← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-123/001-2015'}

Obsah (14)§ 279§ 25a§ 262§ 13§ 18a§ 19§ 1§ 2a§ 6§ 7§ 15§ 30§ 274Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-123/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 279

der Bundesabgabenordnung – BAO als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 279, der Bundesabgabenordnung – BAO als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus den von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** erteilte Herrn *** und Frau *** mit rechtskräftigem Bescheid vom ***, Zl. ***, als Baubehörde I. Instanz die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***).Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** erteilte Herrn *** und Frau *** mit rechtskräftigem Bescheid vom ***, Zl. ***, als Baubehörde römisch eins. Instanz die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***). Mit rechtskräftigem Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Herrn *** als Baubehörde I. Instanz sodann die baubehördliche Bewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses in Form der Errichtung einer zweiten – abgeschlossenen - Wohneinheit im Dachgeschoss des bewilligten Einfamilienhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Mit rechtskräftigem Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Herrn *** als Baubehörde römisch eins. Instanz sodann die baubehördliche Bewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses in Form der Errichtung einer zweiten – abgeschlossenen - Wohneinheit im Dachgeschoss des bewilligten Einfamilienhauses auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Mit Fertigstellungsanzeige vom ***, die am selben Tag bei der Behörde einlangte, zeigte Herr *** bei der Behörde an, dass er am *** das bewilligte Bauvorhaben vollendet hätte. Mit Schreiben vom *** teilte ihm die Baubehörde mit, dass er aufgrund der Fertigstellungsanzeige sein Vorhaben seit dem *** benützen dürfe. Mit Kaufvertrag vom *** erwarben Herr *** und Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) je zur Hälfte die verfahrensgegenständliche Liegenschaft und wurde für diese mit Grundbuchbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom ***, TZ ***, das Eigentumsrecht im Grundbuch einverleibt. Das für den Eigentumserwerb an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft maßgebliche Grundbuchsgesuch der beiden Beschwerdeführer ist am *** beim Grundbuchsgericht *** eingelangt. Am *** erfolgte auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft eine Erhebung der Voraussetzungen für die Berechnung der Kanalanschluss- bzw. Kanalbenützungsgebühr und des Wasseranschlusses nach dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 und wurde am selben Tag eine Veränderungsanzeige bei der Behörde eingebracht. Mit einem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde den beiden Beschwerdeführern für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 738,99 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz in der Höhe von € 6,40, eine Berechnungsfläche von 415,58 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 170,29 m² bebauter Fläche und 3+1 angeschlossene Geschosse sowie 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 310,61 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 157,07 m² und 2+1 angeschlossene Geschosse sowie 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt. In der dagegen erhobenen Berufung behaupteten die beiden Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sie die verfahrensgegenständliche Liegenschaft erst im Jahr *** käuflich erworben hätten. Die verfahrensgegenständliche Vorschreibung habe ihr Rechtsvorgänger durch die Errichtung der Wohnung im Dachgeschoss verursacht, wobei die Baubewilligung aus dem Jahr *** stamme und die Fertigstellungsanzeige der Behörde erst am *** vorgelegt worden sei. In dieser Zeit sei die neu ausgebaute Wohnung ohne Fertigstellungsanzeige und mit Wissen der Behörde benutzt worden. Da die Abgabe zum Zeitpunkt der Fertigstellung fällig gewesen wäre, sei diese eindeutig ihrem Rechtsvorgänger zuzuordnen. Mit Abgabenbescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung

§ 262i

Vm 288 der BAO keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom *** erworben hätten, der Grundbuchbeschluss sei mit *** erfolgt. Eine Fertigstellungsanzeige bezüglich des Ausbaus des Dachgeschosses zu einer Wohneinheit sei der Baubehörde von ihrem Rechtsvorgänger am *** angezeigt worden. Eine Veränderungsanzeige an die Abgabenbehörde

§ 13

des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 sei bis zum *** nicht eingebracht worden.

