RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-230/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Parich-Gabler als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch ***, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort „Das Gemeindegebiet von *** im Norden begrenzt durch die Autobahn ***, im Westen und Süden durch die Gemeindegrenze und im Osten das Gebiet westlich des Verlaufes der *** – dieser in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung ***/Landesstraße *** – von dort die gedachte Verlängerung der *** (inklusive der Hausnummern *** und ***) nach Norden bis zur Autobahn ***, sämtliche Straßenzüge beidseitig.“, und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, *** abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Parich-Gabler als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch ***, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort „Das Gemeindegebiet von *** im Norden begrenzt durch die Autobahn ***, im Westen und Süden durch die Gemeindegrenze und im Osten das Gebiet westlich des Verlaufes der *** – dieser in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung ***/Landesstraße *** – von dort die gedachte Verlängerung der *** (inklusive der Hausnummern *** und ***) nach Norden bis zur Autobahn ***, sämtliche Straßenzüge beidseitig.“, und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, *** abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und Frau *** die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort „Das Gemeindegebiet von *** im Norden begrenzt durch die Autobahn ***, im Westen und Süden durch die Gemeindegrenze und im Osten begrenzt durch die *** bzw. deren gedachten Verlängerung bis zur Gemeindegrenze und in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung ***/Landesstraße *** – von dort die gedachte Verlängerung der *** (inklusive der Hausnummern *** und ***) nach Norden bis zur Autobahn ***; sämtliche Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und Frau *** die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort „Das Gemeindegebiet von *** im Norden begrenzt durch die Autobahn ***, im Westen und Süden durch die Gemeindegrenze und im Osten begrenzt durch die *** bzw. deren gedachten Verlängerung bis zur Gemeindegrenze und in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung ***/Landesstraße *** – von dort die gedachte Verlängerung der *** (inklusive der Hausnummern *** und ***) nach Norden bis zur Autobahn ***; sämtliche Straßenzüge beidseitig.“, und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, *** erteilt.
- Frau *** ist verpflichtet für die Erteilung der Konzession eine Konzessionstaxe in der Höhe von 1095,75 Euro an die pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid vom ***, Zl. *** wies die Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom *** auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort „Das Gemeindegebiet von *** im Norden begrenzt durch die Autobahn ***, im Westen und Süden durch die Gemeindegrenze und im Osten das Gebiet westlich des Verlaufes der *** – dieser in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung ***/Landesstraße *** – von dort die gedachte Verlängerung der *** (inklusive der Hausnummern *** und ***) nach Norden bis zur Autobahn ***; sämtliche Straßenzüge beidseitig.“, und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, *** ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Marktgemeinde *** mitgeteilt habe, dass im Gemeindegebiet von *** zwei ärztliche Hausapotheken bewilligt seien, *** und ***, im Gemeindegebiet von *** eine ärztliche Hausapotheke bewilligt sei (***). Die Ärztekammer für Niederösterreich habe mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass eine amtswegige Überprüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden Apotheke erforderlich sei, da der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Verfahren *** und *** nicht festgestellt hätte werden können. Zudem wären die in einem Umkreis von 6 Kilometer befindlichen Standorte von Hausapotheken (***, ***, ***) durch die Erteilung der beantragten Bewilligung in ihrem Fortbestand gefährdet. ***, *** und ***, sämtliche Allgemeinmediziner mit bewilligter Hausapotheke, hätten mit Schreiben vom *** Einspruch gegen das Ansuchen im Wesentlichen mit der Begründung erhoben, dass bereits im Jahr *** durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich ein mangelnder Bedarf an der Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** festgestellt worden wäre. Das negative Bedarfskriterium gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG würde einer Bewilligung der beantragten Apotheke entgegenstehen und müsste von der Behörde von Amts wegen geprüft werden, wenngleich dieser Umstand von den Einspruch erhebenden Ärzten nicht geltend gemacht werden könne.Mit dem angefochtenen Bescheid vom ***, Zl. *** wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom *** auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** mit dem Standort „Das Gemeindegebiet von *** im Norden begrenzt durch die Autobahn ***, im Westen und Süden durch die Gemeindegrenze und im Osten das Gebiet westlich des Verlaufes der *** – dieser in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung ***/Landesstraße *** – von dort die gedachte Verlängerung der *** (inklusive der Hausnummern *** und ***) nach Norden bis zur Autobahn ***; sämtliche Straßenzüge beidseitig.“, und der voraussichtlichen Betriebsstätte in ***, *** ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Marktgemeinde *** mitgeteilt habe, dass im Gemeindegebiet von *** zwei ärztliche Hausapotheken bewilligt seien, *** und ***, im Gemeindegebiet von *** eine ärztliche Hausapotheke bewilligt sei (***). Die Ärztekammer für Niederösterreich habe mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass eine amtswegige Überprüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden Apotheke erforderlich sei, da der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in Verfahren *** und *** nicht festgestellt hätte werden können. Zudem wären die in einem Umkreis von 6 Kilometer befindlichen Standorte von Hausapotheken (***, ***, ***) durch die Erteilung der beantragten Bewilligung in ihrem Fortbestand gefährdet. ***, *** und ***, sämtliche Allgemeinmediziner mit bewilligter Hausapotheke, hätten mit Schreiben vom *** Einspruch gegen das Ansuchen im Wesentlichen mit der Begründung erhoben, dass bereits im Jahr *** durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich ein mangelnder Bedarf an der Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** festgestellt worden wäre. Das negative Bedarfskriterium gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG würde einer Bewilligung der beantragten Apotheke entgegenstehen und müsste von der Behörde von Amts wegen geprüft werden, wenngleich dieser Umstand von den Einspruch erhebenden Ärzten nicht geltend gemacht werden könne. Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom *** bejahte den Bedarf an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke. Die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten erfolge derzeit durch die beiden Hausapotheken und die umliegenden öffentlichen Apotheken, in ***, *** und *** (Filialapotheke). Da sich die Arzneimittelversorgung auf mehrere öffentliche Apotheken aufteile, käme es durch die Eröffnung der beantragten neuen öffentlichen Apotheke in *** bei einer lebensnahen Betrachtung zu keiner messbaren Verringerung des jeweiligen Versorgungspotentials der umliegenden öffentlichen Apotheken. Diese Veränderung liege innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Dies würde auch durch die Tatsache unterstrichen, dass die umliegenden Apotheken im gegenständlichen Verfahren keinen Einspruch erhoben hätten. Die gegenständliche Bedarfsbeurteilung treffe zu, wenn der beantragte Standort „gesamtes Gemeindegebiet ***“ auf den Standort „Das Gemeindegebiet von *** im Norden begrenzt durch die Autobahn ***, im Westen und Süden durch die Gemeindegrenze und im Osten das Gebiet westlich des Verlaufes der *** – dieser in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung ***/Landesstraße *** – von dort die gedachte Verlängerung der *** (inklusive der Hausnummern *** und ***) nach Norden bis zur Autobahn ***; sämtliche Straßenzüge beidseitig.“, eingeschränkt würde. Sowohl die Ärztekammer als auch die Einspruchswerber führten daraufhin aus, dass im Gutachten nicht dargelegt worden sei, ob das Versorgungspotential der Apotheke „***“ – im ziffernmäßig festgestellten – ausreichenden Maß auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke gegeben sei. Das Gutachten wäre demgemäß zu ergänzen, da die unterschiedliche Beurteilung des Ansuchens aus dem Jahr *** und im Vorliegenden nicht nachvollziehbar wäre. Das seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene ergänzende Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom *** verwies auf das Gutachten vom *** und die darin festgestellte positive Bedarfsprüfung und stellte fest, dass – entsprechend der Judikatur des VwGH – die Verringerung des Versorgungspotentials umliegender Apotheken nicht von den Hausapotheken führenden Ärzten geltend gemacht werden könnten, deren Vorbringen daher unbeachtlich wären. In dem seitens der belangten Behörde angeforderten abschließendem Gutachten vom *** führte die Österreichische Apothekerkammer aus, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** (***) gegeben sei, da sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befand und nicht weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG bestehen, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, und die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m beträgt und die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung entweder nicht verringert oder aber nicht unter 5.500 betragen wird. Im Gutachten sei in Bezug auf die Erstellung der Versorgungspolygone der öffentlichen Apotheke *** von der derzeitigen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke *** (***) gemessen worden, die bereits rechtskräftige Verlegung sei dabei gemäß Judikatur nicht berücksichtigt worden, es werde aber darauf hingewiesen, dass das gegenständliche positive Bedarfsgutachten von einer Betriebsstätte an der Adresse *** ausgehe. Die Konzessionswerberin könnte aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur nach der Konzessionserteilung die Betriebsstätte oder Apotheke innerhalb des mit Bescheid festgelegten Standortbereiches ohne neuerliche Überprüfung der Bedarfssituation verlegen. Bei Genehmigung des vollen beantragten Standortes hätte die Konzessionswerberin die Möglichkeit, die Betriebsstätte jederzeit an einen anderen Punkt zu verlegen und somit könnten entscheidende Veränderungen des Versorgungspotentials der benachbarten öffentlichen Apotheken entstehen, weswegen der Standort einzuschränken sei und die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle in Niederösterreich) ausdrücklich festhalte, dass die gegenständliche Bedarfsbeurteilung nur für die angegebene Betriebsstätte gelte, bzw. nur zutreffe, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb der Grenzen „Das Gemeindegebiet von *** im Norden begrenzt durch die Autobahn ***, im Westen und Süden durch die Gemeindegrenze und im Osten das Gebiet westlich des Verlaufes der *** – dieser in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung ***/*** – von dort die gedachte Verlängerung der *** (inklusive der Hausnummern *** und ***) nach Norden bis zur Autobahn ***; sämtliche Straßenzüge beidseitig.“, befindet.Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom *** bejahte den Bedarf an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke. Die Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten erfolge derzeit durch die beiden Hausapotheken und die umliegenden öffentlichen Apotheken, in ***, *** und *** (Filialapotheke). Da sich die Arzneimittelversorgung auf mehrere öffentliche Apotheken aufteile, käme es durch die Eröffnung der beantragten neuen öffentlichen Apotheke in *** bei einer lebensnahen Betrachtung zu keiner messbaren Verringerung des jeweiligen Versorgungspotentials der umliegenden öffentlichen Apotheken. Diese Veränderung liege innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Dies würde auch durch die Tatsache unterstrichen, dass die umliegenden Apotheken im gegenständlichen Verfahren keinen Einspruch erhoben hätten. Die gegenständliche Bedarfsbeurteilung treffe zu, wenn der beantragte Standort „gesamtes Gemeindegebiet ***“ auf den Standort „Das Gemeindegebiet von *** im Norden begrenzt durch die Autobahn ***, im Westen und Süden durch die Gemeindegrenze und im Osten das Gebiet westlich des Verlaufes der *** – dieser in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung ***/Landesstraße *** – von dort die gedachte Verlängerung der *** (inklusive der Hausnummern *** und ***) nach Norden bis zur Autobahn ***; sämtliche Straßenzüge beidseitig.