) angelastet und wurde über ihn
VO eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 370 Euro/171 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde
G ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 37 Euro vorgeschrieben.Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) angelastet und wurde über ihn
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 370 Euro/171 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 37 Euro vorgeschrieben. In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die erstinstanzliche Behörde ihre Annahme, dass das Ergebnis der Messung in korrekter Weise zustande gekommen wäre, unzureichend und nicht nachvollziehbar begründet hätte. Hinsichtlich seines ebenso umfangreichen wie detaillierten Vorbringens zur Rechtsfrage des Ortsgebietes und der Ordnungsgemäßheit der nachfolgend angeführten Verordnung sowie der Kundmachung des Verkehrszeichens „Ortsgebiet“ werde lediglich lapidar darauf verwiesen, dass vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen ein Ortsaugenschein durchgeführt und ein Gutachten erstellt worden wäre und sohin keine Veranlassung gesehen werde, an der rechtmäßigen Erlassung der Verordnung zu zweifeln. Die erstinstanzliche Behörde gehe wiederrum lediglich davon aus, dass für den tatgegenständlichen Straßenbereich (Ortsgebiet ***, Landesstraße ***, Strkm. ***) eine entsprechende Verordnung vorliegen würde, die ordnungsgemäß kundgemacht sei. Diese Ausführungen würden keine ordnungsgemäße, einer nachfolgenden Überprüfung standhaltende Begründung für ein Straferkenntnis im Verwaltungsstrafverfahren darstellen, da die Behörde lediglich vermute, sohin nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit vom Vorliegen einer ordnungsgemäß erlassenen Verordnung und Kundmachung des Verkehrszeichens „Ortsgebiet“ ausgehe. Er hätte bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 07.03.2014 seine detaillierte Verantwortung erstattet, wonach 1. zum Vorfallszeitpunkt in seine Fahrtrichtung eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 70 km/h verordnet und kundgemacht gewesen sei, 2. das verwendete Messgerät innerhalb der letzten drei Jahre offensichtlich nicht nachgeeicht gewesen sei und er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eben nicht überschritten habe, 3. das Messgerät zum Vorfallszeitpunkt defekt gewesen sei, 4. gegebenenfalls ein Bedienungsfehler des messenden Beamten vorgelegen habe und 5. der messende Beamte nicht über die erforderliche Ausbildung bzw. Ermächtigung zur Bedienung des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes verfügt habe. In der ihm aufgetragenen Stellungnahme vom 27.03.2014 hätte er vorgebracht, dass 6. die Bezirkshauptmannschaft Baden vor Erlassung der Verordnung zur Erweiterung des Ortsgebietes von *** von km *** bis zu km *** nicht hinreichend ermittelt hätte, ob die Verlegung des Ortsgebietes
VO erforderlich sei, da ein Anhörungs- und Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei,6. die Bezirkshauptmannschaft Baden vor Erlassung der Verordnung zur Erweiterung des Ortsgebietes von *** von km *** bis zu km *** nicht hinreichend ermittelt hätte, ob die Verlegung des Ortsgebietes
Paragraph 43, StVO erforderlich sei, da ein Anhörungs- und Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, 7. es der Behörde
VO lediglich gestattet sei, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen, nicht jedoch die Erweiterung eines Ortsgebietes mittels Hinweiszeichen,7. es der Behörde
Paragraph 43, StVO lediglich gestattet sei, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen, nicht jedoch die Erweiterung eines Ortsgebietes mittels Hinweiszeichen,
VO angebracht worden sei, weil das Gebiet nicht derart verbaut sei, dass die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar sei,9. die Verordnung auch deshalb rechtswidrig sei, weil die Ortstafel nicht
Paragraph 53, Ziffer 17 a, StVO angebracht worden sei, weil das Gebiet nicht derart verbaut sei, dass die örtliche Zusammengehörigkeit mehrerer Bauwerke leicht erkennbar sei, 10. für die gegenständliche Verordnung
VO nicht die Bezirkshauptmannschaft Baden zuständig gewesen sei, sondern
VO die NÖ Landesregierung, da die *** im Ortsgebiet von *** für den Durchzugsverkehr von Bedeutung sei, für die gegenständliche Verordnung
Paragraph 94, Litera b, StVO nicht die Bezirkshauptmannschaft Baden zuständig gewesen sei, sondern
