GVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, Zl. *** hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am *** um 03.10 Uhr einen Verkehrsunfall mit Personenschaden hatte. Während der Amtshandlung seien weit geöffnete Pupillen und ein etwas langsameres Gehabe wahrgenommen worden. Aus Suchtgift angesprochen sei der Beschwerdeführer leicht nervös geworden. Bei der anschließenden Durchsuchung des Autos sei im Handschuhfach eine verbotene Waffe – ein Teleskopschlagstock – vorgefunden worden. Ein freiwillig durchgeführter Drogentest sei positiv verlaufen und eine amtsärztliche Untersuchung habe die Fahrunfähigkeit ergeben. Die Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei sich den gängigen Rechtsnormen anzupassen. Es sei ein erhöhtes Gefahrenpotential nicht von der Hand zu weisen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er nicht gewusst habe, dass der Besitz eines Teleskopschlagstockes verboten sei. Er habe diesen Schlagstock bei *** gekauft und habe er deshalb gedacht, dass dies erlaubt sei. Der Unfall sei auch nicht wegen einer Beeinträchtigung durch Drogen erfolgt, sondern sei der wegen Übermüdung eingetreten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am *** unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hatte am *** einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Im Zuge der Amtshandlung wurde im Handschuhfach ein Teleskopschlagstock vorgefunden. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer dieses Schlagstocks. Ebenso wurde bei der Amtshandlung ein Drogentest durchgeführt, welcher positiv verlief. Als Unfallursache war Übermüdung festzustellen. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist unstrittig. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er nicht wusste, dass es sich bei dem Teleskopschlagstock um eine verbotene Waffe handelte und er diese ganz normal bei *** gekauft habe, wird das Vorbringen als glaubwürdig eingestuft. Erkundigungen in diese Richtung habe er keine vorgenommen. Den Drogenkonsum konnte sich der Beschwerdeführer nicht erklären. Dieses Vorbringen wird als Schutzbehauptung gewertet, da es dem erkennenden Gericht nicht als logisch und nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer den Konsum von Drogen mit THC, nicht bemerkt habe. Rechtlich folgt:
G sind Waffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Paragraph eins, WaffG sind Waffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
G hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
G sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen verboten, der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen.
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen verboten, der unter der Bezeichnung „Schlagringe“, „Totschläger“ und „Stahlruten“ bekannten Hiebwaffen. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer in seinem Fahrzeug einen Teleskopschlagstock im Handschuhfach verstaut. Er ist unstrittig Eigentümer dieses Gegenstandes. Der Teleskopschlagstock ist als verbotene Waffe im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 6 WaffG zu werten. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor der Polizei an, dass er den Schlagstock zur Selbstverteidigung mitgeführt habe. Das Vorbringen, dass er geglaubt habe, der Schlagstock sei legal, weil er ihn über *** bestellt habe, ändert nichts daran, dass es sich um eine verbotene Waffe im Sinne des Gesetzes handelt, welche der Beschwerdeführer besaß. Selbst der fahrlässige Besitz einer verbotenen Waffe kann zu einem Waffenverbot führen. Darüber hinaus verlief ein Drogentest auf THC bei dem Beschwerdeführer positiv. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er wisse nicht wie er die Drogen konsumiert habe, bewusst habe er dies niemals getan, ist anzumerken, dass dieses Vorbringen nicht glaubwürdig erscheint. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb man dem Beschwerdeführer Drogen verabreichen sollte, noch hat er dazu irgendwelche Erklärungen abgeben können. Die Verantwortung, dass er das Neujahr gefeiert habe und mehrmals so durch Alkohol beeinträchtigt war, dass er einen Drogenkonsum nicht mitbekommen hätte, stellt neben dem Besitz der verbotenen Waffe, ein weiteres Indiz dar, dass der Beschwerdeführer sehr sorglos im Umgang mit Rechtsvorschriften ist. Letztlich erweist sich aber auch die Unfallursache – Übermüdung - als Indiz für die Sorglosigkeit des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer in seinem Fahrzeug einen Teleskopschlagstock im Handschuhfach verstaut. Er ist unstrittig Eigentümer dieses Gegenstandes. Der Teleskopschlagstock ist als verbotene Waffe im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG zu werten. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vor der Polizei an, dass er den Schlagstock zur Selbstverteidigung mitgeführt habe. Das Vorbringen, dass er geglaubt habe, der Schlagstock sei legal, weil er ihn über *** bestellt habe, ändert nichts daran, dass es sich um eine verbotene Waffe im Sinne des Gesetzes handelt, welche der Beschwerdeführer besaß. Selbst der fahrlässige Besitz einer verbotenen Waffe kann zu einem Waffenverbot führen. Darüber hinaus verlief ein Drogentest auf THC bei dem Beschwerdeführer positiv. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er wisse nicht wie er die Drogen konsumiert habe, bewusst habe er dies niemals getan, ist anzumerken, dass dieses Vorbringen nicht glaubwürdig erscheint. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb man dem Beschwerdeführer Drogen verabreichen sollte, noch hat er dazu irgendwelche Erklärungen abgeben können. Die Verantwortung, dass er das Neujahr gefeiert habe und mehrmals so durch Alkohol beeinträchtigt war, dass er einen Drogenkonsum nicht mitbekommen hätte, stellt neben dem Besitz der verbotenen Waffe, ein weiteres Indiz dar, dass der Beschwerdeführer sehr sorglos im Umgang mit Rechtsvorschriften ist. Letztlich erweist sich aber auch die Unfallursache – Übermüdung - als Indiz für die Sorglosigkeit des Beschwerdeführers. Aus der Summe dieser Indizien ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne des Gesetzes vorliegt, die die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. So hat sich im Verfahren herausgestellt, dass der Beschwerdeführer eine verbotene Waffe im Fahrzeug mitführte. Ebenso stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer positiv auf THC getestet wurde. Schon alleine diese beiden Umstände in Kombination legen es nahe, dass die gerechtfertigte Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer die verbotene Waffe (auch über das Maß zur Selbstverteidigung) mißbräuchlich Verwenden könnte und ihm der Einsatz dieser auch zuzutrauen ist. Dies insbesondere bei möglichen Streitigkeiten in Bezug auf Drogen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.369.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.