RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-878/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die Befristung der Lenkberechtigung (Führerschein der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Nr. ***, Seriennummer ***) für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F aufgehoben wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die Befristung der Lenkberechtigung (Führerschein der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Nr. ***, Seriennummer ***) für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F aufgehoben wird. Gleichzeitig wird die Gültigkeit er Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F durch Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen auf HbA1C alle 12 Monate (Code 104) nicht eingeschränkt. Im Übrigen (betreffend die Fahrzeugklassen C1 und C1E) bleibt der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X aufrecht.Im Übrigen (betreffend die Fahrzeugklassen C1 und C1E) bleibt der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufrecht.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Antrag vom *** wurde die Ausstellung eines Führerscheinduplikates für die Fahrzeugklassen AM, A1, A2, A, B, C1, BE, C1E und F gestellt. Als Grund dieser Ausstellung findet sich im Antrag die C1/C/D1/D-Verlängerung. Sodann wurde der Beschwerdeführer am *** einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz (FSG) unterzogen. Dieses Gutachten befasst sich mit der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe
- Für diese Kraftfahrzeuggruppe erachtete der Amtsarzt die Vorschreibung der Auflage für Kontrolluntersuchungen auf den Wert HbA1C alle 12 Monate für erforderlich. Begründend wurde ausgeführt, dass ein „gut eingestellter Diabetes Mell Insulinpflichtig Basis Bolus-system dzt. HbA1C 6,4 mg/dl“ vorliege. Sodann wurde der Beschwerdeführer am *** einer amtsärztlichen Untersuchung nach Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG) unterzogen. Dieses Gutachten befasst sich mit der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe
- Für diese Kraftfahrzeuggruppe erachtete der Amtsarzt die Vorschreibung der Auflage für Kontrolluntersuchungen auf den Wert HbA1C alle 12 Monate für erforderlich. Begründend wurde ausgeführt, dass ein „gut eingestellter Diabetes Mell Insulinpflichtig Basis Bolus-system dzt. HbA1C 6,4 mg/dl“ vorliege. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 8 FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf zwei Jahre befristet geeignet ist.Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf zwei Jahre befristet geeignet ist. Sodann wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen und dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen bis zum *** befristet erteilt. Gleichzeitig wurde die Gültigkeit dieser Lenkberechtigung durch die Auflage 104 (Kontrolluntersuchung auf HbA1C alle 12 Monate) eingeschränkt. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass laut amtsärztlichen Gutachten vom *** die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 auf die Dauer von zwei Jahren unter Einhaltung der im Bescheidspruch angeführten Auflagen und Beschränkungen bedingt gegeben wäre. Auf Grund des vorliegenden schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass eine seit über 20 Jahren bestehende und sehr gut behandelte Diabetes Mellitus 2 Erkrankung vorliege. Diese Erkrankung wäre auch bereits vor drei Jahren - als letztmalig eine Verlängerung der Klasse C vorgenommen wurde - gegeben gewesen. Im Bürgerbüro wäre vom zuständigen Beamten der Vorgang für die Erstellung des neuen Führerscheines durchgeführt worden, es wäre jedoch mit keinem Wort eine Befristung der Klassen A, B und F erwähnt worden. Erst bei Vorlage des provisorischen Führerscheines und nach Vernichtung des bisherigen Dokumentes wäre er auf die bis dato unbekannte Folge des Verlustes seiner unbeschränkt gültigen Fahrberechtigung der Klassen A, B und F aufmerksam gemacht worden. Es wurde daher um Abänderung des gegenständlichen Bescheides in der Form ersucht, dass die Verlängerung der Klasse C aufgehoben und der Führerschein in der bisherigen Form ohne Befristung der oben angeführten Klassen gegeben werde. Sodann wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Aus dem von der Erstbehörde vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. *** ergibt sich folgender Sachverhalt:Aus dem von der Erstbehörde vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl. *** ergibt sich folgender Sachverhalt: Auf Grund der befristeten Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 beantragte der Beschwerdeführer am *** die Ausstellung eines Führerscheinduplikates. Im Zuge dieses Vorganges wurde ein amtsärztliches Gutachten nach § 8 FSG eingeholt. Dieses Gutachten wurde vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X lediglich hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung fürs Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 erstellt. Die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 blieb bei diesem Gutachten außer Betracht. Laut dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten – welches wie bereits dargelegt sich nur auf Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 bezieht – wurde eine befristete Eignung auf zwei Jahre für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 festgestellt. Zudem wurde es für erforderlich erachtet, dass auf Grund einer bestehenden Diabeteserkrankung alle 12 Monate Kontrolluntersuchungen auf HbA1C durchgeführt werden.Auf Grund der befristeten Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 beantragte der Beschwerdeführer am *** die Ausstellung eines Führerscheinduplikates. Im Zuge dieses Vorganges wurde ein amtsärztliches Gutachten nach Paragraph 8, FSG eingeholt. Dieses Gutachten wurde vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn lediglich hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung fürs Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 erstellt. Die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 blieb bei diesem Gutachten