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{'item': 'LVwG-AV-695/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-695/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des Herrn ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom ***, Zl. ***, mit welchem ein Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 112 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 i.V.m.Paragraph 112, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 i.V.m. § 19 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NiederösterreichParagraph 19, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom *** wurde ein Antrag von Herrn *** vom *** auf Befreiung von der Beitragspflicht zu Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seiner Sitzung am *** gemäß § 19 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass weder ein gleichwertiger Versorgungsanspruch einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes noch ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum feststellbar sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt seien. Auch wenn der Antragsteller monatliche Beiträge an die Pensionsversicherung der Dentisten in Israel leiste, sei Israel kein Mitgliedsstaat des EWR und habe – unabhängig davon – der Antragsteller auch keinen gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich gleichwertigen Versorgungsanspruch nachgewiesen.Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom *** wurde ein Antrag von Herrn *** vom *** auf Befreiung von der Beitragspflicht zu Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in seiner Sitzung am *** gemäß Paragraph 19, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass weder ein gleichwertiger Versorgungsanspruch einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes noch ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum feststellbar sei, weshalb die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht erfüllt seien. Auch wenn der Antragsteller monatliche Beiträge an die Pensionsversicherung der Dentisten in Israel leiste, sei Israel kein Mitgliedsstaat des EWR und habe – unabhängig davon – der Antragsteller auch keinen gegenüber dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich gleichwertigen Versorgungsanspruch nachgewiesen. Dagegen wurde von Herrn *** fristgerecht Beschwerde erhoben. Er begründet diese damit, dass er als angestellter Zahnarzt an der *** (***) derzeit über ein Nettogehalt von ca. 2.370,-- verfüge, von dem Versicherungen, Lebensunterhalt, Wohnung und Pensionszahlungen für Zahnärzte in Israel bezahlt werden müssten. Er werde Ende April dieses Jahres zudem heiraten und müsse seiner Frau, die ihn nach Österreich begleiten werde, Sprachkurse sowie den Lebensunterhalt finanzieren. Er sehe ein, dass das Prinzip des Wohlfahrtsfonds ein lobens- und unterstützenswertes sei, zu dem er auch gern bereit sei, sobald seine persönlichen Unkosten gedeckt seien. Er ersuche um neuerliche Bewertung seines Falles und Ermöglichung einer zeitweisen Befreiung, bis er finanziell auf festerem Boden stehe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt nachstehenden Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist seit *** in die Zahnärzteliste der Österreichischen Zahnärztekammer eingetragen. Er ist seit diesem Zeitpunkt angestellter Zahnarzt bei der *** in ***. Mit Schriftsatz vom *** stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den „Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht (Mitgliedschaft in einem anderen Wohlfahrtsfonds/Versorgungswerk)“ unter Verwendung eines von der Ärztekammer für Niederösterreich zur Verfügung gestellten Formulares. Beantragt wurde gemäß § 112 Abs. 2 Ärztegesetz die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds aufgrund seiner Zugehörigkeit zum berufsständischen Versorgungswerk außerhalb Österreichs: „Israel“. Dem Antrag war eine Bestätigung, teils in englischer, teils in hebräischer und arabischer Sprache angeschlossen, aus der hervorgeht, dass Herr *** seit Mai *** monatlich in Israel in eine Dentisten-Pensionsversicherung einzahle. Mit Schriftsatz vom *** stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den „Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht (Mitgliedschaft in einem anderen Wohlfahrtsfonds/Versorgungswerk)“ unter Verwendung eines von der Ärztekammer für Niederösterreich zur Verfügung gestellten Formulares. Beantragt wurde gemäß Paragraph 112, Absatz 2, Ärztegesetz die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds aufgrund seiner Zugehörigkeit zum berufsständischen Versorgungswerk außerhalb Österreichs: „Israel“. Dem Antrag war eine Bestätigung, teils in englischer, teils in hebräischer und arabischer Sprache angeschlossen, aus der hervorgeht, dass Herr *** seit Mai *** monatlich in Israel in eine Dentisten-Pensionsversicherung einzahle. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu wie folgt erwogen: Gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich sind die ordentlichen Mitglieder der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich gemäß § 10 Abs. 1 Zahnärztekammergesetz – mit Ausnahme der Dentisten – während der Dauer ihrer Kammerzugehörigkeit zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichtet.Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich sind die ordentlichen Mitglieder der Landeszahnärztekammer für Niederösterreich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Zahnärztekammergesetz – mit Ausnahme der Dentisten – während der Dauer ihrer Kammerzugehörigkeit zur Leistung der in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich verpflichtet. § 19 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautet:Paragraph 19, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautet: „Befreiung von der Beitragspflicht

(1)Erbringt ein WFF-Mitglied im Sinne des § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe-
(1)Erbringt ein WFF-Mitglied im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 3, den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem WFF besteht, und übt er keine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Ärztegesetz oder § 23 Z. 1 Zahnärztegesetz aus, ist er auf Antrag, ausgenommen die auf die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen nach der Beitragsordnung zu leistenden Beiträge, von der Verpflichtung der Beitragsleistung zum WFF zu befreien. Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 oder § 23 Z. 1 Zahnärztegesetz aus, bleiben neben dem Beitrag zur Grundrente auch die Beiträge zu allen anderen Leistungen bestehen.oder Versorgungsgenuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem WFF besteht, und übt er keine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, Ärztegesetz oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, ist er auf Antrag, ausgenommen die auf die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie die sonstigen Unterstützungsleistungen nach der Beitragsordnung zu leistenden Beiträge, von der Verpflichtung der Beitragsleistung zum WFF zu befreien. Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, oder Paragraph 23, Ziffer eins, Zahnärztegesetz aus, bleiben neben dem Beitrag zur Grundrente auch die Beiträge zu allen anderen Leistungen bestehen.