§ 18a

des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 würden die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Bescheide auch gegen alle späteren Eigentümer wirken.

§ 19

der BAO würden bei der Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen; dazu würden nicht nur das Abgabenschuldverhältnis, sondern auch sonstige abgabenrechtliche Pflichten und Berechtigungen zählen. Für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge sei es auch unbeachtlich, ob die Rechte und Pflichten im Übergangszeitpunkt bereits bescheidmäßig festgestellt worden seien, ob sie sich aus einem eingeleiteten Verfahren ergeben würden oder ob sie auf Grund der Gesetzeslage gegenüber dem Rechtsvorgänger bestanden hätten. Am *** sei die Erhebung durch die von der Marktgemeinde *** dazu beauftragte ***. erfolgt. Diese von den Beschwerdeführern unterfertigte Erhebung diene dabei als Veränderungsanzeige

§ 13des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978.

Aufgrund dieser Veränderungsanzeige sei ihnen mit Bescheid vom *** eine Wasseranschlussergänzungsabgabe vorgeschrieben worden.Mit Abgabenbescheid vom ***, Zl. ***, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung

Paragraph 262, in Verbindung mit 288 der BAO keine Folge und bestätigte er den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom *** erworben hätten, der Grundbuchbeschluss sei mit *** erfolgt. Eine Fertigstellungsanzeige bezüglich des Ausbaus des Dachgeschosses zu einer Wohneinheit sei der Baubehörde von ihrem Rechtsvorgänger am *** angezeigt worden. Eine Veränderungsanzeige an die Abgabenbehörde

Paragraph 13, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 sei bis zum *** nicht eingebracht worden.

Paragraph 18 a, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 würden die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber erlassenen Bescheide auch gegen alle späteren Eigentümer wirken.

Paragraph 19, der BAO würden bei der Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen; dazu würden nicht nur das Abgabenschuldverhältnis, sondern auch sonstige abgabenrechtliche Pflichten und Berechtigungen zählen. Für den Fall der Gesamtrechtsnachfolge sei es auch unbeachtlich, ob die Rechte und Pflichten im Übergangszeitpunkt bereits bescheidmäßig festgestellt worden seien, ob sie sich aus einem eingeleiteten Verfahren ergeben würden oder ob sie auf Grund der Gesetzeslage gegenüber dem Rechtsvorgänger bestanden hätten. Am *** sei die Erhebung durch die von der Marktgemeinde *** dazu beauftragte ***. erfolgt. Diese von den Beschwerdeführern unterfertigte Erhebung diene dabei als Veränderungsanzeige

