RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.08.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1216/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 31.03.2015, Zl. ***, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,-- zu leisten.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50 und 52 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 70,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 31.03.2015, Zl. ***, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung der §§ 52 lit.a Z.10a StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von € 50,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 31.03.2015, Zl. ***, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung der Paragraphen 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe von € 50,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 12.11.2014, 16:09 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** (Radargerät - Standmessung, Freiland) Fahrzeug: ***, PKW Tatbeschreibung: Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 70 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit. 81 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.“ Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und auch schon im Verfahren näher im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei beiden Übertretungen um eine durchgehende Fahrt in Richtung *** gehandelt habe und lediglich 21 Minuten dazwischen lägen, weshalb es sich um ein fortgesetztes Delikt gehandelt hätte. Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige des Landespolizeikommandos vom 27.11.2014, wonach die Beschwerdeführerin, wie im Spruch bezeichnet, am 12.11.2014, um 16.09 Uhr, an einem näher bezeichneten Ort im Gemeindegebiet von *** mit einem näher bezeichneten PKW in Fahrtrichtung *** mit einer mittels Radargerät gemessenen Geschwindigkeit von 86 km/h anstatt der erlaubten 70 km/h gefahren sei. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus eine Anonymverfügung vom selben Tag mit der Zahl ***, mit folgendem Spruchinhalt einbezahlt und sohin nicht bekämpft. „Anonymverfügung – Es wurde folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 12.11.2014, 16:48 Uhr, Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Stkm *** Fahrtrichtung *** ...“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 20.08.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge einvernommen wurden. Die Beschwerdeführerin gab an: „Ich bin von Beruf Vertragsbedienstete mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. € 1.300,--. Ich habe keine Sorgepflichten. Ich habe kein Vermögen. Es hat sich damals um eine einzige Fahrt gehandelt. Ich kam aus Richtung *** und bin zunächst um 15.48 Uhr leider gemessen worden auf der Landesstraße *** bei Strkm. *** in Fahrtrichtung *** und danach etwa 20 Minuten später bin ich offenbar noch einmal gemessen worden ebenso in die gleiche Fahrtrichtung, nämlich in Fahrtrichtung ***. Meiner Auffassung nach handelt es sich daher um dieselbe Fahrt und auch in die gleiche Fahrtrichtung, weshalb ein fortgesetztes Delikt vorliegt.“ Zeuge *** gab an: „Ich habe zum gegenständlichen Zeitpunkt Radarmessungen durchgeführt und zwar mit der Multabox Nr. ***. Diese befindet sich bei der Messung neben dem Straßenrand. Im vorliegenden Fall habe ich die Box aufgestellt und der Kollege hat den aufmerksamen Betrieb durchgeführt. Es hat sich um mehrere Geräte auf einem Straßenzug, nämlich der *** gehandelt. Es wird in beiden Fahrtrichtungen gemessen. Die Box bei Strkm. *** hat der Kollege aufgestellt. Die beiden Standorte der gegenständlichen Messungen liegen 11 km auseinander. Ob die Beschwerdeführerin in der gleichen Fahrtrichtung gemessen wurde, kann ich nicht angeben. Über fernmündliches Ersuchen an den Kollegen *** gibt der Zeuge an, dass es sich bei den beiden Fahrten um eine einzige Fahrt gehandelt hat, da die beiden Messungen in derselben Fahrtrichtung liegen. Zwischen den beiden Standorten befindet sich *** und danach keine Ortschaften, jedoch befinden sich verschiedene verordnete Geschwindigkeiten, teilweise auf Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 70 km/h.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die Richtigkeit der gegenständlichen Radarmessung wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern lediglich eingewendet, die Übertretungen seien in die gleiche Fahrtrichtung und in zeitlichem Zusammenhang gestanden, weshalb ein fortgesetztes Delikt und nur eine Strafe gerechtfertigt verhängt worden sei. Wie die Bezirkshauptmannschaft Amstetten bereits zutreffend ausgeführt hat, ist diese Begründung nicht schlüssig und beruht auf einer Verkennung der Sach-und Rechtslage. Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von gesetzwidrigen Handlungen zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes zu einer Einheit zusammentreten. Diese Betrachtungsweise stellt neben der Gleichartigkeit der äußeren Umstände vor allem auf das Merkmal des Vorliegens oder Fehlens eines einheitlichen Willensentschlusses ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 1992, Slg. Nr. 13713/A). Ein fortgesetztes Delikt liegt dann vor, wenn eine Reihe von gesetzwidrigen Handlungen zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes zu einer Einheit zusammentreten. Diese Betrachtungsweise stellt neben der Gleichartigkeit der äußeren Umstände vor allem auf das Merkmal des Vorliegens oder Fehlens eines einheitlichen Willensentschlusses ab vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 1992, Slg. Nr. 13713/A). Die Annahme eines fortgesetzten Deliktes kommt wegen des Fehlens eines einheitlichen Willensentschlusses aufgrund der verschieden verordneten Geschwindigkeiten nicht in Betracht. Gemäß § 22 Abs. 1 VStG sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, oder wenn eine Tat unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VStG sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, oder wenn eine Tat unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Eine Ausnahme von diesem im Verwaltungsstrafrecht solcherart verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom so genannten Gesamtvorsatz getragen sein, d. h. der Täter muss von vornherein ein bestimmtes "Endziel" ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2005, 2005/02/0125, mwN).Eine Ausnahme von diesem im Verwaltungsstrafrecht solcherart verankerten Kumulationsprinzip besteht beim so genannten "fortgesetzten Delikt", worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen verstanden wird, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom so genannten Gesamtvorsatz getragen sein, d. h. der Täter muss von vornherein ein bestimmtes "Endziel" ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2005, 2005/02/0125, mwN). Der vorliegende Sachverhalt erfüllt die dargestellten Merkmale eines fortgesetzten Deliktes schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar scheint, welches konkrete "Endziel" die Beschwerdeführerin anstrebt. Vielmehr ist das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Gesamtkonzept offenbar nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Tun. Er geht daher über einen allgemeinen Entschluss, eine Reihe gleichartiger Handlungen bei sich bietender Gelegenheit zu begehen, nicht hinaus. Zu Recht ist die belangte Behörde daher von jeweils gesondert zu bestrafenden Delikten ausgegangen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2005).Der vorliegende Sachverhalt erfüllt die dargestellten Merkmale eines fortgesetzten Deliktes schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar scheint, welches konkrete "Endziel" die Beschwerdeführerin anstrebt. Vielmehr ist das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Gesamtkonzept offenbar nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Tun. Er geht daher über einen allgemeinen Entschluss, eine Reihe gleichartiger Handlungen bei sich bietender Gelegenheit zu begehen, nicht hinaus. Zu Recht ist die belangte Behörde daher von jeweils gesondert zu bestrafenden Delikten ausgegangen vergleiche , auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2005). Dem Grunde nach war die Verwaltungsübertretung daher als erwiesen anzusehen. § 5 Abs. 1 VStG normiert:Paragraph 5, Absatz eins, VStG normiert: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zur subjektiven Tatseite ist sohin auszuführen, dass es sich bei dem zur Last gelegten Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt, d.h., dass im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.Zur subjektiven Tatseite ist sohin auszuführen, dass es sich bei dem zur Last gelegten Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt, d.h., dass im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Zweifel bedeuten nicht, es wäre ihr gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wäre die Beschwerdeführerin, wie die Mehrzahl der Kraftfahrzeuglenker, mit der notwendigen Aufmerksamkeit unterwegs gewesen, so wäre für sie unschwer die Geschwindigkeitsbeschränkung erkennbar gewesen. Zur Strafbemessung war zu erwägen: § 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd war die bisherige (zumindest aktenkundige) Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, erschwerend war kein Umstand zu werten. Die Beschwerdeführerin verdient monatlich netto 1300;--. Sie ist für niemanden sorgepflichtig und hat kein Vermögen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde, war das spruchgegenständliche Strafausmaß als schuld- und tatangemessen zu bestätigen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1216.001.2015