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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0994 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des § 18 NÖ LVGG als zuständiger Senat in Angelegenheiten nach der Niederösterreichischen Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976 unter dem Senatsvorsitz von HR Dr. Pichler im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bürgermeister Schrittwieser als Arbeitgebervertreter und der Gemeindebediensteten Edelbacher als Arbeitnehmervertreterin gemäß der Bestimmung des § 156a Abs. 4 und 5 NÖ GBDO i.V.m. § 6 NÖ LVGG über die Beschwerde des ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA *** in ***, *** gegen den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom ***, zu GZ. ***, die belangte Behörde vertreten durch RA *** in ***, ***, hinsichtlich der Abweisung der Berufung vom *** mit Berufungsbescheid vom *** nach Durchführung öffentlich mündlicher Verhandlungen am Sitz des LVwG NÖ in *** vom *** und ***, gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit der wesentlichen Begründung und sohin zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des Paragraph 18, NÖ LVGG als zuständiger Senat in Angelegenheiten nach der Niederösterreichischen Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976 unter dem Senatsvorsitz von HR Dr. Pichler im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bürgermeister Schrittwieser als Arbeitgebervertreter und der Gemeindebediensteten Edelbacher als Arbeitnehmervertreterin gemäß der Bestimmung des Paragraph 156 a, Absatz 4 und 5 NÖ GBDO in Verbindung mit Paragraph 6, NÖ LVGG über die Beschwerde des ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch RA *** in ***, *** gegen den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom ***, zu GZ. ***, die belangte Behörde vertreten durch RA *** in ***, ***, hinsichtlich der Abweisung der Berufung vom *** mit Berufungsbescheid vom *** nach Durchführung öffentlich mündlicher Verhandlungen am Sitz des LVwG NÖ in *** vom *** und ***, gemäß Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit der wesentlichen Begründung und sohin zu Recht erkannt:

  1. Vorliegender Beschwerde des *** gegen den Berufungsbescheid der Stadtgemeinde *** vom *** zu GZ. *** wird keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß der Bestimmung des § 25a VwGG ist die ordentliche Revision an den VwGH nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ausgeschlossen. Gemäß der Bestimmung des Paragraph 25 a, VwGG ist die ordentliche Revision an den VwGH nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ausgeschlossen. Entscheidungsgründe: *** – im Folgenden Beschwerdeführer genannt – hat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter RA *** gegen den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom *** zu GZ. ***, womit seine Berufung vom *** abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung, der Feststellungsbescheid vom ***, wonach das Dienstverhältnis der Stadtgemeinde *** zum damaligen Berufungswerber nicht über den *** hinaus aufrecht war, fristgerecht Beschwerde erhoben. Vorliegendes Rechtsmittel, datierend vom ***, bekämpft den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom *** dem gesamten Umfang nach, wurden als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Feststellung getroffen werde, dass das Dienstverhältnis des *** zur Stadtgemeinde *** über den *** hinaus weiter aufrecht sei, in eventu beantragt werde, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensdurchführung und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurück zu verweisen. Im Zuge des eingeräumten Parteiengehörs hat die belangte Behörde – die Stadtgemeinde *** – nach Zurkenntnisbringung gegenständlich obig angeführten Rechtsmittels unter Darlegung ihrer rechtlichen Sicht bezüglich des bekämpften Bescheides begehrt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Seitens des nunmehr zuständigen Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich – in seiner rechtskonformen und der Geschäftsverteilung entsprechenden Ausformung als Dienstrechtssenat – hat antragsgemäß am *** und am *** öffentlich mündliche Verhandlungen durchgeführt, wurde Beweis aufgenommen durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der Beilagenteile 1, 2 und 3, vorgelegt im Rahmen der Mitwirkungsverpflichtung seitens der belangten Behörde, weiters durch die im Zuge des Beweisverfahrens als integrierender Bestandteil des Aktes zu sehende Unterlagen seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, durch die zeugenschaftlichen Einvernahmen der ***, des nunmehrigen Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** ***, der Ehegattin des Beschwerdeführers ***, sowie des Altbürgermeisters ***. Weiters wurden verwertet die Rechtfertigungen des Beschwerdeführers sowie die Rechtsausführungen der im Verfahren involvierten Rechtsvertreter sowohl des Beschwerdeführers als auch der belangten Behörde, das Gutachten *** erfolgte schlussendlich die Verkündung des beschwerdeabweisenden Spruches mit den wesentlichen Entscheidungsgründen am ***, basierend auf einem Senatsbeschluss, und wird dieser Entscheidung folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt – aufgrund des durchgeführten umfangreichen Beweisverfahrens mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen angesehen, dies unter Bedachtnahme auf die Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung – zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, wurde wegen Tatbegehung nach § 302 Abs. 1 StGB durch das Landesgericht *** zu Zl. *** rechtskräftig – dies seit *** – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Der Beschwerdeführer ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, wurde wegen Tatbegehung nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB durch das Landesgericht *** zu Zl. *** rechtskräftig – dies seit *** – zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. *** unterschlug in seiner beruflichen Funktion als Buchhalter der Stadtgemeinde *** über einen längeren, jahrelangen Zeitraum Geldbeträge, um seiner Spielsucht frönen zu können. Dahingehend wurde der damalige Bürgermeister der Stadtgemeinde *** *** seitens eines Kreditinstitutes bezüglich des Aufliegens mehrerer Verdachtsmomente informiert. Daraufhin ergaben sich aufgrund eines persönlichen Gespräches zwischen Bankmitarbeiter und Bürgermeister *** auch für Letztgenannten dahingehend Anhaltspunkte, dass *** Gelder der Stadtgemeinde *** nicht widmungsgemäß verwendet hätte. Als Nächstes informierte *** zeitnah die Stadtamtsdirektorin ***, den zuständigen Finanzstadtrat und seinen