Paragraph 13, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978. Aufgrund dieser Veränderungsanzeige sei ihnen mit Bescheid vom *** eine Wasseranschlussergänzungsabgabe vorgeschrieben worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde behaupteten die beiden Beschwerdeführer, dass das Dachgeschoss ihres Wohnhauses wegen der Untätigkeit und wegen Versäumnissen der Behörde von ihrem Rechtsvorgänger jahrelang ohne Benützungsrecht bewohnt worden sei. Während die Baubewilligung am *** ausgestellt worden sei, sei die Fertigstellungsanzeige am *** der Behörde vorgelegt worden. Für die betroffene zusätzliche Wohnfläche seien also jahrelang weder die laufende Kanalbenützungsgebühr noch die einmaligen Kanaleinmündungsergänzungsabgabe und Wasseranschlussergänzungsabgabe entrichtet worden. Die Veränderung und die jahrelange Nutzung des Dachgeschosses seien der Behörde bekannt gewesen und so wäre es an ihr gelegen, ihrem Rechtsvorgänger auch die Ausstellung einer Veränderungsanzeige aufzutragen. Auch als ihr Rechtsvorgänger die Fertigstellungsanzeige auf ihrem vertraglichen Druck hin eingereicht hätte, hätte es die Gemeinde wiederum versäumt, die beiden Ergänzungsabgaben vorzuschreiben, wobei § 15 Abs. 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 die Entstehung der Abgabenschuld regeln würde. Ihrer Meinung nach sei ihnen aufgrund dieser Umstände diese Ergänzungsabgabe zu Unrecht vorgeschrieben worden. In der dagegen erhobenen Beschwerde behaupteten die beiden Beschwerdeführer, dass das Dachgeschoss ihres Wohnhauses wegen der Untätigkeit und wegen Versäumnissen der Behörde von ihrem Rechtsvorgänger jahrelang ohne Benützungsrecht bewohnt worden sei. Während die Baubewilligung am *** ausgestellt worden sei, sei die Fertigstellungsanzeige am *** der Behörde vorgelegt worden. Für die betroffene zusätzliche Wohnfläche seien also jahrelang weder die laufende Kanalbenützungsgebühr noch die einmaligen Kanaleinmündungsergänzungsabgabe und Wasseranschlussergänzungsabgabe entrichtet worden. Die Veränderung und die jahrelange Nutzung des Dachgeschosses seien der Behörde bekannt gewesen und so wäre es an ihr gelegen, ihrem Rechtsvorgänger auch die Ausstellung einer Veränderungsanzeige aufzutragen. Auch als ihr Rechtsvorgänger die Fertigstellungsanzeige auf ihrem vertraglichen Druck hin eingereicht hätte, hätte es die Gemeinde wiederum versäumt, die beiden Ergänzungsabgaben vorzuschreiben, wobei Paragraph 15, Absatz 2, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 die Entstehung der Abgabenschuld regeln würde. Ihrer Meinung nach sei ihnen aufgrund dieser Umstände diese Ergänzungsabgabe zu Unrecht vorgeschrieben worden. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:

§ 1Abs.

1 der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Paragraph eins, Absatz eins, der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a

der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Paragraph 2 a, der BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 279Abs.

1 der BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, der BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind die Abgabenbehörden im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle sind die Abgabenbehörden im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 6Abs.

1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930-7, ist die Wasseranschlußabgabe für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

Paragraph 6, Absatz eins, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, Landesgesetzblatt 6930-7, ist die Wasseranschlußabgabe für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten. …

§ 7

des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen, wenn sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft ändert. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

Paragraph 7, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen, wenn sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft ändert. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

§ 13Abs.

1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 sind Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

Paragraph 13, Absatz eins, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 sind Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige). Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann die Abgabenbehörde dem Abgabenschuldner die Einreichung einer Veränderungsanzeige auftragen, wenn ihr ohne Einreichung dieser Veränderungsanzeige anzeigepflichtige Veränderungen bekannt werden.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle kann die Abgabenbehörde dem Abgabenschuldner die Einreichung einer Veränderungsanzeige auftragen, wenn ihr ohne Einreichung dieser Veränderungsanzeige anzeigepflichtige Veränderungen bekannt werden. …

§ 15Abs.

2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.

Paragraph 15, Absatz 2, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige. … Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist Abgabenschuldner der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.Nach Absatz 6, dieser Gesetzesstelle ist Abgabenschuldner der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung von der belangten Behörde im Instanzenzug bestätigt, womit über diese Berufung gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom *** inhaltlich – durch Abweisung der Berufung – abgesprochen wurde. Strittig ist auf Grund der gegenständlichen Beschwerde, ob die Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft dem Grunde nach rechtmäßig vorgeschrieben wurde, zumal die beiden Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, dass der Abgabenanspruch der Gemeinde durch die Duldung der nicht rechtmäßigen Nutzung der Dachgeschosswohnung durch ihren Rechtsvorgänger bereits zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sie noch gar nicht Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gewesen seien, weshalb die verfahrensgegenständliche Abgabe nicht ihnen, sondern ihrem Rechtsvorgänger vorzuschreiben wäre. Mit diesem Vorbringen verkennen die beiden Beschwerdeführer jedoch aus folgenden Gründen die Rechtslage: Die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe voraus. Der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die verfahrensgegenständliche Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe entsteht

§ 15Abs.

