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{'item': 'LVwG-AV-300/001-2015'}

Obsah (11)§ 1§ 70§ 6§ 14§ 20§ 23§ 48§ 16§ 28Art. 130§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-300/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Schwarzmann

§ 1

NÖ Bau-Übertragungsverordnung liegt diese im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft X (im folgenden: „Behörde“).Mit Bauansuchen vom *** haben *** und *** (im folgenden: „Bauwerber“) eine Baubewilligung betreffend „Nutzungsänderung des bestehenden Stadels, Errichtung einer Bäckerei in ***“ auf ihrem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** beantragt.

Paragraph eins, NÖ Bau-Übertragungsverordnung liegt diese im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im folgenden: „Behörde“). Bei der sodann anberaumten Bauverhandlung vom *** waren u.a. die Eigentümer des – weniger als 14 m vom Baugrundstück entfernten – Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, *** und *** (im folgenden: „Beschwerdeführer“), anwesend. Einwendungen ihrerseits sind nicht im Verhandlungsprotokoll enthalten. Da noch Projektunterlagen bzw. -ergänzungen erforderlich erschienen, wurde für *** eine weitere Bauverhandlung anberaumt. Dazwischen haben die genannten beiden Nachbarn schriftlich Einwendungen erhoben (und in der Bauverhandlung am *** wiederholt), und zwar mit im wesentlichen folgendem Inhalt: Sie hätten am *** (noch nicht anwaltlich vertreten) bereits eingewendet, dass vom Kühlaggregat und den Mitarbeitern der Bauwerber eine massive Lärmbelästigung ausgehe und dass der Schein der verwendeten Beleuchtung genau in ihr Schlafzimmer falle und sie am Schlafen hindere; diese Einwendungen seien aber nicht protokolliert worden. Das Projekt bedeute eine massive Belästigung durch Lärm (der Kühlanlagen), Licht und Verkehr (Lärm durch Ladetätigkeiten samt Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge). Die Belastung lasse sich auch durch eine Schallschutzmauer nicht nehmen; diese nehme ihnen jeglichen Ausblick. Der „Projektant“ habe in keiner Weise dargetan, dass es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle, welcher der Widmung Bauland-Agrar entspreche. Der Betrieb übersteige in seiner Größe und wegen der durch das Verkehrsaufkommen entstehenden Immissionen das örtlich zumutbare Ausmaß und füge sich nicht in eine dörflich bäuerliche Struktur. Er sei in der Widmung Bauland-Agrar überhaupt nicht zulässig. Die Lärmemissionen seien so laut, dass sie den geruhsamen Schlaf stören bzw. unterbrechen. Da die Beschwerdeführer nicht durchschlafen können, bestehe „die ernsthafte Gefahr gesundheitlicher Schäden über den Weg des vegetativen Nervensystem“, da dies „unweigerlich zu vegetativ nervös bedingten Funktionsstörungen verschiedener Organe oder Organsysteme wie z.B. des Herz-Kreislaufsystemes oder des Verdauungsapparates oder den zentralen Nervensystems sowie zu Aggressionstendenzen führt“. Die von der Betriebsanlage ausgehenden Lichtemissionen seien „derart hell, dass sie die Nachtruhe, wie hinsichtlich der Lärmemissionen ausgeführt, stören“. Die Lieferungen jeglicher Art seien massiv eingriffsintensiv und die Verkehrsanbindung unzureichend. Die Betriebsanlage führe zusätzlich auch zu einer massiven Wertminderung ihrer Liegenschaft. Mit Bescheid vom ***, ***, ***, hat die Behörde dem Bauwerber *** (in Spruchpunkt 1.) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bäckereibetriebsanlage erteilt und die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer abgewiesen bzw. zurückgewiesen und diverse Auflagen erteilt; (in Spruchpunkt 2.) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Bäckereibetriebsanlage in einem bestehenden Gebäude (durch die Errichtung eines Edelstahlkamines im Bereich der Produktion, die Errichtung einer Schallschutzmauer in Massivbauweise entlang der westlichen Grundstücksgrenze, die Errichtung einer Überdachung in Form einer Holzkonstruktion im Bereich des Kühlaggregates, die Errichtung eines Verladeraumes sowie den Einbau einer Decke im Bereich des Vorraums/Manipulation als Hygieneschutz) erteilt und die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführer abgewiesen und drei Auflagen (Montage tragbarer Feuerlöscher, Erstellung und Übermittlung eines Brandschutzplans, Vorlage eines Rauchfangkehrerbau- und Eignungsbefundes betreffend den Schornstein) erteilt und (in Spruchpunkt 3.) die näher bestimmten Verfahrenskosten auferlegt. Angemerkt wird seitens des erkennenden Gerichts, dass sich aus der Aktenlage nicht erschließen lässt, warum der Bescheid nicht auch gegenüber (der im Bauansuchen ebenfalls als Bauwerberin angeführten) *** erlassen wurde. Hinsichtlich des hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunktes

  1. führte die Behörde im wesentlichen begründend wie folgt aus: Beim bestehenden Vierkanthof solle im nördlichen Bereich eine Bäckereibetriebsanlage eingebaut werden. Es solle eine Nutzungsänderung der einzelnen Räume erfolgen. Das Bauwerk stehe in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke, bleibe im Wesentlichen gegenüber dem Bestand im äußeren Erscheinungsbild bestehen und füge sich in seiner Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur ein. Gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung bestünden laut bautechnischem Sachverständigem bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung keine Einwendungen. Im Zuge der Vorprüfung sei erhoben worden, dass das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück im Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als Bauland-Agrargebiet und Bauland Agrar Hintausbereich ausgewiesen sei, kein Bebauungsplan bestehe, keine Bausperre erlassen worden sei, puncto Bauplatzerklärung die Fläche *** als Bauland gewidmet und mit einem bewilligten Gebäude bebaut gewesen sei, keine Grenzänderungen erforderlich seien und kein Bauverbot bestehe. Dass im konkreten Fall keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Lärmbelästigungen vorlägen (Geruchsbelästigungen seien zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden), ergebe sich aus den Gutachten des lärmtechnischen und des humanmedizinischen Amtssachverständigen. Sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung, worunter wohl nur andere Faktoren als Lärm und Geruch verstanden werden könnten, seien aus einer Bäckereibetriebsanlage der projektgegenständlichen Dimension nicht zu erwarten. Dass sich der Betrieb in seiner Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfüge, ergebe sich daraus, dass das Gebäude im Wesentlichen gegenüber dem Bestand in seinem äußeren Erscheinungsbild bestehen bleibe. Aus den angeführten Erwägungen sowie aufgrund der eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Bau-, Lärm- und Verkehrstechnik sowie Humanmedizin sowie der Stellungnahme des ZT *** für die Gemeinde *** gehe die Behörde davon aus, dass „für das gegenständliche Vorhaben die Widmung Bauland-Agrargebiet als zulässig und widmungskonform anzusehen“ sei. Da durch das Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte nicht verletzt seien, seien die Einwendungen der Beschwerdeführer abzuweisen gewesen. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides; hinsichtlich des hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunktes
  2. (baubehördliche Bewilligung) im wesentlichen mit folgender Begründung: Die Baubehörde sei verpflichtet zu prüfen, welche Immissionen durch das Bauvorhaben herbeigeführt werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb sei, sondern als Maßstab vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Immissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen habe. Mit den Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der vom Betrieb durch die verwendete Beleuchtung ausgehenden Lichtemissionen, da die Lichtimmissionen genau in das Schlafzimmer der Beschwerdeführer fielen und auch deren Nachtruhe stören d.h. unterbrechen, habe sich die Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt Den Beschwerdeführern sei jedoch auch Schutz vor Lichtimmissionen zu verschaffen. Der Projektant habe in keiner Weise dargetan, dass es sich bei seinem Betrieb um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle, welcher der Widmung Bauland-Agrar entspreche. Die Behörde sei in ihrer Beurteilung entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom konkreten in seinen Betriebsmitteln und Anlagen fest umrissenen Betrieb ausgegangen. Die Behörde verweise allein auf die im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren ergangene Stellungnahme und das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik sowie das Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin, welcher sich jedoch ebenfalls allein auf das Lärmschutzgutachten beziehe. Diese gingen entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom konkreten Projekt und der Berücksichtigung von Auflagen aus. Durch eine derartige, entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfolgte Beurteilung versuche die Behörde einen unzulässigen Betrieb durch Auflagen in einen noch zulässigen Betrieb umzuqualifizieren. Die Behörde habe sich mit dem unterschiedlichen Immissionsschutz des Baubewilligungs- zum gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Ergebnisse des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens verwiesen. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin und die Behörde – da die Beurteilung eines Sachverhalts darauf hin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn vorliege, ebenso wie die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn eine Rechtsfrage darstelle – hätten sich mit der Störung, d.h. Unterbrechung der Nachtruhe überhaupt nicht befasst, sondern nur mit einer möglichen Gesundheitsgefahrdung durch die Schallimmissionen selbst auseinandergesetzt, sohin überhaupt nicht berücksichtigt hat, dass eine Gesundheitsgefährdung durch die Störung, d.h. Unterbrechung der Nachtruhe vorliege bzw. jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Die Behörde hätte sich mit diesem in der Lärmbekämpfung wichtigen und ernst zu nehmenden psychophysiologischen Aspekt jedenfalls befassen müssen. Die Behörde übernehme zudem hinsichtlich Rechtsfragen (z.B. Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit) die rechtliche Beurteilung der Sachverständigen für Lärmschutz und Humanmedizin, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Beim Betrieb des Projektanten handle es sich um keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Für Gewerbebetriebe wie den Betrieb des Projektanten bestünden eigene Widmungskategorien, z.B. Betriebsgebiet. Hier entstehe kein einfacher Nahversorgungsbetrieb, sondern eine in die ganze Welt liefernde Brotfabrik, die durch nächtliche Beladungs- und Transportmanipulationen einen Betriebstyp darstelle, der einen ortsunüblichen Lärm produziere. Der Betrieb sei seinem Typus nach in der Widmung Bauland -Agrar nicht zulässig. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Lärmschutzgutachten die Geräusche der Kfz-Fahrbewegungen, welche auf der Zufahrtsstraße hervorgerufen werden, bei der lärmtechnischen Beurteilung nicht berücksichtige. Dies sei umso dramatischer, da sich unter anderem das massive, vor allem auch nächtliche Verkehrsaufkommen des gegenständlichen Betriebs sehr von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterscheide, bei welchem gerade in der Nacht nicht mit einem relevanten Verkehrsaufkommen und massiven Lärmemissionen zu rechnen sei. Derartige nächtliche Lärmemissionen seien auch nicht ortsüblich, werde doch in den Gemeindenachrichten ausdrücklich gebeten, dass bei Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben habe. Aus Rücksicht auf Nachbarn, Anrainer und Gäste solle an folgenden Tagen bzw. zu folgenden Zeiten auf das Rasenmähen verzichtet werden: täglich vor 6.00 morgens und nach 20.00 Uhr abends, Sonn- und Feiertage von 00.00 bis 24.00 Uhr, Samstag von 12.00 bis 14.00 Uhr. Die Gemeinde *** sei sohin darauf bedacht, dass gerade in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen Lärmbelästigung zu unterbleiben habe. Der gegenständliche Betrieb solle durchgehend - 24 Stunden, 7 Tage die Woche -betrieben werden und stelle vor allem in der Nacht eine unzumutbare und gesundheitsgefährdende Belastung vor allem für die Beschwerdeführer dar. Auch finde sämtliches Verkehrsaufkommen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen statt, da die Zufahrtsstraße über zwei privatrechtliche Servitutswege führe. Besagte Verkehrs-, Arbeits- und Betriebsgeräusche führten während der Nachtruhe zu einer Störung, d.h. Unterbrechung derselben. Es sei festzuhalten, dass die durch den Betrieb hervorgerufenen Betriebs- und Arbeitsgeräusche, im besonderen dadurch, dass sie die Nachtruhe unterbrechen, geeignet seien, die Gesundheit eines gesunden, normal empfindenden Menschen über den Weg des vegetativen Nervensystems ernsthaft zu gefährden, da sie früher oder später unweigerlich zu vegetativ nervös bedingten Funktionsstörungen verschiedener Organe oder Organsysteme, wie z.B. des Herz-Kreislauf-Systems oder Verdauungsapparates oder des zentralen Nervensystems sowie zu Aggressionstendenzen führen könnten. Bei der Klägerin [sic!] bestehe überdies seit *** eine schubförmig verlaufende Multiple Sklerose (MS). Ein regelmäßiger Schlaf-Wach-Rhythmus sei für den Verlauf der Erkrankung sehr wichtig. Laut Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik habe die Einbindung in die LB *** grundsätzlich nicht dem Stand der Technik entsprochen. Um das Projekt trotzdessen zu retten, habe die Behörde eine Präzisierung durch den Projektanten in der Bauverhandlung zugelassen, welche aufgrund der Änderung der Verkehrsanbindung richtigerweise eine Projektänderung und keine Präzisierung darstelle. Aufgrund der Inanspruchnahme zweier privatrechtlicher Servitute wäre auch ein neues Lärmgutachten unter Miteinbeziehung der Zufahrtsstraße erforderlich gewesen. Der Projektant nehme für die präzisierte - richtig wäre neue - Zufahrtsstraße gleich zwei privatrechtliche Servitute in Anspruch, wobei die hierfür notwendigen Servitute nicht im Grundbuch ersichtlich sind und vom Projektanten auch keinerlei Vertrag oder Bestätigung vorgelegt worden seien, dass die notwendige Zustimmung der Grundeigentümer vorliege. Wichtige Fragen unter anderem zu den Themen Straßenerhaltung und Winterdienst seien daher ebenfalls nicht geklärt. Es handle sich nur um einen Schotterweg, dessen Erhaltung ungeklärt und von welchem auch eine hohe Staubimmission zu erwarten sei. Ein privatrechtliches Servitutsrecht sei nicht öffentlichem Grund gleichzusetzen und somit die Zufahrtsstraße hinsichtlich der Lärmbelästigung auch dem Betrieb zuzuordnen. Der Betrieb des Projektanten übersteige in seiner Größe und der durch das massive Verkehrsaufkommen entstehenden Emissionen jedenfalls das örtlich zumutbare Ausmaß und füge sich auch in seiner Erscheinungsform nicht in eine dörflich bäuerliche Struktur ein. Nach Angaben des Projektanten sei zusätzlich die Übersiedlung von 50 - 60 Mitarbeitern nach *** geplant. Dies bedeute eine massive Steigerung der schon jetzt unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionen. Vor einer eventuellen Erweiterung bzw. Vergrößerung des Betriebes am gegenständlichen Standort sei eine entsprechende Prüfung mit der bestehenden Widmung unerlässlich. Angesichts der Rechtsprechung habe die Baubehörde im Rahmen der Widmung jedenfalls zu prüfen, auf welche Größe das Projekt bereits jetzt ausgelegt sei und ob dies der Widmung entspricht. Der Projektant habe den Betrieb auf der gegenständlichen Liegenschaft mehr als 9 Monate ohne behördliche Bewilligungen betrieben. Das Kühlaggregat werde auch jetzt betrieben und weiterhin erfolgten nächtliche An- und Ablieferungen mit Klein-Lkw. Die Behörde hätte zudem die Auflage erteilen müssen, dass maximal 10 Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt werden dürfen, da anzunehmen sei, dass sich der Projektant nicht an die