Paragraph 94, Litera a, StVO die NÖ Landesregierung, da die *** im Ortsgebiet von *** für den Durchzugsverkehr von Bedeutung sei,
der anzuwendenden Geschäftsverteilung der Bezirkshauptmannschaft Baden zum Zeitpunkt 28.12.1987 nicht zuständig gewesen wäre, die gegenständliche Verordnung für den Bezirkshauptmann zu unterschreiben,
der Verhandlungsschrift sei das Ortsgebiet von *** im Zuge der *** bei km *** kundzumachen. Aufgrund einer Anrainerbeschwerde sei nach Rücksprache mit dem verkehrstechnischen Amtssachverständigen, der gegen eine geänderte Kundmachung vom verkehrstechnischen Standpunkt keinen Einwand geäußert hätte, ohne weitere Interessensabwägung und ohne Anhörungs- und Ermittlungsverfahren, die Ortstafel um 50 m in Richtung *** versetzt worden und liege die neue Situierung sohin bei km ***. Darüber hinaus hätte es die erstinstanzliche Behörde unterlassen, den gestellten Beweisanträgen (Durchführung eines Ortsaugenscheines, Untersuchung des verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes durch die technische Universität Wien, Beischaffung der Ermächtigungen und der Ausbildungsunterlagen bzw. –zeugnisse des messenden Beamten, Beischaffung der Geschäftsverteilung der Bezirkshauptmannschaft Baden zum 28.12.1987, Inaugenscheinnahme des verwendeten Geschwindigkeitsmessgeräts) nachzukommen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.04.2013 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde vom erkennenden Gericht die Zeichnungsermächtigung von Frau ***, betreffend die Unterfertigung von Bescheiden und Verordnungen nach der StVO in Vertretung des Bezirkshauptmannes von Baden vom 16.11.1987 eingeholt. In weiterer Folge wurde am 29.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer und der Zeuge *** zum Sachverhalt einvernommen wurden. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das Landesverwaltungsgericht NÖ seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde: Basierend auf der Verantwortung des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass dieser am 22.06.2013 um 16:19 Uhr mit dem PKW, Marke Ferrari, behördliches Kennzeichen ***, im Ortsgebiet von *** die *** bei Strkm *** in Fahrtrichtung *** befuhr. Wie er dazu bei seiner gerichtlichen Befragung zusammengefasst ausführte, könne er sich an keine besonderen Vorkommnisse während dieser Fahrt erinnern. Er wisse jedenfalls, dass er im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren dürfe. Er könne es aber nicht glauben, dass er damals so schnell gefahren sei, wie es in der Anzeige dargelegt werde. Ob dort damals eine 70 km/h-Beschränkung kundgemacht gewesen sei, wisse er jetzt nicht mehr. Ihm sei jedenfalls nicht aufgefallen, dass dort gemessen worden sei. Ihm sei das Messgerät bei der Vorbeifahrt nicht aufgefallen. Er hätte daher auch keine Beobachtungen dahingehend gemacht, dass das Gerät defekt gewesen wäre. Er fahre grundsätzlich nicht zu schnell, wenn es eine 50 km/h-Beschränkung im Ortsgebiet gebe. Das sei auch aus seinen Strafregisterauskünften zu sehen. Er hätte da kaum Strafen. Aufgrund der nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des Meldungslegers *** ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer an der oben beschriebenen Tatörtlichkeit zur angegebenen Tatzeit schneller als die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist. Das zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung verwendete und im Dienstfahrzeug eingebaute Verkehrsradargerät der Bauart Multanova VR 6F mit der Nr. *** war vom Meldungsleger am 22.06.2013 entsprechend den Verwendungsbestimmungen aufgestellt und betrieben worden. Für den Messtag lag für das dieses Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 27.07.2012 eine noch bis 31.12.2015 gültige Eichung vor. Der Meldungsleger versah ca. 32 Jahre Dienst bei der Landesverkehrsabteilung in Niederösterreich und war dort ca. 10 Jahre der Radargruppe zugeteilt. Laut vorgelegter Teilnahmebescheinung absolvierte er im Oktober 2008 eine Anwenderschulung für Radar-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Das Messgerät war am angegebenen Tattag mit einem Laptop verbunden, auf den die gemessene Geschwindigkeit und das bei der Messung angefertigte Foto vom gemessenen Fahrzeug übertragen und dort von dem den Messbetrieb beobachtenden Meldungsleger kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurde die gemessene Geschwindigkeit auch auf einem Display angezeigt. Beim