2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 entgegen der Ansicht der beiden Beschwerdeführer nicht mit der Benutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung oder mit deren Fertigstellung, sondern erst mit dem Einlangen der diesbezüglichen Veränderungsanzeige im Sinne des § 13 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 bei der Abgabenbehörde (vgl. hiezu auch u.a. VwGH vom 13. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, sowie VwGH vom 16. Mai 2011, Zl. 2010/17/0112).Der Abgabenanspruch der Gemeinde auf die verfahrensgegenständliche Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe entsteht

Paragraph 15, Absatz 2, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 entgegen der Ansicht der beiden Beschwerdeführer nicht mit der Benutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung oder mit deren Fertigstellung, sondern erst mit dem Einlangen der diesbezüglichen Veränderungsanzeige im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 bei der Abgabenbehörde vergleiche hiezu auch u.a. VwGH vom

  1. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, sowie VwGH vom
  2. Mai 2011, Zl. 2010/17/0112). Unbestritten steht sowohl aufgrund des Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsakten der Marktgemeinde *** als auch aufgrund des Vorbringens der beiden Beschwerdeführer fest, dass ihr Rechtsvorgänger hinsichtlich der neu errichteten Wohnung keine Veränderungsanzeige bei der Abgabenbehörde eingebracht hat, sodass ein Abgabenanspruch während dessen Eigentümerschaft nicht entstanden ist. Vielmehr ist dieser Abgabenanspruch erst mit der Einbringung der Veränderungsanzeige vom *** entstanden (vgl. § 15 Abs. 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 sowie u.a. VwGH vom
  3. Mai 2011, Zl. 2010/17/0112). Unbestritten steht sowohl aufgrund des Inhaltes der vorgelegten Verwaltungsakten der Marktgemeinde *** als auch aufgrund des Vorbringens der beiden Beschwerdeführer fest, dass ihr Rechtsvorgänger hinsichtlich der neu errichteten Wohnung keine Veränderungsanzeige bei der Abgabenbehörde eingebracht hat, sodass ein Abgabenanspruch während dessen Eigentümerschaft nicht entstanden ist. Vielmehr ist dieser Abgabenanspruch erst mit der Einbringung der Veränderungsanzeige vom *** entstanden vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 sowie u.a. VwGH vom
  4. Mai 2011, Zl. 2010/17/0112). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es die Abgabenbehörde nach § 13 Abs. 2 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 unterlassen hat, ihren Rechtsvorgänger zur Abgabe einer Veränderungsanzeige aufzufordern, zumal eine solche Unterlassung den Abgabenanspruch nach den vorhin zitierten Bestimmungen nicht entstehen lässt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es die Abgabenbehörde nach Paragraph 13, Absatz 2, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 unterlassen hat, ihren Rechtsvorgänger zur Abgabe einer Veränderungsanzeige aufzufordern, zumal eine solche Unterlassung den Abgabenanspruch nach den vorhin zitierten Bestimmungen nicht entstehen lässt. Entgegen der Ansicht der beiden Beschwerdeführer vermag auch die Einbringung einer Fertigstellungsanzeige

§ 30

der NÖ Bauordnung 1996 die Abgabenschuld der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe eines Liegenschaftseigentümers (einen Abgabenanspruch der Gemeinde) nicht zu begründen, zumal eine solche Fertigstellungsanzeige nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, sowie VwGH vom
  2. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, sowie VwGH vom
  3. Mai 2011, Zl. 2010/17/0112) einer Veränderungsanzeige nach § 13 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, welche eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung zu beinhalten hat, nicht gleichzuhalten ist. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung, gefordert wird, ist es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage sind, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen, so der Verwaltungsgerichtshof.Entgegen der Ansicht der beiden Beschwerdeführer vermag auch die Einbringung einer Fertigstellungsanzeige

Paragraph 30, der NÖ Bauordnung 1996 die Abgabenschuld der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe eines Liegenschaftseigentümers (einen Abgabenanspruch der Gemeinde) nicht zu begründen, zumal eine solche Fertigstellungsanzeige nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom

  1. Dezember 1985, Zl. 84/17/0197, sowie VwGH vom
  2. Mai 2000, Zl. 95/17/0104, sowie VwGH vom
  3. Mai 2011, Zl. 2010/17/0112) einer Veränderungsanzeige nach Paragraph 13, Absatz eins, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, welche eine die Berechnungsgrundlagen für die Ergänzungsabgabe enthaltende Parteienerklärung zu beinhalten hat, nicht gleichzuhalten ist. Da vom Gesetz eine Veränderungsanzeige, also eine Parteienerklärung, gefordert wird, ist es auch bedeutungslos, dass die Abgabenbehörden allenfalls in der Lage sind, sich Kenntnis der abgabenrechtlichen Umstände durch Einsichtnahme in die Bauakten – soweit sie daraus überhaupt ersichtlich sind – zu verschaffen, so der Verwaltungsgerichtshof. Abgabenschuldner der Ergänzungsabgabe ist

§ 15Abs.

6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 der Liegenschaftseigentümer. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt als Abgabenschuldner jedoch nur der bücherliche Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht.Abgabenschuldner der Ergänzungsabgabe ist

Paragraph 15, Absatz 6, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 der Liegenschaftseigentümer. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt als Abgabenschuldner jedoch nur der bücherliche Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht. Im Sachverhalt dieses Erkenntnisses wurde bereits dargelegt, dass das für den Eigentumserwerb an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft maßgebliche Grundbuchsgesuch der beiden Beschwerdeführer am ***, und somit vor dem ***, also vor dem Tag des Einlangens der Veränderungsanzeige bei der Behörde, beim Grundbuchsgericht *** eingelangt ist und wurde dieses Grundbuchsgesuch schließlich mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom *** auch bewilligt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, wer Eigentümer eines Grundstückes ist, nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechtes unter Bedachtnahme auf den im § 431 ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz richtet, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. hiezu VwGH vom

  1. Oktober 1998, Zl. 96/05/0280, m.w.N. aus der Judikatur des OGH, sowie VwGH vom
  2. März 2001, Zl. 2000/05/0078, sowie VwGH vom
  3. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0010) schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuches das Eigentum auf den Erwerber übergeht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, wer Eigentümer eines Grundstückes ist, nach den einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechtes unter Bedachtnahme auf den im Paragraph 431, ABGB verankerten Eintragungsgrundsatz richtet, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. hiezu VwGH vom
  4. Oktober 1998, Zl. 96/05/0280, m.w.N. aus der Judikatur des OGH, sowie VwGH vom
  5. März 2001, Zl. 2000/05/0078, sowie VwGH vom
  6. Oktober 2008, Zl. 2007/05/0010) schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchsgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchsgesuches das Eigentum auf den Erwerber übergeht. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die beiden Beschwerdeführer am *** das Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erworben haben, sodass sie im Zeitpunkt des Einlangens der Veränderungsanzeige bei der Abgabenbehörde am *** und damit im Zeitpunkt der Entstehung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und daher Abgabepflichtige im Sinne des § 15 Abs. 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 waren. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die beiden Beschwerdeführer am *** das Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erworben haben, sodass sie im Zeitpunkt des Einlangens der Veränderungsanzeige bei der Abgabenbehörde am *** und damit im Zeitpunkt der Entstehung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuld Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und daher Abgabepflichtige im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 waren. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich im gegenständlichen Fall die bescheidmäßige Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Ergänzungsabgabe gegenüber den beiden Beschwerdeführern aufgrund des Bestehens des Abgabenanspruches der Gemeinde dem Grunde nach als nicht rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Diese Entscheidung konnte

§ 274Abs.

1 der BAO unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, der BAO unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob und inwieweit die beiden Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten verletzt worden sind, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut sowie durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob und inwieweit die beiden Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten verletzt worden sind, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut sowie durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.123.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.