“, eingeschränkt würde. Sowohl die Ärztekammer als auch die Einspruchswerber führten daraufhin aus, dass im Gutachten nicht dargelegt worden sei, ob das Versorgungspotential der Apotheke „***“ – im ziffernmäßig festgestellten – ausreichenden Maß auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke gegeben sei. Das Gutachten wäre demgemäß zu ergänzen, da die unterschiedliche Beurteilung des Ansuchens aus dem Jahr *** und im Vorliegenden nicht nachvollziehbar wäre. Das seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene ergänzende Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom *** verwies auf das Gutachten vom *** und die darin festgestellte positive Bedarfsprüfung und stellte fest, dass – entsprechend der Judikatur des VwGH – die Verringerung des Versorgungspotentials umliegender Apotheken nicht von den Hausapotheken führenden Ärzten geltend gemacht werden könnten, deren Vorbringen daher unbeachtlich wären. In dem seitens der belangten Behörde angeforderten abschließendem Gutachten vom *** führte die Österreichische Apothekerkammer aus, dass aufgrund des Befundes und den daraus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** (***) gegeben sei, da sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befand und nicht weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG bestehen, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, und die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m beträgt und die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung entweder nicht verringert oder aber nicht unter 5.500 betragen wird. Im Gutachten sei in Bezug auf die Erstellung der Versorgungspolygone der öffentlichen Apotheke *** von der derzeitigen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke *** (***) gemessen worden, die bereits rechtskräftige Verlegung sei dabei gemäß Judikatur nicht berücksichtigt worden, es werde aber darauf hingewiesen, dass das gegenständliche positive Bedarfsgutachten von einer Betriebsstätte an der Adresse *** ausgehe. Die Konzessionswerberin könnte aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur nach der Konzessionserteilung die Betriebsstätte oder Apotheke innerhalb des mit Bescheid festgelegten Standortbereiches ohne neuerliche Überprüfung der Bedarfssituation verlegen. Bei Genehmigung des vollen beantragten Standortes hätte die Konzessionswerberin die Möglichkeit, die Betriebsstätte jederzeit an einen anderen Punkt zu verlegen und somit könnten entscheidende Veränderungen des Versorgungspotentials der benachbarten öffentlichen Apotheken entstehen, weswegen der Standort einzuschränken sei und die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle in Niederösterreich) ausdrücklich festhalte, dass die gegenständliche Bedarfsbeurteilung nur für die angegebene Betriebsstätte gelte, bzw. nur zutreffe, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb der Grenzen „Das Gemeindegebiet von *** im Norden begrenzt durch die Autobahn ***, im Westen und Süden durch die Gemeindegrenze und im Osten das Gebiet westlich des Verlaufes der *** – dieser in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung ***/*** – von dort die gedachte Verlängerung der *** (inklusive der Hausnummern *** und ***) nach Norden bis zur Autobahn ***; sämtliche Straßenzüge beidseitig.“, befindet. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** ab, da der Bedarf am Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nur hinsichtlich der bestehenden umliegenden Apotheke in *** genau geprüft und in einem schlüssigen nachvollziehbaren Ausmaß dargelegt worden sei. Betreffend die bestehenden weiteren umliegenden Apotheken, die Apotheke „***“ *** und Apotheke „***“ in ***, Filialapotheke in ***, hätten sich die Feststellungen der Österreichischen Apothekerkammer mit lapidaren Bemerkungen zur Kausalität der Verringerung des Versorgungspotentials und der daher angeblich anzuwendenden lebensnahen Betrachtung begnügt, es sei jedoch keine prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale, wie sie gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz erforderlich sei, erfolgt. Die sachverständigen Ausführungen der Österreichischen Apothekerkammer seien nicht geeignet, der Feststellung, das Versorgungspotential einer umliegenden bestehenden Apotheke werde sich in Folge der Neuerrichtung der beantragten Apotheke im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG nicht verringern, eine gesetzmäßige Grundlage zu geben. Die Apothekerkammer habe in den drei eingeholten Gutachten die Apotheke „***“ (***) nur dahingehend beurteilt, dass seine Kausalität zwischen den Versorgungspotentialen einer neu zu errichtenden Apotheke in *** und der Apotheke „***“ in *** ausgeschlossen werde, hier werde auch negiert, dass der 4-Kilomter-Umkreis um die beiden Apotheken eine Überschneidung aufweise, was weder festgestellt noch beurteilt worden sei. Eine der Voraussetzungen für eine dem Gesetz entsprechende Bedarfsfeststellung sei die Ermittlung des 4-Kilometer-Kreises der bestehenden Apotheken und der ständigen Einwohner dieses Bereiches. Die Feststellung der Grenzen des 4-Kilometer-Polygons und der Zahl der innerhalb bzw. außerhalb desselben wohnenden Bevölkerung sei schon wegen der unterschiedlichen, im ersten Fall nach § 10 Abs. 4 Apothekengesetz und dem zweiten jedoch nicht mehr relevanten Fall nach § 10 Abs. 5 Apothekengesetz vorzunehmenden Zuordnung. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** ab, da der Bedarf am Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nur hinsichtlich der bestehenden umliegenden Apotheke in *** genau geprüft und in einem schlüssigen nachvollziehbaren Ausmaß dargelegt worden sei. Betreffend die bestehenden weiteren umliegenden Apotheken, die Apotheke „***“ *** und Apotheke „***“ in ***, Filialapotheke in ***, hätten sich die Feststellungen der Österreichischen Apothekerkammer mit lapidaren Bemerkungen zur Kausalität der Verringerung des Versorgungspotentials und der daher angeblich anzuwendenden lebensnahen Betrachtung begnügt, es sei jedoch keine prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale, wie sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz erforderlich sei, erfolgt. Die sachverständigen Ausführungen der Österreichischen Apothekerkammer seien nicht geeignet, der Feststellung, das Versorgungspotential einer umliegenden bestehenden Apotheke werde sich in Folge der Neuerrichtung der beantragten Apotheke im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG nicht verringern, eine gesetzmäßige Grundlage zu geben. Die Apothekerkammer habe in den drei eingeholten Gutachten die Apotheke „***“ (***) nur dahingehend beurteilt, dass seine Kausalität zwischen den Versorgungspotentialen einer neu zu errichtenden Apotheke in *** und der Apotheke „***“ in *** ausgeschlossen werde, hier werde auch negiert, dass der 4-Kilomter-Umkreis um die beiden Apotheken eine Überschneidung aufweise, was weder festgestellt noch beurteilt worden sei. Eine der Voraussetzungen für eine dem Gesetz entsprechende Bedarfsfeststellung sei die Ermittlung des 4-Kilometer-Kreises der bestehenden Apotheken und der ständigen Einwohner dieses Bereiches. Die Feststellung der Grenzen des 4-Kilometer-Polygons und der Zahl der innerhalb bzw. außerhalb desselben wohnenden Bevölkerung sei schon wegen der unterschiedlichen, im ersten Fall nach Paragraph 10, Absatz 4, Apothekengesetz und dem zweiten jedoch nicht mehr relevanten Fall nach Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz vorzunehmenden Zuordnung. § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz könne nicht so ausgelegt werden, dass nicht nur eine Verringerung des Versorgungspotentials einer bestehenden Apotheke von über 5.500 Personen auf unter 5.500 relevant wäre, sondern umso mehr eine weitere Beeinträchtigung eines bereits vor Errichtung der neuen Apotheke unter 5.500 liegenden Versorgungspotentials durch die geplante neue Apotheke zur Versagung der beantragten Konzession führen müsse. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb zwischen dem Versorgungspotential der Apotheker „***“ in *** und einer beantragten Apotheke in *** kein Zusammenhang bestehen solle. Da die Apothekerkammer zur Untermauerung dieser Behauptung weitere Feststellungen hätte treffen müssen, was sie jedoch nicht getan habe, sohin kein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten vorliege, sei der Antrag abzuweisen. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz könne nicht so ausgelegt werden, dass nicht nur eine Verringerung des Versorgungspotentials einer bestehenden Apotheke von über 5.500 Personen auf unter 5.500 relevant wäre, sondern umso mehr eine weitere Beeinträchtigung eines bereits vor Errichtung der neuen Apotheke unter 5.500 liegenden Versorgungspotentials durch die geplante neue Apotheke zur Versagung der beantragten Konzession führen müsse. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb zwischen dem Versorgungspotential der Apotheker „***“ in *** und einer beantragten Apotheke in *** kein Zusammenhang bestehen solle. Da die Apothekerkammer zur Untermauerung dieser Behauptung weitere Feststellungen hätte treffen müssen, was sie jedoch nicht getan habe, sohin kein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten vorliege, sei der Antrag abzuweisen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführt, dass der EuGH in seiner Entscheidung C-367/12 vom 13.02.2014 (Sokoll-Seebacher) in RN 28 ausdrücklich und bindend feststellt, dass im österreichischen Apothekenrecht die gesetzliche Vermutung des Bedarfs einer neu beantragten öffentlichen Apotheke besteht, es sei denn, mindestens einer der in dieser Regelung (gemeint § 10 ApG) genannten konkreten Umstände (gemeint die in § 10 ApG angeführten Versagungsgründe) steht dem entgegen. Es sei daher weder die Aufgabe, noch die Pflicht der Beschwerdeführerin, den Bedarf an der von ihr beantragten öffentlichen Apotheke zu beweisen. Vielmehr hätte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin nur dann abweisen dürfen, wenn sie festgestellt hätte, dass einer der im § 10 ApG angeführten Versagungsgründe vorliege. Eine derartige Feststellung habe die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aber nicht getroffen. Bei richtiger Beweiswürdigung und bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass nicht festgestellt werden könne, ob einer der im § 10 ApG angeführten Versorgungsversagungsgründe erfüllt sei. Demgemäß hätte die beantragte Konzession erteilt werden müssen. Die belangte Behörde habe die im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom *** relevierten Entfernungen völlig außer Acht gelassen, die von der Beschwerdeführerin beantragte Betriebsstätte liege von der Apotheke in *** 4,5 km, von der „***“ 8,3km und von der Apotheke „***“ 8,8 km entfernt. Auch vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen und das Ergebnis im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, wonach das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung der Versorgungspotentiale der „***“ und der Apotheke „***“ nicht erfüllt sei, schlüssig und nachvollziehbar. Zu beachten sei, dass nur eine Verringerung der Anzahl der durch eine bestehende Apotheke zu versorgende Personen zu berücksichtigen sei, die auf die Neuerrichtung der beantragten Apotheke ursächlich zurückzuführen sei. Es sei daher aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein Einfluss der Neuerrichtung der beantragten Apotheke auf das Versorgungspotential einer bestehenden umliegenden Apotheke auszuschließen und somit eine Verringerung der Zahl der von dieser Apotheke aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung nicht zu besorgen, weswegen auf das Versorgungspotential dieser Apotheke nicht weiter einzugehen sei (VwGH 21.05.2006, 2006/10/0017). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführt, dass der EuGH in seiner Entscheidung C-367/12 vom 13.02.2014 (Sokoll-Seebacher) in RN 28 ausdrücklich und bindend feststellt, dass im österreichischen Apothekenrecht die gesetzliche Vermutung des Bedarfs einer neu beantragten öffentlichen Apotheke besteht, es sei denn, mindestens einer der in dieser Regelung (gemeint Paragraph 10, ApG) genannten konkreten Umstände (gemeint die in Paragraph 10, ApG angeführten Versagungsgründe) steht dem entgegen. Es sei daher weder die Aufgabe, noch die Pflicht der Beschwerdeführerin, den Bedarf an der von ihr beantragten öffentlichen Apotheke zu beweisen. Vielmehr hätte die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin nur dann abweisen dürfen, wenn sie festgestellt hätte, dass einer der im Paragraph 10, ApG angeführten Versagungsgründe vorliege. Eine derartige Feststellung habe die belangte Behörde im bekämpften Bescheid aber nicht getroffen. Bei richtiger Beweiswürdigung und bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass nicht festgestellt werden könne, ob einer der im Paragraph 10, ApG angeführten Versorgungsversagungsgründe erfüllt sei. Demgemäß hätte die beantragte Konzession erteilt werden müssen. Die belangte Behörde habe die im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom *** relevierten Entfernungen völlig außer Acht gelassen, die von der Beschwerdeführerin beantragte Betriebsstätte liege von der Apotheke in *** 4,5 km, von der „***“ 8,3km und von der Apotheke „***“ 8,8 km entfernt. Auch vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen und das Ergebnis im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, wonach das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung der Versorgungspotentiale der „***“ und der Apotheke „***“ nicht erfüllt sei, schlüssig und nachvollziehbar. Zu beachten sei, dass nur eine Verringerung der Anzahl der durch eine bestehende Apotheke zu versorgende Personen zu berücksichtigen sei, die auf die Neuerrichtung der beantragten Apotheke ursächlich zurückzuführen sei. Es sei daher aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein Einfluss der Neuerrichtung der beantragten Apotheke auf das Versorgungspotential einer bestehenden umliegenden Apotheke auszuschließen und somit eine Verringerung der Zahl der von dieser Apotheke aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung nicht zu besorgen, weswegen auf das Versorgungspotential dieser Apotheke nicht weiter einzugehen sei (VwGH 21.05.2006, 2006/10/0017). Bei richtiger Beweiswürdigung und bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher feststellen müssen, dass die Versorgungspotentiale der Apotheke „***“ und der „***“ durch die von der Beschwerdeführerin angesuchte Apotheke nicht kausal im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter je 5.500 sinken werde, weswegen der Bedarf an der von der Beschwerdeführerin beantragten neuen öffentlichen Apotheke in *** gefolgert und die beantragte Konzession hätte erteilt werden müssen. Auf die mangelnde bzw. eingeschränkte Parteistellung der Allgemeinmediziner mit ärztlicher Hausapotheke werde ausdrücklich hingewiesen und beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die beantragte Konzession zu erteilen. Mit Schreiben vom *** legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.
- Zum Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Österreichische Apothekerkammer um Ergänzung des Gutachtens vom *** und ersuchte insbesondere festzustellen, ob sich die 4-Kilometer-Polygone, wie von der belangten Behörde behauptet, der neu zu errichtenden Apotheke in *** und der bestehenden Apotheke „***“ in *** überschneiden, bejahenden Falls welche Aufteilung der Einwohner sich daraus ergebe, ob und in welchem Ausmaß sich das Versorgungspotential der bestehenden Apotheke in *** durch die Neuerrichtung einer Apotheke in *** vermindere. Die Österreichische Apothekerkammer (Geschäftsstelle Niederösterreich) nahm am *** wie folgt Stellung: „Eingangs ist festzuhalten, dass die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) das Gutachten vom *** vollinhaltlich aufrechterhält. Die 4-km-Versorgungsgebiete der Apotheke *** und der neu zu errichtenden Apotheke in *** weisen an keinem Punkt der Polygone Überschneidungen auf. Dies wird anhand der beiliegenden Pläne dargelegt (Anlagen 1 und 2). Die Neuerrichtung der öffentlichen Apotheke in *** ist nicht kausal für eine allfällige Verringerung des Versorgungspotentials der Apotheke ***. Mangels Betroffenheit im Sinne des Apothekengesetzes sind die Erhebungen zu dem Versorgungspotential der Apotheke *** unterblieben. Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) weist nochmals darauf hin, dass jene Personen, die in Zukunft die neu angesuchte Apotheke in *** aufsuchen werden, bisher vorwiegend durch die zwei ärztlichen Hausapotheken in *** versorgt wurden. In jenen Fällen, in welchen die Arzneimittelversorgung nicht in den oben angeführten ärztlichen Hausapotheken erfolgte (z.B. nach Facharztbesuchen), wurde der Arzneimittelbedarf durch die nächstgelegene Apotheke in *** gedeckt. Deshalb kommt es durch die Eröffnung der angesuchten neuen öffentlichen Apotheke in *** - bei lebensnaher Betrachtung - zu keiner messbaren Verringerung des jeweiligen Versorgungspotentials der weiteren - in deutlich größerer Entfernung als die öffentliche Apotheke in *** gelegenen - umliegenden öffentlichen Apotheken. Die Nichtbetroffenheit weiterer umliegender öffentlicher Apotheken ergibt sich auch aus der Verkehrssituation, da bei einem Einfluten in den Zentralraum *** ausgehend von *** die Wegstrecke über *** führt; womit sich aufgrund der Verkehrssituation jedenfalls ergibt, dass, sollte es für eine der umliegenden öffentlichen Apotheken eine über die natürliche Variabilität hinausgehende Verringerung des Versorgungspotentials geben, dies jedenfalls die Apotheke *** wäre. Diese verfügt im Fall der Bewilligung der von *** beantragten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** jedenfalls über eine zu versorgende Personen übersteigendes Versorgungspotential.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung an und übermittelte die Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, vom ***, sämtlichen Parteien. Die belangte Behörde brachte mit Schreiben vom *** eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Apothekerkammer ein, in welcher sie ausführt, dass die Darlegungen der Österreichischen Apothekerkammer zu den umliegenden öffentlichen Apotheken in *** und ***, deren Versorgungspotential durch die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke in *** nicht vermindert werde, nicht geeignet seien, der Feststellung, das Versorgungspotential einer umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheke werde sich infolge der Neuerrichtung der beantragten Apotheke im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG nicht verringern, eine gesetzmäßige Grundlage zu geben. Die gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz durchzuführende Bedarfsprüfung habe sich auf eine – auf entsprechende Ermittlungen gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Die belangte Behörde brachte mit Schreiben vom *** eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Apothekerkammer ein, in welcher sie ausführt, dass die Darlegungen der Österreichischen Apothekerkammer zu den umliegenden öffentlichen Apotheken in *** und ***, deren Versorgungspotential durch die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke in *** nicht vermindert werde, nicht geeignet seien, der Feststellung, das Versorgungspotential einer umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheke werde sich infolge der Neuerrichtung der beantragten Apotheke im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG nicht verringern, eine gesetzmäßige Grundlage zu geben. Die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Apothekengesetz durchzuführende Bedarfsprüfung habe sich auf eine – auf entsprechende Ermittlungen gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheke(n) zu gründen. Die Behörde habe somit festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheken nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) decken werden. Diese unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung habe in erster Linie anhand der Straßenentfernungen zu der (den) jeweils bestehenden öffentlichen Apotheke(n) im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergebe sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so sei weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht werde. Die von der Österreichischen Apothekerkammer wiederum aufgestellte Behauptung der Nichtbetroffenheit anderer öffentlicher Apotheken als der in ***, da bei einem Einfluten in den Zentralraum *** ausgehend von *** die Wegstrecke über *** führe, sei in den Stellungnahmen und den Gutachten weder mit Zahlen noch mit Fakten belegt. Es sei zB nicht dargelegt worden, zu welchem Anteil Personen beim Einfluten in den Zentralraum *** die Autobahnanschlussstelle *** im Zuge der ***, die Verbindung auf unterrangigem Straßennetz über *** oder öffentliche Verkehrsmittel (und dies von welchem Ausgangspunkt) nutzen oder überhaupt aus beruflichen o.a. Gründen woandershin einfluten, wie z.B. in den Raum *** oder ***. Die im Verfahren eingeholten Gutachten waren hinsichtlich des entscheidenden Punktes im gleich gelagerten Verfahren aus *** lückenhaft und aus den weiteren, oben angeführten Punkten nicht geeignet, zweifellos darzulegen, dass der Bedarf an der neu zu errichtenden Apotheke gegeben ist. Mit Schriftsatz vom *** erstattete die Beschwerdeführerin ein weiteres Vorbringen, in welchem sie ausführt, dass sich die mangelnde kausale Beeinflussung der umliegenden Apotheken insbesondere aber auch die mangelnde Berücksichtigungswürdigkeit der 8,8 km entfernten, keinen Einspruch erhebenden Apotheke „***“ daraus ergebe, dass im Gebiet südlich, südwestlich und westlich von *** (***, ***, ***, ***, ***) keine öffentliche Apotheke befinde, die nächstgelegenen öffentlichen Apotheken in diesem Gebiet von der hier beantragten Betriebsstätte der Beschwerdeführerin 19,6 (*** in ***), 24,4 km (*** in ***) und 35,3 (*** in ***) entfernt seien. In der Entscheidung des EuGH vom 13.02.2014, C-367/12, Sokoll-Seebacher werde auszugsweise ab Randnummer 39 ausgeführt: 39 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung nur dann als geeignet angesehen werden kann, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Hartlauer, Rn. 55, vom
- Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171, Rn. 42, Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 94, sowie vom
- September 2013, Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 47).Drittens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung nur dann als geeignet angesehen werden kann, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen vergleiche in diesem Sinne Urteile Hartlauer, Rn. 55, vom
- Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C-171/07 und C-172/07, Slg. 2009, I-4171, Rn. 42, Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 94, sowie vom
- September 2013, Ottica New Line di Accardi Vincenzo, C-539/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 47). 40 Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit die Regelung diesen Anforderungen entspricht. Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit die Regelung diesen Anforderungen entspricht. Der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, ist jedoch befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen vergleiche Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). 41 Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass bei einer im gesamten betroffenen Hoheitsgebiet einheitlichen Anwendung der in der nationalen Regelung für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke festgelegten Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte und der Mindestentfernung zwischen Apotheken unter bestimmten Umständen die Gefahr besteht, dass in Gebieten, die bestimmte demografische Besonderheiten aufweisen, ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst nicht gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 96).Zu diesem Zweck ist darauf hinzuweisen, dass bei einer im gesamten betroffenen Hoheitsgebiet einheitlichen Anwendung der in der nationalen Regelung für die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke festgelegten Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte und der Mindestentfernung zwischen Apotheken unter bestimmten Umständen die Gefahr besteht, dass in Gebieten, die bestimmte demografische Besonderheiten aufweisen, ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst nicht gewährleistet ist vergleiche in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 96). 42 Insbesondere hat der Gerichtshof zu Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte festgestellt, dass eine einheitliche und ausnahmslose Anwendung dieser Voraussetzungen in bestimmten ländlichen Gebieten, in denen die Bevölkerung im Allgemeinen verstreut siedelt und weniger zahlreich ist, dazu führen könnte, dass bestimmte betroffene Einwohner keine Apotheke in vernünftiger Entfernung vorfänden und ihnen somit ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst vorenthalten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 97).Insbesondere hat der Gerichtshof zu Voraussetzungen bezüglich der Bevölkerungsdichte festgestellt, dass eine einheitliche und ausnahmslose Anwendung dieser Voraussetzungen in bestimmten ländlichen Gebieten, in denen die Bevölkerung im Allgemeinen verstreut siedelt und weniger zahlreich ist, dazu führen könnte, dass bestimmte betroffene Einwohner keine Apotheke in vernünftiger Entfernung vorfänden und ihnen somit ein angemessener Zugang zum pharmazeutischen Dienst vorenthalten würde vergleiche in diesem Sinne Urteil Blanco Pérez und Chao Gómez, Rn. 97). 