Baubeschreibung gegenständlichen und mit gegenständlichem Bescheid genehmigten 10 Mitarbeiter halten werde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs habe der Bauwerber im Rahmen des eingereichten Bauprojekts die geplante land- und forstwirtschaftliche Nutzung konkret darzulegen. Es genüge nicht, wenn die bloße Absicht zu einer solchen Nutzung im Verfahren ins Treffen geführt werde. Im gegenständlichen Fall bestehe unstrittig nicht einmal die kleinste Absicht einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Aus anwaltlicher Vorsicht werde für den Fall, dass der rechtzeitig erhobenen Beschwerde nicht bereits aufschiebende Wirkung zukommen sollte, der Antrag gestellt, aufgrund der dargelegten massiven Bedenken gegen die Richtigkeit der lärmschutztechnischen und medizinischen Beurteilung des Projekts und der Beurteilung der Behörde, dass keine unzumutbaren bzw. gesundheitsgefährdenden Immissionen gegeben seien, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, wie folgt erwogen: Die entscheidungsrelevanten Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.2.2015) anhängigen Verfahren (ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BO 1996) nach der bisherigen Rechtslage, also der NÖ BO 1996, zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.2.2015) anhängigen Verfahren (ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BO 1996) nach der bisherigen Rechtslage, also der NÖ BO 1996, zu Ende zu führen.

