RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.08.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0519 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur
§ 45Abs.
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht wurde. Sowohl die Antragstellerin als auch die belangte Behörde und die *** gaben jeweils eine Stellungnahme ab.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte zunächst mit Schreiben vom *** bzw. *** die Stellungnahme einer naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zum Gegenstand ein, welche mit Schreiben vom *** abgegeben wurde und den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht wurde. Sowohl die Antragstellerin als auch die belangte Behörde und die *** gaben jeweils eine Stellungnahme ab. Nach Bestätigung der Tatsache durch Rücksprache mit der Behörde erster Instanz, dass - wie von der *** in der Bescheidbeschwerde aufgezeigt - dem gegenständlichen Antrag im Verwaltungsverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft X ua. kein Nachweis über den fehlenden Widerspruch des beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm gemäß § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 beigeschlossen war, forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Antragstellerin mit Schreiben vom *** im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß §
§ 13Abs.
3 AVG ua. zu einer diesbezüglichen Antragsverbesserung binnen 2-Wochen-Frist auf; unter einem wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen sei, sollte diesem Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht nachgekommen werden. Nach Bestätigung der Tatsache durch Rücksprache mit der Behörde erster Instanz, dass - wie von der *** in der Bescheidbeschwerde aufgezeigt - dem gegenständlichen Antrag im Verwaltungsverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ua. kein Nachweis über den fehlenden Widerspruch des beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm gemäß Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 beigeschlossen war, forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Antragstellerin mit Schreiben vom *** im Rahmen eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ua. zu einer diesbezüglichen Antragsverbesserung binnen 2-Wochen-Frist auf; unter einem wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen sei, sollte diesem Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht nachgekommen werden. Mit Schreiben vom *** legte die Antragstellerin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Kopie des verfahrenseinleitenden Antrages vom ***, einen aktuellen Grundbuchsauszug betreffend die antragsgegenständlichen Grundstücke, ein Schreiben des Bevollmächtigen der Grundstückseigentümerin betreffend deren Zustimmungserklärung samt Vollmacht, sowie insgesamt 4 Schreiben diverser Amtssachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung aus wasserrechtlichen bzw. forstbehördlichen Verfahren vor und führte hierzu ergänzend Folgendes aus: „Als Nachweis darüber, dass die beantragte Bewilligung nicht einem Raumordnungsprogramm widerspricht, übermitteln wir Ihnen Schreiben diverser Sachverständiger, woraus hervorgeht, dass es sich um Sanierungsmaßnahmen handelt. Diese Sanierungsmaßnahmen widersprechen keinem überörtlichen und örtlichen Raumordnungsprogramm. Sämtliche Pläne wurden von uns mit dem Änderungsantrag am *** an die BH X übermittelt. Da wir diese Pläne und der Bericht nicht digital vorliegen, werden wir diese, wenn notwendig, mit Post übermitteln.„Als Nachweis darüber, dass die beantragte Bewilligung nicht einem Raumordnungsprogramm widerspricht, übermitteln wir Ihnen Schreiben diverser Sachverständiger, woraus hervorgeht, dass es sich um Sanierungsmaßnahmen handelt. Diese Sanierungsmaßnahmen widersprechen keinem überörtlichen und örtlichen Raumordnungsprogramm. Sämtliche Pläne wurden von uns mit dem Änderungsantrag am *** an die BH römisch zehn übermittelt. Da wir diese Pläne und der Bericht nicht digital vorliegen, werden wir diese, wenn notwendig, mit Post übermitteln. […]“ II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Rechtsgrundlagen: § 17 und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 17 und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.[…]“
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist., […]“ § 27 und § 31 Abs. 1 und 2 NÖ NSchG 2000 lauten:Paragraph 27 und Paragraph 31, Absatz eins und 2 NÖ NSchG 2000 lauten: „§ 27 Parteien In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/
- Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu.“In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu.“ „§ 31 Antragsverfahren
(1)Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.
