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{'item': 'LVwG-AB-14-0765'}

Obsah (14)§ 279§ 25a§ 262§ 13§ 10§ 19§ 1§ 2a§ 2§ 9§ 12§ 4§ 274Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0765 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

§ 279

der Bundesabgabenordnung – BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 279, der Bundesabgabenordnung – BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus den von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** erteilte Herrn *** und Frau *** mit rechtskräftigem Bescheid vom ***, Zl. ***, als Baubehörde I. Instanz die Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** erteilte Herrn *** und Frau *** mit rechtskräftigem Bescheid vom ***, Zl. ***, als Baubehörde römisch eins. Instanz die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***). Mit rechtskräftigem Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Herrn *** als Baubehörde I. Instanz sodann die baubehördliche Bewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses in Form der Errichtung einer zweiten – abgeschlossenen - Wohneinheit im Dachgeschoss des bewilligten Einfamilienhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Mit rechtskräftigem Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Herrn *** als Baubehörde römisch eins. Instanz sodann die baubehördliche Bewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses in Form der Errichtung einer zweiten – abgeschlossenen - Wohneinheit im Dachgeschoss des bewilligten Einfamilienhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Mit Fertigstellungsanzeige vom ***, die am selben Tag bei der Behörde einlangte, zeigte Herr *** bei der Behörde an, dass er am *** das bewilligte Bauvorhaben vollendet hätte. Mit Schreiben vom *** teilte ihm die Baubehörde mit, dass er aufgrund der Fertigstellungsanzeige sein Vorhaben seit dem *** benützen dürfe. Mit Kaufvertrag vom *** erwarben Herr *** und Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) je zur Hälfte die verfahrensgegenständliche Liegenschaft und wurde für diese mit Grundbuchbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, TZ ***, das Eigentumsrecht im Grundbuch einverleibt. Das für den Eigentumserwerb an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft maßgebliche Grundbuchsgesuch der beiden Beschwerdeführer ist am *** beim Grundbuchsgericht *** eingelangt. Am *** erfolgte auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine Erhebung der Voraussetzungen für die Berechnung der Kanalanschluss- bzw. Kanalbenützungsgebühr und des Wasseranschlusses nach dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 und wurde am selben Tag eine Veränderungsanzeige bei der Behörde eingebracht. Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde den beiden Beschwerdeführern für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 1.639,64 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz in der Höhe von € 14,20, eine Berechnungsfläche von 415,58 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 170,29 m² bebauter Fläche und 3+1 angeschlossene Geschosse sowie 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 310,61 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 157,07 m² und 2+1 angeschlossene Geschosse sowie 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. In der dagegen erhobenen Berufung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sie die verfahrensgegenständliche Liegenschaft erst im Jahr *** käuflich erworben hätten. Die verfahrensgegenständliche Vorschreibung habe ihr Rechtsvorgänger durch die Errichtung der Wohnung im Dachgeschoss verursacht, wobei die Baubewilligung aus dem Jahr *** stamme und die Fertigstellungsanzeige der Behörde erst am *** vorgelegt worden sei. In dieser Zeit sei die neu ausgebaute Wohnung ohne Fertigstellungsanzeige und mit Wissen der Behörde benutzt worden. Da die Abgabe zum Zeitpunkt der Fertigstellung fällig gewesen wäre, sei diese eindeutig ihrem Rechtsvorgänger zuzuordnen. Mit Abgabenbescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung

§ 262i

Vm 288 der BAO keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom *** erworben hätten, der Grundbuchbeschluss sei mit *** erfolgt. Eine Fertigstellungsanzeige bezüglich des Ausbaus des Dachgeschosses zu einer Wohneinheit sei der Baubehörde von ihrem Rechtsvorgänger am *** angezeigt worden. Eine Veränderungsanzeige an die Abgabenbehörde

§ 13

des NÖ Kanalgesetzes 1977 sei bis zum *** nicht eingebracht worden.