außer Betracht. Laut dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten – welches wie bereits dargelegt sich nur auf Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 bezieht – wurde eine befristete Eignung auf zwei Jahre für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 festgestellt. Zudem wurde es für erforderlich erachtet, dass auf Grund einer bestehenden Diabeteserkrankung alle 12 Monate Kontrolluntersuchungen auf HbA1C durchgeführt werden. Ein Gutachten, aus der eine mangelnde gesundheitliche Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vorliegen würde bzw. deren Befristung oder Vorschreibung von Auflagen für diese Kraftfahrzeuggruppe erforderlich machen würde, kann dem Akt nicht entnommen werden. Diesbezüglich erfolgte auch eine telefonische Rücksprache mit dem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X und teilte dieser mit, dass er gemäß dem Auftrag der Abteilung Bürgerbüro der Bezirkshauptmannschaft X lediglich aufgefordert wurde, ein Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 zu erstellen. Die Beurteilung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Gruppe 1 wäre daher nicht durchgeführt worden. Eine befristete Eignung auf zwei Jahre für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 ergebe sich jedenfalls aus dem Gesetz, nicht so aus der vorliegenden Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers, teilte der Amtsarzt in diesem Zusammenhang noch mit.Diesbezüglich erfolgte auch eine telefonische Rücksprache mit dem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und teilte dieser mit, dass er gemäß dem Auftrag der Abteilung Bürgerbüro der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn lediglich aufgefordert wurde, ein Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 zu erstellen. Die Beurteilung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Gruppe 1 wäre daher nicht durchgeführt worden. Eine befristete Eignung auf zwei Jahre für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 ergebe sich jedenfalls aus dem Gesetz, nicht so aus der vorliegenden Diabeteserkrankung des Beschwerdeführers, teilte der Amtsarzt in diesem Zusammenhang noch mit. Rechtlich folgt daraus: Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommenden rechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 24 Führerscheingesetz (FSG):Paragraph 24, Führerscheingesetz (FSG):
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
(2)Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
- n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
- n)Stufe(
- n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(3a)Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(3a)Stellt sich im Laufe des gemäß Absatz 3, durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(5)Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
(5)Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
- die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,
- die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,
- den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,
- die Meldepflichten an die Behörde,
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und
- die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,
- die Kosten der Nachschulung.
(6)Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
- den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings
- den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und
- die Kosten des Verkehrscoachings. § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG):Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG): Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
- das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
- fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
- den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. § 17a Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG):Paragraph 17 a, Absatz 2, Führerscheingesetz (FSG): Die Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten
- Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 19b GütbefG, § 14c GelverkG und § 44c KflG erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.Die Lenkberechtigung für die Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten
- Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung dieser Lenkberechtigungsklassen ist ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß Paragraph 19 b, GütbefG, Paragraph 14 c, GelverkG und Paragraph 44 c, KflG erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen. Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – (FSG-GV) maßgebend: § 2 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – (FSG-GV):Paragraph 2, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 5, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – (FSG-GV):
(1)Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
- ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
- ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
- ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,
- ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.Werden in den Fällen der Paragraphen 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.
(3)Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß § 13 Abs. 2 FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
(3)Im Falle, daß das ärztliche Gutachten eine amtsärztliche Nachuntersuchung oder ärztliche Kontrolluntersuchungen oder die Verwendung von bestimmten Körperersatzstücken oder Behelfen vorschreibt, ist die Lenkberechtigung nur bis zu dem Zeitpunkt der nächsten amtsärztlichen Nachuntersuchung befristet, erforderlichenfalls unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen, oder unter der Auflage der Verwendung dieser Körperersatzstücke oder Behelfe zu erteilen. Die Befristung oder Auflage ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FSG in den Führerschein einzutragen. Werden ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so ist der Befund oder das Gutachten in den vorgeschriebenen Zeitabständen gemeinsam mit dem Führerschein der Behörde vorzulegen.
