Obsah (7)
§ 28§ 25aArt. 133§ 12§ 40§ 41§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-271/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde Frau *** verpflichtet, die Kosten des Herrn *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege für die Zeit von *** bis *** in Höhe von € 36.131,44 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde Frau *** verpflichtet, die Kosten des Herrn *** mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege für die Zeit von *** bis *** in Höhe von € 36.131,44 dem Land Niederösterreich zu ersetzen. Als Rechtgrundlagen wurden § 37 Abs. 1 Z 5 sowie § 41 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) angeführt.Als Rechtgrundlagen wurden Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, sowie Paragraph 41, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) angeführt. In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) aus, dass Herr *** seit *** auf Grund des im Spruch genannten Bescheides Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalte. Die in der Zeit von *** bis *** angelaufenen Sozialhilfekosten von insgesamt € 36.131,44 würden sich aus den vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 77.035,81 für die Jahre *** und *** (aus Grundgebühr, Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pension und Pflegegeld in Höhe von insgesamt € 40.904,37 ergeben. Da Herr *** Frau *** am *** eine Eigentumswohnung in der KG ***, EZ ***, Anteil *** mit WE an *** schenkte und dieses Vermögen im Zeitpunkt der Schenkung einen Wert in Höhe von € 70.800,-- abzüglich Darlehen in Höhe von € 8.676,96 und € 3.718,69 gehabt hätte, wäre sie jedenfalls zu dem im Spruch genannten Kostenersatz verpflichtet. Es wäre jedenfalls der Geschenknehmerfreibetrag in Höhe von € 4.069,95 in Abzug gebracht worden und ergebe sich eine Verpflichtung zum Ersatz der nicht verjährten Sozialhilfekosten in Höhe von € 54.334,
- In der Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) aus, dass Herr *** seit *** auf Grund des im Spruch genannten Bescheides Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalte. Die in der Zeit von *** bis *** angelaufenen Sozialhilfekosten von insgesamt € 36.131,44 würden sich aus den vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 77.035,81 für die Jahre *** und *** (aus Grundgebühr, Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pension und Pflegegeld in Höhe von insgesamt € 40.904,37 ergeben. Da Herr *** Frau *** am *** eine Eigentumswohnung in der KG ***, EZ ***, Anteil *** mit WE an *** schenkte und dieses Vermögen im Zeitpunkt der Schenkung einen Wert in Höhe von € 70.800,-- abzüglich Darlehen in Höhe von € 8.676,96 und € 3.718,69 gehabt hätte, wäre sie jedenfalls zu dem im Spruch genannten Kostenersatz verpflichtet. Es wäre jedenfalls der Geschenknehmerfreibetrag in Höhe von € 4.069,95 in Abzug gebracht worden und ergebe sich eine Verpflichtung zum Ersatz der nicht verjährten Sozialhilfekosten in Höhe von € 54.334,
- Weiters führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der Wert des Wohnungsrechtes, welches Herrn *** auf Lebenszeit an dieser Wohnung zukommt, nicht berücksichtigt werden konnte. Frau *** müsse daher einen Kostenersatz in Höhe von € 36.131,44 für den Zeitraum von *** bis *** leisten. Mit E-Mail vom *** wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass Herr *** auf Grund einer von der *** Versicherung anerkannten Leistungserbringung bereits zu einem Vermögen in Höhe von € 70.958 gekommen wäre. Weiters wäre über den Betrag von € 283.832,-- ein Klagsverfahren anhängig. Jedenfalls wäre Herr *** in der Lage, auf Grund des bereits zugewachsenen Vermögens in Form der Versicherungsleistung die aufgelaufenen Kosten für den Zeitraum *** bis *** in Höhe von € 36.131,44 selber zu begleichen. Es wurde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben. Mit Schreiben vom *** forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin auf, den Vermögenszuwachs von Herrn *** dem Gericht zu erläutern und schriftlich zu belegen. Mit Schreiben vom *** führte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter im ebenso beim Landesverwaltungsgericht NÖ anhängigen Verfahren zur Zahl LVwG-AV-217-2015 aus, dass *** jedenfalls in der Lage ist, aufgrund ausreichenden Vermögens den begehrten Kostenersatz selbständig zu decken. Gleichzeitig wurde ein Schreiben der *** vom *** vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass aus der bei dieser Gesellschaft eingedeckten Unfallversicherung ein Betrag in Höhe von € 70.958 liquidiert wurde. Mit E-Mail vom *** wurde ergänzend eine Umsatzanzeige des auf Herrn *** lautenden Pensionskontos (*** bei der ***) mit einem Kontostand von € 44.013,12 per *** übermittelt. Zudem wurde eine Umsatzanzeige des eben erwähnten Kontos vorgelegt, aus dem sich mit Buchungsdatum vom *** ergibt, dass ein Betrag in Höhe von € 22.000,- als Darlehen an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung gelangte. Dieser Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft X zur Kenntnis gebracht, die in Ihrer darauffolgenden Stellungnahme im Wesentlichen darauf verwies, dass der Behörde der Vermögenszuwachs des *** nicht bekannt war. Zudem führte die Behörde aus, dass aus der Bestimmung des § 37 Abs. 1 NÖ SHG keine Reihung der Kostenersatzpflichtigen gewonnen werden kann. Weder gäbe es in der Bestimmung selbst einen Hinweis darauf, dass in der Aufzählung eine Rangordnung hinsichtlich der Kostenersatzpflicht zu erblicken ist, noch ergäbe sich eine solche Rangordnung aus der Zusammenschau des Sozialhilfegesetzes.Dieser Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Kenntnis gebracht, die in Ihrer darauffolgenden Stellungnahme im Wesentlichen darauf verwies, dass der Behörde der Vermögenszuwachs des *** nicht bekannt war. Zudem führte die Behörde aus, dass aus der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, NÖ SHG keine Reihung der Kostenersatzpflichtigen gewonnen werden kann. Weder gäbe es in der Bestimmung selbst einen Hinweis darauf, dass in der Aufzählung eine Rangordnung hinsichtlich der Kostenersatzpflicht zu erblicken ist, noch ergäbe sich eine solche Rangordnung aus der Zusammenschau des Sozialhilfegesetzes. Sozialhilfe wäre grundsätzlich subsidiär und daher nur insoweit zu gewähren, als die betroffene Person die erforderliche Hilfe nicht anderweitig erlangen kann bzw. sich selbst finanzieren kann. Hat allerdings der Sozialhilfeträger die erforderliche Hilfe einmal erbracht und sind ihm daraus Kosten erwachsen, stehe es ihm frei zu wählen, von welcher zum Kostenersatz verpflichteten Person er einen Rückersatz zu erlangen sucht. Das Subsidiaritätsprinzip wäre – dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Formulierung des § 2 Z 1 NÖ SHG – rein leistungsbezogen und stehe in keinerlei Zusammenhang mit den Kostenersatzverpflichtungen, mag das Prinzip des Kostenersatzes auch ein Ausfluss des Subsidiaritätsprinzips sein.Sozialhilfe wäre grundsätzlich subsidiär und daher nur insoweit zu gewähren, als die betroffene Person die erforderliche Hilfe nicht anderweitig erlangen kann bzw. sich selbst finanzieren kann. Hat allerdings der Sozialhilfeträger die erforderliche Hilfe einmal erbracht und sind ihm daraus Kosten erwachsen, stehe es ihm frei zu wählen, von welcher zum Kostenersatz verpflichteten Person er einen Rückersatz zu erlangen sucht. Das Subsidiaritätsprinzip wäre – dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Formulierung des Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ SHG – rein leistungsbezogen und stehe in keinerlei Zusammenhang mit den Kostenersatzverpflichtungen, mag das Prinzip des Kostenersatzes auch ein Ausfluss des Subsidiaritätsprinzips sein. Hinsichtlich der vorgenannten nicht ableitbaren Rangordnung genüge es darauf zu verweisen, dass in Z 4 (und damit relativ am Ende der Aufzählung) jene Personen genannt wären, deren Leistungspflicht nach allgemeinem Dafürhalten wohl am vordringlichsten ist, handelt es sich dabei doch um Personen, die rechtlich zur Deckung des vom Sozialhilfeträger vorerst abgedeckten Bedarfes verpflichtet wären (insb. etwa um schadenersatzpflichtige Personen). Der Aufzählung in § 37 Abs. 1 NÖ SHG könne daher keine weitere Bedeutung beigemessen werden.verweisen, dass in Ziffer 4, (und damit relativ am Ende der Aufzählung) jene Personen genannt wären, deren Leistungspflicht nach allgemeinem Dafürhalten wohl am vordringlichsten ist, handelt es sich dabei doch um Personen, die rechtlich zur Deckung des vom Sozialhilfeträger vorerst abgedeckten Bedarfes verpflichtet wären (insb. etwa um schadenersatzpflichtige Personen). Der Aufzählung in Paragraph 37, Absatz eins, NÖ SHG könne daher keine weitere Bedeutung beigemessen werden. Vielmehr komme der Behörde – auch nach ständiger Rechtsprechung des VwGH – ein Wahlrecht