(2)Erbringt ein WFF-Mitglied im Sinne des § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 den Nachweis
(2)Erbringt ein WFF-Mitglied im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, oder Absatz 3, den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 Abs. 1 Ärztegesetz befreit.Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach Paragraph 109, Absatz eins, Ärztegesetz befreit.
(3)Anträge auf Befreiung gemäß § 19 sind unter Vorlage geeigneter Nachweise einzubringen.“
(3)Anträge auf Befreiung gemäß Paragraph 19, sind unter Vorlage geeigneter Nachweise einzubringen.“ § 109 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) lautet:Paragraph 109, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) lautet: „Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (§ 68 Abs. 4 letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.“„Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit für weniger als sechs Monate sowie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich einer anderen Ärztekammer oder im Ausland auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften (Paragraph 68, Absatz 4, letzter Satz) gilt diesbezüglich als ununterbrochene Berufsausübung. Nimmt er seine ärztliche Tätigkeit gleichzeitig im Bereich mehrerer Ärztekammern auf, so obliegt ihm die Wahl, zu welchem Wohlfahrtsfonds er seine Beiträge leistet.“ § 112 Abs. 2 Ärztegesetz lautet:Paragraph 112, Absatz 2, Ärztegesetz lautet: „Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs) Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 befreit. Eine diesbezügliche, längstens bis zum
  1. Jänner 2005 rückwirkende Befreiung ist zulässig.“„Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zum Wohlfahrtsfonds einer anderen Ärztekammer des Bundesgebietes oder ein zumindest annähernd gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs) Genuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, wird er auf Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach Paragraph 109, befreit. Eine diesbezügliche, längstens bis zum
  2. Jänner 2005 rückwirkende Befreiung ist zulässig.“ Indem Israel keine Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, kann die vom Beschwerdeführer dargelegte Einzahlung in eine israelische Zahnärzte-Pensionsversicherung bereits aus diesem Grund keinen zumindest annähernd gleichwertigen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss aufgrund der Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, begründen. Die erstinstanzliche Behörde hat daher folgerichtig den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht wegen Mitgliedschaft in einem anderen Wohlfahrtsfonds/Versorgungswerk gemäß § 19 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich abgewiesen.Die erstinstanzliche Behörde hat daher folgerichtig den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht wegen Mitgliedschaft in einem anderen Wohlfahrtsfonds/Versorgungswerk gemäß Paragraph 19, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich abgewiesen. Dem verfahrensgegenständlichen Akt sind weiters „Kommunikationseinträge“ zu entnehmen, wonach Herr *** den verfahrensgegenständlichen Antrag eventuell auch als 100%-Ermäßigung verstanden wissen wolle, ergänzend in einem weiteren Telefonat unter anderem mitgeteilt habe, dass er nicht gut verdiene, die Beiträge nicht zahlen könne, indem er Lebenshaltungskosten für sich und seine Frau zu tragen habe., Dem verfahrensgegenständlichen Akt sind weiters „Kommunikationseinträge“ zu entnehmen, wonach Herr *** den verfahrensgegenständlichen Antrag eventuell auch als 100%-Ermäßigung verstanden wissen wolle, ergänzend in einem weiteren Telefonat unter anderem mitgeteilt habe, dass er nicht gut verdiene, die Beiträge nicht zahlen könne, indem er Lebenshaltungskosten für sich und seine Frau zu tragen habe. Dazu wird seitens des erkennenden Gerichts dem Beschwerdeführer informativ zur Kenntnis gebracht, dass gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich jede Ermäßigung schriftlich unter Vorlage der in Dazu wird seitens des erkennenden Gerichts dem Beschwerdeführer informativ zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraph 15, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich jede Ermäßigung schriftlich unter Vorlage der in § 13 Abs. 1 Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen ist. Paragraph 13, Absatz eins, Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen ist. § 15 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautet:Paragraph 15, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautet: „
(1)Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in § 13 Abs. 1 Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen.„
(1)Jede Ermäßigung ist schriftlich unter Vorlage der in Paragraph 13, Absatz eins, Beitragsordnung vorgesehenen Unterlagen oder anderer geeigneter Nachweise zu beantragen.
