GVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde von *** und *** wird
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Begründung Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde Frau ***
und 18 Gewerbeordnung die Konzession zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes mit den Berechtigungen „Beherbergung von Fremden“, „Verabreichung und Verkauf von Speisen in dem in § 17 GewO näher bezeichneten Umfang, eingeschränkt auf die Verabreichung eines Frühstückes an die im Hause wohnenden Gäste“ und „Verkauf von Kaffee, Tee, Schokolade und anderen warmen Getränken“ im Standort ***, ***, unter näher bezeichneten Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid
O festgelegt, dass das Gast- und Schankgewerbe in der Betriebsform einer Frühstückspension zu führen ist.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde Frau ***
Paragraphen 22 und 18 Gewerbeordnung die Konzession zum Betrieb des Gast- und Schankgewerbes mit den Berechtigungen „Beherbergung von Fremden“, „Verabreichung und Verkauf von Speisen in dem in Paragraph 17, GewO näher bezeichneten Umfang, eingeschränkt auf die Verabreichung eines Frühstückes an die im Hause wohnenden Gäste“ und „Verkauf von Kaffee, Tee, Schokolade und anderen warmen Getränken“ im Standort ***, ***, unter näher bezeichneten Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid
Paragraph 16, Absatz 2, GewO festgelegt, dass das Gast- und Schankgewerbe in der Betriebsform einer Frühstückspension zu führen ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde Frau ***
O 1973 (Z 1: Beherbergung von Gästen; Z 2: Verabreichung von Speisen jeder Art und Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen; Z 3: Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen; Z 4: Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen) im Standort ***, ***, erteilt.
O 1973 wurde in diesem Bescheid festgelegt, dass das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthofes zu führen ist.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde Frau ***
Paragraphen 25 und 203 Gewerbeordnung 1973 die Konzession für das Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach Paragraph 189, Absatz eins, GewO 1973 (Ziffer eins :, Beherbergung von Gästen; Ziffer 2 :, Verabreichung von Speisen jeder Art und Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen; Ziffer 3 :, Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen; Ziffer 4 :, Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen) im Standort ***, ***, erteilt.
Paragraph 192, GewO 1973 wurde in diesem Bescheid festgelegt, dass das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthofes zu führen ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde Herrn ***
O 1973 (Z 1: Beherbergung von Gästen; Z 2: Verabreichung von Speisen jeder Art und Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen; Z 3: Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen; Z 4: Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen) im Standort ***, ***, erteilt.
O 1973 wurde in diesem Bescheid festgelegt, dass das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthofes zu führen ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde Herrn ***
Paragraphen 25 und 203 Gewerbeordnung 1973 die Konzession für das Gastgewerbe mit den Berechtigungen nach Paragraph 189, GewO 1973 (Ziffer eins :, Beherbergung von Gästen; Ziffer 2 :, Verabreichung von Speisen jeder Art und Verkauf von warmen und angerichteten kalten Speisen; Ziffer 3 :, Ausschank von alkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen; Ziffer 4 :, Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und der Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen) im Standort ***, ***, erteilt.