hinsichtlich des von ihr herangezogenen Kostenersatztatbestandes zu. Weiters wurde auf die Rechtsprechung des VwGH, so z.B auf die Entscheidungen Zl. 2001/11/0322, Zl. 97/08/0425 und Zl. 82/11/0199 verwiesen. Diese Stellungnahme wurde wiederum der Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt und brachte diese im Wesentlichen vor, dass sich aus der Gesetzessystematik des § 37 Abs. 1 NÖ SHG jedenfalls eine Reihung ergebe und der Kostenersatz einer Geschenknehmerin infolge der Reihung am Ende erst zuletzt in Betracht komme. Zudem werde der Ersatz durch den Hilfeempfänger schon in § 38 NÖ SHG normiert, wogegen der Ersatz durch den Geschenknehmer erst in § 41 NÖ SHG geregelt ist. Auch aus dem – insbesondere in § 2 Z 1 NÖ SHG ausdrücklich normierten - Subsidiaritätsprinzip ergebe sich eine subsidiäre Verpflichtung als Geschenknehmerin. Auch aus der primären Absicht des Gesetzgebers, wonach Menschen grundsätzlich für den eigenen Bedarf selber aufzukommen hätten, lässt sich ableiten, dass der Kostenersatz eines Geschenknehmers erst nachrangig bestehen soll. Auch wenn eine ausdrücklich normierte Rangordnung der Kostenersatzverpflichteten verneint werde, hätte zumindest vor der Auswahl eine Abwägung der tatsächlich vorhandenen Kostenersatzverpflichtungen stattzufinden. Diese Stellungnahme wurde wiederum der Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt und brachte diese im Wesentlichen vor, dass sich aus der Gesetzessystematik des Paragraph 37, Absatz eins, NÖ SHG jedenfalls eine Reihung ergebe und der Kostenersatz einer Geschenknehmerin infolge der Reihung am Ende erst zuletzt in Betracht komme. Zudem werde der Ersatz durch den Hilfeempfänger schon in Paragraph 38, NÖ SHG normiert, wogegen der Ersatz durch den Geschenknehmer erst in , Paragraph 41, NÖ SHG geregelt ist. Auch aus dem – insbesondere in Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ SHG ausdrücklich normierten - Subsidiaritätsprinzip ergebe sich eine subsidiäre Verpflichtung als Geschenknehmerin. Auch aus der primären Absicht des Gesetzgebers, wonach Menschen grundsätzlich für den eigenen Bedarf selber aufzukommen hätten, lässt sich ableiten, dass der Kostenersatz eines Geschenknehmers erst nachrangig bestehen soll. Auch wenn eine ausdrücklich normierte Rangordnung der Kostenersatzverpflichteten verneint werde, hätte zumindest vor der Auswahl eine Abwägung der tatsächlich vorhandenen Kostenersatzverpflichtungen stattzufinden. Auch eine Verletzung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums würde durch die auferlegte Kostenersatzverpflichtung vorgenommen werden. So verfolge der Eingriff zwar ein öffentliches Interesse, da aber der Hilfeempfänger selber ausreichendes Vermögen zur Rückerstattung hätte, wäre der Eigentumseingriff jedenfalls nicht gerechtfertigt und daher unzulässig. Aufgrund dieser Erwägungen wäre der Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes NÖ (LVwG NÖ) vom *** wurde die Amtssachverständige (ASV) *** zur Überarbeitung ihres erstellten Gutachtens vom *** betreffend der gegenständlichen Liegenschaft ersucht, da das Wohnungsgebrauchsrecht nicht zum Stichtag *** bewertet wurde, sondern lediglich der Barwert in der Höhe von € 50.285 (zum Stichtag ***) übernommen worden sei. Mit Schreiben der ASV vom *** wurde das korrigierte Gutachten mit Stichtag *** übermittelt. Aus diesem Gutachten ergibt sich der Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaft in Höhe von € 8.200,00 zum Stichtag ***. Diese Gutachten wurden mit Schreiben des LVwG NÖ vom *** sowohl der Verwaltungsbehörde als auch dem Vertreter der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsatz vom *** nahm die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung, dass die ASV in ihrem Gutachten lediglich das Wohnrecht als Last abgezogen habe, nicht aber die offen aushaftenden Darlehen in der Höhe von € 8.676,96 und € 3.718,
- Die Verwaltungsbehörde hat sich zum übermittelten Gutachten nicht geäußert. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: Herr *** erhält seit *** Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege. Die in der Zeit von *** bis *** angelaufenen Sozialhilfekosten von insgesamt € 36.131,44 ergeben sich aus den vom Land Niederösterreich übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 77.035,81 für die Jahre *** und *** (Grundgebühr, Pflegezuschlag und gegebenenfalls Einzelzimmerzuschlag) abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pension und Pflegegeld in Höhe von insgesamt € 40.904,
