RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-364/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, GZ. ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß 28 Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Gang des Verfahrens: Mit Meldung vom *** der Landespolizeidirektion an die Bezirksverwaltungsbehörde wurde mitgeteilt, dass der Verdacht der Beschwerdeführer stehe im Zusammenhang mit Suchtmittel bestehe. Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe Cannabiskraut an andere Personen weitergegeben. Der Beschwerdeführer selbst bestritt die angelasteten Taten stets. Mit Bescheid vom *** wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, insgesamt 115 Gramm Cannabiskraut zu einem Grammpreis von € 10,-- weitergegeben zu haben. Aufgrund der Ermittlungen sei bei dem Beschwerdeführer die Annahme gerechtfertigt, dass er in Hinkunft auf die im Suchtmittelmilieu vorhandene Beschaffungskriminalität durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der bestehende Verdacht im gerichtlichen Verfahren als unbegründet erwiesen habe. Der Beschwerdeführer legte die von der Staatsanwaltschaft *** verfügte Einstellung des Verfahrens wegen § 27 Abs. 3 SMG gemäß § 190 Z. 2 StPO vor. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der bestehende Verdacht im gerichtlichen Verfahren als unbegründet erwiesen habe. Der Beschwerdeführer legte die von der Staatsanwaltschaft *** verfügte Einstellung des Verfahrens wegen Paragraph 27, Absatz 3, SMG gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt. Festgestellt wird, dass das Verfahren wegen des Verdachtes eines Suchtmitteldeliktes von der Staatsanwaltschaft *** eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist und war nicht Besitzer von Waffen oder Munition. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr noch Kontakt zu Personen im Suchtmittelmilieu hat. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden und der Aussage des Beschwerdeführers. So gab er in der Verhandlung glaubhaft an, dass er nunmehr keinen Kontakt mehr zu Herrn *** hat. Ebenso konnte er darlegen, weshalb er damals überhaupt von diesem genannt wurde. Da somit kein hinreichender Verdacht mehr vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer eine Waffe (zumal er noch nie eine besessen hat) missbräuchlich verwenden sollte, ist die Grundlage für ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG weggefallen. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben. Da somit kein hinreichender Verdacht mehr vorliegt, weshalb der Beschwerdeführer eine Waffe (zumal er noch nie eine besessen hat) missbräuchlich verwenden sollte, ist die Grundlage für ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG weggefallen. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.364.001.2015