damaligen Stellvertreter, Vizebürgermeister ***, zusätzlich in Kenntnis gesetzt über die Vorfälle wurde auch der zuständige Kassenverwalter ***. Dieser führte umgehend eine Prüfung der Finanzgebarung durch und wurde im Ergebnis objektiviert, dass *** wesentliche Beträge nicht widmungsgemäß verwendet, respektive an die vorgesehenen Empfänger überwiesen hat. In einem am *** in den Amtsräumlichkeiten geführten Gespräch mit ***, anwesend waren neben dem Bürgermeister ***, Vizebürgermeister ***, Finanzstadtrat ***, Kassenverwalter *** auch die Personalvertretung, wurde *** mit diesen Vorwürfen von diesem Personenkreis konfrontiert und gab *** seine finanziellen Verfehlungen ohne Umschweife zu, dies emotionslos sachlich, zeigte sich auch dahingehend geständig und erweckte den Eindruck, dass er damit gerechnet hätte, dass sein Fehlverhalten „auffliegen“ werde. Im Zuge dieses Gespräches wies *** weder emotionale noch psychische Auffälligkeiten, verbale Aggressionen oder depressive Momente auf, wirkte *** auf die Sitzungsteilnehmer sehr gefasst und mit der Situation im Klaren. Es herrschte während des gesamten Gespräches ein durchaus sachliches, korrektes Gesprächsklima, wo *** zugestand, den finanziellen Schaden, der der Höhe nach dem Wissensstand der Gesprächsteilnehmer am *** entsprach, verursacht zu haben. Während dieser Sitzung wurde zwischen den Teilnehmern keine verbindliche Vorgangsweise betreffend der weiteren beruflichen Verwendung des *** getroffen, insbesondere wurde keine verbindliche Zusage hinsichtlich der Möglichkeit einer „Pensionierung“ des *** getätigt. In diesem Gespräch war es allen Beteiligten klar, dass diese finanziellen Malversationen durch *** hinsichtlich seiner weiteren Berufsverwendung Konsequenzen haben müssten, dies auch dem Betroffenen selbst klarschien, dass er nicht weiter nach diesem Vorfall als Buchhalter der Stadtgemeinde *** tätig sein könne. Im Zuge der Diskussion ist unter anderem wohl die Möglichkeit einer Pensionierung des *** angedacht worden, jedoch diese Lösungsvariante in keinerlei rechtsverbindlicher Form oder Zusage gegenüber dem Dienstnehmer *** geäußert worden. Besprechungsgegenstand war auch an diesem Tage die Schadenswiedergutmachung, die *** anbot. Auch der Vorschlag, *** möge ab sofort Urlaub nehmen, war Thema im Zuge dieser Sitzung in diesem Personenkreis. Seitens der Gesprächsteilnehmer in den Amtsräumlichkeiten der Stadtgemeinde *** am *** wurde keines falls von Irgendjemandem gegenüber *** versichert oder ihm zugesagt, dass er bei erfolgter Schadenswiedergutmachung keine Strafanzeige zu gewärtigen hat oder die geschädigte Stadt von der Anzeigenerstattung absehen wird. Obwohl *** – entsprechend dem Vorschlag der Stadtamtsdirektorin *** – nach dem Gespräch am *** Urlaub nahm, half er über das anschließende Wochenende hinaus dem zuständigen Kassenverwalter bei der Erstellung eines Kostenvoranschlages und entschuldigte sich *** auch zeitnah bei seinen Kollegen für das Fehlverhalten. *** hat hinsichtlich dieser Vorfälle erstmalig am Dienstag, den ***, seiner Gattin *** von seinen finanziellen Verfehlungen Mitteilung gemacht, welche dahingehend bis zu diesem Zeitpunkt weder Verdachtsmomente gehabt, noch irgendwelche Gerüchte von dritter Seite vernommen hat. Bis zu diesem Tag – *** – gab es in der Person des *** keinerlei nach Außen tretende Symptome, Verhaltensauffälligkeiten oder Merkmale im Gehabe, Änderungen im zwischenmenschlichen Umgang, die seiner beruflichen Umgebung oder insbesondere seiner Ehegattin aufgefallen sind. Den Zeitpunkt des Gespräches mit seiner Gattin wählte *** so, weil er offiziell von der Stadtgemeinde beurlaubt worden war und er die Verfehlungen ab jetzt als Grund dafür nicht mehr verheimlichen konnte. *** bemühte sich umgehend um einen persönlichen Gesprächstermin mit dem damaligen Bürgermeister ***, welcher sie noch am gleichen Tag – *** – empfing und auf *** subjektiv den Eindruck erweckte, ihrem Mann in irgendeiner Form helfen zu wollen. In diesem Gespräch sprach *** die Möglichkeit einer anderwärtigen Verwendung ihres Gatten im Gemeindedienst an. Für diesen Wunsch der Ehegattin *** zeigte Bürgermeister *** wohl Verständnis, gab jedoch keine dezidierte Zusage hinsichtlich der Möglichkeit einer weiteren Verwendung des *** im Gemeindedienst ab. Auch wenn *** in diesem Gespräch zu erkennen gab, ein allfälliges Pensionsansuchen des *** unterstützen zu wollen, gab es seinerseits keine verbindliche Zusage hinsichtlich einer positiven Erledigung eines Pensionsansuchens gegenüber der Ehegattin ***. Die Frage hinsichtlich der Modalitäten einer allfälligen Auflösung des Dienstverhältnisses waren zu diesem Zeitpunkt nicht Unterredungsgegenstand. Als unmittelbare Folge und in Anlehnung an einen Ratschlag des Bürgermeisters, dass ein fachärztliches Gutachten einem Pensionsansuchen nützlich sein könne, wurde zeitnah seitens des Ehepaares *** mit einem Facharzt für Psychiatrie in *** erstmalig und einmalig Kontakt aufgenommen, welcher mit einer medizinisch substratlosen, als Gefälligkeitsbescheinigung zu wertenden, Prognose, die Pensionierung des *** befürwortete. Am *** erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme seitens der Stadtamtsdirektorin *** mit ***, in welchem Gespräch Letzterer über die Höhe des bis zu diesem Zeitpunkt festgestellten finanziellen Schadens informiert wurde, es sich um einen Betrag von über 29.000 Euro handelte. Im Zuge dieses Telefonats bot *** von sich aus gegenüber *** aus freien Stücken an, am *** sein Büro auf der Gemeinde zu räumen und den vorzeitigen freiwilligen Austritt zu erklären. Dieser Vorschlag beruhte auf einer einseitigen Willensäußerung des ***, ohne von einer anderen Person dahingehend gedrängt oder angeleitet worden zu sein. Am *** – so wie telefonisch vereinbart – fand sich *** um die Mittagszeit in seinen Büroräumlichkeiten ein, um den Büroschlüssel abzugeben und sein Büro auszuräumen, insbesondere seine privaten Unterlagen mitzunehmen. Dies erfolgte im Beisein der Stadtamtsdirektorin ***. An diesem Tag hat *** sein vorbereitetes Schreiben, den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, dem anwesenden Bürgermeister *** gegeben. Im Zuge dieser persönlichen Kontaktaufnahme zwischen *** und Bürgermeister *** und im Bewusstsein, dass eine positive Erledigung des Pensionsansuchens nicht zu erwarten sei, setzte *** seine im PKW verbliebene Ehegattin davon in Kenntnis, welche anschließend persönlich mit Bürgermeister *** Kontakt aufnahm und dieser ihr auch gegenüber die Möglichkeit eines freiwilligen Austrittes aus dem Gemeindedienst durch ihren Gatten als Möglichkeit aufzeigte. Von dieser Möglichkeit war auch *** in Kenntnis. Nach Beendigung der Ausräumtätigkeit fuhr das Ehepaar *** mit dem PKW nach Hause, wurde die weitere, aus der subjektiven Sicht vermeinte vernünftigste Variante hinsichtlich des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis erörtert, das Gesuch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand war bei Bürgermeister *** verblieben, und entschloss sich *** in Kenntnis des Umstandes, dass bis zu diesem Zeitpunkt nicht der gesamte finanzielle Schaden wiedergutgemacht worden sei und dass in Hinblick auf die seitens der Stadtgemeinde *** indizierte Prüfung der Finanzgebarung durch das Amt der Landesregierung weitere Fehlbeträge auftauchen würden, den Austritt aus dem Gemeindedienst zu erklären, um einer allfälligen strafgerichtlichen Verurteilung, respektive Verfolgung, zu entgehen, zumindest die Folgen einer solchen zu minimieren. Am gleichen Tag noch – in den Nachmittagsstunden dieses Freitags – nahm *** telefonisch mit *** Kontakt auf und ersuchte sie um einen persönlichen Gesprächstermin noch am gleichen Tag. Von diesem Ersuchen hat *** den ortsabwesenden Bürgermeister *** in Kenntnis gesetzt. Bei dem Treffen zwischen *** und *** überreichte Erstgenannter ihr das Ansuchen um den freiwilligen vorzeitigen Austritt aus dem Gemeindedienst, verbunden mit dem Ersuchen, das Schreiben um Versetzung in den dauernden Ruhestand ihm rückzumitteln. Diesem Begehr kam *** nach, ließ ordnungsgemäß mittels amtlicher Einlaufstampiglie das „Ansuchen auf vorzeitigen Austritt“ offiziell einlaufen und hat *** auf ihre Frage, ob er sich diese Vorgangsweise gut überlegt hätte, dies zweifelsfrei mit einem „Ja“ beantwortet. Diese Verabredung nahm keinen langen Zeitraum in Anspruch, lief völlig korrekt und ohne besondere emotionale Bewegung oder psychische Auffälligkeit in der Person des *** war, vermittelte er auch nicht den Eindruck, sich subjektiv in einer psychischen Ausnahmesituation oder einer Zwangslage zu sehen. Auszuschließen ist eine Äußerung seitens irgendeines Vertreter der Stadtgemeinde *** *** gegenüber dergestalt, dass ein allfälliger vorzeitiger freiwilliger Austritt aus dem Dienstverhältnis mit dem Verzicht einer Strafanzeige durch die Stadtgemeinde *** einhergeht. Auch wenn seitens des Dienstgebers, insbesondere des damaligen Bürgermeisters ***, ursprünglich nicht die Absicht bestand, Strafanzeige gegen *** zu erheben, wurde diese Vorgangsweise gewählt, da anlässlich einer Einschau durch Prüfungsorgane der Landesregierung in die Gebarung der Stadtgemeinde *** weitere Fehlbeträge, die von der geleisteten Schadenswiedergutmachung des *** nicht vollinhaltlich umfasst waren, aufgedeckt wurden, und seitens der Prüfer ausdrücklich die Notwendigkeit einer Strafanzeige dem Bürgermeister *** gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht wurde. Das LVwG NÖ hat in freier Beweiswürdigung aufgrund der erhobenen, der Entscheidung zu Grunde zu legenden Beweisergebnisse als erwiesen angenommen, dass einerseits *** während des verfahrensrelevanten Zeitraumes – *** (Aufdeckung seiner finanziellen Malversation und Vorhalt seines Tuns durch die Organe der Stadtgemeinde ***) und dem *** (Zurückziehung seines Ansuchens auf Pensionsgewährung und Übergabe der Austrittserklärung) weder diskretions- noch dispositionsunfähig war, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dahingehend ausreichende und sicherer Anhaltspunkte für diese Schlussfolgerung liefern, dieser Umstand auch durch die dahingehend übereinstimmenden Zeugenaussagen, der Rechtfertigung, und des damit in Einklang stehenden nachvollziehbaren und völlig unbedenklichen Gutachtens der dem Verfahren beigezogenen gerichtsärztlichen Sachverständigen *** – das Schreiben des Facharztes aus *** vernachlässigbar erscheint – weil es weder medizinisch fundiert, noch nachvollziehbar ist und offenbar eine klassische Gefälligkeitsbestätigung darstellt, als objektiviert anzusehen ist. Es widerspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass – versetzt man sich in die Situation des *** – aus Furcht vor weitgehenden rechtlichen Konsequenzen, die aus einer strafrechtlichen Verurteilung resultieren, seinen Antrag auf Pensionsgewährung zurückzieht, dies unter Beachtung des Umstandes, dass zeitnah an diesem Tage sein Vorgesetzter, Bürgermeister ***, ihm gegenüber zu erkennen gab, dass er ihm bei der Versetzung in den Ruhestand nicht behilflich sein könne und er daher aus eigenen Überlegungen heraus sich für eine selbst gewählte Vorgangsweise entschloss, die ihm seitens der Stadtamtsdirektorin *** und auch seitens des Bürgermeisters *** aufgezeigt wurde, nämlich der Abgabe der Austrittserklärung aus dem Gemeindedienst. Dass *** und auch die dahingehend involvierte Ehegattin *** noch juristischen Rat einholen wollten, dies jedoch in Hinblick auf die Tages-/Uhrzeit dieses Freitags nicht mehr möglich war und der Zeitfaktor eine rasche Entscheidung durch *** erforderte, er sich aus Eigenem zu dieser Vorgangsweise entschloss, die – rückwirkend gesehen – sich als Fehlentscheidung herausstellt, beruhend auf der persönlichen Fehleinschätzung der Situation des ***, und nicht verursacht durch die definitive Zusage des Bürgermeisters bzw. der Stadtamtsdirektorin, bei Abgabe der Austrittserklärung durch *** auf eine strafrechtliche Anzeige zu verzichten, erklärt den Meinungsumschwung, die erfolgte Zurückziehung des Pensionsgesuches und die Erklärung des freiwilligen Austritts. Diese der folgenden rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legenden, als erwiesen anzusehenden verfahrensrelevanten Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Ergebnisse des durchgeführten – im Übrigen mit Sicherheit nicht einfachen – Beweisverfahrens – wird hinsichtlich der einzelnen Zeugen, deren Glaubwürdigkeit, und der Verwertbarkeit ihrer zeugenschaftlichen Angaben, präzisierend und individualisierend ausgeführt: Der Zeuge Altbürgermeister ***: Dieser erweckte auf den Senat des LVwG NÖ persönlichkeitsmäßig den Eindruck, dass er sich mit der verfahrensgegenständlichen Situation, nämlich der aufgedeckten finanziellen Veruntreuungen des Gemeindebediensteten *** nicht nur persönlich und fachlich völlig überfordert fühlte, sondern gestand implizit im Zuge seiner Zeugenaussage auch zu, dass ihm diese Situation nicht nur „unangenehm“ gewesen sei, er auch hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise verunsichert gewesen wäre, und kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass *** in seiner Funktion als Bürgermeister ausschließlich bestrebt war, etwaige Verantwortung und Entscheidungskompetenz abzuwälzen, insbesondere auf die Prüforgane des Landes, bezogen auf