§ 10

des NÖ Kanalgesetzes 1977 würden die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Bescheide auch gegen alle späteren Eigentümer wirken.

§ 19

der BAO würden bei der Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen; dazu würden nicht nur das Abgabenschuldverhältnis, sondern auch sonstige abgabenrechtliche Pflichten und Berechtigungen zählen. Für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge sei es auch unbeachtlich, ob die Rechte und Pflichten im Übergangszeitpunkt bereits bescheidmäßig festgestellt worden seien, ob sie sich aus einem eingeleiteten Verfahren ergeben würden oder ob sie auf Grund der Gesetzeslage gegenüber dem Rechtsvorgänger bestanden hätten. Am *** sei die Erhebung durch die von der Marktgemeinde *** dazu beauftragte ***. erfolgt. Diese von den Beschwerdeführern unterfertigte Erhebung diene dabei als Veränderungsanzeige

§ 13des NÖ Kanalgesetzes 1977.

Aufgrund dieser Veränderungsanzeige sei ihnen mit Bescheid vom *** eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben worden.Mit Abgabenbescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung

Paragraph 262, in Verbindung mit 288 der BAO keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom *** erworben hätten, der Grundbuchbeschluss sei mit *** erfolgt. Eine Fertigstellungsanzeige bezüglich des Ausbaus des Dachgeschosses zu einer Wohneinheit sei der Baubehörde von ihrem Rechtsvorgänger am *** angezeigt worden. Eine Veränderungsanzeige an die Abgabenbehörde

Paragraph 13, des NÖ Kanalgesetzes 1977 sei bis zum *** nicht eingebracht worden.

Paragraph 10, des NÖ Kanalgesetzes 1977 würden die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Bescheide auch gegen alle späteren Eigentümer wirken.

Paragraph 19, der BAO würden bei der Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen; dazu würden nicht nur das Abgabenschuldverhältnis, sondern auch sonstige abgabenrechtliche Pflichten und Berechtigungen zählen. Für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge sei es auch unbeachtlich, ob die Rechte und Pflichten im Übergangszeitpunkt bereits bescheidmäßig festgestellt worden seien, ob sie sich aus einem eingeleiteten Verfahren ergeben würden oder ob sie auf Grund der Gesetzeslage gegenüber dem Rechtsvorgänger bestanden hätten. Am *** sei die Erhebung durch die von der Marktgemeinde *** dazu beauftragte ***. erfolgt. Diese von den Beschwerdeführern unterfertigte Erhebung diene dabei als Veränderungsanzeige

