← Österreich

{'item': 'LVwG-BN-14-1043'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.08.2015 GeschäftszahlLVwG-BN-14-1043 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter im Verfahren betreffend die Beschwerde des *** in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter im Verfahren betreffend die Beschwerde des *** in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, den BESCHLUSS gefasst:

  1. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird gemäß § 31 i.V.m. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer *** wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) gemäß § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen in der Höhe von 190 Euro (Spruchpunkt 1) und 220 Euro (Spruchpunkt 2) verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer *** wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG Geldstrafen in der Höhe von 190 Euro (Spruchpunkt 1) und 220 Euro (Spruchpunkt 2) verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 38 Stunden (Spruchpunkt 1) und 56 Stunden (Spruchpunkt 2) festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 47 Euro vorgeschrieben.38 Stunden (Spruchpunkt 1) und 56 Stunden (Spruchpunkt 2) festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 47 Euro vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Vom erkennenden Gericht wurde daher in dieser Rechtssache am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel gegen das genannte Straferkenntnis zurückgezogen hat. Eine Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, sodass die Einstellung des Verfahrens beschlussmäßig auszusprechen war. Das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X ist somit in Rechtskraft erwachsen.Eine Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen. Damit ist einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen, sodass die Einstellung des Verfahrens beschlussmäßig auszusprechen war. Das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist somit in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der Einstellung des Verfahrens waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 VwGVG keine Kosten aufzuerlegen.Aufgrund der Einstellung des Verfahrens waren dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, VwGVG keine Kosten aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.BN.14.1043

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.