(2)Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idF BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idF BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idF BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idF BGBl I Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.
(2)Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände können die WFF-Beiträge auf Antrag des WFF-Mitgliedes nach Billigkeit ermäßigt oder in Härtefällen nachgelassen werden. Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.
(3)Ermäßigungen und Befreiungen sind rückwirkend höchstens bis zum Beginn des siebtvorangegangenen Beitragsjahres zulässig. Darüber hinaus können Ermäßigungen und Befreiungen rückwirkend ausgesprochen werden, wenn dem WFF-Mitglied ein Verstoß gegen Melde- und Auskunftspflichten nicht vorwerfbar ist oder wenn noch keine Vorschreibungen oder Kontoinformationen über diesen Zeitraum an das WFF-Mitglied ergangen sind. Es steht dem Beschwerdeführer frei, einen schriftlichen Antrag auf Ermäßigung der Beiträge unter Vorlage der vorgesehenen Nachweise zustellen. Ohne einer allfälligen Antragstellung und Entscheidung durch die Erstbehörde vorweggreifen zu wollen, wird dazu als „obiter dictum“ die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur wiedergegeben: Hinsichtlich der Frage des Vorliegens berücksichtigungswürdigender Umstände (vgl. § 111 ÄrzteG 1998, § 15 Abs. 2 der Satzung WFF) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen in anderen Bundesländern bereits mehrfach ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann (vgl. zB jüngst VwGH 2.4.2014, 2011/11/0133, mwN). Den in den Satzungen aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen Einkommensverlust zur Folge hat. Hinsichtlich der Frage des Vorliegens berücksichtigungswürdigender Umstände vergleiche Paragraph 111, ÄrzteG 1998, Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung WFF) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zu vergleichbaren Satzungsbestimmungen in anderen Bundesländern bereits mehrfach ausgeführt, dass von einem berücksichtigungswürdigen Umstand nur bei Vorliegen eines außergewöhnlichen Ereignisses gesprochen werden kann vergleiche zB jüngst VwGH 2.4.2014, 2011/11/0133, mwN). Den in den Satzungen aufgezählten Gründen, die eine Ermäßigung oder einen Nachlass der Fondsbeiträge rechtfertigen, liegen überwiegend außergewöhnliche Ereignisse zu Grunde, die außerhalb der Einflusssphäre des Fondsmitglieds liegen und das Fondsmitglied an der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit hindern, was einen Einkommensverlust zur Folge hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren ausgeführt, dass der Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat (vgl. VwGH 8.8.2002, 2000/11/0227; 18.3.2003, 2002/11/0009; 24.6.2003, 2001/11/0328; 18.11.2008, 2006/11/0126; 2.4.2014, 2011/11/0133). Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren ausgeführt, dass der Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat vergleiche VwGH 8.8.2002, 2000/11/0227; 18.3.2003, 2002/11/0009; 24.6.2003, 2001/11/0328; 18.11.2008, 2006/11/0126; 2.4.2014, 2011/11/0133). Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Umstandes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingegen dann zu bejahen, wenn das Fondsmitglied infolge eines krankheitsbedingten erheblichen Rückganges der Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr bestreiten kann. Ein durch eine Krankheit – als außergewöhnliches Ereignis, das außerhalb der Sphäre des Betreffenden liegt – entstandener erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Rückgang der Einkünfte (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) stellt daher einen berücksichtigungswürdigen Umstand dar (s. etwa VwGH 24.5.2011, 2008/11/0182, zur Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich). Weiters wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass – entsprechend einem Vermerk im erstinstanzlichen Verfahrensakt ihm die Höchstbeiträge mangels Vorlage von Unterlagen vorgeschrieben wurden. § 13 Abs. 2 der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich lautet:Paragraph 13, Absatz 2, der Beitragsordnung der Ärztekammer für Niederösterreich lautet: „WFF-Mitglieder, die nach der Erhebung der Einnahmen für das laufende Beitragsjahr beitragspflichtig werden, haben die unter Abs. 1 angeführten Unterlagen binnen vier Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft vorzulegen. Werden – unbeschadet des § 5 Abs. 1 – trotz zweimaliger Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt, werden bis zur Vorlage die Höchstbeiträge vorgeschrieben.“„WFF-Mitglieder, die nach der Erhebung der Einnahmen für das laufende Beitragsjahr beitragspflichtig werden, haben die unter Absatz eins, angeführten Unterlagen binnen vier Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft vorzulegen. Werden – unbeschadet des Paragraph 5, Absatz eins, – trotz zweimaliger Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt, werden bis zur Vorlage die Höchstbeiträge vorgeschrieben.“ Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.695.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.