Paragraph 13, des NÖ Kanalgesetzes 1977. Aufgrund dieser Veränderungsanzeige sei ihnen mit Bescheid vom *** eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde behaupteten die beiden Beschwerdeführer, dass das Dachgeschoss ihres Wohnhauses wegen der Untätigkeit und wegen Versäumnissen der Behörde von ihrem Rechtsvorgänger jahrelang ohne Benützungsrecht bewohnt worden sei. Während die Baubewilligung am *** ausgestellt worden sei, sei die Fertigstellungsanzeige am *** der Behörde vorgelegt worden. Für die betroffene zusätzliche Wohnfläche seien also jahrelang weder die laufende Kanalbenützungsgebühr noch die einmaligen Kanaleinmündungsergänzungsabgabe und Wasseranschlussergänzungsabgabe entrichtet worden. Die Veränderung und die jahrelange Nutzung des Dachgeschosses seien der Behörde bekannt gewesen und so wäre es an ihr gelegen, ihrem Rechtsvorgänger auch die Ausstellung einer Veränderungsanzeige aufzutragen. Auch als ihr Rechtsvorgänger die Fertigstellungsanzeige auf ihrem vertraglichen Druck hin eingereicht hätte, hätte es die Gemeinde wiederum versäumt, die beiden Ergänzungsabgaben vorzuschreiben, wobei § 12 Abs. 1 lit. b des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Entstehung der Abgabenschuld regeln würde. Ihrer Meinung nach würde ihnen aufgrund dieser Umstände diese Ergänzungsabgabe zu Unrecht vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Beschwerde behaupteten die beiden Beschwerdeführer, dass das Dachgeschoss ihres Wohnhauses wegen der Untätigkeit und wegen Versäumnissen der Behörde von ihrem Rechtsvorgänger jahrelang ohne Benützungsrecht bewohnt worden sei. Während die Baubewilligung am *** ausgestellt worden sei, sei die Fertigstellungsanzeige am *** der Behörde vorgelegt worden. Für die betroffene zusätzliche Wohnfläche seien also jahrelang weder die laufende Kanalbenützungsgebühr noch die einmaligen Kanaleinmündungsergänzungsabgabe und Wasseranschlussergänzungsabgabe entrichtet worden. Die Veränderung und die jahrelange Nutzung des Dachgeschosses seien der Behörde bekannt gewesen und so wäre es an ihr gelegen, ihrem Rechtsvorgänger auch die Ausstellung einer Veränderungsanzeige aufzutragen. Auch als ihr Rechtsvorgänger die Fertigstellungsanzeige auf ihrem vertraglichen Druck hin eingereicht hätte, hätte es die Gemeinde wiederum versäumt, die beiden Ergänzungsabgaben vorzuschreiben, wobei Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Entstehung der Abgabenschuld regeln würde. Ihrer Meinung nach würde ihnen aufgrund dieser Umstände diese Ergänzungsabgabe zu Unrecht vorgeschrieben. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 1Abs.

1 der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Paragraph eins, Absatz eins, der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a

der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Paragraph 2 a, der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 279Abs.

1 der BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, der BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind die Abgabenbehörden im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sind die Abgabenbehörden im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 2Abs.

1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

Paragraph 2, Absatz eins, des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6 eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle ist bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.

§ 9des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist die Kanalerrichtungsabgabe im Sinne des § 1 Abs.

1 (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs- und Kanalsonderabgabe) unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …

Paragraph 9, des NÖ Kanalgesetzes 1977 ist die Kanalerrichtungsabgabe im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, (Kanaleinmündungs-, Kanalergänzungs- und Kanalsonderabgabe) unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. … Sind Liegenschaftseigentümer und Eigentümer des Bauwerks oder Bauwerber verschiedene Personen, so ist die Kanalerrichtungsabgabe vom Eigentümer des Bauwerks oder Bauwerber zu entrichten.

§ 10

des NÖ Kanalgesetzes 1977 wirken die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Entscheidungen, mit Ausnahme jener nach § 15, auch gegen alle späteren Eigentümer.

Paragraph 10, des NÖ Kanalgesetzes 1977 wirken die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Entscheidungen, mit Ausnahme jener nach Paragraph 15,, auch gegen alle späteren Eigentümer.

§ 12Abs.

1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe)

Paragraph 12, Absatz eins, des NÖ Kanalgesetzes 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe)