(2)In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht. […]“ § 13 Abs. 3 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet: „Anbringen […]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.[…]“[…],
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht., […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.[…]“., 2. Rechtlich folgt: Dass für das in Rede stehende Vorhaben eine naturschutzbehördliche Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 besteht, wurde von keiner Partei des Verfahrens bestritten. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen Grundflächen in der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Umland, LGBl. 8000/86-2, als „Erhaltenswerter Landschaftsteil“ ausgewiesen sind. Im Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde der *** gegen den naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** ist hervorgekommen, dass der belangten Behörde bei Erlassung der genannten Bewilligung der vom Gesetz als notwendige Antragsbeilage genannte Nachweis der Antragstellerin darüber, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht (§ 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000), nicht vorlag.Im Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde der *** gegen den naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** ist hervorgekommen, dass der belangten Behörde bei Erlassung der genannten Bewilligung der vom Gesetz als notwendige Antragsbeilage genannte Nachweis der Antragstellerin darüber, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht (Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000), nicht vorlag. Unter Anwendung der Bestimmungen des §
§ 13Abs.
3 AVG wurde der Antragstellerin daher vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen eines Verbesserungsauftrages mit Schreiben vom *** nachträglich die Möglichkeit eingeräumt, den genannten Nachweis zu erbringen.Unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde der Antragstellerin daher vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen eines Verbesserungsauftrages mit Schreiben vom *** nachträglich die Möglichkeit eingeräumt, den genannten Nachweis zu erbringen. Mit Schreiben vom *** legte die Antragstellerin dem Landesverwaltungsgericht das wie oben unter I. näher bezeichnete Schreibenkonvolut, bestehend aus 4 Schreiben diverser Amtssachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung aus wasserrechtlichen bzw. forstbehördlichen Verfahren, mit dem Bemerken vor, bei dem beantragten Vorhaben handle es sich um Sanierungsmaßnahmen, welche keinem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm widersprächen. Mit Schreiben vom *** legte die Antragstellerin dem Landesverwaltungsgericht das wie oben unter römisch eins. näher bezeichnete Schreibenkonvolut, bestehend aus 4 Schreiben diverser Amtssachverständiger des Amtes der NÖ Landesregierung aus wasserrechtlichen bzw. forstbehördlichen Verfahren, mit dem Bemerken vor, bei dem beantragten Vorhaben handle es sich um Sanierungsmaßnahmen, welche keinem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm widersprächen. Der im gegenständlichen Verfahren relevante verfahrenseinleitende Antrag datiert vom ***, die von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben datieren mit ***, ***, *** und ***. Allen Stellungnahmen ist zwar gemeinsam, dass sie in der Sache einen Bezug zu der von der Antragstellerin geplanten Erweiterung der bestehenden Nassbaggerungsteiche „***“, „***“ sowie „***“, alle KG ***, insofern aufweisen, als sie möglicherweise in wasserrechtlichen bzw. forstrechtlichen Verfahren erstattet wurden, welche diese Erweiterung betreffen; eine wie immer geartete Auseinandersetzung mit der hier relevanten, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung betreffenden Frage ist den genannten im Rahmen des Verbesserungsauftrages vorgelegten Schreiben jedoch nicht zu entnehmen und schon aufgrund der dargestellten zeitlichen Abfolge nicht nachvollziehbar. Eine Beantwortung der für das vorliegende naturschutzbehördliche Verfahren bedeutenden Frage eines fehlenden Widerspruches des – vor der Naturschutzbehörde - beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm erfolgte jedenfalls in keinem der vorgelegten, jeweils zu anderen Zwecken als dem in Rede stehenden erstatteten Schreiben. Zwar sieht die Bestimmung des § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 die Art und Weise, wie der vom Gesetz geforderte Nachweis des fehlenden Widerspruches eines beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen ist, nicht vor; das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher grundsätzlich davon aus, dass der in Rede stehende, als Antragsbeilage nötige Nachweis nicht nur auf eine bestimmte Art und Weise erbracht werden kann; jedenfalls aber hat sich ein den Anforderungen des Gesetzes genügender Nachweis mit der konkreten Fragestellung des (fehlenden) Widerspruches zu einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm betreffend die bestimmte, durch den verfahrenseinleitenden Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung umrissene Verwaltungssache zu befassen. Dies ist im vorliegenden Fall, wie dargestellt, nicht erfolgt. Die Vorlage zu anderen Zwecken erstatteter, diverser Sachverständigenschreiben aus anderen, wenngleich möglicherweise dasselbe Vorhaben betreffenden Verwaltungsverfahren ersetzt nicht die Auseinandersetzung mit Frage, ob das nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 eingereichte Vorhaben einem rechtswirksamen örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht und damit nicht den vom Gesetz in § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 geforderten Nachweis. Auch die bloße Behauptung der Antragstellerin selbst, es handle sich um Sanierungsmaßnahmen und es sei aus diesem Grund kein Widerspruch gegeben, ist keinesfalls als der geforderte Nachweis anzusehen. Insbesondere angesichts der zwischen den Verfahrensparteien kontroversiellen fachlichen Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens kommt der Frage, ob es sich im gegenständlichen Fall um „Sanierungsarbeiten“ handelt, im Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG 2000 keine Bedeutung zu.Zwar sieht die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 die Art und Weise, wie der vom Gesetz geforderte Nachweis des fehlenden Widerspruches eines beantragten Vorhabens zu einem örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen ist, nicht vor; das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher grundsätzlich davon aus, dass der in Rede stehende, als Antragsbeilage nötige Nachweis nicht nur auf eine bestimmte Art und Weise erbracht werden kann; jedenfalls aber hat sich ein den Anforderungen des Gesetzes genügender Nachweis mit der konkreten Fragestellung des (fehlenden) Widerspruches zu einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm betreffend die bestimmte, durch den verfahrenseinleitenden Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung umrissene Verwaltungssache zu befassen. Dies ist im vorliegenden Fall, wie dargestellt, nicht erfolgt. Die Vorlage zu anderen Zwecken erstatteter, diverser Sachverständigenschreiben aus anderen, wenngleich möglicherweise dasselbe Vorhaben betreffenden Verwaltungsverfahren ersetzt nicht die Auseinandersetzung mit Frage, ob das nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 eingereichte Vorhaben einem rechtswirksamen örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht und damit nicht den vom Gesetz in Paragraph 31, Absatz 2, NÖ NSchG 2000 geforderten Nachweis. Auch die bloße Behauptung der Antragstellerin selbst, es handle sich um Sanierungsmaßnahmen und es sei aus diesem Grund kein Widerspruch gegeben, ist keinesfalls als der geforderte Nachweis anzusehen. Insbesondere angesichts der zwischen den Verfahrensparteien kontroversiellen fachlichen Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens kommt der Frage, ob es sich im gegenständlichen Fall um „Sanierungsarbeiten“ handelt, im Zusammenhang mit Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ NSchG 2000 keine Bedeutung zu. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Fehlen der nach dem anwendbaren Materiengesetz erforderlichen Beilagen zu einem Antrag ein Formgebrechen dar, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu führen hat (z.B. VwGH vom
- April 1996, Zl. 95/07/0228, vom
- 11.1996, Zl. 96/04/0198 oder vom
- 1.1997, Zl. 96/07/0184).Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Fehlen der nach dem anwendbaren Materiengesetz erforderlichen Beilagen zu einem Antrag ein Formgebrechen dar, welches zu einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu führen hat (z.B. VwGH vom
- April 1996, Zl. 95/07/0228, vom
- 11.1996, Zl. 96/04/0198 oder vom