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, Zl. ***, zur Sachwalterin des Herrn *** in allen Angelegenheiten bestellt. Herr *** hat ein Vermögen in Höhe von € 44.013,12 per *** auf einem Konto bei der ***. Vom selbigen Konto ist per *** ein Betrag in Höhe von € 22.000,- als Darlehen an die Beschwerdeführerin zur Auszahlung gelangt. Herr *** verfügte daher jedenfalls am *** über Vermögen in Höhe von € 66.013,
- Am *** übergab *** an die Beschwerdeführerin das Wohnungseigentum an Wohnung ***, Stiege ***, ***, ***, samt dem dazugehörigen Kellerabteil und KFZ-Abstellplatz. Als Gegenleistung für diese Übergabe nahm sich *** auf Lebensdauer ein vollkommen unentgeltliches ausschließliches Wohnungsgebrauchsrecht aus. Der Verkehrswert dieser Wohnung betrug zum Übergabezeitpunkt *** (abzüglich des Wohnungsgebrauchsrechtes) gerundet € 8.200,-. Bei der Übergabe der Wohnung wurde laut Notariatsakt vom *** darüber hinaus Folgendes vereinbart: „…. Drittens Als Gegenleistung für diese Übergabe bedingt sich die übergebende Partei 1)a) durch die übernehmende Partei die Übernahme des ob den vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteilen in CLNR 6 aufgrund des Schuldscheines vom *** pfandrechtlich sichergestellten Darlehens des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich im ursprünglichen Betrag von ATS 13,460.000,-- (Schilling dreizehn Millionen vierhundertsechzigtausend) samt Anhang, derzeit insgesamt aushaftend mit € 8.676,95 (Euro achttausendsechshundertsechsundsiebzig und sechsundneunzig Cents) Gesamtlaufzeit 40 Jahre, Verzinsung 5,00% p.a.dek., Rückzahlungsbeginn ***. Laufzeitende (Datum Abschlusszahlung) ***, - unter Übernahme der persönlichen Haftung zur weiteren Selbstzahlung und Verzinsung derart aus, dass die übernehmende Partei dieses Darlehen nunmehr alleine zu vertreten hat. 1)b) durch die übernehmende Partei die Übernahme des ob den vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteilen in CLNR 4 aufgrund des Schuldscheines vom *** pfandrechtlich sichergestellten Darlehens des Bundeslandes Niederösterreich im ursprünglichen Betrage von ATS 2, 692.000,--(Schilling zwei Millionen sechshundertzweiundneunzigtausend),, derzeit insgesamt aushaftend mit €3.718,69 (Euro dreitausendsiebenhundertachtzehn und neunundsechzig Cents) – Gesamtlaufzeit 47,5 Jahre, Verzinsung 0,50 p.a.dek., - unter Übernahme der persönlichen Haftung zur weiteren Selbstzahlung und Verzinsung derart aus, dass die übernehmende Partei dieses Darlehen nunmehr alleine zu vertreten hat. ……“ Laut Grundbuchsauszug zur gegenständlichen Liegenschaft findet sich unter CLNR 4 und CLNR 6 u.a. die gegenständliche Wohnung. Mit *** wurde laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft X die Gewährung von Sozialhilfe eingestellt. Mit *** wurde laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Gewährung von Sozialhilfe eingestellt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der BH X zur Zl. ***, aus den von der Beschwerdeführerin übermittelten Kontoauszügen der *** lautend auf *** sowie aus dem Beschluss des BG *** zu Zl. *** betreffend die Sachwalterbestellung. Die angelaufenen Kosten für die Pflege und Betreuung des *** wurden nicht in Abrede gestellt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der BH römisch zehn zur Zl. ***, aus den von der Beschwerdeführerin übermittelten Kontoauszügen der *** lautend auf *** sowie aus dem Beschluss des BG *** zu Zl. *** betreffend die Sachwalterbestellung. Die angelaufenen Kosten für die Pflege und Betreuung des *** wurden nicht in Abrede gestellt. Der Übergabevorgang des Wohnungseigentums an die Beschwerdeführerin sowie die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes für *** und die Übernahme der persönlichen Haftung zur weiteren Selbstzahlung und Verzinsung durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Notariatsakt des ***, *** vom ***. Die Werte des Übergabegegenstandes als auch des Wohnungsgebrauchsrechtes ergeben sich aus den Sachverständigengutachten des NÖ Gebietsbauamtes *** vom *** und vom *** und wurden ebenso nicht bestritten. Rechtlich folgt: Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des NÖ SHG lauten wie folgt: § 2 NÖ SHG 2000:Paragraph 2, NÖ SHG 2000: Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:
- Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). § 15 Abs. 1 NÖ SHG 2000:Paragraph 15, Absatz eins, NÖ SHG 2000: Die Leistung der Hilfe zum Lebensbedarf hat unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfeempfängers, bei Hilfe zur stationären Pflege
§ 12
auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundes- und landesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen.Die Leistung der Hilfe zum Lebensbedarf hat unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfeempfängers, bei Hilfe zur stationären Pflege
Paragraph 12, auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundes- und landesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind, zu erfolgen. § 37 NÖ SHG 2000:Paragraph 37, NÖ SHG 2000:
(1)Für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
- der Hilfeempfänger,
- die Erben des Hilfeempfängers,
- die unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers,
- Personen, denen gegenüber der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung jenes Bedarfes besitzt, der die Leistung der Sozialhilfe erforderlich gemacht hat, und
- Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat.
(2)Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach § 65 Abs. 2 gilt auch im Kostenersatzverfahren.
(2)Die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person nach Paragraph 65, Absatz 2, gilt auch im Kostenersatzverfahren. § 38 NÖ SHG 2000:Paragraph 38, NÖ SHG 2000:
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
- er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
- nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
- im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
- im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
(2)Von der Ersatzpflicht nach Absatz eins, sind ausgenommen:
- Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und
- Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4).
- Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,).
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger
Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger
Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen. § 41 NÖ SHG 2000:Paragraph 41, NÖ SHG 2000:
(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.
(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt. § 1 der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lautet:Paragraph eins, der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) lautet: Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: € 620,87
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: bis zu € 206,95 Grundgedanke des NÖ SHG ist jedenfalls, Hilfe soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt werden kann. Wenngleich den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu folgen ist, dass der Hilfeempfänger zunächst selbst für seinen Bedarf aufzukommen hat und erst subsidiär Anspruch auf Sozialhilfegewährung besteht, ist im konkreten Fall zu bedenken, dass Sozialhilfe bereits gewährt wurde und es um die Rückerstattung der Kosten aufgrund von vorhandenem Vermögen geht. Hinsichtlich der Reihung der in § 37 Abs. 1 NÖ SHG aufgestellten Ersatzpflichtigen ist auf die Entstehung des NÖ SHG und den dazu ergangenen Motivenbericht zu verweisen. Auch darin ist festgehalten, dass die Auflistung des § 37 Abs. 1 leg. cit keine Reihung der Ersatzpflichten vornimmt. Diesbezüglich ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch zu entgegnen, dass die Ersatzpflicht des Geschenknehmers ebenso wie die des Hilfsbedürftigen in § 37 NÖ SHG geregelt ist. Dass die näheren Ausführungen dieser Ersatzpflicht durch den Geschenknehmer erst in § 41 NÖ SHG normiert werden ergibt sich konsequenterweise aus dem systematischen Aufbau des Gesetzes, welches die in § 37 Abs 1 NÖ SHG angeführten Ersatzpflichtigen in den darauffolgenden Paragraphen – entsprechend der in § 37 Abs. 1 leg. cit. vorgenommenen Reihenfolge - näher erläutert. Eine Rangordnung kann aus diesen Gesichtspunkten jedenfalls ebenso nicht abgeleitet werden.Hinsichtlich der Reihung der in Paragraph 37, Absatz eins, NÖ SHG aufgestellten Ersatzpflichtigen ist auf die Entstehung des NÖ SHG und den dazu ergangenen Motivenbericht zu verweisen. Auch darin ist festgehalten, dass die Auflistung des Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit keine Reihung der Ersatzpflichten vornimmt. Diesbezüglich ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch zu entgegnen, dass die Ersatzpflicht des Geschenknehmers ebenso wie die des Hilfsbedürftigen in Paragraph 37, NÖ SHG geregelt ist. Dass die näheren Ausführungen dieser Ersatzpflicht durch den Geschenknehmer erst in Paragraph 41, NÖ SHG normiert werden ergibt sich konsequenterweise aus dem systematischen Aufbau des Gesetzes, welches die in Paragraph 37, Absatz eins, NÖ SHG angeführten Ersatzpflichtigen in den darauffolgenden Paragraphen – entsprechend der in Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. vorgenommenen Reihenfolge - näher erläutert. Eine Rangordnung kann aus diesen Gesichtspunkten jedenfalls ebenso nicht abgeleitet werden. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf die Entscheidung Zl. 97/08/0425 vom 20.06.2001 zu verweisen. Darin hält das Höchstgericht zu einem burgenländischen Fall fest, dass der Ersatz von Leistungen
§ 40
Bgld SHG nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, von Unterhaltspflichtigen und von sonstigen Dritten gefordert werden kann. Bei Anwendung dieser Bestimmungen hat die Behörde ein Wahlrecht und ergibt sich aus dem Gesetz keine Rangordnung. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auf die Entscheidung Zl. 97/08/0425 vom 20.06.2001 zu verweisen. Darin hält das Höchstgericht zu einem burgenländischen Fall fest, dass der Ersatz von Leistungen
Paragraph 40, Bgld SHG nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, von Unterhaltspflichtigen und von sonstigen Dritten gefordert werden kann. Bei Anwendung dieser Bestimmungen hat die Behörde ein Wahlrecht und ergibt sich aus dem Gesetz keine Rangordnung. Auch in der Entscheidung Zl. 2001/11/0322 kommt der VwGH in einem Fall des Bundeslandes Steiermark zur Ansicht, dass es keine Rangordnung der in § 28 Stmk SHG 1998 genannten Ersatztatbestände gibt und die Sozialhilfebehörde das Wahlrecht hat, von welchem Ersatztatbestand sie Gebrauch macht. Auch in der Entscheidung Zl. 2001/11/0322 kommt der VwGH in einem Fall des Bundeslandes Steiermark zur Ansicht, dass es keine Rangordnung der in Paragraph 28, Stmk SHG 1998 genannten Ersatztatbestände gibt und die Sozialhilfebehörde das Wahlrecht hat, von welchem Ersatztatbestand sie Gebrauch macht. Obwohl das entscheidende Gericht nicht verkennt, dass es sich bei der Sozialhilfe um Vollziehung von Landesrecht handelt, sind die zuvor erwähnten höchstgerichtlichen Entscheidungen durchaus auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der Bezirkshauptmannschaft X steht es daher frei, den Kostenersatz primär von der Beschwerdeführerin einzufordern. Der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn steht es daher frei, den Kostenersatz primär von der Beschwerdeführerin einzufordern. Hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes ist jedoch auf § 41 NÖ SHG zu verweisen, wonach die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt ist. Hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes ist jedoch auf Paragraph 41, NÖ SHG zu verweisen, wonach die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt ist. Im gegenständlichen Fall handelt es sich allerdings nicht um eine reine Schenkung, sondern um eine Form der gemischten Schenkung. Behält sich der Geschenkgeber anlässlich der (gemischten) Schenkung ein Nutzungsrecht am Geschenksgut vor, (Wohnrecht, Gebrauchsrecht, etc.) so ist dieses Nutzungsrecht insoweit als Gegenleistung zu erfassen und schmälert daher den Wert der Schenkung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine gemischte Schenkung grundsätzlich dann vor, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten. In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden, kommt einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allerdings ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zu. In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich und als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den objektiven Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der übertragenen Liegenschaften sind alle Belastungen zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hat. Insbesondere vermindert sich der Wert der übernommenen Liegenschaft um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnden Wert eines eingeräumten Wohnrechtes. Die Gegenleistung ist der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnde Wert der vom Übernehmer als Entgelt übernommenen Verpflichtungen (vgl. Erk. VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/10/0002 u.a.