  1. a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
  2. b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
  3. c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Kanal von der belangten Behörde im Instanzenzug bestätigt, womit über diese Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom *** inhaltlich – durch Abweisung der Berufung – abgesprochen wurde. Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde, ob die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft dem Grunde nach rechtmäßig vorgeschrieben wurde, zumal die beiden Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, dass der Abgabenanspruch der Gemeinde durch die Duldung der nicht rechtmäßigen Nutzung der Dachgeschosswohnung durch ihren Rechtsvorgänger bereits zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sie noch gar nicht Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gewesen seien, weshalb die verfahrensgegenständliche Abgabe nicht ihnen, sondern ihrem Rechtsvorgänger vorzuschreiben wäre. Diesbezüglich sind die beiden Beschwerdeführer aus folgenden Gründen im Recht: Die Vorschreibung einer Abgabe setzt die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes und das Bestehen einer Abgabenschuld voraus. Der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die verfahrensgegenständliche Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe – und somit die Abgabenschuld - kann im vorliegenden Fall nicht auf die Bestimmung des § 13 des NÖ Kanalgesetzes 1977, sondern nur auf die Bestimmung des § 12 des NÖ Kanalgesetzes 1977 gestützt werden, weshalb im gegenständlichen Fall der verfahrensgegenständliche Abgabenanspruch der Gemeinde nur aufgrund der vom Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer errichteten Dachgeschosswohnung entstanden sein kann. Für den verfahrensgegenständlichen Fall ist die Bestimmung des § 12 Abs. 1 lit. b des NÖ Kanalgesetzes 1977 heranzuziehen, wonach die Abgabenschuld für die verfahrensgegenständliche Ergänzungsabgabe im Falle der Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Abgabenbehörde entsteht. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt wurde, ist die vom Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer eingebrachte Fertigstellungsanzeige für die Dachgeschosswohnung am *** bei der Behörde eingelangt, sodass zu diesem Zeitpunkt die verfahrensgegenständliche Abgabenschuld entstanden ist. Der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die verfahrensgegenständliche Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe – und somit die Abgabenschuld - kann im vorliegenden Fall nicht auf die Bestimmung des Paragraph 13, des NÖ Kanalgesetzes 1977, sondern nur auf die Bestimmung des Paragraph 12, des NÖ Kanalgesetzes 1977 gestützt werden, weshalb im gegenständlichen Fall der verfahrensgegenständliche Abgabenanspruch der Gemeinde nur aufgrund der vom Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer errichteten Dachgeschosswohnung entstanden sein kann. Für den verfahrensgegenständlichen Fall ist die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, des NÖ Kanalgesetzes 1977 heranzuziehen, wonach die Abgabenschuld für die verfahrensgegenständliche Ergänzungsabgabe im Falle der Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Abgabenbehörde entsteht. Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt wurde, ist die vom Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer eingebrachte Fertigstellungsanzeige für die Dachgeschosswohnung am *** bei der Behörde eingelangt, sodass zu diesem Zeitpunkt die verfahrensgegenständliche Abgabenschuld entstanden ist. Abgabenschuldner der Kanaleinmündungsabgabe ist

§ 9NÖ Kanalgesetz 1977 der Liegenschaftseigentümer.

Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt als Abgabenschuldner jedoch nur der bücherliche Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht.Abgabenschuldner der Kanaleinmündungsabgabe ist

Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 der Liegenschaftseigentümer. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt als Abgabenschuldner jedoch nur der bücherliche Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht.

§ 4

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 wird die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (das sind dingliche Rechte an Liegenschaften wie z.B. das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft) nur durch ihre Eintragung in das Grundbuch bewirkt.

Paragraph 4, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 wird die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (das sind dingliche Rechte an Liegenschaften wie z.B. das Eigentumsrecht an einer Liegenschaft) nur durch ihre Eintragung in das Grundbuch bewirkt. Dieser Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) hat zur Folge, dass Eigentümer einer Liegenschaft grundsätzlich nur derjenige ist, dessen Eigentumsrecht im Grundbuch einverleibt (intabuliert) ist. Im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wurde bereits dargelegt, dass das für den Eigentumserwerb an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft maßgebliche Grundbuchsgesuch der beiden Beschwerdeführer am ***, und somit erst nach dem ***, also nach dem Tag des Einlangens der Fertigstellungsanzeige bei der Behörde, beim Grundbuchsgericht *** eingelangt ist und wurde dieses Grundbuchsgesuch schließlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** auch bewilligt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, wer Eigentümer eines Grundstückes ist, nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechtes unter Bedachtnahme auf den im § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz richtet, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. hiezu VwGH vom