(5)Soweit in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung wie beispielsweise Auflagen vorgesehen sind, wird dadurch das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt. § 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – (FSG-GV):Paragraph 3, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – (FSG-GV):
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
- die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
- die nötige Körpergröße besitzt,
- ausreichend frei von Behinderungen ist und
- aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.
(2)Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfaßt jedenfalls
- die Erhebung der Krankheitsgeschichte, bezogen auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen;
- den Gesamteindruck - zusammengesetzt aus Motorik, Mimik, Gestik, Koordination und Sprachvermögen;
- die Größe und das Gewicht;
- eine Sehschärfenkontrolle ohne Sehbehelf sowie eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes; falls die angegebenen Mindestsehschärfen unterschritten werden, zusätzlich eine Sehschärfekontrolle mit Sehbehelf. Bei Brillenträgern der Gruppe 2 ist die Brillenstärke zu bestimmen; wenn dem sachverständigen Arzt die erforderlichen Untersuchungsbehelfe nicht zur Verfügung stehen, ist eine Brillenglasbestimmung eines Augenoptikers oder ein augenfachärztlicher Befund beizubringen; die Brillenglasbestimmung oder der augenfachärztliche Befund dürfen zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht älter als sechs Monate sein;
- einen Hörtest mit Konversationssprache (ein Meter für Lenker der Gruppe 1, sechs Meter für Lenker der Gruppe 2);
- eine Herzkreislaufkontrolle durch Blutdruckmessung und Pulszählung;
- eine Kontrolle der Beweglichkeit der Extremitäten (insbesondere durch Kniebeugen, seitliches Bewegen der Arme, Griffunktion beider Hände);
- eine Überprüfung auf Tremor.
(3)Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
(4)Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, gelten dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sie
- während der, der Feststellung der Erkrankung oder Behinderungen unmittelbar vorangehenden zwei Jahre Kraftfahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und
- die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist. Der Eintritt dieses Ausgleichs und die Dauer des Vorliegens dieser Eignung ist durch das ärztliche Gutachten nötigenfalls im Zusammenhang mit einer Beobachtungsfahrt festzustellen und darf nur auf höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Bestehen trotz der durchgeführten Beobachtungsfahrt noch Bedenken über die Eignung des zu Untersuchenden, ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit einzuholen.
(5)Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat. § 11 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – (FSG-GV):Paragraph 11, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – (FSG-GV):
(1)Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden, aus der insbesondere auch hervorgeht, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht.
(2)Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.
(3)Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen und unter Einhaltung folgender Voraussetzungen erteilt oder belassen werden:
- der Lenker gibt eine Erklärung ab, dass in den letzten 12 Monaten keine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (schwere Hypoglykämie);
- es besteht keine Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung;
- der Lenker weist eine angemessene Überwachung der Krankheit durch regelmäßige Blutzuckertests nach, die mindestens zweimal täglich sowie zu jenen Zeiten vorgenommen werden, zu denen die Person üblicherweise Kraftfahrzeuge lenkt;
- der Lenker zeigt, dass er die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht;
- es liegen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vor, die das Lenken von Fahrzeugen ausschließen.