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine gemischte Schenkung grundsätzlich dann vor, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten. In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter berührt werden, kommt einem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allerdings ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zu. In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich und als unentgeltlich zu werten ist, muss nach den objektiven Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragabschlusses beurteilt werden. Bei der Bewertung der übertragenen Liegenschaften sind alle Belastungen zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hat. Insbesondere vermindert sich der Wert der übernommenen Liegenschaft um den nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnden Wert eines eingeräumten Wohnrechtes. Die Gegenleistung ist der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung des Übergebers zu ermittelnde Wert der vom Übernehmer als Entgelt übernommenen Verpflichtungen vergleiche Erk. VwGH vom 18.02.2015, Ro 2014/10/0002 u.a.). Bei der Beurteilung, in welcher Höhe eine Gegenleistung für übernommenes Vermögen anzusetzen ist, kommt es in einem Verfahren betreffend Ersatz der Kosten sozialer Hilfe nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an (vgl. zum OÖ SHG Erk. VwGH vom 14.03.2008, 2005/10/0108). Bei der Beurteilung, in welcher Höhe eine Gegenleistung für übernommenes Vermögen anzusetzen ist, kommt es in einem Verfahren betreffend Ersatz der Kosten sozialer Hilfe nicht auf die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich auf das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistungen an vergleiche zum OÖ SHG Erk. VwGH vom 14.03.2008, 2005/10/0108). Ob vertraglich vereinbarte Gegenleistungen in der Folge mangelhaft oder gar nicht erbracht wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. Erk. VwGH vom 21.10.2009, 2008/10/0049).Ob vertraglich vereinbarte Gegenleistungen in der Folge mangelhaft oder gar nicht erbracht wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung vergleiche Erk. VwGH vom 21.10.2009, 2008/10/0049). Bei der Bewertung übergebener Liegenschaften sind alle Belastungen, die der Übernehmer einschließlich der vom Übergeber für sich oder andere bedungenen Rechte zu übernehmen hatte, als wertmindernd anzusehen (vgl. 6 Ob 577/92).Bei der Bewertung übergebener Liegenschaften sind alle Belastungen, die der Übernehmer einschließlich der vom Übergeber für sich oder andere bedungenen Rechte zu übernehmen hatte, als wertmindernd anzusehen vergleiche 6 Ob 577/92). Bei der zur Ermittlung des geschenkten Teiles einer „gemischten Schenkung notwendigen Gegenüberstellung des Wertes von Leistungen und Gegenleistungen können nur vertraglich bedungene Leistungen berücksichtigt werden (vgl. Erk. VwGH vom 20.12.2004, 2002/10/0052).Bei der zur Ermittlung des geschenkten Teiles einer „gemischten Schenkung notwendigen Gegenüberstellung des Wertes von Leistungen und Gegenleistungen können nur vertraglich bedungene Leistungen berücksichtigt werden vergleiche Erk. VwGH vom 20.12.2004, 2002/10/0052). Die Beschwerdeführerin erhielt von *** Wohnungseigentum an der Wohnung ***, Stiege ***, ***, ***, samt dem dazugehörigen Kellerabteil und KFZ-Abstellplatz im Wert von € 70.800,- (zum Übergabszeitpunkt ***). Als Gegenleistung nahm sich *** auf Lebensdauer ein vollkommen unentgeltliches ausschließliches Wohnungsgebrauchsrecht aus, dessen Wert zum Zeitpunkt der Schenkung € 62.530,23,- betrug. Da das Geschenk durch das eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht in seiner Benützungs- bzw. Verwertungsmöglichkeit stark eingeschränkt ist – eine Veräußerung scheint aus Sicht des entscheidenden Gerichtes fast unmöglich zu sein – kommt ihm nicht der volle Wert zu.Die Beschwerdeführerin erhielt von *** Wohnungseigentum an der Wohnung ***, Stiege ***, ***, ***, samt dem dazugehörigen Kellerabteil und KFZ-Abstellplatz im Wert von € 70.800,- (zum Übergabszeitpunkt ***). Als Gegenleistung nahm sich *** auf Lebensdauer ein vollkommen unentgeltliches ausschließliches Wohnungsgebrauchsrecht aus, dessen Wert zum Zeitpunkt der Schenkung , € 62.530,23,- betrug. Da das Geschenk durch das eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht in seiner Benützungs- bzw. Verwertungsmöglichkeit stark