§ 6Abs.

1 NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 Parteistellung:

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 1996 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, Parteistellung:

  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
  5. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.

§ 6Abs.

2 NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
  2. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  3. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
  4. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  5. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  6. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

§ 14

Z. 1 NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 1996 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

§ 20Abs.

1 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstückes, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, …
  2. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetzeeine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfasst ist.Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Ziffer 7, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfasst ist.

§ 23Abs.

1 NÖ BO 1996 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. …

Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 1996 hat die Baubehörde über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. …

§ 48Abs.

1 NÖ BO 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,

Paragraph 48, Absatz eins, NÖ BO 1996 dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen,

  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.

§ 48Abs.

2 NÖ BO 1996 ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind.

Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BO 1996 ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen, ob Belästigungen örtlich zumutbar sind.

§ 16Abs.

1 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 – NÖ ROG 1976 (betreffend die Widmung "Bauland") ist das Bauland entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

Paragraph 16, Absatz eins, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 – NÖ ROG 1976 (betreffend die Widmung "Bauland") ist das Bauland entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

  1. Wohngebiete (…);
  2. Kerngebiete (…);
  3. Betriebsgebiete (…);
  4. Industriegebiete (…);
  5. Agrargebiete, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen;
  6. Sondergebiete (…)
  7. Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen (…) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 1996 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die dort festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. z.B. VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025). Im Übrigen gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen (vgl. z.B. VwGH vom 16.9.2009, 2006/05/0223). Allfällige Verfahrensfehler können für die Nachbarn somit nur dann von Relevanz sein, wenn damit auch eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) gegeben wäre (vgl. wiederum das zuvor zitierte Erkenntnis vom 23.8.2012).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996 ist taxativ. Der Nachbar kann keine über die dort festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen. Er kann also nur auf die Einhaltung dieser Rechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzender Bau überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste vergleiche z.B. VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025). Im Übrigen gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen vergleiche , z.B. VwGH vom 16.9.2009, 2006/05/0223). Allfällige Verfahrensfehler können für die Nachbarn somit nur dann von Relevanz sein, wenn damit auch eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996) gegeben wäre vergleiche wiederum das zuvor zitierte Erkenntnis vom 23.8.2012). Das Konzept der NÖ BO 1996 ist unter anderem von der Zielvorstellung getragen, Doppelgleisigkeiten zwischen Bauverfahren und Gewerbeverfahren zu vermeiden; bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist daher die Prüfungspflicht der Baubehörde, vereinfachend ausgedrückt, auf die "nur" baurechtlich (und raumordnungsrechtlich, aber nicht "nur" gewerberechtlich) relevanten Aspekte zurückgenommen (vgl. VwGH vom 13.12.2011, 2008/05/0062). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach zur NÖ BO 1996 ausgesprochen, dass den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine "Restkompetenz" zukommt. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der Bauordnung durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen (vgl. VwGH vom 16.9.2009, 2008/05/0038). So ist der Verwaltungsgerichtshof wiederholt davon ausgegangen, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 1996) von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren ist (vgl. VwGH vom 27.2.2006, 2004/05/0128). Er hat damit zu erkennen gegeben, den in der Gewerbeordnung vorgegebenen Prüfungsmaßstab im Zusammenhang mit der Gefahr für das Leben oder die Gesundheit (dort: der Nachbarn, vgl. § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994; hier: von Menschen) als vergleichbar zu erachten. Dem Beschwerdevorbringen, dass „eine Gesundheitsgefährdung durch die Störung bzw. Unterbrechung der Nachtruhe vorliegt“, ist daher im gegenständlichen Bauverfahren nicht nachzugehen.Das Konzept der NÖ BO 1996 ist unter anderem von der Zielvorstellung getragen, Doppelgleisigkeiten zwischen Bauverfahren und Gewerbeverfahren zu vermeiden; bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist daher die Prüfungspflicht der Baubehörde, vereinfachend ausgedrückt, auf die "nur" baurechtlich (und raumordnungsrechtlich, aber nicht "nur" gewerberechtlich) relevanten Aspekte zurückgenommen vergleiche , VwGH vom 13.12.2011, 2008/05/0062). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bereits mehrfach zur NÖ BO 1996 ausgesprochen, dass den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen (nur) eine "Restkompetenz" zukommt. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der Bauordnung durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen vergleiche VwGH vom 16.9.2009, 2008/05/0038). So ist der Verwaltungsgerichtshof wiederholt davon ausgegangen, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 1996) von der Baubehörde bei gewerblichen Betriebsanlagen nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren ist vergleiche , VwGH vom 27.2.2006, 2004/05/0128). Er hat damit zu erkennen gegeben, den in der Gewerbeordnung vorgegebenen Prüfungsmaßstab im Zusammenhang mit der Gefahr für das Leben oder die Gesundheit (dort: der Nachbarn, vergleiche , Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994; hier: von Menschen) als vergleichbar zu erachten. Dem Beschwerdevorbringen, dass „eine Gesundheitsgefährdung durch die Störung bzw. Unterbrechung der Nachtruhe vorliegt“, ist daher im gegenständlichen Bauverfahren nicht nachzugehen. Allerdings besteht eine Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996, also ob eine örtliche unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist dabei nach § 48 Abs. 2 NÖ BO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nämlich nicht vorzunehmen. Allerdings besteht eine Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996, also ob eine örtliche unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist dabei nach Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BO 1996 nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nämlich nicht vorzunehmen. Für das beschwerdegegenständliche Grundstück ist die Widmung "Bauland-Agrargebiet" nach § 16 Abs. 1 Z. 5 NÖ ROG 1976 maßgebend, die den Nachbarn von „anderen Betrieben“ (als land- und forstwirtschaftlichen) einen Immissionsschutz (hinsichtlich das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigender Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstiger schädlicher Einwirkungen) und damit ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gewährt. Im Bauland-Agrargebiet sind nach dem Gesetzeswortlaut Betriebe aller Art grundsätzlich zulässig, sofern die konkret von ihnen ausgehende Emissionsbelastung das örtlich zumutbare Ausmaß nicht übersteigt und sie sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und die dörfliche bauliche Struktur einfügen. Das Vorbringen auf Seite 7 der Beschwerde, dass in dieser Widmungsart nur land- und fortwirtschaftliche Betriebe zulässig seien, lässt daher den eindeutigen Gesetzeswortlaut außer Acht. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde die Beurteilung der Auswirkungen des Betriebes, insbesondere seiner Immissionswirkungen, nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe vornehmen kann und diese zu beurteilen hat (vgl. u.a. VwGH vom 20.3.1990, 89/05/0230, sowie VwGH vom 23.11.1995, 95/06/0204, sowie VwGH vom 24.10.2000, 99/05/0290). Die Beschwerdeführer übersehen mit ihrem Vorbringen, dass die Baubehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht die Betriebstype, sondern den konkreten Betrieb mit all seinen Betriebsabläufen und Betriebsmitteln zu beurteilen hat, da nur dadurch die konkreten Auswirkungen überprüft werden können. Für das beschwerdegegenständliche Grundstück ist die Widmung "Bauland-Agrargebiet" nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ ROG 1976 maßgebend, die den Nachbarn von „anderen Betrieben“ (als land- und forstwirtschaftlichen) einen Immissionsschutz (hinsichtlich das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigender Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstiger schädlicher Einwirkungen) und damit ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gewährt. Im Bauland-Agrargebiet sind nach dem Gesetzeswortlaut Betriebe aller Art grundsätzlich zulässig, sofern die konkret von ihnen ausgehende Emissionsbelastung das örtlich zumutbare Ausmaß nicht übersteigt und sie sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und die dörfliche bauliche Struktur einfügen. Das Vorbringen auf Seite 7 der Beschwerde, dass in dieser Widmungsart nur land- und fortwirtschaftliche Betriebe zulässig seien, lässt daher den eindeutigen Gesetzeswortlaut außer Acht. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde die Beurteilung der Auswirkungen des Betriebes, insbesondere seiner Immissionswirkungen, nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe vornehmen kann und diese zu beurteilen hat vergleiche u.a. VwGH vom 20.3.1990, 89/05/0230, sowie VwGH vom 23.11.1995, 95/06/0204, sowie VwGH vom 24.10.2000, 99/05/0290). Die Beschwerdeführer übersehen mit ihrem Vorbringen, dass die Baubehörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht die Betriebstype, sondern den konkreten Betrieb mit all seinen Betriebsabläufen und Betriebsmitteln zu beurteilen hat, da nur dadurch die konkreten Auswirkungen überprüft werden können. Eine Einwendung eines Nachbarn kann – nach dem oben Gesagten zur „Restkompetenz“ - nur dann die Versagung der Baubewilligung bewirken, wenn ihr Inhalt nicht den Aufgabenbereich der Gewerbebehörde betrifft. Im gegenständlichen baubehördlichen Verfahren haben die Beschwerdeführer als Nachbarn rechtzeitig konkrete Einwendungen bezüglich der Immissionsbeeinträchtigung und der Nichtübereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan erhoben. Die Baubehörde war daher gehalten, sich mit diesen Einwendungen auseinanderzusetzen. Zur Beurteilung der Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996 durch ein Bauvorhaben zu erwarten ist, hat sich die Behörde im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen zu bedienen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Beurteilung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. VwGH vom 11.12.2012, 2010/05/0200). Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabestellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu beachten sind. Es können also Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. (vgl VwGH vom 10.9.2008, 2008/05/0041).Zur Beurteilung der Frage, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 durch ein Bauvorhaben zu erwarten ist, hat sich die Behörde im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen zu bedienen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Beurteilung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen vergleiche , VwGH vom 11.12.2012, 2010/05/0200). Wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) ist es grundsätzlich nicht unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die in einem parallel geführten Verfahren (hier gewerbebehördlichen Verfahren) gewonnenen Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen, wobei allerdings die unterschiedlichen Aufgabestellungen für die Baubehörde und die Gewerbebehörde zu beachten sind. Es können also Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. vergleiche VwGH vom 10.9.2008, 2008/05/0041). Die Beschwerdeführer haben fristgerecht eingewendet und auch in der Beschwerde vorgebracht, durch Lichtemissionen des Projekts beeinträchtigt zu sein. „Blendung“ und „Spiegelung“ sind im oben zitierten Katalog des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996 enthalten. Die Behörde hätte sich daher mit diesen Einwendungen auseinandersetzen und dazu ein technisches und sodann ein medizinisches Gutachten einholen müssen, was sie völlig unterlassen hat; sie ist im Ermittlungsverfahren und im speziellen in der Verhandlung überhaupt nicht darauf eingegangen und hat auch keinerlei Gutachten dazu eingeholt. Dadurch ist der angefochtene Bescheid, in dessen Begründung auf die behaupteten Lichtimmissionen mit keinem Wort eingegangen wird, mit einem erheblichen Mangel belastet. Die Beschwerdeführer haben fristgerecht eingewendet und auch in der Beschwerde vorgebracht, durch Lichtemissionen des Projekts beeinträchtigt zu sein. „Blendung“ und „Spiegelung“ sind im oben zitierten Katalog des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 enthalten. Die Behörde hätte sich daher mit diesen Einwendungen auseinandersetzen und dazu ein technisches und sodann ein medizinisches Gutachten einholen müssen, was sie völlig unterlassen hat; sie ist im Ermittlungsverfahren und im speziellen in der Verhandlung überhaupt nicht darauf eingegangen und hat auch keinerlei Gutachten dazu eingeholt. Dadurch ist der angefochtene Bescheid, in dessen Begründung auf die behaupteten Lichtimmissionen mit keinem Wort eingegangen wird, mit einem erheblichen Mangel belastet. Die Beschwerdeführer haben weiters fristgerecht eingewendet und auch in der Beschwerde vorgebracht, durch Lärmemissionen des Projekts beeinträchtigt zu sein; auch „Lärm“ ist im oben zitierten Katalog des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996 enthalten. Als Grundlage für das in der Bauverhandlung erstattete Amtssachverständigengutachten für Lärmschutztechnik dient das von den Bauwerbern eingereichte „schalltechnische Projekt“ des *** (siehe S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom ***), das die Immissionsprognosen für folgende Immissionspunkte erstellte:Die Beschwerdeführer haben weiters fristgerecht eingewendet und auch in der Beschwerde vorgebracht, durch Lärmemissionen des Projekts beeinträchtigt zu sein; auch „Lärm“ ist im oben zitierten Katalog des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 enthalten. Als Grundlage für das in der Bauverhandlung erstattete Amtssachverständigengutachten für Lärmschutztechnik dient das von den Bauwerbern eingereichte „schalltechnische Projekt“ des *** (siehe S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom ***), das die Immissionsprognosen für folgende Immissionspunkte erstellte: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] Auch das - wiederum auf dem Amtssachverständigengutachten für Lärmschutztechnik aufbauende – Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin bezieht sich auf diese Immissionspunkte (siehe S. 16f. des Verhandlungsprotokolls vom ***). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 16.12.2008, 2007/05/0054, vom 16.9.2009, 2008/05/0038, und vom 15.5.2012, 2010/05/0091) judiziert, dürfen nach der Regelung des § 48 NÖ BO 1996 nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten. Dies gilt hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996 schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des § 48 Abs. 2 NÖ BO 1996 nicht gewährleistet wäre. Erst wenn immissionstechnische (hier lärmtechnische und – siehe zuvor - auch lichtbelastungstechnische) Feststellungen vorhanden sind, welche Belästigungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob die Anforderungen des § 48 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 2 NÖ BO 1996 eingehalten werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 16.12.2008, 2007/05/0054, vom 16.9.2009, 2008/05/0038, und vom 15.5.2012, 2010/05/0091) judiziert, dürfen nach der Regelung des Paragraph 48, NÖ BO 1996 nicht nur im entfernteren Grundstücksbereich der Nachbarliegenschaft, sondern jedenfalls auch schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine unzulässigen Immissionen auftreten. Dies gilt hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 schon deshalb, da ansonsten die Maßgeblichkeit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BO 1996 nicht gewährleistet wäre. Erst wenn immissionstechnische (hier lärmtechnische und – siehe