Paragraph 192, GewO 1973 wurde in diesem Bescheid festgelegt, dass das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthofes zu führen ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde die Errichtung und der Betrieb einer Saunaanlage sowie eines Öltanklagers zur Versorgung der Ölheizungsanlage im Standort ***, ***, unter Auflagen genehmigt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde die Errichtung und der Betrieb einer Saunaanlage sowie eines Öltanklagers zur Versorgung der Ölheizungsanlage im Standort ***, ***, unter Auflagen genehmigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde festgestellt, dass die durch die neue Betriebsart „Gasthof“ geänderte, gastgewerbliche Betriebsanlage im Standort ***, ***, eine Anlage im Sinne des § 359b GewO 1994 darstellt und sohin dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt und ein näher genannter Auftrag erteilt. In diesem Bescheid wurde festgehalten, dass Gegenstand des Verfahrens das Betriebsgebäude sowie der angeschlossene Parkplatz mit der Abstellmöglichkeit von 12 bis 15 PKW ist.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde festgestellt, dass die durch die neue Betriebsart „Gasthof“ geänderte, gastgewerbliche Betriebsanlage im Standort ***, ***, eine Anlage im Sinne des Paragraph 359 b, GewO 1994 darstellt und sohin dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt und ein näher genannter Auftrag erteilt. In diesem Bescheid wurde festgehalten, dass Gegenstand des Verfahrens das Betriebsgebäude sowie der angeschlossene Parkplatz mit der Abstellmöglichkeit von 12 bis 15 PKW ist. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage „***“ durch Abänderung der Fluchtwegesituation und Durchführung von Brandschutzmaßnahmen unter Auflagen genehmigt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage „***“ durch Abänderung der Fluchtwegesituation und Durchführung von Brandschutzmaßnahmen unter Auflagen genehmigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, Gemeinde ***, Gasthof „***“ durch Erweiterung und Neugestaltung des „Frühstücksraumes“ (in Hinkunft 175 Verabreichungsplätze)Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, Gemeinde ***, Gasthof „***“ durch Erweiterung und Neugestaltung des „Frühstücksraumes“ (in Hinkunft 175 Verabreichungsplätze) ● Verwendung des Innenhofes als Gastgarten (60 Verabreichungsplätze) ● Umgestaltung des Parkplatzes sowie Errichtung eines Carports ● Errichtung einer Hackgutheizungsanlage ● Errichtung eines südostseitigen Zubaus zum bestehenden Betriebsgebäude im Ausmaß von 6,91 x 32,42 m (Küchentrakt samt Nebengebäude) ● Umbau der Schankräumlichkeit im bestehenden Betriebsgebäude ● Umbau der Sanitäranlagen im bestehenden Betriebsgebäude ● Errichtung eines Windfanges beim Haupteingang ● Errichtung und Ausstattung der Küche und Nebenräume (Kühlräume, Technikraum, etc.) ● Errichtung und Betrieb von mechanischen Be- und Entlüftungsanlagen unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Februar 2015, LVwG-AB-13-0004, wurde dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine zusätzliche Auflage betreffend einen Blendschutz im Bereich der Senkrechtparkplätze des Parkplatzes *** nächst zur *** auf Höhe des Wohnhauses *** anzubringen ist. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde schließlich die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, durch „Errichtung und Betrieb einer Personenaufzugsanlage über drei Geschoße, Errichtung eines Zubaus zur Abänderung des Hoteleinganges und der Personenaufzugsanlage, Erhöhung der Trockensteinmauer und Lageveränderung des Busparkplatzes“ unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass durch die geplanten Änderungen weder die Anzahl der Verabreichungsplätze bzw. Anzahl der Betten noch der PKW Stellplätze, noch die Betriebszeiten geändert werden. Auf Grund der im Projekt dargestellten Änderung durch die nur lagemäßige Verschiebung des Busparkplatzes und die Schaffung des Zubaus zur Änderung des Hoteleingangs und einer Personenaufzugsanlage wie auch der Erhöhung der im Projekt dargestellten Trockensteinmauer sowie der vorliegenden positiven Gutachten der Amtssachverständigen gehe die Behörde davon aus, dass es bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen und der projektgemäßen Ausführung zu keiner nachteiligen bzw. zusätzlichen Beeinflussungen durch Lärm im Bereich der Wohnnachbarschaft kommen werde und auch sonst alle Schutzinteressen im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO eingehalten würden. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde schließlich die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, durch „Errichtung und Betrieb einer Personenaufzugsanlage über drei Geschoße, Errichtung eines Zubaus zur Abänderung des Hoteleinganges und der Personenaufzugsanlage, Erhöhung der Trockensteinmauer und Lageveränderung des Busparkplatzes“ unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass durch die geplanten Änderungen weder die Anzahl der Verabreichungsplätze bzw. Anzahl der Betten noch der PKW Stellplätze, noch die Betriebszeiten geändert werden. Auf Grund der im Projekt dargestellten Änderung durch die nur lagemäßige Verschiebung des Busparkplatzes und die Schaffung des Zubaus zur Änderung des Hoteleingangs und einer Personenaufzugsanlage wie auch der Erhöhung der im Projekt dargestellten Trockensteinmauer sowie der vorliegenden positiven Gutachten der Amtssachverständigen gehe die Behörde davon aus, dass es bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen und der projektgemäßen Ausführung zu keiner nachteiligen bzw. zusätzlichen Beeinflussungen durch Lärm im Bereich der Wohnnachbarschaft kommen werde und auch sonst alle Schutzinteressen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO eingehalten würden. Gegen diesen Bescheid haben Frau *** und Herr ***, beide wohnhaft in ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Antrag auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung abgewiesen werde. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die von ihnen erhobenen Einwendungen nur unzureichend berücksichtigt worden seien. Die derzeitige Benützung des Parkplatzes „***“ erfolge nicht
den zu Grunde liegenden Bescheiden. Sie hätten die Bezirkshauptmannschaft X bereits mehrfach schriftlich inklusive Fotodokumentationen auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, auch im Zuge der gegenständlichen Gewerbeverhandlung hätten sie dem Verhandlungsleiter eine entsprechende Fotodokumentation überreicht, welche allerdings im Bescheid unberücksichtigt geblieben sei. Diese Fotodokumentation war auch der Beschwerde angeschlossen.Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die von ihnen erhobenen Einwendungen nur unzureichend berücksichtigt worden seien. Die derzeitige Benützung des Parkplatzes „***“ erfolge nicht
den zu Grunde liegenden Bescheiden. Sie hätten die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bereits mehrfach schriftlich inklusive Fotodokumentationen auf diesen Umstand aufmerksam gemacht, auch im Zuge der gegenständlichen Gewerbeverhandlung hätten sie dem Verhandlungsleiter eine entsprechende Fotodokumentation überreicht, welche allerdings im Bescheid unberücksichtigt geblieben sei. Diese Fotodokumentation war auch der Beschwerde angeschlossen. Weiters wurde vorgebracht, dass die Gewerbebehörde die Möglichkeit gehabt hätte, im Zuge der nunmehr beabsichtigten Änderung am Parkplatz bauliche (oder andere geeignete) Maßnahmen vorzuschreiben, um die Parkplatznutzung auf den bewilligten Zustand einzuschränken. Bisher hätten die Anzeigen und Dokumentationen nichts genützt, um die Bewilligungswerberin dahingehend zu bewegen, den Parkplatz bescheidkonform zu nutzen. In allen relevanten Lärmgutachten werde betont, dass die Lärmhöchstwerte nur bei Einhaltung der Parkplätze und Fahrwege eingehalten würden. Sollte die Parkplatzordnung nicht
Bescheid eingehalten werden, wie es derzeit der Fall sei, werde die Carport-Anlage als Lärmdämpfung unwirksam und sei mit teilweise stark erhöhtem Lärm zu rechnen. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG) den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 42, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: Wurde eine mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wurde eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. § 74 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:Paragraph 74, Absatz eins und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
O 1994 anberaumt, zu der die nunmehrigen Beschwerdeführer als Nachbarn der gegenständlichen Betriebsanlage persönlich geladen wurden. Auf die Präklusionswirkung
1 und 2 AVG wurde in der Verhandlungsanberaumung vom *** ausdrücklich hingewiesen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat über den Antrag von *** auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für das Projekt „Umbau des Hoteleingangsbereiches, Errichtung und Betrieb einer Personenaufzugsanlage und Erhöhung der Trockensteinmauer im Bereich Wohnhaus ***“ im Standort ***, ***, KG ***, Grst. Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, eine öffentliche mündliche Verhandlung für den ***