die Frage der Notwendigkeit der Erstattung einer Strafanzeige. *** war – und dazu ist auch die Stadtamtsdirektorin *** in die Pflicht zu nehmen – in dieser rund eine Woche dauernden „Schrecksekunde“ nicht fähig, dienstrechtliche Konsequenzen betreffend *** in verbindlicher Form zu treffen, zielgerichtetes Handeln im Zuge eines Krisenmanagements durchzuführen und gehört auch der Zeuge *** zu dem großen Kreis von Lokalpolitikern, die, gerade wenn es sich um persönlich bekannte, vielleicht auch potentielle Wähler handelt, vorschnell Problemlösungen in Aussicht stellt, ohne sich der Konsequenzen in diesem Moment bedacht zu sein, dass dadurch schlussendlich enttäuschte Hoffnungen und Erwartungen geweckt werden, wie dies gegenständlich im Erstgespräch mit *** betreffend „Pensionsgewährung“ als erwiesen scheint. Allerdings – und das ist dem Zeugen *** zugute zu halten – hat er unter Wahrheitspflicht seine damalige Denk- und Handlungsweise nicht geschönt, hat er rückhaltlos auch zugestanden, dass er durch die Abgabe des Austrittsgesuches des *** „erleichtert“ sei, weil „damit dieses Problem vom Tisch“ sei (vgl. Seite 7 des TB-Protokolls vom ***). Allerdings – und das ist dem Zeugen *** zugute zu halten – hat er unter Wahrheitspflicht seine damalige Denk- und Handlungsweise nicht geschönt, hat er rückhaltlos auch zugestanden, dass er durch die Abgabe des Austrittsgesuches des *** „erleichtert“ sei, weil „damit dieses Problem vom Tisch“ sei vergleiche Seite 7 des TB-Protokolls vom ***). Im Lichte dieser Aussage in der Gesamtschau ist sohin seinen unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben Glaube zu schenken, dass er im persönlichen Gespräch weder gegenüber ***, noch dessen Gattin gegenüber definitiv zugesagt hat, dass *** in Pension gehen könne bleibt unbestritten, hat er auch niemals versprochen, dass es für *** eine weitere Verwendung im Gemeindedienst geben kann und hat er auch nicht zugesagt, von einer Anzeigeerstattung Abstand zu nehmen. Dass er eine als verbindlich zu sehende Pensionsgewährungszusage gegenüber Familie *** abgegeben hat, wird ja auch selbst in concreto so von den Betroffenen auch nicht behauptet, genauso wenig wie die Abgabe einer definitiven Zusagen der Weiterbeschäftigung des *** durch die Stadtgemeinde ***. Dahingehend war der Zeuge *** deshalb auch glaubwürdig, weil er auf die konkrete Fragestellung glaubhafte Emotion zeigte, diese seine Aussage auch schlüssig und lebensnah begründete und dieser Teil seiner Aussage von der sonst geprägten Schwammigkeit, gepaart mit Nichterinnerung, wohltuend abwich. Der Zeuge ***: Zeuge ***, zum Vorfallzeitpunkt Vizebürgermeister und nunmehr Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, war in seiner Aussage und da bezog er sich ausschließlich auf die von ihm unmittelbar wahrgenommenen Umstände, klar, deutlich, prägnant, ist seine Aussage schlüssig zu sehen, deckt sich in sämtlichen verfahrensrelevanten Bereichen mit den übrigen Aussagen der Zeugen, war seine Aussage weder vorformuliert noch abgesprochen klingend und sohin dem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt zu Grunde zu legen und zu verwerten. Die Zeugin ***: Für diese Zeugin, in ihrer Funktion als Stadtamtsdirektorin, gilt ebenfalls, dass sie auf den erkennenden Senat keinen fachlich sattelfesten Eindruck hinterließ und das Gericht der Auffassung ist, dass sie trotz langjähriger Berufserfahrung und einschlägiger juristischer Ausbildung ebenfalls nicht in der Lage war, zeitnah konsequent dienstrechtliche Maßnahmen zu setzen. , Für diese Zeugin, in ihrer Funktion als Stadtamtsdirektorin, gilt ebenfalls, dass sie auf den erkennenden Senat keinen fachlich sattelfesten Eindruck hinterließ und das Gericht der Auffassung ist, dass sie trotz langjähriger Berufserfahrung und einschlägiger juristischer Ausbildung ebenfalls nicht in der Lage war, zeitnah konsequent dienstrechtliche Maßnahmen zu setzen. Diese Feststellung, basierend auf der durchaus glaubwürdigen, ehrlichen, ungeschönten Aussage der unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugin ***, lässt Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der von ihr erstatteten Aussage auch in den übrigen verfahrensrelevanten Teilbereichen zu. Diese Zeugin hat gleichfalls ihre Aussage getätigt, die weder abgesprochen noch vorformuliert klang, sie in diesem Falle ihre Rolle bzw. Handlungsweise bzw. Vorgangsweise bei der Verfassung von Aktenvermerken in einem besseren Licht dargestellt oder geschönt hätte. Dahingehend ist die Zeugin *** sehr wohl glaubwürdig, dass die Austrittserklärung ausschließlich und erstmalig von *** anlässlich des geführten Telefonates am *** in Aussicht gestellt wurde. Dass dieses Telefonat am *** zwischen *** und *** stattfand, ist durch die dahingehend übereinstimmenden Angaben der Beteiligten objektiviert, genauso wie durch den im Akt erliegenden AV vom ***, und die festgehaltene, von *** formulierte Feststellung dahingehend, dass in diesem Aktenvermerk auch *** schriftlich seinen Austritt aus dem Gemeindedienst per *** erklären wird. Somit ist der schriftliche Aktenvermerk mit der zeugenschaftlichen Angabe der *** vor dem LVwG NÖ logisch in Einklang zu bringen und ist der Vorschlag des Austritts per *** basierend auf dem freiwilligen Entschluss der Willenserklärung des *** beruhend. Die Zeugin konnte auch über Befragung des Rechtsvertreters – bezogen auf die doch nicht sehr glücklich gewählten Textierung des Aktenvermerkes vom *** – auch schlüssig und lebensnah in Verbindung mit ihren obigen Angaben erklären, wie es zu dem als erwiesen angenommenen Ablauf der Geschehnisse, insbesondere der Zurückziehung des Pensionsansuchens, der folgenden Abgabe des Austritts und des „vorläufigen“ Absehens einer Strafanzeige kann. Dass Bedingung für das Absehen einer Strafanzeige die Auflösung des Dienstverhältnis gewesen sei, ist als Faktum widerlegt, da bei dieser Argumentation das wesentliche Argument der „Vorläufigkeit“ argumentativ nicht ausreichend gewürdigt ist. Die Zeugin *** hat auch dezidiert angegeben, dass sie mit Sicherheit ausschließen könne, dass von irgendeinem Entscheidungsträger der Stadtgemeinde ***, insbesondere ihrerseits, gegenüber *** geäußert worden sei, dass lediglich die Austrittserklärung des *** Voraussetzung für den Verzicht einer Strafanzeige durch die Stadtgemeinde *** sei. Dahingehend würde sich ja *** – und das war ihr mit Sicherheit bewusst – selbst strafrechtlich angreifbar machen und dieser Vorhalt sie in die Nähe des Tatbildes der Nötigung, Erpressung, allenfalls des Amtsmissbrauchs, rücken. Allein aus diesem Grund ist es lebensnah, der dahingehenden Verantwortung der Zeugin *** rückhaltlos Glaube zu schenken. Die Erklärung der Textierung des in Rede stehenden Aktenvermerkes vom *** durch die zeugenschaftlichen Angaben der *** sind auch unter dem Aspekt zu sehen, dass bei Verfassen des Aktenvermerkes weder die Stadtgemeinde *** noch *** ad personam endgültige Kenntnis vom vollständigen Ausmaß der Schadenssumme hatten, und das vorläufige Absehen von einer Strafanzeige erklärbar erscheint mit der geständigen Verantwortung und der Zusage einer unverzüglichen Schadenswiedergutmachung durch ***. Der Begriff der „Vorläufigkeit“ korreliert auch mit dem letzten Satz des Aktenvermerks vom ***, wonach seitens der Gemeindeverwaltung die finanziellen Erhebungen auf die Jahre *** und *** ausgedehnt worden seien und schlussendlich – rund 14 Tage später – nach Auffliegen der finanziellen Unregelmäßigkeiten weitere Fehlbeträge durch die Prüforgane der Landesregierung NÖ evaluiert wurden, die das ursprünglich erhobene und durch die Schadenswiedergutmachung umfasste Schadensausmaß überstiegen. Es muss auch der Zeugin ***, genauso wie sämtlich anderen Zeugen auch zugebilligt werden, dass gegenständlicher Vorfall doch schon rund 5 Jahre zurückliegt, Erinnerungslücken durchaus verständlich und lebensnah sind und gerade ein „sich erinnern können an alle Details“ die Glaubhaftigkeit eher erschüttern würde, als Erinnerungslücken, die allerdings – verfahrensrechtlich auf diese Angelegenheit umzulegen – nicht entscheidungsrelevant sind und auch nicht dazu führen, die Aussage der Zeugin *** in Pausch und Bogen als unglaubwürdig zu werten. Dass sich *** an einen konkret vorgehaltenen anderen von ihr verfassten Aktenvermerk ad hoc nicht mehr erinnern konnte, führt nicht zwangsläufig dazu, dass ihre unter Wahrheitspflicht erstattete Aussage dahingehend, dass es ihrerseits zu keinem Zwang hinsichtlich der von *** am *** abgegebenen Austrittserklärung gekommen sei, unglaubwürdig ist. Auch die Aussage dieser Zeugin, verbunden mit den abgegebenen Erklärungen und Erläuterungen, insbesondere bezüglich der Textierung des obig angeführten Aktenvermerkes vom ***, lassen den wesentlichen Umstand als erwiesen ansehen, dass die Zurückziehung des Pensionsgesuches und damit verbundene Abgabe der Austrittserklärung als freie Willensentscheidung des *** zu gewichten ist, und er weder durch Frist oder durch von anderen Personen zu verantwortenden Irrtümern zu dieser Handlung angeleitet wurde oder dahingehend eine Kausalität besteht. Die Zeugin ***:Dahingehend ist vorweg festzuhalten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, welche von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, nicht Gebrauch machte, auf den erkennenden Senat aufgrund ihrer Offenheit, des glaubhaften persönlichen Erscheinungsbildes, der gezeigten Empathie und auch in Bewusstsein, der Wahrheitspflicht zu unterliegen, durch ihre soziale Intelligenz einen äußerst positiven glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Das Gericht verkennt nicht, in welchem Spannungsfeld diese Zeugin bei Abgabe ihrer Aussagen war, dies im Bewusstsein, mit ihrer Aussage allenfalls die berufliche Existenz und auch die soziale Stellung ihres Gatten wesentlich mitzuentscheiden. Die Zeugin ***:, , Dahingehend ist vorweg festzuhalten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers, welche von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, nicht Gebrauch machte, auf den erkennenden Senat aufgrund ihrer Offenheit, des glaubhaften persönlichen Erscheinungsbildes, der gezeigten Empathie und auch in Bewusstsein, der Wahrheitspflicht zu unterliegen, durch ihre soziale Intelligenz einen äußerst positiven glaubwürdigen Eindruck hinterließ. , , Das Gericht verkennt nicht, in welchem Spannungsfeld diese Zeugin bei Abgabe ihrer Aussagen war, dies im Bewusstsein, mit ihrer Aussage allenfalls die berufliche Existenz und auch die soziale Stellung ihres Gatten wesentlich mitzuentscheiden. Die Art und Weise, wie *** agierte, ihrer Verpflichtung als Zeugin nachkam, nötigt dem Gericht Respekt ab. Aus ihrer Aussage erhellt zweifelsfrei, dass sie als Ehegattin keine persönlichkeitsmäßigen Veränderungen, Belastungen oder psychische Auffälligkeiten wahrnahm, dies bezogen schon bis zur Mitteilung des Fehlverhaltens am Dienstag durch ihren Mann, sohin zu einem Zeitpunkt, als *** seitens der Stadtgemeinde *** offiziell beurlaubt war. Des weiteren legt sie klar und rückhaltlos dar, dass anlässlich des ihrerseits mit dem damaligen Bürgermeister geführten Gespräches am *** Letztgenannter keine dezidierte Zusage über eine weitere Verwendung ihres Gatten im Gemeindedienst ihr gegenüber abgab. , Des weiteren legt sie klar und rückhaltlos dar, dass anlässlich des ihrerseits mit dem damaligen Bürgermeister geführten Gespräches am *** Letztgenannter keine dezidierte Zusage über eine weitere Verwendung ihres Gatten im Gemeindedienst ihr gegenüber abgab. Darüber hinaus führt sie dezidiert aus, dass sie seitens des damaligen Bürgermeisters auch keine verbindliche Zusage hinsichtlich eines positiven Erledigung des Pensionsansuchens ihres Gatten erhielt. Weiters erhellt zweifelsfrei, dass ihr Gatte aufgrund seiner Spielsucht bis zu diesem Zeitpunkt keine fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat oder nehmen musste. Durchaus glaubhaft ist auch die Zeugin *** dahingehend, dass– siehe Seite 14 des TB-Protokolls vom *** – ihr gegenüber Bürgermeister *** am *** geäußert hätte, dass es für den Beschwerdeführer – ihren Ehegatten – besser wäre, das Dienstverhältnis zu beenden, dies im Hinblick auf eine allfällige Strafanzeige, nachdem sich der Bürgermeister außer Stande sehe, *** den Schritt in die Pension – Gewährung einer Beamtenpension – zu ermöglichen. Weiters glaubwürdig ist auch die Aussage der Zeugin *** – bezogen auf ihre subjektive Meinung anlässlich des Gespräches am *** – dass sie selbst eine Chance sah, dass durch das Erklären des freiwilligen Austritts aus dem Gemeindedienst ihr Mann der drohenden Strafverfolgung entgehen könne. Damit ist auch gut ihre im Übrigen weiters glaubwürdige Aussage in Einklang stehend, dass Bürgermeister *** ihr gegenüber nicht gesagt hätte, dass für den Fall der Nichtrückziehung des Pensionsansuchens jedenfalls eine Strafanzeige erstattet werden müsste. Diese für die Entscheidung relevanten Sachverhaltselemente sind auch gut in Einklang mit den übrigen dahingehenden Angaben der anderen im Zuge des Beweisverfahrens unter Wahrheitspflicht stehenden vernommenen Zeugen zu bringen. Bezüglich der Zeugin *** ist auch menschlich zu würdigen, dass sie ihrer Wahrheitspflicht gesetzeskonform nachkam, und ihr sehr wohl bewusst war, durch ihre wahrheitsgemäße Aussage