eingeschränkt ist – eine Veräußerung scheint aus Sicht des entscheidenden Gerichtes fast unmöglich zu sein – kommt ihm nicht der volle Wert zu. Darüber hinaus haftet auf der gegenständlichen Liegenschaft die unter Punkt Drittens 1)a und 1)b) des Notariatsaktes vom *** aufgenommenen und zum *** offen aushaftenden Darlehen. Diese wurden vertragsgemäß unter Übernahme der persönlichen Haftung zur weiteren Selbstzahlung und Verzinsung von der Beschwerdeführerin derart übernommen, dass sie diese Darlehen nunmehr alleine zu vertreten hat. Zu klären ist, ob diese persönliche Übernahme vom Darlehen nunmehr – so wie das Wohnungsgebrauchsrecht den Wert des Geschenkes mindert bzw. als Gegenleistung zu berücksichtigen ist. Das erkennende Gericht vertritt die Rechtsauffassung, dass die gegenständlich vertraglich vereinbarte Übernahme der persönlichen Haftung in der Form der alleinigen Vertretung des Darlehens eine wirtschaftliche Belastung darstellt, muss die Beschwerdeführerin doch mit einer möglichen Inanspruchnahme rechnen. Lasten sind Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu Leistungen jeder Art. Der Begriff ist gesetzlich nicht festgelegt. Er umfasst in erster Linie Schulden, geht aber über ihn hinaus (vgl. Rössler7Troll, Bewertungsgesetz und Vermögenssteuergesetz16, Rz 2 zu § 6 dt. BewG mwN).Lasten sind Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu Leistungen jeder "Art". Der Begriff ist gesetzlich nicht festgelegt. Er umfasst in erster Linie Schulden, geht aber über ihn hinaus vergleiche Rössler7Troll, Bewertungsgesetz und Vermögenssteuergesetz16, Rz 2 zu Paragraph 6, dt. BewG mwN). Verbindlichkeiten sind abzugsfähig, wenn sie bis zum Stichtag rechtlich entstanden und noch nicht getilgt sind. Außerdem müssen sie für den Verpflichteten eine wirtschaftliche Belastung bedeuten. Das ist der Fall, sobald er mit einer Inanspruchnahme rechnen muss (vgl. Erk. VwGH vom 07.09.2006, 2006/16/0035).Verbindlichkeiten sind abzugsfähig, wenn sie bis zum Stichtag rechtlich entstanden und noch nicht getilgt sind. Außerdem müssen sie für den Verpflichteten eine wirtschaftliche Belastung bedeuten. Das ist der Fall, sobald er mit einer Inanspruchnahme rechnen muss vergleiche Erk. VwGH vom 07.09.2006, 2006/16/0035). Daher sind auch die von der Beschwerdeführerin übernommenen Darlehen als Gegenleistung anzusehen, die vom Wert des Geschenkes abzuziehen sind. Daraus folgt: Zunächst mindert einmal das Wohnungsgebrauchsrecht den Wert der Schenkung. Die ASV führt dies auch in ihrem nachvollziehbaren Gutachten aus, indem sie das Wohnungsgebrauchsrecht zum Stichtag *** bewertet und als Last vom bewerteten (lastenfreien) Grundstück abzieht. Der Verkehrswert der Liegenschaft abzüglich Wohnungsgebrauchsrecht beträgt daher zum Stichtag *** € 8.200,--. Von diesem Wert ist darüber hinaus aber auch die als Gegenleistung im Übergabevertrag vereinbarte (offen aushaftende) Darlehensübernahme (€ 8.676,96 und € 3.718,69) der Beschwerdeführerin abzuziehen. Ebenso ist darüber hinaus der – zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichtes gültige – Geschenknehmerfreibetrag in Höhe von € 4.139,10 in Abzug zu bringen. Nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten ist somit der Wert des Geschenkes mit 0 (Null) zu bewerten.
§ 41Abs.
Abs. 2 NÖ SHG ist die Ersatzpflicht aber mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommen Vermögens) begrenzt. Nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten ist somit der Wert des Geschenkes mit 0 (Null) zu bewerten.
Paragraph 41, Abs. Absatz 2, NÖ SHG ist die Ersatzpflicht aber mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommen Vermögens) begrenzt. Die Berücksichtigung der Übernahme des offen aushaftenden Darlehens zum Stichtag *** als wertmindernd ist eine Rechtsfrage, die vom erkennenden Gericht zu beantworten ist und von der ASV daher in ihrem Gutachten nicht zu berücksichtigen war.
§ 24Abs. 1 i
Vm. Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil der gegenständlichen Frage der Anrechnung eines übernommenen Darlehens auf den Wert eines Geschenkes betreffend den Kostenersatz nach § 41 NÖ SHG grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil der gegenständlichen Frage der Anrechnung eines übernommenen Darlehens auf den Wert eines Geschenkes betreffend den Kostenersatz nach Paragraph 41, NÖ SHG grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.271.001.2015