  1. Oktober 1998, Zl. 96/05/0280, m.w.N. aus der Judikatur des OGH, sowie VwGH vom
  2. März 2001, Zl. 2000/05/0078, sowie VwGH vom
  3. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0010) schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuches das Eigentum auf den Erwerber übergeht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, wer Eigentümer eines Grundstückes ist, nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechtes unter Bedachtnahme auf den im Paragraph 431, ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz richtet, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. hiezu VwGH vom
  4. Oktober 1998, Zl. 96/05/0280, m.w.N. aus der Judikatur des OGH, sowie VwGH vom
  5. März 2001, Zl. 2000/05/0078, sowie VwGH vom
  6. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0010) schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuches das Eigentum auf den Erwerber übergeht. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die beiden Beschwerdeführer erst am *** das Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erworben haben, sodass sie im Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige und damit im Zeitpunkt der Entstehung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld nicht Eigentümer und daher nicht Abgabepflichtige im Sinne des § 9 des NÖ Kanalgesetzes 1977 waren. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die beiden Beschwerdeführer erst am *** das Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erworben haben, sodass sie im Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige und damit im Zeitpunkt der Entstehung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld nicht Eigentümer und daher nicht Abgabepflichtige im Sinne des Paragraph 9, des NÖ Kanalgesetzes 1977 waren. Abgabenansprüche der Gemeinde, die hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vor diesem Zeitpunkt (Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchgesuches) entstanden sind, können – zufolge der Zeitbezogenheit von Abgaben – nicht den beiden Beschwerdeführern gegenüber, sondern nur gegenüber dem vorherigen bücherlichen Eigentümer zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung geltend gemacht werden. Wird das bücherliche Eigentum an einer Liegenschaft nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld übertragen, so ist als Abgabenschuldner somit nicht der Rechtsnachfolger, sondern derjenige heranzuziehen, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Liegenschaftseigentümer war. In diesem Zusammenhang ist zu den Ausführungen der Berufungsbehörde in ihrem angefochtenen Bescheid festzuhalten, dass der käufliche Erwerb eines Grundstückes nicht mit einer Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) (z.B. bei einer Erbfgolge) gleichzusetzen ist, sodass es sich bei einem Erwerb eines Grundstückes durch einen Kaufvertrag nicht um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des 19 der BAO handelt. Insofern ist im gegenständlichen Fall auch die Bestimmung des § 10 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu beachten. Diese Bestimmung regelt die dingliche Wirkung von Entscheidungen (Bescheiden). Diese dingliche Wirkung bedeutet, dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf oder ein solcher zulässig wäre (vgl. u.a. VwGH vom
  7. Mai 1984, Zl. 83/17/0241, sowie VwGH vom
  8. Dezember 1988, Zl. 85/17/0126, sowie VwGH vom
  9. Juli 1994, Zl. 92/17/0123, sowie VwGH vom
  10. September 1996, Zl. 93/17/0007, sowie VwGH vom
  11. Juli 2004, Zl. 98/17/0238). Für die Entstehung der dinglichen Wirkung ist jedoch das Vorliegen einer Entscheidung, also eines Abgabenbescheides erforderlich; liegt keine Entscheidung vor, so kann auch eine dingliche Wirkung, welche den neuen Eigentümer eines Grundstückes treffen würde, nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde ist für ein Abgabenschuldverhältnis, das bereits aufgrund der Tatbestandswirkung entsteht, eine solche „in-rem-Wirkung“ oder „dingliche Wirkung“ im NÖ Kanalgesetz 1977 nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung hätte es aber bedurft, um im verfahrensgegenständlichen entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen von der Abgabenbehörde vorgenommenen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können (vgl. u.a. zur vergleichbaren Rechtslage zu den Abgaben nach der NÖ Bauordnung 1996 insbesondere VwGH vom
  12. Juli 1995, Zl. 92/17/0268, sowie VwGH vom
  13. Mai 2008, Zlen. 2005/17/0206 und 2008/17/0074). Insofern ist im gegenständlichen Fall auch die Bestimmung des Paragraph 10, des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu beachten. Diese Bestimmung regelt die dingliche Wirkung von Entscheidungen (Bescheiden). Diese dingliche Wirkung bedeutet, dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf oder ein solcher zulässig wäre vergleiche u.a. VwGH vom