die verfahrensrechtliche Situation ihres Ehegatten nicht entscheidend verbessern zu können. Sohin sind die getroffenen Feststellungen mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzusehen, konnte von weiteren – allfällig auch amtswegigen – Beweisaufnahmen Abstand genommen werden, weil sich der Senat ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen konnte. Rechtlich folgt daher: I. Zur Behauptung der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter:römisch eins. Zur Behauptung der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter: Die behauptete Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 6 EMRK unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 AVG liegt entgegen den schriftlichen Beschwerdeausführungen, die auch mündlich nicht näher präzisiert wurden, nicht vor: Die behauptete Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 6, EMRK unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, AVG liegt entgegen den schriftlichen Beschwerdeausführungen, die auch mündlich nicht näher präzisiert wurden, nicht vor: Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur (vgl. bspw. VwGH zu Zl. Ra 2015/11/0011-7 vom 27.04.2015 u.a.) kann eine Befangenheit nur dann einen relevanten Verfahrensmangel begründen, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Zl. Ra 2014/06/0002).Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur vergleiche bspw. VwGH zu Zl. Ra 2015/11/0011-7 vom 27.04.2015 u.a.) kann eine Befangenheit nur dann einen relevanten Verfahrensmangel begründen, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben vergleiche VwGH vom 22.01.2015, Zl. Ra 2014/06/0002). Unter analoger Anwendung der Rechtsansicht des VwGH, der sich das LVwG NÖ gegenständlich anschließt, kann durch die Ablegung einer unter Wahrheitspflicht getätigten Aussage als Zeugen kein wichtiger Grund angenommen werden, wo bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände der Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Bürgermeisters und des Stadtrates zu zweifeln. Würde man bei logischer Anwendung der Rechtsauffassung dahingehend eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 6 EMRK konstruieren, so hieße dies bei konsequenter Anwendung dieser rechtsirrigen Meinung, dass eine Zeugeneinvernahme, respektive eine Zugrundelegung einer diesbezüglichen unter Wahrheitspflicht erstatteten Aussage im Verwaltungsverfahren häufig erschwert, manchmal verunmöglicht sein würde, sohin es zu einer Aushöhlung und Untergrabung der Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kommen würde.Würde man bei logischer Anwendung der Rechtsauffassung dahingehend eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 6, EMRK konstruieren, so hieße dies bei konsequenter Anwendung dieser rechtsirrigen Meinung, dass eine Zeugeneinvernahme, respektive eine Zugrundelegung einer diesbezüglichen unter Wahrheitspflicht erstatteten Aussage im Verwaltungsverfahren häufig erschwert, manchmal verunmöglicht sein würde, sohin es zu einer Aushöhlung und Untergrabung der Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kommen würde. Im Übrigen hat jeder Vorwurf einer Befangenheit konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Vorliegenden Falls gibt es keine eindeutigen Hinweise, dass der damalige Bürgermeister bzw. die Mitglieder des Stadtrates ihre vorgefassten Meinungen nicht bereit waren zu ändern, dies offenbar in Zusammenschau mit der unter Wahrheitspflicht getätigten jeweiligen Zeugenaussage, der logische Zusammenhang zwischen Befangenheit und zeugenschaftlichen Angaben sich dem LVwG NÖ unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Art. 6 EMRK sich verschließt. Vorliegenden Falls gibt es keine eindeutigen Hinweise, dass der damalige Bürgermeister bzw. die Mitglieder des Stadtrates ihre vorgefassten Meinungen nicht bereit waren zu ändern, dies offenbar in Zusammenschau mit der unter Wahrheitspflicht getätigten jeweiligen Zeugenaussage, der logische Zusammenhang zwischen Befangenheit und zeugenschaftlichen Angaben sich dem LVwG NÖ unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Artikel 6, EMRK sich verschließt. II. Zur behaupteten Beschwerdegrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung: römisch zwei. Zur behaupteten Beschwerdegrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung: Aufgrund des umfangreichen durchgeführten Beweisverfahrens und der der Entscheidung zu Grunde zu legenden, als erwiesen anzunehmenden Sachverhaltselemente liegt gegenständlich kein „ungerechtfertigter Druck“ dahingehend vor, dass es eine Zusage von Vertretern der Stadtgemeinde *** an *** gab, im Fall der Abgabe seiner Austrittserklärung gegen Rückgabe des Pensionsantrages von einer Strafanzeige Abstand zu nehmen: Dieses Vorbringen zielt auch offenbar auf die Zuranwendungbringung der Bestimmung der §§ 870, 871 ABGB ab, wonach ein Vertrag dann keine Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn ein Vertragsteil von dem anderen Teil durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zum Abschluss eines Vertrages – gegenständlich offenbar vermeint „Austrittserklärung“ – veranlasst wurde. Dieses Vorbringen zielt auch offenbar auf die Zuranwendungbringung der Bestimmung der Paragraphen 870, 871, ABGB ab, wonach ein Vertrag dann keine Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn ein Vertragsteil von dem anderen Teil durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht zum Abschluss eines Vertrages – gegenständlich offenbar vermeint „Austrittserklärung“ – veranlasst wurde. Nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, beziehungsweise seiner Rechtsvertretung, ist die schriftlich abgegebene Erklärung über den Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde *** wegen Vorliegens von Willensmängeln somit unwirksam bzw. wurde diese wirksam widerrufen. Das LVwG NÖ hat somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abgabe der Austrittserklärung am *** unter ungerechtfertigtem Druck gestanden ist. Wenn der Beschwerdeführer implizit das Vorliegen ungerechter und gegründeter Furcht bei Unterfertigung der Austrittserklärung sieht, weil nicht nur mit einer Disziplinaranzeige gedroht, sondern die möglichen Folgen bereits vorweggenommen worden seien, dies der Grund für seinen Meinungswandel gewesen sei, so gaben die Ergebnisse des Beweisverfahrens dahingehend keinerlei schlüssige Anhaltspunkte, kann davon keinerlei Rede sein. Weder aus den gesamten Verwaltungsakten, noch aus der Rechtfertigung des Beschwerdeführers und insbesondere auch nicht aus den Aussagen der unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugen ergeben sich Hinweise in diesem