- 1.1997, Zl. 96/07/0184). Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob dann, wenn nach dem Materiengesetz ein "Nachweis" wie im vorliegenden Fall für die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan und einem allfälligen überörtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen ist, bei Vorlage einer Unterlage, welche inhaltlich nicht geeignet ist, den geforderten Nachweis zu erbringen, in gleicher Weise wie bei gänzlicher Unterlassung der Nachreichung einer erforderlichen Beilage mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen ist (vgl. z.B. VwGH vom 19.3.2002, Zl. 2001/10/0138). Selbst sollte § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG 2000 dahingehend zu verstehen sein, dass er (neben dem formellen Erfordernis, entsprechende Angaben und Belege über die Übereinstimmung mit den in Betracht kommenden Raumordnungsprogrammen beizubringen) gleichzeitig eine materielle Bewilligungsvoraussetzung für die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 normiere, sodass bei einem Misslingen des verlangten "Nachweises" der Bewilligungsantrag abzuweisen und nicht zurückzuweisen wäre, soferne nur zunächst den formellen Anforderungen genüge getan wurde, ist nach dem oben Gesagten dem beigebrachten Nachweis in jedem Fall der Inhalt abzuverlangen, dass damit auf die Anforderung des § 31 Abs. 2 letzter Satz NÖ NSchG 2000 bezogen die konkrete Fragestellung eines etwaigen Widerspruches zu einem geltenden örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm für das beantragte naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren beantwortet wird. Ist dies, wie hier, nicht der Fall, wurde bereits den formellen Anforderungen nicht Genüge getan und ist der Antrag nach nicht erfolgter Verbesserung jedenfalls zurückzuweisen.Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob dann, wenn nach dem Materiengesetz ein "Nachweis" wie im vorliegenden Fall für die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan und einem allfälligen überörtlichen Raumordnungsprogramm zu erbringen ist, bei Vorlage einer Unterlage, welche inhaltlich nicht geeignet ist, den geforderten Nachweis zu erbringen, in gleicher Weise wie bei gänzlicher Unterlassung der Nachreichung einer erforderlichen Beilage mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen ist vergleiche z.B. VwGH vom 19.3.2002, Zl. 2001/10/0138). Selbst sollte Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ NSchG 2000 dahingehend zu verstehen sein, dass er (neben dem formellen Erfordernis, entsprechende Angaben und Belege über die Übereinstimmung mit den in Betracht kommenden Raumordnungsprogrammen beizubringen) gleichzeitig eine materielle Bewilligungsvoraussetzung für die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach den Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 normiere, sodass bei einem Misslingen des verlangten "Nachweises" der Bewilligungsantrag abzuweisen und nicht zurückzuweisen wäre, soferne nur zunächst den formellen Anforderungen genüge getan wurde, ist nach dem oben Gesagten dem beigebrachten Nachweis in jedem Fall der Inhalt abzuverlangen, dass damit auf die Anforderung des Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ NSchG 2000 bezogen die konkrete Fragestellung eines etwaigen Widerspruches zu einem geltenden örtlichen oder überörtlichen Raumordnungsprogramm für das beantragte naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren beantwortet wird. Ist dies, wie hier, nicht der Fall, wurde bereits den formellen Anforderungen nicht Genüge getan und ist der Antrag nach nicht erfolgter Verbesserung jedenfalls zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da vom erkennenden Gericht lediglich die Rechtsfrage der Auslegung des § 31 Abs. 2 zweiter Satz NÖ NSchG 2000 in Bezug auf den konkreten feststehenden Sachverhalt zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüberhinaus auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da vom erkennenden Gericht lediglich die Rechtsfrage der Auslegung des Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz NÖ NSchG 2000 in Bezug auf den konkreten feststehenden Sachverhalt zu lösen war. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüberhinaus auch nicht beantragt. III.römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine eindeutige Lösung der im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfrage zulässt und das Erkenntnis von der oben unter II. genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine eindeutige Lösung der im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfrage zulässt und das Erkenntnis von der oben unter römisch zwei. genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0519