Messeinsatz wurde jedes vorbeifahrende Fahrzeug gemessen. Der Meldungsleger gab zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt im Wesentlichen an, dass er im konkreten Fall auch optisch gesehen habe, dass das vom Gerät gemessene Fahrzeug tatsächlich zu schnell gewesen sei. Durch die Fotos aufgefrischt könne er sich an den Vorfall noch erinnern, da man nicht jeden Tag einen Ferrari messen würde. Seiner Meinung nach sei es eine eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen. Während der Messungen sei er im Fahrzeug gesessen und hätte den Messbetrieb beobachtet. Am Beginn der Messungen hätte er ein Testfoto angefertigt. Den aufmerksamen Testbetrieb habe er durch ein weiteres Testfoto, vier Sekunden nach der Aufnahme des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, dokumentiert. Mit dem Messgerät Multanova hätte es weder davor noch danach technische Probleme gegeben, Das Gerät hätte einwandfrei funktioniert. Theoretisch seien Fehlfunktionen möglich. Wenn ein Messgerät defekt sei, gebe es eine Fehlermeldung am Display. Dann gebe es aber auch keinen Messbetrieb. Wenn das Display ausfallen würde, dann könne er nicht messen. Dass beim Gerät die Funktion „Fehlermeldung“ defekt sein könnte, hätte er noch nicht gehört. Jedes Mal, wenn er das Gerät einschalte, kalibriere sich dieses und wenn es defekt sei, hätte er keine entsprechende Displayanzeige und könne auch kein Testbild anfertigen. Im konkreten Fall wäre das aber nicht der Fall gewesen. Am Gerät würden sich mehrere Eichstempel des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen befinden. Überall dort, wo man das Gerät aufschrauben könne, seien derartige Eichstempel angebracht. Diese Pickerl seien damals sicher nicht beschädigt gewesen. Wenn das so wäre, dann wäre er mit dem Gerät nicht messen gefahren, sondern hätte es zum Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gebracht. Für die Geschwindigkeitsüberwachung sei keine besondere Ermächtigung einer Behörde erforderlich, er habe keine Strafgelder direkt eingehoben. Das Ortsgebiet von *** kenne er schon lange. Da wäre noch nie eine 70 km/h-Beschränkung kundgemacht gewesen. Soweit er sich erinnere, sei der Beschwerdeführer in Richtung *** aus dem Ortsgebiet hinausgefahren und habe hier offensichtlich beschleunigt. Vom Zeugen wurden die angefertigten Testfotos sowie seine Schulungsbestätigung in Kopie übergeben und nach Einsichtnahme durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Akt genommen. Bei der Vorbeifahrt des Beschwerdeführers am Messgerät wurde ein Messwert von 105 km/h erzielt, welcher unter Berücksichtigung der Messtoleranz von 5 % einer gefahrenen Geschwindigkeit von 99 km/h entspricht. Die Tatörtlichkeit befindet sich im Ortsgebiet von ***. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.12.1987, Zl. ***, war das Ortsgebiet von *** im Zuge der ***
VO von km *** bis zu km *** erweitert und die Kundmachung der Verordnung durch Verkehrszeichen
VO „Ortstafel“ und
VO „Ortsende“ angeordnet geworden. Im Einleitungssatz der Verordnung ist vermerkt, dass diese Verkehrsmaßnahme im Gemeindegebiet von *** verfügt wird. Diese Verordnung wurde in der Kanzleiweisung
oben zitierter Zeichnungsermächtigung von Frau *** gefertigt.Die Tatörtlichkeit befindet sich im Ortsgebiet von ***. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.12.1987, Zl. ***, war das Ortsgebiet von *** im Zuge der ***
Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO von km *** bis zu km *** erweitert und die Kundmachung der Verordnung durch Verkehrszeichen
Paragraph 53, Ziffer 17 a, StVO „Ortstafel“ und
Paragraph 53, Ziffer 17 b, StVO „Ortsende“ angeordnet geworden. Im Einleitungssatz der Verordnung ist vermerkt, dass diese Verkehrsmaßnahme im Gemeindegebiet von *** verfügt wird. Diese Verordnung wurde in der Kanzleiweisung