Zusammenhang, allenfalls vor den Besprechungen mit dem Beschwerdeführer bereits gesetzte Maßnahmen sind nicht vorgelegen. Allein der Hinweis auf mögliche dienstrechtliche Konsequenzen allfälliger Dienstpflichtverletzungen ist nicht geeignet, unberechtigte und begründete Furcht hervorzurufen, es wäre denn, dass die diesbezügliche Prognose grob unrichtig war. Dass *** offenbar bewusst war, dass sein jahrelanges Fehlverhalten zu dienstrechtlichen Konsequenzen – in welcher Form auch immer – führen musste, ist evident und als erwiesen anzusehen. Eine grob unrichtige Prognose wird ja ernsthaft im Zuge des gesamten Verwaltungsverfahrens weder vom Beschwerdeführer, noch von seiner Rechtsvertretung, behauptet. Im Übrigen ist „ungerechte“ Furcht im Sinne der Bestimmung des § 870 ABGB nur dann rechtlich relevant, wenn das verwendete Mittel, also das angedrohte Übel, oder das angestrebte Ziel, rechtswidrig ist (vgl. VwGH zu Zl. 2011/12/0075 u.a.). Im Übrigen ist „ungerechte“ Furcht im Sinne der Bestimmung des Paragraph 870, ABGB nur dann rechtlich relevant, wenn das verwendete Mittel, also das angedrohte Übel, oder das angestrebte Ziel, rechtswidrig ist vergleiche VwGH zu Zl. 2011/12/0075 u.a.). Da – und dies unstrittig – darüber hinaus auch im Nachhinein – nach der erfolgten Schadenswiedergutmachung – seitens der Prüfungsorgane des Amtes der NÖ Landesregierung weitere Fehlbeträge aufgedeckt wurden, *** davon nicht schon im Zeitpunkt der Abgabe des Pensionsgesuches bzw. der am *** abgegebenen schriftlichen „Austrittserklärung“ in Kenntnis war, der damalige Bürgermeister *** zu diesem späteren Zeitpunkt keine rechtlich zulässige Handlungsalternative zur Erstattung einer Anzeige hatte, kann selbst die – subjektiv so empfundene – „Drohung“ mit der Einbringung einer Strafanzeige nicht als eine „ungerechte“ furchtauslösende Drohung angesehen werden (vgl. bspw. VwGH vom 25.05.2007, Zl. 2006/12/0163 u.a., insbesondere VwGH vom 20.10.2014 zu Zl. 2011/12/0075). Da – und dies unstrittig – darüber hinaus auch im Nachhinein – nach der erfolgten Schadenswiedergutmachung – seitens der Prüfungsorgane des Amtes der NÖ Landesregierung weitere Fehlbeträge aufgedeckt wurden, *** davon nicht schon im Zeitpunkt der Abgabe des Pensionsgesuches bzw. der am *** abgegebenen schriftlichen „Austrittserklärung“ in Kenntnis war, der damalige Bürgermeister *** zu diesem späteren Zeitpunkt keine rechtlich zulässige Handlungsalternative zur Erstattung einer Anzeige hatte, kann selbst die – subjektiv so empfundene – „Drohung“ mit der Einbringung einer Strafanzeige nicht als eine „ungerechte“ furchtauslösende Drohung angesehen werden vergleiche bspw. VwGH vom 25.05.2007, Zl. 2006/12/0163 u.a., insbesondere VwGH vom 20.10.2014 zu Zl. 2011/12/0075). Das LVwG NÖ ist daher nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren zum Schluss gekommen, dass die Austrittserklärung des *** frei von wesentlichen Willensmängeln war und kein auf den Beschwerdeführer ungerechtfertigter Druck zum Zweck der Abgabe einer Austrittserklärung ausgeübt wurde und auch die Austrittserklärung nicht in Folge eines Irrtums – allfällig eines rechtlich unbeachteten subjektiven Motivirrtums – abgegeben wurde. Entscheidungsrelevant ist die der Entscheidung zu Grunde gelegte als erwiesen anzusehende Feststellung der Rechtfertigung des Beschwerdeführers und der zeugenschaftlichen Angabe der ***, dass niemals seitens Organen der Stadtgemeinde *** dezidiert behauptet wurde, dass bei Zurückziehung des Pensionsansuchens, Erklärung des Austritts aus dem Dienstverhältnis, keine strafgerichtliche Anzeige seitens der Stadtgemeinde *** erfolgen wird. III. § 25 Abs. 1 GBDO regelt den Austritt aus dem Dienstverhältnis seitens jedes Gemeindebeamten. römisch drei. Paragraph 25, Absatz eins, GBDO regelt den Austritt aus dem Dienstverhältnis seitens jedes Gemeindebeamten. Jeder Gemeindebeamte kann daher ohne Angabe von Gründen durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung aus dem Dienstverhältnis austreten. Sohin bedarf es auch gegenständlich keiner Prüfung der Frage, welche Gründe *** veranlasst haben, durch Überreichung einer schriftlichen Erklärung aus dem Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde *** auszutreten. Jeder Gemeindebeamte kann daher ohne Angabe von Gründen durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung aus dem Dienstverhältnis austreten. , , Sohin bedarf es auch gegenständlich keiner Prüfung der Frage, welche Gründe *** veranlasst haben, durch Überreichung einer schriftlichen Erklärung aus dem Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde *** auszutreten. Sohin ist eine Austrittserklärung nach § 25 Abs. 1 GBDO eine einseitige empfangs-, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung eines Beamten. Diese erlangt ihre Rechtsverbindlichkeit mit Einlangen beim Gemeindeamt (vgl. bspw. VwGH vom 28.03.2007, Zl. 2006/12/0138 ua.).Sohin ist eine Austrittserklärung nach Paragraph 25, Absatz eins, GBDO eine einseitige empfangs-, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung eines Beamten. Diese erlangt ihre Rechtsverbindlichkeit mit Einlangen beim Gemeindeamt vergleiche bspw. VwGH vom 28.03.2007, Zl. 2006/12/0138 ua.). IV: So der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** durch Vorlage der Entscheidung des OGH vom 13.10.1999 zu 9ubA205/99h sich darauf bezieht, dass die Abgabe der Austrittserklärung durch seinen Mandanten *** auf einem „ungerechtfertigten Druck“ des Dienstgebers beruht, ist diesem Rechtsstandpunkt nicht nachzutreten, insbesondere die Entscheidungsgründe obig zitierter OGH-Entscheidung nicht auf gegenständliches Verfahren umlegbar und zur Anwendung zu bringen ist. Aus gegenständlich der Entscheidung zu Grunde zu legendem Sachverhalt steht fest, dass *** seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis weder unter dem Eindruck der Ankündigung des Arbeitgebers, ihn zu entlassen, tätigte, noch seitens der Stadtgemeinde *** mit der Drohung der Erhebung einer Strafanzeige der Arbeitnehmer *** zur sofortigen Selbstkündigung aufgefordert wurde. Einschub: Eine listige Irreführung im Sinne des § 870 ABGB kann durch die schlussendlich erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer – unabhängig davon, ob *** subjektiv vermeinte, bei Abgabe der Austrittserklärung vor einer solchen geschützt zu sein – deshalb nicht vorliegen, da die Behörde entsprechend der Bestimmung des § 78 StPO zur Anzeige verpflichtet ist. Einschub: Eine listige Irreführung im Sinne des Paragraph 870, ABGB kann durch die schlussendlich erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer – unabhängig davon, ob *** subjektiv vermeinte, bei Abgabe der Austrittserklärung vor einer solchen geschützt zu sein – deshalb nicht vorliegen, da die Behörde entsprechend der Bestimmung des Paragraph 78, StPO zur Anzeige verpflichtet ist. V: Zur behaupteten analogen Anwendung des § 21 Abs. 3 BDG:V: Zur behaupteten analogen Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, BDG: Auch dahingehend erweist sich das Beschwerdevorbringen als verfehlt. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 GBDO sieht zur Wirksamkeit der Austrittserklärung eine formelle Annahme nicht vor. Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, GBDO sieht zur Wirksamkeit der Austrittserklärung eine formelle Annahme nicht vor. Wie obig zitiert, erlangt die empfangsbedürftige Austrittserklärung ihre Rechtswirksamkeit mit dem Einlangen bei der zuständigen Dienstbehörde. Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, dass eine Widerrufsmöglichkeit seiner Austrittserklärung 4 Wochen lang rechtlich zulässig sein müsse und sein am *** erfolgter Widerruf der Austrittserklärung daher dieser die ursprünglich beabsichtigte Wirkung genommen habe und der Umstand, dass § 25 leg.cit keine ausdrückliche Widerrufsmöglichkeit vorgesehen habe, dies eine planwidrige Lücke darstelle, erweist sich als verfehlt. Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, dass eine Widerrufsmöglichkeit seiner Austrittserklärung 4 Wochen lang rechtlich zulässig sein müsse und sein am *** erfolgter Widerruf der Austrittserklärung daher dieser die ursprünglich beabsichtigte Wirkung genommen habe und der Umstand, dass Paragraph 25, leg.cit keine ausdrückliche Widerrufsmöglichkeit vorgesehen habe, dies eine planwidrige Lücke darstelle, erweist sich als verfehlt. Dahingehend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 08.06.1994, Zl. 93/12/0289 aufgezeigt, dass bei nicht vorsehen der Unwiderruflichkeit einer Austrittserklärung keineswegs der Schluss zulässig ist, dass ein Widerruf zulässig sei. Selbst die Vorgängerregelung des derzeit geltenden § 21 BDG 1979 enthielt vor in Kraft treten der
  3. BDG-Novelle 1994 – ebenso wie die Bestimmung des § 25 GBDO – keine Regelung über den Widerruf einer Austrittserklärung. Selbst die Vorgängerregelung des derzeit geltenden Paragraph 21, BDG 1979 enthielt vor in Kraft treten der
  4. BDG-Novelle 1994 – ebenso wie die Bestimmung des Paragraph 25, GBDO – keine Regelung über den Widerruf einer Austrittserklärung. Dass § 21 BDG die Widerrufbarkeit einer Austrittserklärung vorsieht, ist rückführbar auf die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, wonach das Recht des Beamten auf Widerruf einer bereits abgegebenen Erklärung auch deshalb an Fristen gebunden war, um eine geordnete Personalbewirtschaftung zu ermöglichen, abzielend auf die begehrte Versetzung in den Ruhestand. Dass Paragraph 21, BDG die Widerrufbarkeit einer Austrittserklärung vorsieht, ist rückführbar auf die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, wonach das Recht des Beamten auf Widerruf einer bereits abgegebenen Erklärung auch deshalb an Fristen gebunden war, um eine geordnete Personalbewirtschaftung zu ermöglichen, abzielend auf die begehrte Versetzung in den Ruhestand. Das Fehlen einer Widerrufsmöglichkeit der getätigten „Austrittserklärung“ stellt nach § 25 GBDO keine planwidrige Lücke des Gesetzgebers dar, sondern ist im Lichte obiger Überlegungen als durchaus beabsichtigt zu sehen, da eine Widerrufbarkeit einer nach § 25 GBDO abgegebenen Austrittserklärung bis zum letzten Tag des Monats, den der Beamte selbst bestimmt hat, für den Dienstnehmer geradezu unzumutbar wäre, und damit alle damit in Verbindung stehenden notwendiger Weise bereits gesetzten Maßnahmen – insbesondere Neuzuteilung von Funktionen, respektive Personalmaßnahmen – sinnlos werden würden, die Widerrufbarkeit einer Austrittserklärung durch den Beamten den Dienstgeber 4 Wochen lang in eine Phase rechtlicher Unsicherheit eines „Vakuums“ versetzen würde, und dies weder billig noch zumutbar sein kann. Das Fehlen einer Widerrufsmöglichkeit der getätigten „Austrittserklärung“ stellt nach Paragraph 25, GBDO keine planwidrige Lücke des Gesetzgebers dar, sondern ist im Lichte obiger Überlegungen als durchaus beabsichtigt zu sehen, da eine Widerrufbarkeit einer nach Paragraph 25, GBDO abgegebenen Austrittserklärung bis zum letzten Tag des Monats, den der Beamte selbst bestimmt hat, für den Dienstnehmer geradezu unzumutbar wäre, und damit alle damit in Verbindung stehenden notwendiger Weise bereits gesetzten Maßnahmen – insbesondere Neuzuteilung von Funktionen, respektive Personalmaßnahmen – sinnlos werden würden, die Widerrufbarkeit einer Austrittserklärung durch den Beamten den Dienstgeber 4 Wochen lang in eine Phase rechtlicher Unsicherheit eines „Vakuums“ versetzen würde, und dies weder billig noch zumutbar sein kann. VI: Es war sohin jegliches Beschwerdevorbringen zu verwerfen und der bekämpfte Bescheid der Stadtgemeinde *** vom *** vollinhaltlich zu bestätigen, wie dies rechtskonform durch Verkündung des Spruches mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und dem Ausschluss der Erhebung der ordentlichen Revision in der Verhandlung am *** seitens des erkennenden Senates getätigt wurde. VII: Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an de VwGH ist gemäß § 25a VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG deshalb nicht zulässig, da die vom LVwG NÖ der Entscheidung zu Grunde gelegten Feststellungen, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage im Sinne ständiger Judikatur zur „freien Beweiswürdigung“ nachvollziehbar getätigt wurden und zur Rechtsfrage des § 25 GBDO auf die dahingehende einheitliche Judikatur des VwGH verwiesen ist und diese der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, stellt im Übrigen dieses Verfahren keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar oder ein Abgehen von der bisherigen VwGH-Judikatur. Die ordentliche Revision an de VwGH ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG deshalb nicht zulässig, da die vom LVwG NÖ der Entscheidung zu Grunde gelegten Feststellungen, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage im Sinne ständiger Judikatur zur „freien Beweiswürdigung“ nachvollziehbar getätigt wurden und zur Rechtsfrage des Paragraph 25, GBDO auf die dahingehende einheitliche Judikatur des VwGH verwiesen ist und diese der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, stellt im Übrigen dieses Verfahren keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar oder ein Abgehen von der bisherigen VwGH-Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0994

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