(4)Zuckerkranken, bei denen innerhalb von 12 Monaten zwei Mal eine Hypoglykämie aufgetreten ist, die eine Hilfe durch eine andere Person erforderlich macht (wiederholte schwere Hypoglykämie) sowie Zuckerkranken, die an Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung leiden, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, Schulung, Therapieumstellung und Blutzuckerkontrollen die Vermeidung von Hypoglykämien erreicht wird. Im gegenständlichen Verwaltungsakt findet sich ein amtsärztliches Gutachten, wonach der Beschwerdeführer an einer gut eingestellten Diabetes leide. Es ist wohl davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall auf die Bestimmung des § 11 FSG-GV zurückzugreifen ist. Entsprechend der Bestimmung des § 24 FSG ist einem Besitzer einer Lenkberechtigung nur dann eine bestehende Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit dieser durch Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen einzuschränken, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind. Demnach muss es zum Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit, der gesundheitlichen Eignung oder der fachlichen Befähigung gekommen sein. Im gegenständlichen Fall gibt der gesamte Akteninhalt keine Aufschlüsse darüber, dass beim Beschwerdeführer diese Voraussetzungen, insbesondere auch die gesundheitliche Eignung, für die Lenkberechtigungen der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F weggefallen wären. Diesbezüglich ist auch die Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wo auf das Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens verwiesen wird, wonach die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht mehr gegeben wäre. Das im Akt einliegende Amtsarztgutachten bezieht sich ausdrücklich lediglich auf Kraftfahrzeuge der Gruppe 2, sohin auf Fahrzeuge der Klassen C1 und C1E. Lediglich die Ausführungen im Amtsarztgutachten, wonach der Beschwerdeführer an einer insulinpflichtigen Diabeteserkrankung leidet, sind nicht geeignet, eine Befristung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 vorzunehmen. Die Behörde hätte viel mehr vor Erlassung des Bescheides bzw. Erteilung der Befristung zu überprüfen gehabt, ob die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers derart eingeschränkt ist, dass eine unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Gruppe 1 nicht mehr möglich ist. Dazu hätte sie insbesondere eine amtsärztliche Stellungnahme betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 einzuholen gehabt. Dass der Beschwerdeführer auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens für Fahrzeuge der Gruppe 2 auf zwei Jahre befristet geeignet ist, kann nicht alleine auf Grund der Zuckerkrankheit abgeleitet werden, sondern ist dies als gesetzliche Folge des § 17a FSG anzusehen. Demnach darf die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 ab dem vollendeten
- Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Zuckererkrankung rechtfertigte alleine jedenfalls nicht diese zweijährige Befristung. Dies deshalb, da gemäß § 11 FSG-Gesundheitsverordnung jedenfalls gemäß Abs. 1 bei Zuckerkranken und deren Belassung oder Erteilung einer Lenkberechtigung jedenfalls eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme erforderlich ist. Aus dieser Stellungnahme hat insbesondere hervorzugehen, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht. Da sich eine solche fachärztliche Stellungnahme im Akt nicht findet, geht das erkennende Gericht davon aus, dass diese zweijährige Befristung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen des § 17a FSG abgeleitet wurden. Im gegenständlichen Verwaltungsakt findet sich ein amtsärztliches Gutachten, wonach der Beschwerdeführer an einer gut eingestellten Diabetes leide. Es ist wohl davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall auf die Bestimmung des Paragraph 11, FSG-GV zurückzugreifen ist. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 24, FSG ist einem Besitzer einer Lenkberechtigung nur dann eine bestehende Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit dieser durch Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen einzuschränken, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind. Demnach muss es zum Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit, der gesundheitlichen Eignung oder der fachlichen Befähigung gekommen sein. Im gegenständlichen Fall gibt der gesamte Akteninhalt keine Aufschlüsse darüber, dass beim Beschwerdeführer diese Voraussetzungen, insbesondere auch die gesundheitliche Eignung, für die Lenkberechtigungen der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F weggefallen wären. Diesbezüglich ist auch die Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wo auf das Vorliegen eines amtsärztlichen Gutachtens verwiesen wird, wonach die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht mehr gegeben wäre. Das im Akt einliegende Amtsarztgutachten bezieht sich ausdrücklich lediglich auf Kraftfahrzeuge der Gruppe 2, sohin auf Fahrzeuge der Klassen C1 und C1E. Lediglich die Ausführungen im Amtsarztgutachten, wonach der Beschwerdeführer an einer insulinpflichtigen Diabeteserkrankung leidet, sind nicht geeignet, eine Befristung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 vorzunehmen. Die Behörde hätte viel mehr vor Erlassung des Bescheides bzw. Erteilung der Befristung zu überprüfen gehabt, ob die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers derart eingeschränkt ist, dass eine unbefristete Erteilung der Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Gruppe 1 nicht mehr möglich ist. Dazu hätte sie insbesondere eine amtsärztliche Stellungnahme betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 einzuholen gehabt. Dass der Beschwerdeführer auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens für Fahrzeuge der Gruppe 2 auf zwei Jahre befristet geeignet ist, kann nicht alleine auf Grund der Zuckerkrankheit abgeleitet werden, sondern ist dies als gesetzliche Folge des Paragraph 17 a, FSG anzusehen. Demnach darf die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 ab dem vollendeten
- Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Zuckererkrankung rechtfertigte alleine jedenfalls nicht diese zweijährige Befristung. Dies deshalb, da gemäß Paragraph 11, FSG-Gesundheitsverordnung jedenfalls gemäß Absatz eins, bei Zuckerkranken und deren Belassung oder Erteilung einer Lenkberechtigung jedenfalls eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme erforderlich ist. Aus dieser Stellungnahme hat insbesondere hervorzugehen, dass der Zuckerkranke die mit Hypoglykämie verbundenen Risiken versteht und seinen Zustand angemessen beherrscht. Da sich eine solche fachärztliche Stellungnahme im Akt nicht findet, geht das erkennende Gericht davon aus, dass diese zweijährige Befristung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 aus den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Paragraph 17 a, FSG abgeleitet wurden. Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Behörde begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Nichteignung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Lenkberechtigungen für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 begründet. Diesbezüglich finden sich auch keine Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt jedenfalls nicht jedes „fragwürdige“ bzw. auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Auch Zweifel an der gesundheitlichen Eignung können nicht ohne zusätzliche Anhaltspunkte bloß mit dem Alter des Beschwerdeführers begründet werden (vgl. VwGH vom 25.07.2007, 2007/11/0024, VwGH vom 02.03.2010, 2006/11/0125).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt jedenfalls nicht jedes „fragwürdige“ bzw. auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Auch Zweifel an der gesundheitlichen Eignung können nicht ohne zusätzliche Anhaltspunkte bloß mit dem Alter des Beschwerdeführers begründet werden vergleiche VwGH vom 25.07.2007, 2007/11/0024, VwGH vom 02.03.2010, 2006/11/0125). Bestehen keine begründeten Bedenken, so ist es auch unzulässig, weitere Schritte in hinsichtlich einer Einschränkung oder Beschränkung einer bestehenden Lenkberechtigung vorzunehmen. Geht die Behörde von gesundheitlichen Bedenken deshalb aus, weil sie sich auf das im Akt einliegende amtsärztliche Gutachten beruft, so wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, gemäß § 24 Abs. 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und feststellen zu lassen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung hinsichtlich dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 noch gegeben sind. Eine Einschränkung bzw. Entziehung ohne amtsärztlich erstelltes Gutachten ist jedenfalls nicht rechtmäßig.Bestehen keine begründeten Bedenken, so ist es auch unzulässig, weitere Schritte in hinsichtlich einer Einschränkung oder Beschränkung einer bestehenden Lenkberechtigung vorzunehmen. Geht die Behörde von gesundheitlichen Bedenken deshalb aus, weil sie sich auf das im Akt einliegende amtsärztliche Gutachten beruft, so wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG einzuholen und feststellen zu lassen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung hinsichtlich dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 noch gegeben sind. Eine Einschränkung bzw. Entziehung ohne amtsärztlich erstelltes Gutachten ist jedenfalls nicht rechtmäßig. Die Erteilung einer Befristung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F war daher aufzuheben. Es kann daher auch die Gültigkeit dieser Lenkberechtigungen nicht ohne weiteres Verfahren durch Vorschreibung von Auflagen eingeschränkt sein. Hinsichtlich der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen C1 und C1E wird auf die gesetzlichen Vorgaben des § 17a FSG verwiesen, wonach ab dem
- Lebensjahr eine Befristung auf zwei Jahre vorzunehmen ist. Für diese Fahrzeugklassen existiert auch ein amtsärztliches Gutachten im Sinne des § 8 FSG und ist daraus die erforderliche Kontrolluntersuchung auf den Wert HbA1C alle 12 Monate verwiesen. Dieses Gutachten ist für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb der Bescheid hinsichtlich dieser Führerscheinklassen zu bestätigen war.Hinsichtlich der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen C1 und C1E wird auf die gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 17 a, FSG verwiesen, wonach ab dem
- Lebensjahr eine Befristung auf zwei Jahre vorzunehmen ist. Für diese Fahrzeugklassen existiert auch ein amtsärztliches Gutachten im Sinne des Paragraph 8, FSG und ist daraus die erforderliche Kontrolluntersuchung auf den Wert HbA1C alle 12 Monate verwiesen. Dieses Gutachten ist für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar, weshalb der Bescheid hinsichtlich dieser Führerscheinklassen zu bestätigen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und mit einer Teilaufhebung vorzugehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.878.001.2015