  14. Mai 1984, Zl. 83/17/0241, sowie VwGH vom
  15. Dezember 1988, Zl. 85/17/0126, sowie VwGH vom
  16. Juli 1994, Zl. 92/17/0123, sowie VwGH vom
  17. September 1996, Zl. 93/17/0007, sowie VwGH vom
  18. Juli 2004, Zl. 98/17/0238). Für die Entstehung der dinglichen Wirkung ist jedoch das Vorliegen einer Entscheidung, also eines Abgabenbescheides erforderlich; liegt keine Entscheidung vor, so kann auch eine dingliche Wirkung, welche den neuen Eigentümer eines Grundstückes treffen würde, nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde ist für ein Abgabenschuldverhältnis, das bereits aufgrund der Tatbestandswirkung entsteht, eine solche „in-rem-Wirkung“ oder „dingliche Wirkung“ im NÖ Kanalgesetz 1977 nicht vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung hätte es aber bedurft, um im verfahrensgegenständlichen entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen von der Abgabenbehörde vorgenommenen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können vergleiche u.a. zur vergleichbaren Rechtslage zu den Abgaben nach der NÖ Bauordnung 1996 insbesondere VwGH vom
  19. Juli 1995, Zl. 92/17/0268, sowie VwGH vom
  20. Mai 2008, Zlen. 2005/17/0206 und 2008/17/0074). Aufgrund der vorherigen Ausführungen ergibt sich, dass der Abgabenanspruch der Gemeinde bzw. die Abgabenschuld des damaligen bücherlichen Eigentümers hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Kanaleinmündungsabgabe jedenfalls schon vor dem Einlangen des Grundbuchsgesuches der beiden Beschwerdeführer beim Grundbuchgericht entstanden ist. Die beiden Beschwerdeführer durften daher nicht als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden. Dementsprechend erweisen sich die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe bzw. die Bestätigung dieser Vorschreibung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als rechtswidrig, weshalb der angefochtene Berufungsbescheid aufzuheben war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser inhaltlichen Aufhebung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** weder die Berufung der beiden Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid noch der erstinstanzliche Abgabenbescheid selbst wieder rechtlich existent geworden sind, zumal nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass die erstinstanzliche Entscheidung damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist (vgl. u.a. VfSlg. 2391/1952; VfSlg. 2475/1953; VfSlg. 2818/1955; VfSlg. 5834/1968; sowie VwGH vom
  21. Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom
  22. September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom
  23. Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom
  24. Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom
  25. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  26. April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom
  27. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit dieser inhaltlichen Aufhebung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** weder die Berufung der beiden Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid noch der erstinstanzliche Abgabenbescheid selbst wieder rechtlich existent geworden sind, zumal nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Erlassung einer Rechtsmittelentscheidung diese im vollen Umfang anstelle der angefochtenen (erstinstanzlichen) Entscheidung tritt, sodass die erstinstanzliche Entscheidung damit jegliche selbständige Wirkung nach außen verliert und diese rechtlich nicht mehr existent ist vergleiche u.a. VfSlg. 2391 aus 1952,; VfSlg. 2475 aus 1953,; VfSlg. 2818 aus 1955,; VfSlg. 5834 aus 1968,; sowie VwGH vom
  28. Dezember 1989, Zl. 89/04/0120, sowie VwGH vom
  29. September 1990, Zlen. 90/04/0075, 0076, 0077, sowie VwGH vom
  30. Juni 1991, Zl. 88/17/0152, sowie VwGH vom
  31. Februar 1992, Zl. 92/08/0081, sowie VwGH vom
  32. April 1993, Zl. 90/05/0224, sowie VwGH vom
  33. April 1995, Zl. 95/11/0345, sowie VwGH vom
  34. Oktober 1996, Zl. 96/04/0046). Diese Entscheidung konnte

§ 274Abs.

1 der BAO unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, der BAO unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob und inwieweit die beiden Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten verletzt worden sind, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob und inwieweit die beiden Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten verletzt worden sind, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0765

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