43 Im Ausgangsrechtsstreit sieht § 10 ApG vor, dass ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke dann nicht besteht, wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus „weiterhin zu versorgenden Personen“, d. h. der ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern um diese Betriebsstätte, sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird. Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner jedoch weniger als 5 500, sind nach dem ApG die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs von dieser Apotheke in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (im Folgenden: „Einfluter“).Im Ausgangsrechtsstreit sieht Paragraph 10, ApG vor, dass ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke dann nicht besteht, wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus „weiterhin zu versorgenden Personen“, d. h. der ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern um diese Betriebsstätte, sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird. Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner jedoch weniger als 5 500, sind nach dem ApG die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs von dieser Apotheke in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (im Folgenden: „Einfluter“). 44 Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, sind zwei Gesichtspunkte hervorzuheben, die wie folgt zusammengefasst werden können. 45 Auf der einen Seite gibt es Personen, die nicht im Umkreis von vier Straßenkilometern um die Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke wohnen und daher weder in deren Versorgungsgebiet noch in einem anderen bestehenden Gebiet als ständige Einwohner berücksichtigt werden. Diese Personen können zwar als „Einfluter“ in ein oder mehrere Gebiete berücksichtigt werden, doch hängt ihr Zugang zu Apothekendienstleistungen damit von Umständen ab, die ihnen insoweit grundsätzlich keinen dauerhaften und kontinuierlichen Zugang gewähren, da dieser lediglich an der Beschäftigung in einem bestimmten Gebiet oder einem dort benutzten Verkehrsmittel anknüpft. Daraus folgt, dass sich für bestimmte, insbesondere in ländlichen Regionen wohnende Personen der Zugang zu Arzneimitteln als kaum angemessen erweisen kann, wenn man auch berücksichtigt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche keine Höchstentfernung zwischen dem Wohnort einer Person und der nächstgelegenen Apotheke vorsieht. 46 Dies gilt umso mehr, als von den Personen, die zu der in der vorstehenden Randnummer genannten Kategorie gehören, überdies manche, wie z. B. ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Kranke, zeitweilig oder längerfristig über eine eingeschränkte Mobilität verfügen. Denn zum einen kann ihr Gesundheitszustand eine dringende oder häufige Verabreichung von Arzneimitteln erfordern, und zum anderen kann wegen ihres Gesundheits-zustands ihr Bezug zu den einzelnen Gebieten sehr gering sein oder gar entfallen. 47 Auf der anderen Seite würde die Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke, wenn sie im Interesse all derer beantragt wird, die in dem Gebiet, das das zukünftige Versorgungsgebiet einer neuen Apotheke darstellt, und außerhalb eines Umkreises von vier Kilometern wohnen, zwangsläufig dazu führen, dass in den Versorgungsgebieten der bestehenden Apotheken die Zahl der ständigen Einwohner, die weiterhin zu versorgen wären, gegebenenfalls unter die Schwelle von 5 500 Personen sinken würde. Dies wäre insbesondere in ländlichen Regionen der Fall, in denen die Bevölkerungsdichte in der Regel niedrig ist. 48 Aus den nationalen Rechtsvorschriften scheint sich allerdings zu ergeben, dass – was zu überprüfen jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist – einem Antrag auf Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke unter solchen Umständen nur dann stattgegeben wird, wenn die Zahl der „Einfluter“ ausreicht, um die Verringerung der Zahl der in den von der Neuerrichtung betroffenen Gebieten „weiterhin zu versorgenden“ Einwohner auszugleichen. Die im Hinblick auf diesen Antrag zu treffende Entscheidung hinge damit in Wirklichkeit nicht von der Beurteilung der Möglichkeit des Zugangs zu Apothekendienstleistungen im neu in Aussicht genommenen Gebiet ab, sondern von der Frage, ob und in welcher Zahl in den durch diese Neuerrichtung betroffenen Gebieten „Einfluter“ zu erwarten sind. 49 In ländlichen und abgelegenen Regionen, in die nur wenige „einfluten“, besteht jedoch die Gefahr, dass die Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ nicht die zwingend vorgeschriebene Grenze erreicht und damit der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke als unzureichend angesehen wird. 50 Daraus folgt, dass bei der Anwendung des Kriteriums der Zahl der „weiterhin zu versorgenden Personen“ die Gefahr besteht, dass für bestimmte Personen, die in ländlichen und abgelegenen Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken wohnen, insbesondere für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, kein gleicher und angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen sichergestellt ist. 51 Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 49 AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, dahin auszulegen ist, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, entgegensteht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Artikel 49, AEUV, insbesondere das Gebot der Kohärenz bei der Verfolgung des angestrebten Ziels, dahin auszulegen ist, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die als essenzielles Kriterium bei der Prüfung des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eine starre Grenze von „weiterhin zu versorgenden Personen“ festlegt, entgegensteht, weil die zuständigen nationalen Behörden keine Möglichkeit haben, von dieser Grenze abzuweichen, um örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen. Der Sachverhalt, der der Entscheidung des EuGH vom 13.02.2014, C-367/12 zu Grunde lag, sei mit dem vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbar. Ein allfälliges Verlustpolygon der „***“ und der Apotheke „***“ die von der beantragten Betriebsstätte 8,3 km bzw. 8,8 km entfernt liegen, befinde sich außerhalb ihrer jeweiligen 4-km-Radien. Die 4-km-Versorgungsgebiete der Apotheke “***“ und der von der Beschwerdeführerin beantragten Apotheke wiesen, wie die Apothekerkammer in der Stellungnahme vom *** ausgeführt habe, an keinem Punkt der Polygone Überschneidungen auf. Sämtliche Personen im näheren und weiteren Umfeld der hier für *** beantragten neuen Apotheke – insbesondere auch Richtung Süden, Südwesten und Westen – könnten nur als Einfluter in ein oder mehrere Versorgungsgebiete der bestehenden Apotheken berücksichtigt werden. Ihr Zugang zu Apothekendienstleistungen hänge somit von Umständen ab, die ihnen insoweit keinen dauerhaften und kontinuierlichen Zugang gewährten, da dieser lediglich an der Beschäftigung in einem bestimmten Gebiet oder einem dort benutzten Verkehrsmittel anknüpft. Daraus folge, dass sich gerade für diese Personen der Zugang zu Arzneimitteln als nicht angemessen erweise. Dies gelte ganz besonders für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Kranke, die zeitweilig oder längerfristig über eine eingeschränkte Mobilität verfügen. Bei richtiger Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls – selbst bei einer allfälligen kausalen Beeinflussung, die weiterhin bestritten bleibe – eine Prüfung der starren Grenze des § 10 Abs 2 Z 3 ApG entfallen könne und die beantragte Konzession zu erteilen sei. Der Sachverhalt, der der Entscheidung des EuGH vom 13.02.2014, C-367/12 zu Grunde lag, sei mit dem vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbar. Ein allfälliges Verlustpolygon der „***“ und der Apotheke „***“ die von der beantragten Betriebsstätte 8,3 km bzw. 8,8 km entfernt liegen, befinde sich außerhalb ihrer jeweiligen 4-km-Radien. Die 4-km-Versorgungsgebiete der Apotheke “***“ und der von der Beschwerdeführerin beantragten Apotheke wiesen, wie die Apothekerkammer in der Stellungnahme vom *** ausgeführt habe, an keinem Punkt der Polygone Überschneidungen auf. Sämtliche Personen im näheren und weiteren Umfeld der hier für *** beantragten neuen Apotheke – insbesondere auch Richtung Süden, Südwesten und Westen – könnten nur als Einfluter in ein oder mehrere Versorgungsgebiete der bestehenden Apotheken berücksichtigt werden. Ihr Zugang zu Apothekendienstleistungen hänge somit von Umständen ab, die ihnen insoweit keinen dauerhaften und kontinuierlichen Zugang gewährten, da dieser lediglich an der Beschäftigung in einem bestimmten Gebiet oder einem dort benutzten Verkehrsmittel anknüpft. Daraus folge, dass sich gerade für diese Personen der Zugang zu Arzneimitteln als nicht angemessen erweise. Dies gelte ganz besonders für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Kranke, die zeitweilig oder längerfristig über eine eingeschränkte Mobilität verfügen. Bei richtiger Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls – selbst bei einer allfälligen kausalen Beeinflussung, die weiterhin bestritten bleibe – eine Prüfung der starren Grenze des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG entfallen könne und die beantragte Konzession zu erteilen sei. Dem Anlassfall Sokoll-Seebacher betreffend *** könne durchaus mit *** verglichen werde, seien die Zersiedelungsindikatoren, insbesondere die Dichte im Dauersiedlungsraum (Einw/km²) im Raum *** deutlich ausgeprägter. Nachdem die starre Grenze von 5.500 Personen, bezogen auf ***, für unanwendbar erklärt worden sei, müsse dies umso mehr auch für *** samt Umgebung gelten. Bei richtiger Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls eine Prüfung der starren Grenze des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG entfallen könne und die beantragte Konzession zu erteilen sei. Dies sei zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht erfolgt.Dem Anlassfall Sokoll-Seebacher betreffend *** könne durchaus mit *** verglichen werde, seien die Zersiedelungsindikatoren, insbesondere die Dichte im Dauersiedlungsraum (Einw/km²) im Raum *** deutlich ausgeprägter. Nachdem die starre Grenze von 5.500 Personen, bezogen auf ***, für unanwendbar erklärt worden sei, müsse dies umso mehr auch für *** samt Umgebung gelten. Bei richtiger Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls eine Prüfung der starren Grenze des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG entfallen könne und die beantragte Konzession zu erteilen sei. Dies sei zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht erfolgt. Im österreichischen Apothekenrecht gelte im Verhältnis zwischen öffentlicher Apotheke und ärztlicher Hausapotheke das Primat der Heilmittelversorgung durch öffentliche Apotheken und finde noch immer im § 29 Abs 4 bis 8 Apothekengesetz seinen normativen Niederschlag. Der VfGH habe zuletzt in seinem Beschluss vom 16.12.2009, B 990/09-5, neuerlich das Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken ausführlich betont. Dieser grundsätzlichen Systementscheidung entspreche es, dass bei Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke, die die benachbarten ärztlichen Hausapotheken innerhalb eines Umkreises von vier Straßenkilometern zurückzunehmen seien. Dem Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken liege der Kerngedanke zugrunde, dass die Heilmittelversorgung durch öffentliche Apotheken der zu versorgenden Bevölkerung u.a. höhere Standards (inkl. rund um die Uhr Wochenend- und Bereitschaftsdienste), ein größeres Sortiment und eine bessere Beratung gewährleiste. Demgemäß würde es dem Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken offenkundig widersprechen, wenn bestehende ärztliche Hausapotheken der Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke – über § 10 Abs. 2 Z. 1 ApG hinaus – im Wege stehen könnten.Im österreichischen Apothekenrecht gelte im Verhältnis zwischen öffentlicher Apotheke und ärztlicher Hausapotheke das Primat der Heilmittelversorgung durch öffentliche Apotheken und finde noch immer im Paragraph 29, Absatz 4 bis 8 Apothekengesetz seinen normativen Niederschlag. Der VfGH habe zuletzt in seinem Beschluss vom 16.12.2009, B 990/09-5, neuerlich das Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken ausführlich betont. Dieser grundsätzlichen Systementscheidung entspreche es, dass bei Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke, die die benachbarten ärztlichen Hausapotheken innerhalb eines Umkreises von vier Straßenkilometern zurückzunehmen seien. Dem Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken liege der Kerngedanke zugrunde, dass die Heilmittelversorgung durch öffentliche Apotheken der zu versorgenden Bevölkerung u.a. höhere Standards (inkl. rund um die Uhr Wochenend- und Bereitschaftsdienste), ein größeres Sortiment und eine bessere Beratung gewährleiste. Demgemäß würde es dem Primat der Heilmittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken offenkundig widersprechen, wenn bestehende ärztliche Hausapotheken der Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke – über Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG hinaus – im Wege stehen könnten. Eine kausale Beeinträchtigung der Apotheke „***“ sei auszuschließen und könne nicht festgestellt werden. Dies ergebe sich daraus, dass die Apotheke „***“ gegen das Ansuchen der Beschwerdeführerin keinen Einspruch erhoben habe. Selbst wenn eine kausale Beeinträchtigung vorläge, was ausdrücklich bestritten werde, lägen alle Voraussetzungen, wie in den Verfahren des EuGH zu C-367/12, vor und der besonderen Umstände des vorliegenden Falls hätte die starre Grenze des § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG unangewendet bleiben und die beantragte Konzession erteilt werden müssen. Die Parteistellung und damit das Recht der ärztlichen Hausapotheken, sich durch Akteneinsicht, Vorbringen und Fragen am gegenständlichen Verfahren und insbesondere der mündlichen Verhandlung vom *** zu beteiligen, beschränke sich auf die Tatbestände der §§ 10 Abs. 2 Z. 1, 10 Abs. 3 und 10 Abs. 3a ApG, somit einzig und allein auf die Frage, ob sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte
(1)eine ärztliche Hausapotheke befindet und
(2)weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind. Wie aus dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer hervorgeht, waren zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde *** zwei Vertragsstellen von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt. Alle darüber hinausgehenden Einwendungen, Bedenken, Unterstellungen und Vorbringen des ärztlichen Hausapothekers *** seien daher unbeachtlich.Eine kausale Beeinträchtigung der Apotheke „***“ sei auszuschließen und könne nicht festgestellt werden. Dies ergebe sich daraus, dass die Apotheke „***“ gegen das Ansuchen der Beschwerdeführerin keinen Einspruch erhoben habe. Selbst wenn eine kausale Beeinträchtigung vorläge, was ausdrücklich bestritten werde, lägen alle Voraussetzungen, wie in den Verfahren des EuGH zu C-367/12, vor und der besonderen Umstände des vorliegenden Falls hätte die starre Grenze des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG unangewendet bleiben und die beantragte Konzession erteilt werden müssen. Die Parteistellung und damit das Recht der ärztlichen Hausapotheken, sich durch Akteneinsicht, Vorbringen und Fragen am gegenständlichen Verfahren und insbesondere der mündlichen Verhandlung vom *** zu beteiligen, beschränke sich auf die Tatbestände der Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer eins, 10, Absatz 3 und 10 Absatz 3 a, ApG, somit einzig und allein auf die Frage, ob sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte
(1)eine ärztliche Hausapotheke befindet und
(2)weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind. Wie aus dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer hervorgeht, waren zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde *** zwei Vertragsstellen von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt. Alle darüber hinausgehenden Einwendungen, Bedenken, Unterstellungen und Vorbringen des ärztlichen Hausapothekers *** seien daher unbeachtlich. Diesem Schriftsatz wurden Statistiken der Statistik Austria betreffend Einwohnerzahlen und Komponenten der Bevölkerungsentwicklung der Gemeinde in ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** beigelegt. Das erkennende Gericht ersuchte die Österreichische Apothekerkammer in Entsprechung des Antrages der Beschwerdeführerin um Überprüfung der Richtigkeit der von ihr bekanntgegebenen Daten zu den Einwohnern und zu den Ausführungen im Schreiben der belangten Behörde Stellung zu nehmen. An der öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** nahmen die Beschwerdeführerin ***, sowie deren Rechtsvertreter, sowie der Vertreter der Hausapotheke führenden Ärzte ***, ***, *** und eine Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer teil, verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen und die gestellten Anträge, legte die Vertreterin der Österreichischen Apothekerkammer eine ergänzende Stellungnahme vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 i.d.F. BGBl. I Nr. 32/2014 (ApG) lauten wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, (ApG) lauten wie folgt: „§ 9. Konzession. Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrechte beruht (radizierte, verkäufliche Apotheken), ist nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig. Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmten. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung. Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung § 10.
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn Paragraph 10,
(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
- in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
- ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
- sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommene Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
- sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommene Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
- die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird. [...]
(3)Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z. 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentliche Apotheke
(3)Ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentliche Apotheke
- eine ärztliche Hausapotheke und
- eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z. 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
- eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist. [...]
(4)Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z. 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5.500, so sind die auf Grund der Beschäftigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsstellung zu berücksichtigen.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5.500, so sind die auf Grund der Beschäftigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsstellung zu berücksichtigen. [...]
(6)Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z. 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6)Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(7)Zur Frage des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekenkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen
(7)Zur Frage des Bedarfs an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekenkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen
(8)Als bestehende Apotheke im Sinne des Abs. 2 Z. 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.
(8)Als bestehende Apotheke im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke. Unbestritten ist, dass in ***, der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte, sich zwei ärztliche Hausapotheken befinden und zum Zeitpunkt der Antragsstellung zwei Vertragsstellen von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren, sind dies ***, ***, *** und *** in ***, ***. Das negative Bedarfskriterium gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 ApG liegt somit nicht vor. Unbestritten ist, dass in ***, der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte, sich zwei ärztliche Hausapotheken befinden und zum Zeitpunkt der Antragsstellung zwei Vertragsstellen von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren, sind dies ***, ***, *** und *** in ***, ***. Das negative Bedarfskriterium gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG liegt somit nicht vor. Soweit die mitbeteiligten Hausapotheken führenden Ärzte geltend machen, dass sich das Mindestversorgungspotential der Apotheke „***“ in *** durch die Neuerrichtung der Apotheke der Beschwerdeführerin verringere, ist auszuführen, dass diesem Einwand keine Berechtigung zukommt, da die Existenzgefährdung bestehender öffentlicher Apotheken im Konzessionsverleihungsverfahren doch nur von den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken gemacht werden kann (VwGH vom 23.06.2006, Zl. 2006/10/0099). Zur Voraussetzung des vorliegenden Bedarfs im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 2 ApG: Zur Voraussetzung des vorliegenden Bedarfs im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG: Gemäß § 9 Abs. 2 ApG ist im Konzessionsbescheid als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung. Als Standort im Sinne des § 9 Abs. 2 Apothekengesetz ist der örtliche Bereich zu verstehen, innerhalb dessen der Konzessionär der Apotheke nach seiner freien Wahl errichten darf und innerhalb dessen eine Verlegung mit behördlicher Genehmigung möglich ist, ohne dass eine Prüfung der Bedarfsfrage aus diesem Anlass zu folgen hätte. Durch die Festsetzung eines bestimmten Standortes im Sinne des § 9 Abs. 2 des Apothekengesetzes wird kein Versorgungsbereich garantiert (VwGH 20.10.1960, Zl. 1540/60). Das Apothekengesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen der Betriebsstätte und dem Standort. Der Standort und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte determiniert die „Angelegenheit“ – soweit es die räumliche Komponente betrifft – des die Konzession erteilenden Bescheides. Die Betriebsstätte ist jenes Geschäftslokal, bestehend aus Offizin, Lager, Feuerkeller und anderen Apothekenräumlichkeiten, in dem sich die Tätigkeit des Apothekeninhabers und der Angestellten entfaltet. Im Zusammenhang mit Neukonzessionsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 26.04.1994, Zl. 92/10/0459) klargestellt, dass die Betriebsstätte der gesetzlich angeordnete Ausgangspunkt der Zählung der voraussichtlich zu versorgenden Personen im Bedarfsprüfungsverfahren ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ApG ist im Konzessionsbescheid als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung. Als Standort im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Apothekengesetz ist der örtliche Bereich zu verstehen, innerhalb dessen der Konzessionär der Apotheke nach seiner freien Wahl errichten darf und innerhalb dessen eine Verlegung mit behördlicher Genehmigung möglich ist, ohne dass eine Prüfung der Bedarfsfrage aus diesem Anlass zu folgen hätte. Durch die Festsetzung eines bestimmten Standortes im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, des Apothekengesetzes wird kein Versorgungsbereich garantiert (VwGH 20.10.1960, Zl. 1540/60). Das Apothekengesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen der Betriebsstätte und dem Standort. Der Standort und nicht der Ort der künftigen Betriebsstätte determiniert die „Angelegenheit“ – soweit es die räumliche Komponente betrifft – des die Konzession erteilenden Bescheides. Die Betriebsstätte ist jenes Geschäftslokal, bestehend aus Offizin, Lager, Feuerkeller und anderen Apothekenräumlichkeiten, in dem sich die Tätigkeit des Apothekeninhabers und der Angestellten entfaltet. Im Zusammenhang mit Neukonzessionsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH vom 26.04.1994, Zl. 92/10/0459) klargestellt, dass die Betriebsstätte der gesetzlich angeordnete Ausgangspunkt der Zählung der voraussichtlich zu versorgenden Personen im Bedarfsprüfungsverfahren ist. Obgleich nun das Erfordernis von 5.500 zu versorgenden Personen für die neu zu errichtende Apotheke weggefallen ist, nimmt die Wahl der Betriebsstätte immer noch Einfluss auf das Ergebnis des nach wie vor zu überprüfenden Versorgungspotentials der umliegenden Apotheken. Darüber hinaus ist sie auch Ausgangspunkt der Messung der Entfernung zu den umliegenden Apotheken. Die Entfernung der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden Apotheke beträgt über 500 m, beträgt die Entfernung von der künftigen Betriebsstätte in ***, *** zur Apotheke *** (***) rund 5,2 km, zur Apotheke *** (***) knapp über 8 km, zur *** (***) rund 7,4 bzw. 8,1 km (über B 19). Diese Entfernungen sind der Judikatur des VwGH entsprechend auf der kürzest möglichen Wegstrecke gemessen. Bei den Apotheken in *** ist ausgehend von der Betriebsstätte der Konzessionswerberin die *** die nächstgelegene öffentliche Apotheke in Richtung Norden. Zur Bedarfsprüfung: Zur Berechnung im Allgemeinen: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 11.06.2001, Zl. 2000/10/0166; VwGH 18.02.2002, Zl. 2000/10/022; VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/10/0135; VwGH 27.06.2002, Zl. 2001/10/0040) hat sich die gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine – auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte – prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu gründen. Die Behörde hat somit festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(