Paragraph 356, GewO 1994 anberaumt, zu der die nunmehrigen Beschwerdeführer als Nachbarn der gegenständlichen Betriebsanlage persönlich geladen wurden. Auf die Präklusionswirkung
Paragraph 42, Absatz eins und 2 AVG wurde in der Verhandlungsanberaumung vom *** ausdrücklich hingewiesen. Mit Schreiben vom *** haben *** und *** schriftlich Einwendungen gegen die gegenständliche Betriebsanlagenänderung erhoben, welche folgendermaßen lauten: „Mit der Ladung vom *** (eingelangt am ***) wurde uns zur Kenntnis gebracht, dass am *** eine mündliche Verhandlung zu folgendem Thema stattfindet: „Umbau des Hoteleingangsbereiches, Errichtung und den Betrieb einer Personenaufzugsanlage und Erhöhung der Trockensteinmauer im Bereich Wohnhaus ***“ im Standort ***, ***, KG ***, Grst.Nr. ***, KG ***, Gemeinde *** Die von uns in den vorangegangen Verfahren erstatteten Einwendungen werden aufrechterhalten und ergänzt wie folgt: EINWENDUNGEN: Durch den geplanten Umbau des Hoteleingangsbereiches sowie der Errichtung einer Personenaufzugsanlage ändert sich die Gestaltung des Parkplatzes der Betriebsanlage ***. Laut den bei der Marktgemeinde *** aufliegenden Plänen zu dem Bauvorhaben wird das Bauwerk an jener Stelle errichtet, an welcher sich derzeit der Busparkplatz befindet. Es ist daher von einer eindeutigen Änderung der Parkplatzgestaltung auszugehen. Über diese Änderung liegen keine genauen Pläne vor und auch die bisherigen Einschätzungen der verkehrs- und lärmtechnischen Sachverständigen werden dadurch überholungsbedürftig. Aufgrund der unvollständigen Einreichunterlagen sind wir daran gehindert, eine umfassende Beurteilung des Bauvorhabens vorzunehmen und unsere Rechte gehörig geltend zu machen. Wir beantragen daher, dass die für den *** anberaumte gewerberechtliche Verhandlung abgesetzt wird.“ Im Gemeindeamt der Marktgemeinde *** und auf der Bezirkshauptmannschaft X wurden die Projektunterlagen zur Einsicht bereitgehalten. Am Beginn der mündlichen Verhandlung am *** wurden die Verhandlungskundmachung (mit Anschlag- und Abnahmevermerk) und eine Parie der Projektsunterlagen vom Vertreter der Gemeinde dem Verhandlungsleiter übergeben.Im Gemeindeamt der Marktgemeinde *** und auf der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurden die Projektunterlagen zur Einsicht bereitgehalten. Am Beginn der mündlichen Verhandlung am *** wurden die Verhandlungskundmachung (mit Anschlag- und Abnahmevermerk) und eine Parie der Projektsunterlagen vom Vertreter der Gemeinde dem Verhandlungsleiter übergeben. In der mündlichen Verhandlung am *** wurden Herr und Frau *** vom Verhandlungsleiter ersucht, die schriftlich vorgebrachten Einwendungen, die als „aufrecht erhaltene Einwendungen in den vorangegangenen Verfahren“ bezeichnet wurden, zu konkretisieren. Herr und Frau *** wurde laut Verhandlungsschrift ausdrücklich auf § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 betreffend die zu wahrenden Schutzinteressen der Nachbarn (Vermeidung von Gefährdungen bzw. unzumutbaren Belästigungen durch Lärm, Geruch, Staub oder in sonstiger Weise) iVm § 77 Abs. 2 GewO 1994 hingewiesen. Herr und Frau *** haben daraufhin Folgendes zu Protokoll gegeben: „Da sich trotz Verwaltungsgerichtsurteil in der Parkplatzsituation (Fahrgassen, Abstellplätze etc.) leider nichts geändert hat, fordern wir bauliche Maßnahmen zur Einhaltung der Fahrwege und Parkplatzflächen, wie im Gutachten der Fa. *** eingezeichnet ist.“ Weiters wurde von Herrn *** eine Fotodokumentation betreffend die Parkplatzsituation dem Verhandlungsleiter übergeben.In der mündlichen Verhandlung am *** wurden Herr und Frau *** vom Verhandlungsleiter ersucht, die schriftlich vorgebrachten Einwendungen, die als „aufrecht erhaltene Einwendungen in den vorangegangenen Verfahren“ bezeichnet wurden, zu konkretisieren. Herr und Frau *** wurde laut Verhandlungsschrift ausdrücklich auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 betreffend die zu wahrenden Schutzinteressen der Nachbarn (Vermeidung von Gefährdungen bzw. unzumutbaren Belästigungen durch Lärm, Geruch, Staub oder in sonstiger Weise) in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 hingewiesen. Herr und Frau *** haben daraufhin Folgendes zu Protokoll gegeben: „Da sich trotz Verwaltungsgerichtsurteil in der Parkplatzsituation (Fahrgassen, Abstellplätze etc.) leider nichts geändert hat, fordern wir bauliche Maßnahmen zur Einhaltung der Fahrwege und Parkplatzflächen, wie im Gutachten der Fa. *** eingezeichnet ist.“ Weiters wurde von Herrn *** eine Fotodokumentation betreffend die Parkplatzsituation dem Verhandlungsleiter übergeben. Dadurch, dass die beiden Beschwerdeführer unmittelbare Anrainer der gegenständlichen Betriebsanlage und damit Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO sind, kommt ihnen hinsichtlich der ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte
O 1994 ex lege eine Parteistellung im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren zu. Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 verlieren jedoch zufolge § 42 Abs. 1 AVG ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.Dadurch, dass die beiden Beschwerdeführer unmittelbare Anrainer der gegenständlichen Betriebsanlage und damit Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind, kommt ihnen hinsichtlich der ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte
Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO 1994 ex lege eine Parteistellung im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren zu. Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 verlieren jedoch zufolge Paragraph 42, Absatz eins, AVG ihre Parteistellung, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben. Eine dem § 42 Abs. 1 AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und welcher Art dieses Recht ist. Dabei muss auf einen oder mehreren der in § 74 Abs. 2 Z 1 und Z 2 GewO 1994 beschriebenen Alternativtatbestände abgestellt werden, denn die Wahrung anderer als seiner eigenen subjektiv-öffentlichen Interessen steht den Nachbarn nicht zu. Damit wird den Nachbarn im Betriebsanlagenverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung und Mitsprachemöglichkeit eingeräumt.Eine dem Paragraph 42, Absatz eins, AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und welcher Art dieses Recht ist. Dabei muss auf einen oder mehreren der in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, GewO 1994 beschriebenen Alternativtatbestände abgestellt werden, denn die Wahrung anderer als seiner eigenen subjektiv-öffentlichen Interessen steht den Nachbarn nicht zu. Damit wird den Nachbarn im Betriebsanlagenverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung und Mitsprachemöglichkeit eingeräumt. In den schriftlichen Einwendungen vom *** haben die nunmehrigen Beschwerdeführer die in den vorangegangenen Verfahren erstatteten Einwendungen aufrechterhalten, ohne diese näher zu konkretisieren. Weiters wurde vorgebracht, dass ihrer Auffassung nach über die geplante Änderung keine genauen Pläne vorliegen würden und die bisherigen Einschätzungen der verkehrs- und lärmtechnischen Sachverständigen dadurch überholungsbedürftig seien. Deshalb seien sie nicht in der Lage, eine umfassende Beurteilung des Bauvorhabens vorzunehmen und haben daher beantragt, die anberaumte Verhandlung abzusetzen. In welcher Hinsicht sie jedoch in einem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht durch das geplante Projekt beeinträchtigt würden, wurde nicht vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung vom *** wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer aufgefordert, die aufrecht erhaltenen Einwendungen in den vorangegangenen Verfahren näher zu konkretisieren, was jedoch nicht gemacht wurde. Nach ausdrücklichen Hinweis auf § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 haben die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer lediglich gefordert, dass durch entsprechende Maßnahmen die Fahrwege und Parkplatzflächen eingehalten werden sollten, wie im Gutachten der Firma *** eingezeichnet. Erneut wurde nicht geltend gemacht, worin die Verletzung von konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten bestehen soll, sondern lediglich moniert, dass ihrer Auffassung nach der bestehende Konsens nicht entsprechend eingehalten werde. Es reicht nicht, auf in früheren Verfahren gemachte Einwendungen zu verweisen, da der Gegenstand des konkreten Verfahrens durch den jeweiligen Antrag bestimmt wird, über den allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Behörde mit Bescheid abzusprechen ist. Mit Rechtskraft dieses Bescheides, mit dem über die in diesem Verfahren erhobenen Einwendungen abgesprochen wird, ist das jeweilige Verfahren abgeschlossenIn den schriftlichen Einwendungen vom *** haben die nunmehrigen Beschwerdeführer die in den vorangegangenen Verfahren erstatteten Einwendungen aufrechterhalten, ohne diese näher zu konkretisieren. Weiters wurde vorgebracht, dass ihrer Auffassung nach über die geplante Änderung keine genauen Pläne vorliegen würden und die bisherigen Einschätzungen der verkehrs- und lärmtechnischen Sachverständigen dadurch überholungsbedürftig seien. Deshalb seien sie nicht in der Lage, eine umfassende Beurteilung des Bauvorhabens vorzunehmen und haben daher beantragt, die anberaumte Verhandlung abzusetzen. In welcher Hinsicht sie jedoch in