RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-948/002-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides der BH X, betreffend ***, vertreten durch RA *** in ***, ***, verbunden mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom *** der BH X, Zl. ***, ohne weiteres Verfahren unverzüglich folgendenDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides der BH römisch zehn, betreffend ***, vertreten durch RA *** in ***, ***, verbunden mit der Beschwerde gegen den Bescheid vom *** der BH römisch zehn, Zl. ***, ohne weiteres Verfahren unverzüglich folgenden BESCHLUSS gefasst:
- Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird abgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den VwGH nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den VwGH nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid vom *** zu Zl. ***, wurde seitens der BH X der Entzug der Lenkberechtigung für die im Spruch genannten, konkret angeführten Klassen bis *** in der Person des *** in vollem Umfang bestätigt, die angeordnete Nachschulung aufrecht gehalten und gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.Mit Bescheid vom *** zu Zl. ***, wurde seitens der BH römisch zehn der Entzug der Lenkberechtigung für die im Spruch genannten, konkret angeführten Klassen bis *** in der Person des *** in vollem Umfang bestätigt, die angeordnete Nachschulung aufrecht gehalten und gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründet wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten sei (§ 13 Abs. 2 VwGVG).Begründet wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten sei (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG). In der gegen diesen Bescheid vorliegenden Beschwerde der ausgewiesenen Rechtsvertretung des *** wurde unter Punkt II der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt und dies damit begründet, dass der Entzug der Lenkberechtigung für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle, der Beschwerdeführer im Unternehmen seiner Ehegattin beschäftigt sei, es sich um einen Kleinstbetrieb handle, und dieser auf die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers angewiesen sei. Die Vollstreckung des Führerscheinentzuges stelle eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes dar. In der gegen diesen Bescheid vorliegenden Beschwerde der ausgewiesenen Rechtsvertretung des *** wurde unter Punkt römisch zwei der Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt und dies damit begründet, dass der Entzug der Lenkberechtigung für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstelle, der Beschwerdeführer im Unternehmen seiner Ehegattin beschäftigt sei, es sich um einen Kleinstbetrieb handle, und dieser auf die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers angewiesen sei. Die Vollstreckung des Führerscheinentzuges stelle eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebes dar. Bei einer Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu befürchten, dass selbst bei einem Beschwerdeerfolg der Beschwerdeführer wohl seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen könne, das Unternehmen der Gattin in der Zwischenzeit jedoch Kunden verloren hätte und eine wirtschaftliche Schädigung eintreten würde, wobei sogar die Insolvenz drohe. Dringende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, werde der Beschwerdeführer in Zukunft mit Alkohol vorsichtiger und verantwortungsvoller umgehen, sei bereits ein Sinneswandel beim Beschwerdeführer eingetreten, und stelle er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Dahingehend hat das LVwG NÖ erwogen wie folgt: Unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes ist gegenständlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu verwerfen und abzuweisen. Im Einzelnen wird dazu ausgeführt wie folgt: § 13 Abs. 2 VwGVG bestimmt im Wesentlichen, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG bestimmt im Wesentlichen, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen kann, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Dieser unter Punkt II gestellte Antrag ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht bekämpfbar und entscheidet das Verwaltungsgericht darüber in angemessener Frist unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern, ohne weiteres Verfahren, dies unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes.Dieser unter Punkt römisch zwei gestellte Antrag ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht bekämpfbar und entscheidet das Verwaltungsgericht darüber in angemessener Frist unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern, ohne weiteres Verfahren, dies unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur – bspw. VwGH Zl. Ra 2015/11/0011-7 – die Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat, sondern als Sicherungsmaßnahme rechtlich zu qualifizieren ist (analog dem grundlegenden Erkenntnis des VfGH vom 11.10.2013 zu B 1031/02 uva). Auch unter Berücksichtigung der einzelnen individualisierenden Merkmale, die zur Einleitung gegenständlichen Führerscheinentzugsverfahrens führten, unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass es sich hiebei um keine erstmalige behördliche Entziehung der Lenkberechtigung handelt, da dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der BH X vom *** die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten entzogen wurde, ist die vorzeitige Vollstreckung gegenständlichen Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten, ist die Vollstreckung dieser Sicherungsmaßnahme unaufschiebbar und – auch nach ständiger VwGH-Judikatur – haben allfällige wirtschaftliche, finanzielle und allenfalls auch persönliche Nachteile, die durch die Vollstreckung des Führerscheinentzuges entstehen, außer Betracht zu bleiben und stellt das Interesse der Öffentlichkeit und der Verkehrsteilnehmer im Sinne der Verkehrssicherheit ein höherwertiges Gut dar, als im Übrigen nur pro futuro vermutete, negative Auswirkungen in der Person des Beschwerdeführers, respektive seines Arbeitgebers, seiner Ehegattin.Auch unter Berücksichtigung der einzelnen individualisierenden Merkmale, die zur Einleitung gegenständlichen Führerscheinentzugsverfahrens führten, unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass es sich hiebei um keine erstmalige behördliche Entziehung der Lenkberechtigung handelt, da dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der BH römisch zehn vom *** die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Monaten entzogen wurde, ist die vorzeitige Vollstreckung gegenständlichen Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten, ist die Vollstreckung dieser Sicherungsmaßnahme unaufschiebbar und – auch nach ständiger VwGH-Judikatur – haben allfällige wirtschaftliche, finanzielle und allenfalls auch persönliche Nachteile, die durch die Vollstreckung des Führerscheinentzuges entstehen, außer Betracht zu bleiben und stellt das Interesse der Öffentlichkeit und der Verkehrsteilnehmer im Sinne der Verkehrssicherheit ein höherwertiges Gut dar, als im Übrigen nur pro futuro vermutete, negative Auswirkungen in der Person des Beschwerdeführers, respektive seines Arbeitgebers, seiner Ehegattin. Schon unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass vor etlichen Jahren *** der Führerschein zu entziehen war, dies wegen desselben Deliktes, hätte einen besonnenen, der durchschnittlichen Betrachtungsnorm zu sehenden Verkehrsteilnehmer nachhaltig davon überzeugen müssen, dass das alkoholisierte Lenken von Kraftfahrzeugen bezogen auf seine persönliche Situation auch gravierende Nachteile im Familienverband mit sich bringen könnte. Dass dies seitens des Beschwerdeführers vor Tatbegehung nicht in Betracht gezogen wurde, ist bei der zutreffenden und durchgeführten Interessensabwägung niederrangig gegenüber den öffentlichen Interessen einzustufen. Im Übrigen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24.05.2012 zu Zl. 2002/18/0001 definitiv ausgeführt, dass der Eintritt eines materiellen Schadens dem Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ nicht immanent ist. Darüber hinaus handelt es sich bei dem behördlicherseits festgestellten Wert an Atemluftalkoholwert um einen solchen, dass bei Stattgabe der aufschiebenden Wirkung den berührten öffentlichen Interessen ein gravierender Nachteil drohen würde, sohin die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist, die Ausführungen hinsichtlich des zwischenzeitig eingetretenen Sinneswandels in der Person des Beschwerdeführers in keinster Weise nachvollziehbar oder objektiviert sind und es sich hiebei um reine rechtliche Schutzbehauptungen, respektive Ausführungen, handelt. So weiters vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seine Verfehlungen eingestanden hätte, ist darauf hinzuweisen, dass das Betretenwerden dieser Zuwiderhandlung weder als Geständnis rechtlich zu qualifizieren ist, noch einer Schuldeinsicht gleichzuhalten ist. Es war daher gegenständlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Eine ordentliche Revision ist gegenständlich gegen diesen Beschluss deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich dieser Rechtsfrage um keine solche handelt, der erhebliche rechtliche Bedeutung beizumessen ist, zur Frage der Abweisung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine ständige, als einschlägig anzusehende höchstgerichtliche VwGH-Judikatur ergangen ist und dieser Beschluss nicht von der Rechtsmeinung des VwGH abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.948.002.2015