oben zitierter Zeichnungsermächtigung von Frau *** gefertigt. Dieser Verordnung war ein Ermittlungsverfahren der Verkehrsbehörde vorangegangen. Die Neufestsetzung des Ortsgebietes von *** wurde von der Gemeinde *** angeregt. Dazu wurde vom Gendarmerieposten *** ein umfangreiches Protokoll über Verkehrsunfälle in *** in den Jahren 1986 und 1987 vorgelegt. Vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen, ***, wurde dazu in der Verkehrsverhandlung am 26.11.1987, zu der alle maßgeblichen Stellen geladen worden waren, nach Durchführung eines Ortsaugenscheines ein Gutachten abgegeben, wonach aufgrund der bestehenden Bebauung die Kundmachung der Verordnung im Zuge der *** bei km *** zu erfolgen habe. Aufgrund der von der Straßenmeisterei *** mit Schreiben vom 03.12.1987 geäußerten Bedenken – am geplanten Aufstellungsort würde sich die Ausfahrt eines Holzhändlers befinden, der durch die Ortstafel Sichtbeeinträchtigungen und die Gefahr von Unfällen befürchtete – wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden die nochmalige Besichtigung durch den verkehrstechnischen Amtssachverständigen *** veranlasst – der vom verkehrstechnischen Standpunkt gegen die Kundmachung des Ortsgebietes von *** im Zuge der *** bei km *** keinen Einwand äußerte – und die Gemeinde *** zur Stellungnahme eingeladen. Diese teilte mit Schreiben vom 17.12.1987 mit, dass die Versetzung der Ortstafel zustimmend zur Kenntnis genommen werde. In weiterer Folge wurde schließlich am 28.12.1987 die oben zitierte Verordnung erlassen. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer konnte mit seinem unsubstantiierten Vorbringen, das sich auf bloßen Vermutungen gründet, keine konkreten Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufzeigen. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mittels eines nachweislich geeichten und funktionstüchtigen Verkehrsradargeräts durchgeführt und das gemessene Fahrzeug sowie die dabei festgestellte Geschwindigkeit am Radarfoto dokumentiert. Das bei der Messung verwendete Gerät wurde vom Zeugen *** entsprechend den Verwendungsbestimmungen an der Tatörtlichkeit aufgestellt und der Messbetrieb aufmerksam beobachtet. Im Rahmen seiner Einvernahme konnte er glaubhaft und nachvollziehbar seine Tätigkeit im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der vom Radargerät gemessenen Geschwindigkeitsübertretung darlegen, wodurch es das erkennende Gericht für gesichert erachtet, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich gesetzt hat. Die vom Beschwerdeführer im Übrigen völlig aus der Luft gegriffene Behauptung, an der Tatörtlichkeit sei damals eine 70 km/h-Beschränkung verordnet und kundgemacht gewesen, konnte nicht verifiziert werden. Darüber hinaus besteht – wenn der Beschwerdeführer fordert, dass im gegenständlichen Bereich die Geschwindigkeit auf 70 km/h anzuheben wäre – kein Rechtsanspruch auf Erlassung einer bestimmten Verordnung nach den Bestimmungen der StVO, kann doch durch die Festsetzung des Ortsgebietes ein subjektiv öffentliches Recht einer Einzelperson nicht verletzt werden. Für die Tatörtlichkeit liegt die rechtsgültige Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.12.1987, gefertigt von der dafür ermächtigen Organwalterin, vor. Die Zuständigkeit der Behörde für die Erlassung dieser Verordnung ergibt sich aus § 94b lit. b StVO in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 616/1977. Die mit dieser Verordnung getroffene erforderliche Neufestlegung des Ortsgebietes von *** im Zuge der *** ist trotz verfehlter Zuordnung der Örtlichkeit zum Gemeindegebiet von *** klar determiniert und bestehen bei der Auslegung des Verordnungstextes keine Zweifel, dass sich diese auf den das Gebiet der Katastralgemeinde *** in der Gemeinde *** bezieht.Für die Tatörtlichkeit liegt die rechtsgültige Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.12.1987, gefertigt von der dafür ermächtigen Organwalterin, vor. Die Zuständigkeit der Behörde für die Erlassung dieser Verordnung ergibt sich aus Paragraph 94 b, Litera b, StVO in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 616 aus 1977,. Die mit dieser Verordnung getroffene erforderliche Neufestlegung des Ortsgebietes von *** im Zuge der *** ist trotz verfehlter Zuordnung der Örtlichkeit zum Gemeindegebiet von *** klar determiniert und bestehen bei der Auslegung des Verordnungstextes keine Zweifel, dass sich diese auf den das Gebiet der Katastralgemeinde *** in der Gemeinde *** bezieht.
der in § 43 Abs. 1 lit. b StVO geregelten Verordnungsermächtigung hat die Behörde dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen. Davon ist auch die Festlegung des Ortsgebietes mitumfasst, wird doch damit die Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet beschränkt. Die Tatörtlichkeit befindet sich zudem, wie einem im Akt einliegenden Luftbild mit eingetragener Straßenkilometrierung entnommen werden kann, zweifelsfrei in verbautem Gebiet und ist die gegenständliche Ortstafel unmittelbar südlich dieses Gebiets aufgestellt.