zuvor - auch lichtbelastungstechnische) Feststellungen vorhanden sind, welche Belästigungen an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft durch das gegenständliche Projekt hervorgerufen werden, kann der medizinische Sachverständige beurteilen, ob die Anforderungen des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, NÖ BO 1996 eingehalten werden. Vergleicht man das obige Bild hinsichtlich der von den Amtssachverständigen übernommenen Immissionspunkte mit folgendem imap-Luftbild, so ergibt sich eindeutig, dass kein Immissionspunkt an der Grenze des Grundstückes Nr. *** der Beschwerdeführer herangezogen und somit von der Behörde der soeben zitierten Vorgabe der höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen wurde: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] Das durchgeführte Ermittlungsverfahren genügt somit nicht den vom Höchstgericht angeführten Anforderungen. Diese Unvollständigkeit bzw. die darauf fußende Beurteilung der Behörde belastet den angefochtenen Bescheid mit einem weiteren Mangel.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127, S. 137).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127, S. 137). Die gänzliche Außerachtlassung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen betreffend Lichtimmissionen (bzw. das gänzliche Fehlen von Ermittlungen dazu) und mangelhaften Ermittlungen hinsichtlich der vorgebrachten Lärmimmissionen hindern im gegenständlichen Fall die Beurteilung der Zumutbarkeit der behaupteten Belästigungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 1996 (siehe zu alldem auch VwGH vom 28.4.2006, 2005/05/0169). Diese Mängel hindern also das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Der maßgebliche Sachverhalt steht hier nicht fest, die Behörde hat vielmehr notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt. Damit liegen hier in Bezug auf die materiellrechtlich entscheidende Frage der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer, nicht durch Lärm, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigt zu werden, gravierende Ermittlungslücken vor (siehe dazu VwGH vom 29.1.2015, Ra 2015/07/0001). Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (durch erstmalige Einholung von technischen und medizinischen Gutachten zu den behaupteten Lichtimmissionen und zu den Lärmimmissionen von einem Immissionspunkt an der Grundstücksgrenze) durch das Verwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, da u.a. sowohl die belangte Behörde einschließlich der ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen als auch die anderen Parteien – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für die Bauwerber und die Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil - dafür Sorge, dass ihnen allen nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.Die gänzliche Außerachtlassung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen betreffend Lichtimmissionen (bzw. das gänzliche Fehlen von Ermittlungen dazu) und mangelhaften Ermittlungen hinsichtlich der vorgebrachten Lärmimmissionen hindern im gegenständlichen Fall die Beurteilung der Zumutbarkeit der behaupteten Belästigungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1996 (siehe zu alldem auch VwGH vom 28.4.2006, 2005/05/0169). Diese Mängel hindern also das Verwaltungsgericht an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit. Der maßgebliche Sachverhalt steht hier nicht fest, die Behörde hat vielmehr notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen bzw. bloß ansatzweise ermittelt. Damit liegen hier in Bezug auf die materiellrechtlich entscheidende Frage der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer, nicht durch Lärm, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigt zu werden, gravierende Ermittlungslücken vor (siehe dazu VwGH vom 29.1.2015, Ra 2015/07/0001). Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (durch erstmalige Einholung von technischen und medizinischen Gutachten zu den behaupteten Lichtimmissionen und zu den Lärmimmissionen von einem Immissionspunkt an der Grundstücksgrenze) durch das Verwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere deshalb, da u.a. sowohl die belangte Behörde einschließlich der ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen als auch die anderen Parteien – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für die Bauwerber und die Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil - dafür Sorge, dass ihnen allen nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, da ihr

§ 13Abs. 1 Vw

GVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt und § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 (der vorsieht, dass im Baubewilligungsverfahren Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben)

§ 70Abs.

1 NÖ BO 2014 auf gegenständlichen Sachverhalt noch nicht zur Anwendung gelangt und der NÖ BO 1996 eine vergleichbare Bestimmung fremd ist.Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war zurückzuweisen, da ihr

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zukommt und Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 (der vorsieht, dass im Baubewilligungsverfahren Beschwerden keine aufschiebende Wirkung haben)

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 auf gegenständlichen Sachverhalt noch nicht zur Anwendung gelangt und der NÖ BO 1996 eine vergleichbare Bestimmung fremd ist. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die gewerbebehördlichen Genehmigung (Verfahren nach der Gewerbeordnung) ist nach der Geschäftsverteilung des erkennenden Gerichts ein anderes Mitglied zuständig; diesbezüglich ergeht zu LVwG-AB-14-4149 eine gesonderte Entscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.300.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.