- n)nach Errichtung der geplanten Apotheke einen Arzneimittelbedarf aufgrund örtlicher Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
- n)decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichten Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie anhand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
- n)im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der aufgrund der Beschäftigung der in Anspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird (VwGH 18.04.2012, Zl. 2010/10/0254 mwN). Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier oder mehrerer Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zu der einen oder anderen Apotheke nach den Kriterien der örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 4 ApG in erster Linie die leichte Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzuliegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und der erreichbar zu ziehenden örtlichen Trennlinie, zu orientieren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 11.06.2001, Zl. 2000/10/0166; VwGH 18.02.2002, Zl. 2000/10/022; VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/10/0135; VwGH 27.06.2002, Zl. 2001/10/0040) hat sich die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine – auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte – prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken nach den örtlichen Verhältnissen zu gründen. Die Behörde hat somit festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(
- n)nach Errichtung der geplanten Apotheke einen Arzneimittelbedarf aufgrund örtlicher Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
- n)decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichten Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie anhand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(
- n)im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der aufgrund der Beschäftigung der in Anspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird (VwGH 18.04.2012, Zl. 2010/10/0254 mwN). Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier oder mehrerer Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotentials zu der einen oder anderen Apotheke nach den Kriterien der örtlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichte Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzuliegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und der erreichbar zu ziehenden örtlichen Trennlinie, zu orientieren. In der ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, vom *** ist ausgeführt, dass sich die 4-km-Polygone der neu zu errichtenden und der bestehenden umliegenden öffentlichen Apotheken nicht überschneiden. Die gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 Apothekengesetz vorzunehmende Bedarfsprüfung hat sich auf die Beurteilung der Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte und der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke zu gründen. Grundlage dieser Beurteilung ist einerseits die in Aussicht genommene Betriebsstätte der beantragten Apotheke und andererseits die „Betriebsstätte der nächstgelegenen und bestehenden öffentlichen Apotheke“, das heißt jener Betriebsstätte, von der aus im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die nächste öffentliche Apotheke betrieben wird. Die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Apothekengesetz vorzunehmende Bedarfsprüfung hat sich auf die Beurteilung der Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte und der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke zu gründen. Grundlage dieser Beurteilung ist einerseits die in Aussicht genommene Betriebsstätte der beantragten Apotheke und andererseits die „Betriebsstätte der nächstgelegenen und bestehenden öffentlichen Apotheke“, das heißt jener Betriebsstätte, von der aus im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die nächste öffentliche Apotheke betrieben wird. Die Bedarfsbeurteilung hat sich somit primär an der Wohnbevölkerung zu orientieren, im Übrigen ist jedoch auch ein durch andere Umstände als den Wohnsitz begründeter Bedarf an einer öffentlichen Apotheke zu berücksichtigen. Während der Gesetzgeber bei der Beurteilung des Bedarfs durch die Wohnbevölkerung jedoch auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellt, sodass der „ständige Einwohner“ als „zu versorgende Person“ gilt, ohne dass im Einzelnen festgestellt werden müsste, in welchem Ausmaß durch ihn ein Bedarf an der öffentlichen Apotheke (mit)begründet wird, sind bei der Beurteilung des durch andere Umstände als den Wohnsitz hervorgerufenen Bedarfes grundsätzlich auf die im Gesetz angeführten Tatbestände („Beschäftigung“, „Einrichtungen“, „Verkehr“) bezogene Ermittlungen erforderlich, aus denen eine Inanspruchnahme der betreffenden Apotheke(
- n)ersichtlich wird, die jener durch eine bestimmte Zahl ständiger Einwohner (der Maßstabfigur des § 10 ApG) entspricht. Erst auf einer solchen Grundlage kann die Anzahl jener „zu versorgender Personen“ ermittelt werden, die iSd § 10 Abs. 5 ApG bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH Erkenntnis vom 18.04.2012, Zl. 2010/10/0254, mwN). Die Bedarfsbeurteilung hat sich somit primär an der Wohnbevölkerung zu orientieren, im Übrigen ist jedoch auch ein durch andere Umstände als den Wohnsitz begründeter Bedarf an einer öffentlichen Apotheke zu berücksichtigen. Während der Gesetzgeber bei der Beurteilung des Bedarfs durch die Wohnbevölkerung jedoch auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellt, sodass der „ständige Einwohner“ als „zu versorgende Person“ gilt, ohne dass im Einzelnen festgestellt werden müsste, in welchem Ausmaß durch ihn ein Bedarf an der öffentlichen Apotheke (mit)begründet wird, sind bei der Beurteilung des durch andere Umstände als den Wohnsitz hervorgerufenen Bedarfes grundsätzlich auf die im Gesetz angeführten Tatbestände („Beschäftigung“, „Einrichtungen“, „Verkehr“) bezogene Ermittlungen erforderlich, aus denen eine Inanspruchnahme der betreffenden Apotheke(
- n)ersichtlich wird, die jener durch eine bestimmte Zahl ständiger Einwohner (der Maßstabfigur des Paragraph 10, ApG) entspricht. Erst auf einer solchen Grundlage kann die Anzahl jener „zu versorgender Personen“ ermittelt werden, die iSd Paragraph 10, Absatz 5, ApG bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH Erkenntnis vom 18.04.2012, Zl. 2010/10/0254, mwN). Schließlich ist nur eine solche Verringerung der Anzahl der durch eine bestehende Apotheke zu versorgenden Personen zu berücksichtigen, die auf die Neuerrichtung der beantragen Apotheke ursächlich zurückzuführen ist. Ist daher aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein Einfluss der Neuerrichtung der beantragten Apotheke auf das Versorgungspotential einer bestehenden umliegenden Apotheke auszuschließen und somit eine Verringerung der Zahl der von dieser Apotheke aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung nicht zu besorgen, so ist auf das Versorgungspotential dieser Apotheke nicht weiter einzugehen (VwGH vom 21.05.2008, Zl. 2006/10/0017). Die zur Frage des Bedarfs einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke eingeholten Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom ***, ***, ***, *** sowie in der Verhandlung vom *** wurde wie folgt ausgeführt: Gutachten vom ***: „Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) gemäß § I0 Abs. 7 Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt gutachtlich Stellung:„Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) gemäß Paragraph I0 Absatz 7, Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt gutachtlich Stellung: I. Grundlagenrömisch eins. Grundlagen Gemäß § I0 Abs. I ApG ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat sowie Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.Gemäß Paragraph I0 Abs. römisch eins ApG ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat sowie Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht. Gemäß § I0 Abs. 2 ApG besteht ein solcher Bedarf nicht, wennGemäß Paragraph I0 Absatz 2, ApG besteht ein solcher Bedarf nicht, wenn • sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach§ 342 Abs. I ASVG (volle Planstellen) die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen, oder• sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach§ 342 Abs. römisch eins ASVG (volle Planstellen) die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen, oder • die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 Meter beträgt, oder • die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird. Gemäß § I0 Abs. 3 ApG besteht ein Bedarf auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke und eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens I 1/2 besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z. I entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. I ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.Gemäß Paragraph I0 Absatz 3, ApG besteht ein Bedarf auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke und eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens römisch eins 1/2 besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Z. römisch eins entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Abs. römisch eins ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist. Zu versorgende Personen sind primär die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden. Beträgt die ermittelte Zahl dieser ständigen Einwohner weniger als 5.500, so sind auch die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (§ I0 Abs. 5 ApG).Zu versorgende Personen sind primär die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden. Beträgt die ermittelte Zahl dieser ständigen Einwohner weniger als 5.500, so sind auch die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (Paragraph I0 Absatz 5, ApG). Bei der Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer und der Pendler ist im konkreten Einzelfall fest zustellen, in welchem Umfang durch sie der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, wobei lokalen, strukturellen und betrieblichen Gegebenheiten ein besonderes Augenmerk zuzuwenden ist. II. Methoderömisch zwei. Methode Das gegenständliche Gutachten basiert hinsichtlich der ständigen Einwohner, die den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken im Falle der Neuerrichtung verbleiben, auf digitalen Landkarten von Österreich (GEO Atlas/StreetMap Address, Datenstand September ***). Diese Karten sind aus den digitalen Straßendaten der Firma *** abgeleitet und um zusätzliche Inhalte (Einbahninformationen, Adressdaten, Landes-, Bezirks- und Gemeindegrenzen, Zählsprengelinformationen, Straßenkategorisierungen etc.) von Geomarketing angereichert und stehen in allen- individuell wählbaren- Maßstäben zur Verfügung, sodass im Bedarfsfall Ausschnittsvergrößerungen zur exakten Dokumentation des ermittelten Versorgungspolygons möglich sind. Die Darstellung und die Ermittlung der jeweiligen Versorgungspolygone der einzelnen Apotheken erfolgt auf Basis einiger speziell für die Österreichische Apothekerkammer programmierten Tools des Programmpaketes ***. I 0.I. Dazu gehören unter anderen Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 500- Meter- bzw. 4-Kilometer-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß- bzw. Straßenverbindungen. Bei Entfernungen bis zu 500 Metern - ausgehend von der jeweils untersuchten Betriebsstätte - werden auch Fußwege programmtechnisch berücksichtigt. Bei größeren Entfernungen werden ausschließlich ganzjährig befahrbare Straßenverbindungen herangezogen. Weiters ermöglicht dieses Programm jede Art von Entfernungsmessungen und automatisierte Entfernungshalbierungen auf Basis individueller Routenwahl (über jede mögliche Straßenverbindung).römisch eins 0.I. Dazu gehören unter anderen Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 500- Meter- bzw. 4-Kilometer-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß- bzw. Straßenverbindungen. Bei Entfernungen bis zu 500 Metern - ausgehend von der jeweils untersuchten Betriebsstätte - werden auch Fußwege programmtechnisch berücksichtigt. Bei größeren Entfernungen werden ausschließlich ganzjährig befahrbare Straßenverbindungen herangezogen. Weiters ermöglicht dieses Programm jede Art von Entfernungsmessungen und automatisierte Entfernungshalbierungen auf Basis individueller Routenwahl (über jede mögliche Straßenverbindung). Die auf den Grundsätzen des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstellten Versorgungspolygone werden elektronisch an Statistik Austria übermittelt. Dort wird die Anzahl der in dem jeweils so erstellten Polygon wohnen den Personen -getrennt nach Haupt- und Nebenwohnsitzen - erhoben und als Gesamtzahl je Polygon rückübermittelt. Die Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze entstammen der Statistik des Bevölkerungsstandes vom Jänner ***, die der Zweitwohnsitze entstammen dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) vom Jänner ***. III. Befundrömisch drei. Befund I. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***römisch eins. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** Aufgrund des o.a. Befundes befinden sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte zwei ärztliche Hausapotheken. Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. l ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, ergaben, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung zwei Vertragsstellen in der Gemeinde *** von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren.Aufgrund des o.a. Befundes befinden sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte zwei ärztliche Hausapotheken. Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Abs. l ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, ergaben, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung zwei Vertragsstellen in der Gemeinde *** von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren. Gemäß Ärzteverzeichnis der Ärztekammer Niederösterreich bestehen in der Gemeinde *** zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. l ASVG, die zum Zeitpunkt der Antragsteilung von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren. (***, ***, *** und ***, ***, ***). Somit sind die Voraussetzungen des § I0 Abs. 2 Z. I ApG erfüllt.Gemäß Ärzteverzeichnis der Ärztekammer Niederösterreich bestehen in der Gemeinde *** zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Abs. l ASVG, die zum Zeitpunkt der Antragsteilung von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren. (***, ***, *** und ***, ***, ***). Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph I0 Absatz 2, Z. römisch eins ApG erfüllt. 2. Bestehende öffentliche Apotheke *** bzw. rechtskräftig bewilligte Verlegung der öffentlichen Apotheke *** (Betriebsstätte: ***, ***), öffentliche Apotheke *** und öffentliche *** (inkl. Filialapotheke ***) in *** bzw. *** Zu den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken in *** und *** ist auszuführen, dass jene Personen, die in Zukunft die neu angesuchte Apotheke in *** aufsuchen werden, bisher vorwiegend durch die zwei ärztlichen Hausapotheken in *** versorgt wurden (vgl. Anlage I). ln jenen Fällen, in welchen die Arzneimittelversorgung nicht in den oben angeführten ärztlichen Hausapotheken erfolgte (z.B. nach Facharztbesuchen), wurde der Arzneimittelbedarf durch die oben angeführten bestehenden öffentlichen Apotheken in *** und *** bzw. *** gedeckt. Da sich diese Arzneimittelversorgung auf mehrere öffentliche Apotheken aufteilte, kommt es durch die Eröffnung der angesuchten neuen öffentlichen Apotheke in *** - bei einer lebensnahen Betrachtung - zu keiner messbaren Verringerung des jeweiligen Versorgungspotentials der umliegenden öffentlichen Apotheken.Zu den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken in *** und *** ist auszuführen, dass jene Personen, die in Zukunft die neu angesuchte Apotheke in *** aufsuchen werden, bisher vorwiegend durch die zwei ärztlichen Hausapotheken in *** versorgt wurden vergleiche Anlage römisch eins). ln jenen Fällen, in welchen die Arzneimittelversorgung nicht in den oben angeführten ärztlichen Hausapotheken erfolgte (z.B. nach Facharztbesuchen), wurde der Arzneimittelbedarf durch die oben angeführten bestehenden öffentlichen Apotheken in *** und *** bzw. *** gedeckt. Da sich diese Arzneimittelversorgung auf mehrere öffentliche Apotheken aufteilte, kommt es durch die Eröffnung der angesuchten neuen öffentlichen Apotheke in *** - bei einer lebensnahen Betrachtung - zu keiner messbaren Verringerung des jeweiligen Versorgungspotentials der umliegenden öffentlichen Apotheken. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liegt innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass gemäß dem vorliegenden Verwaltungsakt gegen das gegenständliche Konzessionsansuchen keine Einsprüche der umliegenden öffentlichen Apotheken erhoben wurden und diese somit keine Betroffenheit im Sinne der apothekengesetzlichen Bestimmungen für ihre Apotheken sehen. IV. Gutachtenrömisch vier. Gutachten I. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***römisch eins. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** Aufgrund des o.a. Befundes befinden sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte zwei ärztliche Hausapotheken. Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs. l ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, ergaben, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung zwei Vertragsstellen in der Gemeinde *** von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren.Aufgrund des o.a. Befundes befinden sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte zwei ärztliche Hausapotheken. Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Abs. l ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, ergaben, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung zwei Vertragsstellen in der Gemeinde *** von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren. 2. Bestehende öffentliche Apotheke *** bzw. rechtskräftig bewilligte Verlegung der öffentlichen Apotheke *** (Betriebsstätte: ***, ***), öffentliche Apotheke *** und öffentliche *** (inkl. Filialapotheke ***) in *** bzw. *** Die Zahl der von den o.a. Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen wird sich - wie unter 111. des vorliegenden Gutachtens befunden-infolge der Neuerrichtung nicht verringern. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liegt innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung des Versorgungspotentials im Sinne des § I0 Abs. 2 Z 3 ApG ist dadurch nicht erfüllt.Die Zahl der von den o.a. Apotheken weiterhin zu versorgenden Personen wird sich - wie unter 111. des vorliegenden Gutachtens befunden-infolge der Neuerrichtung nicht verringern. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liegt innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Das Erfordernis der Kausalität einer Verringerung des Versorgungspotentials im Sinne des Paragraph I0 Absatz 2, Ziffer 3, ApG ist dadurch nicht erfüllt. Der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist somit im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben. V. Schlussbemerkungenrömisch fünf. Schlussbemerkungen Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den da raus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** (***) gegeben ist, da • sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und nicht weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. I ASVG bestehen, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, und• sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und nicht weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Abs. römisch eins ASVG bestehen, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, und • die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichten den Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke über 500 m beträgt und • die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung entweder gar nicht verringert oder aber nicht unter 5.500 betragen wird. Weiters weist die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) darauf hin, dass das gegenständliche positive Bedarfsgutachten von einer Betriebsstätte an der Adresse *** ausgeht. Die Konzessionswerberin könnte aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur nach der Konzessionserteilung die Betriebsstätte ihrer Apotheke innerhalb des mit Bescheid festgelegten Standortbereiches ohne neuerliche Überprüfung der Bedarfssituation verlegen. Bei Genehmigung des vollen beantragten Standortes hätte die Konzessionswerberin die Möglichkeit die Betriebsstätte jederzeit an einen anderen Punkt zu verlegen und somit könnten entscheidende Veränderungen des Versorgungspotentials der benachbarten öffentlichen Apotheken entstehen. Darauf ist schon bei der Genehmigung des Standortes Bedacht zu nehmen und der Standort einzuschränken. Deshalb hält die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) ausdrücklich fest, dass die gegenständliche Bedarfsbeurteilung nur für die angegebene Betriebsstätte gilt bzw. nur zutrifft, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb folgender Grenzen befindet: "Das Gemeinde gebiet *** im Norden begrenzt durch die Autobahn ***, im Westen und Süden durch die Gemeindegrenze und im Osten das Gebiet westlich des Verlaufes der *** - dieser in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung ***/*** - von dort die gedachte Verlängerung der *** (inklusive der Hausnummern *** und ***) nach Norden bis zur Autobahn ***; sämtliche Straßenzüge beidseitig." (vgl. Anlage 2)Weiters weist die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) darauf hin, dass das gegenständliche positive Bedarfsgutachten von einer Betriebsstätte an der Adresse *** ausgeht. Die Konzessionswerberin könnte aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur nach der Konzessionserteilung die Betriebsstätte ihrer Apotheke innerhalb des mit Bescheid festgelegten Standortbereiches ohne neuerliche Überprüfung der Bedarfssituation verlegen. Bei Genehmigung des vollen beantragten Standortes hätte die Konzessionswerberin die Möglichkeit die Betriebsstätte jederzeit an einen anderen Punkt zu verlegen und somit könnten entscheidende Veränderungen des Versorgungspotentials der benachbarten öffentlichen Apotheken entstehen. Darauf ist schon bei der Genehmigung des Standortes Bedacht zu nehmen und der Standort einzuschränken. Deshalb hält die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) ausdrücklich fest, dass die gegenständliche Bedarfsbeurteilung nur für die angegebene Betriebsstätte gilt bzw. nur zutrifft, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb folgender Grenzen befindet: "Das Gemeinde gebiet *** im Norden begrenzt durch die Autobahn ***, im Westen und Süden durch die Gemeindegrenze und im Osten das Gebiet westlich des Verlaufes der *** - dieser in nordwestlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung ***/*** - von dort die gedachte Verlängerung der *** (inklusive der Hausnummern *** und ***) nach Norden bis zur Autobahn ***; sämtliche Straßenzüge beidseitig." vergleiche Anlage 2) Das gegenständliche Gutachten ist nur bei einer Betriebsstätte innerhalb dieser Grenzen aufrecht erhaltbar.“ Gutachten vom ***: „Zur Frage des Bedarfs an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) gemäß § 10 Abs. 7 Apothekergesetz (ApG) idgF wie folgt ergänzend gutachtliche Stellung: „Zur Frage des Bedarfs an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Apothekergesetz (ApG) idgF wie folgt ergänzend gutachtliche Stellung: Unbestritten befinden sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte zwei ärztliche Hausapotheken. Ebenso unbestrittenermaßen bestanden zum Zeitpunkt der Antragsstellung zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. I ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren (vgl. dazu auch die Ausführungen unter III., I., des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) vom ***). Unbestritten befinden sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte zwei ärztliche Hausapotheken. Ebenso unbestrittenermaßen bestanden zum Zeitpunkt der Antragsstellung zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Abs. römisch eins ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren vergleiche dazu auch die Ausführungen unter römisch drei., römisch eins., des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) vom ***). Wie im o.a. Gutachten ausgeführt, wurden jene Personen, die in Zukunft die neu angesuchte Apotheke in *** aufsuchen werden, bisher vorwiegend durch die beiden ärztlichen Hausapotheken in *** versorgt. Nur in jenen Fällen, in welchen die Arzneimittelversorgung nicht in den oben angeführten ärztlichen Hausapotheken erfolgte (z.B. nach Facharztbesuchen) wurde der Arzneimittelbedarf durch die bestehenden öffentlichen Apotheken in *** und *** bzw. *** gedeckt. Da sich diese Arzneimittelversorgung auf mehrere öffentliche Apotheken aufteilte, kommt es durch die Eröffnung der angesuchten neuen öffentlichen Apotheke in *** – bei lebensnaher Betrachtung – zu keiner messbaren Verringerung des jeweiligen Versorgungspotentials dieser umliegenden öffentlichen Apotheken. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liegt innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Dieser Umstand wird auch dadurch bestätigt, dass – unbestrittenermaßen – gegen das gegenständliche Konzessionsansuchen keine Einsprüche der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken gegen das Ansuchen erhoben wurden und diese somit keine Betroffenheit im Sinne der apothekengesetzlichen Bestimmungen für ihre Apotheken sehen. Eine allfällige Betroffenheit dieser umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken – welche sich selbst nicht als betroffen sehen – durch die einspruchserwerbende Allgemeinmediziner mit ärztlicher Hausapotheke aus *** und *** – kann jedenfalls nach herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht von den hausapothekenführenden Ärzten aus *** und *** geltend gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in seiner Entscheidung vom 23.06.2006 (Zl. 2006/10/0099) folgendes aus: „Aus dem Einwand, die Zahl der von Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich in Folge der Neuerrichtung der Apotheke der Mitbeteiligten verringern und weniger als 5500 Personen betragen, kommt Berechtigung zu, kann die Existenzgefährdung bestehender öffentlicher Apotheken im Konzessionsverleihungsverfahren nur von den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken geltend gemacht werden.“ Somit sind die diesbezüglichen Vorbringen der Ärzte für Allgemeinmedizin unbeachtlich. Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) verweist insgesamt nochmals auf ihr Gutachten vom *** und sieht den Bedarf an der beantragten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in *** weiterhin als gegeben. Diese Bedarfsbeurteilung gilt auch für die neu bekannt gegebene Betriebsstättenadresse (***, ***), da sich diese nur weniger als 100 Meter von der ursprünglich beantragten Betriebsstätte entfernt befindet.“ Gutachten vom ***: „Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) gemäß § I0 Abs. 7 Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt gutachtlich Stellung:„Zur Frage des Bedarfes an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nimmt die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Niederösterreich) gemäß Paragraph I0 Absatz 7, Apothekengesetz (ApG) idgF wie folgt gutachtlich Stellung: I. Grundlagenrömisch eins. Grundlagen Gemäß § I 0 Abs. I ApG ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat sowie Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.Gemäß Paragraph römisch eins 0 Abs. römisch eins ApG ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn in der Gemeinde des Standortes der geplanten öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat sowie Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht. Gemäß § I0 Abs. 2 ApG besteht ein solcher Bedarf nicht, wennGemäß Paragraph I0 Absatz 2, ApG besteht ein solcher Bedarf nicht, wenn • sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach§ 342 Abs. I ASVG (volle Planstellen) die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen, odersich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach§ 342 Abs. römisch eins ASVG (volle Planstellen) die von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, bestehen, oder • die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 Meter beträgt, oder • die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird. Gemäß § I0 Abs. 3 ApG besteht ein Bedarf auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke und eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens I Y2 besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z. I entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. I ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.Gemäß Paragraph I0 Absatz 3, ApG besteht ein Bedarf auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke eine ärztliche Hausapotheke und eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens römisch eins Y2 besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Z. römisch eins entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Abs. römisch eins ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist. Zu versorgende Personen sind primär die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden. Beträgt die ermittelte Zahl dieser ständigen Einwohner weniger als 5.500, so sind auch die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (§ I0 Abs. 5 ApG).Zu versorgende Personen sind primär die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden. Beträgt die ermittelte Zahl dieser ständigen Einwohner weniger als 5.500, so sind auch die aufgrund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen (Paragraph I0 Absatz 5, ApG). Bei der Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer und der Pendler ist im konkreten Einzelfall fest zustellen, in welchem Umfang durch sie der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, wobei lokalen, strukturellen und betrieblichen Gegebenheiten ein besonderes Augenmerk zuzuwenden ist. II. Methoderömisch zwei. Methode Das gegenständliche Gutachten basiert hinsichtlich der ständigen Einwohner, die den umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken im Falle der Neuerrichtung verbleiben, auf digitalen Landkarten von Österreich (GEO Atlas/StreetMap Address, Datenstand September ***). Diese Karten sind aus den digitalen Straßendaten der Firma *** abgeleitet und um zusätzliche Inhalte (Einbahninformationen, Adressdaten, Landes-, Bezirks- und Gemeindegrenzen, Zählsprengelinformationen, Straßenkategorisierungen etc.) von Geomarketing angereichert und stehen in allen - individuell wählbaren - Maßstäben zur Verfügung, sodass im Bedarfsfall Ausschnittsvergrößerungen zur exakten Dokumentation des ermittelten Versorgungspolygons möglich sind. Die Darstellung und die Ermittlung der jeweiligen Versorgungspolygone der einzelnen Apotheken erfolgt auf Basis einiger speziell für die Österreichische Apothekerkammer programmierten Tools des Programmpaketes ArcView Version I0.2.2. Dazu gehören unter anderen Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 500-Meter- bzw. 4-Kilometer-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß bzw. Straßenverbindungen. Bei Entfernungen bis zu 500 Metern- ausgehend von der jeweils untersuchten Betriebsstätte- werden auch Fußwege programmtechnisch berücksichtigt. Bei größeren Entfernungen werden ausschließlich ganzjährig befahrbare Straßenverbindungen herangezogen. Weiters ermöglicht dieses Programm jede Art von Entfernungsmessungen und automatisierte Entfernungshalbierungen auf Basis individueller Routenwahl (über jede mögliche Straßenverbindung). Die auf den Grundsätzen des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstellten Versorgungspolygone werden elektronisch an Statistik Austria übermittelt. Dort wird die Anzahl der in dem jeweils so erstellten Polygon wohnen den Personen -getrennt nach Haupt- und Nebenwohnsitzen -erhoben und als Gesamtzahl je Polygon rückübermittelt. Die Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze entstammen der Statistik des Bevölkerungsstandes vom Jänner ***, die der Zweitwohnsitze entstammen dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) vom Jänner ***. III. Befundrömisch drei. Befund I. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in ***römisch eins. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in *** Aufgrund des o.a. Befundes befinden sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte zwei ärztliche Hausapotheken. Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs.l ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, ergaben, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung zwei Vertragsstellen in der Gemeinde *** von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren.Aufgrund des o.a. Befundes befinden sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte zwei ärztliche Hausapotheken. Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach Paragraph 342, Abs.l ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, ergaben, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung zwei Vertragsstellen in der Gemeinde *** von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren. Gemäß Ärzteverzeichnis der Ärztekammer Niederösterreich bestehen in der Gemeinde *** zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs.l ASVG, die zum Zeitpunkt der Antragsteilung von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren. (***, ***, *** und ***, ***, ***). Somit sind die Voraussetzungen des § I0 Abs. 2 Z. I ApG erfüllt.Gemäß Ärzteverzeichnis der Ärztekammer Niederösterreich bestehen in der Gemeinde *** zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Abs.l ASVG, die zum Zeitpunkt der Antragsteilung von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt waren. (***, ***, *** und ***, ***, ***). Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph I0 Absatz 2, Z. römisch eins ApG erfüllt. 2. Bestehende öffentliche Apotheke *** in *** Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke *** in *** 5.173 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Hierbei wurden die 5.173 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom ***; vgl. Anlage I) des roten Polygons (vgl. Anlagen 2 und 3) berücksichtigt.Hierbei wurden die 5.173 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom ***; vergleiche Anlage römisch eins) des roten Polygons vergleiche Anlagen 2 und 3) berücksichtigt. Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke verbleibenden 11Ständigen Einwohnern 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß § I0 Abs. 5 ApG erforderlich:Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke verbleibenden 11Ständigen Einwohnern 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß Paragraph I0 Absatz 5, ApG erforderlich: Hier sind zunächst die 894 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom ***; vgl. Anlage I) des blauen Polygons (vgl. Anlage 2) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche Apotheke *** in *** - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist.Hier sind zunächst die 894 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom ***; vergleiche Anlage römisch eins) des blauen Polygons vergleiche Anlage 2) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche Apotheke *** in *** - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist. Weiters ist I ständiger Einwohner (lt. Statistik Austria vom ***; vgl. Anlage I) des grünen Polygons (vgl. Anlage 2) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** teilweise zu berücksichtigen, da für diese Person die o.a. bestehende öffentliche Apotheke in *** - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist.Weiters ist römisch eins ständiger Einwohner (lt. Statistik Austria vom ***; vergleiche Anlage römisch eins) des grünen Polygons vergleiche Anlage 2) trotz der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in *** teilweise zu berücksichtigen, da für diese Person die o.a. bestehende öffentliche Apotheke in *** - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist. Hinsichtlich der Berücksichtigung von ständigen Einwohnern aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt wer den, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden können." (VwGH 2001/10/0135 vom 14. Mai 2002). Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine diesbezügliche empirische repräsentative Studie durchzuführen (vgl. beiliegende Studie).Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine diesbezügliche empirische repräsentative Studie durchzuführen vergleiche beiliegende Studie). Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der ständigen Einwohner aus 30 Gemeinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Dies ist im Einzelfall auf jeweils einige der folgenden Ursachen zurückzuführen: • Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen sind magistrale Verordnungen (lndividualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß werden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, welche dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst werden. • Bei ärztlichen Hausapotheken gibt es Urlaubssperren sowie Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes. Geht man nur von einer fünf- bis sechswöchigen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspricht dies ca. I0 % eines Kalenderjahres. ln dieser Zeit sind die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Verschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen sind. • Ein weiteres Argument, das den Bedarf nach einer öffentlichen Apotheke untermauert, sind die günstigeren Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke, denn dadurch ist man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes gebunden. • Weiters ist festzustellen, dass auch während der Zeit, in der sich der hausapothekenführende Arzt bei Hausbesuchen befindet, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination des hausapothekenführenden Arztes erfolgen darf. • Nach Facharztbesuchen werden häufig öffentliche Apotheken aufgesucht. • Ebenso spricht der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke besteht. • Darüber hinaus verfügen öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel. Der in dieser Studie ermittelte Proz