der in Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO geregelten Verordnungsermächtigung hat die Behörde dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen. Davon ist auch die Festlegung des Ortsgebietes mitumfasst, wird doch damit die Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet beschränkt. Die Tatörtlichkeit befindet sich zudem, wie einem im Akt einliegenden Luftbild mit eingetragener Straßenkilometrierung entnommen werden kann, zweifelsfrei in verbautem Gebiet und ist die gegenständliche Ortstafel unmittelbar südlich dieses Gebiets aufgestellt. Das erkennende Gericht stellt darüber hinaus fest, dass der Erlassung der genannten Verordnung ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren vorangegangen ist und die Willensbildung der Behörde in den im Verwaltungsstrafakt einliegenden unbedenklichen Kopien des Verordnungsaktes ausreichend und nachvollziehbar dargestellt ist. Das erkennende Gericht vermag daher die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken nicht zu teilen. Gegenständlich war daher die verfahrensgegenständliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden anzuwenden und hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch zu verantworten. Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers zu folgen war das erkennende Gericht zudem nicht verpflichtet, wären diese doch auf bloße Erkundungsbeweise hinausgelaufen. Zur Verjährungseinrede wird Nachfolgendes angemerkt: Wenn auch nach dem zum Zeitpunkt der Tatanlastung geltenden Verfahrensrecht – § 31 Abs. 2 VStG i.d.F. vor der Novelle BGBl I Nr. 33/2013 – die Frist zur Verfolgung einer Person mit sechs Monaten begrenzt war und die StVO in diesem Zusammenhang durch sonderverwaltungsstrafrechtliche Vorschrift keine längere Frist diesbezüglich vorsah, ist im Gegenstand festzustellen, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novellierung der betreffenden Bestimmung durch BGBl. I Nr. 33/2013 am 01.07.2013 nach dem inkriminierten Zeitpunkt der Begehung Verfolgungsverjährung i.S. von § 31 Abs. 2 VStG vor der Novelle BGBl I Nr.33/2013 nicht eingetreten war. Infolge dieses Umstandes war der Sachverhalt unter den Aspekten des § 31 Abs. 1 VStG zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen. Das in § 1 Abs. 2 VStG normierte „Günstigkeitsprinzip“ bezieht sich jedoch ausschließlich auf die im materiellen Recht geregelte Strafbarkeit und das anzuwendende Strafrecht, nicht aber (vgl. dazu auch Art. 7 Abs. 1 Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention) auf das anzuwendende Verfahrensrecht.Wenn auch nach dem zum Zeitpunkt der Tatanlastung geltenden Verfahrensrecht – Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, – die Frist zur Verfolgung einer Person mit sechs Monaten begrenzt war und die StVO in diesem Zusammenhang durch sonderverwaltungsstrafrechtliche Vorschrift keine längere Frist diesbezüglich vorsah, ist im Gegenstand festzustellen, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novellierung der betreffenden Bestimmung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, am 01.07.2013 nach dem inkriminierten Zeitpunkt der Begehung Verfolgungsverjährung i.S. von Paragraph 31, Absatz 2, VStG vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.33 aus 2013, nicht eingetreten war. Infolge dieses Umstandes war der Sachverhalt unter den Aspekten des Paragraph 31, Absatz eins, VStG zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen. Das in Paragraph eins, Absatz 2, VStG normierte „Günstigkeitsprinzip“ bezieht sich jedoch ausschließlich auf die im materiellen Recht geregelte Strafbarkeit und das anzuwendende Strafrecht, nicht aber vergleiche dazu auch Artikel 7, Absatz eins, Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention) auf das anzuwendende Verfahrensrecht. Zur verhängten Strafe wird Nachstehendes festgehalten:
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat dazu im Verfahren bekannt gegeben, dass er Alleineigentümer der *** ist und als Geschäftsführer dieser Gesellschaft eine monatliche Geschäftsführervergütung in der Höhe von 1.800 Euro erhält. Er besitzt ein mit Krediten finanziertes Einfamilienhaus und ist für seine Gattin und drei Kinder sorgepflichtig. Durch die nicht unwesentliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit hat der Beschwerdeführer den mit der angeordneten Höchstgeschwindigkeit verfolgten Zweck, die Verkehrssicherheit im verfahrensgegenständlichen Bereich der *** zu gewährleisten, erheblich beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt kann daher nicht als bloß geringfügig beurteilt werden, zumal im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt gegeben ist und bei einer derartigen Übertretung nicht vorausgesetzt wird, dass tatsächlich auch eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer eingetreten ist. Besondere Erschwerungs- oder Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen erachtet. Eine Reduzierung der Geldstrafe kann allein aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht näher in Erwägung gezogen werden, sollen doch durch die Strafe auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten nach Möglichkeit abgehalten und der Beschwerdeführer selbst zu mehr Sorgfalt im Straßenverkehr veranlasst werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs. 2 VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.0114
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.