einem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht durch das geplante Projekt beeinträchtigt würden, wurde nicht vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung vom *** wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer aufgefordert, die aufrecht erhaltenen Einwendungen in den vorangegangenen Verfahren näher zu konkretisieren, was jedoch nicht gemacht wurde. Nach ausdrücklichen Hinweis auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 haben die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer lediglich gefordert, dass durch entsprechende Maßnahmen die Fahrwege und Parkplatzflächen eingehalten werden sollten, wie im Gutachten der Firma *** eingezeichnet. Erneut wurde nicht geltend gemacht, worin die Verletzung von konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten bestehen soll, sondern lediglich moniert, dass ihrer Auffassung nach der bestehende Konsens nicht entsprechend eingehalten werde. Es reicht nicht, auf in früheren Verfahren gemachte Einwendungen zu verweisen, da der Gegenstand des konkreten Verfahrens durch den jeweiligen Antrag bestimmt wird, über den allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Behörde mit Bescheid abzusprechen ist. Mit Rechtskraft dieses Bescheides, mit dem über die in diesem Verfahren erhobenen Einwendungen abgesprochen wird, ist das jeweilige Verfahren abgeschlossen Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich haben die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer daher bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft ihre Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen verloren, sodass die Beschwerden
GVG als unzulässig zurückzuweisen waren.Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich haben die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer daher bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft ihre Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen verloren, sodass die Beschwerden
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen waren. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass weder im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend die Erteilung einer gewerberechtlichen Genehmigung für eine Betriebsanlage oder deren Änderung, noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht auf Grund einer Beschwerde gegen den diesbezüglich erlassenen Bescheid Nachbarn die Möglichkeit eingeräumt wird, die Überprüfung der Einhaltung des bestehenden Konsenses zu erreichen. Die Verwaltungsbehörde hat bei der Beurteilung eines zur gewerberechtlichen Genehmigung eingereichten Vorhabens zu prüfen, ob ein Genehmigungshindernis vorliegt und ob dieses durch die Vorschreibung von zulässigen Auflagen beseitigt werden kann. Der Gegenstand dieses behördlichen Verfahrens wird durch das eingereichte Projekt bestimmt. Auch wenn die Betriebsanlage bereits genehmigungslos errichtet wurde oder abweichend vom Projekt betrieben wird, ist im Genehmigungsverfahren nur auf den Genehmigungsantrag des Konsenswerbers und das den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Projekt abzustellen. Daraus folgt, dass von der Gewerbebehörde nur jene Auswirkungen zu beurteilen sind, die bei projektsgemäßer Errichtung und projektsgemäßen Betrieb der Anlage zu erwarten sind, nicht jedoch Belästigungen, die vom tatsächlichen konsenslos betriebenen Bestand ausgehen. Die Forderungen von Herrn und Frau *** in der Verhandlung vom *** nach baulichen Maßnahmen zur Einhaltung der Fahrwege und Parkplatzflächen wie im Gutachten der Firma *** eingezeichnet, mussten daher ebenso ins Leere gehen, wie die in der Beschwerde geltend gemachten Forderungen, dass die Behörde Maßnahmen vorschreiben möge, um die Parkplatznutzung auf den bewilligten Zustand einzuschränken (ganz abgesehen davon, dass diese Forderung keine subjektiv öffentlich-rechtlichen Parteienrechte darstellen). Da die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer daher bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ihre Parteistellung verloren haben, waren sie nicht mehr Partei des Verfahrens und daher auch nicht mehr beschwerdelegitimiert. Die Beschwerden waren daher
1 mit Beschluss zurückzuweisen.Da die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer daher bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ihre Parteistellung verloren haben, waren sie nicht mehr Partei des Verfahrens und daher auch nicht mehr beschwerdelegitimiert. Die Beschwerden waren daher
Paragraph 31, Absatz eins, mit Beschluss zurückzuweisen.
GVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.870.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.